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Urteil

1 KN 4/22

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2025:1028.1KN4.22.00
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Entscheidungsgründe
Der Senat konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber unbegründet. A. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte Antrag gegen die Satzung zur Neufassung des Bebauungsplans Nr. 36 der Antragsgegnerin ist am 3. März 2022 und damit innerhalb der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 VwGO, d. h. innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung durch Aushang an den öffentlichen Bekanntmachungstafeln im Zeitraum vom 21. Januar 2022 bis 31. Januar 2022 gestellt worden. Die Antragstellerin ist als Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet, für das der in Rede stehende Bebauungsplan Festsetzungen trifft, auch antragsbefugt, weil sie gemäß § 47 Abs. 2 VwGO geltend machen kann, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden (vgl. Urteil des Senats vom 3. Februar 2022 – 1 KN 19/20 –, juris Rn. 14). Sie verfügt auch über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. B. Der Normenkontrollantrag ist aber unbegründet. I. Es liegen keine formellen Fehler vor. 1. Es folgt kein Bekanntmachungsfehler daraus, dass die Beschlussfassung über den Bebauungsplan als Satzung bereits am 26. Juli 2021 erfolgt ist, wohingegen die ortsübliche Bekanntmachung erst durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln im Zeitraum vom 21. Januar 2022 bis zum 31. Januar 2022 erfolgt ist. Bundesrechtlich gibt es keine Vorgabe dazu, wann die ortsübliche Bekanntmachung zu erfolgen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1995 – 4 NB 11.95 –, juris Rn. 17). Aus dem Baugesetzbuch ergibt sich nicht ausdrücklich, dass die Bekanntmachung dem Satzungsbeschluss zeitlich eng nachzufolgen hat (Seith, in: BeckOK BauGB, Stand: Mai 2025, BauGB § 10 Rn. 37, beck-online). § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB sieht lediglich vor, dass der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar geklärt, dass der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens eines Bebauungsplans grundsätzlich nicht zur Disposition der Gemeinde steht. Die gesetzliche Regelung, nach der der Bebauungsplan mit seiner Bekanntmachung in Kraft tritt, geht davon aus, dass mit dem Satzungsbeschluss der Gemeinde regelmäßig die Erwartung verbunden ist, der Bebauungsplan werde nun auch alsbald in Kraft gesetzt werden (BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2001 – 4 BN 48.01 –, juris Rn. 4; Seith, in: BeckOK BauGB, Stand: 1. Mai 2025, BauGB § 10 Rn. 37, beck-online; Schlichter / Stich / Driehaus / Paetow, Berliner Kommentar zum BauGB, § 10 BauGB, Rn. 14a). Dies führt aber nicht dazu, dass das Inkrafttreten eines Bebauungsplans von vornherein dadurch ausgeschlossen wird, dass zwischen dem Satzungsbeschluss und der Bekanntmachung ein längerer Zeitraum liegt (Schrödter, Baugesetzbuch, 9. Aufl. 2019, § 10 Rn. 59, beck-online). Ist allerdings eine Rechtslage eingetreten, die das Inkrafttreten des Bebauungsplanes zwingend ausschließt, darf der Plan nicht mehr bekannt gemacht werden. Beispielhaft zu nennen sind neue Ziele der Raumordnung, die der Planung entgegenstehen. Auch eine abwägungsrelevante Änderung der Sach- und Rechtslage kann dazu führen, dass der Bebauungsplan nicht ohne erneute Auslegung und einen neuen Satzungsbeschluss in Kraft gesetzt werden darf (Schrödter, Baugesetzbuch, 9. Aufl. 2019, § 10 Rn. 59, beck-online). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor und ist von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht worden. Aus dem von der Antragstellerin zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2001 (Az. BN 48.01 –, juris Rn. 4) folgt insoweit nichts anderes. Diese Entscheidung betraf die Konstellation, in welcher der Bebauungsplan noch nicht in Kraft getreten war und die dortige Antragstellerin befürchtete, die Gemeinde werde auf seiner Grundlage Baugesuche unter Zugrundelegung des Bebauungsplans über § 33 BauGB zulassen, während sie gleichzeitig die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses hinauszögern und damit einer gerichtlichen Normenkontrolle entziehen würde. Daraus lässt sich für das vorliegende Normenkontrollverfahren nichts schlussfolgern. 2. Es liegt auch kein – von Amts wegen zu prüfender – durchgreifender Verstoß gegen das landesgesetzlich in § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG normierte Zitiergebot vor, dem der Bebauungsplan als Satzung ebenfalls genügen muss. Die Angabe fehlerhafter oder überflüssiger Vorschriften – vorliegend von § 13a BauGB in der Präambel des Bebauungsplans – führt nicht grundsätzlich zu einem Verstoß gegen das Zitiergebot, da der Sinn und Zweck des § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG auch erreicht wird, wenn die zutreffenden Vorschriften zumindest (auch) benannt werden (Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 14. Mai 2025 – 6 LB 9/24 –, juris Rn. 91). Dies ist vorliegend § 10 BauGB, der in der Präambel ebenfalls genannt wird. Aus § 10 BauGB, nach dessen Absatz 1 die Gemeinde den Bebauungsplan als Satzung beschließt, ergibt sich die spezielle Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Bebauungsplänen (Beschluss des Senats vom 23. August 2024 – 1 LA 108/21 –, juris Rn. 9). Das – vorliegend erfolgte – überschießende Mitbenennen einer unzutreffenden Grundlage ist dann als Verstoß gegen das Zitiergebot anzusehen, wenn die Prüfung dadurch mehr als nur unwesentlich erschwert wird und dadurch eine Irreführung zu besorgen ist, etwa indem eine wahllose Überschüttung mit ungeprüften Zitierungen erfolgt, die dem Sinn und Zweck des Zitiergebots zuwiderläuft (vgl. zu einer Verordnung: BVerfG, Beschluss vom 1. April 2014 – 2 BvF 1/12 –, juris Rn. 100; zum Ganzen: Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 14. Mai 2025 – 6 LB 9/24 –, juris Rn. 91). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Bei realitätsorientierter Betrachtung erfolgt die Prüfung eines Bebauungsplans durch das Hinzuziehen der Begründung, aus der sich vorliegend ohne Umstände erkennen lässt, dass diese einen Umweltbericht enthält, mithin der Bebauungsplan nicht auf der Grundlage von § 13a BauGB aufgestellt worden ist. 3. Der Bebauungsplan leidet auch nicht unter durchgreifenden Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist es eine für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtliche Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Nach der als Verfahrensnorm ausgestalteten Bestimmung des § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Denn die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB setzt deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraus. Das notwendige Abwägungsmaterial im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB umfasst dabei solche Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt werden müssen. Nicht abwägungserheblich sind geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2018 – 4 B 71.17 –, juris Rn. 5 m. w. N.). Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, juris Rn. 20 f.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist dabei der des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Gemessen daran liegen Ermittlungs- und Bewertungsfehler nicht vor. a) Zwar ergibt sich aus der Akte, dass die Stellungnahme des Landesamts für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, untere Forstbehörde vom 15. Mai 2014 inhaltlich unzutreffend ist, wenn es darin heißt: "der B36 grenzt an seiner Nordseite an eine Waldfläche (s. schwarz schraffierte Fläche in der Anlage)." Die Forstbehörde hat, was die Antragsgegnerin auch bestätigt hat, die Himmelsrichtungen vertauscht. Die betreffende Waldfläche liegt westlich der Straße "Im Bad" und des Plangebiets. b) Das wirkt sich indes auf die Abwägung im Ergebnis nicht aus. Die im Osten des Plangebiets gelegene Waldfläche ist zutreffend als solche ermittelt worden. Dies gilt auch für die in Bezug auf das klägerische Grundstück festgesetzten Waldabstandsflächen von 20 m. Das haben die Erkenntnisse im Ortstermin bestätigt. Der Beigeladene hat seine fachliche Einschätzung der Waldeigenschaft nachvollziehbar erläutert. aa) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 LWaldG ist Wald im Sinne dieses Gesetzes jede mit Waldgehölzen bestockte Grundfläche. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LWaldG gelten als Wald auch Kleingewässer, Moore, Heiden und sonstige ungenutzte Ländereien von untergeordneter Bedeutung, sofern und solange diese mit Wald verbunden und natürliche Bestandteile der Waldlandschaft sind, unbeschadet anderer Rechtsvorschriften. Nicht von Bedeutung für die Beurteilung der Waldeigenschaft ist, ob die Bestockung durch planmäßiges menschliches Handeln oder ohne menschliches Tun entstanden ist (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 2 LWaldG). Auch Alter, Aufbauform, Entwicklungszustand, Funktion, Bestockungsdichte und die Eintragung im Waldverzeichnis sind nicht entscheidend (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 9. November 2020 – 5 LA 8/20 –, juris Rn. 4 m. w. N.; vgl. zu § 2 Abs. 1 Satz 1 BWaldG: Nds. OVG, Beschluss vom 1. Juli 2025 – 4 LA 111/22 –, juris Rn. 7; Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, § 2 BWaldG Rn. 3 m. w. N.). Bei der Beurteilung, ob eine Waldfläche vorliegt, kommt es auf die tatsächliche Bestockung mit Forstpflanzen an, wobei ein ungenehmigter Kahlschlag außer Betracht bleibt. Die danach maßgebliche tatsächliche Betrachtungsweise schließt es aus, von rechtlichen Zweckbestimmungen und Festsetzungen in Plänen etc. oder amtlichen Registern (Grundbuch, Waldverzeichnis etc.) bei der Bestimmung der Waldeigenschaft einer Fläche im Rahmen des § 2 LWaldG auszugehen (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 9. November 2020 – 5 LA 8/20 –, juris Rn. 4 m. w. N.). Eine konkrete Mindestgröße hinsichtlich der Qualifikation einer mit Forstpflanzen bestockten Grundfläche als Wald gibt es nicht. Da aber der Gesetzgeber davon abgesehen hat, eine bestimmte Mindestgröße zu nennen, kann maßgeblich einzig sein, dass durch den mit Forstpflanzen bestockten Grund ein flächenhafter Eindruck einer Waldgesellschaft entsteht (vgl. zu § 2 Abs. 1 Satz 1 BWaldG: Nds. OVG, Beschluss vom 1. Juli 2025 – 4 LA 111/22 –, juris Rn. 7; Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, § 2 BWaldG Rn. 3 m. w. N.). bb) Hiervon ausgehend handelt es sich bei den östlich an das Plangebiet im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin angrenzenden Flächen um Wald im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 LWaldG. Der Senat legt dabei in tatsächlicher Hinsicht die Lichtbilder des Ortstermins, die Luftbilder in den allgemein zugänglichen Quellen im DigitalenAtlasNord sowie bei Google Maps sowie die Karte "prägender Baumbestand" zugrunde. Auch wenn maßgeblich die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses sind, sind diese Erkenntnisse insgesamt aussagekräftig, da sich der Wald in dem seither vergangenen Zeitraum nicht wesentlich verändert hat. Dies haben die Darlegungen des Beigeladenen im Ortstermin bestätigt, wonach die vorgefundenen Bäume bereits im Zeitpunkt der Bestandserfassung im Aufstellungsverfahren vorgefunden worden waren. Einzelne Kiefern seien dabei noch etwas niedriger gewesen. Dies hat aber auf die Qualifizierung der Fläche als Wald keine Auswirkung. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Lichtbild (Anlage ASt 3). Dieses ist im Hintergarten des Grundstücks der Antragstellerin am Dünenfuß aufgenommen und zeigt in erster Linie die auf dem Dünenkamm vorhandenen hohen Bäume. Im Hintergrund sind selbst darauf einzelne Kiefern zu erkennen, auch wenn die übrige Waldfläche von der Düne verdeckt wird. Ausgehend hiervon ist die Fläche östlich des Plangebiets bis zur Eiderstedter Straße im Osten, bis zur Straße "Im Bad" im Nord-Westen und bis zur Straße "Alter Badweg" im Süden, die zugleich Bestandteil des FFH-Gebiets DE-1617-301 "Dünen St. Peter" ist, als Wald zu qualifizieren, wobei jedenfalls die Flächen (Flurstücke 4/3 und 5/3), die im Süd-Westen an die dortige Bebauung angrenzen, zum Teil in Hausgartenflächen übergehen. Diese sind nach den nachvollziehbaren Darlegungen des Beigeladenen im Ortstermin aufgrund ihrer Nutzung als Rasenflächen mit Gartenmöbeln und Kinderspielgeräten nicht als Waldflächen zu qualifizieren. Der Beigeladene hat nachvollziehbar dargelegt, dass es nicht allein auf den – auf Luftbildern erkennbaren – Kronenschluss ankommt, um die Waldeigenschaft zu bejahen. Maßgeblich ist zudem die Beschaffenheit der darunterliegenden Flächen, die in diesem Teilbereich des Plangebiets parkähnliche Züge aufweisen. Insoweit sieht § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 LWaldG vor, dass zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen nicht Wald sind. In der Konsequenz sind in diesem Bereich des Bebauungsplans auch keine Waldabstandsflächen festgesetzt. Dass in der Mitte der besagten Fläche eine Heidefläche belegen ist, sodass hier kein durchgehender Bewuchs mit Waldgehölzen festzustellen war, hindert die Einstufung als Wald nicht, wie sich aus § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LWaldG ergibt, der "Heiden" explizit nennt. Der Beigeladene hat im Ortstermin nachvollziehbar dargelegt, dass die Fläche mit Waldgehölzen bestanden ist. Exemplarisch konnte dies für den östlich an das klägerische Grundstück angrenzenden Bereich durchaus bestätigt werden. Von der an der Grundstücksgrenze gelegenen Düne aus konnte die östlich angrenzende Waldfläche betrachtet werden. Hinter dem dichten Fichtenbestand, der bereits mit einzelnen Fichten auf der Düne selbst begann und sich dann immer mehr verdichtend fortsetzte, war die oben erwähnte Heidefläche sichtbar. Auch andere dort befindliche Baumarten, wie Birken, identifizierte der Beigeladene nachvollziehbar als Waldgehölze. 4. Entgegen den Darlegungen der Antragstellerin ist der Bebauungsplan nicht deshalb formell rechtswidrig, weil er eine Vorschrift in Bezug auf die Umweltprüfung und den Umweltbericht verletzt. Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB wird für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zum Baugesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Gemäß § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sind in der Begründung des Bebauungsplans in einem Umweltbericht nach der Anlage 1 zum Baugesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung (§ 2a Satz 3, § 9 Abs. 8 BauGB). Bei § 2a BauGB handelt es sich um eine Verfahrensvorschrift über die Begründung der Satzungen im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB, deren Verletzung grundsätzlich beachtlich ist. Eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht ist gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 3 BauGB aber unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist. Das ist hier der Fall. Ob ein Umweltbericht nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist, hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Art des Bauleitplans, seinen Zielen und Inhalten und den in Rede stehenden Umweltauswirkungen (BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2009 – 4 BN 13.09 –, juris Rn. 4 f.). Eine unwesentliche Lücke im Umweltbericht liegt jedenfalls dann vor, wenn der Umweltbericht die wesentlichen Aussagen zu allen Gliederungspunkten der Anlage enthält, dabei jedoch in einzelnen Hinsichten keine erschöpfende Darstellung aller benötigten Angaben bietet. Unwesentlich kann eine Unvollständigkeit auch sein, wenn die wichtigsten Angaben im Umweltbericht verzeichnet sind und die fehlenden Informationen der übrigen Begründung entnommen werden können. Maßgeblich ist, ob der Umweltbericht alle wesentlichen Aussagen zu allen Gliederungspunkten der Anlage 1 zum Baugesetzbuch enthält. Ob die Aussagen inhaltlich zutreffen, ist für die Frage der Vollständigkeit unerheblich (OVG Sachs.-Anh., Urteil vom 20. Oktober 2021 – 2 U 52/18 –, juris Rn. 105 f.). Aussagen zu von vornherein nicht einschlägigen Gliederungspunkten sind entbehrlich. Es bedarf keines "Negativattests"; denn andernfalls würde man den Umweltbericht mit Aussagen zu gänzlich fernliegenden Wirkungen befrachten, ohne dass damit ein wirklicher Erkenntnisgewinn verbunden wäre (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 3. Mai 2023 – 1 MR 10/20 –, juris Rn. 27 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 30. Juli 2015 – 12 KN 265/15 –, juris Rn. 79). Gemessen daran ist der vorliegende Umweltbericht nur in unwesentlichen Teilen unvollständig. Die Antragstellerin beanstandet zwar zu Recht, dass der Umweltbericht mit Stand vom 6. April 2021 nicht die in der Entwurfsplanung mit dem Stand vom 31. März 2021 enthaltenen Änderungen in Bezug auf die Baugrenzen und die GRZ aufgreift; vielmehr verwendet er die Daten aus dem vorausgegangenen Planungsstand. So ist etwa für das Grundstück der Antragstellerin noch eine GRZ von 0,33 angegeben (S. 7 des Umweltberichts). Daraus folgt aber keine wesentliche Unvollständigkeit. Nach Nr. 1a der Anlage 1 zum Baugesetzbuch hat der Umweltbericht als Bestandteil eine Einleitung mit der Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans, einschließlich einer Beschreibung der Festsetzungen des Plans mit Angaben über Standorte, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden der geplanten Vorhaben zu beinhalten. Dem genügt der Umweltbericht, der unter "Anlass/Aufgabenbeschreibung" die wesentlichen Ziele der vorliegenden Bauleitplanung wiedergibt (S. 7 ff.). Der Bedarf an Grund und Boden wird auch wiedergegeben. Der Umweltbericht beschreibt, dass eine GRZ von 0,26 bis 0,4 vorgesehen sei (S. 8). Für die Vollständigkeit ist die inhaltliche Unrichtigkeit bereits unerheblich. Allerdings ist sie auch nicht wesentlich. Die im Umweltbericht wiedergegebene Planzeichnung (S. 7) entspricht ganz überwiegend der beschlossenen Satzung. Nur für das Grundstück der Antragstellerin und die Grundstücke "Im Bad 51/51a" ist die GRZ von 0,33 auf 0,15 bzw. von 0,35 auf 0,33 herabgesetzt worden. Für die weiteren Grundstücke im Plangebiet ist sie unverändert geblieben. Die von der Antragstellerin als unzutreffend kritisierte Aussage im Umweltbericht, "entlang der Straße Im Bad weisen die Vorgaben für alle Baufenster […] eine GRZ von 0,26 bis 0,4 (bei einer Ausnahme mit einer GRZ von 0,15 innerhalb eines schmalen Grundstücks mit bisher einem in unmittelbarer Wald- und Biotopnähe stehenden Kleingebäude) auf" erweist sich daher als inhaltlich weiterhin zutreffend. Auswirkungen auf die Ausgleichsermittlung (vgl. S. 34 ff.) ergeben sich deshalb nicht, weil beide Abweichungen zur Errechnung eines – minimal – höheren Versieglungsgrades und damit allenfalls zu überobligatorischen Ausgleichsmaßnahmen führen. II. Der Bebauungsplan weist auch keine durchgreifenden materiellen Fehler auf. 1. Zunächst fehlt entgegen der Annahme der Antragstellerin nicht die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 CN 7.11 –, juris Rn. 10; stRspr. des Senats, vgl. Urteil vom 15. März 2018 – 1 KN 4/15 –, juris Rn. 45). a) Von diesem Maßstab ausgehend liegt der Planung ausweislich der Planbegründung eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene Planungskonzeption zugrunde. So wird – nachvollziehbar – ausgeführt, dass angesichts der geringen GRZ von 0,15 und einer GFZ von 0,35 bzw. 0,4 kaum Entwicklungsmöglichkeiten gegeben seien. Der Tourismusort St. Peter-Ording habe sich in vielen Bereichen stark entwickelt. Wichtige Zielpunkte, wie die Dünentherme, Restaurants und der Strand seien – vom Plangebiet aus – fußläufig erreichbar (S. 4 der Begründung). Die Überarbeitung des Maßes habe das Ziel einer Verdichtung der Bebauungsmöglichkeiten, um wettbewerbsfähig zu bleiben und vorhandene Nutzungen zu sichern und zu stärken (vgl. ausführlich: S. 5 der Begründung). Das genügt zur Begründung einer Planrechtfertigung. b) Die Planung entbehrt entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit. Flächenfestsetzungen tragen in aller Regel schon dadurch eine Vollzugswahrscheinlichkeit in sich, weil die Zulässigkeit neuer Vorhaben (§ 29 Abs.1 BauGB) an ihnen zu messen ist (§ 30 BauGB) und sich so zumindest langfristig ein Gebietswandel einstellen wird (vgl. Urteil des Senats vom 6. Mai 2025 – 1 KN 10/20 –, juris Rn. 42 m. w. N.). Der Antragstellerin ist zwar darin zuzustimmen, dass das gemeindliche Ziel der Nachverdichtung auf ihrem Grundstück aufgrund der getroffenen Festsetzungen nicht möglich sein wird. Sie liegt richtig in der Annahme, dass die GRZ von 0,15 gerade verhindert, dass neben ihrem Bestandsgebäude ein weiteres neues Gebäude errichtet wird. Eine entsprechende Ausnutzung des festgesetzten Baufensters wird erst zeitlich nachgelagert nach der bestandsgeschützten Nutzung möglich sein. Dies hat seinen Grund darin, dass das Bestandsgebäude – wie ausgeführt – innerhalb der Waldabstandsflächen liegt. Für die Gesamtplanung ändert sich aber nichts, wenn das planerisch übergeordnete Ziel der Nachverdichtung im Einzelfall für das Grundstück der Antragstellerin nicht gelten kann. Als Hinterliegergrundstück stellt das Grundstück der Antragstellerin innerhalb des Plangebiets eine atypische Situation dar. Aufgrund der verhältnismäßig geringen Größe des Grundstücks, dessen Bebaubarkeit durch die Waldabstandsflächen zusätzlich eingeschränkt wird, ist für das Ziel der Nachverdichtung in diesem Einzelfall kein Raum. Das schränkt die Möglichkeit der Verwirklichung des mit der Planung verfolgten Globalziels einer höheren Ausnutzbarkeit der Grundstücke auf das Gesamtplangebiet bezogen aber nicht merklich ein. 2. Die Antragsgegnerin hat auch nicht gegen die materiellen Anforderungen des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB verstoßen. Danach sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität) (Urteil des Senats vom 15. März 2018 – 1 KN 4/15 –, juris Rn. 67). Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die Gemeinde im Widerspruch verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Die Grenzen des Gestaltungsspielraums werden erst überschritten, wenn einer der beteiligten Belange in unvertretbarer Weise zu kurz kommt (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 – IV C 50.72 –, juris Rn. 45, 60; Urteil des Senats vom 2. Oktober 2024 – 1 KN 2/20 –, juris Rn. 55). Gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend. Gemessen hieran liegen Abwägungsfehler nicht vor. a) Es liegt zunächst kein Fehler im Abwägungsvorgang vor. Die Antragsgegnerin hat, wenn auch knapp, begründet, dass die Baugrenzen gegenüber vorherigen Entwürfen für einige Grundstücke aufgrund des erforderlichen Waldabstands hätten reduziert werden müssen. Sie hat die betreffenden Grundstücke genau bezeichnet (S. 7 der Begründung) und in Bezug auf das Grundstück der Antragstellerin ausgeführt, dass die Baugrenzen durch eine Verschiebung nach Westen neu hätten festgesetzt werden müssen (S. 7 der Begründung). Damit hat sie die betreffenden Belange identifiziert und gewichtet, auch wenn der Antragstellerin darin zuzustimmen ist, dass sie dies detaillierter hätte tun können, zumal die Antragstellerin infolge der Vorentwürfe in Bezug auf ein größeres Baufenster verständlicherweise Erwartungen entwickelt hatte. b) Es liegt auch kein Fehler im Abwägungsergebnis in Gestalt einer unverhältnismäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (vgl. Art. 14 Abs. 1 GG) vor. Die Antragstellerin beanstandet zwar, wie bereits ausgeführt, zu Recht, dass eine Ausnutzung des festgesetzten Baufensters nicht zeitgleich mit einem Erhalt des Bestandsgebäudes möglich sein wird. Dies ist indes keine unverhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums. Die Antragsgegnerin hat vorliegend die Waldabstandsfläche mit 20 m zutreffend und in Übereinstimmung mit den fachlichen Ausführungen des Beigeladenen, die im Ergebnis richtig sind (s. o.), dargestellt. Damit verfolgt sie ein legitimes Planungsziel. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 LWaldG ist es zur Verhütung von Waldbränden, zur Sicherung der Waldbewirtschaftung und der Walderhaltung, wegen der besonderen Bedeutung von Waldrändern für den Naturschutz sowie zur Sicherung von baulichen Anlagen vor Gefahren durch Windwurf oder Waldbrand verboten, Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in einem Abstand von weniger als 30 m vom Wald (Waldabstand) durchzuführen. Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 LWaldG ist der Waldabstand nachrichtlich in die Bebauungspläne oder Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Baugesetzbuches aufzunehmen. Nach Satz 2 des § 24 Abs. 2 LWaldG kann die zuständige Bauaufsichtsbehörde Unterschreitungen des Abstandes im Einvernehmen mit der Forstbehörde zulassen, wenn eine Gefährdung nach Absatz 1 Satz 1 nicht zu besorgen ist. Satz 4 ergänzt Satz 2 dahingehend, dass die Entscheidung bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanes oder der Satzung erfolgt, wenn die Unterschreitung Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Vorhabens in Gebieten mit Bebauungsplänen oder Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Baugesetzbuches ist. aa) Der Senat hat dazu bereits entschieden, dass § 24 LWaldG "eine Vorschrift der vorbeugenden (allgemeinen) Gefahrenabwehr" ist, die verhindern soll, "dass die Gefahren eintreten, die ein zu nahes Nebeneinander von Wald und baulichen Anlagen typischerweise mit sich bringt (Brand, Windwurf)" (Beschluss des Senats vom 15. Oktober 2013 – 1 MB 25/13 –, juris Rn. 15). Eine vergleichbare Regelung gibt es auf landesgesetzlicher Ebene seit 1994. Mit § 32 Abs. 5 LWaldG in der Fassung seiner Bekanntmachung vom 10. Januar 1994 (GVOBl. 1994, S. 438 ff., 448) wurde eine einfachgesetzliche Regelung geschaffen, die erstmals den zuvor nur auf Verordnungsebene in der Landesverordnung zum Schutz der Wälder, Moore und Heiden vom 18. April 1978 geregelten Waldabstand gesetzlich normierte und eine Genehmigung der Über- oder Unterschreitung im Rahmen der Bauleitplanung zuließ: "Der Regelabstand baulicher Vorhaben zum vorhandenen Wald beträgt 30 m (Waldschutzstreifen). Der Waldschutzstreifen ist als Festsetzung in die Bebauungspläne oder Satzungen nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und 3 des Baugesetzbuchs aufzunehmen. Die zuständige Behörde kann während des Verfahrens der Bauleitplanung oder der Genehmigung von baulichen Einzelvorhaben eine Unter- oder Überschreitung dieses Abstandes in begründeten Ausnahmefällen zulassen." Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass der Landesgesetzgeber bereits 1994 das Ziel verfolgte, die Abstandsregelung stärker zu sichern und die Darstellung der Abstände in der Bauleitplanung zu erreichen (LT-Drs. 13/27, S. 145; vgl. ausführlich zur Entwicklung des Waldabstands: Beschluss des Senats vom 16. September 2025 – 1 LA 35/24 –, juris Rn. 12 ff.). Mit dem Ziel, Leben und Gesundheit zu schützen kommt der Landesgesetzgeber seinen grundrechtlichen Schutzpflichten nach (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). § 24 Abs. 1 Satz 1 LWaldG beansprucht gerade keine uneingeschränkte Geltung, sondern ist – aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und u. a. vor dem Hintergrund von Art. 14 Abs. 1 GG – mit Mechanismen ausgestattet, um eine Einzelfallgerechtigkeit herstellen zu können. Dem dienen die Regelungen in § 24 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 LWaldG (Beschluss des Senats vom 16. September 2025 – 1 LA 2/24 –, juris Rn. 45). bb) Die vorliegende Festsetzung der Waldabstandsfläche mit 20 m anstelle der gesetzlich in § 24 Abs. 1 Satz 1 LWaldG vorgesehenen 30 m hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar mit der deutlich geringeren zu erwartenden Wuchshöhe der Bäume auf der betreffenden Waldfläche begründet. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Beigeladenen gehen diese wiederum auf die ständigen Winde an der Westküste (Landkreise Dithmarschen und Nordfriesland) zurück, die zu windgeprägten Bäumen, teilweise sogar in aerodynamischer Form führten. Der Windwurf sei dabei eine wesentliche Gefahr. Eine weitere stellten Wald- und Heidebrände für angrenzende Bebauung dar. Die Antragsgegnerin hat im Ortstermin nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit den Angaben des Beigeladenen ausgeführt, dass Waldbrände gerade in den vergangenen Jahren eine Gefahrenquelle im Gemeindegebiet gewesen seien; hierauf weisen im Übrigen – wovon sich der Berichterstatter überzeugen konnte – auch die vielerorts aufgestellten Warnschilder im Bereich waldbestandener Flächen im Gemeindegebiet hin. In Bezug auf die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Eigentumsinteressen weist die Antragsgegnerin zudem zutreffend darauf hin, dass ein etwas größerer Neubau mit einer Grundflächenzahl von 0,17 möglich wäre, da das Bestandsgebäude nur eine Grundflächenzahl von etwa 0,147 aufweist. Insoweit wurde hier das Eigentümerinteresse der Antragstellerin an einer – wenn auch geringen – Erweiterung berücksichtigt. Sie könnte innerhalb der ausgewiesenen Baugrenzen auch etwa ein "Tiny House" errichten, ohne das Bestandsgebäude abreißen zu müssen. cc) Soweit es auf den ersten Blick nicht nachvollziehbar zu sein scheint, dass die Antragsgegnerin das Baufeld nunmehr im Bereich der ursprünglich von ihr kartierten schützenswerten Bäume auf dem Grundstück der Antragstellerin festgesetzt hat, führt dies auf keinen durchgreifenden Abwägungsfehler. Da anderenfalls das Grundstück der Antragstellerin überhaupt kein Baufenster mehr aufgewiesen hätte, ist es nicht abwägungsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin die Eigentumsbelange insoweit gegenüber dem Erhalt der Bäume stärker gewichtet hat. b) Ebenfalls zu keinem Abwägungsfehler führt der Umstand, dass für die weiteren im Plangebiet befindlichen Grundstücke zum Teil eine deutlich höhere GRZ festgesetzt worden ist. Da Bebauungspläne Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmen, muss der Satzungsgeber die schutzwürdigen Interessen der Grundstückseigentümer und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er muss sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten; insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes an bauplanerische Festsetzungen wird in aller Regel durch städtebauliche Gründe Rechnung getragen, die die Bauleitplanung rechtfertigen (Urteil des Senats vom 5. August 2021 – 1 KN 4/17 –, juris Rn. 72). Solche städtebaulichen Gründe liegen hier vor. Die Antragstellerin beanstandet, dass die benachbarten Grundstücke "Im Bad 39, 41, 43, 47, 49 und 51a" eine GRZ von 0,26 bzw. 0,35 und 0,33 bei vergleichbaren Grundstücksgrößen und vergleichbarer Lage erhielten. Bezüglich des Waldabstandes rage auf den Flurgrundstücken 74/6, 75/4, 76/2, 77/2, 82/5, 66 und 3/1 die Bebauung über die Waldabstandslinie hinaus. Eine Anpassung der GRZ sei jedoch – wenn überhaupt – nur in geringfügigem Umfang vorgenommen worden, während sie für ihr Grundstück halbiert worden sei. Das ist nicht abwägungsfehlerhaft. Der Bebauungsplan setzt für keines der Bestandsgebäude ein Baufenster fest, sofern dies in der festgesetzten Waldabstandsfläche liegt. Die Bestandsbebauung wird im Bebauungsplan wiedergegeben, um den Bestand im Zeitpunkt der Planaufstellung kenntlich zu machen und u. a. deutlich zu machen, welche Gebäude Gegenstand der gemeindlichen Abwägung waren und – vorliegend – in den Genuss der Festsetzung zum sog. erweiterten Bestandsschutz nach der textlichen Festsetzung Nr. 8 kommen. Die Höhe der GRZ korrespondiert erkennbar mit der Grundstücksgröße. Auf die Atypik des Grundstückszuschnitts und die Lage als Hinterliegergrundstück ist im Ortstermin bereits hingewiesen worden; diese Entwicklung ist historisch bedingt auf eine Grundstücksteilung zurückzuführen, wie der Ehemann der Antragstellerin im Ortstermin ausgeführt hat. Eine solche bringt naturgemäß eine geringere Ausnutzbarkeit des Grundstücks mit sich. Auch für das Grundstück Im Bad 57 ist eine niedrige GRZ von 0,15 festgesetzt worden, weil das Grundstück vergleichsweise schmal ist. Für das Grundstück Im Bad 51 – zu dem das dahinterliegende Grundstück Im Bad 51a ebenfalls ein Hinterliegergrundstück ist – ist ebenso ein sehr enges Baufenster festgesetzt worden. Auch in Bezug auf das Baufenster auf den Flurstücken 76/2 und 77/2 liegt keine erkennbar durchgreifend fehlerhafte Festsetzung vor. Die Grundflächenzahl gibt gemäß § 19 Abs. 1 BauNVO an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind. Gemäß Absatz 3 dieser Vorschrift ist für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Danach ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin für die betreffenden Flurstücke ein einheitliches Baufenster und eine GRZ von 0,35 festgesetzt hat. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil er keinen Antrag gestellt und sich keinem Prozessrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 1. Halbs. VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 36 vom 26. Juli 2021. Sie ist Miteigentümerin des Grundstücks "…" (Flurstück …, Flur …, Gemarkung St. Peter-Ording) im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin. Das Hinterliegergrundstück wird über die Straße Im Bad erschlossen und ist mit einem Wohngebäude bebaut. Dieses befindet sich im nordöstlichen Grundstückbereich, der an eine nördlich des Plangebiets des streitgegenständlichen Bebauungsplans gelegene baumbestandene Fläche angrenzt. Das Bestandsgebäude befindet sich in dem – im Plan nachrichtlich wiedergegebenen – Waldabstand von 20 m. Vor Inkrafttreten des streitgegenständlichen Bebauungsplans lag das Grundstück im räumlichen Geltungsbereich der Satzung der Antragsgegnerin über den Bebauungsplan Nr. 36, beschlossen am 18. November 1985. Dieser setzte in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung ein Sondergebiet Gewerblicher Fremdenverkehr fest. Weiterhin waren eine GRZ von 0,15, eine GFZ von 0,4, die Anzahl der Vollgeschosse mit maximal zwei sowie nur Einzelhäuser als zulässig festgesetzt. Das Baufenster entsprach nach dem Vorbringen der Antragstellerin damals dem auf dem Grundstück befindlichen Bestandsgebäude. In ihrer Sitzung vom 7. Juli 2014 fasste die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Beschluss zur Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 36. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Plangebiet heute fast ausnahmslos mit einer Grundflächenzahl von 0,15 überplant sei. Dies entspreche aber nicht mehr den heutigen Anforderungen an einen modernen und wirtschaftlichen Hotel- und Pensionsbetrieb. Aus diesem Grund solle die Bebaubarkeit der Grundstücke angepasst werden. Der Entwurf der Planzeichnung mit Stand 15. Dezember 2014 sah für das Grundstück der Antragstellerin eine GRZ von 0,35 vor sowie ein Baufenster, welches sich von der Waldabstandslinie bis zur rückwärtigen Gebäudewand des Bestandsgebäudes erstreckte. Mit Schreiben vom 15. Mai 2014 wies das LLUR – Untere Forstbehörde – darauf hin, dass das Plangebiet im Norden an eine Waldfläche angrenze und übersandte einen entsprechenden Lageplan. Es sei ein Waldabstand von 20 m einzuhalten. In der Sitzung des Ausschusses für Bauwesen und Verkehr vom 16. Dezember 2014 wurde sodann erläutert, dass die Erstellung eines Umweltberichts trotz der Verfahrensart nach § 13a BauGB erforderlich geworden sei. Die inzwischen aufgenommenen Biotope und schützenswerten Baumbestände wirkten sich teilweise erheblich auf die geplanten Baufenster aus, sodass einige hätten weiter eingeschränkt werden müssen. Ein Plan mit dem Stand vom 25. März 2013 weist für das Grundstück der Antragstellerin einen prägenden Baumbestand im westlichen Bereich des Flurstücks … aus. Die Entwürfe der Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 36 sowie die Begründung lagen in den Zeiten vom 17. Februar 2015 bis zum 20. März 2015, vom 3. Juni 2015 bis 3. Juli 2015 sowie vom 24. September 2015 bis 9. Oktober 2015 öffentlich aus. Die jeweiligen Auslegungsexemplare der Planzeichnung wiesen das Grundstück der Antragstellerin mit einer GRZ von 0,33 bei unverändertem Baufenster aus. Am 14. Dezember 2015 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 36 – Neuaufstellung – auf der Grundlage von § 13a BauGB, bestehend aus der Planzeichnung – Teil A – und dem Text – Teil B – als Satzung und billigte die Begründung durch Beschluss. Am 16. März 2017 hob die Gemeindevertretung den Satzungsbeschluss für die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 36 wieder auf. Hintergrund war die Prüfung einer Erhöhung der sog. GRZ-2. Am 19. März 2018 beschloss der Ausschuss für Bauwesen und Verkehr erneut die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 36. Die Entwürfe der Neuaufstellung lagen in den Zeiten vom 24. Juli 2018 bis zum 24. August 2018 sowie vom 19. Mai 2021 bis 21. Juni 2021 öffentlich aus. Das Auslegungsexemplar bei der öffentlichen Auslegung vom 24. Juli 2018 bis 24. August 2018 wies wiederum eine GRZ von 0,33 sowie ein gegenüber dem Vorentwurf unverändertes Baufenster aus. In der Beschlussvorlage des Bauausschusses aus dessen Sitzung vom 12. April 2021 heißt es sodann, dass aufgrund des Erlasses des Landes zum Thema Waldabstand die Festsetzungen hinsichtlich der Abstandsregelungen und des erweiterten Bestandsschutzes des Waldschutzstreifens zu überarbeiten gewesen seien. Es erfolgte eine weitere öffentliche Auslegung im Zeitraum vom 19. Mai 2021 bis 21. Juni 2021. Die geänderte Planzeichnung wies nun nur noch eine GRZ von 0,17 für das Grundstück aus sowie ein verändert festgesetztes Baufenster im östlichen Bereich des Flurstücks … . Dies führte dazu, dass im Bereich des Bestandsgebäudes kein Baufenster mehr vorgesehen ist. Der geänderte Entwurf der Planbegründung führt aus, dass aufgrund des erforderlichen Waldabstands die Baugrenzen bei einigen Grundstücken hätten gegenüber dem vorherigen Entwurf reduziert bzw. entfernt werden müssen. Eine Baugrenzenreduzierung habe auf den Grundstücken "Im Bad 41, 43, 45, 51a, 61 und 65" vorgenommen werden müssen. Für das Grundstück "Im Bad …" sei die Baugrenze durch eine gesamte Verschiebung nach Westen neu festzusetzen gewesen. Am 26. Juli 2021 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung – Teil A – und dem Text – Teil B – als Satzung und billigte die Begründung durch Beschluss. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin fertigte den Bebauungsplan am 20. Januar 2022 aus. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte durch Aushang im Zeitraum vom 21. Januar 2022 bis 31. Januar 2022. Das 4,3 ha große Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 36 – Neuaufstellung – grenzt an das Zentrum von St. Peter-Ording im Ortsteil Bad an und liegt östlich der Straße "Im Bad" sowie südlich der Straße "Kieferneck" und nördlich der Straße "Alter Badweg". Die Neuaufstellung des Bebauungsplan Nr. 36 setzt für das Grundstück der Antragstellerin ein Sonstiges Sondergebiet – SO 1 – "Gewerblicher Tourismus" fest. Dieses dient der Unterbringung von Betrieben, die dem Tourismus bzw. Kurzwecken dienen und darauf ausgerichtet sind: Betriebe des Beherbergungsgewerbes wie Hotels, Pensionen, Zimmervermietung. Ergänzend sind nur in Verbindung mit einem Hotel- oder Pensionsbetrieb zulässig: Schank- und Speisewirtschaften, Wellness- und Fitnesseinrichtungen […]. Zudem wird die Grundflächenzahl mit 0,17 für das Grundstück der Antragstellerin festgesetzt, die Zahl der zulässigen Vollgeschosse mit zwei und die Firsthöhe mit 15 m. Daneben werden eine offene Bauweise und Baugrenzen festgesetzt. Die Antragstellerin hat am 3. März 2022 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, dass für ihr Grundstück die festgesetzte GRZ von 0,17 mit keiner Silbe thematisiert werde, während die Begründung des Bebauungsplans für das Grundstück "Im Bad 55" eine ausführliche Begründung enthalte, warum statt der überwiegend festgesetzten GRZ von 0,35 nur eine GRZ von 0,15 ausgewiesen worden sei. Zudem macht sie zwei formelle Fehler des Bebauungsplans geltend. So habe die Antragsgegnerin diesen früher bekannt machen müssen. Die Beschlussfassung sei bereits am 26. Juli 2021 erfolgt, die Bekanntmachung hingegen erst am 20. Januar 2022. Bei § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB handele es sich um eine zwingende Vorschrift. Es sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Bebauungsplans nicht zur Disposition der Gemeinde stehe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2001 – 4 BN 48.01, juris). Zudem habe der Umweltbericht nicht den Anforderungen der § 2 Abs. 4 Satz 1, § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB i. V. m. Nr. 1 der Anlage 1 zum Baugesetzbuch entsprochen, weil er nicht die nach Nr. 1 der Anlage 1 erforderlichen Angaben beinhalte. Der Umweltbericht mit Stand vom 6. April 2021 berücksichtige nicht die auf mehreren Grundstücken – unter anderem auch auf ihrem – im Bauleitplanentwurf mit dem Stand vom 31. März 2021 enthaltenen erheblichen Änderungen in Bezug auf die Baugrenzen und die GRZ. Vielmehr werde auf Seite 7 eine veraltete Planzeichnung des Bebauungsplans verwendet und auch die textlichen Ausführungen auf Seite 8 bezögen sich noch auf eine GRZ von 0,26 – 0,4 (bei einer Ausnahme mit einer GRZ von 0,15 innerhalb eines schmalen Grundstücks mit bisher einem in unmittelbarer Wald- und Biotopnähe stehenden Kleingebäude). Damit sei der Umweltbericht in wesentlichen Punkten unvollständig. Darüber hinaus leide der Bebauungsplan unter materiellen Fehlern. So sei er nicht erforderlich. Bestimmte Festsetzungen seien auf absehbare Zeit nicht realisierbar. Die Festsetzungen legten fest, dass auf ihrem Grundstück eine GRZ von 0,17 gelten und das Baufenster außerhalb des eingezeichneten Waldschutzstreifens belegen sein solle. Auf ihrem Grundstück befinde sich jedoch ein Gebäude, welches bestandsgeschützt sei. Für dieses Gebäude sei zudem ausdrücklich ein erweiterter Bestandsschutz vorgesehen. Die Ausnutzung des Baufensters sei bei Erhalt des bestandgeschützten Gebäudes bei einer festgesetzten GRZ von 0,17 unmöglich. Dies widerspreche jedoch dem Planungsziel der Antragsgegnerin, die eine Nachverdichtung und eine Erhöhung der GRZ im Bebauungsplangebiet beabsichtigt habe. Das Bestandsgebäude müsse beseitigt werden, um das neue Baufenster nutzen zu können. Dagegen spreche aber der Bestandsschutz. Außerdem verstoße der Bebauungsplan gegen des Abwägungsgebot. Art. 14 Abs. 1 GG sei tangiert, weil sie das neu zur Verfügung gestellte Baufenster nur nutzen könne, wenn sie ihr Bestandsgebäude abreiße. Zudem sei für das Grundstück eine deutlich geringere GRZ festgesetzt worden als für die übrigen Grundstücke. Die in der Planbegründung gegebene Begründung sei unzureichend (vgl. S. 7 der Begründung). Eine weitergehende Abwägung habe nicht stattgefunden. Nachvollziehbar wäre ein Baufenster gewesen, das – wie auf den Nachbargrundstücken "Im Bad 43/45" und "Im Bad 49" – durchgehend von der Straße "Im Bad" bis zur Waldabstandsgrenze ausgestaltet gewesen wäre und die gleiche GRZ von 0,35 wie die Grundstücke "Im Bad 43/45" und "Im Bad 47" vorgesehen hätte. Eine von der Straße "Im Bad" aus gesehen horizontale Abgrenzung in Form einer Knödellinie allein aufgrund einer unterschiedlichen GRZ stelle im Plangebiet einen absoluten Ausnahmefall dar und hätte entsprechend begründet werden müssen. Auch seien die privaten Interessen untereinander nicht gerecht abgewogen worden. Im gesamten Plangebiet erfolge eine nachträgliche Nachverdichtung. Diesem Ziel komme die Antragsgegnerin mit einer Erhöhung der GRZ nach. Lediglich auf ihrem Grundstück erhöhe sich die GRZ nur minimal. Die benachbarten Grundstücke "Im Bad 39, 41, 43, 47, 49 und 51a erhielten alle eine GRZ von 0,26 bzw. 0,35 und 0,33 bei vergleichbaren Grundstücksgrößen und vergleichbarer Lage. Bezüglich des Waldabstandes rage auf den Flurgrundstücken 74/6, 75/4, 76/2, 77/2, 82/5, 66 und 3/1 die Bebauung über die Waldabstandslinie hinaus. Eine Anpassung der GRZ sei jedoch – wenn überhaupt – nur in geringfügigem Umfang vorgenommen worden, während sie für ihr Grundstück halbiert worden sei. Die Antragstellerin beantragt, die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 36 -Neuaufstellung- der Antragsgegnerin, beschlossen durch die Gemeindevertretung am 26. Juli 2021 und ortsüblich bekannt gemacht durch Aushang in der Zeit vom 21. Januar 2022 bis 31. Januar 2022, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt sie vor, der Bebauungsplan sei ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Der Grund für die zeitliche Dauer zwischen Beschlussfassung und Bekanntmachung liege darin, dass im Januar 2022 zunächst aktuelle Katasterdaten vom Kreis Nordfriesland hätten bereitgestellt werden müssen. Dazu sei am 28. Juli 2021 das Landesamt für Vermessung und Geoinformation zur Prüfung der katasterlichen Richtigkeit aufgefordert worden. Am 27. September 2021 sei die örtliche Prüfung erfolgt, wobei Veränderungen aufgenommen worden seien, wodurch neue ALKIS-Daten für die Richtigkeitsbescheinigung erforderlich geworden seien. Am 1. Oktober 2021 seien neue ALKIS-Daten vom Kreis Nordfriesland bereitgestellt worden. Am 29. November 2021 sei die neue Planzeichnung an das Landesamt für Vermessung und Geoinformation zur Erstellung der Richtigkeitsbescheinigung übersandt worden. Am 8. Dezember 2021 seien die Unterlagen geprüft worden. Ein Vermerk sei fehlerhaft gewesen, sodass im Dezember 2021 noch eine neue Planzeichnung vom Planungsbüro versandt worden sei. Am 17. Januar 2022 seien die Richtigkeitsbescheinigung dann ausgestellt und die Pläne unterschrieben worden. Die Begründung als auch der Umweltbericht müssten nur die wesentlichen, "zentralen" Hintergründe der Planungsentscheidungen aufzeigen. Das sei der Fall. Zwar sei die Planungsänderung, die zur Verschiebung der Baugrenze und Minderung der GRZ geführt habe, im Umweltbericht nicht gesondert berücksichtigt worden. Eine Anpassung sei aber auch nicht notwendig gewesen. Denn die Aufgabe des Umweltberichts liege insoweit darin, den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile zum Zeitpunkt der Planaufstellung darzustellen. Der Bebauungsplan sei auch erforderlich. Ihr übergeordnetes Planungsziel, eine Nachverdichtung zu erreichen und gleichzeitig die angrenzenden Baumbestände und Biotope zu schützen, könne sie durch die Planung erreichen. Die GRZ lege nicht fest, in welchem Ausmaß ein Grundstück bebaut werden müsse, sondern bestimme die maximal zulässige Bebauung. Dabei gelte die GRZ unabhängig von bereits vorhandener Bebauung. Eine Festsetzung, die durch Bestandsbauten bereits ausgeschöpft werde, verliere nicht ihre Erforderlichkeit. Auch Abwägungsfehler lägen nicht vor. Aus der Planbegründung und der Planzeichnung ergebe sich eine dezidierte gemeindliche Entscheidung für unterschiedliche Grundflächenzahlen abhängig vom jeweiligen Grundstück. Mit einer GRZ von 0,17 für das Grundstück der Antragstellerin habe sie den vorhandenen prägenden Baumbestand berücksichtigt. Die Baugrenzen seien letztlich Resultat der gesetzlichen Waldabstandsflächen. Die scheinbar ungleiche Behandlung des Grundstücks der Antragstellerin sei im Hinblick auf die niedrigere Festsetzung der GRZ gerechtfertigt. Angesichts der vorhandenen Bebauung habe sie in Abstimmung mit der Forstbehörde den Waldschutzstreifen bereits auf 20 m herabgesenkt gemäß § 24 Abs. 2 Satz 4 LWaldG. Der erweiterte Bestandsschutz solle die Aufrechterhaltung des bestehenden Gebäudes so lange wie möglich sichern. Der Einwand der Antragstellerin, dass es sich bei der Ausweisung der Baugebietsgrenze um eine absolute Ausnahme handele, treffe nicht zu. Auch bei den Flurstücken 74/4 und 212 sei eine "Zwischenabgrenzung" einzelner Baugebietsfestsetzungen zwischen der Straße "Am Bad" und dem Waldschutzstreifen getroffen worden. Die Antragstellerin hat darauf erwidert, dass die pauschale Aussage, ein geringerer Eingriff sei von den prognostizierten Auswirkungen eines stärkeren Eingriffs miterfasst, nicht die umfangreiche Überprüfung eines Umweltberichts bezüglich der tatsächlich beabsichtigten Planung widerspiegele. Die realen Auswirkungen müssten anhand der tatsächlich beabsichtigten Planung vorgenommen werden. Außerdem sei es so, dass im Vergleich zu den Nachbargrundstücken auf ihrem Grundstück kein prägender Baumbestand vorhanden sei, mit dem aber die Verringerung der GRZ begründet werde. Ausweislich der als Anlage ASt 1 beigefügten Lichtbilder befänden sich auf ihrem Grundstück zwischen den Gebäuden "Im Bad 47" und "Im Bad …" gerade einmal vier Bäume. Auf dem Nachbargrundstück "Im Bad 49" befänden sich hingegen eine Vielzahl an schützenswerten Bäumen (Anlage ASt 2). Außerdem befinde sich östlich ihres Grundstücks kein Wald (Anlage ASt 3). Mit Beschluss vom 15. September 2025 ist der Beigeladene beigeladen worden. Er hat sich im Verfahren nicht schriftsätzlich geäußert. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 16. September 2025 in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die gefertigten Lichtbilder Bezug genommen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Mit Schriftsätzen vom 19. September 2025 und vom 6. Oktober 2025 wurde im Nachgang zum Ortstermin ergänzend Stellung genommen, insbesondere zur Frage der Waldeigenschaft der an das Grundstück der Antragstellerin angrenzenden Fläche. Auf die Schriftsätze wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung im Senat waren.