Urteil
3 LB 7/16
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2019:0221.3LB7.16.00
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Leitsätze
1. Als subjektive Zulassungsvoraussetzung unterliegt die Altersgrenze für Seelotsen den im „Apotheken-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.06.1958 - 1 BvR 596/56 -) dargelegten Beschränkungen. (Rn.39)
2. Subjektive Zulassungsbeschränkungen sind zulässig, wenn sie als Voraussetzung zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Berufes oder zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes, das der Freiheit des Einzelnen vorgeht, erforderlich sind.(Rn.39)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Als subjektive Zulassungsvoraussetzung unterliegt die Altersgrenze für Seelotsen den im „Apotheken-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.06.1958 - 1 BvR 596/56 -) dargelegten Beschränkungen. (Rn.39) 2. Subjektive Zulassungsbeschränkungen sind zulässig, wenn sie als Voraussetzung zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Berufes oder zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes, das der Freiheit des Einzelnen vorgeht, erforderlich sind.(Rn.39) Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Bestallung des Klägers zum Seelotsen ist kraft Gesetzes mit Ablauf des Monats, in dem der Kläger das 65. Lebensjahr vollendet hat, erloschen. Deshalb hat er keinen Anspruch auf Feststellung des Gegenteils. I. Der Senat lässt offen, ob die Klage, die der Kläger am 12. Dezember 2013, mithin erst nach Ablauf des Monats November 2013, in dem der Kläger das 65. Lebensjahr vollendet hat, bei Gericht eingereicht hat, bereits wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist (zum Beamtenrecht vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.2011 - 2 B 94.11 -, Rn. 14: danach ist begrifflich das Hinausschieben des Ruhestandes nur möglich, solange der Ruhestand noch nicht begonnen hat; ebenfalls zum Beamtenrecht offengelassen: OVG Schleswig, Beschl. v. 17.11.2017 - 2 MB 32/17 -). Statthafte Klageart ist die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO. Danach kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die rechtlichen Beziehungen sind dann zu einem Rechtsverhältnis verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt strittig ist (BVerwG, Urteil vom 30.11.2011 - 6 C 20.10 -, juris Rn. 12); es bedarf einer hinreichenden Konkretisierung und darf sich nicht lediglich um die Klärung abstrakter Rechtsfragen handeln (Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO-Kommentar, 7. Aufl. 2018, § 43 Rn. 9; BVerwG, st. Rspr., Urt. v. 25.03.2009 - 8 C 1.09 -, juris Rn. 15 m.w.N.). Die Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Streit der Beteiligten betrifft die Geltung des § 18 SeeLG und dessen Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt, nämlich den des Klägers. Der Kläger hat zum Zeitpunkt der Klageerhebung – jedenfalls für die Zeit der Geltung seiner ärztlichen „Seetauglichkeitsbescheinigung“ bis Mai 2014 – auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse. Denn sollte seine Rechtsauffassung richtig sein, dass § 18 SeeLG hinsichtlich der starren Altersgrenze verfassungswidrig ist, wäre die Konsequenz, dass der Kläger über den 30. November 2013 hinaus Ansprüche aus der fortbestehenden (nicht erloschenen) Bestallung gehabt hätte – jedenfalls solange er die gesundheitlichen Anforderungen erfüllt, längstens bis zum Eintritt des allgemeinen Rentenalters. Darüber hinaus hat der Kläger in der mündlichen Berufungsverhandlung deutlich gemacht, dass er sich auch heute noch in der Lage sehe, die Tätigkeit als Seelotse auszuüben und ihr noch nachgehen würde, wenn er dürfte. Die gerichtliche Verfahrensdauer kann ihm insoweit nicht zum Nachteil gereichen. Der Kläger könnte seine Rechte auch nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO), weil das Gesetz – ohne Ausnahme – das Erlöschen der Bestallung bei Erreichen der Altersgrenze anordnet. II. Jedenfalls ist die Klage unbegründet. Der Kläger, der am 22. November 2013 65 Jahre alt geworden ist, kann die begehrte Feststellung nicht beanspruchen, weil die gesetzliche Altersgrenze in § 18 SeeLG weder gegen Grundrechte (1.) noch gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in seiner Auslegung im Lichte der Richtlinie 2000/78/EG (2.) verstößt. 1. Gemäß § 18 SeeLG erlischt die Bestallung, wenn der Seelotse Altersruhegeld erhält, spätestens mit Ende des Monats, in dem der Seelotse das 65. Lebensjahr vollendet. Weder Art. 12 Abs. 1 GG (a) noch Art. 3 Abs. 1 GG (b) wird durch die Festsetzung der Altersgrenze für Seelotsen auf die Vollendung des 65. Lebensjahres verletzt. a) Die Höchstaltersgrenze greift auf der „Stufe“ der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen in die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG garantierte Freiheit der Berufswahl ein (vgl. zu den Eingriffsstufen in das Grundrecht der Berufsfreiheit: BVerfG, Urt. v. 11.06.1958 - 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7, 377, juris, „Apotheken-Urteil“). Eine Altersgrenze bedeutet keine bloße Beschränkung der Berufsausübung. Ein Höchstalter für eine Berufstätigkeit stellt vielmehr verfassungsrechtlich eine Zulassungsvoraussetzung, nämlich eine Voraussetzung für das Zugelassen-Bleiben zum Beruf dar. Denn die Freiheit der Berufswahl umfasst nicht nur die Entscheidung über den Eintritt in den Beruf, sondern auch die Entscheidung darüber, ob und wie lange jemand, der einen bestimmten Beruf hat, weiter in ihm verbleiben, d. h. weiter in ihm tätig sein will; die Freiheit der Berufswahl wird also nicht nur vor und bei der Berufsaufnahme ausgeübt, sondern auch bei der Entscheidung über die Berufsbeendigung (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.06.1958, a.a.O., juris Rn. 65; Beschl. v. 16.06.1959 - 1 BvR 71/57 -, BVerfGE 9, 338, juris Rn. 22). Wenn es um den Besitz persönlicher Eigenschaften, Fähigkeiten, Fertigkeiten geht, liegt immer eine subjektive Zulassungsvoraussetzung vor. Die rechtliche Wirkung einer Altersgrenze besteht darin, dass eine Vermutung begründet wird, dem Berufstätigen fehle von da ab die erforderliche Leistungsfähigkeit für den Beruf an jeder Stelle, an der er ihn etwa ausüben könnte, also gänzlich abgesehen von allen Umständen, die außerhalb der Person selbst liegen (BVerfG, Beschl. v. 16.06.1959, a.a.O., juris Rn. 23). Als subjektive Zulassungsvoraussetzung unterliegt die Altersgrenze für Seelotsen den im „Apotheken-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urt. v. 11.06.1958 - 1 BvR 596/56 -, a.a.O.) dargelegten Beschränkungen. Subjektive Zulassungsbeschränkungen sind zulässig, wenn sie als Voraussetzung zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Berufes oder zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes, das der Freiheit des Einzelnen vorgeht, erforderlich sind. Zu dem angestrebten Zweck der ordnungsgemäßen Erfüllung der Berufstätigkeit dürfen sie nicht außer Verhältnis stehen und keine übermäßige, unzumutbare Belastung enthalten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.05.1983 - 1 BvL 46/ u.a. -, BVerfGE 64, 72, juris Rn. 34 m.w.N.; Nichtannahmebeschl. v. 25.11.2004 - 1 BvR 2459/04 -, juris Rn. 14). Diesen Anforderungen wird eine gesetzliche Altersgrenze für Seelotsen, die mit Vollendung des 65. Lebensjahres das Erlöschen der Bestallung und damit der Berechtigung zum Tätigwerden in diesem Beruf zur Folge hat, gerecht. Die Altersgrenze dient besonders wichtigen Gemeinschaftsgütern. Die Lotsennahmepflicht in schwierigen und sensiblen Revieren und daran anknüpfend die Altersgrenze für Seelotsen dienen der Sicherheit des Schiffsverkehrs (vgl.: Ehlers, Recht des Seeverkehrs, Handkommentar, 1. Aufl. 2017, Seelotsgesetz, Einleitung, Rn. 1 und § 5 Rn. 6) und bezwecken, die Wahrscheinlichkeit von Havarien zu verringern. Mit dem Einsatz physisch und psychisch leistungsfähiger Lotsen unter 65 Jahren wird Sorge getragen für die Gesundheit einer Vielzahl von Personen, die bei einem Versagen des Seelotsen aufgrund von Ausfallerscheinungen gefährdet würden. Bei Strandung oder Kollision von Schiffen wäre nicht nur das Leben der Besatzung und anderer Betroffener, sondern auch das Eigentum an Schiff und Ladung sowie die Unversehrtheit der Umwelt in Gefahr. Die Altersgrenze genügt auch den Anforderungen, die aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgen. Sie ist zur Sicherung der körperlichen und geistigen (beruflichen) Leistungsfähigkeit der Seelotsen geeignet und erforderlich. Eine flexible Altersgrenze in dem Sinne, dass Seelotsen nach Vollendung des 65. Lebensjahres in kurzen zeitlichen Abständen regelmäßig ihre Seetauglichkeit nachweisen, wäre zwar weniger einschneidend als die starre Altersgrenze, wäre aber nicht gleich geeignet, den Gefahren altersbedingten Versagens zu begegnen. Das Nachlassen der Leistungsfähigkeit im Alter ist zwar ein individuell unterschiedlich schnell ausgeprägter Prozess. Die Folgen von Reaktionsverlangsamung und Ausfallerscheinungen werden aber immer wahrscheinlicher, je höher das Lebensalter ist. Auch bei Seediensttauglichkeit wächst mit ansteigendem Alter das Verletzungs- und Ausfallrisiko. Denn es gilt die allgemeine Lebenserfahrung, dass mit fortschreitendem Lebensalter ein Nachlassen der körperlichen und geistigen Kräfte regelmäßig zu erwarten ist und die Gefahr einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit mit zunehmendem Alter steigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.05.2016 - 10 C 2.15 -, juris Rn. 14; BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 26.01.2007 - 2 BvR 2408/06 -, juris und v. 26.08.2013 - 2 BvR 441/13 -, juris). Die individuelle Überprüfung der Leistungsfähigkeit wäre nicht gleichermaßen wie eine Höchstaltersgrenze geeignet, zur Seeverkehrssicherheit beizutragen, weil sie – die Überprüfung – zu spät käme. Eine altersbedingt nicht mehr ausreichende Leistungsfähigkeit würde erst festgestellt werden, wenn sie bereits eingeschränkt ist. Die Anerkennung als Seelotse bestünde fort, bis bei der nächsten Überprüfung etwaige Mängel offenbar würden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.2015 - 10 CN 1.14 -, juris Rn. 21). Zudem wäre der Gesetzgeber – die Geeignetheit unterstellt – im Rahmen des ihm eingeräumten Gestaltungsspielraums nicht darauf beschränkt, jeweils im Einzelfall ab Vollendung des 65. Lebensjahres eine individuelle Prüfung der Leistungsfähigkeit zur Sicherstellung dieses Zieles vorzunehmen. Er darf vielmehr auf Grundlage von Erfahrungswerten eine generalisierende Regelung erlassen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 31.03.1998 - 1 BvR 2167/93 u.a. -, juris Rn. 31). Dies hat er getan, indem er die in der ursprünglichen Fassung des § 21 Abs. 2 SeeLG vom 13. Oktober 1954 (BGBl II S. 1035) enthaltene Möglichkeit der Verlängerung der Bestallung bis zum 70. Lebensjahr durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Seelotswesen vom 28. April 1984 (BGBl I S. 618) auf Wunsch der Seelotsen abgeschafft hat, da nach aller Regel die gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt würden (vgl. BT-Drs. 9/2109 Seite 12). Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Regelung rechtfertigenden Gründe wird die Grenze der Zumutbarkeit hier nicht überschritten. Schließlich war es dem Kläger nicht verwehrt, nach Vollendung des 65. Lebensjahres – etwa als Kompassregulierer – weiter auf See berufstätig zu sein. Unter Berufung auf wichtige Gemeinwohlinteressen werden unter anderem die Altersgrenzen für Notare (70 Jahre; BVerfG, Kammerbeschl. v. 29.10.1992 - 1 BvR 1581/91 -, NJW 1993, S. 1575 ff.), für Vertragsärzte (68 Jahre; BVerfG, Kammerbeschl. v. 31.03.1998 - 1 BvR 2167/93 und 1 BvR 2198/93 -, juris), für Vertragszahnärzte (68 Jahre; BVerfG, Kammerbeschl. v. 04.10.2001 - 1 BvR 1435/01 -, juris), die tarifliche Altersgrenze für Piloten, die sogar bei 60 Jahren liegt (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 25.11.2004 - 1 BvR 2459/04 -, BVerfGK 4, 219 ff., juris), und die Altersgrenze für gewerbsmäßig fliegende Verkehrspiloten (65 Jahre; BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 26.01.2007 - 2 BvR 2408/06 -, BVerfK 10, 227 ff., juris) für mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar gehalten. Der vorliegende Fall einer Altersgrenze von 65 Jahren für Seelotsen bietet aus Sicht des Senats angesichts der besonderen Interessen und der Schutzbedürftigkeit der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Sicherheit des Schiffsverkehrs keinen Anlass, die Frage der Verfassungsmäßigkeit der starren Altersgrenze abweichend zu beurteilen. b) Die Höchstaltersgrenze für Seelotsen verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Grundsätzlich gilt, dass die einzelnen Berufe mit rechtlich oder traditionell ausgeprägten Berufsbildern eigenständige Lebensbereiche darstellen und dass Art. 3 Abs. 1 GG nicht zur Gleichbehandlung mit andersartigen Berufen zwingt (vgl. bereits BVerfG, Beschl. v. 16.06.1959 - 1 BvR 71/57 -, juris Rn. 34). Insbesondere kann der Kläger nicht mit Erfolg eine Gleichbehandlung mit Kompassregulierern oder Bausachverständigen verlangen, bei denen die Altersgrenze bei 70 Jahren liegt. Die Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt. Denn die Berufsbilder des Seelotsen einerseits und des Kompassregulierers bzw. Bausachverständigen sind nicht vergleichbar. Die körperliche und geistige Belastung von Seelotsen ist um ein Vielfaches höher als bei Angehörigen anderer freier Berufe. Einzigartig ist die unabänderliche Zuteilung der Schiffsführung nach der Reihenfolge der Bört (vgl. § 28 Abs. 1 Nr. 3 SeeLG). Seelotsen müssen unabhängig von Tageszeit und Wetter über einen längeren Zeitraum voll einsatzfähig sein. Zum Berufsbild gehört etwa, außenbords über eine „Lotsenleiter“ an Bord zu klettern oder sich gegebenenfalls vom Hubschrauber abseilen zu lassen. Derartig extreme Arbeitsbedingungen weisen die anderen Berufsbilder nicht auf. Der Kompassregulierer ist für die Einstellung und Eichung der Kompasse auf Schiffen zuständig; d.h. auch er muss zwar über eine Versetzeinrichtung rund um die Uhr an Bord der Schiffe gehen, um seinen Beruf ausüben zu können. Die Auswirkungen seines Versagens aus Altersgründen wäre aber überschaubarer, weil er das Kompensieren während eines langsamen Im-Kreis-Fahrens vornimmt und dies in der Regel nur ein bis zwei Stunden dauert. 2. § 18 SeeLG ist auch vereinbar mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14.08.2006 (BGBl I Seite 1887, zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.04.2013, BGBl I Seite 610) in seiner Auslegung im Lichte der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 Seite 16) - im folgenden RL 2000/78/EG -. Die starre Altersgrenze stellt zwar eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes dar (a). Sie ist jedoch unter drei Aspekten gerechtfertigt (b). a) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, das der Umsetzung der RL 2000/78/EG dient und im Lichte dieser unionsrechtlichen Regelung auszulegen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.2015 - 10 CN 1.14 -, juris Rn. 15), ist auf Seelotsen anwendbar. Die in § 18 SeeLG festgelegte Altersgrenze stellt eine Benachteiligung wegen Alters im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG in Bezug auf die Bedingungen für den Zugang zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit dar. Denn Seelotsen üben gemäß § 21 Abs. 1 SeeLG ihre Tätigkeit als freien, nicht gewerblichen Beruf aus. Mit dem Erlöschen der Bestallung mit Vollendung des 65. Lebensjahres ist dem Kläger die Möglichkeit, die Aufgaben eines Seelotsen wahrzunehmen, genommen. Es ist insoweit auch eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG gegeben. Danach liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes (unter anderem des Alters) eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Diese Benachteiligung ist gemäß § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1 Halbsatz 1 AGG grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liegen – wie vorliegend – Rechtfertigungsgründe vor. b) Es sind folgende Rechtfertigungsgründe gegeben: aa) Die unterschiedliche Behandlung ist wegen beruflicher Anforderungen gemäß § 8 Abs. 1 AGG zulässig. § 8 Abs. 1 AGG setzt Art. 4 Abs. 1 der RL 2000/78/EG in deutsches Recht um (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.02.2012 - 8 C 24.11 -, juris Rn. 19). Die Norm stellt klar, unter welchen Voraussetzungen bestimmte berufliche Anforderungen eine Ungleichbehandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Merkmals rechtfertigen können (vgl. BT-Drs. 16/1780 Seite 35; BT-Drs. 16/2022 Seite 10, 12). Dies ist nur dann der Fall, wenn der Grund der unterschiedlichen Behandlung wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht hervor, dass die Ungleichbehandlung nur dann keine Diskriminierung darstellt, wenn sie auf ein Merkmal gestützt ist, das im Zusammenhang mit einem der in Art. 1 der RL 2000/78/EG bzw. § 1 AGG genannten Diskriminierungsgründe steht, und dieses Merkmal eine „wesentliche und entscheidende“ berufliche Anforderung darstellt. Nicht der Grund, auf den die Ungleichbehandlung gestützt ist, sondern ein mit diesem Grund im Zusammenhang stehendes Merkmal muss eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellen (vgl. EuGH, Urt. v. 13.09.2011 - C-447/09 - Rn. 66 m.w.N., juris). Im Fall der Seelotsen ist es wesentlich, dass sie insbesondere über besondere körperliche und geistige Fähigkeiten verfügen, da derartige Schwächen in diesem Beruf beträchtliche Konsequenzen haben können; insoweit wird auf vorstehende Ausführungen unter II 1a) und b) Bezug genommen. Mithin sind für die Ausübung des Berufs des Seelotsen das Vorhandensein besonderer körperlicher und geistiger Fähigkeiten eine „wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der RL 2000/78/EG bzw. § 8 AGG und diese Fähigkeiten sind altersabhängig (siehe II 1 a). Der Zweck - der Schutz der bezeichneten Rechtsgüter durch die Sicherheit des Schiffsverkehrs -, ist rechtmäßig und die Anforderung, ab dem Alter von 65 Jahren anzunehmen, dass Seelotsen nicht mehr über die körperlichen Fähigkeiten zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit verfügen, stellt eine angemessene Anforderung dar. Auch wenn § 8 Abs. 1 AGG bzw. Art. 4 Abs. 1 der RL 2000/78/EG, die es ermöglichen vom Diskriminierungsverbot abzuweichen, eng auszulegen sind (vgl. EuGH, Urt. v. 13.09.2011 - C-447/09 - Rn. 72 m.w.N., juris), ist die Altersgrenze von 65 gerechtfertigt. Sie entspricht derjenigen, die für Piloten als angemessen angesehen wird (vgl. EuGH, Urt. v. 13.09.2011 - C-447/09 - Rn. 75, juris; BVerfG, Beschl. v. 26.01.2007 - 2 BvR 2408/06 -, juris). Zur Verhältnismäßigkeit der Altersgrenze gelten dieselben Erwägungen wie im Kontext mit Art. 12 Abs. 1 GG (unter II 1a), auf die Bezug genommen wird. bb) Zudem wird die generelle Höchstaltersgrenze auch durch Art. 2 Abs. 5 der RL 2000/78/EG legitimiert. Hiernach berührt diese Richtlinie nicht die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Maßnahmen, die in einer demokratischen Gesellschaft für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, die Verteidigung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Mit dem Erlass dieses Sicherheitsvorbehalts wollte der Unionsgesetzgeber auf dem Gebiet von Beschäftigung und Beruf dem Entstehen eines Spannungsfeldes zwischen dem Grundsatz der Gleichbehandlung zum einen und der notwendigen Gewährleistung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, der Verhütung von Rechtsverstößen sowie dem Schutz der individuellen Rechte und Freiheiten, die für das Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft unerlässlich sind, zum anderen vorbeugen und vermittelnd eingreifen (EuGH, Urt. v. 13.09.2011 - C-447/09 - Rn. 55 juris; BVerwG, Urt. v. 01.02.2012 - 8 C 24.11 -, juris Rn. 23). Eine ausdrückliche Bestimmung, die diesen Sicherheitsvorbehalt ganz allgemein in innerstaatliches Recht umsetzt, ist in das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nicht aufgenommen worden. Der Bundesgesetzgeber hat auf den Sicherheitsvorbehalt aber nicht bewusst verzichtet; denn hierfür fehlt es an Anhaltspunkten im Wortlaut des Gesetzes und der Gesetzesbegründung (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.02.2012 - 8 C 24.11 -, juris Rn. 24, 25; Urt. v. 21.01.2015 - 10 CN 1.14 -, juris Rn. 18, 19). Die Höchstaltersgrenze in § 18 SeeLG dient Sicherheitsbelangen im Sinne von Art. 2 Abs. 5 der RL 2000/78/EG. Zwar lässt sich weder dem Text der angegriffenen Regelung, noch ihrer Begründung das mit der Höchstaltersgrenze verfolgte Ziel hinreichend deutlich entnehmen. Der allgemeine Kontext der Regelung sowie das Vorbringen der Beklagten und der Beigeladenen im gerichtlichen Verfahren ermöglichen aber die Feststellung des mit der Maßnahme verfolgten Ziels; darauf kann bei Anwendung der Richtlinie zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.2015, a.a.O., juris Rn. 19 m.w.N. zur Rspr. des EuGH). Etwa ergibt sich aus § 15 SeeLG, dass die Tätigkeit von Seelotsen der Sicherheit des Schiffsverkehrs dient. Darin ist geregelt, dass unter bestimmten Voraussetzungen dem Seelotsen die Berufsausübung vorläufig untersagt werden kann, wenn dies die Sicherheit der Schifffahrt erfordert. Mithin geht es um den Schutz von Leben und Gesundheit der unmittelbar auf dem jeweils betreffenden Schiff eingesetzten Personen, aber auch um den Schutz der Umwelt und damit verbunden den Schutz der Bevölkerung, die ansonsten durch etwaige Schiffsunglücke verursachte Umweltkatastrophen in Leben und Gesundheit bedroht wäre. Leben und Gesundheit, aber auch Eigentum als Bestandteil der öffentlichen Sicherheit ist legitimes Ziel im Sinne des Sicherheitsvorbehalts des Art. 2 Abs. 5 der RL 2000/78/EG. Die Altersgrenze ist insoweit auch geeignet, erforderlich und angemessen. Auch diesbezüglich wird ergänzend auf vorstehende Ausführungen zu Art. 12 Abs. 1 GG (unter II 1 a) Bezug genommen. Die Altersgrenze verstößt auch nicht gegen das Kohärenzgebot. Eine Regelung ist nur dann geeignet, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu verwirklichen (vgl. EuGH, Urt. v. 12.01.2010 - C-341/08 -Rn. 53, juris; v. 21.07.2011 - C-159/10 u.a. - Rn. 85, juris ; BVerwG, Urt. v. 26.01.2011 - 8 C 46.09 -, BVerwGE 139, 1 Rn. 35). Die angegriffene Regelung genügt mangels gegenteiliger Anhaltspunkte diesen Anforderungen. cc) Ferner ist die Höchstaltersgrenze auch gemäß § 10 AGG ausnahmsweise zulässig. Nach § 10 Abs. 1 AGG ist ungeachtet des § 8 eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Welche Ziele legitim sind, bestimmt sich - nach der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung - nach Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG. Diese versteht unter einem legitimen Ziel „insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung“ (vgl. zu diesem Rechtfertigungsgrund auch: OVG Schleswig, Beschl. v. 23.08.2010 - 3 MB 18/10 -, juris Rn. 6). In Art. 6 Abs. 1 Satz 2a der RL 2000/78/EG heißt es, derartige Ungleichbehandlungen können insbesondere die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließen, einschließlich der Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Arbeitnehmern und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen. Legitim in diesem Sinne sind nur sozialpolitische Ziele (vgl. EuGH, Urt. v. 13.09.2011 - C-447/09 - Rn. 81, juris ; so auch BVerwG, Urt. v. 01.02.2012 - 8 C 24.11 -, juris Rn. 16). Mit der Altersgrenze für die Lotstätigkeit wird auch ein sozialpolitisches Ziel verfolgt. Denn die zur Verfügung stehenden Stellen sollen gerecht auf die Generationen verteilt werden. Insoweit ist von Bedeutung, dass es für Lotsen keinen freien Arbeitsmarkt gibt, sondern die Stellen staatlich reglementiert sind. Die Aufsichtsbehörden lassen nach § 8 Abs. 2 SeeLG die erforderliche Anzahl an Seelotsenanwärtern im Benehmen mit den Lotsenbruderschaften unter Berücksichtigung des Verkehrsaufkommens und der Personalstruktur zu. Gäbe es keine Altersgrenze für die Ausübung der Lotstätigkeit, wäre jüngeren Anwärtern der Berufszugang wegen der entsprechend reduzierten freien Anwärterstellen erschwert. Mithilfe der Altersgrenze wird somit die Einstellung jüngerer Menschen gefördert, was ein legitimes Ziel der Sozial- und Beschäftigungspolitik ist (vgl. EuGH, Urt. v. 18.11.2010 - C-250/09 u.a. - Rn. 45 f., juris). Die von der Beklagten vorgetragenen Aspekte, der Erfahrungsaustausch zwischen den älteren und jüngeren Lotsen und das Zusammenwirken verschiedener Generationen sei von großer Bedeutung, um die Qualität der Dienstleistung zu sichern, sind ebenfalls anerkannte sozialpolitische Ziele bestätigt (vgl. EuGH, Urt. v. 18.11.2010 - C-250/09 u.a. -, Rn. 46, juris; Urt. v. 21.07.2011 - C 159/10 u.a. - Rn. 49, juris). Die Altersgrenze stellt auch keine übermäßige Beeinträchtigung der berechtigten Erwartungen der Arbeitnehmer dar, wenn ihnen eine Rente in nicht unangemessener Höhe zukommt (vgl. EuGH, Urt. v. 21.07.2011, a.a.O., Rn. 66, juris). Die Lotsen erhalten eine ausreichende Altersversorgung; hierfür tragen die Lotsenbrüderschaft nach § 28 Abs. 1 Nr. 6 SeeLG Sorge. Zudem können Lotsen ihre bisherige Tätigkeit zwar mit Erreichen der Altersgrenze nicht mehr ausüben, sie sind aber weiterhin mit ihrer nautischen Qualifikation zum Beispiel als Schiffsführer oder Kompasskompensierer auf dem Arbeitsmarkt gefragt und sind auf diesem Wege gegen eine Diskriminierung aufgrund des Alters geschützt. Außerdem stellt die Altersgrenze sicher, dass unplanbare Ausfälle von Lotsen nicht über ein unvermeidbares Maß hinaus auftreten. Denn beim plötzlichen Ausfall von Lotsen könnten nicht rechtzeitig Nachfolger ausgebildet werden, weil der Bestallung zum Lotsen ein langfristig angelegtes Auswahlverfahren vorausgeht und zukünftig nicht mehr nur eine achtmonatige Ausbildung, sondern eine 24-monatige Ausbildung erfordert. Auch nach Bestehen der Prüfungen dauert es nach Angaben der Beklagten noch mehrere Jahre, ehe der Junglotse sich durch die Stufen der Schiffsgrößenbeschränkungen so viel Erfahrung angeeignet hat, dass er einen erfahrenen Lotsen voll ersetzen kann. Um derartige Auswirkungen zu vermeiden, schafft die Altersgrenze eine Planungssicherheit, die den rechtzeitigen Ersatz eines Lotsen ermöglicht und damit bezahlbare und qualitativ hochwertige Lotsberatung sichert. Irrelevant ist, ob die genannten Ziele bei Erlass des § 18 SeeLG bereits verfolgt wurden. Weder müssen diese Ziele im Gesetz normiert sein (vgl. EuGH, Urt. v. 18.11.2010 - C -250/09 u.a. - Rn. 40, juris), noch müssen diese von Anfang an verfolgt worden sein (vgl. EuGH, Urt. v. 21.07.2011 - C-159/10 u.a. - Rn. 37-46, juris). Die Beklagte verfügt insoweit bei der Festlegung der Maßnahmen zur Erreichung ihrer selbst gesteckten Ziele über einen weiten Ermessensspielraum (vgl. EuGH, Urt. v. 21.07.2011 - C-159/10 u.a. - Rn. 61, juris). Dass aktuell ein Bewerbermangel für den Beruf des Seelotsen herrscht, vermag an den Zielen des Gesetzes ebenfalls nichts zu ändern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe, die Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Bestallung zum Seelotsen nicht mit Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, erloschen ist. Der am 22. November 1948 geborene Kläger ist seit dem 1. Oktober 1985 zum Seelotsen bestallt gewesen. Am 11. November 2013 - elf Tage vor Vollendung des 65. Lebensjahres - hat er beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht den Antrag gestellt, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm - dem Kläger - über die Vollendung des 65. Lebensjahres hinaus die Bestallung zum Seelotsen zu belassen. Mit Beschluss vom 27. März 2014 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Am 12. Dezember 2013 hat der Kläger eine entsprechende Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Er hat geltend gemacht, einen Anspruch zu haben, weiterhin als Seelotse bestallt zu bleiben. Er sei auch über seinen 65. Geburtstag hinaus gesundheitlich geeignet, diesen Beruf weiter auszuüben. Dies ergebe sich bereits aus der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung, wonach die nächste ärztliche Untersuchung erst im Mai 2014 fällig sei. Die in § 18 Seelotsgesetz (SeeLG) enthaltene starre Altersgrenze sei rechtswidrig. Sie verstoße gegen die Richtlinie 2000/78/EG und gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Die Altersgrenze sei nie aus Gründen der Personalstruktur in das Gesetz aufgenommen worden. Dieses Argument könne auch in Zeiten langjähriger Personalnot nicht als Begründung dienen. Es gebe auch keine allgemeine Lebenserfahrung, wonach die gesundheitlichen Voraussetzungen nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr gegeben seien. Die starre Altersgrenze verstoße auch gegen Art. 12 GG; sie führe als subjektive Berufswahlregelung zu einem Berufsverbot. Als milderes Mittel komme ein kürzeres Untersuchungsintervall zur Feststellung der Seetauglichkeit für Seelotsen ab Vollendung des 65. Lebensjahres in Betracht. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass ihm über die Vollendung über das 65. Lebensjahres hinaus die Bestallung zum Seelotsen zu belassen ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat den Klageantrag für nicht hinreichend bestimmt gehalten. Eine Verpflichtungsklage sei schon mangels Durchführung eines Vorverfahrens unzulässig. Eine Leistungsklage sei nicht statthaft, weil die bisherige Bestallung mit Ablauf November 2013 erloschen sei, so dass es einer erneuten Bestallung - d.h. des Erlasses eines Verwaltungsaktes - bedürfe. Für eine Feststellungsklage fehle es am Vortrag eines Feststellungsinteresses. Jedenfalls bestehe unter keinem Gesichtspunkt ein Anspruch des Klägers auf Bestallung zum Seelotsen. Die starre Altersgrenze in § 18 SeeLG entfalte keine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters. Die Ungleichbehandlung von Lotsen verschiedenen Alters sei unter mehreren Aspekten gerechtfertigt. § 18 SeeLG sei auch grundrechtskonform. Die Regelung enthalte eine zulässige subjektive Zulassungsbeschränkung im Sinne von Art. 12 GG, weil sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Berufes und zum Schutz des besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlich sei. Die Altersgrenze verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen freien Berufen, die keine starre Altersgrenze kennen, sei gerechtfertigt wegen der besonderen physischen und psychischen Anforderungen an die Berufsausübung und wegen der unabänderlichen Zuteilung der Schiffsführung nach der Reihenfolge der Bört. Die Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Klage bereits für unzulässig gehalten. Die Klage sei nicht auf Feststellung gerichtet gewesen, dass die Bestallung nicht mit Ablauf des Monats erloschen sei, in dem der Kläger das 65. Lebensjahr vollendet hat. Jedenfalls sei sie aus den von der Beklagten angeführten Gründen unbegründet. Aspekte dafür, dass die gewählte Altersgrenze sich außerhalb des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bewegen könnte, seien nicht ersichtlich. Mit Urteil vom 10. November 2015 hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Klage sei als Feststellungsklage zulässig. Dem Kläger gehe es um die Feststellung, dass er der Altersgrenze des § 18 SeeLG nicht unterworfen sei. Die Klage sei aber unbegründet. Die Norm sei mit Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 GG vereinbar. Sie verstoße auch nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in seiner Auslegung in Anlehnung an die Richtlinie 2000/78/EG. Der Kläger hat gegen das ihm am 29. März 2016 zugestellte Urteil, in dem die Berufung zugelassen worden ist, diese am 14. April 2016 eingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere macht er geltend, die starre Altersgrenze stelle eine unzulässige Altersdiskriminierung dar. Zudem sei die subjektive Zulassungsbeschränkung zum Beruf des Seelotsen aus medizinischer Sicht nicht begründbar. Sie sei kein geeignetes Mittel, die Sicherheit des Schiffsverkehrs zu erhöhen. Die Annahme, dass eine Person, die das 65. Lebensjahr vollendet habe, plötzlich dienstunfähig werde, sei medizinisch nicht haltbar. Schließlich gebe es auch andere Berufe, in denen die Altersgrenze bei 70 Jahren liege, so zum Beispiel bei Kompassregulierern. Diese seien für die Einstellung und Eichung der Kompasse auf den Schiffen zuständig und müssten ebenfalls an Bord der Schiffe gehen, um ihre Tätigkeit ausüben zu können. Der Gesetzgeber sei verpflichtet, Einschränkungen der Grundrechte möglichst schonend vorzunehmen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebiete, bei gleich geeigneten Mitteln, das mildere einzusetzen. Eine Begründung dafür, dass die regelmäßige Untersuchung des Lotsen auf Seetauglichkeit weniger geeignet sei als die starre Altersgrenze, werde nicht gegeben und eine solche Begründung gebe es nicht. Zudem sei die starre Altersgrenze in Anbetracht des unbestritten bestehenden Nachwuchsmangels zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Seelotswesens kein geeignetes Mittel. Außerdem sei dieses Argument bei Einführung der Altersgrenze nicht erwogen worden; es sei lediglich auf mangelnde Leistungsfähigkeit ab dem 65. Lebensjahr abgestellt worden. Jedenfalls habe er, der Kläger, unter dem Aspekt der Gleichbehandlung einen Anspruch auf Anpassung der starren Altersgrenze - wenn man von deren grundsätzlichen Zulässigkeit ausginge - auf diejenige, die für Kompassregulierer und Bausachverständige gelte. Der Kläger beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer - vom 10. November 2015 zu ändern und festzustellen, dass seine Bestallung zum Seelotsen nicht mit Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, erloschen ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung habe. Sie meint weiterhin, die in § 18 SeeLG normierte Altersgrenze sei ein gut geeignetes Mittel zur Förderung der Sicherheit der Schifffahrt. Die starre Altersgrenze sei auch erforderlich, denn turnusmäßige Untersuchungen oder die Hochsetzung der Altersgrenze auf 70 seien nicht gleich geeignet, um den Einsatz tatsächlich leistungsfähiger Lotsen zu gewährleisten. Der Kläger könne sich nicht auf Gleichbehandlung mit dem Beruf des Kompasskompensierers (bzw. –regulierers), der bis 70 Jahre tätig sein dürfe, berufen; denn die Berufsbilder seien nicht vergleichbar. Schließlich stimme § 18 SeeLG auch mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und Gemeinschaftsrecht überein. Ob der Gesetzgeber seinerzeit bereits Ziele der Beschäftigungs- und Arbeitspolitik bei Einführung der Altersgrenze verfolgt habe, sei irrelevant. Die Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das erstinstanzliche Urteil ebenfalls für richtig und weist insbesondere auf die besonderen beruflichen Situationen hin, die ganz besondere Anforderungen an die physische und psychische Kondition des Lotsen stellten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.