Urteil
4 LB 10/16
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2019:0523.4LB10.16.00
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Leitsätze
Die Eintragung in die Hebeliste 1985 und die Tatsache, dass tatsächlich Zahlungen geleistet wurden, lässt bei lebensnaher Betrachtung nur den Schluss zu, dass die Bundesrepublik Deutschland zum damaligen Zeitpunkt dingliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes war.(Rn.12)
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer – vom 15. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Eintragung in die Hebeliste 1985 und die Tatsache, dass tatsächlich Zahlungen geleistet wurden, lässt bei lebensnaher Betrachtung nur den Schluss zu, dass die Bundesrepublik Deutschland zum damaligen Zeitpunkt dingliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes war.(Rn.12) Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer – vom 15. Oktober 2015 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist unbegründet. Der angefochtene Beitragsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Satzung des Beklagten in der bei Erlass des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung vom 11. Dezember 2013 nebst Änderung vom 19. März 2014 bietet eine ausreichende Grundlage für die Beitragserhebung. Die Satzung ist wirksam erlassen worden und hat den Mangel der Teilnichtigkeit behoben. a) Das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wurzelnde Bestimmtheitsgebot verlangt, dass die Umgrenzung des Verbandsgebietes in der Satzung vorgenommen wird und eindeutig erkennen lässt, welche Grundstücke zum Verband gehören. Diesen Anforderungen wird die Satzung 2013 gerecht. Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Es kommt nicht darauf an, ob einzelne Bestandteile der Regelung – etwa die textliche Umschreibung des Verbandsgebiets – für sich genommen als abschließende Normierung Bestand haben könnten. Entscheidend ist, ob sich die Abgrenzung des Verbandsgebietes unter Einbeziehung aller hierzu in der Satzung getroffenen Bestimmungen eindeutig vornehmen lässt. Dies ist insbesondere unter Berücksichtigung der Abgrenzungskarten der Fall. b) An einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung besteht ebenfalls kein Zweifel. Die Neufassung der Satzung ist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2, § 67 Satz 2 WVG, § 22 Abs. 2 LWVG dadurch öffentlich bekanntgemacht worden, dass die Aufsichtsbehörde am 24. Januar 2014 in der Norddeutschen Rundschau auf die Neufassung sowie darauf hingewiesen hat, dass jedermann die Satzung in der Kreisverwaltung und der Verbandsgeschäftsstelle einsehen kann. c) Die Satzungsänderung vom 19. März 2014 unterliegt dementsprechend ebenfalls keinen rechtlichen Zweifeln. 2. Die Kläger sind Mitglied des Beklagten. Die Mitgliedsliste des Beklagten, in der die Kläger mit der Nummer 03.301-1779 geführt werden, stellt die Mitgliedschaft zutreffend dar. a) Die Bundesrepublik Deutschland war als Voreigentümerin des klägerischen Grundstücks dingliches Mitglied des Beklagten im Sinne von § 3 Nr. 1 WVVO. Allerdings liegen keine Unterlagen vor, die die Hinzuziehung zur Mitgliedschaft unmittelbar belegen. Daher ist auch keine zeitliche Einordnung für die Entstehung der Mitgliedschaft möglich. In Betracht zu ziehen ist die Möglichkeit, dass die Bundesrepublik dem Beklagten hinsichtlich des nachmaligen Grundstücks der Kläger erst bei der Ausdehnung im Jahr 1965 als neues Mitglied zugewiesen oder die Teilnahme in Bezug auf dieses Grundstück erweitert wurde (§ 174 WVVO). Denkbar ist aber auch, dass die Bundesrepublik bereits vor 1954 Mitglied eines Vorgängerverbandes war (§ 175 WVVO). Dies steht insbesondere nicht im Widerspruch zur Niederschrift über eine Anhörung am 12. Februar 1965. Zwar ist dort von „anzuschließenden Gemeindegebieten“ die Rede. Dies bezog sich u.a. auf die Gemeinde Hohenlockstedt. Damit ist aber nur gesagt, dass Gebiete dieser Gemeinde von der Ausdehnung des Beklagten betroffen waren, ohne dass daraus gefolgert werden kann, der Beklagte habe vorher überhaupt keine dinglichen Mitglieder in Hohenlockstedt gehabt. Dagegen spricht vor allem, dass es bereits früher einen Wasserverband unter dem alten Namen der Gemeinde Hohenlockstedt („Lockstedter Lager“) gab und dass jener Verband durch die Vereinigung im Jahr 1954 in dem beklagten Verband aufgegangen ist. Dies hatte zur Folge, dass die Mitglieder des aufgelösten Wasserverbandes Lockstedter Lager Mitglieder des Beklagten wurden (vgl. Nr. III des Erlasses des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Umgestaltung des Verbandswesens im Gebiet Rantz-Au – Große-Aue vom 20. Juli 1954, Amtsbl. Schl.-H. S. 318). Nach Angaben des Beklagten ist ein Großteil des Archivmaterials durch einen Wasserschaden vernichtet worden. Ob dies die Ursache dafür ist, dass Unterlagen über die Mitgliedschaft der Bundesrepublik fehlen, oder ob die Unterlagen ohnehin nicht mehr vorhanden waren, kann dahinstehen. Da Wasser- und Bodenverbände zum Teil auf eine lange historische Entwicklung zurückgehen, kann es vorkommen, dass sich der Ursprung der Mitgliedschaft in bestimmten Fällen nicht mehr mit Dokumenten aus der betreffenden Zeit belegen lässt. Damit ist ein Nachweis aber nicht ausgeschlossen. Der Beweis kann auch mittelbar, d.h. durch Indizien aus späterer Zeit, geführt werden. Dies gilt ebenso, wenn Unterlagen im Nachhinein abhandengekommen sind. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, lässt die Eintragung in die Hebeliste 1985 und die Tatsache, dass tatsächlich Zahlungen geleistet wurden, bei lebensnaher Betrachtung nur den Schluss zu, dass die Bundesrepublik Deutschland zum damaligen Zeitpunkt dingliches Mitglied des Beklagten war. Insbesondere wird durch den Hinweis auf die „Liegenschaften Ortslage“ deutlich, dass sich die Mitgliedschaft vom Grundstückseigentum im Sinne von § 3 Nr. 1 WVVO ableitete. Es wäre ungereimt anzunehmen, dass das nachmalige klägerische Grundstück von den „Liegenschaften Ortslage“ nicht umfasst wäre, zumal die Hebeliste auch Einzelgrundstücke in der Nähe ausweist, etwa in der Königsberger Straße, in der Danziger Straße, im Schwalbenring, in der Berliner Straße und in der Deutsch-Ordens-Straße. Anzeichen dafür, dass die Hinzuziehung zur Mitgliedschaft fehlerbehaftet sein könnte, sind nicht ersichtlich. Dies gilt auch dann, wenn unterstellt wird, für das klägerische Grundstück habe vor 1965 keine dingliche Mitgliedschaft bestanden. Das Verfahren zur Ausdehnung im Jahr 1965 ist allem Anschein nach im Wesentlichen gemäß den Vorgaben in § 174 Abs. 2 WVVO durchgeführt worden. Insbesondere hat am 10. November 1965 eine Anhörung im Sinne von § 162 WVVO stattgefunden, die in dem dazu am 12. November 1965 in der Norddeutschen Rundschau erschienenen Zeitungsartikel als „Gründungsversammlung“ bezeichnet wird. Dass dort sogleich neue Mitglieder für den Verbandsausschuss (Ducht Unterhaltungsgebiet, § 18 Abs. 1 der durch den Nachtrag II geänderten Satzung) gewählt wurden, mag rechtlich zweifelhaft sein, da die Satzung noch nicht verkündet war. § 171 Abs. 1 WVVO sah vor, dass die Organe erstmals „nach der Gründung“ berufen werden, was im vorliegenden Zusammenhang unter Berücksichtigung der Verweisung in § 174 Abs. 2 Satz 1 WVVO als „nach der Ausdehnung“ zu verstehen ist. Die Ausdehnung trat entsprechend § 169 Abs. 1 WVVO mit dem Erlass der geänderten Satzung in Kraft. § 169 Abs. 2 WVVO erweckt zwar den Eindruck, als genüge für den Erlass der Satzung die mündliche Bekanntgabe in der Gründungsversammlung; dies mag auch der Grund dafür gewesen sein, warum die Wahl der Ausschussmitglieder bereits am 10. November 1965 stattgefunden hat. Eine solche Auslegung widerspricht aber den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bekanntgabe im Wege der öffentlichen Bekanntmachung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1966 – IV C 222.65 –, juris Rn. 77). Eine vorzeitige Wahl zum Verbandsausschuss berührt jedoch die Ausdehnung des Verbandes als solche nicht und lässt auch nicht ohne Weiteres den Schluss auf anderweitige Verfahrensfehler zu. Insbesondere besteht kein Grund zu der Annahme, entgegen § 161 Abs. 2 Satz 1 WVVO sei die Ladung zur Verhandlung nicht von der Gründungsbehörde (d.h. der Aufsichtsbehörde gemäß § 152 Abs. 1 WVVO), sondern vom Verbandsvorsteher ausgegangen. Zwar war nach § 18 Abs. 2 der Satzung der Verbandsvorsteher für die Ladung zur Ausschusswahl zuständig. Der Landrat des Kreises Steinburg als Aufsichtsbehörde war aber gemäß § 174 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 171 Abs. 1 WVVO berechtigt (wenngleich nicht verpflichtet), für die Berufung der ersten Organe zu sorgen und insofern an die Stelle des Vorstehers zu treten. Dies dürfte hier geschehen sein. Die betroffenen Grundstückeigentümer sind laut Zeitungsbericht vom Kreisbauamt (nicht vom Vorsteher) zur Anhörung geladen („benachrichtigt“) worden. Die Schilderung des Versammlungsablaufs in diesem Bericht macht zudem deutlich, dass die Anhörung von Beamten des Kreisbauamtes geleitet wurde. Schließlich ist die Niederschrift über den Anhörungstermin mit Schreiben des Landrats des Kreises Steinburg vom 13. Dezember 1995 an den Vorsteher übersandt wurde (nicht umgekehrt). Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Aufsichtsbehörde von einer behördlichen Zuweisung der neuen Mitglieder in der Annahme abgesehen hat, die Mitgliedschaft entstehe kraft Gesetzes. Die Erste Wasserverbandsverordnung kannte keine Mitgliedschaft kraft Gesetzes, also eine Mitgliedschaft, die unmittelbar eintrat, wenn die im Gesetz hierfür bestimmten Voraussetzungen erfüllt waren. Waren diese Voraussetzungen erfüllt, konnte die Aufsichtsbehörde den Eigentümer auch gegen seinen Willen zur Errichtung eines Wasser- und Bodenverbandes heranziehen; durch diese Heranziehung wurde er Mitglied des errichteten Verbandes (§ 153 Abs. 1 WVVO). Dasselbe galt bei bereits bestehenden Verbänden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 – 7 CN 2.02 –, juris Rn. 15). Dafür, dass die neuen Mitglieder dem Beklagten bei der Ausdehnung 1965 auf der Grundlage eines Mitgliederverzeichnisses gemäß §§ 174 Abs. 2 Satz 1, § 156 Abs. 1, § 11 WVVO durch die Aufsichtsbehörde zugewiesen wurden, spricht bereits der Umstand, dass die Betroffenen – laut Zeitungsbericht – zur Anhörung persönlich geladen („benachrichtigt“) wurden (§ 161 Abs. 2 Satz 1 WVVO). Ohne erkennbare Relevanz ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass bei der Ausdehnung im Jahr 1965 das Verbandsgebiet des Beklagten pauschal „bis zur Wasserscheide“ (§ 2a Buchst. b der durch den Nachtrag II geänderten Satzung) erweitert werden sollte. Das Vorhaben, sämtliche Grundstückseigentümer des Einzugsgebiets zu erfassen, entsprach dem Landeswassergesetz vom 25. Februar 1960 (GVOBl. Schl.-H. S. 39). Mit § 40 LWG 1960 wurde eine kumulative Unterhaltung der Gewässer zweiter und dritter Ordnung durch sämtliche Grundstückseigentümer im Einzugsgebiet eingeführt. In § 41 Abs. 1 LWG 1960 war geregelt, dass die Pflicht zur Unterhaltung dieser Gewässer von Wasser- und Bodenverbänden erfüllt wird. Das machte die Schaffung flächendeckender Verbände notwendig. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu (LT-Drs. 4/118 S. 56): In welcher Weise die nach § 40 begründeten Unterhaltungspflichten zu erfüllen sind, ist nach § 29 Abs. 1 Satz 4 WHG in den Landeswassergesetzen zu bestimmen. § 41 Abs. 1 des Entwurfes sieht vor, daß die Pflicht zur Unterhaltung natürlicher fließender Gewässer zweiter und dritter Ordnung von Wasser- und Bodenverbänden zu erfüllen ist. Diese Verbände haben sich in Schleswig-Holstein seit Jahrhunderten bewährt. Sie bieten die Gewähr dafür, daß die Unterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Die Rechtsgrundlage für die Gründung derartiger Verbände bildet § 153 der 1. Wasserverbandverordnung. Danach können u. a. zu einem Wasser- und Bodenverband die jeweiligen Eigentümer derjenigen Grundstücke und Anlagen vereinigt werden, für die Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe in Aussicht steht. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift sind Vorteile auch die Erleichterung einer Pflicht. Zu dem Wasser- und Bodenverband können somit sämtliche Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet herangezogen werden, da der Verband ihnen ihre Pflicht, Gewässer zu unterhalten, erleichtert. Derartige Verbände, die das gesamte Einzugsgebiet umfassen, bestehen bereits im Kreis Eutin, wo sie durch das Gesetz des Freistaates Oldenburg vom 24. Mai 1928 betr. die Bildung der Wassergenossenschaften gegründet wurden. Auch in den Marschengebieten der Westküste Schleswig-Holsteins sind sämtliche Grundstückseigentümer in Wasser- und Bodenverbänden (Sielverbände, Deich- und Hauptsielverbände) zusammengeschlossen. Es erschien jedoch zweckmäßig, Ausnahmen von dieser Regelung zuzulassen. Dort, wo die Erfüllung der Unterhaltungspflicht durch Wasser- und Bodenverbände unzweckmäßig ist oder solche Verbände noch nicht bestehen, kann die Unterhaltung auch auf Gemeinden übertragen werden (Abs. 2). Wie dem Zeitungsbericht zu entnehmen ist, sollte lediglich die Stadt Itzehoe von der Ausdehnung der Wasser- und Bodenverbände auf das gesamte Kreisgebiet ausgenommen sein. Dies alles bewegte sich im Rahmen des Gesetzes und rechtfertigt nicht den Schluss, die Aufsichtsbehörde habe in einem bestimmten Punkt – bei der Hinzuziehung neuer Mitglieder – keine wirksamen Rechtshandlungen vorgenommen. Wie die von den Klägern vorgelegten Unterlagen zeigen, lassen sich durchaus Schriftstücke finden, in denen die fehlerhafte Auffassung vertreten wird, die Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband entstehe kraft Gesetzes durch Belegenheit des Grundstücks im Einzugsgebiet. Für den Landrat des Kreises Steinburg ist eine solche Äußerung jedoch in dem hier interessierenden Zeitraum (1965) nicht dokumentiert. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist darauf hinzuweisen, dass auch gegen das als Beleg angeführte Schreiben vom 3. November 2011 in rechtlicher Hinsicht nichts einzuwenden ist. Wenn die Eigentümer der im Verbandsgebiet gelegenen Grundstücke zur Mitgliedschaft hinzugezogen worden sind, dann kann die Aufsichtsbehörde darauf hinweisen, dass die Eigentümer der im Verbandsgebiet gelegenen Grundstücke Mitglieder des Verbandes sind. Da es hierzu, wie dargestellt, eine allgemeine Vorgabe im Landeswassergesetz gibt (nunmehr in § 42), kann die Aufsichtsbehörde auch in allgemeiner Form darauf hinweisen, dass „grundsätzlich“ die Eigentümer der im Verbandsgebiet gelegenen Grundstücke Mitglieder des Verbandes sind. Entgegenzutreten ist auch der Annahme, die Aufsichtsbehörde habe an Stelle der Grundstückseigentümer die betroffenen Gemeinden als nicht-dingliche Mitglieder gemäß § 3 Nr. 3 WVVO heranziehen wollen. Für eine solche Absicht fehlt jegliches Motiv. Auch der tatsächliche Ablauf der Ereignisse ist ein anderer. Zur Anhörung am 10. November 1965 erschienen laut Zeitungsbericht 250 Grundstückeigentümer, um dort „ihre Mitgliedschaft zu bejahen oder wie es in vier Fällen vorgekommen ist, Einsprüche geltend zu machen“. Dass zuvor am 12. Februar 1965 neben dem Vorstand (§ 10 Abs. 1 Satz 1WVVO) und dem Ausschuss auch die Bürgermeister der Gemeinden angehört wurden, ändert daran nichts. Dort ist im Übrigen nicht von „anzuschließenden Gemeinden“, sondern von „anzuschließenden Gemeindegebieten“ die Rede. Welchen Hintergrund die Anhörung hatte, kann letztlich dahingestellt bleiben. Es liegt auf der Hand, dass die Gemeinden – auch ohne Hinzuziehung zur Mitgliedschaft – von der Ausdehnung des Beklagten besonders betroffen waren und daher ihre formlose Einbeziehung in das Verfahren sinnvoll war. Mit der Ausdehnung entfiel die Erfüllung der Unterhaltungspflicht durch die Anliegergemeinden gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 LWG 1960. Im Gegenzug sind die Beiträge zu Wasser- und Bodenverbänden in der Vergangenheit vielfach von den Ortsgemeinden freiwillig für ihre Bürger abgelöst worden (Antwort des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 16. Januar 2009 auf eine Anfrage der FDP-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag). Dementsprechend wird im Zeitungsbericht vom 12. November 1965 die Erwartung des Kreisbaudirektors Reiff wiedergegeben, es werde zu „Verträgen mit den Gemeinden kommen, die die Beiträge von den Grundstücksbesitzern kassieren und pauschal ableiten.“ Wenn in der Folgezeit tatsächlich solche Pauschalbeträge abgeführt wurden, ist dies gleichfalls kein Indiz dafür, dass die Gemeinden dem Beklagten zuvor als Mitglieder zugewiesen worden waren. Auf die Frage, ob diese Zahlungen zu Recht erfolgt sind, kommt es nicht an. b) Durch den Übergang des Eigentums auf die Kläger sind diese Mitglieder des Beklagten geworden. Bei einem Wechsel im Eigentum wird eine bestehende dingliche Mitgliedschaft beim Beklagten vom Rechtsnachfolger ohne Weiteres fortgesetzt. An diese Rechtsauffassung des Revisionsgerichts – die im Übrigen der Rechtsprechung des Senats entspricht – ist das Berufungsgericht gemäß § 144 Abs. 6 VwGO gebunden. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts und umfasst die für die Aufhebungsentscheidung kausal ausschlaggebenden Gründe. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen wird, muss seiner Entscheidung auch die rechtlichen Erwägungen zugrunde legen, deretwegen das Bundesverwaltungsgericht die anderweitige Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 144 Abs. 4 VwGO verneint hat (BVerwG, Urteil vom 27. April 2016 – 6 C 5.15 –, juris Rn. 16). Wäre das Revisionsgericht von dem (bundesrechtlichen) Rechtssatz ausgegangen, dass unter der Geltung der Ersten Wasserverbandsverordnung eine bestehende dingliche Mitgliedschaft beim Beklagten vom nachfolgenden Eigentümer bei verfassungskonformer Auslegung von Art. 3 Nr. 1 WVVO nicht fortgesetzt wurde, dann hätte es die Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Berufungsurteils mit der Begründung bejahen können, die Kläger seien nicht Mitglied des Beklagten. Daher gehört die Annahme, dass es einen solchen Rechtssatz nicht gibt, zu den tragenden Gründen des Revisionsurteils. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass § 3 Nr. 1 WVVO keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt, insbesondere nicht im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Anforderungen an die Normenklarheit sind gewahrt. § 3 Nr. 1 WVVO bringt den Grundsatz der Realmitgliedschaft hinreichend zum Ausdruck. c) Die Mitgliedschaft der Kläger ist nicht dadurch erloschen, dass die Umschreibung des Verbandsgebietes in der Satzung 2008 nichtig war. Die Aufsichtsbehörde wird die Hinzuziehung zur dinglichen Mitgliedschaft in der Regel mit der Vorstellung verbinden, dass das die Mitgliedschaft vermittelnde Grundstück zum Verbandsgebiet gehört. Die Hinzuziehung ist aber auch dann wirksam, wenn diese Voraussetzung fehlt. Es gibt keine Rechtsnorm, die Gegenteiliges besagt. Das Wasserverbandsrecht sieht auch nicht vor, dass eine Mitgliedschaft bei fehlendem Verbandsgebiet kraft Gesetzes endet. Vielmehr ist für die Beendigung der Mitgliedschaft eine Aufhebungs- bzw. Entlassungsverfahren durchzuführen (§ 24 WVG bzw. § 14 WVVO i.V.m. § 79 Abs. 2 Satz 2 WVG, vgl. hierzu VGH Kassel, Urteil vom 30. Januar 2009 – 7 A 1864/08 –, juris Rn. 28). Letztlich unterliegt das Berufungsgericht – unbeschadet der vorstehenden Ausführungen – in diesem Punkt ebenfalls der Bindungswirkung des Revisionsurteils. Wäre das Revisionsgericht von dem (bundesrechtlichen) Rechtssatz ausgegangen, dass die dingliche Mitgliedschaft bei fehlerhafter Bestimmung des Verbandsgebiets kraft Gesetzes wegfällt, dann hätte das Bundesverwaltungsgericht die Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Berufungsurteils mit der Begründung bejahen können, die Kläger seien nicht Mitglied des Beklagten. Insofern gehört die (stillschweigende) Erwägung, dass es einen solchen Rechtssatz nicht gibt, zu den tragenden Gründen des Revisionsurteils. 3. Die Kläger können sich gegenüber dem angefochtenen Bescheid nicht mit Erfolg auf Verwirkung berufen. Die Verwirkung ist eine besondere Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und der Berechtigte unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt (Umstandsmoment; vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 – 2 C 10.17 –, juris Rn. 21). Die Beitragsforderung für das Jahr 2014 ist nicht verwirkt. Das Zeitmoment ist nicht erfüllt. Eine Beitragsforderung kann ab dem Hebetermin geltend gemacht werden, der gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 5 LWVG in der Haushaltssatzung festgesetzt wird. Der Beklagte hat in der Haushaltssatzung 2014 als Hebetermin den 12. Juni 2014 festgesetzt. Der angegriffene Bescheid ist am selben Tag erlassen worden. Die allgemeine Befugnis zur Beitragserhebung ist ebenfalls nicht verwirkt. Insofern fehlt das Umstandsmoment. Nichts rechtfertigte die Erwartung, der Beklagte werde den Beitrag nicht nur für bestimmte Beitragsjahre, sondern überhaupt nicht mehr geltend machen. Ein entsprechender Vertrauenstatbestand ist nicht ersichtlich und wird von den Klägern auch nicht dargelegt. Der Beklagte hat bei den Klägern und ihren Voreigentümern von 1987 bis 2009 keine Beiträge erhoben. Die einzig greifbare Erklärung hierfür ist die, dass er in ausreichendem Umfang Zuwendungen von dritter Seite, u.a. von der Gemeinde Hohenlockstedt erhielt. Die Kläger durften nicht davon ausgehen, der Beklagte werde die Beitragserhebung auch nach Wegfall dieser Zahlungen unterlassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten um einen Beitragsbescheid. Der Beklagte ist ein Wasser- und Bodenverband, der 1954 aus dem Winseldorfer Deich- und Schleusenverband und damit zusammengeschlossenen Flächen hervorgegangen ist. Im Jahr 1965 änderte die Aufsichtsbehörde die Satzung durch einen Nachtrag II, der eine Vergrößerung des Verbandsgebiets vorsah. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Flur …, Flurstück …, Gemarkung …). Die Fläche gehört zum ehemaligen Kasernengelände Lockstedter Lager. Eigentümerin war die Bundesrepublik Deutschland. Nach der Aufgabe der Nutzung wurde das Kasernengelände parzelliert. Die Bundesvermögensverwaltung ist in der Hebeliste des Beklagten aus dem Jahr 1985 für Hohenlockstedt unter der Angabe „Liegenschaften Ortslage“ eingetragen. Für die Jahre 1983 bis 1985 sind Beiträge in Höhe von 1.161,60 DM verzeichnet. Das klägerische Grundstück wurde im Jahr 1987 von den Eheleuten J. erworben. Im Jahr 1994 ging das Eigentum auf die Kläger über. Der Beklagte erhob von 1987 bis 2009 bei den jeweiligen Eigentümern keine Verbandsbeiträge. Er erhielt in dieser Zeit Zahlungen von der Gemeinde Hohenlockstedt. Die Verbandssatzung des Beklagten vom 2. Dezember 2008 enthielt hinsichtlich des Verbandsgebiets in § 1 folgende Bestimmungen: (1) … (2) Der Verband umfasst das Einzugsgebiet der Rantzau. (3) … (4) Die Grenzen des Verbandsgebietes ergeben sich aus dem Plan nach § 4. Zuständig für Satzungsänderungen war gemäß § 11 Satz 2 Nr. 2 der Satzung der Verbandsausschuss. Am 11. Dezember 2013 beschloss der Verbandsausschuss eine Neufassung der Satzung. Die Regelung zum Verbandsgebiet in § 1 der Satzung lautete nunmehr: (1) – (2) … (3) Das Verbandsgebiet ist ca. 6.957 Hektar groß und umfasst das Einzugsgebiet der Rantzau. Es handelt sich um Flächen in den Gemeinden Drage, Hohenaspe, Hohenlockstedt, Itzehoe, Jahrsdorf, Kollmoor‚ Lohbarbek, Oelixdorf‚ Ottenbüttel, Peissen, Poyenberg, Schlotfeld, Silzen und Winseldorf. (4) In der dieser Satzung als Anlage beigefügten Übersichtskarte ist die Grenze des Verbandsgebietes als schwarze Linie dargestellt. Die Übersichtskarte ist Bestandteil der Satzung. (5) Die Grenze des Verbandsgebietes ist in Abgrenzungskarten im Maßstab 1:5.000 rot eingetragen. Die Grenze verläuft in der Mitte der roten Linie. Eine Ausfertigung der Karten ist bei der Aufsichtsbehörde, dem Landrat des Kreises Steinburg, Karlstraße 13, 25524 Itzehoe, verwahrt. Eine weitere Ausfertigung der Karten ist bei der Geschäftsstelle des Verbandes in Hohenaspe niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden. Am 19. März 2014 beschloss der Verbandsausschuss folgende Änderung von § 1 Abs. 3 der Satzung: Das Verbandsgebiet ist ca. 7.024 Hektar groß und umfasst das Einzugsgebiet der Rantzau. Es handelt sich um Flächen in den Gemeinden Drage, Hohenaspe, Hohenlockstedt, Itzehoe, Jahrsdorf, Kollmoor‚ Lohbarbek, Oelixdorf‚ Ottenbüttel, Peissen, Poyenberg, Schlotfeld, Silzen, Winseldorf und Flächen im Norden der Gemeinde Oelixdorf, die bislang dem DSV Überstör zugeordnet gewesen sind. Mit Bescheid vom 12. Juni 2014 zog der Beklagte die Kläger zur Zahlung eines Wasserverbandsbeitrages für das Jahr 2014 in Höhe von 7,12 Euro heran. Nachdem der hiergegen erhobene Widerspruch zunächst unbeschieden blieb, haben die Kläger Klage erhoben und den später ergangenen Widerspruchsbescheid in das Klageverfahren einbezogen. Die Kläger haben beantragt, den Beitragsbescheid 2014 vom 12. Juni 2014 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. Oktober 2015 abgewiesen. Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide sei die Satzung des Beklagten. Der nach der Satzung berufene Verbandsausschuss habe eine Satzungsänderung vornehmen können. Die Satzung entspreche den gesetzlichen Bestimmungen. Der Satzung sei eine Karte als Anhang beigefügt, die Bestandteil der Satzung sei. Das Verbandsgebiet als räumlicher Geltungsbereich der Satzung sei damit klar erkennbar. Die Neufassung der Satzung sei wirksam zustande gekommen. Der nach der Satzung berufene Verbandsausschuss habe weiterhin handeln und eine Satzungsänderung vornehmen können. Die Satzung des Beklagten sei zwar fehlerhaft gewesen. Diese Fehlerhaftigkeit habe aber nicht die Regelungen zu den Organen bzw. deren Bestellung, sondern nur die formelle Fehlerhaftigkeit der Bestimmung des Bestandsgebiets betroffen. Die Kläger seien durch dingliche Nachfolge Mitglieder des Beklagten. Nachgewiesen sei dies dadurch, dass der Bund als Voreigentümer des klägerischen Grundstücks in den Hebelisten von 1983 an aufgeführt werde. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Mai 2016 den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Die Satzung des Beklagten biete keine Grundlage für die Beitragserhebung. Die Festlegung des Verbandsgebietes in § 1 Abs. 2 und 4 der Satzung in der Fassung vom 2. Dezember 2008 sei unwirksam. Dies führe zur Gesamtnichtigkeit der Satzung. Der Fehler sei durch die vom Verbandsausschuss am 11. Dezember 2013 neu beschlossene Satzungsänderung und durch deren spätere Änderung nicht geheilt worden. Der Verbandsausschuss sei für die Satzungsänderung nicht zuständig gewesen. Zu den Aufgaben des Verbandsausschusses gehöre gemäß § 11 Satz 2 Nr. 2 der Satzung die Beschlussfassung über Änderung der Satzung. Diese Kompetenz des Verbandsausschusses wäre aber nur dann begründet worden, wenn die Satzung oder jedenfalls dieser Teil der Satzung wirksam gewesen wäre. Auf die Revision des Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Juni 2018 das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. In der Begründung heißt es: Die Umschreibung des Verbandsgebietes in § 1 Abs. 2 und 4 der Satzung 2008 habe nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG entsprochen und sei nichtig. Daraus folge aber nicht die Gesamtnichtigkeit der Satzung. Ein Fehler führe dann nicht zur Gesamtnichtigkeit des fraglichen Normgefüges, solange ein fehlerfreier Teil (objektiv) sinnvoll bleibe und (subjektiv) vom Normsetzungswillen des Normgebers getragen werde. Zwar betreffe die Bestimmung des Verbandsgebietes nicht nur eine formelle Frage, sondern sei Grundlage dafür, dass der Beklagte seinen in § 3 der Satzung 2008 beschriebenen Aufgaben, wie dem Gewässerausbau, der Gewässerunterhaltung oder dem Hochwasserschutz, nachkommen und zur Finanzierung dieser Aufgaben seine Mitglieder im Wege der Beitragserhebung heranziehen könne. Auch für das (sonstige) hoheitliche Handeln des Beklagten gegenüber den Verbandsmitgliedern und nicht dem Verband angehörenden Dritten stelle eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende klare und eindeutige Verbandsgebietsabgrenzung eine unabdingbare Voraussetzung dar. Ohne eine wirksame Bestimmung des Verbandsgebietes sei der Beklagte daher nicht in der Lage, seine Aufgaben als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu erfüllen. Jedoch könne bei einer Beschränkung der Nichtigkeit auf einen Teil der Satzung eine sinnvolle und rechtmäßige Restregelung bestehen bleiben. Die Satzung eines Wasser- und Bodenverbandes weise einen durch das Wasserverbandsgesetz vorgegebenen dualen Charakter auf. Sie enthalte neben der Beschreibung des Aufgaben- und Wirkungskreises und der (Hoheits-)Befugnisse des Wasser- und Bodenverbandes auch Regelungen, die das Organisationsstatut und die verbandsinterne Willensbildung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft beträfen. Die Vorschriften über die innere Verfasstheit des Beklagten, insbesondere die Aufgaben der verschiedenen Organe, hingen als solche nicht von der rechtmäßigen Umschreibung des Verbandsgebietes ab. Eine Nichterstreckung der Fehlerfolge „Nichtigkeit“ auf die Bestimmungen über die Verbandsorgane führe auch zu einer sinnvollen Restregelung. Insbesondere werde hierdurch den Organen des Verbandes ermöglicht, die nichtigen Satzungsteile durch nicht mit Rechtsmängeln behaftete Bestimmungen zu ersetzen. Es sei auch nicht erkennbar, dass eine Fortgeltung des nicht fehlerbehafteten 2. Abschnitts der Satzung 2008 mit dem hypothetischen Willen des Satzungsgebers unvereinbar sein könnte. Im Gegenteil spreche alles dafür, dass es dem mutmaßlichen Willen des Satzungsgebers entspreche, dass der Verband durch eine fehlerbehaftete Verbandsgebietsumschreibung nicht seine Rechtsgrundlage verliere und damit in seiner rechtlichen Existenz insgesamt in Frage gestellt werde. Führe die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Umschreibung des Verbandsgebietes in der Satzung 2008 nicht zu deren Gesamtnichtigkeit, sei der Verbandsausschuss gemäß § 11 Nr. 2 i.V.m. § 8 der Satzung 2008 für die Änderung der Satzung durch die Satzung vom 11. Dezember 2013 bzw. deren Änderung vom 19. März 2014 zuständig gewesen. Sollte sich die Umschreibung des Verbandsgebietes in der Satzung vom 11. Dezember 2013 bzw. deren Änderung vom 19. März 2014 als rechtmäßig erweisen, komme es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des verfahrensgegenständlichen Beitragsbescheides vom 12. Juni 2014 auf die Mitgliederstellung der Kläger beim Beklagten an. Diesbezüglich bedürfe es der tatrichterlichen Klärung, ob ein Voreigentümer des Grundstückes der Kläger Mitglied beim Beklagten geworden sei. Sollte dies der Fall sein, seien die Kläger als gegenwärtige Grundstückseigentümer Mitglieder des Beklagten. Bei einem Wechsel im Eigentum werde eine bestehende Mitgliedschaft beim Beklagten vom Rechtsnachfolger ohne Weiteres fortgesetzt wird. Die Verdinglichung der Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband habe als hergebrachter Grundsatz auch der 1991 außer Kraft getretenen Ersten Verordnung über Wasser- und Bodenverbände von 1937 zugrunde gelegen. Die Kläger tragen vor, ein Nachweis für die Hinzuziehung der Bundesrepublik Deutschland zur Mitgliedschaft im Jahr 1965 fehle. Ein anderer Zeitpunkt komme nicht in Betracht. Die Verdinglichung der Mitgliedschaft könne nicht auf einen hergebrachten Grundsatz gestützt werden, weil dies mit dem Eigentumsgrundrecht nicht vereinbar sei. Eine dingliche Mitgliedschaft entfalle mit dem Wegfall des Verbandsgebiets. Der Beklagte habe sein Recht auf Beitragserhebung gegenüber den Klägern verwirkt, da er bis zum Jahr 2009 bei den Eigentümern des klägerischen Grundstücks auf eine Beitragserhebung verzichtet habe. Die Kläger beantragen zu erkennen: Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2015 dahingehend abgeändert, dass der Bescheid des Beklagten vom 12. Juni 2014 sowie der Widerspruchsbescheid vom 2. November 2014 aufgehoben werden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte trägt vor, die Bundesrepublik Deutschland sei als Voreigentümerin der Kläger zur Mitgliedschaft herangezogen worden. Es sei unerheblich, ob dies im Jahr 1954 oder im Jahr 1965 geschehen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.