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Urteil

1 KN 11/20

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2025:0506.1KN11.20.00
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Leitsätze
1. Zur Ermittlung und Bewertung der nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB durch die planende Gemeinde insbesondere zu berücksichtigenden Belange des Umweltschutzes; hier in Bezug auf die Auswirkungen der Planung auf das Grundwasser und die Oberflächengewässer nach Maßgabe der Regelungen in §§ 27, 28 und 47 Abs. 1 WHG (juris: WHG 2009).(Rn.79) 2. Zur Ermittlung und Bewertung der nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB durch die planende Gemeinde insbesondere zu berücksichtigenden Belange des Umweltschutzes; hier in Bezug auf den Naturschutz.(Rn.80) 3. Der Bauleitplanung müssen hinreichend aktuelle und aussagekräftige Daten zugrunde liegen, da veraltete Daten regelmäßig keine rechtssichere Bewältigung von artenschutzrechtlichen Konflikten erlauben. Da es aber keine gesetzlichen Vorgaben zur Aktualität naturschutzfachlicher Bestandsaufnahmen gibt, hängt diese von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 – 9 A 1/21 –, BVerwGE 176, 94 und juris Rn. 96).(Rn.83) 4. Gemäß Nr. 7.3 TA Lärm ist für sog. tieffrequente Geräusche die Frage, ob von ihnen schädliche Umweltwirkungen ausgehen, im Einzelfall nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen. Dabei haben die örtlichen Verhältnisse sowohl für die Übertragung der Geräusche als auch für die Schutzbedürftigkeit des Immissionsortes Bedeutung (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. Januar 2011 – 12 LA 60/09 –, juris Rn. 7).(Rn.89) 5. Zum städtebaulich legitimen Planungsziel der Bereitstellung weiterer Wohnbauflächen.(Rn.102)
Tenor
Die Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen werden abgelehnt. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu 1) 3/6, die Antragstellerin zu 2) 2/6 und die Antragstellerin zu 3) 1/6. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Ermittlung und Bewertung der nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB durch die planende Gemeinde insbesondere zu berücksichtigenden Belange des Umweltschutzes; hier in Bezug auf die Auswirkungen der Planung auf das Grundwasser und die Oberflächengewässer nach Maßgabe der Regelungen in §§ 27, 28 und 47 Abs. 1 WHG (juris: WHG 2009).(Rn.79) 2. Zur Ermittlung und Bewertung der nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB durch die planende Gemeinde insbesondere zu berücksichtigenden Belange des Umweltschutzes; hier in Bezug auf den Naturschutz.(Rn.80) 3. Der Bauleitplanung müssen hinreichend aktuelle und aussagekräftige Daten zugrunde liegen, da veraltete Daten regelmäßig keine rechtssichere Bewältigung von artenschutzrechtlichen Konflikten erlauben. Da es aber keine gesetzlichen Vorgaben zur Aktualität naturschutzfachlicher Bestandsaufnahmen gibt, hängt diese von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 – 9 A 1/21 –, BVerwGE 176, 94 und juris Rn. 96).(Rn.83) 4. Gemäß Nr. 7.3 TA Lärm ist für sog. tieffrequente Geräusche die Frage, ob von ihnen schädliche Umweltwirkungen ausgehen, im Einzelfall nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen. Dabei haben die örtlichen Verhältnisse sowohl für die Übertragung der Geräusche als auch für die Schutzbedürftigkeit des Immissionsortes Bedeutung (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. Januar 2011 – 12 LA 60/09 –, juris Rn. 7).(Rn.89) 5. Zum städtebaulich legitimen Planungsziel der Bereitstellung weiterer Wohnbauflächen.(Rn.102) Die Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen werden abgelehnt. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu 1) 3/6, die Antragstellerin zu 2) 2/6 und die Antragstellerin zu 3) 1/6. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Normenkontrollanträge sind zulässig (dazu A.), aber unbegründet (dazu B.). A. Die Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen sind zulässig. I. Die gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften Normenkontrollanträge sind am 18. März 2020 und damit innerhalb der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, d.h. innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans durch Abdruck im Stormarner Tageblatt und im Anzeigenblatt MARKT T. jeweils vom 3. April 2019 gestellt worden. II. Die Antragstellerinnen sind auch im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift ist jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, antragsbefugt. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; ausreichend ist, wenn der Antragsteller hinreichend substanziiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. An dieser Möglichkeit fehlt es, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung seines Vorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 – 4 CN 1.10 –, juris Rn. 12 m.w.N.). Eine die Antragsbefugnis begründende subjektive Rechtsposition ist zuvörderst das im Plangebiet befindliche Grundeigentum, dessen Inhalt und Schranken durch die planerischen Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 – 4 CN 1.10 –, juris Rn. 13). In diesem Fall kann der Eigentümer die Festsetzung gerichtlich überprüfen lassen; die (potenzielle) Rechtswidrigkeit eines derartigen normativen Eingriffs braucht der Antragsteller nicht ungeprüft hinzunehmen (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 – 4 CN 5.18 –, juris Rn. 15). Ist ein Antragsteller Eigentümer oder Nutzer eines Grundstücks außerhalb des Plangebiets, ist er antragsbefugt, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen kann. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet" werden. Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Macht er eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er einen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung überhaupt beachtlich war. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 – 4 CN 1.10 –, juris Rn. 15 m.w.N.). Zu den bei der Aufstellung eines Bebauungsplans für ein Wohngebiet gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigenden Belangen gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auch das Interesse eines in der Nachbarschaft bzw. im Einwirkungsbereich oder in der Nähe des Plangebiets rechtmäßigerweise vorhandenen emittierenden Betriebs, vor einschränkenden Anforderungen an seine Betriebsführung zum Schutz der aufgrund der planerischen Ausweisung heranrückenden schutzbedürftigen Wohnnutzung gesichert zu bleiben (vgl. hierzu allgemein: BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1991 – 4 NB 25.89 –, juris Rn. 13 m.w.N.). Dies gilt regelmäßig allerdings dann nicht, wenn offensichtlich ausgeschlossen ist, dass die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans für zukünftige Beschränkungen des Betriebes und damit für eine Betroffenheit von Rechten des Antragstellers ursächlich sein können (vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2018 – 2 D 102/14.NE – juris Rn. 79 sowie Urteil vom 23. August 2007 – 7 D 113/05.NE –, juris Rn. 52). Ein solcher Fall ist wiederum nur anzunehmen, wenn seine Prüfung keinen nennenswerten Umfang und keine über Plausibilitätserwägungen hinausgehende Intensität erfordert; in jedem Fall ist die Prüfung nur auf der Grundlage der Darlegungen in der Antragsschrift unter Einbeziehung des wechselseitigen Schriftverkehrs, nicht aber unter Auswertung des gesamten Prozessstoffs vorzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2019 – 4 BN 53.19 –, juris Rn. 9) und darf nicht in einem Umfang und in einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt (BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 – 4 BN 42.10 –, juris Rn. 8). Der Nachteilsbegriff des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht „engherzig" zu verstehen und zu handhaben. Das Gesetz öffnet mit dem Nachteilsbegriff in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren bewusst weiter als in § 42 Abs. 2 VwGO die Klagebefugnis mit dem Begriff der Rechtsverletzung. Es soll lediglich verhindert werden, dass das verwaltungsgerichtliche Normenkontrollverfahren im Sinne von Popularanträgen missbraucht wird. Es sollen keine Vorwände gesucht werden können, um eine dem Einzelnen missliebige Planung bekämpfen zu können. Daher verbietet sich eine prozessuale Handhabung, die im Ergebnis dazu führt, die an sich gebotene Sachprüfung als eine Frage der Zulässigkeit des Antrages zu behandeln (BVerwG, Beschluss vom 18. März 1994 – 4 NB 24.93 –, juris Rn. 12 m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen ist eine Antragsbefugnis aller drei Antragstellerinnen gegeben. Für die Antragstellerin zu 2) folgt dies bereits aus dem Umstand, dass sie Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks – Flurstück …, Flur …, Gemarkung T. – ist, für welches der Bebauungsplan Nr. 35 B Teil A erstmals die planerische Festsetzung „Flächen für die Landwirtschaft“ trifft. Auch wenn diese Nutzungsart der tatsächlich ausgeübten Nutzung im Zeitpunkt der Planaufstellung entsprochen haben mag, schließt dies eine mögliche Rechtsverletzung der Antragstellerin zu 2) nicht aus, da bis dahin bestehende etwaig weitergehende Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks nach § 35 Abs. 1 BauGB nunmehr genommen werden (vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 47 Rn. 46 m.w.N.). Die Antragstellerin zu 3) macht ihrerseits hinreichend substanziiert die Möglichkeit geltend, durch den hier angegriffenen Bebauungsplan in ihrem Recht auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB verletzt zu sein. Wie bereits im Aufstellungsverfahren beruft sie sich als Betreiberin einer (Großraum-)Diskothek im unmittelbar benachbarten Gebiet des Bebauungsplans Nr. 36 der Antragsgegnerin auf ihre betrieblichen Interessen, vor einer heranrückenden schutzbedürftigen Wohnbebauung geschützt zu werden. Insoweit benennt sie private abwägungserhebliche schutzwürdige Belange, namentlich vom genehmigten Diskothekenbetrieb ausgehende unvermeidliche Lärm- und Lichtemissionen, hinsichtlich derer eine Konfliktlage zwischen der durch den Bebauungsplan Nr. 35 B Teil A zugelassenen Wohnnutzung und ihrem im benachbarten Gewerbegebiet gelegenen Betrieb möglich erscheint, die in die Abwägung einzustellen war. Dabei lässt sich nicht im Sinne der oben genannten Grundsätze schon im Rahmen der beschränkten Zulässigkeitsprüfung sicher ausschließen, dass insoweit für die Antragstellerin zu 3) mehr als nur geringfügige Beeinträchtigungen in Rede stünden. Im Hinblick darauf, dass die auf einer nur ca. 200 m vom Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 35 B Teil A entfernten Gewerbefläche mit dem Planeinschrieb „Vergnügungsstätte“ betriebene Diskothek mit angeschlossenem Parkplatzgelände gebiets- und betriebstypisch geeignet ist, weiträumig erhebliche Lärmimmissionen für benachbarte Grundstücke herbeizuführen, musste die Antragsgegnerin vielmehr prüfen, ob für die aufgrund der Planung zugelassene störempfindliche Wohnnutzung Lärmimmissionen zu erwarten sind, die über das als verträglich anzusehende Maß hinausgehen, und einen möglichen Konflikt gegebenenfalls planerisch lösen. Dasselbe gilt entsprechend für die Kehrseite der Problematik, nämlich den Schutz der dem Plangebiet gegenüberliegenden Gewerbebetriebe, u.a. der Diskothek, vor störungsempfindlicher Nutzung. Dass der Antragsgegnerin dies mit ihren Planfestsetzungen, die sie auf der Grundlage der im Planverfahren ausschließlich zur Lärmproblematik eingeholten Schalltechnischen Untersuchung getroffen hat, gelungen wäre, zieht die Antragstellerin zu 3) insbesondere auch unter Hinweis auf die Ergebnisse des von ihr in Auftrag gegebenen Gutachtens der … GmbH vom 18. April 2019 substanziiert in Zweifel und unterstreicht insofern die Annahme, dass sie planbedingt einen Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erlitten haben könnte oder zu erwarten hätte. Der Umstand, dass die Antragstellerin zu 3) als Konzessionsinhaberin der Diskothek lediglich Mieterin der Gewerbefläche ist, ändert daran nichts, denn es ist anerkannt, dass auch Personen, denen – etwa als Mieter oder Pächter – Nutzungsrechte übertragen worden sind, als Folge nachteiliger bauplanerischer Festsetzungen Rechtsbeeinträchtigungen erleiden können und sie deshalb im Normenkontrollverfahren – selbstständig und unabhängig vom Eigentümer – überprüfen lassen können, ob die ihre Nutzung beeinträchtigenden Festsetzungen unter beachtlichen Rechtsfehlern leiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2015 – 4 CN 5.14 –, juris Rn. 11 m.w.N.). Für den Mieter einer Fläche, auf der er außerhalb der Grenzen des Bebauungsplangebiets sein Gewerbe betreibt und der sich auf die Abwägungsbeachtlichkeit betrieblicher Belange beruft, kann insoweit nichts Anderes gelten. Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin ist auch die Antragstellerin zu 1) antragsbefugt. Auch sie macht hinreichend substanziiert die Möglichkeit geltend, durch den angegriffenen Bebauungsplan in ihrem Recht auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB verletzt zu sein. Sie beruft sich als Eigentümerin mehrerer Flächen im benachbarten Bebauungsplangebiet Nr. 36 der Antragsgegnerin, die sie an Betreiber rechtmäßigerweise emittierender Gewerbetriebe vermietet, ebenso wie die Antragstellerin zu 3) auf Schutz vor heranrückender Wohnbebauung und Schutz ihrer wirtschaftlichen Grundlage und Tätigkeit. Letzteres, namentlich die Möglichkeit der Vermietung von Grundstücken zum Zwecke der Einkommensgenerierung fällt grundsätzlich nicht in den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG), da es sich dabei um eine bloße Chance handelt, die aus dem Eigentum folgt. Gleichwohl lässt dieser Aspekt vorliegend die Antragsbefugnis nicht entfallen, denn, soweit man nicht ausnahmsweise bereits die privaten Interessen der Antragstellerin zu 1) als Vermieterin von spezifisch ausgewiesenen und dementsprechend nur „eingeschränkt“ vermietbaren Gewerbe- und Deponieflächen für die Verwertung und Beseitigung von Abfallstoffen und Abwasser bzw. für die Unterbringung eines Kompostwerks und für Bauschuttsortierung als zu berücksichtigende Umstände eines besonders gelagerten Einzelfalls betrachten wollte, greift auch zu ihren Gunsten jedenfalls der Belang, ihre ausschließlich eingeschränkt bzw. spezifisch gewerblich nutzbaren Grundstücke vor einer heranrückenden schutzbedürftigen Wohnbebauung zu schützen. Dass von den aktuell bestehenden, rechtmäßigerweise betriebenen Gewerbebetrieben ihrer Mieter (Bauschuttrecycling, Recyclinghof, Kompost- und Bioenergiekraftwerk) erhebliche Lärm-, Staub- und Geruchsimmissionen und möglicherweise auch Lichtimmissionen für benachbarte Grundstücke ausgehen, liegt betriebsbedingt auf der Hand, ist aber von den einzelnen Betrieben auch im Zuge des Planaufstellungsverfahrens gegenüber der Antragsgegnerin dezidiert dargelegt worden. Eine davon abweichende, merklich emissionsgeminderte Betriebsweise wird es prognostisch auch in Zukunft nicht geben, sodass eine Konfliktlage zwischen der durch den Bebauungsplan Nr. 35 B Teil A zugelassenen Wohnnutzung und der im benachbarten Gewerbe- und Sondergebiet des Bebauungsplans Nr. 36 auf den Eigentumsflächen der Antragstellerin zu 1) erfolgenden und auch künftig allein möglichen Nutzungen möglich erscheint und in die Abwägung einzustellen war. Auch hier gilt, wie bereits vorstehend zum Betrieb der Antragstellerin zu 3) ausgeführt, dass sich nicht im Sinne der eingangs dargestellten Grundsätze schon im Rahmen der beschränkten Zulässigkeitsprüfung sicher ausschließen lässt, dass insoweit für die Antragstellerin zu 1) bzw. für ihre Grundstücksflächen mehr als nur geringfügige Beeinträchtigungen in Rede stünden. Auch wenn ihre Flächen mit ca. 500 m bzw. 800 m vom Plangebiet weiter entfernt liegen als die Diskothek der Antragstellerin zu 3), streitet auch für sie die Annahme, dass sie planbedingt einen Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erlitten oder zu erwarten haben könnte. III. Den Antragstellerinnen fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Bei bestehender Antragsbefugnis ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Es entfällt erst dann, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung nicht verbessern kann. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Bebauungsplan ist unstreitig noch nicht ansatzweise umgesetzt. Zugleich ist nicht etwa ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin im Fall der Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans die Planung weiterverfolgt und bei der Überarbeitung der Planung möglicherweise für die Antragstellerinnen in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht insgesamt günstigere, namentlich weniger konfliktträchtige Festsetzungen treffen wird. B. Die Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen sind aber unbegründet. Ein Antrag gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist begründet, wenn die angegriffene Rechtsvorschrift ungültig ist, d.h., wenn sie an einem vom Gericht zu beachtenden formellen oder materiellen Mangel leidet. Auf eine subjektive Rechtsverletzung der Antragstellerinnen kommt es in diesem objektiven Rechtsbeanstandungsverfahren nicht mehr an (BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, juris Rn. 13). Nach diesem Maßstab haben die Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen keinen Erfolg. Der zur Überprüfung gestellte Bebauungsplan Nr. 35 B Teil A der Antragsgegnerin leidet zunächst an keinen formellen Fehlern (dazu I.). Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht hält der Bebauungsplan einer rechtlichen Überprüfung stand (dazu II). I. Es liegen keine beachtlichen, die Unwirksamkeit des Bebauungsplans begründenden formellen Mängel vor. 1. Der Bebauungsplan Nr. 35 B Teil A der Antragsgegnerin leidet an keinem Bekanntmachungsfehler; insbesondere ist seine Ersatzverkündung entgegen der Annahme der Antragstellerinnen nicht zu beanstanden. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden, denn die Verkündung stellt einen integrierenden Teil der förmlichen Rechtsetzung dar, ist also Geltungsbedingung. Gesetzliche Ausprägung findet dies für als Satzung beschlossene Bebauungspläne in § 10 Abs. 3 BauGB. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 und 5 BauGB ist bei Bebauungsplänen nur die Erteilung der Genehmigung oder, soweit – wie im Regelfall und so auch vorliegend – eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan durch die Gemeinde ortsübliche bekannt zu machen; im Übrigen genügt es gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB, den Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung (§ 10a Abs. 1 BauGB) zu jedermanns Einsicht bereit zu halten, auf Verlangen über den Inhalt Auskunft zu geben und in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin gerecht geworden. Den Beschluss des Bebauungsplans durch ihre Gemeindevertretung in der Sitzung am 13. Dezember 2018 hat die Antragsgegnerin ortsüblich in der Zeitung Stormarner Tageblatt in Verbindung mit dem Anzeigenblatt MARKT T. vom 3. April 2019 unter Hinweis auf den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans und Abdruck eines Übersichtsplans ortsüblich (vgl. § 14 Abs. 5 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin) bekannt gemacht. In der Bekanntmachung ist auf den Ort (Gemeindeverwaltung), an dem der Bebauungsplan nebst Begründung und zusammenfassender Erklärung eingesehen und an dem über seinen Inhalt Auskunft erlangt werden kann, hingewiesen worden. Damit ist der Hinweiszweck, dessen Nichterreichen allein gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 4 BauGB einen beachtlichen Fehler darstellt, erfüllt, denn es ist insbesondere auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit zur Einsicht und Erlangung von Auskunft in der Bekanntmachung auf ihre Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr beschränkt hat. Auf diese Weise hat sie vielmehr in ausreichendem Maß gewährleistet, dass die Rechtsnorm der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht ist, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 12. April 2000 – 1 K 5694/98 –, juris Rn. 7). Dies gilt vor allem auch vor dem Hintergrund, dass jedenfalls der Bebauungsplan und seine Begründung zusätzlich in das Internet eingestellt wurden und der interessierte Bürger damit auf wesentliche Informationen auch über das Internet – gleichsam „rund um die Uhr“ – zugreifen kann und insoweit eine bequeme Informationsmöglichkeit erhalten hat. Die gegenteilige Behauptung der Antragstellerinnen, dass die Unterlagen unter der im Bekanntmachungstext angegebenen Internetseite der Antragsgegnerin – www.T..de – nicht zugänglich gewesen seien, trifft in dieser Pauschalität nicht zu. Über die Homepage der Antragsgegnerin und Aufruf der Rubrik „Wirtschaft & Bauen“ auf der entsprechenden Startseite gelangt man unter dem Reiter „Bauleitplanung“ auf den Unterpunkt „Bebauungspläne“, der die Möglichkeit gibt, alle gültigen Bebauungspläne der Antragsgegnerin aufzurufen. Folgt man dort der entsprechenden Verlinkung über das Wort „Hier“, gelangt man auf eine interaktive Karte des Geoportals des Kreises Stormarn, über die der Bebauungsplan nebst Begründung in gleicher Weise wie über den DigitalenAtlasNord des Landes, welcher als Projekt der E-Government-Initiative Schleswig-Holsteins in Kooperation zwischen dem Land und den Kommunen des Landes durchgeführt wird, abrufbar ist. Soweit entgegen dem Hinweis in der amtlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vom 3. April 2019 neben dem Bebauungsplan und seiner Begründung nicht auch die zusammenfassende Erklärung zusätzlich in das Internet eingestellt wurde, führt diese von § 10a Abs. 2 BauGB abweichende Handhabung indessen nicht zur Unwirksamkeit der Ersatzverkündung. Denn eine Verpflichtung zur Einstellung in das Internet und der Zugänglichmachung über das zentrale Internetportal des Landes besteht nach der Gesetzesbegründung (DT-Drs. 18/10942, S. 46) nicht (Seith, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, 65. Ed., Stand: 1. Mai 2024, § 10a Rn. 3). Der von den Antragstellerinnen angeführte Umstand, dass auf der Plattform BOB-SH (Bauleitplanung Online-Beteiligung für Schleswig-Holstein) nicht die zuletzt gebilligte, sondern eine Planbegründung mit dem Stand 3. Juli 2018 – 2. Entwurf – abrufbar war, führt in diesem Kontext auf keine andere Beurteilung. Die Antragstellerinnen übersehen insoweit bereits, dass es sich bei der von ihnen bezeichneten Plattform (nur) um eine solche zum Zwecke der Beteiligung während der Bauleitplanung handelt, auf der während der Planungsphase entsprechende Unterlagen verfügbar sind, zu denen im Rahmen der jeweils eröffneten Beteiligungsschritte Stellung genommen werden kann. Mit dem zentralen Internetportal des Landes im Sinne des § 10a Abs. 2 BauGB, über das nach Abschluss der Bauleitplanung der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung zugänglich gemacht werden soll, besteht insoweit weder eine Vergleichbarkeit noch gar Identität. Ebenso wenig führt die weitere Rüge der Antragstellerinnen, der Hinweis im Bekanntmachungstext zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften über die Planaufstellung sowie zu den Rechtsfolgen gemäß § 215 Abs. 2 BauGB sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, weil unvollständig lediglich auf Verletzungen hinsichtlich des § 214 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB, nicht jedoch auf die in § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB benannten Fälle des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB hingewiesen worden sei, zur Unwirksamkeit der Ersatzverkündung bzw. zur Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Bebauungsplans. Zwar beinhaltet § 215 Abs. 2 BauGB eine Hinweispflicht der Gemeinde und nicht lediglich eine Obliegenheit (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 157. EL November 2024, § 215 Rn. 50). Der Hinweis ist indessen weder Bestandteil des Bebauungsplans noch seiner Bekanntmachung, mithin auch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für den Plan (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 157. EL November 2024, § 215 Rn. 55). Ein Verstoß gegen die Publikationspflicht berührt die Wirksamkeit der Satzung mithin nicht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11. Juli 1995 – 3 S 1242/95 –, juris Rn. 18). Folge ist lediglich, dass die zeitlichen und sachlichen Rügebeschränkungen des § 215 Abs. 1 BauGB nicht anwendbar sind. Ist – wie vorliegend – ein Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB zwar erfolgt, erfasst dieser aber nicht alle in § 215 Abs. 1 BauGB genannten Fallgruppen, so werden lediglich die Rechtsfolgen hinsichtlich der vollständig genannten Fallgruppen ausgelöst. Im Übrigen bleiben Fehler aus den nicht genannten Gruppen weiterhin beachtlich (Urteile des Senats vom 2. November 2023 – 1 KN 11/19 –, juris Rn. 51 und vom 2. Oktober 2024 – 1 KN 2/20 –, juris Rn. 30; Hess. VGH, Urteil vom 27. Oktober 2016 – 4 C 1869/15.N –, juris Rn. 47; Nds. OVG, Urteil vom 26. Oktober 2016 – 1 KN 6/15 –, juris Rn. 43; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9. Juni 2009 – 3 S 1108/07 –, juris Rn. 32 ff.). 2. Aus den von den Antragstellerinnen ungeachtet des unvollständigen Hinweises in der Planbekanntmachung vom 3. April 2019 auf die fristgebundene Rügemöglichkeit von Verfahrens- und Formfehlern binnen Jahresfrist seit Bekanntmachung des Bebauungsplans gerügten Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten folgt ebenfalls keine Planunwirksamkeit (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist es eine für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtliche Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Nach der als Verfahrensnorm ausgestalteten Bestimmung des § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Denn die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB setzt deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraus. Das notwendige Abwägungsmaterial im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB umfasst dabei solche Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt werden müssen. Nicht abwägungserheblich sind geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2018 – 4 B 71.17 –, juris Rn. 5 m. w. N.). Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, juris Rn. 20 f.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist dabei der des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Gemessen daran liegen Ermittlungs- und Bewertungsfehler nicht vor. a) Das gilt zunächst in Bezug auf die Ermittlung und Bewertung der nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB in der Abwägung insbesondere zu berücksichtigenden Belange des Umweltschutzes, namentlich in Bezug auf die von den Antragstellerinnen insoweit als unzureichend erfüllt bezeichnete Ermittlungs- und Bewertungspflicht der Antragsgegnerin, was die Auswirkungen der Bauleitplanung auf das in dieser Norm benannte Schutzgut „Wasser“ anbelangt. Soweit sie meinen, die Bauleitplanung beachte die Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. L 327 vom 22. Dezember 2000, S. 1) (WRRL) bzw. die Auswirkungen der Planung auf das Grundwasser und die Oberflächengewässer nach Maßgabe der in Umsetzung der WRRL ergangenen Regelungen in §§ 27, 28 und 47 Abs. 1 WHG unzureichend, greift diese Rüge nicht durch. Sie können sich insoweit nicht erfolgreich auf die entsprechende Passage unter Ziffer 1.2.2 zum Schutzgut Wasser der „Beschreibung und Bewertung der Bestandssituation (Basisszenario) und Auswirkungen des B-Planes 35 B“ auf Seite 7 f. des Umweltberichts stützen. Dort ist als Ergebnis der als integrierter Bestandteil des Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplans durchgeführten Umweltprüfung (vgl. dazu Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, 65. Ed., Stand: 1. Februar 2025, § 2 Rn. 72; Krautzberger/Kment, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 157. EL November 2024, § 2 Rn. 210a) zunächst die Ausgangssituation dahingehend beschrieben, dass es im überwiegend als Ackerfläche genutzten Plangeltungsbereich (s. dazu Seite 25 des Umweltberichts) keine natürlichen Oberflächengewässer gebe, wohl aber – in Randbereichen und außerhalb künftiger Wohnbauflächen belegen – ein Regenrückhaltebecken mit gewisser Lebensraumfunktion für wasseraffine Tiere und Pflanzen sowie einen Entwässerungsgraben. Letzterer diene zwar auch der Entwässerung, sei aber vor einigen Jahren im Zuge der Vergrößerung seines Fassungsvermögens naturnah ausgebaut worden und gehe in die ebenfalls naturnah ausgebaute Furtbek über. Das Grundwasser stehe im Bereich des Plangebiets bei einer Höhe von 32.20 bis 33.60 m üNN an, werde aber in Abhängigkeit von den kleinräumigen Bodenverhältnissen häufig von Stau- und Schichtwasser überlagert, das bis knapp unter die Geländeoberkante anstehen könne. Die Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers gegenüber Schadstoffen sei auf den Standorten mit sandigen Böden wegen der vergleichsweise großen Durchlässigkeit dieser Böden erhöht. Seine Empfindlichkeit gegenüber Versiegelung und oberflächlicher Ableitung sei generell als hoch anzusehen. Die geplanten Versiegelungen führten – so die Beschreibung sodann der voraussichtlichen planbedingten Umweltauswirkungen (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB) – zu einem höheren Oberflächenabfluss und in der Folge auf der betroffenen Fläche zu einer reduzierten Grundwasserneubildung. Das Entwässerungskonzept sehe eine Sammlung des Oberflächenwassers von Dach- und Erschließungsflächen und eine Einleitung in den vorhandenen naturnah gestalteten Graben und weiter in die Furtbek vor, in deren Verlauf Entwässerungspolder angelegt worden seien; das vermindere die Beeinträchtigungen des Grundwasserhaushaltes und lasse keinen Ausgleichsbedarf entstehen. Die vorgesehene wasser- und luftdurchlässige Befestigung von Nebenanlagen, Sammelstellplätzen und Wegen in der öffentlichen Grünanlage ließen im Übrigen dort anfallendes Niederschlagswasser vor Ort versickern. Diese Ausführungen sowie die in der allgemeinverständlich zusammengefassten Darstellung unter Ziffer 1.8 des Umweltberichts (Seite 25) nochmals getroffene Feststellung, dass aus der geplanten Bebauung infolge der Sammlung des auf den Baugrundstücken anfallenden Niederschlagswassers und seiner Einleitung über den naturnah ausgebauten Graben in einen Entwässerungspolder keine Beeinträchtigungen für das Grundwasser resultieren, lassen in ihrer Gesamtschau erkennen, dass sich die Antragsgegnerin der Abwägungsrelevanz besagten Belangs des Umweltschutzes bewusst war und dass sie den Auswirkungen ihrer Bauleitplanung (u.a.) auf das Schutzgut Wasser im gebotenen Umfang nachgegangen ist und diese zutreffend bewertet hat. Ausgehend davon, dass sie dabei nur die Annahmen zugrunde legen muss, die dem allgemeinen Kenntnisstand und den allgemein anerkannten Prüfmethoden entsprechen (Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, 64. Ed., Stand: 1. November 2024, § 1 Rn. 104.2), ist bereits nicht erkennbar, welche tiefergehenden Ermittlungen hinsichtlich einer möglichen Verschlechterung oberirdischer Gewässer im Sinne der §§ 27, 28 WHG geboten gewesen sein sollten, da es im Plangebiet Gewässer dieser Art in natürlicher Form nicht, sondern nur in Gestalt eines Regenrückhaltebeckens und eines naturnah ausgebauten Entwässerungsgrabens gibt. Gleiches gilt letztlich auch hinsichtlich der gebotenen Ermittlungstiefe zu den Auswirkungen der als reine Angebotsplanung ausgestalteten Bauleitplanung auf den Zustand des Grundwassers. Dass infolge von Flächenversiegelungen an vorgesehenen Bauflächen ein höherer Oberflächenabfluss und damit weniger Versickerung stattfindet mit der Folge reduzierter Grundwasserneubildung ist jeder Bauleitplanung dieser Art immanent. Ebenso liegt auf der Hand, dass dies im Grundsatz eine Beeinträchtigung des Grundwasserhaushalts darzustellen mag. Diese potenzielle Beeinträchtigung kann jedoch – wie im Umweltbericht dargestellt – mittels entsprechenden Entwässerungskonzepts „vermindert“ werden. Die Sammlung des Oberflächenwassers von Dach- und Erschließungsflächen, seine Einleitung in einen ausreichend groß dimensionierten Entwässerungsgraben sowie die Weiterleitung in ein natürliches Gewässer – hier die Furtbek – mit dort angelegten Entwässerungspoldern stellt eine solche Minderungsmaßnahme dar, ohne dass greifbare Ansatzpunkte vorliegen, die eine Bewertung dieses Konzepts als unzureichend und den mengenmäßigen Zustand des Grundwassers verschlechternd (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG) geböten. Abweichendes legen auch die Antragstellerinnen nicht dar und drängt sich auch sonst nicht auf. Letzteres vor allem auch deshalb nicht, weil auch die Bauleitplanung – ebenso wie die Umweltverträglichkeitsprüfung – nicht als „Suchverfahren“ konzipiert ist, in dem alle nur erdenklichen Auswirkungen eines Vorhabens auf Umweltgüter und deren Wertigkeit bis in alle Einzelheiten und Verästelungen zu untersuchen sind (vgl. Söfker/Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 157. EL November 2024, § 1 Rn. 144a; Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, 65. Ed., Stand: 1. November 2024, § 1 Rn. 104.2). b) Als im eingangs beschriebenen Sinne defizitär erweist sich die Ermittlung und Bewertung auch nicht im Hinblick auf die Auswirkungen der Planung auf das in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB ferner genannte Schutzgut „Tiere“, namentlich in Bezug auf die von den Antragstellerinnen insoweit als nicht hinreichend aktuell betrachtetet angesprochenen Tierarten „Brutvögel“ und „Fledermäuse“. Unabhängig von der im Einzelfall möglichen fehlenden Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 BauGB bei der Einschlägigkeit artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 – 4 NB 12.97 –, juris Rn. 12 ff.), zählen die Auswirkungen einer Bauleitplanung in Bezug auf § 44 BNatSchG zu den gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB abwägungserheblichen naturschutzfachlichen Belangen, sodass diesbezüglich neben dem Abwägungsgebot auch – auf Verfahrensebene vorverlagert – das Gebot der ordnungsmäßigen Ermittlung und Bewertung gemäß § 2 Abs. 3 BauGB gilt (BayVGH, Urteil vom 17. Juli 2020 – 15 N 19.1377 –, juris Rn. 31; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 30. April 2015 – OVG 2 A 8.13 –, juris Rn. 27, 33 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 9. Oktober 2008 – 12 KN 12/07 –, juris Rn. 42 ff.). Dabei beschränkt sich die gemeindliche Ermittlungspflicht im Planaufstellungserfahren auf die Frage, ob die Umsetzung des Bebauungsplans zwangsläufig an artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitern muss. Insofern setzt die Prüfung, ob einem Planvorhaben naturschutzrechtliche Verbote, insbesondere Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegenstehen, zunächst eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Planbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus, die es zulässt, die Einwirkungen der Planung zu bestimmen und zu bewerten. Dies verpflichtet die planende Gemeinde keineswegs dazu, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Die Untersuchungstiefe hängt vielmehr maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Dabei kommen als Erkenntnisquellen Bestandserfassungen vor Ort und die Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur in Betracht, die sich wechselseitig ergänzen können. Die Anforderungen namentlich an speziell auf die aktuelle Planung bezogene Erfassungen – etwa durch spezielle Begehungen – sind jedoch nicht zu überspannen. Untersuchungen quasi „ins Blaue hinein“ sind nicht veranlasst. Auch ist nicht zu vernachlässigen, dass Bestandsaufnahmen vor Ort, so umfassend sie auch sein mögen, nur eine Momentaufnahme und aktuelle Abschätzung der Situation von Fauna und Flora darstellen und den „wahren“ Bestand nie vollständig abbilden können. Deshalb sind Erkenntnisse aus langjährigen Beobachtungen und aus früheren Untersuchungen oder aus der allgemeinen ökologischen Literatur eine nicht gering zu schätzende Erkenntnisquelle (Urteile des Senats vom 15. März 2018 – 1 KN 4/15 –, juris Rn. 53 m. w. N. und vom 27. August 2020 – 1 KN 10/17 –, juris Rn. 60). Hieran gemessen liegt kein Verstoß gegen die gemeindliche Ermittlungs- und Bewertungspflicht vor. Die Antragsgegnerin hat bereits in einer frühen Phase der Planaufstellung zur Beurteilung deren Auswirkungen auf die Fauna im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 35 B eine faunistische Potenzialanalyse durch das Büro … erstellen lassen und ergänzend im Jahr 2007 eine faunistische Untersuchung der Artengruppen Vögel und Fledermäuse beauftragt. Die entsprechende Bestandserfassung und Kartierung aus dem Auftragsjahr 2007 wurde im Jahr 2015 durch dasselbe Büro einer Plausibilitätsprüfung unterzogen, einhergehend mit einer Haselmauskartierung und deren Nachkontrolle im Jahr 2016. Eine Aktualisierung der artenschutzrechtlichen Prüfung erfolgte sodann im Jahr 2018 und bildet insoweit als Gutachten „Faunistischer Bestand und Artenschutzrechtliche Prüfung“ vom 15. November 2007, Aktualisierung/Plausibilitätsprüfung: 20. Oktober 2015 und 21. Februar 2018“ (Anlage 3 zur Bebauungsplanbegründung) die Tatsachengrundlage für den Umweltbericht in Bezug auf das Schutzgut „Tiere“. Im Gutachten werden Betroffenheiten von artenschutzrechtlich relevanten Tierarten abgeschätzt und es wird eine artenschutzrechtliche Prüfung mit Ermittlung des artenschutzrechtlichen Handlungsbedarfs durchgeführt. Methodisch bezieht sich die Bestandsermittlung dabei auf artenschutzrechtlich relevante Tierarten, d.h. heimische Vogelarten, auf Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie auf weitere „nur“ national geschützte Tierarten (Seite 5 des Fachgutachtens). Für die optische und akustische Erfassung des Brutvogelbestandes wurden 2007 insgesamt fünf Begehungen im ersten Halbjahr des Jahres innerhalb des seinerzeit noch größer als die streitgegenständliche Plangebietsfläche dimensionierten Plangebiets und auf angrenzenden Flächen durchgeführt, davon eine zusätzlich auch zur Nachtzeit. Die wertgebenden Brutvögel wurden quantitativ (Arten der Roten Liste der gefährdeten Brutvögel Schleswig-Holsteins ohne Vorwarnlisten, streng geschützte Arten nach dem BNatSchG, Arten des Anhangs I der Europäischen Vogelschutzrichtlinie), die übrigen Brutvogelarten qualitativ für die einzelnen Tierlebensräume erfasst. Die Ergebnisse dieser Kartierung sind in einer Tabelle (Tabelle 3 des Fachgutachtens) zusammengefasst, die Angaben zum Schutzstatus hinsichtlich des Artenschutzes nach § 44 BNatSchG und eine Einschätzung der vorgefundenen Lebensstätten im Sinne dieser Vorschrift enthält. Die im Jahr 2007 durchgeführte Erfassung des Fledermausbestandes erfolgte an fünf Terminen im Zeitraum Mai bis September mittels optischer und akustischer Felderfassung, d.h., mittels Detektorbegehungen, Sichtbeobachtungen und Einsatz von fünf, entlang von linearen Gehölzstrukturen platzierten Horchboxen. Zur Artenidentifikation wurden zudem Aufzeichnungen von Ultraschallsignalen im Gelände vorgenommen und mit Hilfe eines Analyseprogramms ausgewertet. Die erfassten Biotop- und Habitatverhältnisse wurden im Februar 2015 im Rahmen einer Geländebegehung überprüft und es wurden die dabei seit der Kartierung 2007 festgestellten Veränderungen der Biotopsituation vermerkt, namentlich die Neuanlage eines Regenrückhaltebeckens auf einem extensiv genutzten Parkplatz im Nordwesten des Plangebiets, die Neuanlage und der Betrieb der planfestgestellten Bürgerstraße im Westen, der Rückbau eines Kleingartengeländes im nördlichen Bereich, der ursprünglich als Gewerbegebiet ausgewiesen werden sollte und heute zum Geltungsbereich der Bebauungspläne Nr. 56 und Nr. 56a gehört, sowie der Abriss einer Scheune im Osten des Plangebiets (Seite 10 f. des Fachgutachtens). Mittels einer ergänzenden Potenzialanalyse wurde sodann ermittelt, ob, und wenn ja, wie sich die faunistische Besiedlung geändert haben dürfte. Ferner wurden die Ergebnisse einer Datenabfrage des Artenkatasters beim LLUR (WINART) vom Februar 2015 ausgewertet und Ende Februar 2018 wurde das Gutachten einer Gesamtaktualisierung unterzogen mit abschließender Empfehlung von funktionserhaltenden Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sowie zu artenschutzrechtlichen Ausgleichmaßnahmen beim Planvollzug (Seite 24 ff. des Fachgutachtens). Durchgreifende methodische Mängel zeigen die Antragstellerinnen nicht auf; sie sind in Bezug auf die Bestandserfassung von Brutvögeln und Fledermäusen auch sonst nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerinnen rügen, die Standorte der Horchboxen zur Erfassung des Fledermausbestandes hätten sich entgegen der Bildunterschrift zu Abbildung 2 des Fachgutachtens nicht sämtlich im Plangebiet befunden, führt dies auf keinen Mangel einer fachgerechten Bestandserfassung. Abgesehen davon, dass die in einem kleinformatigen Luftbild vorgenommene Markierung ohnedies eine bloß grobe Standortkennzeichnung zu vermitteln vermag und der Aussagewert der gutachterlichen Feststellungen zu Bestand und insbesondere Flugrouten von Fledermäusen entlang der linearen Gehölzstrukturen, sprich entlang der vorhandenen Knicks anhand dieses ergänzend eingesetzten Erkenntnismittels nicht durch einen möglicherweise wenige Meter außerhalb des Plangebiets gewählten Standort infrage gestellt wäre, trifft die Rüge auch der Sache nach nicht zu, denn ausweislich der überarbeiteten Fassung des Fachgutachtens liegen sämtliche fünf Horchboxenstandorte fraglos innerhalb des seinerzeit in Aussicht genommenen Plangebiets (Abb. 2, Seite 6 des Fachgutachtens, Beiakte I, Bl. 6259). Auch die weitere Rüge, die im Gutachten verwendeten Daten seien veraltet und bildeten insofern eine unzureichende Datenbasis, führt nicht auf das damit geltend gemachte Ermittlungs- und Bewertungsdefizit. Im Ausgangspunkt ist den Antragstellerinnen darin zu folgen, dass der Bauleitplanung hinreichend aktuelle und aussagekräftige Daten zugrunde liegen müssen, da veraltete Daten regelmäßig keine rechtssichere Bewältigung von artenschutzrechtlichen Konflikten erlauben. Da es aber keine gesetzlichen Vorgaben zur Aktualität naturschutzfachlicher Bestandsaufnahmen gibt, hängt diese von den Umständen des Einzelfalls ab. Als Leitlinie für die Praxis hat sich eine – in der Regel fünfjährige – Grenze entwickelt, die auch Eingang in verschiedene Leitfäden zum Umgang mit artenschutzrechtlichen Konflikten im Zusammenhang mit der Infrastrukturplanung gefunden hat (vgl. etwa Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Amt für Planfeststellung Energie „Beachtung des Artenschutzrechtes bei der Planfeststellung“, Stand: 2016, S 68; Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Leitfaden zur Berücksichtigung des Artenschutzes bei Aus- und Neubau von Bundeswasserstraßen, Stand: Januar 2020, S. 20; Eisenbahn-Bundesamt, „Umwelt-Leitfaden für die eisenbahnrechtliche Planfeststellung und Plangenehmigung Teil V Behandlung besonders und streng geschützter Arten“, Stand: November 2023, S. 5 f.). Eine solche Grenze kann aber nur einen allgemeinen Anhalt bieten, zumal sie nicht originär fachlich begründet worden ist, sondern ursprünglich in Anlehnung an die Regelung in § 18b FStrG 1980 in der Rechtsprechung entwickelt wurde, wonach der Plan außer Kraft trat, wenn mit seiner Durchführung nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen worden war (Trautner/Mayer, „Veralten faunistische Daten und Bewertungen nach 5 Jahren und sind sie bis dahin aktuell genug?“, Natur und Recht 2021, S. 315, 316). Maßgeblich für die Beurteilung der Aktualität der Datengrundlage sind mithin die jeweiligen Einzelfallumstände. Die Gemeinde muss daher prüfen, ob die Erkenntnisse trotz des Zeitablaufs noch aussagekräftig sind (vgl. zum Planfeststellungsrecht: BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 – 9 A 1.21 –, juris Rn. 96). Im Rahmen dieser Einzelfallbeurteilung sind verschiedene Kriterien von Relevanz, wie etwa, ob sich im Planungsraum wesentliche strukturelle Veränderungen ergeben haben, die Bestandsentwicklung relevanter Arten auf Ebene übergeordneter Referenzräume, Anhaltspunkte für ein Neuauftreten von Arten sowie veränderte rechtliche oder fachliche Rahmenbedingungen (Trautner/Mayer, a. a. O., S. 319; vgl. a. Urteil des Senats vom 25. März 2025 – 1 KN 3/20 –, juris Rn. 50). Dem wird das von der Antragsgegnerin ihrer Planung zugrunde gelegte, zuletzt im Februar 2018 aktualisierte Gutachten gerecht. Darin wird aufgezeigt, dass im Jahr 2007 in dem seinerzeit ins Auge gefassten, vollständig bis an die G... Straße reichenden Plangebiet 34 Arten an Brutvögeln nachgewiesen werden konnten, von denen die in einer Knicklandschaft zu erwartenden Gehölz- und Höhlenbrüter, u.a. die besonders geschützten, indessen nicht gefährdeten Arten Rabenkrähe, Grünfink, Ringeltaube, Buchfink, Blaumeise, Kohlmeise, Fitis, Heckenbraunelle, Gartengrasmücke, Zaunkönig, Singdrossel, Amsel, Feldsperling und Bluthänfling vornehmlich in den gehölzgeprägten Bereichen sowie an der Kleingartenanlage zu beobachten waren. Der Rückbau bzw. die Aufgabe jener als besonders artenreich herausgestellten Kleingartenanlage in der Zeit nach 2007 hat nach den auch auf der Grundlage einer Vor-Ort-Begehung im Frühjahr 2015 getroffenen Feststellungen des Gutachtens zwar zum Verlust der Bruthabitate des Brutvogelbestandes der Arten der Siedlungen, wie z.B. des Haussperlings geführt, gleichwohl seien gehölzbrütende Arten wegen der im Übrigen unveränderten Biotop- und Habitatverhältnisse nach wie vor zu erwarten. Auch ein Vorkommen eines Brutpaares des Rebhuhns als besonders geschützte Art im Sinne des BNatSchG, das im Bereich der Ruderalfläche im Südwesten des Plangeltungsbereichs angenommen worden war, könne wegen der insoweit weiterhin vorhandenen Habitateignung nicht ausgeschlossen werden. Zu dem 2007 als Nahrungsgast eingeordneten Mäusebussard (streng geschützt nach dem BNatSchG) trifft das Gutachten im Übrigen ebenfalls keine abweichende Einschätzung. Auch für das Umfeld des zwischenzeitlich hergestellten Regenrückhaltebeckens geht das Gutachten letztlich von keiner insoweit von 2007 abweichenden Beurteilung in Bezug auf das Brutvogelvorkommen aus; es stellt insoweit vielmehr fest, dass wegen des nur sehr schmalen Röhrichtgürtels und der nunmehrigen Störung durch den Straßenverkehr dort keine Arten der Gewässer zu erwarten seien (Seite 14 des Fachgutachtens). Hinsichtlich des Fledermausvorkommens streicht das Gutachten heraus, dass von den 15 in Schleswig-Holstein beheimateten Fledermausarten bei der Freilanderfassung 2007 fünf Arten sicher nachgewiesen werden konnten (Zwergfledermaus, Breitflügelfledermaus, Rauhautfledermaus, großer Abendsegler und Wasserfledermaus), während hinsichtlich der Fransenfledermaus lediglich ein Verdacht für das Vorkommen gegeben gewesen sei. Bevorzugte Jagdhabitate wurden dabei im direkten Umfeld des Ziegelbergweges, d.h. außerhalb des hier streitgegenständlichen Plangebiets, sowie entlang der G... Straße und der angrenzenden Gehölzstrukturen ausgemacht. Hohe Aktivitätsdichten fanden sich danach generell im Bereich des Ziegelbergweges sowie im Windschatten des in Nord-Süd-Richtung verlaufenden, überhälterreichen Knicks im Nord-Westen, während die Aktivitätsdichten entlang der G... Straße – nunmehr überwiegend außerhalb des Plangebiets belegen – als durchschnittlich bezeichnet wurden. Den in Ost-West-Richtung verlaufenden Knicks in der Mitte des Plangebiets kam nach den gutachterlichen Feststellungen demgegenüber nicht die Funktion einer bedeutenden Flugstraße zu. Eine deutliche Veränderung der Habitatsituation nach 2007 streicht das Gutachten in seiner Plausibilitätsprüfung von 2015 als Folge des Baus der planfestgestellten Bürgerstraße im Westen heraus, der zu einer Zerschneidung von drei Nahrungshabitaten und einer Flugstraße geführt habe. Auswirkungen seien insoweit auch auf das 2007 am westlichen Rand des Plangebiets vereinzelt ermittelte Vorkommen von Wasserfledermäusen zu erwarten, da diese extrem lichtempfindlich seien und Bereiche mit Lichteinwirkung durch Kraftfahrzeuge und Straßenbeleuchtung eher mieden (Seite 15 f. des Fachgutachtens). Mit Blick auf die bei Planvollzug als Gehölzstrukturen erhaltenen Knicks ist dem Gutachten zufolge für die Artengruppe der Fledermäuse nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen zu rechnen; in ihrem Erhalt sieht das Gutachten zugleich den Fortbestand der Lebensraumfunktion für Gehölzbrüter weiterhin als gewahrt, wenngleich aufgrund künftig angrenzender Gartengrundstücke in einem eingeschränkten Rahmen. Von planbedingtem Gehölzverlust, etwa infolge notwendiger Knickdurchbrüche, seien im Übrigen nur relativ unempfindliche, häufige Gehölzbrüter betroffen. Als erforderliche artenschutzrechtliche Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahme zeigt das Gutachten insofern allein für die Artengruppe der Vögel Vorgaben hinsichtlich der zeitlichen Umsetzung des Plans auf, namentlich die Beschränkung von Gehölzrodungen und der Baufeldfreimachung auf Zeiten außerhalb der Brutzeiten der Gehölzbrüter und des Rebhuhns sowie im Übrigen die Zulassung von Gehölzrodungen generell nur außerhalb der Zeitspanne 1. März bis 30. September (Seite 27 des Fachgutachtens). Im Hinblick auf das Rebhuhn, das durch die Erschließung und Bebauung von Ackerfläche sein Brutrevier verliere, weist das Gutachten darauf hin, dass der Einritt eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG durch die Durchführung einer Ausgleichsmaßnahme in Gestalt der Aufwertung von nicht zu feuchten Flächen oder Randstreifen durch Extensivierung in der Größe eines Rebhuhnreviers vermieden werden könne. Gleiches wird für die ungefährdeten Brutvögel der Gehölze angenommen, bezüglich derer ein planbedingter Gehölzverlust durch den sog. Knickausgleich sowie die Neuanlage von Gärten mit Gehölzanpflanzungen die Auslösung des Verbotstatbestandes des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG vermeiden würde (Seite 27 f. des Fachgutachtens). Greifbare Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer weiteren Plausibilisierung dieser Datenbasis liegen nicht vor; solche nennen auch die Antragstellerinnen nicht, sondern verweisen in diesem Kontext allein darauf, dass im Bereich des straßenrechtlichen Planfeststellungsrechts nach dem Leitfaden des Landesbetriebs Straßenbau und Verkehr zur Beachtung des Artenschutzrechtes bei der Planfeststellung in Schleswig-Holstein, Stand: 2016, eine ausreichende Aktualität bei Daten, die – wie vorliegend – älter als zehn Jahre seien, nur ausnahmsweise im Rahmen einer zweiten Plausibilitätsprüfung begründet werden könnten. Eine rechtsatzmäßige Übertragung jener Empfehlung aus dem Planfeststellungsrecht in das Bauleitplanverfahren, das – wie hier – als Angebotsplanung konzipiert ist, verbietet sich bereits im Grundsatz. Vielmehr müssten sich auch insoweit konkrete Anhaltspunkte ergeben, die trotz des erfolgten Abgleichs der Daten anhand einer vor Ort durchgeführten Plausibilitätsprüfung, die mit der Feststellung wesentlicher struktureller Veränderungen seit der Erstkartierung und deren Folgenbetrachtung einherging, auf die Notwendigkeit einer weiteren Plausibilisierung oder gar Nachkartierung deuten. Das ist nicht der Fall. Das Gutachten erfasst sämtliche artenschutzrechtlich relevanten strukturellen Veränderungen gegenüber der ursprünglichen Datendatenbasis aus 2007 und überprüft die daraus abzuleitenden Folgerungen zunächst in 2015 und sodann im Jahr 2018 abschließend auf ihren Aussagegehalt. Insbesondere die Biotop- und Habitatveränderungen infolge des Neubaus der planfestgestellten Bürgerstraße werden konstatiert, waren ihrerseits aber ohnedies Gegenstand jenes Planfeststellungsverfahrens, sodass sich eine weitere Plausibilisierung insoweit erübrigt. Auch aus der Überplanung des Bereichs an der G... Straße mit dem Ende September 2017 beschlossenen und am 1. März 2018 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 56, wo bedeutende Jagdreviere der Zwergfledermaus festgestellt worden waren und wo sich im Übrigen auch der Große Abendsegler und Wasserfledermäuse nachweisen ließen (Abb. 6, Seite des 16 des Fachgutachtens), folgt kein weiterer Plausibilisierungsbedarf, da etwaige planbedingte Veränderungen ihrerseits in jenem Bauleitplanverfahren artenschutzrechtlich zu behandeln waren und sich ausweislich des im Gutachten abgedruckten Luftbildes mit Stand 2017 (Abb. 5, Seite 13 des Fachgutachtens) auch keine baulichen oder sonstige Veränderungen mit Hinweisen auf Habitatänderungen ergeben haben. Zuletzt berücksichtigt das Gutachten auch alle im Zeitpunkt seiner Schlussfassung 2018 vorliegenden Daten aus der Datenabfrage des Artenkatasters beim LLUR (WINART), wenngleich diese keinen weitergehenden Erkenntnisgewinn gebracht haben, sowie im Besonderen aktuelle Erkenntnisse aus der allgemeinen ökologischen Literatur und den für den betrachteten Naturraum in Schleswig-Holstein vorliegenden Veröffentlichungen. So fand ausweislich des dem Gutachten beigefügten Literaturverzeichnisses bei der Gutachtenerstellung insbesondere das Werk von Rolf K. Berndt und Bernd Koop, Vogelwelt Schleswig-Holsteins, Band 7, Zweiter Brutvogelatlas aus 2014 Eingang in die vorgenommene Abschätzung, ebenso wie die seinerzeit vorliegende und vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes herausgegebene Rote Liste zum Brutvogelvorkommen in ihrer 5. Fassung (Knief ET AL., Die Brutvögel Schleswig-Holsteins aus 2010), die erst im Dezember 2021, also deutlich nach Abschluss des vorliegenden Planverfahrens und Inkrafttreten des Bebauungsplans als 6. Fassung neu aufgelegt und dann vom LLUR herausgegeben wurde. Hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Begutachtung der Fledermäuse hat insoweit die noch heute aktuelle, vom LLUR 2014 herausgegebene Rote Liste zu den Säugetieren in Schleswig-Holstein Berücksichtigung gefunden, sodass auch insoweit aktuellere Erkenntnisquellen nicht vorlagen, die Anlass für eine Nachkartierung hätten geben können. c) Durchgreifende Defizite sind auch hinsichtlich der aus den Anforderungen der Planung an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und deren umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 7 Buchst. c) BauGB) folgenden Ermittlungs- und Bewertungspflicht der Antragsgegnerin im Ergebnis nicht festzustellen. Der insoweit von den Antragstellerinnen angesprochenen Schallschutzthematik, insbesondere den von den benachbarten Nutzungen auf das geplante Wohngebiet ausgehenden Lärmemissionen ist die Antragsgegnerin durch Einholung einer Schalltechnischen Untersuchung durch die … … GmbH (Schalltechnische Untersuchung vom 12. Juli 2018, Anlage 4 zur Bebauungsplanbegründung) nachgegangen, die neben jenem Lärmkonflikt bzw. dem notwendigen Schutz des Plangeltungsbereichs vor Immissionen aus Gewerbelärm auch seinen Schutz vor Immissionen aus Sport- und Freizeitlärm sowie vor Verkehrslärm und den Schutz der Nachbarschaft vor Verkehrslärm auf öffentlichen Straßen durch den B-Plan-induzierten Zusatzverkehr behandelt. Insofern betrachtet die Untersuchung jede Schallquelle nach Maßgabe der jeweils einschlägigen Beurteilungsgrundlagen (TA Lärm, DIN 18005 Teil 1, 16. und 18. BImSchV sowie Freizeitlärm-Richtlinie des Landes) gesondert und schließt sie mit Festsetzungs-Vorschlägen sowie solchen zur Planbegründung für die Gewährleistung einer insgesamt verträglichen Nutzung des angestrebten allgemeinen Wohngebiets ab. aa) Hinsichtlich des von den Antragstellerinnen vornehmlich thematisierten Gewerbelärms liegen den lärmtechnischen Berechnungen der Untersuchung Betriebsszenarien zugrunde, die einen maßgeblichen mittleren Spitzentag beschreiben und den nach der TA Lärm für die Beurteilung heranzuziehenden üblichen Betrieb darstellen mit Beurteilungszeiten tags zwischen 6.00 Uhr bis 22 Uhr und im Nachtzeitraum (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) der jeweils lautesten Stunde. Dabei wurden – auch in Absprache mit Betriebsinhabern bzw. -betreibern – die maßgeblichen Betriebsbeschreibungen der in den Blick genommenen, dem Plangebiet benachbarten Betriebe einschließlich bekannter Folgenutzungen und Erweiterungen und/oder die bekannten Genehmigungsdaten bzw. aus bereits vorhergehenden Untersuchungen vorliegende Daten berücksichtigt und im Fall des seinerzeit erst geplanten Familia-Marktes nördlich des Plangeltungsbereichs eine exemplarische Marktvariante betrachtet. Für den Betrieb der Diskothek wurden insoweit zwei Lastfälle unterschieden: Als Lastfall 1 wurde der tatsächliche, als „bestandsgeschützt“ bezeichnete, aber mit den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 36 nicht verträgliche Diskothekenbetrieb beurteilt, und als Lastfall 2 wurde eine plankonforme Nutzung in Ansatz gebracht. Zudem erfolgte am 15. Dezember 2017, einem Freitag mit nach Betreiberangaben Spitzentagsqualität, zwischen 22.00 Uhr und 2.00 Uhr eine messtechnische Überprüfung an einem Ersatzimmissionsort südlich der Stellplatzanlage der Diskothek mittels eines geeichten Schallpegelmessers der Klasse 1, bei der der A-bewertete Schalldruckpegel LAF und der C-bewertete Schalldruckpegel LCF erfasst und aus den gemessenen Werten der äquivalente Dauerschallpegel LAeq und LCeq (Mittelungspegel), der Maximalpegel LAFmax sowie der Taktmaximalpegel LAFTeq ermittelt wurden. Die Beurteilungspegel lagen bei 56,8 dB(A) bis 63,8 dB(A) (Anlage A 3.2 zur Schalltechnischen Untersuchung) und ergaben insoweit eine Vergleichbarkeit mit dem am Messpunkt prognostizierten Beurteilungspegel von bis zu 62,8 dB(A). In Bezug auf tieffrequente Geräusche gelangt das Gutachten zu der Einschätzung, dass nach jenen Messergebnissen vom 15. Dezember 2017 gemäß TA Lärm keine Hinweise auf eine Problematik mit tieffrequenter Geräuschabstrahlung der Diskothek vorlägen, da die Differenz zwischen dem erfassten C-bewerteten Schalldruckpegel LCF und dem ebenso erfassten A-bewerteten Schalldruckpegel LAF lediglich bei bis zu 12,8 dB und damit deutlich unterhalb der Hinweisschwelle der TA Lärm von 20 dB liege (Schalltechnische Untersuchung Seite 36 i.V.m. seiner Anlage A 3.2, Beiakte I, Bl. 6320, 6402). Die zu den einzelnen relevanten Gewerbebetrieben in der Untersuchung jeweils herangezogene Datengrundlage sowie die erzielten Berechnungsergebnisse stellen die Antragstellerinnen nicht grundsätzlich infrage; Anhaltspunkte sind insoweit auch sonst nicht ersichtlich. Soweit sie indessen methodische Kritik an der Ermittlung und Bewertung der Geräuschabstrahlung der Diskothek insbesondere im tieffrequenten Bereich einschließlich deren prognostizierten Wirkungen in den projektierten Wohngebäuden des Plangebiets üben und sich dabei auf das im Auftrag der Antragstellerin zu 3) diesbezüglich erstellte Gutachten der … GmbH vom 18. April 2019 beziehen (Anlage ASt 3), vermag der Senat im Ergebnis keine durchgreifenden Defizite im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB zu erkennen. Im Ausgangspunkt zutreffend, und insoweit auch in der Schalltechnischen Untersuchung der ... GmbH vom 12. Juli 2018 zugrunde gelegt, ist gemäß Nr. 7.3 der TA Lärm für Geräusche, die vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hz besitzen (tieffrequente Geräusche), die Frage, ob von ihnen schädliche Umweltwirkungen ausgehen, im Einzelfall nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen. Dabei haben die örtlichen Verhältnisse sowohl für die Übertragung der Geräusche als auch für die Schutzbedürftigkeit des Immissionsortes Bedeutung (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 5. Januar 2011 – 12 A 60/09 –, juris Rn. 7 m.w.N.). Schädliche Umwelteinwirkungen können danach insbesondere dann auftreten, wenn bei deutlich wahrnehmbaren tieffrequenten Geräuschen in schutzbedürftigen Räumen bei geschlossenen Fernstern die nach Nummer A.1.5 des Anhangs zur TA Lärm ermittelte Differenz LCeq - LAeq den Wert 20 dB überschreitet. Hinweise zur Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche enthält jene Nummer A.1.5 des Anhangs, die ihrerseits diesbezüglich auf die DIN 45680, Ausgabe März 1997, und das zugehörige Beiblatt 1 verweist und schädliche Umwelteinwirkungen dann als nicht zu erwarten herausstellt, wenn die in Beiblatt 1 genannten Anhaltswerte, d.h. die dort in Tabelle 1 aufgeführten Anhaltswerte bei deutlich hervortretenden Einzeltönen bzw. die in Tabelle 2 in sonstigen Fällen ausgewiesenen Anhaltswerte in den Tages- und Nachtstunden nicht überschritten werden. Unstreitig handelt es sich bei der DIN 45680 allerdings um eine reine Messvorschrift zur Ermittlung von tieffrequenten Geräuschanteilen im Innenraum ab 100 Hz abwärts. Ebenso unbestritten ist, dass im Rahmen eines Verfahrens der Genehmigung eines zu errichtenden Betriebes kein anerkanntes Prognoseverfahren zur Berechnung dessen tieffrequenter Geräuschanteile in Anlehnung an diese DIN existiert (Nds. OVG, a.a.O., juris Rn. 7; Schl.-Holst. VG, Urteil vom 30. Januar 2020 – 8 A 59/17 –, juris Rn. 32 f.) und es auch im Rahmen des Planungsverfahrens ein standardisiertes Verfahren für die Prognose oder Abschätzung nicht gibt, ob ein bestehender Betrieb und seine mithin messbare Geräuschabstrahlung im tieffrequenten Bereich in einem künftigen schutzbedürftigen Raum bei geschlossenen Fenstern eine erhebliche tieffrequente Belästigung auslösen wird. Insofern stellt fraglos auch der im Jahr 2001 im Auftrag des Staatlichen Umweltamtes Kiel erarbeitete Vorschlag für die Prognose tieffrequenter Geräusche von … (Berücksichtigung tieffrequenter Geräusche gemäß TA Lärm in genehmigungs-, Planfeststellungs- und Baugenehmigungsverfahren, Mustergutachten und Handlungsanleitung, 13. Februar 2001), auf dessen Grundlage das Gutachten der … GmbH vom 18. April 2019 basiert, keine verbindliche Vorgabe, sondern eine bloße methodische „Handlungsanleitung“ dar. Daran ändert auch nichts, dass die Heranziehung dieses Handlungsleitfadens, wie die Antragstellerinnen anführen, vom Landesamt für Umwelt unverändert empfohlen werde. Daher erweist sich im Ausgangspunkt weder der in der Schalltechnischen Untersuchung der … … GmbH vom 12. Juli 2018 gewählte methodische Ansatz als solcher als fehlerhaft, den am gewählten Messpunkt außerhalb der Diskothek gemessenen Luftschall auf das 20 dB-Kriterium gemäß Nummer 7.3 der TA zu überprüfen und aus dem Ergebnis der Pegeldifferenz LCF - LAF, d.h. aus der Höhe dieser Differenz abzuleiten, ob es Probleme mit tiefen Frequenzen im Raum geben werde oder nicht und je nach Ergebnis abzuschätzen, mittels welcher planerischen Festsetzungen ggf. eine Feinjustierung erfolgen muss, noch ist die methodische Vorgehensweise der … GmbH als allein zutreffende und deshalb vorzugswürdigere Verfahrensart einzustufen, die auf der Grundlage einer ebenfalls vorgenommenen Schallpegelmessung von Geräuschen der dem Plangebiet benachbarten Diskothek innerhalb eines als relevant eingestuften (Nacht-)Zeitraums den frequenzabhängigen Innenpegel in einem (fiktiven) schutzbedürftigen Raum eines künftigen Wohngebäudes unter Berücksichtigung eines den äußeren Schallschutzanforderungen des Bebauungsplans „ausreichenden“ Fensters berechnet bzw. prognostiziert, und zwar nach Maßgabe der Vorgabe der TA Lärm, d.h. durch Ermittlung der Differenz aus den Summenpegeln LCeq – LAeq und mittels ergänzenden Abgleichs des errechneten Prognosewerts LAeq, 40 Hz-80 Hz und LTerzAFmax mit den Anhaltswerten gemäß Beiblatt1 zu DIN 45680 bei nicht deutlich hervortretenden Einzeltönen (Tabelle 2). Vielmehr stellen beide Vorgehensweisen vertretbare methodische Verfahren für die Prognose tieffrequenter Immissionen in Räumen dar, deren Bewertung als hinreichend aussagekräftig im Einzelfall davon abhängt, ob ihre jeweilige konkrete Handhabung nicht offensichtlich fehlerbehaftet ist bzw. zu ihrer Grundlage gemachte Prämissen das ermittelte Ergebnis nicht offensichtlich infrage stellen. Das ist bei der Schalltechnischen Untersuchung der … … GmbH vom 12. Juli 2018 nicht der Fall. Das Gutachten vom 12. Juli 2018 nimmt keine Gleichsetzung der Pegeldifferenz LCeq – LAeq außen am Messpunkt mit derjenigen in einem fiktiven künftigen Raum mit geschlossenen Fenstern vor, was nicht frei von Bedenken wäre, da aufgrund von Raumresonanzen und der selektiven Schalldämmung von Fenstern die Pegeldifferenz LCeq – LAeq innerhalb eines künftig herzustellenden Raumes mit geschlossenem Fenster größer sein kann als außen vor dem Fenster. Es schlussfolgert vielmehr aus der Differenz zwischen den ermittelten C- und dem A-bewerteten Schalldruckpegeln von „nur“ 12,8 dB, dass die deutliche Unterschreitung der Hinweisschwelle der TA Lärm von 20 dB um 7,2 dB erfahrungsgemäß zu keinen Problemen mit tieffrequenten Geräuschen in den Räumen der künftigen Wohngebäude im Plangebiet führen werde. Hierauf hat es sich jedoch nicht beschränkt, sondern hat gleichwohl – sozusagen zur sicheren Seite hin – als Festsetzungsvorschlag die ausschließliche Verwendung festverglaster Fenster vor schutzbedürftigen Räumen an allen Nord- und West-fassaden gemäß DIN 4109 ebenso unterbreitet wie eine Konkretisierung bzw. Bestimmung der Schalldämmung der Außenbauteile der künftigen Gebäude in ihren Eigenschaften; ferner hat das Gutachten insbesondere empfohlen, – zusätzlich – zum Schutz vor den Geräuschimmissionen der Diskothek sicherzustellen, dass die Fenster in Richtung der Diskothek einen Spektrumanpassungswert von Ctr,50-3150 (minimal L ≥ -5dB) nach DIN EN 717, Teil 1 erfüllen müssen und, sofern andere Fenster verbaut werden, die einen geringeren Spektrumanpassungswert (z.B. -8dB) aufweisen, das erforderliche Schalldämm-Maß der Fenster um die Differenz zu erhöhen ist (Schalltechnische Untersuchung Seite 64; Beiakte I, Bl. 6346; s.a. Abwägungsübersicht Seite 46, Beiakte I, Bl. 5846). Auch wenn sich jener im Bebauungsplan mit Ziffer 5.2 der textlichen Festsetzungen übernommene Festsetzungsvorschlag unter der Überschrift „Schutz vor Verkehrslärm“ findet, zielt er der Sache nach auf den entsprechenden Schutz auch vor tieffrequentem Gewerbelärm der Diskothek und gibt vor, in welchem Umfang das Schallspektrum der Geräuschquelle „Discomusik“, die ebenso wie der typische Straßenverkehr (traffic) dem Spektrumanpassungswert Ctr zugeordnet wird (DIN EN ISO 717-1, Anhang A, A.3, Tabelle A.1), zu berücksichtigen ist. Der gewählte Prognoseansatz in Verbindung mit dem trotz des nach dem vorgenommenen Pegelabgleich LAeq ./. LCeq an sich ausgeschlossenen Hinweises auf eine Problematik mit tieffrequenten Geräuschen ergänzend vorgeschlagenen Bündel an lärmmindernden Maßnahmen, die bei der Vorgabe des Ctr-Wertes für Fenster auch eine Marktüblichkeit bzw. Marktverfügbarkeit derselben mit haben einfließen lassen, lässt Bewertungsdefizite mithin nicht erkennen. Sie sind insbesondere auch nicht mit Blick auf die anderslautende Prognose im Gutachten der … GmbH vom 18. April 2019 anzunehmen, das sich ausdrücklich nicht als „Gegengutachten“ verstanden wissen will, sondern mit seinen Prämissen offensichtlich noch weiter „auf der sicheren Seite“ zu argumentieren sucht. Das indes verfängt nicht. Denn selbst wenn man die offensichtlich nicht kontrolliert durchgeführte Messung in der Nacht vom 15. auf den 16. März 2019 bzw. vom 16. auf den 17. März 2019, die letztlich ausgewertet wurde, mit ihren Unsicherheiten hinsichtlich der Berücksichtigung ausschließlich der Diskothek zuzuschreibender tieffrequenter Geräuschanteile als hinreichend valide ansehen wollte, macht jenes Gutachten ein ausgewähltes sehr knappes Zeitfenster von 30 Minuten der durchgeführten Messung zur Grundlage seiner Bewertung und stellt damit – anders als etwa die TA Lärm (vgl. Nummer 6.4) – nicht auf die lauteste (volle) Nachstunde ab. Zudem basiert die Prognose auf der Annahme, der prognostisch beurteilte künftige Raum weise „große Fensteranteile“ auf. Das aber dürfte nicht nur unrealistisch sein, sondern auch Auswirkungen auf das Begutachtungsergebnis haben, da die Innenpegel im tieffrequenten Bereich bei Luftschall nicht nur von der Fenster-, sondern auch stark von der Außenwanddämmung abhängen, die mit der Prämisse einer vorherrschenden Glasfassade indessen gerade nicht betrachtet wurde. Auch das bei der Prognose der Terz-Beurteilungspegel im Raum in Ansatz gebrachte Schalldämm-Maß potenziell verbauter Fenster (RW,R) (Tabelle 5, Spalte 3 des Gutachtens) mit Werten von 8 dB im Frequenzbereich von 63 Hz und 80 Hz berücksichtigt, auch wenn Fenster dieser Qualität nach den Bebauungsplanfestsetzungen möglich sein mögen, eine bewusst konservative Größe und dürfte insoweit in der Summe aller Festlegungen tendenziell daher eher zu einer Überschätzung der Belästigung führen. Soweit die Antragstellerinnen weitere auf das Plangebiet einwirkende tieffrequente Geräusche etwa infolge des Einsatzes eines Bauschuttbrechers auf den westlichen Gewerbeflächen im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 36 ansprechen, sind diese ebenfalls zum Gegenstand der Schalltechnischen Untersuchung der … … GmbH vom 12. Juli 2018 gemacht worden. Sämtliche Verkehre der dem Plangebiet benachbarten Gewerbetriebe sowie der Einsatz ihrer Geräte und Maschinen (u.a. Brecher und sog. Prallbrecher) wurden erfasst und als relevante Bestandteile des Gewerbelärms ausgewertet (Schalltechnische Untersuchung Seite 16 ff., Anlage A 2, A 2.2 und A 2.3.9, Beiakte I, Bl. 6300 ff, 6362 f., 6373). Anhaltspunkte dafür, dass der darin notwendig enthaltene tieffrequente Geräuschanteil keine Berücksichtigung erfahren haben könnte, sind nicht ansatzweise ersichtlich und führen auch insoweit folglich auf kein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB. bb) Auch die Kritik der Antragstellerinnen an einer unterbliebenen „Gesamtlärmbetrachtung“ führt auf keinen Ermittlungs- und Bewertungsfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB. Die Summierung der Beurteilungspegel der Geräusche verschiedener Arten von Schallquellen (Verkehr, Industrie und Gewerbe, Sport- und Freizeitlärm) ist nicht nur wegen der unterschiedlichen Einstellung der Betroffenen zu verschiedenen Arten von Geräuschquellen regelmäßig nicht angezeigt (vgl. DIN 18005-1, Beiblatt 1, Abschnitt 1.2), sondern insbesondere auch wegen der für ihre jeweilige Beurteilung zugrunde zu legenden unterschiedlichen Regelwerke grundsätzlich nicht zulässig (vgl. BayVGH, Urteil vom 4. August 2017 – 9 N 15.378 –, juris Rn. 91 m.w.N.). Auch das Bundesverwaltungsgericht akzeptiert es, wenn Regelwerke keine summierende Gesamtbetrachtung aller Lärmquellen vorsehen und hält eine Ermittlung der Lärmbeeinträchtigung nach Maßgabe eines Summenpegels bzw. im Sinne einer Gesamtlärmbetrachtung allenfalls dann für geboten, wenn insgesamt eine Lärmbelastung zu erwarten steht, die mit Gesundheitsgefahren oder einem Eingriff in die Substanz des Eigentums verbunden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2013 – 4 BN 21.13 –, juris Rn. 3). Hierbei gibt es keine strikte Grenze im Sinne eines eindeutig grundrechtsrelevanten Grenzwerts; die verfassungsrechtlich nicht mehr akzeptable Geräuschbelastung in allgemeinen Wohngebieten, wie sie der Bebauungsplan hier durchgängig vorsieht, wird aber – und so auch in der Schalltechnischen Untersuchung vom 12. Juli 2018 berücksichtigt – ab etwa 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts angenommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 – 7 A 28.12 –, juris Rn. 53; OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2018 – 7 B 1459/7.NE –, juris Rn. 25 und Beschluss vom 17. Mai 2024 – 10 B 186/24.N –, juris Rn. 23 m.w.N.; BayVGH, Urteil vom 4. August 2017 – 9 N 15.378 –, juris Rn. 91 m.w.N.), für Kern-, Dorf- und Mischgebiete werden etwas höhere Werte von 72 dB(A) tags und 62 dB(A) nachts für zulässig gehalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2016 – 3 A 5.15 –, juris Rn. 36). Das Bundesverwaltungsgericht hält diese Werte mittlerweile zwar für überdenkenswert, da sie nicht nur im Eigentumsschutz, sondern auch im vorbeugenden Gesundheitsschutz verankert seien und die in Nr. 37.1 der Richtlinie für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (VkBl. 1997, 434) – VLärmSchR 97 – enthaltenen Richtwerte, an denen sich die Rechtsprechung zur grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle teilweise ausdrücklich orientiert habe, im Zusammenhang mit dem Bundeshaushalt 2010 um 3 dB(A) abgesenkt worden seien, man die frühere Bezeichnung „Immissionsgrenzwerte" durch den Begriff „Auslösewerte" (zur Lärmsanierung) ersetzt habe und die Maßnahme insgesamt im Zusammenhang mit dem „Nationalen Verkehrslärmschutzpaket II" des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (vgl. BT-Drs. 17/5077 S. 2; vgl. auch Schreiben des genannten Ministeriums vom 25. Juni 2010, Az.: StB 13/7144.2/01/1206434) erfolgt sei. Hiervon ausgehend spreche einiges dafür, auch die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle nicht höher als 67 dB(A) tags und 57 dB(A) nachts in allgemeinen Wohngebieten bzw. 69 dB(A) tags und 59 dB(A) nachts in Kern-, Dorf- und Mischgebieten, die ebenfalls dem Wohnen dienen, anzusetzen (BVerwG, Beschluss vom 9 A 16.16 – juris Rn. 86 f.). Eine höchstrichterlich abschließende Klärung, wo exakt die Grenze zu ziehen ist, gibt es aber unverändert nicht. Dies zugrunde gelegt, deuten die mit der Schalltechnischen Untersuchung vom 12. Juli 2018 ermittelten Beurteilungspegel der jeweiligen Schallquellen nicht auf eine mit der Schutzpflicht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbare Gesundheitsgefährdung, welche die Notwendigkeit einer Gesamtlärmbetrachtung unabdingbar geboten hätte. Bezüglich des ermittelten Gewerbelärms ergaben sich danach bei freier Schallausbreitung innerhalb des Plangeltungsbereichs im Norden und Westen Überschreitungen des Immissionsrichtwertes tags – 55 dB(A) außerhalb von Gebäuden gemäß Nr. 6.1 Buchst. e) TA Lärm –, die allerdings unter der Größenordnung von 60 dB(A) lagen (vgl. Anlage A 2.7.1 und A 2.7.3 zur Schalltechnischen Untersuchung vom 12. Juli 2018, Beiakte I, Bl. 6393, 6395). Für den Nachzeitraum wurde insoweit bei freier Schallausbreitung eine Überschreitung des Immissionsrichtwertes von 40 dB(A) (Nr. 6.1 Buchst. e) TA Lärm) nahezu im gesamten Plangeltungsbereich aus dem Betrieb der Diskothek festgestellt, die im Westen und Nordwesten Werte über 50 dB(A), aber unter 55 dB(A) erreichten (vgl. Anlage A 2.7.2 und A 2.7.4 zur Schalltechnischen Untersuchung vom 12. Juli 2018, Beiakte I Bl. 6394, 6396). Alle Werte dieser „Vorbelastung durch Gewerbelärm“ liegen damit bereits deutlich unter den vorgenannten Anhaltswerten für die Annahme einer grundrechtlichen Unzumutbarkeit in allgemeinen Wohngebieten von 70/60 dB(A) tags/nachts bzw., den vorgenannten neueren Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts folgend, von 67/57 dB(A) tags/nachts. Unter Berücksichtigung des mit dem Bebauungsplan verfolgten städtebaulichen Konzepts, d.h. unter Berücksichtigung von viergeschossigen Mehrfamilienhäusern in besagtem kritischen Bereich im Westen und Norden bzw. Nordwesten mit einer Mindesthöhe im WA 1 von 14 m, im WA 2 und WA 7A von 12 m und im WA 4 von 12,5 m (Riegelbebauung) ergab die Untersuchung, dass die Einhaltung der Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete tags und nachts möglich ist, wenngleich teilweise unter Ausschluss von Immissionsorten (keine öffenbaren Fenster in der Fassade) bzw. durch Grundrissgestaltungen, so wie dies letztlich zeichnerisch und mit den Ziffern 2 zur Bauweise und 5.1 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB des Bebauungsplans auch textlich festgesetzt wurde (vgl. Planbegründung Seite 58 f., Beiakte I, Bl. 6340 f.). Dies deutet erst Recht auf keine Gesundheitsgefährdung, sondern stellt im Gegenteil sicher, dass es im Gebäudeinnern zu keiner unvertretbaren Schallbelästigung kommen wird. Die berechneten Belastungen aus Verkehrslärm ergaben innerhalb des Plangeltungsbereichs Beurteilungspegel tags von bis zu 58 dB(A) und damit eine Überschreitung des insoweit maßgeblichen Orientierungswertes für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags gemäß DIN 18005, Beiblatt 1, Abschnitt 1.1 Satz 2 Buchst. b), nicht aber eine solche des entsprechenden Immissionsgrenzwertes für allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV. Im Nachtzeitraum ergaben sich hier – vereinzelt im Westen – Beurteilungspegel von bis zu 50 dB(A), ansonsten wurde der Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete von 45 dB(A) nachts gemäß DIN 18005, Beiblatt 1, Abschnitt 1.1 Satz 2 Buchst. b), als auch der Immissionsgrenzwert für allgemeine Wohngebiete von 49 dB(A) nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV überwiegend eingehalten (vgl. Schalltechnische Untersuchung Seite 59 f., Beiakte I, Bl. 6341 f.). Die Beurteilungspegel aus der Lärmquelle Verkehr liegen damit ebenfalls allesamt deutlich unter den Werten einer verfassungsrechtlich nicht mehr als akzeptabel erachteten Geräuschbelastung in allgemeinen Wohngebieten von 70/60 dB(A) tags/nachts bzw. 67/57 dB(A) tags/nachts. Bereits dieser Umstand, aber auch die in der Untersuchung vorgeschlagenen und vom Plangeber mit Ziffer 5.2 der textlichen Festsetzungen aufgegriffenen Maßgaben für passive Schallschutzmaßnahmen geben ersichtlich keinen Anhalt für eine ggf. gebotene weitergehende Gesamtlärmschutzbetrachtung. Gleiches gilt auch in Bezug auf die im Rahmen der Untersuchung ermittelten Beurteilungspegel aus Sport- und Freizeitlärm. Insofern wurde festgestellt, dass infolge der Nutzung der Sportanlage nördlich der G... Straße innerhalb des Plangeltungsbereichs der Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete nach der 18. BImSchV (§ 2 Abs. 2 Nr. 3) von 55 dB(A) tags innerhalb der mittäglichen und abendlichen Ruhezeiten und von 50 dB(A) innerhalb der morgendlichen Ruhezeit eingehalten werden (vgl. Schalltechnische Untersuchung Seite 63, Beiakte I, Bl. 6345). Die Annahme einer Gesundheitsgefährdung ist danach ebenso fernliegend wie dies bei den untersuchten Beurteilungspegeln aus Freizeitlärm der Fall ist. Denn danach ergab sich eine Überschreitung des Immissionsrichtwertes von 50 dB(A) für allgemeine Wohngebiete innerhalb der Ruhezeiten und an Sonn- und Feiertagen nach Nr. 4.1 Buchst. d) der Freizeitlärm-Richtlinie des Landes allein im Nordwesten aus der Nutzung der Skateanlage, während im übrigen Plangeltungsbereich dieser Wert allenthalben eingehalten wird (vgl. Schalltechnische Untersuchung Seite 63, Beiakte I, Bl. 6345). cc) Ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin keine Regelungen getroffen hat, um den nach ihrem Lärmschutzkonzept vorgesehenen Gebäuderiegel im Westen und Nordwesten des Plangebiets dauerhaft öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich zu sichern. Ziel des vorgesehenen Geschosswohnungsbaus in den allgemeinen Wohngebieten WA 1, WA 2, WA 4 und WA 7A ist es in der Tat, die Bebauung in den allgemeinen Wohngebieten WA 5 und WA 6 sowie WA 8 bis WA 11 und WA 14 bis WA 16 mit öffenbaren Fenstern zu schutzbedürftigen Räumen an der West- und Nordfassade gegenüber Geräuschemissionen der benachbarten Gewerbebetriebe abzuschirmen. Dementsprechend ist letztgenannte Bebauung gemäß der auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB gestützten Ziffer 5.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans erst bzw. nur zulässig, nachdem der Lärmschutz durch jenen Gebäuderiegel in den Gebieten WA 1, WA 2, WA 4 und WA 7A gesichert ist. Ansatzpunkte für die Notwendigkeit einer darüber hinausgehenden besonderen Sicherung auch des Bestandes jener Riegelbebauung drängten sich demgegenüber nicht auf; eine solche musste dementsprechend von der Antragsgegnerin auch nicht weiter erwogen werden. Hinweise auf besondere Gefahren lagen ersichtlich nicht vor, sodass die Antragsgegnerin nicht gehalten war, diesbezüglich tiefergehende Ermittlungen anzustellen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass bestehende Regelungen zum Brandschutz und zur Standsicherheit von Gebäuden regelmäßig ausreichende Gewähr für deren Bestand bieten; auch insofern durfte die Antragsgegnerin mithin sicher davon ausgehen, dass ein Wegfall des erforderlichen Gebäuderiegels mit schallabschirmender Wirkung, dessen Nutzungszeit sie ebenso wie diejenige der etwa zeitgleich zu erschließenden und herzustellenden weiteren Gebäude im Plangebiet mit ca. 70 Jahren in Ansatz gebracht hat (vgl. Abwägungsübersicht Seite 5, Beiakte I, Bl. 5805), ernsthaft und realitätsnah nicht zu erwarten steht. Abweichendes zeigen auch die Antragstellerinnen nicht auf. Nach der von ihnen für ihre Kritik am unterbliebenen Ermittlungsaufwand der Antragsgegnerin angeführten Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Hess. VGH, Urteil vom 22. April 2010 – 4 C 306/09.N –, juris Rn. 86 und Urteil vom 29. März 2012 – 4 C 694/10. N –, juris Rn. 68) wäre im Übrigen selbst eine öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich übernommene Verpflichtung zur Bauerhaltung und gegebenenfalls Wiederherstellung eines zerstörten Gebäudes – wie von ihnen offenbar für notwendig erachtet – kein geeignetes und ausreichendes Mittel, um den Bestand jener Gebäude dauerhaft und effektiv zu sichern. Sicherstellungsanforderungen dieser Art wären, wenn nicht bereits ungeeignet, jedenfalls überzogen und würden eine Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB in der Planungspraxis nahezu ausschließen und den ausreichenden Prognoseansatz, ob nach den Grundsätzen der praktischen Vernunft mit der Beseitigung oder dem Wegfall der erforderlichen Lärmschutzbebauung ernsthaft und realitätsnah zu rechnen ist, überspannen (vgl. Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 9 Rn. 167). d) Es bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin in Betracht kommende Standortalternativen für die Realisierung ihres mit der Planung verfolgten Ziels, Wohnbauflächen für den längerfristigen Bedarf an Ein-, Zwei- und Mehrfamilienwohngebäuden auf einer größeren – zusammenhängenden – Fläche im Gemeindegebiet zu schaffen, nicht hinreichend ermittelt und bewertet hätte. Bereits mit der 25. Änderung ihres Flächennutzungsplans im Jahr 2008 hat die Antragsgegnerin die wohnbauliche Entwicklung zwischen dem Zentrum und der sog. Entlastungsstraße mit dem Ziel der langfristigen Siedlungsentwicklungssicherung planungsrechtlich vorbereitet und in jenem Rahmen alternative Standorte betrachtet. Sämtliche von den Antragstellerinnen in ihren Normenkontrollanträgen benannten Flächen, die sie als für eine Wohnbebauung geeignete Alternativen anführen – zusammenhängende Flurstücke im Süden der Gemeinde, namentlich Flurstück 17/5 mit ca. 6,7 ha, Flurstück 104/2 mit ca. 2,6 ha, Flurstück 104/3 mit ca. 3 ha, Flurstück 107/2 mit ca. 3,3 ha sowie 5 bis 10 weitere Flächen – waren dabei auch Gegenstand jener Beurteilung und wurden dort als Fläche Nr. 6 „Fläche westlich Siedlung Hasenberg, nördlich Rausdorfer Straße“ zusammengefasst betrachtet und als „kurzfristig nicht geeignet“ eingestuft. Maßgeblich war insoweit, dass sich diese Flächen im Landschaftsschutzgebiet T.er Heide und Helkenteich befinden, das an dieser Stelle von Knicks, Wald, Gehölzflächen und der Furtbek-Niederung geprägt ist. Den Flächen wurde eine mittlere bis hohe Bedeutung für das Landschaftsbild und die Erholung beigemessen; der Erholungswert der naturnahen, noch ungestörten Landschaft wurde als erhaltenswert beurteilt. Zudem wurde herausgestellt, dass die Flächen wegen notwendig einzuhaltender Abstände zu Waldflächen, zur Landesstraße L 160 sowie zur Furtbek für eine Wohnbaunutzung nicht vollständig herangezogen werden könnten, die Flächengröße insoweit mithin gemindert sei. Die ferner angeführte Fläche des nördlich etwas abgesetzten Flurstücks 118 der Flur 9 wurde ebenfalls als in besagtem Landschaftsschutzgebiet belegen erfasst und zudem wegen ihrer topographischen Besonderheiten sowie ihrer unmittelbaren Nachbarschaft zu einem landwirtschaftlichen Intensivtierhaltungsbetriebs als nicht geeignet beurteilt (vgl. die Darstellung in der Abwägungsübersicht Seite 21 und 38, Beiakte I, Bl. 5821, 5838 zum entsprechenden Einwand der Antragstellerin zu 1) im Planaufstellungsverfahren). Änderungen der Sachlage hatten sich unwidersprochen bis zum Zeitpunkt des Planerlasses nicht ergeben, sodass die Antragsgegnerin dieses Ergebnis ihrer seinerzeitigen Standortalternativenprüfung weiterhin als gültig erachtet und der vorliegenden Planung zugrunde gelegt hat. Dagegen ist nichts zu erinnern. Soweit die Antragstellerinnen unter Hinweis auf einen Bericht im Hamburger Abendblatt vom 5./6.Dezember 2020 weitere Standortalternativen für Wohnraum im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin zu erkennen meinen, da deren Planungsausschuss danach im Dezember 2020 im Zuge der Neuaufstellung der Regionalpläne mehrere Potenzialflächen für Neubau-/Wohngebiete festgelegt habe, lässt diese der Gemeinde im Jahr 2020 neu eröffnete Planungsoption keinerlei Rückschluss auf die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung im Dezember 2018 zu und ist insofern im vorliegenden Kontext ohne jegliche Relevanz. e) Schließlich erweist es sich entgegen der Annahme der Antragstellerinnen nicht als ermittlungs- und bewertungsdefizitär, dass die Antragsgegnerin der Frage von auf das Plangebiet einwirkenden Lichtemissionen des westlich benachbarten Gewerbegebiets nicht nachgegangen ist. Abwägungserheblich und damit zum Abwägungsmaterial im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB zählend sind – wie eingangs dargestellt – nur solche Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge Relevanz entfalten können. Soweit die Antragstellerinnen diesbezüglich den Skybeamer (Himmelsstrahler) der Diskothek ansprechen, folgt der Senat der Einschätzung der Antragsgegnerin, dass es sich hierbei bereits nicht um eine Lichtquelle handelt, die gezielt auf das Plangebiet einwirkt, sondern, wie ihre terminologische Beschreibung deutlich macht, in den Himmel strahlt. Auch eine von den Antragstellerinnen wegen seiner kreisenden Bewegung angenommene Vergleichbarkeit mit Feuerwerkskörpern erscheint nicht schlüssig. Denn anders als der in den Himmel gerichtete zentrierte Lichtkegel des Beamers sprühen die genannten pyrotechnischen Fluggeräte in einer Explosionswirkung Funken in sämtliche Richtungen. Die Existenz des Skybeamers stellt daher keinen in die Abwägung einzustellenden Belang im vorbeschriebenen Sinn dar. Ansonsten können Lichtemissionen zwar durchaus zu denjenigen Belangen zählen, die im Rahmen einer Bauleitplanung zu berücksichtigen sind, insbesondere dann, wenn sie nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet erscheinen, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen (vgl. § 3 Abs. 1 bis Abs. 3 BImSchG). Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass dies bei dem beleuchteten Parkplatz der Diskothek der Fall sein soll, sind nicht gegeben. Auch insoweit folgt der Senat vielmehr der Einschätzung der Antragsgegnerin, dass sich jene Lichtquelle nicht wesentlich von der einer beleuchteten Straße oder anderen im Innenbereich typischerweise vorhandenen Lichtquellen, beispielsweise einer innerstädtischen Parkplatzfläche mit zeitlich unbegrenzter Nutzungsdauer unterscheidet, denen durch einfache Verdunkelungsmaßnahmen wie Rollos oder Rollläden begegnet werden kann. Einer Auseinandersetzung auf Ebene der Bauleitplanung bedurfte es insoweit nicht. Das gilt in gleicher Weise in Bezug auf die ferner angeführten Strahler auf den westlich des Plangebiets gelegenen Deponieflächen, die, auch wenn sie hoch angeordnet sind, schon wegen ihrer Entfernung zur geplanten ersten Baureihe des Plangebiets keinen Anhalt für die Annahme von Beeinträchtigungen der Nachbarschaft geben. II. Der Bebauungsplan Nr. 35 B Teil A der Antragsgegnerin ist auch nicht mit materiellen Fehlern behaftet. 1. Dem Bebauungsplan fehlt insbesondere nicht die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Nicht nur für die Planung insgesamt, sondern auch für jede einzelne Festsetzung ist eine städtebauliche Rechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu verlangen (BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 CN 7.11 –, juris Rn. 9 m. w. N.). § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 CN 7.11 –, juris Rn. 10; Urteile des Senats vom 15. März 2018 – 1 KN 4/15 –, juris Rn. 45, vom 16. Juni 2020 – 1 KN 18/15 –, juris Rn. 44 und vom 5. August 2021 – 1 KN 20/17 –, juris Rn. 42). Von diesem Maßstab ausgehend liegt dem Bebauungsplan ausweislich der Planbegründung (Seite 2, Ziffer 2) eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene Planungskonzeption zugrunde. Planungsziel der Antragsgegnerin ist es, weitere Wohnbauflächen bereitzustellen und damit die Entwicklung der letzten größeren zusammenhängenden Fläche innerhalb des Gemeindegebiets so zu entwickeln, wie dies bereits mit der 25. Änderung ihres Flächennutzungsplans im Jahr 2008 planungsrechtlich vorbereitet worden war. Mit ihrem Konzept, mit den im Wohngebiet zu realisierenden Wohneinheiten – insgesamt ca. 350 Einheiten, von denen ca. 230 im streitgegenständlichen Teilgebiet A liegen sollen – den längerfristigen Bedarf an Ein-, Zwei- und Mehrfamilienwohngebäuden zu decken, verfolgt sie in städtebaulich legitimer Weise den öffentlichen Belang aus § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern sowie Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung). Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrte. a) Eine Umsetzung des Bebauungsplans ist insbesondere nicht aus Gründen des Wasserrechts dauerhaft unmöglich. Der gegenteiligen Annahme der Antragstellerinnen liegt die Einschätzung zugrunde, die Bauleitplanung der Antragsgegnerin beachte die Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) bzw. die Auswirkungen ihrer Planung auf das Grundwasser und die Oberflächengewässer nach Maßgabe der in Umsetzung der WRRL ergangenen Regelungen in §§ 27, 28 und 47 Abs. 1 WHG unzureichend. Dem aber folgt der Senat aus den bereits oben unter B. I. 2. a) dargelegten Gründen nicht. Es sind keinerlei greifbare Ansatzpunkte dafür gegeben, dass bzw. inwiefern durch die Planung eine ihren Vollzug hindernde Verschlechterung oberirdischer Gewässer im Sinne der §§ 27, 28 WHG eintreten könnte, zumal es Gewässer dieser Art in natürlicher Form im Plangebiet überhaupt nicht gibt und ansonsten nur ein Regenrückhaltebecken im Nordwesten sowie ein bereits naturnah ausgebauter Entwässerungsgraben im östlichen Plangeltungsbereich vorhanden sind. Zudem verfolgt die Antragsgegnerin mit ihrer Planung ein konkretes Entwässerungskonzept (vgl. Umweltbericht Seite 7 f.), das die Sammlung des Oberflächenwassers von Dach- und Erschließungsflächen und seine Einleitung in besagten ausreichend groß dimensionierten Entwässerungsgraben vorsieht, von wo aus es in das natürliche Gewässer der Furtbek mit dort angelegten Entwässerungspoldern weitergeleitet wird. Insofern ist folglich auch nicht ersichtlich, welche Gründe für die Annahme einer Verschlechterung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG) streiten könnten. Da das Planungskonzept ferner eine wasser- und luftdurchlässige Befestigung von Nebenanlagen, Sammelstellplätzen und Wegen in der öffentlichen Grünanlage umfasst, sodass dort anfallendes Niederschlagswasser vor Ort versickern kann, bestehen auch mit dieser Prämisse erkennbar keine vollzugshindernden Gefahren für das Grundwasser. b) Auch naturschutzrechtliche Verbote hindern den Planvollzug ersichtlich nicht. Die Verwirklichung des Bebauungsplans scheitert im Besonderen nicht an artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG. Das ergibt sich aus dem beigezogenen Gutachten „Faunistischer Bestand und Artenschutzrechtliche Prüfung“ des Büros … vom 15. November 2007, Aktualisierung/Plausibilitätsprüfung: 20. Oktober 2015 und 21. Februar 2018“ in Verbindung mit den ergänzenden Ausführungen in der Planbegründung (Seite 14 ff., Ziffer 3.6), im Umweltbericht (Seite 11 ff., Ziffer 1.2.5) und im Grünordnerischen Fachbeitrag (Seite 23, 7 ff., Ziffern 6.5 und 7). Das Gutachten, gegen das methodisch, insbesondere hinsichtlich der Aktualität seiner Datengrundlage aus den oben unter B. I. 2. b) dargelegten Gründen nichts zu erinnern ist, gelangt auf der Grundlage einer ersten faunistischen Potenzialanalyse und einer 2007 vorgenommene faunistischen Kartierung, die im Jahr 2015 plausibilisiert und um eine Haselmauskartierung und -Nachkontrolle in 2015/2016 ergänzt sowie im Jahr 2018 insgesamt artenschutzrechtlich aktualisiert wurde, zunächst zu der Feststellung, dass eine ehemals auf der Plangebietsfläche anzunehmende kleine Population von Haselmäusen erloschen ist und schließt insoweit artenschutzrechtliche Konflikte bereits im Grundsatz aus (Seite 18 des Fachgutachtens). Weitere europäische Arten wie Amphibien- oder Säugetierarten waren aufgrund der Biotopverhältnisse und der Verbreitungsgebiete dieser Arten ohnedies bereits im Vorfeld ausgeschlossen worden (Seite 18 des Fachgutachtens). Ferner gelangt das Gutachten zu der Einschätzung, dass die ermittelten Quartiere sowie Jagdhabitate und Flugstraßen des im Plangebiet noch festgestellten bzw. anzunehmenden Fledermausvorkommens durch die Planung, die einzelne Gehölzstrukturen erhält, nicht beeinträchtigt werden und Konflikte mit möglicher artenschutzrechtlicher Relevanz diesbezüglich daher nicht bestehen (Seite 23 des Fachgutachtens). Für den Erhalt der Nahrungsgrundlage dieser Art hält es das Gutachten im Übrigen für erforderlich, aber auch ausreichend, dass Eingriffe in Gehölzbestände auf den Zeitraum vom 1. Oktober bis einschließlich 28./29. Februar beschränkt werden; ein entsprechender Hinweis ist auf der Planurkunde angebracht. Artenschutzrechtliche Konflikte zeigt das Gutachten demgegenüber hinsichtlich der ungefährdeten Brutvögel der Gehölze auf, die, soweit Gehölze entfernt werden, Lebensraum verlieren oder bei Rodungsarbeiten während der Brutzeit verletzt oder getötet werden könnten. Zur Vermeidung bzw. Minimierung letztgenannter Gefahr (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) hält das Gutachten eine Rodung von Gehölzen und eine Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit der Gehölzbrüterarten, d.h., nicht zwischen April und August für erforderlich (Seite 27 des Fachgutachtens). Dies umzusetzen ist ersichtlich ohne jegliche Probleme möglich. Um den Eintritt des Verbotstatbestands des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG infolge von Gehölzbeseitigungen auszuschließen, erachtet das Gutachten einen Gehölzausgleich, der multifunktional mit dem Biotopausgleich für die Knickbeseitigung erfolgen könne, für angebracht, ohne dass weiterer, insbesondere kein vorgezogener Ausgleich für diese potenziell ungefährdeten Arten ohne besondere Ansprüche erforderlich wäre (Seite 26 des Fachgutachtens). Der entsprechende Ausgleichsbedarf macht ausweislich des Umweltberichts (Seite 22 f.) und des Grünordnerischen Fachbeitrags (Tabellen 10 und 12, Seite 27, 29) für den Bereich der Teilfläche A des Plangebiets eine Knick-Neuanlage in einer Länge von insgesamt 903 m erforderlich und wird, vertraglich gesichert, überwiegend auf Maßnahmeflächen (Weideflächen) im Kreis Stormarn (Gemeinde Delingsdorf) sowie im Übrigen in Böbs im Kreis Ostholstein geleistet (Vereinbarungen vom 8./14. Februar 2018, vom 16./23. April 2018 und vom 16./26. März/11. April 2018, Beiakte E, Bl. 3288 ff., 3303 f., Beiakte G, Bl. 5737 ff.). Eine artenschutzrechtliche Konfliktlage sieht das Gutachten auch in Bezug auf das festgestellte Vorkommen eines Rebhuhnpaares, das bei Erschließungsarbeiten verletzt oder getötet werden könnte und das durch die Erschließung und Bebauung von Ackerflächen sein Brutrevier verlieren wird. Hinsichtlich der erstgenannten Gefahr (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) zeigt das Gutachten als Vermeidungs- und Gefahrenminimierungsmaßnahme eine Baufeldfreimachung außerhalb der Brut- und Jungenaufzuchtzeit, d.h., nicht zwischen April und August auf (Seite 27 des Fachgutachtens), was umzusetzen – ebenso wie bei den Gehölzbrütern – problemlos möglich ist. Zur Vermeidung des Eintritts des Verbotstatbestandes des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG als Folge des Revierverlustes wird hier die Durchführung einer Ausgleichsmaßnahme in Gestalt einer Aufwertung von nicht zu feuchten Flächen oder Randstreifen durch Extensivierung, Brachlegung oder Sukzession in der Größe eines Rebhuhnreviers für notwendig erachtet (Seite 27 f. des Fachgutachtens). Diese Maßnahme wird – vertraglich abgesichert (Vereinbarung vom 16./26./28. März 2018, Beiakte G, Bl. 5669 ff.) – multifunktional auf einer Fläche in der Gemeinde Bad Oldesloe, Gemarkung Poggensee, erfolgen, sodass insgesamt artenschutzrechtliche Konflikte beim Planvollzug wirksam ausgeschlossen sind. 2. Es liegt auch kein beachtlicher Verstoß des Bebauungsplans gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB vor, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. Soweit die Antragstellerinnen unter Rückgriff auf den Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin in Gestalt seiner 25. Änderung aus dem Jahr 2008 argumentieren und eine mit § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht vereinbare Abweichung im Nordwesten des Plangebiets deshalb annehmen, weil in jener Fassung des vorbereitenden Bauleitplans eine gewerbliche Baufläche gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO dargestellt ist, während der Bebauungsplan in diesem Bereich eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ festsetzt und den weiteren Planeinschrieb „Dirtbahn BMX Fahrradplatz“ verwendet, übersehen sie, dass mit der bereits am 1. März 2018 und damit deutlich vor der Beschlussfassung über den streitgegenständlichen Bebauungsplan wirksam gewordenen 38. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin, die sich auf einen Teilbereich entlang der G... Straße bezieht, besagter Bereich nunmehr gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB eine Grünflächendarstellung mit dem Zusatz „Öffentlicher Spielplatz“ enthält. Da der Flächennutzungsplan aufgrund seiner geringeren Detailschärfe Gestaltungsspielräume offenlässt, die auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung ausgefüllt werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2003 – 4 BN 9.03 –, juris Rn. 4), erweist es sich auch mit Blick darauf, dass § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB eine Reihe von Anlagen beispielhaft aufzählt, die – in Abgrenzung von Flächen für die Landwirtschaft und Waldflächen – Grünflächen sind (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 157. EL November 2024, § 5 Rn. 36), u.a. Parkanlagen, aber auch Spielplätze, als unschädlich, dass der Bebauungsplan der als „öffentliche“ Grünfläche festgesetzten Fläche die Zweckbestimmung „Parkanlage“ beigefügt und die im Flächennutzungsplan ferner dargestellte öffentliche Spielplatznutzung konkretisierend für die bereits auf der Fläche befindliche BMX-Strecke durch den entsprechenden Planeinschrieb planungsrechtlich abgesichert hat. Die der 38. Änderung des Flächennutzungsplans insoweit zugrundeliegende Konzeption wird dadurch nicht infrage gestellt; sie bleibt schlüssig. Letztgenannte Erwägung gilt letztlich auch, soweit die Antragstellerinnen ferner rügen, ein (weiterer) Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB liege in fehlenden Festsetzungen von Lärmschutzeinrichtungen am westlichen Rand des Bebauungsplans in dem Bereich, in dem der Flächennutzungsplan in Gestalt seiner 25. Änderung entlang des Hauptverkehrswegs eine 30 m tiefe Fläche hierfür darstelle. Die für diesen Randstreifen getroffenen Festsetzungen in Form von „Flächen für Versorgungseinrichtungen, § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB“, „Flächen für die Landwirtschaft, § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB“ und „private Grünfläche, § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB“ entsprechen dem in der Tat nicht. Gleichwohl führt diese Abweichung auf keine Verletzung des gesetzlichen Entwicklungsgebots. Denn der Flächennutzungsplan lässt – wie bereits erwähnt – Gestaltungsspielräume offen, die auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung ausgefüllt, d.h., konkretisiert und verfeinert werden können. Insofern gestattet er unter der Voraussetzung, dass seine Grundzüge unangetastet bleiben, durchaus auch Abweichungen (BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2003 – 4 BN 9.03 –, juris Rn. 4). Eine Verletzung des Entwicklungsgebots ist daher nicht schon bei jedweder Abweichung anzunehmen, sondern nur dann, wenn diese ein solches Gewicht erreichen, dass die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für den engen Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht mehr gewahrt ist (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 157. EL November 2024, § 214 Rn. 110). Das ist hier nicht der Fall. Die Antragsgegnerin legt ihrer verbindlichen Bauleitplanung fraglos die Notwendigkeit von Lärmschutzmaßnahmen für eine östlich des Hauptverkehrswegs liegende Wohnnutzung zugrunde und folgt somit im Ausgangspunkt der Konzeption auch des Flächennutzungsplans. Da sich im Verlauf der Planaufstellung die Herstellung aktiver Schallschutzmaßnahmen (Wälle, Wall-Wand-Kombinationen) als nicht ausreichend bzw. aufgrund des Geländeverlaufs als städtebaulich nicht wünschenswert herausgestellt hatte, hat sie für die geplante Wohnbebauung ein Lärmschutzkonzept entwickelt, demzufolge die Bebauung entlang der Bürgerstraße sowie im Nordwesten des Plangebiets zugleich den Lärmschutz herstellt (sog. Lärmschutzriegelbebauung) (vgl. Abwägungsübersicht Seite 1 und 51, Beiakte I, Bl. 5801, 5851; Planbegründung Seite 21, Beiakte I, Bl. 6165). Dieses Konzept ist städtebaulich schlüssig, greift die im Flächennutzungsplan angelegte städtebauliche Grundkonzeption einer vor Immissionen geschützten Wohnbebauung auf den entsprechend dargestellten Wohnbauflächen östlich des Hauptverkehrswegs auf und konkretisiert sie im gebotenen und notwendigen Umfang. 3. Der Bebauungsplan leidet auch nicht an einem durchgreifenden Festsetzungsmangel. Die von den Antragstellerinnen in dieser Hinsicht angesprochene Regelung zum „Schutz vor Verkehrslärm“ unter Ziffer 5.2 der textlichen Festsetzungen hat ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB. Nach dieser Bestimmung können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen drei unterschiedliche Varianten an Festsetzungen zur Lösung durch die Planung auftretender Immissionskonflikte getroffen, ggf. auch miteinander kombiniert werden: Von Bebauung freizuhaltende Schutzflächen und ihre Nutzung, Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zu deren Vermeidung oder Minderung einschließlich solcher Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche. Letztgenannte baulichen und technischen Vorkehrungen umfassen neben Maßnahmen des aktiven Immissionsschutzes an störenden Anlagen insbesondere auch Maßnahmen des passiven Immissionsschutzes an den von den Immissionen betroffenen Anlagen (Spannowsky, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, 65. Ed., Stand: 1. November 2024, § 9 Rn. 112). Eine solche Ausgestaltung trifft u.a. Ziffer 5.2, indem dort zum Schutz der Wohnnutzung im Plangebiet maßgebliche Außenlärmpegel gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) Teil 1 und Teil 2 (Januar 2018) festgesetzt sind, die im einzelnen ausdifferenziert für den Bereich der allgemeinen Wohngebiete WA 1 und WA 2 62 und 60 dB(A), für eine Teilfläche des WA 4-Gebiets ebenfalls 60 dB(A) und für die übrigen allgemeinen Wohngebiete WA 4, WA 5, WA 6, WA 7A, WA 8 bis WA 11 und WA 14 bis WA 16 59 dB(A) betragen. Insoweit verweist der Plan für schutzbedürftige Räume auf eine entsprechende Abbildung in der Planurkunde (Abb.1) und trifft damit auch eine hinreichend deutliche räumliche Kennzeichnung (zu diesem Erfordernis: Söfker/Wienhues, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 157. EL November 2024, § 9 Rn. 212b m.w.N.). Für Räume, die ausschließlich zum Schlafen genutzt werden, sind die Außenlärmpegel im westlichen Bereich des Plangebiets höher festgesetzt, namentlich für die Gebiete WA 1 und WA 2 mit 65 und 62 dB(A), für das gesamte WA 4- Gebiet sowie die Gebiete WA 5, WA 6 und WA 7A mit 62 dB(A) und für die westlich gelegenen Bereiche der Gebiete WA 9 bis WA 11 mit 60 dB(A). In den weiteren Bereichen des Plangebiets beträgt der maßgebliche Außenlärmpegel im Übrigen 58 dB(A). Auch insoweit verweist der Plan auf eine entsprechende Darstellung in der Planurkunde (Abb. 2) und kennzeichnet auch diese Bereiche inhaltlich und räumlich in der gebotenen Genauigkeit. Weiter konkretisiert die Regelung der Ziffer 5.2, dass in den Räumen, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen vorgesehen sind, die Anforderungen an das resultierende Schalldämm-Maß gemäß DIN 4109 (Januar 2018) zu ermitteln ist und dass zusätzlich zum Schutz vor Geräuschimmissionen der Diskothek sicherzustellen ist, dass die in Richtung der Diskothek weisenden Fenster einen Spektrumanpassungswert von Ctr,50-3150 (minimal L ≥ -5dB) nach DIN EN 717, Teil 1 erfüllen müssen, und, sofern andere Fenster verbaut werden, die einen geringeren Spektrumanpassungswert (z.B. -8dB) aufweisen, das erforderliche Schalldämm-Maß der Fenster um die Differenz zu erhöhen ist. Die inhaltlichen Vorgaben an den notwendigen Schallschutz sind damit eindeutig umrissen und lassen dem Bauwilligen insoweit keinen Spielraum (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2001 – 7a D 93/97.NE –, juris Rn. 76). Soweit im Rahmen der jeweiligen Baugenehmigungsverfahren die Eignung der für die Außenbauteile der Gebäude gewählten Konstruktionen nach den Kriterien der DIN 4109 (Januar 2018) und zusätzlich für die Fenster in Richtung der Diskothek der Spektrumanpassungswert von Ctr,50-3150 nach DIN EN 717, Teil 1 nachzuweisen ist, führt auch dies entgegen der Annahme der Antragstellerinnen auf keinen Festsetzungsmangel. Diese Festsetzungspassage modifiziert weder die inhaltlichen Schallschutzvorgaben noch gibt sie dem Bauwilligen vor, wie er den erforderlichen Nachweis zu führen hat. Insofern ist die Regelung nicht vergleichbar mit derjenigen Festsetzung, die dem von den Antragstellerinnen angeführten Judikat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 4. August 2015 – 15 N 12.2124 –, juris Rn. 17) zugrunde gelegen hatte und für nicht zulässig erachtet worden war. 4. Auch beachtliche Abwägungsmängel im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB liegen nicht vor. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), ermittelt und bewertet werden müssen. Sie decken sich mit denen, die die Rechtsprechung bezogen auf die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, juris Rn. 18 ff.) und sind vorliegend bereits im Rahmen der gerügten formellen Fehler unter B. I. 2. behandelt und im Ergebnis verneint worden. Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, nach dem bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, stellt im Übrigen inhaltliche Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis und unterliegt dabei insgesamt allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die elementare planerische Entschließung der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang (Urteile des Senats vom 3. Februar 2022 – 1 KN 19/20 –, juris Rn. 43, vom 6. Mai 2021 – 1 KN 21/16 –, juris Rn. 60 m. w. N. und vom 15. März 2018 – 1 KN 4/15 –, juris Rn. 67; Beschluss des Senats vom 18. Juni 2019 – 1 MR 1/19 –, juris Rn. 29). Gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung maßgebend. Gemessen an diesem eingeschränkten Kontrollumfang sind Abwägungsmängel nicht festzustellen. a) Insbesondere hat die Antragsgegnerin zutreffend berücksichtigt, dass sie der planerischen Vorentscheidung im Flächennutzungsplan folgend ein Wohngebiet in unmittelbarer Nähe zu einem bestehenden Gewerbegebiet ausweist und die bereits im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung erkannte Immissionsproblematik einer planerischen Lösung zuführen muss. Ihr war ausdrücklich bewusst, dass sie dabei den in § 50 BImSchG verankerten Trennungsgrundsatz, wonach bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen soweit wie möglich vermieden werden, im Rahmen ihrer bauleitplanerischen Abwägung zu beachten hat (vgl. Abwägungsübersicht Seite 37 f., Beiakte I, Bl. 5836 f.), ohne dass diese Abwägungsdirektive der Ausweisung eines Wohngebiets in die bekannte Immissionssituation hinein indessen von vornherein entgegenstünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 – 4 CN 2.06 –, juris Rn. 14 f.). Vielmehr gestattet dieser Grundsatz auch Ausnahmen bzw. kann im Rahmen der Abwägung überwunden werden, wenn nämlich sichergestellt werden kann, dass von der projektierten Planung im Plangebiet nur unerhebliche Immissionen ausgehen und im Einzelfall besondere städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht hinzutreten, die es rechtfertigen, eine planerische Vorsorge durch räumliche Trennung zurücktreten zu lassen. Das gilt in gleicher Weise für den umgekehrten Fall, wenn mithin die projektierte Nutzung − wie hier − solchen Immissionen ausgesetzt wird (BVerwG, Beschluss vom 07. Juni 2022 – 4 BN 2.22 –, juris Rn. 20). Dem Trennungsgebot kann dergestalt Rechnung getragen werden, dass die Wohnnutzung und die gewerbliche Nutzung räumlich getrennt werden, etwa dadurch, dass zwischen ein Wohngebiet und ein Gewerbegebiet ein Mischgebiet als Puffer gelegt wird (Beschluss des Senats vom 7. Juli 2023 – 1 MR 9/20 –, juris Rn. 74 m.w.N.). Die erforderliche Trennung kann aber auch auf andere Weise – etwa durch planerische Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB – erfolgen, durch die ebenfalls gewährleistet wird, dass von der gewerblichen Nutzung keine Immissionen ausgehen, die den Bewohnern des Wohngebiets billigerweise nicht zugemutet werden können. Die Gemeinde hat als Ortsgesetzgeber ihre Festsetzungsmöglichkeiten zu nutzen, um im Rahmen sachgerechter Abwägung vor solchen Einwirkungen zu schützen, sie tunlichst zu vermeiden oder jedenfalls zu vermindern (BVerwG, Beschluss vom 07. Juli 2004 – 4 BN 16.04 –, juris Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24. Januar 2013 – 5 S 913/11 –, juris Rn. 69). Eine Zurückstellung immissionsschutzrechtlicher Belange ist demnach möglich, wenn die Planung durch entgegenstehende Belange mit hohem Gewicht geboten ist oder wenn die Probleme durch Abstände oder Schutzfestsetzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) bewältigt werden können (vgl. Beschluss des Senats vom 28. Mai 2014 – 1 KN 3/12 –, juris Rn. 30). Auch in einer erheblich mit (Gewerbe-)Lärm vorbelasteten Umgebung ist deshalb die Ausweisung von Wohngebieten möglich, wenn dafür entsprechend gewichtige städtebauliche Gründe vorliegen und jedenfalls im Gebäudeinneren und auf etwaigen Außenwohnbereichen aufgrund von Schallschutzmaßnahmen zumutbare Lärmwerte erreicht werden (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 07. Oktober 2021 – 1 KN 3/20 –, juris Rn. 43 ff.). Das ist vorliegend der Fall. Die Schaffung von Bauland für den Bau von Wohnraum ist im Bauplanungsrecht ein Belang von hohem Gewicht. Er ist einfachgesetzlich in § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB verankert (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung) und hat auf dieser Ebene zuletzt besonderen Ausdruck etwa durch die Verabschiedung des Baulandmobilisierungsgesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. 2021 I, S. 1802) gefunden. Zudem lässt sich aus dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip die allgemeine Verpflichtung des Staates und der Kommunen entnehmen, den Wohnungsbau im Rahmen des Möglichen intensiv zu fördern (Beschluss des Senats vom 7. Juli 2023 – 1 MR 9/20 –, juris Rn. 75 m.w.N.). Diesem Belang dient der streitgegenständliche Bebauungsplan. Ausweislich der bereits unter B. II. 1. zur Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB dargestellten Planungskonzeption zielt die Planung der Antragsgegnerin auf die Bereitstellung weiterer Wohnbauflächen für insgesamt ca. 350 neue Wohneinheiten, von denen ca. 230 im fraglichen Teilgebiet A des Bebauungsplans liegen werden, die den längerfristigen Bedarf an Ein-, Zwei- und Mehrfamilienwohngebäuden im Gemeindegebiet decken sollen (Planbegründung Ziffer 2, Seite 2). Dabei hat die Antragsgegnerin in ihrer Abwägungsentscheidung auch berücksichtigt, dass es einer alternativen Mischgebietsausweisung – zumindest als Puffer – und dem dort erforderlichen Nutzungsmix aus Wohnen und wohnverträglichem Gewerbe im maßgeblichen Beurteilungszeitraum bereits an entsprechendem Bedarf an Gewerbeflächen mangelt und insbesondere auch der städtebaulich legitime Belang des § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB nicht im gebotenen Umfang erfüllt werden könnte (Abwägungsübersicht Seite 47, 55, Beiakte I, Bl. 5847, 5855). Das erweist sich weder als Fehleinschätzung noch als abwägungsrelevante Disproportionalität. Auch im Rahmen ihrer Prüfung von Standortalternativen hat die Antragsgegnerin den benötigten Umfang an Wohnbaufläche innerhalb ihres Gemeindegebiets in den Blick genommen und in dieser Hinsicht in Betracht kommende alternative Flächen u.a. wegen ihrer geringeren nutzbaren Größe für Wohnbauzwecke als ungeeignet verworfen und sich auch deshalb auf das Plangebiet als Wohnbaustandort konzentriert. Auch das stellt in diesem Zusammenhang keine Fehlgewichtung und als solches auch keine Missachtung des Trennungsgrundsatzes des § 50 BImSchG dar. Die Antragsgegnerin ist mit ihrer Abwägungsentscheidung vielmehr auch ihrer in diesem Kontext auferlegten Verpflichtung gerecht geworden, die durch das an bestehendes Gewerbe in einem ausgewiesenen Gewerbe- und Sondergebiet (Bebauungsplan Nr. 36 der Antragsgegnerin) „heranrückende Wohngebiet“ entstehenden Konflikte zwischen störender und störempfindlicher Nutzung soweit wie möglich zu vermeiden (vgl. Urteil des Senats vom 28. Mai 2014 – 1 KN 3/12 –, juris Rn. 31). Hierzu hat sie ein städtebauliches Konzept entwickelt, das im Westen und Nordwesten des Plangebiets eine zwingend drei- bis viergeschossige und 12 m bis 15 m hohe Mehrfamilienhaus-/Lärmschutzbebauung vorsieht. Durch diese Riegelbebauung soll das übrige Plangebiet im Osten vor den Lärmimmissionen aus den westlich des Plangebiets liegenden gewerblichen Nutzungen geschützt werden. Die Riegelbebauung selbst ist danach mit geschlossenen Laubengängen oder Loggien (festverglaste Fenster) zu gestalten und wird im Teilbereich A von Osten erschlossen, sodass die Schauseite in das Plangebiet ausgerichtet ist. Die gleiche Funktion wird auch der im Bereich der westlichen Zufahrt in das Plangebiet vorgesehenen ebenso hohen viergeschossigen Riegelbebauung in zweiter Reihe beigemessen, während die übrigen dreigeschossigen Mehrfamilienhäuser in zweiter Reihe diese lärmabschirmende Wirkung nicht mehr erfüllen müssen, für sie aber gleichwohl empfohlen wird, sie mit geschlossenen Laubengängen oder Loggien an den Nord- und Westfassaden zu versehen (s. Planbegründung Seite 4). Die erforderliche Lärmschutzbebauung, die auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen bei der Bewältigung eines aus widerstreitenden Nutzungen resultierenden Lärmkonflikts tragfähigen Aspekt der Abwägungsentscheidung darzustellen vermag (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 – 4 CN 2.06 –, juris Rn. 15), ist in den Festsetzungen des Bebauungsplans dergestalt verankert, dass in den diesbezüglich dafür vorgesehenen allgemeinen Wohngebieten (WA 1, WA 2, WA 4 und WA 7A) die Geschossigkeit der Gebäude (drei- bzw. viergeschossig) als zwingend einzuhalten deklariert wird und die Firsthöhen der Gebäude jeweils mit Mindest- und maximal zulässigen Werten angegeben sind. Zusätzlich wird für die als Riegel fungierende Bebauung eine abweichende Bauweise festgesetzt, bei der in den genannten allgemeinen Wohngebieten (WA 1, WA 2, WA 4 und WA 7A) Mindestgebäudelängen (35 m, 40 m und 60 m) einzuhalten sind (Ziffer 2.1 der textlichen Festsetzungen). Zum Schutz der übrigen, rückwärtig gelegenen allgemeinen Wohngebiete ist textlich insoweit unter Ziffer 5.1 festgesetzt, dass dort die Bebauung mit öffenbaren Fenstern zu schutzbedürftigen Räumen an der West- und Nordfassade nur zulässig ist, nachdem der Lärmschutz durch die Gebäude in den allgemeinen Wohngebieten WA 1, WA 2, WA 4 und WA 7A gesichert ist. Im Übrigen sieht das Konzept keine geschlossenen Fassaden für die Einzel-, Doppel- und Reihenhausbebauung in den rückwärtigen Bereichen im Plangebiet vor. Neben besagten Gebäuderiegeln enthält der Bebauungsplan auf der Grundlage der Ergebnisse der Schalltechnischen Untersuchung der … … GmbH vom 12. Juli 2018, deren Berechnungen auf vorgenanntem städtebaulichen Konzept basieren, weitere planerische Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, namentlich in Ziffer 5.1 und – in räumlich begrenztem Umfang – auch in Ziffer 5.3 der textlichen Festsetzungen Vorgaben zur Zulässigkeit nur festverglaster Fenster an den Nord- bzw. an den Nord- und Westfassaden vor schutzbedürftigen Räumen, die den Anforderungen an passiven Schallschutz gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Januar 2018) genügen. Zudem ist in diesen Textziffern zum Schutz vor Gewerbe- und Freizeitlärm geregelt, dass der notwendige hygienische Luftwechsel über eine lärmabgewandte Fassadenseite oder andere geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Weise sicherzustellen ist. Auch insofern wird eine immissionsschutzrechtliche Verträglichkeit durch Beschränkungen innerhalb des Plangebiets erzielt, die durch weitere Vorgaben zu notwendigen Maßnahmen des passiven Schallschutzes ergänzt werden. So setzt der Plan zum Schutz der Wohnnutzungen mit Ziffer 5.2 der textlichen Festsetzungen maßgebliche Außenlärmpegel gemäß DIN 4109 Teil 1 und Teil 2 (Januar 2018) fest und bestimmt, dass in den nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen die Anforderungen an das resultierende Schalldämm-Maß gemäß vorgenannter DIN-Vorschrift zu ermitteln ist. Zusätzlich wird gefordert, dass die Fenster in Richtung Diskothek einen konkret bezeichneten Spektrumanpassungswert (Ctr,50-3150 (minimal L ≥ -5dB) nach DIN EN 717, Teil 1) erfüllen müssen und dies im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen ist. In diesem Kontext ist zum Schutz der Nachtruhe in den beiden dem Gebiet des Bebauungsplans Nr. 36 unmittelbar gegenüberliegenden allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 2 für Schlaf- und Kinderzimmer ferner geregelt, dass schallgedämmte Lüftungen vorzusehen sind, falls der notwendige hygienische Luftwechsel nicht auf andere, dem Stand der Technik entsprechende Weise sichergestellt werden kann und die Anforderungen an das resultierende Schalldämm-Maß gemäß den ermittelten und ausgewiesenen Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 erfüllt werden. Aus dem Zusammenspiel der aufgezeigten Festsetzungen zur schallabschirmenden Anordnung der Gebäudekörper und den Vorgaben zu Maßnahmen des passiven Schallschutzes, die konzeptionell beispielsweise auch in der DIN 18005 (vgl. Nr. 5.5 und Nr. 5.6) angelegt sind und als Teil guter fachlicher Praxis angesehen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 – 4 CN 2.06 –, juris Rn. 15), stellt die Antragsgegnerin mithin hinreichend sicher, dass im Innern der für eine Wohnnutzung zugelassenen Gebäude Lärmwerte eingehalten werden, die ein zumutbares, gebietsverträgliches Wohnen ermöglichen. Die vorgesehene Riegelbebauung führt zudem dazu, dass innerhalb der festgesetzten Baugrenzen Außenwohnbereiche möglich sind und auch dort tags allenthalben gebietsverträgliche Lärmwerte vorherrschen (s. Planbegründung Seite 22). Soweit dies für den Nachtzeitraum nicht angenommen werden kann, stellt das die Planung indessen nicht infrage und führt auf keinen Abwägungsmangel, denn insoweit sind die Bewohner etwaigen Beeinträchtigungen nur beim Verlassen der Gebäude wie jeder Passant ausgesetzt (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 07. Oktober 2021 – 1 KN 3/20 –, juris Rn. 49). Soweit die Antragstellerinnen methodische Kritik an der Schalltechnischen Untersuchung der … … GmbH vom 12. Juli 2018 hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung der Geräuschabstrahlung der Diskothek insbesondere im tieffrequenten Bereich üben und sich dabei auf das im Auftrag der Antragstellerin zu 3) diesbezüglich erstellte Gutachten der Lärmkontor GmbH vom 18. April 2019 beziehen, hegt der Senat aus den oben unter B. I. 2. c) aa) dargestellten Gründen in dieser Hinsicht keine Bedenken und sieht auch das Abwägungsergebnis der Antragsgegnerin auf der Grundlage der beigezogenen Schalltechnischen Untersuchung vom 12. Juli 2018 nicht infrage gestellt. Denn das Gutachten der … GmbH vom 18. April 2019 versteht sich – wie ausgeführt – ausdrücklich nicht als Gegengutachten und ihm lässt sich im Besonderen nicht entnehmen, dass die in der Schalltechnischen Untersuchung der … … GmbH vom 12. Juli 2018 vorgeschlagenen und in den Bebauungsplan vollständig übernommenen Festsetzungen zum passiven Schallschutz jedenfalls in ihrer Summe nicht geeignet wären, zumutbares, gebietsverträgliches Wohnen in den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten zu ermöglichen. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen ihrer planerischen Bewältigung des Konflikts zwischen störender und störempfindlicher Nutzung insbesondere auch die Interessen der dem Plangebiet benachbarten Betriebe an einer durch Schutzansprüche unbeeinträchtigten Lärmentfaltung mit dem ihnen zukommenden Gewicht in ihre Abwägung eingestellt und im Ergebnis fehlerfrei bewertet. Hierzu hat sie aktuelle Beschreibungen und Abläufe der einzelnen Betriebe in Abstimmung mit deren Betreibern ebenso erfassen lassen wie bekannte Folgenutzungen und Erweiterungsabsichten. Zudem sind bekannte Genehmigungsdaten berücksichtigt und zur Grundlage insbesondere der lärmtechnischen Berechnungen gemacht worden (Schalltechnische Untersuchung vom 12. Juli 2018, Seite 16 ff., 27 ff.). Auch hierauf basiert das städtebauliche Konzept des Bebauungsplans mit einer weitgehend geschlossenen Riegelbebauung als schallabschirmende Maßnahme, ergänzt um die aufgezeigten weiteren und gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festgesetzten Maßnahmen des passiven Schallschutzes (Ziffer 5 der textlichen Festsetzungen). Aufgrund dieser planerischen „Selbsthilfe“, die unzumutbaren Beeinträchtigungen durch den vorhandenen und ggf. erwarteten Gewerbelärm vorbeugt, schließt die Antragsgegnerin – soweit wie nach abwägender Einschätzung möglich – Schutzansprüche späterer Bewohner aus. Das gilt in gleicher Weise auch hinsichtlich der Interessen der benachbarten Betriebe an einer unbeeinträchtigten weiteren Betriebsführung, soweit diese Stäube und Gerüche hervorruft. Dem notwendigen Schutz der geplanten Bebauung vor Staubimmissionen ist die Antragsgegnerin durch die beigezogene „Beurteilung der Staubimmissionen zum Bebauungsplan Nr. 35 B“ der … … GmbH vom 31. Juli 2017 (Anlag 8 zur Bebauungsplanbegründung) nachgegangen, die zusammengefasst feststellt, dass die Immissionsgrenzwerte der TA Luft sowie die Grenzwerte der 39. BImSchV für die Feinstaub(PM10)-Belastungen unter Berücksichtigung eines repräsentativen Jahres in den beurteilungsrelevanten Bereichen eingehalten werden. Ebenso wird danach der Grenzwert von 25 µg/m³ für den Jahresmittelwert der Feinstaub(PM2,5)-Belastungen im Bereich der schutzbedürftigen Bebauung eingehalten. Auch die Gesamtbelastung des zu erwartenden Staubniederschlags halte den Immissionswert für nicht gefährdende Stäube in allen maßgeblichen Einwirkbereichen ein. Insofern wird der Schutz des Plangeltungsbereichs mit dem genehmigten und geplanten Betrieb der angrenzenden Abfallwirtschaftsanlagen aus lufthygienischer Sicht als verträglich beurteilt (Planbegründung Seite 24 f.), was im Umkehrschluss – soweit wie nach abwägender Einschätzung möglich – auch diesbezügliche Schutzansprüche späterer Bewohner ausschließt. Abwägungsdefizite sind insoweit nicht ersichtlich (vgl. Abwägungsübersicht Seite 18, 43, Beiakte I, Bl. 5818, 5843). Mit der ferner herangezogenen „Beurteilung der Geruchsimmissionen zum Bebauungsplan Nr. 35 B“ der … … GmbH vom 31. Juli 2017 (Anlag 9 zur Bebauungsplanbegründung) ist die Antragsgegnerin auch dem erforderlichen Schutz der geplanten Bebauung vor Geruchsimmissionen nachgegangen. Dieses Gutachten gelangt zusammengefasst zu der Einschätzung, dass die betrachteten Betriebe (Kompostierungsanlage mit genehmigter Kapazität von 38.000 t/a sowie eine geplante neue Recyclinganlage u.a. für die Kompostierung von Grünabfällen) Gesamtbelastungen im Plangeltungsbereich hervorrufen werden, die den Immissionsrichtwert für Wohn- und Mischgebiete von 0,10 (≙10% der Jahresstunden) nach der GIRL einhalten (Planbegründung Seite 25). Auch insofern schließt die Antragsgegnerin mithin ohne erkennbare Abwägungsdefizite etwaige Schutzansprüche späterer Bewohner im Plangebiet in dieser Hinsicht vertretbar aus (vgl. Abwägungsübersicht Seite 18, 43, Beiakte I, Bl. 5818, 5843). b) Abwägungsfehler sind auch in wasserrechtlicher Hinsicht nicht auszumachen. Die Antragsgegnerin verfolgt mit ihrer Planung – wie unter B. I. 2. a), B. II. 1. a) aufgezeigt – ein konkretes Entwässerungskonzept (vgl. Umweltbericht Seite 7 f.), das die Sammlung des Oberflächenwassers von Dach- und Erschließungsflächen und seine Einleitung in einen ausreichend groß dimensionierten Entwässerungsgraben vorsieht, von wo aus es in das natürliche Gewässer der Furtbek mit dort angelegten Entwässerungspoldern weitergeleitet wird. Zudem wird im Plangebiet eine wasser- und luftdurchlässige Befestigung von Nebenanlagen, Sammelstellplätzen und Wegen in der öffentlichen Grünanlage erfolgen, sodass dort anfallendes Niederschlagswasser vor Ort versickern kann. Greifbare Ansatzpunkte, die eine Bewertung dieses Konzepts als unzureichend und seine Berücksichtigung daher als abwägungsdefizitär nahelegen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. c) Ebenso liegen Abwägungsdefizite auch nicht in Bezug auf den Artenschutz vor. Die Antragsgegnerin hat sämtliche im Gutachten „Faunistischer Bestand und Artenschutzrechtliche Prüfung“ vom 15. November 2007, Aktualisierung/Plausibilitätsprüfung: 20. Oktober 2015 und 21. Februar 2018“ des Büros … (Anlage 3 zur Bebauungsplanbegründung), gegen das aus den oben unter B. I. 2. b) dargelegten Gründen methodisch und inhaltlich nichts zu erinnern ist, zur Vermeidung bzw. Minimierung artenschutzrechtlich relevanter Gefahren beim Planvollzug (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) aufgezeigten erforderlichen Maßnahmen (Bauzeitenregelungen bzw. zeitliche Beschränkungen bei der Gehölzrodung) als Hinweis in die Planurkunde aufgenommen bzw. die für notwendig erachteten Ausgleichsmaßnahmen sämtlich vertraglich abgesichert. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter B. II. 1. b) verwiesen werden; Abwägungsfehler ergeben sich insoweit ersichtlich nicht. d) Auch die Belange der Antragstellerin zu 2) als Eigentümerin eines in Plangebiet gelegenen Grundstücks – Flurstück …, Flur …, Gemarkung T. –, für welches der Bebauungsplan Nr. 35 B Teil A erstmals die planerische Festsetzung „Flächen für die Landwirtschaft“ trifft, hat die Antragsgegnerin in ihre Abwägungsentscheidung ausdrücklich eingestellt und im Ergebnis in nicht zu beanstandender Weise gewichtet. Da das unmittelbar am Bürgerweg und dort dem Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 36 unmittelbar gegenüberliegende Grundstück aufgrund der bestehenden Immissionsvorbelastung für eine bauliche Entwicklung nicht in Betracht kam, hat die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung (Seite 18) hinsichtlich der für diese Fläche festzusetzenden Art der baulichen Nutzung auf die aktuell ausgeübte landwirtschaftliche Nutzung abgestellt und diese mangels anderweitiger Anhaltspunkte planerisch festgeschrieben. Welche anderen Nutzungen auch im Einklang mit dem von der Antragsgegnerin entwickelten städtebaulichen Konzept ansonsten konkret hätten in Betracht gezogen werden können, legt insbesondere auch die Antragstellerin zu 2) nicht dar, sodass Abwägungsdefizite auch insoweit nicht ersichtlich sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 35 B Teil A der Antragsgegnerin. Die Antragstellerinnen zu 1) und zu 2) sind Eigentümerinnen mehrerer Grundstücke in dem knapp 30 ha großen Gebiet des Bebauungsplans Nr. 36 der Antragsgegnerin am westlichen Ortseingang der Gemeinde südlich der G. Straße aus dem Jahr 2001, dessen Geltungsbereich – ausschließlich getrennt durch die in Nord-Süd-Richtung verlaufende Bürgerstraße – unmittelbar westlich an das Plangebiet des streitgegenständlichen Bebauungsplans Nr. 35 B Teil A grenzt. Der Bebauungsplan Nr. 36 setzt in seinem nordöstlichen Bereich Gewerbegebiete sowie solche mit teils eingeschränkter Nutzung fest. Ein Teilbereich der Gewerbeflächen ist mit dem Planeinschrieb „Vergnügungsstätten“ versehen; hier finden sich östlich vorgelagert festgesetzte Stellplatzflächen. An die festgesetzten Gewerbegebiete schließen sich im Süden und Südwesten des Plangebiets – südlich der Straße Technologiepark – als Deponie bzw. Deponiebereiche gekennzeichnete Flächen für die Verwertung oder Beseitigung von Abfallstoffen und Abwasser an. Im Nordwesten des Plangebiets ist ferner ein L-förmiges eingeschränktes Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Kompostwerk und Bauschuttsortierung“ festgesetzt. Wegen der Einzelheiten auch der weiteren Festsetzungen (u.a. Verkehrsflächen, Flächen für Maßnahmen und Wald) und der Festsetzungsinhalte im Übrigen (u.a. Begrenzung maximal zulässiger immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel) wird auf die Planurkunde (abrufbar unter Geoportal des Kreises Stormarn) Bezug genommen. Die Antragstellerin zu 2) vermietet einen Teil ihrer Grundstücksflächen an die Antragstellerin zu 1) sowie an die Antragstellerin zu 3). Letztere betreibt auf der von ihr gemieteten Gewerbefläche mit dem Planeinschrieb „Vergnügungsstätten“ im östlichen Teil des Plangebiets seit dem Jahr 2007 eine Diskothek mit Terrassenbereich und später aufgebrachtem sog. Skybeamer – Veranstaltungszentrum „…“ – sowie einem angeschlossenen Parkplatzgelände an der Bürgerstraße. Das dem Parkplatz unmittelbar gegenüberliegende 5.480 m² große Grundstück (Flurstück …, Flur …, Gemarkung T.) auf der Ostseite der Bürgerstraße steht ebenfalls im Eigentum der Antragstellerin zu 2) und ist vom Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans Nr. 35 B Teil A umfasst. Die Antragstellerin zu 1) vermietet den südlichen Bereich der festgesetzten Sondergebietsfläche an das Unternehmen … GmbH & Co. KG, welches dort seit 2002 eine genehmigte Bauabfallsortier- und Bauschuttaufbereitungsanlage sowie auf der südöstlich angrenzenden „Deponie-Fläche“ für Abfallentsorgung seit dem Jahr 2001 die Bauschuttdeponie T. betreibt, wo auch bereits verfüllte Deponieabschnitte (Abschnitt III) für Folgenutzungen vorbereitet wurden. Einen Antrag aus dem Februar 2018 auf Erteilung einer Genehmigung gemäß § 4 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb einer Abfallwirtschaftsanlage an diesem Standort hat das Unternehmen indes im Juli 2018 wieder zurückgezogen. Für den westlich anschließenden Flächenteil des „Deponiegeländes“ ist die Antragstellerin zu 1) Inhaberin einer Genehmigung für zwei weitere Deponieabschnitte (IV + V), die durch eine Betreiberfirma ausgenutzt werden soll. Den nordwestlichen Teil der Sondergebietsfläche vermietet die Antragstellerin zu 1) an das … Abfall-Wirtschaftszentrum … GmbH & Co. KG, das dort seit 1998 eine Kompostierungsanlage für getrennt gesammelte Bioabfälle aus den Kreisen Stormarn und Herzogtum Lauenburg mit einem zuletzt genehmigten Kapazitätsvolumen von 38.000 t/a betreibt. Auf einer zudem an das … Abfall-Wirtschaftszentrum … GmbH & Co. KG vermieteten Gewerbegebietsfläche betreibt dieses Unternehmen unter der Anschrift … den Recyclinghof … im Auftrag der … GmbH (A...), wo die Möglichkeit der Entsorgung bzw. Verwertung von „Abfällen“ aus privaten Haushaltungen im Kreis Stormarn besteht. Der streitgegenständliche Bebauungsplan Nr. 35 B Teil A umfasst einen Teilbereich einer ursprünglich größer dimensionierten und perspektivisch weiterhin verfolgten Gesamtplanung der Antragsgegnerin zur Bereitstellung von Wohnbauflächen auf einer größeren zusammenhängenden Fläche innerhalb ihres Gemeindegebiets für insgesamt ca. 350 Wohneinheiten, von denen ca. 230 im verfahrensgegenständlichen Teilbereich A realisiert werden sollen. Sein Geltungsbereich umfasst im Norden des Plangebiets das 4.610 m² große Eckgrundstück G... Straße / Bürgerstraße sowie das sich südlich anschließende Grundstück der Antragstellerin zu 2) (Flurstück …, Flur …, Gemarkung T.) einschließlich des weiteren Streifens östlich der Bürgerstraße bis zur Höhe der Südgrenze des Grundstücks Bürgerstraße 1 auf deren Westseite, das von der Raiffeisenbank ... genutzt wird. Darüber hinaus erstreckt sich sein Geltungsbereich in östlicher Richtung auf den nördlichen Teilbereich der im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin in der Fassung der 25. Änderung aus dem Jahr 2008 im Anschluss an die südlich der G... Straße mit den Bebauungsplänen Nr. 56 (Sondergebiet Einzelhandel – Famila-Markt) und Nr. 56a (MU-Gebiet gemäß § 6a BauNVO) überplanten gewerblichen Bauflächen und dort als Grün- und Wohnbauflächen dargestellten Flächenanteile zwischen Bürgerstraße und der Straße Am Markt, und zwar einschließlich der in Nord-Süd-Richtung dargestellten Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Extensiv genutzte Gras- und Krautflur mit Grabenlauf“ im Umfang von insgesamt ca. 76.000 m². Der südlich angrenzende, sich bis zur Straße Ziegelbergweg erstreckende Bereich im Umfang von weiteren 72.850 m² (Flurstück 624, Flur 9, Gemarkung T.) – Teil B – ist lediglich nachrichtlich als Teil des städtebaulichen Gesamtkonzepts der Antragsgegnerin – grau unterlegt – angedeutet. Im Westen schließt sich an das Plangebiet – wie erwähnt – der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 36 der Antragsgegnerin mit den angeführten gewerblichen Nutzungen der Antragstellerinnen bzw. ihrer Mieter an. Nördlich der G... Straße, d.h. nördlich der Geltungsbereiche der Bebauungspläne Nr. 56 (Sondergebiet Einzelhandel) und Nr. 56a (MU-Gebiet gemäß § 6a BauNVO) liegt ein Schulzentrum mit Sportanlagen, die auch von Vereinen genutzt werden. Im Osten grenzt das Plangebiet an die Geltungsbereiche der Bebauungspläne Nr. 35 und 55 der Antragsgegnerin an, von denen der erstgenannte Plan einen Mix aus eingeschränkten Gewerbegebieten, Misch- und allgemeinen Wohngebieten festsetzt, während der Bebauungsplan Nr. 55 ausschließlich die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets enthält. Der Bebauungsplan Nr. 35 B Teil A setzt auf der Westseite des Eckgrundstücks G... Straße / Bürgerstraße eine Fläche für Versorgungsanlagen mit der Konkretisierung „Regenrückhaltung“ sowie daran östlich anschließend den Bereich eines dort bereits befindlichen BMX-Fahrradplatzes (Dirtbahn) als eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ fest. Das südlich angrenzende Grundstück der Antragstellerin zu 2) setzt der Plan als Fläche für die Landwirtschaft fest, an die sich entlang der Bürgerstraße in südliche Richtung eine weitere – private – Grünfläche mit ebenfalls der Zweckbestimmung „Parkanlage“ bis zur Einmündung einer der beiden Erschließungsstraßen des Plangebiets anschließt. Innerhalb dieser Grünfläche ist zudem eine weitere Fläche für Versorgungsanlagen festgesetzt, die für ein Blockheizkraftwerk bestimmt ist. Östlich an die Landwirtschaftsfläche und die südlich davon festgesetzte Grünfläche schließt sich derjenige Bereich an, in dem der Bebauungsplan insgesamt 13 Flächen als allgemeine Wohngebiete (WA) festsetzt, deren überbaubare Grundflächen durch Baugrenzen und – in Abgrenzung zu der von der Bürgerstraße ins Plangebiet führenden Erschließungsstraße – in Gestalt einer Baulinie bestimmt sind. Hier sind neben den gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen ausnahmsweise auch Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nichtstörende Gewerbebetriebe zulässig; demgegenüber schließt der Bebauungsplan mit Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO die nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 bis 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen aus. Für die beiden in einem Abstand von 45 m bis 55 m von der Bürgerstraße entfernt ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiete WA 1 und WA 2 setzt der Plan, um eine „Riegelbebauung“ zu gewährleisten, jeweils die Zahl der Vollgeschosse mit zwingend „vier“ fest und bestimmt Mindest- und Höchstmaße der Firsthöhen, die im nördlich angeordneten WA 1-Gebiet mindestens 14 m und maximal 15 m betragen, im südlich anschließenden WA 2-Gebiet mindestens 12 m und maximal 15 m. Bei einer mit 0,6 im WA 1-Gebiet und 0,35 im WA 2-Gebiet festgesetzten Grundflächenzahl ist hier zudem eine abweichende Bauweise festgesetzt, bei der gemäß Ziffer 2.1 der textlichen Festsetzungen im WA 1-Gebiet Mindestgebäudelängen von 35 m und 60 m für ein Eckgebäude einzuhalten sind; im WA 2-Gebiet beträgt die Mindestgebäudelänge danach 60 m. Eine Riegelbebauung sieht der Plan ferner im nordwestlichen Bereich des Plangebiets vor, der sich – getrennt durch einen als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Gehölzstreifen“ festgesetzten Bereich – südlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 56 (Sondergebiet Einzelhandel) anschließt. Das dort festgesetzte allgemeine Wohngebiet WA 4 ist bei einer Grundflächenzahl von 0,4 zwingend mit drei Vollgeschosse aufweisenden Gebäuden mit einer Firsthöhe von mindestens 12,5 m und maximal 15 m zu bebauen. Für den westlich gelegenen Teilbereich dieses Gebiets ist ebenfalls eine abweichende Bauweise festgesetzt, bei der gemäß Ziffer 2.1 der textlichen Festsetzungen eine Gebäudemindestlänge von 40 m einzuhalten ist. In dem hieran östlich anschließenden Teilbereich des WA 4-Gebiets ist offene Bauweise festgesetzt. Getrennt durch die von Norden von der G... Straße über das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 56 in das Gebiet des streitgegenständlichen Bebauungsplans führende zweite Erschließungsstraße befindet sich östlich hiervon das allgemeine Wohngebiet WA 8, das bis an eine die östliche Plangrenze bildende öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ reicht, die von einer in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Wasserfläche sowie einem parallel dazu festgesetzten Fuß- und Radweg mit zwei Wegeführungen nach Osten in Richtung der Straße Alter Markt außerhalb des Plangeltungsbereichs durchzogen wird. Im WA 8-Gebiet ist die Zahl der Vollgeschosse auf höchstens „zwei“ festgesetzt bei einer maximalen Firsthöhe von 10 m und einer Grundflächenzahl von 0,3. Zulässig sind hier zudem ausschließlich Hausgruppen. Die allgemeinen Wohngebiete WA 5, WA 6 und WA 7A befinden sich – in dieser Reihenfolge von Norden nach Süden angeordnet – im Osten der beiden Gebiete WA 1 und WA 2, und zwar ihrerseits östlich der zwischen ihnen und den beiden vorgenannten Gebieten WA 1 und WA 2 festgesetzten inneren Erschließungsstraße, die südlich des Gebiets WA 4 bogenförmig nach Süden in Richtung Zufahrt Bürgerstraße führt. Für die Gebiete WA 5 und WA 6, die durch einen als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Gehölzstreifen“ festgesetzten Bereich voneinander getrennt werden, trifft der Plan identische Festsetzungen, namentlich bei einer Grundflächenzahl von 0,3 und offener Bauweise die Zulassung von höchstens drei Vollgeschossen bei einer maximal zulässigen Firsthöhe von 12 m. Das südlich anschließende Gebiet WA 7A sieht bei einer Grundflächenzahl von 0,4 zwingend vier Vollgeschosse vor, wobei die Firsthöhe wie im Gebiet WA 2 mindestens 12 m und maximal 15 m beträgt. Die hier festgesetzte abweichende Bauweise wird in Ziffer 2.1 der textlichen Festsetzungen dergestalt konkretisiert, dass eine Mindestgebäudelänge von 35 m einzuhalten ist. An das Gebiet WA 5 schließt sich in östlicher Richtung auf der Südseite der inneren Erschließung südlich des Gebiets WA 4 das allgemeine Wohngebiet WA 9 an, in dem bei einer Grundflächenzahl von 0,3 Gebäude, namentlich Hausgruppen, mit höchstens zwei Vollgeschossen und einer maximalen Firsthöhe von 10 m zulässig sind. Im Süden dieses Gebiets verläuft die die Gebiete WA 5 und WA 6 trennende private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Gehölzstreifen“ in östliche Richtung weiter und bildet insofern auch die Grenze zu den beiden im Süden an das WA 9-Gebiet anschließenden allgemeinen Wohngebieten WA 10 und – durch eine „Nebenstraße mit Wendeanlage“ als weitere innere Erschließung getrennt – WA 11. Für diese beiden Gebiete, die jeweils in zwei Teilbereiche unterteilt sind, trifft der Bebauungsplan identische Festsetzungen, indem für den jeweils östlichen Bereich offene Bauweise festsetzt ist und im Übrigen – inhaltsgleich – bei einer Grundflächenzahl von je 0,25 höchstens zwei Vollgeschosse mit einer maximalen Firsthöhe von 10 m zugelassen sind. Ferner lässt der Plan hier nur Einzel- und Doppelhäuser zu, wobei er die Mindestgrundstücksgröße bei einer Einzelhausbebauung mit 500 m² und bei einer Bebauung mit Doppelhäusern auf 300 m² je Doppelhaushälfte festsetzt. Die Baufelder der allgemeinen Wohngebiete WA 14, WA 15 und WA 16 befinden sich auf der Ostseite der von Norden in das Plangebiet führenden – zweiten – Erschließungsstraße. Dabei grenzt das Gebiet WA 14 südlich an das Gebiet WA 8 an und ist von diesem durch eine „Nebenstraße mit Wendeanlage“ getrennt. In Nord-Süd-Richtung folgen die beiden weiteren Gebiete WA 15 und WA 16, getrennt durch einen auf einer privaten Grünfläche festgesetzten Gehölzstreifen bzw. eine weitere „Nebenstraße mit Wendeanlage“. Hinsichtlich ihrer jeweiligen Aufteilung in zwei Teilbereiche und der Festsetzungsinhalte im Übrigen entsprechen diese Gebiete exakt den beiden Gebieten WA 10 und WA 11, zwischen denen und den Gebieten WA 15 und WA 16 ferner eine ausgedehnte öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ sowie mit Spielplatzflächen festgesetzt ist. Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes trifft der Bebauungsplan unter Ziffer 5 seiner textlichen Festsetzungen folgende Detailregelungen: „5.1 Schutz vor Gewerbelärm Zum Schutz der Wohnnutzungen vor Gewerbelärm sind im gesamten Bereich des allgemeinen Wohngebiets an den West- und Nordfassaden vor schutzbedürftigen Räumen gemäß DIN 4109 nur festverglaste Fenster zulässig. Der notwendige hygienische Luftwechsel ist über eine lärmabgewandte Fassadenseite oder andere geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Weise sicherzustellen. Die Bebauung der allgemeinen Wohngebiete WA 5 und 6, WA 8 bis WA 11 sowie WA 14 bis 16 mit öffenbaren Fenster zu schutzbedürftigen Räumen an der West- und Nordfassade ist nur zulässig, nachdem der Lärmschutz durch die Gebäude in den allgemeinen Wohngebiete WA 1, 2, 4 und 7A gesichert ist (§ 9 (2) Nr. 2 BauGB). Der Lärmschutz ist gesichert, wenn der Nachweis erbracht wurde, dass an der geplanten Bebauung in den allgemeinen Wohngebieten WA 5 und 6, WA 8 bis WA 11 sowie WA 14 bis 16 die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts um nicht mehr als das gemäß TA Lärm zulässige Maß von 1 dB(A) überschritten werden. Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Einzelnachweises ermittelt wird, dass aus der tatsächlichen Lärmbelastung an den Gebäudefassaden der Beurteilungspegel aus Gewerbelärm den Wert von 56 dB(A) tags und 41 dB(A) nachts nicht überschreitet.“ In Bezug auf Verkehrslärm setzt der Plan mit Ziffer 5.2 zum Schutz der Wohnnutzungen maßgebliche Außenlärmpegel gemäß DIN 4109 Teil 1 und Teil 2 (Januar 2018) fest, die für den Bereich der allgemeinen Wohngebiete WA 1 und WA 2 mit 62 und 60 dB(A), für eine Teilfläche des WA 4-Gebiets ebenfalls mit 60 dB(A) und für die übrigen allgemeinen Wohngebiete WA 4, WA 5, WA 6, WA 7A, WA 8 bis WA 11 und WA 14 bis WA 16 mit 59 dB(A) angegeben sind. Insoweit verweist der Plan für schutzbedürftige Räume auf eine entsprechende Abbildung in der Planurkunde (Abb.1). Für Räume, die ausschließlich zum Schlafen genutzt werden, sind die Außenlärmpegel im westlichen Bereich des Plangebiets höher festgesetzt, namentlich für die Gebiete WA 1 und WA 2 mit 65 und 62 dB(A), für das gesamte WA 4- Gebiet sowie die Gebiete WA 5, WA 6 und WA 7A mit 62 dB(A) und für die westlich gelegenen Bereiche der Gebiete WA 9 bis WA 11 mit 60 dB(A). In den weiteren Bereichen des Plangebiets beträgt der maßgebliche Außenlärmpegel im Übrigen 58 dB(A). Auch insoweit verweist der Plan auf eine entsprechende Darstellung in der Planurkunde (Abb. 2). Weiter bestimmt Ziffer 5.2 der textlichen Festsetzungen zum Schutz vor Verkehrslärm Folgendes: „Zur Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung des Gebäudes in den nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen sind die Anforderungen an das resultierende Schalldämm-Maß gemäß DIN 4109 (Januar 2018) zu ermitteln. Zusätzlich ist zum Schutz vor den Geräuschimmissionen der Diskothek sicherzustellen, dass die Fenster in Richtung der Diskothek einen Spektrumanpassungswert von Ctr,50-3150 (minimal L ≥ -5dB) nach DIN EN 717, Teil 1 erfüllen. Sofern andere Fenster verbaut werden, die einen geringeren Spek-trumanpassungswert (z.B. -8dB) aufweisen, ist das erforderliche Schalldämm-Maß der Fenster um die Differenz zu erhöhen. Im Rahmen der jeweiligen Baugenehmigungsverfahren ist die Eignung der für die Außenbauteile der Gebäude gewählten Konstruktionen nach den Kriterien der DIN 4109 (Januar 2018) und zusätzlich für die Fenster in Richtung der Diskothek der Spektrumanpassungswert von Ctr,50-3150 nach DIN EN 717, Teil 1 nachzuweisen. Zum Schutz der Nachtruhe sind im WA 1 und 2 von Westen aus für Schlaf- und Kinderzimmer schallgedämmte Lüftungen vorzusehen, falls der notwendige hygienische Luftwechsel nicht auf andere geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Weise sichergestellt werden kann und die Anforderungen an das resultierende Schalldämmmaß gemäß den ermittelten und ausgewiesenen Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 erfüllt werden. Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Einzelnachweises ermittelt wird, dass aus der tatsächlichen Lärmbelastung geringere Anforderungen an den passiven Schallschutz resultieren.“ Zum Freizeitlärm lautet die Festsetzung unter Ziffer 5.3 im Übrigen wie folgt: „Zum Schutz der Wohnnutzungen vor Freizeitlärm sind bis zu einem Abstand von 47 m zur nördlichen Grenze des Plangeltungsbereiches an der Nordfassade vor schutzbedürftigen Räumen gemäß DIN 4109 nur festverglaste Fenster zulässig. Der notwendige hygienische Luftwechsel ist über andere geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Weise sicherzustellen. Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Einzelnachweises ermittelt wird, dass aus der tatsächlichen Lärmbelastung an den Gebäudefassaden der Beurteilungspegel den jeweiligen Immissionsrichtwert der Freizeit-Lärmrichtlinie des Landes Schleswig-Holstein nicht überschreitet.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Planinhalts und der Festsetzungsdetails im Übrigen wird auf die Planurkunde verwiesen. Dabei nahm das Planverfahren im Wesentlichen den folgenden Verlauf: Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin fasste erstmals in ihrer Sitzung am 6. September 2007 den Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan Nr. 35 B für ein insgesamt ca. 21,7 ha großes Gebiet südlich der G... Straße (L 93), westlich der Straße Alter Markt und Ziegelbergweg, nördlich Ziegelbergweg sowie östlich der Westlichen Entlastungsstraße (Bürgerstraße) mit dem Ziel, Wohnbau- und Gewerbeflächen zu entwickeln, das Gebiet mit dem vorhandenen Straßensystem zu vernetzen und auch die bestehenden linearen Grünstrukturen zu sichern und zu vernetzen. Nach Erarbeitung eines ersten Vorentwurfs einschließlich Begründung und städtebaulichem Funktionskonzept mit gewerblichen Nutzungen entlang der G... Straße und Wohnbebauung in Gestalt allgemeiner Wohngebietsflächen im südlichen Bereich, hob die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss vom 6. September 2007 in ihrer Sitzung am 1. Oktober 2015 wieder auf und fasste zugleich für dasselbe Plangebiet einen neuen Aufstellungsbeschluss mit dem entsprechenden Planungsziel der Entwicklung von Wohnbau- und Gewerbeflächen und der Vernetzung des Gebiets mit dem vorhandenen Straßensystem. Dieser Aufstellungsbeschluss wurde am 28. Oktober 2015 durch Abdruck im Stormarner Tageblatt sowie im Anzeigenblatt MARKT A-Stadt ortsüblich bekanntgemacht. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung, auf die in der Bekanntmachung vom 28. Oktober 2015 ebenfalls hingewiesen worden war, erfolgte durch Auslegung des ersten Vorentwurfs nebst Begründung und städtebaulichem Funktionskonzept sowie einer vorbereitend bereits eingeholten Schalltechnischen Untersuchung, einer faunistischen Bestands- und artenschutzrechtlichen Prüfung sowie einer orientierenden Altlastenuntersuchung in der Zeit vom 5. bis zum 20. November 2015 in der Gemeindeverwaltung der Antragsgegnerin. Einsehbar waren die Unterlagen entsprechend dem weiteren Hinweis im Bekanntmachungstext zudem über die Internet-Plattform BOB-SH, über die auch die Abgabe einer Stellungnahme innerhalb der vorgenannten Auslegungsfrist online ermöglicht wurde. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt sein könnte, wurden mit Schreiben vom 2. November 2015 unterrichtet und um Abgabe einer Stellungnahme zum ersten Vorentwurf bis zum 4. Dezember 2015 gebeten. In der Folgezeit wurde mit Blick auf eine Konkretisierung der Planung durch eine Investorengruppe ein zweiter Vorentwurf erarbeitet, der den räumlichen Geltungsbereich des Plangebiets auf eine Größe von ca. 16,5 ha reduzierte und den Bereich für die ursprünglich angedachten Gewerbegebietsflächen entlang der G... Straße herausnahm, sodass das Plangebiet ausschließlich noch das Eckgrundstück G... Straße / Bürgerstraße und die weiteren Flächen entlang der Bürgerstraße sowie die übrigen, als Wohnbauflächen vorgesehenen Bereiche umfasste. Aus Gründen lärmtechnischer Erfordernisse wurden dabei insbesondere die Baufenster an der Bürgerstraße weiter nach Osten verschoben und u.a. die Maßfestsetzungen einzelner Wohnbauflächen geändert, indem die Firsthöhen modifiziert, die Zahl der Vollgeschosse überwiegend heraufgesetzt und im westlichen sowie nordwestlichen Planbereich sogar als zwingend auszuführen vorgesehen wurden. Hinsichtlich dieses vom Planungsausschuss der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 6. Juli 2017 gebilligten zweiten Vorentwurfs erfolgte eine Unterrichtung der Öffentlichkeit durch Auslegung desselben nebst Begründung und angepasstem städtebaulichen Funktionskonzept sowie der bereits zum ersten Vorentwurf beigebrachten faunistischen Bestands- und artenschutzrechtlichen Prüfung und der dort ebenfalls bereits vorgestellten orientierenden Altlastenuntersuchung, einer gegenüber dem ersten Vorentwurf aktualisierten Schalltechnischen Untersuchung, zweier Verkehrsuntersuchungen von 2014 und 2016 sowie der Beurteilung von Staub- und Geruchsimmissionen in der Zeit vom 10. August bis zum 11. September 2017 in der Gemeindeverwaltung der Antragsgegnerin. Hierauf ist in einer Bekanntmachung im Stormarner Tageblatt sowie im Anzeigenblatt MARKT T. vom 2. August 2017 hingewiesen worden sowie darauf, dass auch weitere im Einzelnen benannte umweltrelevante Unterlagen zur Einsichtnahme bereitlägen und die Unterlagen zudem auf der Internet-Plattform BOB-SH eingesehen werden könnten, über die auch die Abgabe einer Stellungnahme innerhalb der angegebenen Auslegungsfrist online möglich sei. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die von der Planung berührt sein könnten, wurden mit Schreiben vom 31. Juli 2017 unterrichtet und um Abgabe einer Stellungnahme zum zweiten Vorentwurf bis zum 11. September 2017 ersucht. In ihrer Sitzung am 16. November 2017 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den auf der Grundlage der zur Planung bisher eingegangenen und geprüften Stellungnahmen erstellten Planentwurf nebst Begründung und bestimmte diesen zur Auslegung. Der Entwurf des Bebauungsplans, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) sowie die Begründung nebst städtebaulichem Funktionskonzept, der Landschaftsplan der Antragsgegnerin, deren Flächennutzungsplan (25. Änderung), die der Planung zugrunde gelegten Gutachten (Altlastenuntersuchung, artenschutzrechtliche Prüfung, Lärmtechnische Untersuchung, Verkehrsuntersuchungen, Beurteilung der Staub- und Geruchsimmissionen) sowie die eingegangenen umweltbezogenen Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung und die zu dieser Thematik vorgebrachten privaten Einwendungen lagen in der Zeit vom 18. Januar bis zum 19. Februar 2018 in der Gemeindeverwaltung der Antragsgegnerin öffentlich aus. Die öffentliche Auslegung wurde unter detaillierter Angabe der Auslegungsunterlagen und der Angabe dazu, welche dieser Unterlagen umweltbezogene Informationen zu einzelnen Schutzgütern enthalten, mit dem weiteren Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist von allen Interessierten schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden können, am 10. Januar 2018 im S... Tageblatt und im Anzeigenblatt MARKT T. ortsüblich bekanntgemacht. Der Inhalt der Bekanntmachung über die Auslegung der Planentwürfe sowie die ausgelegten Unterlagen selbst wurden auf der Internetseite der Antragsgegnerin ins Internet eingestellt und über den DigitalenAltlasNord des Landes Schleswig-Holstein sowie über das Bauleitplanung-Online-Beteiligungsformat BOB-SH zugänglich gemacht. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt sein könnte, wurden mit Schreiben vom 16. Januar 2018 unterrichtet und zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 19. Februar 2018 aufgefordert. Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin prüfte in ihrer Sitzung am 15. März 2018 die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit und ließ ihr Prüfergebnis den Stellungnehmenden mitteilen. Zudem beschloss sie in dieser Sitzung, nachdem kurz zuvor bekannt geworden war, dass der südliche, im Eigentum eines Privaten stehende Bereich des Plangebiets kurzfristig nicht zur Verfügung stehen werde und die Herstellung der Erschließung dieses Bereichs deshalb nicht gewährleistet werden könne, das Plangebiet in zwei Teilbereiche – Teil A im Norden und Teil B im Süden – zu splitten und, wenngleich die Absicht bestand, den gesamten Plan umzusetzen, (zunächst nur) den Bebauungsplan Nr. 35 B Teilgebiet A für das Gebiet südlich G... Straße, östlich Bürgerstraße, nördlich Ziegelbergweg mit dem eingangs beschriebenen räumlichen Umgriff bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) als Satzung und billigte die Begründung. In ihrer Sitzung am 3. Juli 2018 hob die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Satzungsbeschluss vom 15. März 2018 wieder auf, beschloss den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 35 B Teil A für den Bereich zwischen G... Straße und dem Ziegelbergweg sowie zwischen Bürgerstraße und der Straße Am Markt nebst angepasster Begründung und bestimmte diesen zur Auslegung. Der Entwurf des Bebauungsplans, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) sowie die Begründung und ferner der Landschaftsplan der Antragsgegnerin samt dessen zweiter Fortschreibung, die 25. Änderung deren Flächennutzungsplans sowie sämtliche Fassungen des städtebaulichen Funktionskonzepts und die planungsakzessorisch eingeholten Fachgutachten und Stellungnahmen sowie die eingegangenen umweltbezogenen Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung und die zu dieser Thematik vorgebrachten privaten Einwendungen lagen in der Zeit vom 2. August bis zum 3. September 2018 in der Gemeindeverwaltung der Antragsgegnerin öffentlich aus. Die öffentliche Auslegung wurde unter detaillierter Angabe dazu, welche dieser Unterlagen umweltbezogene Informationen zu einzelnen Schutzgütern enthalten und mit dem weiteren Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist von allen Interessierten schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden können, am 25. Juli 2018 im S... Tageblatt und im Anzeigenblatt MARKT T. ortsüblich bekanntgemacht. Der Inhalt der Bekanntmachung über die Auslegung der Planentwürfe sowie die ausgelegten Unterlagen selbst wurden auf der Internetseite der Antragsgegnerin ins Internet eingestellt und über das Bauleitplanung-Online-Beteiligungsformat BOB-SH zugänglich gemacht. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt sein könnte, wurden mit Schreiben vom 25. Juli 2018 unterrichtet und ihnen wurde Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 3. September 2018 eingeräumt. Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin prüfte in ihrer Sitzung am 13. Dezember 2018 die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit und ließ ihr Prüfergebnis den Stellungnehmenden mitteilen. Zudem beschloss sie den Bebauungsplan Nr. 35 B Teil A für das Gebiet südlich G... Straße, östlich Bürgerstraße, nördlich Ziegelbergweg, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) als Satzung und billigte die Begründung. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin fertigte den Bebauungsplan am 20. März 2019 aus. Seine ortsübliche Bekanntmachung mit dem Hinweis darauf, dass der Plan, seine Begründung und die zusammenfassende Erklärung in der Gemeindeverwaltung der Antragsgegnerin eingesehen und dass dort Auskunft über den Inhalt erhalten werden könne, erfolgte durch Abdruck im S... Tageblatt und im Anzeigenblatt MARKT T. jeweils am 3. April 2019. Zudem enthielt der Bekanntmachungstext den Hinweis auf die fristgebundene Möglichkeit der Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Bebauungsplans nach § 214 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2, § 215 Abs. 1 BauGB sowie auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB. Einen Hinweis auf die Rechtswirkungen des § 4 Abs. 3 GO enthielt die Bekanntmachung entgegen der Angabe auf der Planurkunde (Ziffer 18) nicht. Zusätzlich wurde der Plan nebst Begründung auf der Internetseite der Antragsgegnerin auch ins Internet eingestellt. Die Antragstellerinnen zu 1) und zu 3), die bereits im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie im weiteren Planaufstellungsverfahren Bedenken und Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin geltend gemacht, insbesondere entstehende Nutzungskonflikte durch die „heranrückende“ Wohnbebauung an genehmigte und teils zu erweitern beabsichtigte sehr störintensive Nutzungen im angrenzenden Bebauungsplangebiet Nr. 36 aufgezeigt und als unzureichend gelöst gerügt hatten, haben am 18. März 2020 gemeinsam mit der Antragstellerin zu 2) die vorliegenden Normenkontrollanträge gestellt. Sie tragen vor, ihre Anträge seien zulässig, insbesondere seien sie wegen einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots gemäß § 1 Abs. 7 BauGB antragsbefugt. Zu den bei der Aufstellung eines Bebauungsplans für ein Wohngebiet zu berücksichtigenden Belangen gehöre auch das Interesse eines in der Nachbarschaft rechtmäßigerweise vorhandenen emittierenden Betriebes, vor einschränkenden Anforderungen an seine Betriebsführung zum Schutz der aufgrund der planerischen Ausweisung heranrückenden schutzbedürftigen Wohnbebauung gesichert zu bleiben. Es bestehe zumindest die Möglichkeit, dass dieser abwägungserhebliche Belang, auf den sich neben der Antragstellerin zu 3), der Betreiberin einer im Gebiet des benachbarten Bebauungsplans Nr. 36 genehmigten Diskothek, auch die Antragstellerinnen zu 1) und zu 2) als Eigentümerinnen mehrerer in jenem Plangebiet belegener Grundstücke, die sie im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Betätigung rechtmäßigerweise an emittierende Betriebe vermieteten, berufen können, bei der Abwägung nicht korrekt berücksichtigt worden sei. Für die Antragstellerin zu 2) folge die Antragsbefugnis zudem aus dem Umstand, dass sie Eigentümerin eines im Gebiet des streitbefangenen Bebauungsplans belegenen und nunmehr als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesenen Grundstücks sei. Dies stelle eine erhebliche nachteilige Einschränkung auf ausschließlich noch landwirtschaftliche Nutzungen gegenüber den bisher auf der Fläche gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 BauGB privilegiert zulässigen Nutzungsmöglichkeiten dar. Ihre Normenkontrollanträge seien auch begründet, da der Bebauungsplan sowohl formell als auch materiell rechtswidrig sei. In formeller Hinsicht sei das Planverfahren nicht ordnungsgemäß abgeschlossen worden. Die Anforderungen an das zweiteilige Verfahren der Ersatzverkündung nach § 10 Abs. 3 BauGB, d.h. an die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und das Bereithalten des Bebauungsplans mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung seien nicht eingehalten worden. So sei bereits der Hinweis im Bekanntmachungstext auf die Rügefrist gemäß § 215 Abs. 2 BauGB nicht ordnungsgemäß erfolgt, da unvollständig lediglich auf Verletzungen hinsichtlich des § 214 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB, nicht jedoch auf die in § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB benannten Fälle des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB hingewiesen worden sei. Auch fehle es an einem ordnungsgemäßen Bereithalten gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB i.V.m. § 10a Abs. 2 BauGB, da der Bebauungsplan nebst Begründung und zusammenfassender Erklärung nicht zusätzlich in das Internet eingestellt worden sei. Zwar seien auf der Seite „Bauleitplanung Online-Beteiligung für Schleswig-Holstein“ Planungsdokumente zum Bebauungsplan einsehbar; die eingestellte Planbegründung mit dem Stand 3. Juli 2018 – 2. Entwurf – sei allerdings veraltet und ein vollständiger Rückgriff auf alle wesentlichen Informationen sei daher nicht gegeben. Die Unterlagen seien des Weiteren fehlerhaft auch nicht unter der in der Bekanntmachung angegebenen Internetadresse „www.T..de“ eingestellt worden, was allerdings neben dem Zugänglichmachen über ein zentrales Internetportal des Landes kumulative Voraussetzung nach § 10a Abs. 2 BauGB sei. Materiell leide der Bebauungsplan an mehreren Fehlern. Ihm fehle die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, da die auch im Rahmen der Bauleitplanung zu beachtenden Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) mit dem diesem Regelwerk zu entnehmenden Verschlechterungsver- und Verbesserungsgebot nicht die notwendige Berücksichtigung gefunden hätten. Aus den Planunterlagen lasse sich nicht ersehen, dass sich die Antragsgegnerin mit den Auswirkungen der Planung auf das Grundwasser und die Oberflächengewässer nach Maßgabe der §§ 27, 28 und 47 Abs. 1 WHG auseinandergesetzt und diese Belange ordnungsgemäß ermittelt und bewertet hätte. Ausweislich des Umweltberichts (Seite 7 f.) sei mit negativen Auswirkungen auf die Oberflächengewässer sowie das Grundwasser zu rechnen, denn durch die geplante Versiegelung komme es danach zu einem höheren Oberflächenabfluss und in der Folge auf der betroffenen Fläche zu einer reduzierten Grundwasserneubildung. Zudem heiße es darin, dass Beeinträchtigungen des Grundwasserhaushalts durch die Ableitung des Oberflächengewässers über naturnah angelegte Gräben zu Sickerflächen, die in geringer Entfernung zum Plangebiet liegen, vermindert würden. Das genüge dem Ermittlungs- und Bewertungserfordernis des § 2 Abs. 3 BauGB i.V.m. der WRRL nicht und erweise sich jedenfalls als abwägungsfehlerhaft. Sofern hierdurch die Umsetzung des Bebauungsplans aus Gründen des Wasserrechts dauerhaft unmöglich erscheine, fehle es aber auch an der Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 BauGB. Der Bebauungsplan verstoße auch gegen die Entwicklungspflicht gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin in Form der 25. Änderung aus dem Jahr 2008 stelle den Bereich im Nordwesten des Plangebiets als gewerbliche Baufläche gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO dar, während der Bebauungsplan davon abweichend eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ sowie eine „Dirtbahn BMX Fahrradplatz“ festsetze. Bei dieser Abweichung mit vollkommen anderer Zweckbestimmung handele es sich daher auch nicht bloß um eine Konkretisierung, die aus der geringeren Detailschärfe des Flächennutzungsplans resultiere und dementsprechend auf der Ebene der Bauleitplanung habe ausgefüllt werden können. Ein weiterer Verstoß gegen das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB liege in fehlenden Festsetzungen im westlichen Bereich des Bebauungsplans zum Lärmschutz, wo im Flächennutzungsplan eine 30 m breite „Fläche für Lärmschutzeinrichtungen“ dargestellt sei. Stattdessen treffe der Bebauungsplan hier Festsetzungen in Form von „Flächen für Versorgungsanlagen, § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB“, „Flächen für die Landwirtschaft, § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB“, sowie „private Grünfläche“. Soweit nach dem Bebauungsplan der sogenannte „Gebäuderiegel“ Lärmschutz gewährleisten solle, entspreche das nicht der im Flächennutzungsplan vorgesehen Lösung des hinsichtlich des Lärms erkannten Konflikts. Da im Übrigen vom natürlichen Sprachgebrauch und Wortsinn her mit „Lärmschutzeinrichtungen“ etwa Wälle, Wände oder Zäune gemeint seien, handele es sich bei der vorgesehenen Riegelbebauung auch insoweit mithin nicht um eine aus dem Flächennutzungsplan entwickelte Konkretisierung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Die unter Ziffer 5.2 geregelte Festsetzung zum Nachweis der Eignung von Außenbauteilen im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren sei mangels Ermächtigungsnorm unzulässig; insbesondere § 9 BauGB sehe insoweit keine Festsetzungsmöglichkeit vor (vgl. BayVGH, Urteil vom 4. August 2015 – 15 N 12.2124 –, juris Rn. 17). Auch die Landesbauordnung enthalte solcherlei Ermächtigungen nicht. Weder § 70 LBO 2016 mit seiner spezifischen Regelung zu bautechnischen Nachweisen bezüglich des Schallschutzes noch § 84 LBO 2016, der abschließend den Erlass örtlicher Bauvorschriften durch Satzung zulasse, ohne allerdings abweichende Regelungen von § 70 LBO 2016 zu ermöglichen, ermächtige die Gemeinde zu einer solchen Festsetzung. Da ohne die geforderten Nachweise im Baugenehmigungsverfahren das Lärmschutzkonzept des Plangebers allerdings nicht funktioniere und auch nicht anzunehmen sei, dass die übrigen Festsetzungen nach dem mutmaßlichen Willen des Normgebers ohne diesen unwirksamen Teil bestehen bleiben können, führe dies zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Der Bebauungsplan leide zudem an beachtlichen Abwägungsfehlern. Solche lägen insbesondere hinsichtlich des Lärms vor. So seien bereits bei der der Abwägungsentscheidung vorgelagerten Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials gemäß § 2 Abs. 3 BauGB die von der Diskothek der Antragstellerin zu 3) ausgehenden tieffrequenten Geräusche nach Maßgabe der von der Antragsgegnerin beigezogenen Schalltechnischen Untersuchung der … … GmbH fehlerhaft als unproblematisch beurteilt worden. Während sich jenes Gutachten auf Messergebnisse an einem Ort „vor dem Fenster“ beziehe und die mit bis zu 12,8 dB ermittelte Differenz zwischen dem C-bewerteten Schalldruckpegel LCF und dem A-bewerteten Schalldruckpegel LAF als deutlich unterhalb der Hinweisschwelle der TA Lärm von 20 dB liegend bezeichne, komme das von der Antragsgegnerin zu 3) in Auftrag gegebene Gutachten „Messung und Prognose des Innenpegels sowie Bewertung tieffrequenter Geräusche eines typischen Raumes mit Festverglasung“ der … GmbH vom 18. April 2019 (Anlage ASt 3) nach der insoweit gemäß Nr. 7.3 TA Lärm „in schutzbedürftigen Räumen bei geschlossenem Fenster“ vorgenommenen Prognose zu dem Ergebnis, dass die von der TA Lärm genannte Differenz mindestens um 16 dB und somit erheblich überschritten werde. Jenes Gutachten sei auch geeignet, die tatsächlichen Verhältnisse nachzubilden, die in den Räumen der zukünftig im WA 1-Gebiet zu errichtenden Gebäude gegeben sein werden, denn es berücksichtige alle notwendigen Parameter, die sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans ergäben bzw. möglich seien. Das erweise die ergänzende Stellungnahme der … GmbH vom 17. April 2025 (Anlage ASt 4). Die Antragsgegnerin habe mithin fehlerhaft nicht erkannt, dass durch diese tieffrequenten Geräusche schädliche Umwelteinwirkungen auftreten und zu erheblichen Belästigungen im Wohnbereich des geplanten allgemeinen Wohngebiets des Bebauungsplans führen werden. Das stelle zugleich eine Abwägungsfehleinschätzung dar, da insoweit ein abwägungserheblicher Belang als zu vernachlässigende Größe fehlgewichtet worden sei. Auch begründe dies ein fehlerhaftes Abwägungsergebnis, denn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen sei in einer Weise vorgenommen worden, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis stehe. Tieffrequente Geräusche träten daneben im Übrigen auch durch Erschütterungen im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit der anderen Betriebe auf. Etwa der Einsatz eines Bauschuttbrechers verursache weitreichende Vibrationen und tieffrequente Geräusche, die zu denjenigen der Diskothek hinzuträten, hingegen entgegen § 2 Abs. 3 BauGB keinerlei Berücksichtigung gefunden hätten. Die Antragsgegnerin habe zudem das Interesse der Gewerbetreibenden im Bebauungsplangebiet Nr. 36 vor Einschränkungen in ihrer jeweiligen Betriebsführung zum Schutz der aufgrund der planerischen Ausweisung heranrückenden schutzbedürftigen Wohnbebauung gesichert zu bleiben, nicht ordnungsgemäß abgewogen. Gegenüber den rechtmäßigerweise emittierenden Gewerbebetrieben, von denen erhebliche Lärm-, Licht-, Staub- und Geruchsemissionen ausgingen, werde hier das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, da durch das Heranrücken der Wohnbebauung die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen sie arbeiten müssten, angesichts drohender nachträglicher Auflagen gegenüber der vorher gegebenen Lage verschlechtert würden. Auch sei fehlerhaft eine Ermittlung und Bewertung der Summierung des Lärms aus verschiedenen Lärmquellen unterblieben. Wenngleich eine Gesamtsummierung von Gewerbe- und Verkehrslärm wegen unterschiedlicher Regelwerke nicht zulässig sei, sei hier aber eine Gesamtlärmbetrachtung der von der … … GmbH bewusst getrennt ermittelten Belastungen aus Gewerbelärm, Verkehrslärm, Sportlärm und Freizeitlärm deshalb geboten gewesen, da nach deren Messergebnissen eine Lärmbelastung zu erwarten stehe, die mit Gesundheitsgefahren verbunden sei. Die nicht mehr akzeptable Geräuschbelastung in allgemeinen Wohngebieten sei zwar bislang bei Überschreitung der Werte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts angenommen worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe jedoch in einem Hinweisbeschluss (BVerwG, Beschluss vom 25. April 2018 – 9 A 16.16 –, juris Rn. 87) dargelegt, dass die gesundheitsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle in allgemeinen Wohngebieten nicht höher als 67 dB(A) tags und 57 dB(A) nachts anzunehmen sei. Diese Werte würden nach den Ergebnissen der … … GmbH durch den Diskothekenbetrieb für die Zeit zwischen 22.00 und 2.00 Uhr nachts überschritten und ebenso liege die Verkehrslärmbelastung danach deutlich darüber, was sich auch daran zeige, dass mit Ziffer 5.2 der textlichen Festsetzungen der maßgebliche Außenlärmpegel nach DIN 4109 allein bezüglich dieser Lärmquelle für Räume, die überwiegend zum Schlafen genutzt werden, mit bis zu 65 dB(A) angegeben sei. Auch für den B-Plan-induzierten Zusatzverkehr außerhalb des Plangebiets gelange das Gutachten der … … GmbH im Übrigen zu der Feststellung, dass der Wert von 60 dB(A) nachts an allen gewählten Immissionsorten bereits im Prognose-Nullfall überschritten sei (Seite 39). Soweit dem Gutachten eine kumulierte Darstellung des Sport- und Freizeitlärms zu entnehmen sei (Seite 55 f.), sei diese ausdrücklich nur informativ erfolgt und zeige Überschreitungen des für allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwertes von 50 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeiten für den nördlichen und nordwestlichen Bereich auf. Ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit und damit eine abwägungsfehlerhafte Entscheidung zum Lärmschutz liege auch insofern vor, als die Antragsgegnerin die Riegelbebauung als notwendig erachtete Maßnahme des Lärmschutzes als sicher beurteilt habe und insofern davon ausgegangen sei, dass gesunde Wohnverhältnisse eingehalten würden. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe indessen wiederholt entschieden, dass selbst dann, wenn im Falle eines Abrisses des Gebäudes oder der Zerstörung desselben durch Brand eine privat-rechtliche oder gar durch Baulast gesicherte Pflicht zur Wiedererrichtung bestehe, der Gebäudebestand nicht effektiv gesichert sei, weil die Wiederrichtung von der finanziellen Leistungsfähigkeit und/oder der Bauwilligkeit des Grundstückseigentümers abhänge und angesichts angespannter öffentlicher Haushalte nicht angenommen werden könne, dass es in jedem Fall zu einer Bebauung im Wege der Ersatzvornahme kommen werde (Hess. VGH, Urteil vom 22. April 2010 – 4 C 306/09.N –, juris Rn. 86 und Urteil vom 29. März 2012 – 4 C 694/10.N –, juris Rn. 68). Da sich den Planunterlagen nicht entnehmen lasse, dass der Bebauungsplan der Antragsgegnerin überhaupt eine Sicherung der Riegelbebauung als Festsetzung vorsehe und weshalb davon abgesehen worden sei, fehle es hier im Vergleich zu den vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fällen erst recht an einer ordnungsgemäßen Ermittlung und Bewertung des Belangs der langfristigen Sicherung der Riegelbebauung. In ihrer Abwägungstabelle habe die Antragsgegnerin zwar angenommen, dass bei einem Gebäudebrand zunächst die Ruine den Lärmschutz herstelle und lediglich während der Neubauphase kein ausreichender Lärmschutz bestehe; einen Prüfbeleg für diese Behauptung gebe es indessen nicht. Der Bebauungsplan verstoße zudem gegen den in § 50 Satz 1 BImSchG angelegten Grundsatz der Trennung unverträglicher Nutzungen, indem er ein störempfindliches allgemeines Wohngebiet neben einem Gewerbegebiet festsetze und insofern in einen durch erhöhtes Immissionspotenzial gekennzeichneten Bereich hineingeplant habe, ohne beide Gebiete einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die Wohngebiete, die insbesondere wegen der von der Diskothek im Gewerbegebiet ausgehenden tieffrequenten Geräusche zu erwarten seien, soweit wie möglich vermieden werden. Zwingende, die getroffene Wahl des Standortes für eine Wohnbebauung rechtfertigende Gründe, lägen nicht vor. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin habe diesen Konflikt noch gesehen und ihn durch die Festsetzung einer „Fläche für Lärmschutzeinrichtungen“ gelöst, nicht aber der streitgegenständliche Bebauungsplan, der basierend auf der Schalltechnischen Untersuchung der … … GmbH fehlerhaft letztgenannten Konflikt jedenfalls in Bezug auf den tieffrequenten Lärm bereits negiere. Die Antragsgegnerin habe auch die Belange der Lichtimmissionen abwägungsfehlerhaft nicht ordnungsgemäß ermittelt und bewertet. Solche Immissionen gingen insbesondere von der Diskothek, namentlich vom sog. Skybeamer mit kreisenden Bewegungen in alle Richtungen sowie von dem beleuchteten Parkplatz aus. Auch die hochliegenden Strahler auf den Deponieflächen, welche der Ausleuchtung der Betriebsplätze dienten, verursachten Lichtimmissionen, die nicht hätten vernachlässigt werden dürfen. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die Antragsgegnerin mit diesem immissionsschutzrechtlich relevanten Belang auseinandergesetzt oder sogar ein Gutachten eingeholt hätte. Auch in Betracht kommende Standortalternativen für die mit der Planung beabsichtigte Schaffung von benötigtem Wohnraum innerhalb des Gemeindegebiets habe die Antragsgegnerin abwägungsfehlerhaft nicht hinreichend ermittelt und bewertet, obgleich es im Süden der Gemeinde für Wohnbebauung sogar geeignetere zusammenhängende Flurstücke mit bereits existierender Wohnbebauung gebe, die der Flächengröße des Bebauungsplans Nr. 35 B entsprächen (Flurstück 17/5 mit ca. 6,7 ha, Flurstück 104/2 mit ca. 2,6 ha, Flurstück 104/3 mit ca. 3 ha, Flurstück 107/2 mit ca. 3,3 ha sowie 5 bis 10 weitere Flächen) oder diese sogar noch überschritten, soweit man das anliegende Flurstück 118 der Flur 9 mit ca. 4 ha noch hinzunähme. Der in diesem Kontext getätigte pauschale Verweis der Antragsgegnerin auf ihre Standortalternativenprüfung der 25. Änderung des Flächennutzungsplans verfange nicht, zumal die Prüfung aus dem Jahr 2007 stamme, veraltet sei und der Planungsausschuss der Antragsgegnerin bereits Ende 2020, wie ein Bericht im B-Stadter Abendblatt vom 5./6. Dezember 2020 erweise (Anlage ASt 5), neue Potenzialflächen für Wohnraum festgelegt habe. Schließlich sei auch die Abwägung in Bezug auf den Artenschutz fehlerhaft. Im Gutachten „Faunistischer Bestand und Artenschutzrechtliche Prüfung“ finde sich auf Seite 6 unverändert unter der dortigen Abbildung 2 eine unzutreffende Angabe zu den angeblichen Aufstellungsorten von Horchboxen zur Erfassung des Fledermausbestandes im Plangebiet. Dieser Fehler sei trotz entsprechenden Hinweises im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung und angekündigter Korrektur im Zuge der Abwägungsentscheidung abwägungsdefizitär nicht behoben worden. Zudem greife das Gutachten abwägungsfehlerhaft bzw. ermittlungs- und bewertungsdefizitär auf veraltete Daten zur Bestandserfassung von Brutvögeln und Fledermäusen aus dem Jahre 2007 zurück. Dem von § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB für die Umweltprüfung vorausgesetzten gegenwärtigen Wissensstand genüge das nicht. Der Umstand, dass die Gutachter im Jahr 2015 eine Geländebegehung und u.a. eine Plausibilitätsprüfung im Hinblick auf die genannten Tierarten durchgeführt hätten, ändere an der Berücksichtigung eines veralteten Datenbestands nichts. Da zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im Dezember 2018 die Bestandserfassungsdaten über elf Jahre alt gewesen seien, habe nämlich eine bloße Plausibilitätskontrolle nicht ausgereicht, um sicherzustellen, dass die Ergebnisse der ursprünglichen Kartierungen den aktuellen Artenbestand immer noch adäquat abbilden und weiterhin geeignete Grundlage für Maßnahmen seien können. Anhaltspunkte dafür, Anderes annehmen zu können, seien nicht gegeben, zumal für die Planfeststellung im Bereich des Straßenbaus etwa nach entsprechenden Empfehlungen des Landesbetriebs Straßenbau und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein aus dem Jahr 2016 gelte, dass bei Daten, die im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses älter als zehn Jahre seien, eine ausreichende Aktualität nur ausnahmsweise im Rahmen einer zweiten Plausibilitätskontrolle begründet werden könne. Die Antragstellerinnen beantragen, den Bebauungsplan Nr. 35 B Teil A der Antragsgegnerin vom 13. Dezember 2018 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzulehnen. Sie hält den Antrag der Antragstellerin zu 1) bereits für unzulässig. Diese sei nicht antragsbefugt, da sie keine Tatsachen vorgetragen habe, die eine aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB folgende Verletzung ihrer Rechte als möglich erscheinen lasse. Sie berufe sich als Planaußenliegerin ausschließlich auf die Verpachtung ihrer Grundstücke an Gewerbetreibende, ohne ein eigenes Nutzungsinteresse, welches durch den angegriffenen Bebauungsplan beeinträchtigt sein könnte, geltend zu machen. Die Grundstücksverpachtung sei ein rein wirtschaftliches Interesse an der Erhaltung des Verkehrswertes des Grundstücks zum Zwecke der Einkommensgenerierung; ein bei der Abwägung zu berücksichtigender Belang eines Planaußenliegers stelle dieses Interesse nicht dar. Die ihr am 26. März 2020 zugestellten Normenkontrollanträge seien aber auch unbegründet. Der Bebauungsplan sei sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Der in formeller Hinsicht gerügte unvollständige Hinweis in der Schlussbekanntmachung des Bebauungsplans gemäß § 215 Abs. 2 BauGB berühre nicht dessen Wirksamkeit. Auch die weitere Behauptung, der Bebauungsplan sei unter Verstoß gegen § 10a Abs. 2 BauGB – einer reinen Sollvorschrift – nicht zusätzlich ins Internet eingestellt worden, sei bereits der Sache nach gänzlich ungeeignet, auf seine formelle Rechtswidrigkeit zu führen. Die Behauptung treffe aber auch tatsächlich nicht zu, denn der Bebauungsplan lasse sich sehr wohl über ihre Website www.T..de finden, indem man der dortigen Verlinkung folge; ein Screenshot etwa vom 16. Juli 2020 belege dies (Anlage AG 1). Der Planung fehle entgegen der Darstellung der Antragstellerinnen auch nicht wegen der Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie die Erforderlichkeit. Der Bebauungsplan sei insbesondere nicht aufgrund gesetzlicher Anforderungen, namentlich derjenigen Vorgaben, die in Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in das Wasserhaushaltsgesetz aufgenommenen worden seien, dauerhaft und endgültig vollzugsunfähig. So sei eine zwangsläufige Verschlechterung der in § 27 WHG genannten oberirdischen Gewässer schon deshalb nicht zu erwarten, da sich in dem nach dem Bebauungsplan zur Bebauung vorgesehenen Bereich keine oberirdischen Gewässer befänden. Ebenso wenig sei eine Verschlechterung des Grundwassers nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG zwingend zu erwarten. Selbstverständlich komme es bei einer Flächenversiegelung stets dazu, dass unter der Versiegelung weniger Versickerung stattfinde. Insofern liege immer eine irgendwie geartete Beeinträchtigung des Grundwassers vor. Die Beeinträchtigung beziehe sich allerdings nur auf diesen kleinen lokalen Raum, sodass aus dem Gesamtzusammenhang der Darstellung im Umweltbericht (Seite 7 f.) deutlich werde, dass durch die Einleitung des Niederschlagwassers in den Graben im Osten des Plangebiets, der zu nahegelegenen Sickerflächen führe, gerade keine Verschlechterung des Grundwasserspiegels zu erwarten stehe. Zudem irrten die Antragstellerinnen, wenn sie meinten, das Verschlechterungsverbot aus § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG, welches die Verschlechterung des Grundwassers in Bezug auf die Menge zum Gegenstand habe, sei im Rahmen der Bauleitplanung ein Umweltbelang, zu dem die planende Gemeinde tiefergehende Ermittlungen anzustellen hätte. Dieses Verbot wirke sich auf die Aufstellung von Bebauungsplänen gar nicht aus. Der mengenmäßige Zustand des Grundwassers, d.h. der Grundwasserspiegel bzw. die verfügbare Grundwasserressource im Grundwasserkörper hänge sowohl vom Zufluss als auch von dessen Entnahme ab. Da beides nicht allenthalben im Plangebiet erfolge, sei der Begriff Grundwasserkörper in seiner räumlichen Ausdehnung daher eher großräumig als klein oder lokal zu verstehen. Überplante Flächen würden sich dementsprechend regelmäßig über einem nur sehr kleinen Teil des Grundwasserkörpers befinden, sodass Flächenversiegelungen im Plangebiet lediglich einen sehr geringen Einfluss auf dessen Zustand haben könnten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der wesentliche vom Menschen unmittelbar beeinflussbare Faktor die Grundwasserentnahme sei; nur diese könne man kurzfristig steuern, nicht hingegen die stete Anpassung in Aufstellung befindlicher Bebauungspläne. Der Bebauungsplan sei zudem entsprechend den Vorgaben des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden. Dieser stelle den nordwestlichen Bereich des Plangebiets in der Fassung seiner aktuellen 38. Änderung als „Grünfläche – Spielplatz“ dar. Dabei sei die Vorgabe „Spielplatz“ auf der im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Grünfläche in „Parkanlage“ umgewandelt worden, um die bestehende BMX-Strecke planungsrechtlich abzusichern. Einer vorherigen Anpassung des Flächennutzungsplans habe es dafür nicht bedurft, da es sich bei der Gestaltung einer Grünfläche um eine Detailfrage handele, welche die Grundkonzeption der Planung nicht verändere. Soweit die Antragstellerinnen mit ihrer diesbezüglichen Rüge zum Entwicklungsgebot auf die 25. Änderung des Flächennutzungsplans abstellten, hätten sie die entsprechenden Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan offenbar missverstanden. Diese wiesen ausdrücklich darauf hin, dass sich der Flächennutzungsplan derzeit in Änderung befinde und in der Vergangenheit oft geändert worden sei. Dort sei auf die 25. Änderung des Flächennutzungsplans deshalb besonders abgestellt worden, da diese Fassung für den Großteil der zu überplanenden Fläche eine Nutzung als Wohngebiet festlege. Auch hinsichtlich des Lärmschutzkonzepts sei den Anforderungen des Entwicklungsgebots Rechnung getragen worden. Die Frage, ob Lärmschutz durch eine Lärmschutzwand oder durch eine Riegelbebauung verwirklicht werde, sei keine solche, die typischerweise auf der Ebene des Flächennutzungsplans zu klären sei, der als vorbereitender Bauleitplan die Art der Bodennutzung nur nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darstelle. Sein Konzept verdeutliche lediglich die grundsätzliche Notwendigkeit von Lärmschutzmaßnahmen für eine Wohnbebauung; weitere Vorgaben engten demgegenüber die Spielräume für die spätere konkrete Bauleitplanung zu stark ein. Die Gemeinde sei daher nicht gehindert, ihr Lärmschutzkonzept an anderen Lokalitäten im Plangebiet umzusetzen und könne, solange die Grundzüge der Flächennutzungsplandarstellung unangetastet blieben, auch abweichende Festsetzungen treffen. Dem städtebaulichen Konzept des Flächennutzungsplans sei der Bebauungsplan gefolgt und habe die notwendigen Anpassungen vorgenommen, und zwar in Gestalt der gegenüber Lärmschutzwänden und/oder -wällen effektiveren Maßnahme einer Riegelbebauung. Die Ausgestaltung des passiven Lärmschutzes sei ebenfalls rechtskonform erfolgt. Die Regelung unter Ziffer 5.2 der textlichen Festsetzungen habe ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, der die Festlegung konkreter Vorkehrungen, die auf bestimmten Flächen und an bestimmten baulichen und sonstigen Anlagen aus Gründen des Immissionsschutzes einschließlich von Nutzungsbeschränkungen bzw. von baulichen und sonstigen technischen Maßnahmen des Immissionsschutzes zu treffen sind, ermögliche. Mit Ziffer 5.2 werde unter Inbezugnahme der DIN-Normen 4109 und EN 717 Teil1 bestimmt, die Außenbauteile der Gebäude sowie die der Diskothek zugewandten Fenster so zu konstruieren, dass sie die vorgegebenen Schallschutzwerte einhalten. Es werde nicht festgesetzt, wie bestimmte Nachweise zu erbringen seien, sondern was konkret nachzuweisen sei, wobei die Nachweispflicht für das Baugenehmigungsverfahren originär aus der Landesbauordnung folge und Ziffer 5.2 insofern eine bloße nachrichtliche Übernahme darstelle. Eine Vergleichbarkeit mit der Pflicht zur Vorlage schalltechnischer Gutachten, so wie die textliche Festsetzung ausgestaltet gewesen sei, die dem von den Antragstellerinnen zitierten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zugrunde gelegen habe, sei nicht gegeben. Aber selbst bei Annahme eines Festsetzungsmangels, führte dieser jedenfalls nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, denn Ziffer 5.2 beinhalte insoweit keine tragende Erwägung, sondern eine verfahrensbeschleunigende Maßnahme. Der Bebauungsplan sei schließlich auch nicht abwägungsfehlerhaft. Der Plan leide insbesondere nicht an Abwägungsdefiziten; es seien nach Lage der Dinge vielmehr alle notwendigen Abwägungsparameter in die Abwägung eingestellt worden. So sei die Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan der … … GmbH vom 12. Juli 2018 beigezogen worden, die im Besonderen die Geräuschabstrahlung der Diskothek im tieffrequenten Bereich berücksichtigt habe, und zwar auch aufgrund der Abstimmungen mit deren Betreiber. Diese fachgutachterlich durchgeführte Ermittlung der tieffrequenten Geräusche sei zudem in ihrem Ergebnis nicht zu beanstanden. Die … … GmbH habe, da ein standardisiertes Prognoseverfahren für die Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche nicht existiere, dem Leitfaden des Umweltbundesamtes „Tieffrequente Geräusche im Wohnumfeld, ein Leitfaden für die Praxis“ aus März 2017 folgend die Berechnung der Summenpegel anhand gemessener Pegel vor Ort vorgenommen und sei so zu der Einschätzung gelangt, dass nach den Messergebnissen gemäß TA Lärm keine Hinweise auf eine diesbezügliche Problematik vorliege. Dabei habe insbesondere Berücksichtigung gefunden, dass die in Nr. 7.3 TA Lärm beschriebene Konstellation in Bezug auf tieffrequente Geräusche nicht auf die Planungssituation, sondern auf bereits bestehende Lärmproblematiken abstelle, sodass es sich bei den Messungen im Rahmen der Planungssituation notwendigerweise um Prognosen handele, für die keine zwingenden rechtlichen Vorgaben existierten, insbesondere daher auch Satz 2 der Nr. 7.3 TA Lärm keine Anwendung finde. Demgegenüber greife die Bewertung der … GmbH, auf die sich die Antragstellerinnen stützten, zur Berechnung der Differenz der Summenpegel auf eigens prognostizierte Werte in einem hypothetischen Raum zurück. Die vorgenommenen Berechnungen basierten damit auf völlig unterschiedlichen Parametern, sodass das im Auftrag der Antragstellerin zu 3) erstellte Gutachten der … GmbH bereits deshalb ungeeignet sei, einen behaupteten Fehler in der Schalltechnischen Untersuchung der … … GmbH zu belegen. Hinzu komme, dass den Berechnungen der … GmbH unzutreffende Annahmen zugrunde gelegt worden seien. Es sei von einem Fenster ausgegangen worden, das den Schallschutzanforderungen an Außenbauteile der DIN 4109-1:2018-01 genügen solle. Dessen Schalldämmwert sei sodann zur sicheren Seite hin von 32 dB auf 35 dB erhöht worden und es seien die frequenzabhängigen Maße eines typischen Vergleichsfensters angewendet worden. Diese Vorgehensweise sei jedoch nicht geeignet, die tatsächlichen Verhältnisse nachzubilden, die in den Räumen der zukünftig in den Gebieten WA 1 und WA 2 zu errichtenden Gebäude gegeben sein werden, denn weder sei für die schalldämmende Wirkung der Gebäude auf die in ihnen befindlichen Räumlichkeiten ein Abzug vorgenommen worden, noch habe der entsprechend Ziffer 5.2 der textlichen Festsetzungen für in Richtung Diskothek zeigende Fenster in Gebäuden des WA 1-Gebiets zusätzlich zum Schalldämm-Maß gemäß DIN 4109 (Januar 2018) maßgebliche Spektrumanpassungswert Berücksichtigung gefunden. Ferner sei die Annahme des Schalldämm-Maßes der Fensterkonstruktion von 8 dB gerade im tieffrequenten Bereich sehr niedrig angesetzt worden, wenn man diesen Wert etwa mit dem eines Schallschutzglases vergleiche, der bei einem Schalldämm-Maß von 37 dB gerade im tieffrequenten Frequenzbereich von 100 Hz 25 dB aufweise. Überdies seien weitere entscheidende Faktoren für die Schallimmissionen im hypothetischen Raum unberücksichtigt geblieben, wie beispielsweise die Gebäudekubatur und die übrigen Materialien, aus denen die schutzbedürftigen Räume bestehen werden; die Annahme einer ausschließlichen Glasfassade sei nicht realistisch. Unplausibel sei das Gutachten der … GmbH überdies deshalb, weil es ausschließlich auf tieffrequente Geräusche, nicht aber – entgegen den Vorgaben der DIN 45680 – auf die lauteste Nachtstunde abstelle. Es hätten alle Geräusche, die auf den Immissionsort einwirken, in den Berechnungen mitberücksichtigt werden müssen, mithin auch das nicht ausschließlich als tieffrequent zu bezeichnende Verkehrsgeräusch, das aber herausgeschnitten worden sei. Überraschend sei zudem, dass die Messungen nicht überwacht durchgeführt worden seien. Insofern stehe nicht verlässlich fest, ob die gemessenen Geräusche tatsächlich von den hier relevanten emittierenden Anlagen stammten oder etwa durch Fremd- bzw. andere tieffrequente Geräusche „kontaminiert“ worden seien. Aber selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die im Gutachten der … GmbH angenommenen Parameter nach den Festsetzungen des Bebauungsplans unter Ziffer 5.2 möglich wären, hätte dies auf die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans keinen Einfluss, da eine abschließende Lösung des Lärmkonflikts im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens stattfinde und unter Anwendung des Instrumentariums des § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BauNVO nicht alle theoretisch möglichen Bauteile auch tatsächlich genehmigt werden müssten. Soweit die Antragstellerinnen das Ergebnis der Schalltechnischen Untersuchung der … … GmbH schließlich auch insofern angriffen, als es an einer ausführlichen Darstellung dazu fehle, wie der Spektrumanpassungswert berechnet worden sei, führe auch das auf keinen Abwägungsfehler. Letztgenannter Wert ergebe sich aus der DIN EN 717, Teil 1 und diene gerade der Berücksichtigung von Diskothekenlärm. Dabei sei die Wahl des Wertes auf Grundlage der am Markt verfügbaren Verglasungsarten erfolgt, damit die Festsetzungen durch entsprechende Materialien auch erreicht werden können. Zudem sei geregelt, dass, sofern der Ctr,50-3150 – Wert nicht erreicht werden könne, eben auf entsprechend höhere Schalldämm- Maße abzustellen sei. Es liege auch kein Abwägungsfehler im Hinblick auf eine an die Betriebe westlich des Bebauungsplans heranrückende Wohnbebauung vor. Dass die Belange jener Betriebe sowie deren Einlassungen im Rahmen der Bauleitplanung zum Gegenstand der Abwägungsentscheidung gemacht worden seien, stellten die Antragstellerinnen nicht in Abrede. Mit ihrer auf das Gebot der Rücksichtnahme gestützten Argumentation versuchten sie augenscheinlich, ein fehlerhaftes Abwägungsergebnis zu begründen. Das indes verfange nicht; es sei nicht ersichtlich, weshalb das Ergebnis der Abwägung der objektiven Gewichtigkeit der Belange der Betriebe, sprich dem Interesse an einer unbehelligten Fortführung und Erweiterung des aktuellen Bestands, nicht gerecht geworden sein sollte. Es sei nicht nachvollziehbar dargelegt, worin Einschränkungen des durch Art. 14 GG geschützten Bestands oder der durch Art. 12 GG geschützten zukünftigen Erweiterungsmöglichkeiten überhaupt gesehen würden. Ein unmittelbarer Eingriff des Bebauungsplans in die Gewerbeführung stehe nicht in Rede und unklare zukünftige Erweiterungs- oder Modernisierungsabsichten müssten vernünftigerweise nicht in die Planung eingestellt werden. Geäußert worden sei allein die Erwartung, dass die Betriebe, konkret die Diskothek …, infolge von Beschwerden zukünftiger Bewohner der geplanten Gebiete mit nachträglichen Auflagen rechnen müssten bzw. dass bereits erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigungen nachträglich nachteilige Änderungen erführen. Diese Erwartung sei jedoch nicht gerechtfertigt. Dem stehe das Ergebnis der Schalltechnischen Untersuchung der … … GmbH entgegen. Das Schallschutzkonzept des Bebauungsplans werde entsprechende negative Auswirkungen verhindern: Insbesondere gegen emittierenden Schall der Diskothek würden die Gebäude im Bereich der Gebiete WA 1 und WA 2 selbst durch bautechnische und -gestalterische Maßnahmen geschützt sein und die übrigen Baugebiete würden durch die Riegelbebauung abgeschirmt. Zu berücksichtigen sei in dieser Konstellation zudem, dass sich die Anwohner bewusst für eine Wohnlage in der Nähe der Diskothek entschieden hätten. Auch sei zu bedenken, dass nach Angabe des Diskothekenbetreibers die Genehmigung der Diskothek aus dem Jahr 2013 ohnehin lediglich Emissionen vom Diskothekengebäude und der Außenterrasse von maximal 55 dB(A)/m² gestatte. Bei Einhaltung der Genehmigungslage seien Probleme mithin noch unwahrscheinlicher. Der Umstand, dass bestimmte private Interessen zu Gunsten von anderen privaten und öffentlichen Interessen zurückgestellt worden seien, biete jedenfalls noch keinen Anhaltspunkt dafür, dass deren objektive Wertigkeit verkannt worden sei. Dies sei gerade Kern der Lenkungswirkung, die mit der Aufstellung eines Bebauungsplans erreicht werden solle. Auch ein Rückgriff auf das Gebot der Rücksichtnahme führe in diesem Kontext auf keinen Abwägungsfehler. Es wirke zwischen jeweiligen Vorhabenträgern, nicht aber zwischen Planaufsteller und Planbetroffenen. Auch sei kein Ermittlungsfehler im Aufstellungsverfahren gegeben, soweit eine sogenannte „Gesamtlärmbetrachtung“ unterblieben sei. Es werde nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts akzeptiert, wenn Regelwerke keine summierende Gesamtbetrachtung aller Lärmquellen vorsähen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 – 4 C 9.95 – und Beschluss vom 25. Juni 2013 – 4 BN 21.13 –, jeweils juris). Eine Ermittlung der Lärmbeeinträchtigung nach Maßgabe eines Summenpegels sei allenfalls dann geboten, wenn wegen der in Rede stehenden Planung insgesamt eine Lärmbelastung zu erwarten sei, die mit Gesundheitsgefahren oder einem Eingriff in die Substanz des Eigentums verbunden sei. Letzteres sei schon deshalb nicht anzunehmen, weil die schutzbedürftige Bebauung erst nach den Anlagen errichtet werde, die für die auf sie einwirkenden Immissionen hauptsächlich verantwortlich seien. Es seien aber auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Summe der Lärmbelastungen einen Wert erreiche, der zu einer mit der Schutzpflicht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbaren Gesundheitsgefährdung führte. Durch die mit Ziffer 5.2 der textlichen Festsetzungen geregelten technisch-baulichen Schutzmaßnahmen werde für die Gebäude des „Riegels“ in den Gebieten WA 1 und WA 2 sichergestellt, dass es im Gebäudeinnern zu keiner gesundheitsgefährdenden Schallbelästigung komme, und die Bebauung der Wohngebiete WA 5 und WA 6, WA 8 bis WA 11 sowie WA 14 bis WA 16 mit öffenbaren Fenstern zu schutzbedürftigen Räumen an der West- und Nordfassade sei nur zulässig, nachdem der Lärmschutz durch die Gebäude in den Gebieten WA 1, 2, 4 und 7A gesichert sei. Von der gemäß Beiblatt 1 zur DIN 18005 vorgesehenen getrennten Betrachtung der Lärmquellen (Gewerbe-, Verkehrs-, Sport- und Freizeitlärm) sei auch nicht ausnahmsweise unter Berücksichtigung der Schallpegelschriebe im Lärmgutachten der … GmbH (Anlage 1 zur Anlage ASt 3) abzusehen, die einen unbereinigten Schallpegelverlauf zur Betriebszeit der Diskothek abbildeten und deren Graph im Mittel durchgängig unterhalb der 55 dB-Marke liege. Selbst wenn man mithin die im zitierten Hinweisbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 25. April 2018 – 9 A 16.16 –, juris) angeführte grundrechtliche Schwelle von 57 dB(A) nachts ungeachtet der ohnehin nur begrenzten Bedeutung jenes Hinweises für die Neuplanung von Wohngebieten zugrunde legte, sei jener Wert hier unterschritten. Ein Ermittlungs- bzw. Abwägungsdefizit folge auch nicht aus dem Umstand, dass sie als planende Gemeinde die Eventualität einer Beschädigung oder Zerstörung des erforderlichen Gebäuderiegels mit schallabschirmender Wirkung zwar zur Kenntnis genommen, jedoch mangels Hinweises auf besondere Gefahren diesbezüglich keine tiefergreifenden Ermittlungen angestellt habe. Sie sei nicht verpflichtet, jedes noch so abstrakte Risiko im Rahmen ihres Abwägungsvorgangs detailliert zu berücksichtigen. Sie dürfe sich vielmehr darauf verlassen, dass die existierenden Vorschriften, etwa zum Brandschutz oder zur Standsicherheit von Gebäuden, eine ausreichende Gewähr für das Bestehen des Gebäudes bieten. Die von den Antragstellerinnen zitierte Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs mit dem darin aufgestellten Bedürfnis einer Absicherung des Gebäudebestandes durch öffentlich- oder privatrechtliche Verpflichtungen zur Wiedererrichtung eines Gebäudes, überzeuge nicht. Sie sei weder realitätsnah, noch berücksichtige sie etwa die Möglichkeit einer Enteignung des bisherigen Grundstückseigentümers nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, um die Wiedererrichtung des Gebäudes zu erreichen. Die Rechtsprechung werde im Übrigen nicht nur in der Kommentarliteratur (vgl. Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 14. Aufl. 2019, § 9 Rn. 167) kritisch als überzogene Sicherstellungsanforderung beurteilt, sie sei in dieser Form auch von der übrigen Rechtsprechung nicht übernommen worden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2018 – 7 B 91/18 –, juris; BayVGH, Urteil vom 29. Juli 2014 – 2 N 14.780 –, juris). Soweit im Rahmen der Abwägungsentscheidung im Übrigen darauf abgestellt worden sei, dass im Falle einer Zerstörung des Gebäuderiegels auch eine Ruine zunächst Lärmschutz herstelle, ohne hierfür ein eigenes Gutachten anfertigen zu lassen, folge daraus ebenfalls kein Abwägungsmangel. Es liege nicht im Rahmen der gebotenen Ermittlung des Abwägungsmaterials, jedwede denkbare Zahl an Beschädigungsgraden des Lärmriegels einer gutachterlichen Überprüfung zuzuführen. Abwägungsrelevant seien nur zumindest wahrscheinlich betroffene Interessen. Der Bebauungsplan sei auch nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, weil sie Wohngebiete in Nachbarschaft zu Gewerbegebieten geplant habe. Allein das Nebeneinander von verschiedenen Nutzungen impliziere noch nicht, dass das Trennungsgebot des § 50 Satz 1 BImSchG verletzt sei. Hierbei handele es sich vielmehr um einen ausnahmefähigen Grundsatz, dem vorliegend durch die entsprechenden Festsetzungen zum Schallschutz Rechnung getragen und damit der aus den umfassend betrachteten unterschiedlichen Nutzungen resultierende Konflikt ausweislich der Schalltechnischen Untersuchung der … … GmbH (Seite 19) und der Planbegründung (Seite 20) gelöst worden sei. Soweit sich die Antragstellerinnen hinsichtlich ihrer gegenteiligen Einschätzung auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2006 – 4 BN 17.06 –, juris) beriefen, wonach eine Gemeinde nicht ohne zwingenden Grund in einen durch ein erhöhtes Immissionspotenzial gekennzeichneten Bereich ein störempfindliches Wohngebiet hineinplanen und damit aus einem Wohngebiet in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht in Wahrheit ein Dorf- oder Mischgebiet machen dürfe, folge daraus nichts Anderes. Dem Bundeverwaltungsgericht habe eine Konstellation vor Augen gestanden, in der eine Gemeinde selbst erst eine Gemengelage plane, sich dann bei dem nötigen Lärmschutz auf diese berufe und von Anfang an für weite Teile des Gebiets nur das Schutzniveau eines „Mittelwertes“ anstrebe. Das sei hier nicht der Fall. Hier sei nicht von Anfang an eine Überschreitung der Richtwerte in weiten Teilen des Geltungsbereichs des Bebauungsplans einkalkuliert, sondern mit der Riegelbebauung die Darstellung im Flächennutzungsplan weiterentwickelnd gerade ein solches Lärmschutzkonzept erarbeitet worden, das eine Einhaltung der Richtwerte im weit überwiegenden Bereich ermögliche. Da andere geeignete Flächen innerhalb des Gemeindegebiets für die Planung, d.h. für die Bereitstellung weiterer Wohnbauflächen auf einer größeren zusammenhängenden Fläche nicht zur Verfügung gestanden hätten, sei das Nebeneinander von gewerblicher Nutzung und Wohnen auch im Übrigen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus „zwingenden Gründen“ erforderlich. Eine unzureichende Ermittlung und Bewertung von Lichtemissionen liege ebenfalls nicht vor. Eine tiefergreifende Ermittlung hierzu sei nicht angezeigt gewesen. Bei dem in diesem Zusammenhang angesprochenen „Skybeamer“ der Diskothek handele es sich bereits nicht um eine Lichtquelle, die überhaupt auf das Gelände des Bebauungsplans einwirke; dieser strahle in den Himmel. Insbesondere seine Vergleichbarkeit mit Feuerwerkskörpern erscheine nicht schlüssig, da diese in einer Explosionswirkung Lichtimmissionen in sämtliche Richtrungen ausstießen. Der beleuchtete Parkplatz sei zwar als Lichtquelle einzuordnen, er unterscheide sich jedoch nicht wesentlich von einer beleuchteten Straße oder anderen im Innenbereich typischerweise vorhandenen Lichtquellen, denen durch einfache Verdunkelungsmaßnahmen begegnet werden könne. Einer Auseinandersetzung auf Ebene der Bauleitplanung habe es daher nicht bedurft. Ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit gebe es auch nicht in Bezug auf die erforderliche Alternativenprüfung. Alternative Flächen seien in Betracht gezogen worden, hätten sich für die Erreichung der genannten Planungsziele – die Bereitstellung weiterer Wohnbauflächen auf einer größeren zusammenhängenden Fläche – aber als ungeeignet erwiesen. Die von den Antragstellerinnen primär genannten Flächen seien bereits Gegenstand der Standortalternativenprüfung im Rahmen der 25. Änderung des Flächennutzungsplans gewesen. Sie befänden sich allesamt im Landschaftsschutzgebiet mit hoher Bedeutung für das Landschaftsbild und die Erholung und seien deshalb als „kurzfristig nicht geeignet“ eingestuft worden. Zudem hätten erforderliche Abstandsflächen u.a. zu Waldflächen und zur Landesstraße L 160 die für eine Wohnnutzung verfügbare Flächengröße gemindert. Bei der ferner genannten Fläche des Flurstücks 118 der Flur 9 sei auf deren bewegte Topographie sowie darauf hingewiesen worden, dass ihre Belegenheit in direkter Nachbarschaft eines Intensivhaltungsbetriebes zu erheblichen Einschränkungen führen würde. Diese Sachlage habe sich zwischenzeitlich, d.h. bis zum Satzungserlass, nicht geändert, sodass hierauf habe Bezug genommen werden können. Nach Erlass des Bebauungsplans getroffene Ausweisungen von Potenzialflächen u.a. für Wohnraum im Jahr 2020 im Rahmen einer potenziellen Änderung des Regionalplans wirkten sich auf ihre zuvor getroffene Entscheidung nicht aus. Mit Blick auf ihre Planungshoheit und vor dem Hintergrund, dass sie immissionsschutzrechtliche Konflikte im Sinne des § 50 Abs. 1 BImSchG über Festsetzungen im Bebauungsplan gelöst habe, sei ihre Standortwahl daher auch in der Sache nicht zu beanstanden. Auch die Belange des Artenschutzes seien zuletzt zureichend ermittelt und bewertet worden. Dass die im artenschutzrechtlichen Gutachten dargestellte Bestandserfassung der Fledermäuse nicht fachgerecht erfolgt wäre, behaupten auch die Antragstellerinnen nicht. Eine korrekte Erfassung könne aber der Sache nach schon keinen Abwägungsfehler begründen. Die angesprochenen Standorte der aufgestellten Horchboxen für die Fledermauserfassung seien auf Seite 6 des Gutachtens in der dortigen Abbildung 2 auf einem Satellitenbild eingetragen worden. Ein Abgleich dieses Bildes mit der Planzeichnung lege es durchaus nahe, dass die Messpunkte innerhalb des Plangebiets liegen könnten, so wie es die Bildunterschrift unter der Abbildung „Horchboxstandorte 2007 im B-Plangebiet Nr. 35B“ ausweise. Aber selbst wenn die Standorte sich wenige Meter außerhalb des Plangebiets befunden hätten, wirke sich das auf die Qualität der Erhebung nicht aus, zumal sie allein dazu gedient hätten, mögliche Flugrouten der Fledermäuse nachzuvollziehen. Auch verfange letztlich die Rüge zur Aktualität der Daten nicht. Die Bestandserfassung der Brutvögel und Fledermäuse aus dem Jahr 2007 sei im Jahr 2015 auf der Grundlage einer Begehung samt Betrachtung der Biotop- und Habitatverhältnisse sowie nach Maßgabe der seinerzeit vorliegenden fachlichen Rahmendaten auf ihre Plausibilität hin überprüft worden. Das genüge im Rahmen einer Angebotsplanung durch Bebauungsplan, wo unter Beachtung der naturräumlichen Gegebenheiten grundsätzlich eine überschlägige, am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Untersuchung ausreiche und auf bereits vorliegende Erkenntnisse zurückgegriffen werden könne. Anders als im Planfeststellungsverfahren, welches das planfestgestellte Vorhaben selbst genehmige, schaffe der Bebauungsplan lediglich die Grundlage für zukünftig noch zu genehmigende Vorhaben, sodass letztlich wesentlich geringere Anforderungen bei der Ermittlung des aktuellen Artenbestandes zu stellen seien und den Rückgriff auf die von den Antragstellerinnen zitierten Empfehlungen in der Arbeitshilfe zur „Beachtung des Artenschutzes in der Planfeststellung“ des Landesbetriebs Straßenbau und Verkehr des Landes gerade nicht gebieten würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verfahrensakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.