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EuGH-Vorlage

A 4 K 1979/23

VG Sigmaringen 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSIGMA:2024:0507.A4K1979.23.00
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Leitsätze
1. Die Weigerung eines Mitgliedsstaats, Dublin-Rückkehrer aufzunehmen, stellt einen Systembruch dar, der von den tatbestandlichen Voraussetzungen in Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO (juris: EUV 604/2013) möglicherweise nicht erfasst wird.(Rn.54) 2. Vorlage an den EuGH zur Auslegung des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 DublinIII-VO (juris: EUV 604/2013) und zur Frage, ob die Norm als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die Aufnahmebereitschaft des Zielstaates voraussetzt (in Ergänzung von OVG Münster, Beschluss vom 14.02.2024, 11 A 1255/22.A).(Rn.56)
Tenor
Die mündliche Verhandlung wird wiedereröffnet. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin-III-VO) bzw. die Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin-III-VO) als solche dahin auszulegen, dass der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat seine Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien auch dann fortsetzen muss und selbst zuständig wird, wenn der nach diesen Kriterien zuständige Mitgliedsstaat keine Bereitschaft hat, Dublin-Rückkehrer aufzunehmen? 2. Gilt diese Verpflichtung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats, seine Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fortzusetzen, auch dann, wenn in dem nicht zur Aufnahme bereiten Mitgliedstaat keine systemischen Schwachstellen i.S.d. Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 der Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin-III-VO) bestehen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen? 3. Ist Art. 33 Abs. 1 RL 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Asylantrag auch dann als unzulässig abzulehnen ist, wenn der nach der VO (EU) 604/2013 (Dublin-III-VO) zuständige Mitgliedsstaat nicht aufnahmebereit ist? 4. Hat der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat von der fehlenden Aufnahmebereitschaft des nach der VO (EU) 604/2013 (Dublin-III-VO) zuständigen Mitgliedsstaats auszugehen, wenn das Innenministerium des zuständigen Mitgliedstaates schriftlich erklärt, dass vorläufig keine Dublin-Rückkehrer aufgenommen werden, und wenn der zuständige Mitgliedstaat in der Folgezeit die Aufnahme von Dublin-Rückkehrern verhindert? 5. Verletzt die Weigerung des zuständigen Mitgliedstaats, Dublin-Rückkehrer aufzunehmen, bereits für sich genommen und unabhängig von einer daraus folgenden Gefahr i.S.d. Art. 4 EU-Grundrechtecharta subjektive Rechte des Betroffenen? Sieht Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin-IIIVO) auch für diese Verletzung subjektiver Rechte einen wirksamen Rechtsbehelf vor? Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Weigerung eines Mitgliedsstaats, Dublin-Rückkehrer aufzunehmen, stellt einen Systembruch dar, der von den tatbestandlichen Voraussetzungen in Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO (juris: EUV 604/2013) möglicherweise nicht erfasst wird.(Rn.54) 2. Vorlage an den EuGH zur Auslegung des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 DublinIII-VO (juris: EUV 604/2013) und zur Frage, ob die Norm als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die Aufnahmebereitschaft des Zielstaates voraussetzt (in Ergänzung von OVG Münster, Beschluss vom 14.02.2024, 11 A 1255/22.A).(Rn.56) Die mündliche Verhandlung wird wiedereröffnet. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin-III-VO) bzw. die Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin-III-VO) als solche dahin auszulegen, dass der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat seine Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien auch dann fortsetzen muss und selbst zuständig wird, wenn der nach diesen Kriterien zuständige Mitgliedsstaat keine Bereitschaft hat, Dublin-Rückkehrer aufzunehmen? 2. Gilt diese Verpflichtung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats, seine Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fortzusetzen, auch dann, wenn in dem nicht zur Aufnahme bereiten Mitgliedstaat keine systemischen Schwachstellen i.S.d. Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 der Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin-III-VO) bestehen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen? 3. Ist Art. 33 Abs. 1 RL 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Asylantrag auch dann als unzulässig abzulehnen ist, wenn der nach der VO (EU) 604/2013 (Dublin-III-VO) zuständige Mitgliedsstaat nicht aufnahmebereit ist? 4. Hat der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat von der fehlenden Aufnahmebereitschaft des nach der VO (EU) 604/2013 (Dublin-III-VO) zuständigen Mitgliedsstaats auszugehen, wenn das Innenministerium des zuständigen Mitgliedstaates schriftlich erklärt, dass vorläufig keine Dublin-Rückkehrer aufgenommen werden, und wenn der zuständige Mitgliedstaat in der Folgezeit die Aufnahme von Dublin-Rückkehrern verhindert? 5. Verletzt die Weigerung des zuständigen Mitgliedstaats, Dublin-Rückkehrer aufzunehmen, bereits für sich genommen und unabhängig von einer daraus folgenden Gefahr i.S.d. Art. 4 EU-Grundrechtecharta subjektive Rechte des Betroffenen? Sieht Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin-IIIVO) auch für diese Verletzung subjektiver Rechte einen wirksamen Rechtsbehelf vor? Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt. A. Streitgegenstand und Sachverhalt Der Kläger wendet sich gegen einen Dublin-Bescheid (Zielstaat: Italien). Der Kläger, syrischer Staatsangehöriger, reiste u.a. über Italien kommend am 18.04.2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am 26.04.2023 einen Asylantrag. Der nach seinen Angaben am …2003 in …, Syrien, geborene Kläger ist ledig, kinderlos, gesund und arbeitsfähig. Ein am 19.04.2023 durchgeführter Abgleich der Fingerabdrücke des Klägers nach Eurodac-Treffern ergab einen Treffer für Italien (Datum: 13.04.2023 in Catania). Am 27.04.2023 richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ein Aufnahmegesuch nach Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (im Folgenden nur noch: Dublin-III-VO) bezüglich des Klägers an Italien. Die italienischen Behörden antworteten hierauf nicht. Das Bundesamt hörte den Kläger am 28.04.2023 persönlich zur Zulässigkeit seines Asylantrags an. Mit Bescheid vom 18.07.2023 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziff. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 2). Es ordnete zudem die Abschiebung nach Italien an (Ziff. 3) sowie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das es auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete (Ziff. 4). Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der Asylantrag sei unzulässig, weil Italien nach der Dublin-III-VO für das Asylverfahren zuständig sei. Der Kläger hat am 27.07.2023 die vorliegende Klage erhoben und zugleich einen Eilantrag wegen der Abschiebungsanordnung aus dem Bescheid vom 18.07.2023 gestellt (A 4 K 1980/23). Das Gericht hat mit Beschluss vom 26.10.2023, A 4 K 1980/23, die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage hinsichtlich der Abschiebungsanordnung im streitgegenständlichen Bescheid angeordnet. Dem Gericht liegen zwei Rundschreiben der Dublin-Einheit des italienischen Innenministeriums vom 05.12.2022 und vom 07.12.2022 vor (Seiten 62 und 63 der Gerichtsakte), nach denen Italien einstweilen keine Dublin-Rückkehrer mehr aufnehmen wird. Seither wurden aus Deutschland keine Asylbewerber im Dublin-Verfahren nach Italien überstellt, von wenigen Familienzusammenführungen abgesehen. Das Gericht hat am 30.04.2024 über die vorliegende Klage mündlich verhandelt, den Fall dabei mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert sowie die Beteiligten zur beabsichtigten Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den EuGH angehört. B. Nationaler Rechtsrahmen I. In Umsetzung von Art. 33 RL 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) regelt § 29 AsylG im deutschen Recht, in welchen Fällen ein Asylantrag unzulässig ist. Maßgeblich ist hierbei nach § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG stets die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung des Gerichts. § 29 Abs. 1 AsylG hat unter anderem folgenden Wortlaut: „(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn 1. ein anderer Staat a) nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder b) auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, 2. […]“ II. Wird nach deutschem Recht ein Asylantrag wegen der Dublin-III-VO (§ 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG) als unzulässig abgelehnt, so ist diese Entscheidung regelmäßig mit (1.) einer Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten (bezogen auf den Zielstaat, in den der Asylbewerber überstellt werden soll) zu verbinden, (2.) einer Abschiebungsanordnung bzw. Abschiebungsandrohung in den für sein Asylverfahren zuständigen Staat und (3.). der Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für die Bundesrepublik Deutschland. Die Rechtsgrundlage für die Feststellung eines Abschiebungsverbots ist im deutschen Recht in § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG enthalten. Der Bescheid des Bundesamtes vom 18.07.2023 setzt diese Systematik um. 1. Art. 31 Abs. 3 AsylG bestimmt: „In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. […]“ 2. Nach § 31 Abs. 6 AsylG wird – Art. 26 Abs. 1 Dublin-III-VO folgend – dem Ausländer auch mitgeteilt, welcher Staat für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig ist. Die Norm hat folgenden Wortlaut: „Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.“ Diese Mitteilung ergeht regelmäßig in Form einer Abschiebungsanordnung bzw. Abschiebungsandrohung (§ 34a Abs. 1 AsylG), die sodann auch die Grundlage für die Abschiebung bildet. § 34a Abs. 1 AsylG hat folgenden Wortlaut: „Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.“ § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG („sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann“) wird im deutschen Recht überwiegend dahingehend verstanden, dass die Rückführung des Asylbewerbers in den für sein Asylverfahren zuständigen Zielstaat nicht nur rechtlich zulässig sein muss, sondern auch in nächster Zeit mit großer Wahrscheinlichkeit tatsächlich möglich sein muss (mwN.: Bergmann in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 34a AsylG Rn. 3). Dies hängt davon ab, ob u.a. die Überstellungsfristen nach der Dublin-III-VO eingehalten werden können und ob der Zielstaat mit einer Aufnahme des Asylbewerbers einverstanden ist. Angesetzt wird bei der anzustellenden Prognose ein Zeitraum von 6 Monaten. Ist absehbar, dass die Überstellung in den nächsten 6 Monaten nicht vollzogen werden wird, so sind die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG nicht gegeben. Statt einer Abschiebungsanordnung – wie in Ziff. 3 des streitgegenständlichen Bescheids – hat das Bundesamt dann eine Abschiebungsandrohung zu erlassen (§ 34a Abs. 1 S. 4 AsylG). Eine Abschiebungsanordnung (§ 34a Abs. 1 S. 1 AsylG) wäre in diesem Fall rechtswidrig. 3. Gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG obliegt dem Bundesamt unter anderem auch die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 1 AufenthG im Fall einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34, 35 des Asylgesetzes oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a des Asylgesetzes sowie die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 AufenthG. C. Unionsrechtlicher Rechtsrahmen I. Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin-III-VO haben folgenden Wortlaut: [2] Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. [3] Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. II. Der Gerichtshof hat die rechtlichen Grenzen für Überstellungen nach der Dublin-III-VO bislang dahingehend gezogen, dass systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO im zuständigen Mitgliedstaat „nur dann“ Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK unterfallen, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falls abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Urteile vom 19.03.2019 – C-297/17 u. a. [ECLI:EU:C:2019:219], „Ibrahim“ –, Rn. 89 bis 91, und – C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], „Jawo“ –, Rn. 93; Beschluss vom 13.11.2019 – C-540/17 u. a. [ECLI:EU:C:2019:964], „Omar“ u. a. –, Rn. 39). Die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs betraf aus Sicht des vorlegenden Gerichts bislang keine Fälle, in denen die Aufnahmebedingungen in dem nach der Dublin-III-VO zuständigen Mitgliedstaat keine Gefahr einer Verletzung von Art. 4 GRCh bewirken, sich dieser Mitgliedstaat aber weigert, Dublin-Rückkehrer aufzunehmen. Die vom Gerichtshof bisher herausgearbeiteten Kriterien decken diesen Fall daher bislang nicht ab. D. Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen Das vorlegende Gericht weist vorab darauf hin, dass in einem Parallelfall bereits das OVG Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 14.02.2024, 11 A 1255/22.A, ECLI:DE:OVGNRW:2024:0214.11A1255.22A.00 dem Gerichtshof der Europäischen Union zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat. Das Gericht regt an, das vorliegende Verfahren mit demjenigen des OVG NRW gemeinsam zu verhandeln und zu entscheiden. Beide Verfahren betreffen im Kern das gleiche Sachproblem, Unterschiede bestehen in den zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragestellungen. Das Gericht beantragt hierzu ebenfalls die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nach Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. I. Zu den Fragen 1 und 2 Die Beantwortung der Fragen ist entscheidungserheblich. Nach Art. 13 Abs. 1, Art. 22 Abs. 7 VO Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat Italien für das Asylverfahren des Klägers zuständig, es sei denn, die Zuständigkeit ist nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin-III-VO auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Wenn die Vorlagefrage bejaht wird, ist der streitgegenständliche Bescheid (in allen Ziffern) rechtswidrig, da die Bundesrepublik Deutschland für das Asylverfahren des Klägers zuständig geworden ist und der Asylantrag in der Folge nicht als unzulässig abgelehnt werden durfte. Etwaige Änderungen der Sachlage bis zur Entscheidung des vorlegenden Gerichts über die Klage wirken sich wegen § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG auch auf die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids aus. Das vorlegende Gericht hat bei seiner Prüfung nach § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung zugrunde zu legen. 1. Das vorlegende Gericht geht in Übereinstimmung mit dem VGH Baden-Württemberg in ständiger Rechtsprechung (auch derzeit) davon aus, dass in Italien für nicht-vulnerable Personen wie den Kläger kein systemischer Mangel des dortigen Asylsystems besteht, der zu einem Verstoß gegen Art. 4 GRCh führt. Die Aufnahmebedingungen in Italien lassen es zu – realitätswidrig unterstellt der Kläger könnte nach Italien gelangen und befände sich dann im Land – dass junge, gesunde und arbeitsfähige Asylbewerber wie der Kläger ihre elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) jedenfalls durch eine eigene Erwerbstätigkeit befriedigen können: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.2022 – A 4 S 3696/21 –, NVwZ-RR 2022, 963, 965 Rn. 37 ECLI:DE:VGHBW:2022:0707.A4S3696.21.0A 2. Nach dem Verständnis des vorlegenden Gerichts differenziert die Dublin-III-VO jedoch zwischen dem Verfahren zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedsstaats („Dublin-Verfahren“) einerseits und dem „Asylverfahren“ andererseits, d.h. dem Verfahren in den Mitgliedsstaaten, in dem geprüft wird, ob und wenn ja welcher Schutzstatus einem Asylbewerber nach den Kriterien der RL 2011/95/EU (Anerkennungsrichtlinie) gewährt wird. Das in der Dublin-III-VO geregelte „Dublin-Verfahren“ ist danach ein dem „Asylverfahren“ vorgeschaltetes, eigenständiges Verfahren und kein Teil des Asylverfahrens. Dies hat zur logischen Konsequenz, dass Mängel, die im „Dublin-Verfahren“ auftreten und auf dieses beschränkt sind, per se keine systemischen Schwachstellen im „Asylverfahren“ im Sinne des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO begründen können. Die generelle Weigerung eines Mitgliedsstaats – wie hier Italiens – Dublin-Rückkehrer aufzunehmen ist ein Mangel, der nach dem Verständnis des vorlegenden Gerichts ausschließlich das „Dublin-Verfahren“ betrifft: Italien hat mit den beiden Rundschreiben vom 05. und 07.12.2022 und der nachfolgenden Handhabung, keine Dublin-Rückkehrer mehr aufzunehmen, zu erkennen gegeben, sich künftig nicht mehr am Dublin-System beteiligen und die Dublin-III-VO nicht mehr einhalten zu wollen. Dass Italien künftig keine Asylanträge – entsprechend den RL 2011/95/EU und RL 2013/32/EU – von Personen bearbeiten und entscheiden will, die sich bereits im Land befinden, lässt sich den Rundschreiben vom 05. und 07.12.2022 dagegen nicht entnehmen. 3. Die Differenzierung zwischen dem „Dublin-Verfahren“ und dem „Asylverfahren“ folgt nach dem Verständnis des vorlegenden Gerichts aus dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO, den Begriffsbestimmungen in Art. 2 lit. b und c sowie insbesondere d Dublin-III-VO und den Erwägungsgründen 5, 10, 11 und 12 der Verordnung. Sie entspricht auch dem in Erwägungsgrund 11 der RL 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) zum Ausdruck kommenden Verständnis. a. Der Begriff des Asylverfahrens in Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO wird in Art. 2 Dublin-III-VO nicht definiert. Sprachlich ist ein „Asyl“-Verfahren ein Verfahren, in dem geprüft wird, ob eine Person asylberechtigt ist. Dies legt nahe, dass ein Asylverfahren darauf abzielt, die Schutzberechtigung des Antragstellers zu prüfen. Sprachlich zwingend in dem Sinne, dass die Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedsstaats kein Bestandteil des Asylverfahrens sein kann, ist dies jedoch nicht. b. Art. 2 Dublin-III-VO enthält unterschiedliche Begriffsbestimmungen, die darauf hindeuten, dass die Dublin-III-VO das durch sie etablierte Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats als ein eigenständiges System neben dem Asylverfahren versteht. Art. 2 lit. b Dublin-III-VO definiert den Antrag auf internationalen Schutz als einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95/EU (Anerkennungsrichtlinie). Hiermit ist das Schutzersuchen des Asylbewerbers das zentrale Moment eines solchen Antrags, die Zuständigkeitsprüfung der Mitgliedsstaaten findet hingegen keine Erwähnung. Die Definition des Antragstellers in Art. 2 lit. c Dublin-II-VO schließt hieran an und greift den zuvor in lit. b definierten Antrag auf internationalen Schutz auf, ohne wiederum die Zuständigkeitsprüfung zu erwähnen. c. Ein deutliches Indiz für das verfahrensrechtliche Verständnis in der Dublin-III-VO liefert die Definition der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz in Art. 2 lit. d Dublin-III-VO. Hiernach ist die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz die Gesamtheit der Prüfungsvorgänge, der Entscheidungen oder Urteile der zuständigen Behörden in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß der Richtlinie 2013/32/EU und der Richtlinie 2011/95/EU mit Ausnahme der Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung. In dieser Definition wird das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats („Dublin-Verfahren“) explizit vom Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz ausgeschlossen. Es steht deshalb als eigenständiges, anderes Verfahren neben dem Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz. Dem lässt sich entnehmen, dass die Dublin-III-VO das von ihr etablierte Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats offenbar nicht als einen Bestandteil des Asylverfahrens versteht. d. Dieser Befund deckt sich auch mit den Erwägungsgründen der Verordnung. Erwägungsgrund 5 der Verordnung befasst sich mit der Formel zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats. Danach sollte sie auf objektiven und für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen gerechten Kriterien basieren. Sie sollte insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden. Hieraus wird ersichtlich, dass die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats aus der Perspektive der Dublin-III-VO ein Instrument ist, um den Zugang zu den Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes zu gewährleisten. Dies bedingt, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats („Dublin-Verfahren“) letzterem vorgeschaltet und kein Bestandteil dessen ist. Die Erwägungsgründe 10, 11 und 12 der Verordnung stützen diesen Befund ebenfalls. Nach ihnen sollten die Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie, vgl. Erwägungsgrund 11) und die Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie, vgl. Erwägungsgrund 12) zusätzlich auch beim Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats Anwendung finden. Erwägungsgrund 10 soll den Anwendungsbereich der Dublin-III-VO auch auf subsidiär Schutzberechtigte erstrecken, um einen Gleichlauf mit der Richtlinie 2011/95/EU (Anerkennungsrichtlinie) zu erreichen. Diese drei Erwägungsgründe wären nicht erforderlich, wenn das in der Dublin-III-VO geregelte Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates ein Teil des Asylverfahrens im Sinne der Dublin-III-VO wäre. e. Erwägungsgrund 11 der RL 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) bringt nach dem Verständnis des vorlegenden Gerichts zum Ausdruck, dass mit dem Begriff „Asylverfahren“ ausschließlich dasjenige Verfahren gemeint ist, in dem das Bedürfnis eines Antragstellers auf internationalen Schutz geprüft wird. Das „Dublin-Verfahren“ zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats befasst sich dagegen nicht mit der Prüfung des Bedürfnisses nach internationalem Schutz. Nach Erwägungsgrund 11 der RL 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) sollte der Unionsrahmen für Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung internationalen Schutzes auf dem Konzept eines einheitlichen Asylverfahrens beruhen, um eine umfassende und effiziente Bewertung des Bedürfnisses der Antragsteller nach internationalem Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes zu gewährleisten. Inhalt eines Asylverfahrens ist hiernach die Prüfung des Bedürfnisses nach internationalem Schutz – die im „Dublin-Verfahren“ nicht erfolgt. 4. Es stellt sich daher die Frage, wie in Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO mit der Weigerung eines Mitgliedsstaats umzugehen ist, Dublin-Rückkehrer aufzunehmen. Eine solche Weigerung ist aus Sicht des vorlegenden Gerichts ein Systembruch, der von den tatbestandlichen Voraussetzungen in Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO nicht erfasst wird. Dem Systembruch ließe sich aus Sicht des vorlegenden Gerichts mit einer Auslegung von Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO begegnen, ggf. auch erst durch richterliche Rechtsfortbildung. Die Dublin-III-VO geht nach Auffassung des vorlegenden Gerichts von der Grundannahme aus, dass die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union geltendes Unionsrecht einhalten werden und sie daher Asylbewerber aufnehmen werden, für deren Asylverfahren sie nach der Dublin-III-VO zuständig sind (Ausfluss aus dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten). Im Normtext der Dublin-III-VO ist diese Grundannahme nicht ausdrücklich aufgeführt, sie wird aber implizit vorausgesetzt. Wenn ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union – wie vorliegend Italien – sich entgegen dieser Grundannahme weigert, Dublin-Rückkehrer aufzunehmen, gehen alle Regeln der Dublin-III-VO ins Leere (eine Überstellung in den Zielstaat ist dann nicht möglich). Dies höhlt den Zweck der Verordnung aus, einen effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes zu gewährleisten und eine zügige Bearbeitung dieser Anträge nicht zu gefährden (vgl. Erwägungsgrund 5 Dublin-III-VO). Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO setzt daher nach Auffassung des vorlegenden Gerichts immer voraus, dass der nach der Verordnung für das Asylverfahren zuständige Mitgliedstaat auch aufnahmebereit sein muss. Im Normtext des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO ist diese Voraussetzung nicht enthalten. Sie ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts besteht diese ungeschriebene Voraussetzung unabhängig von den Aufnahmebedingungen in dem für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaat. Die Weigerung, Dublin-Rückkehrer aufzunehmen, führt daher auch dann zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO, wenn die Aufnahmebedingungen in dem für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaat keinen Verstoß gegen Art. 4 GRCh bewirken. II. Zu Frage 3 Frage 3 ist für den Fall gestellt, dass die Vorlagefrage 1 oder 2 verneint wird. In diesem Fall wäre nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO die Zuständigkeit für das Asylverfahren des Klägers nicht auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, sondern weiterhin bei Italien. Nach deutschem Recht (§ 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG) wäre der Asylantrag des Klägers dann als unzulässig abzulehnen, obwohl sich nicht absehen lässt, ob und wenn ja wie lange Italien weiterhin die Aufnahme von Dublin-Rückkehrern verweigert und ob eine Überstellung nach Italien erfolgen kann. Dies führte dazu, dass für die Dauer der Überstellungsfrist von 6 Monaten (Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin-III-VO) die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz eines Asylbewerbers möglicherweise nicht erfolgt und sich die Entscheidung darüber, ob er internationalen Schutz erhält, um diesen Zeitraum verzögern kann. Aus Sicht des vorlegenden Gerichts wird der jeweilige Asylbewerber hiermit für einen Zeitraum im Umfang der Überstellungsfrist in eine „refugee in orbit“-Situation versetzt, in der sich faktisch kein Mitgliedstaat für seinen Asylantrag zuständig sieht. Es erscheint zweifelhaft, angesichts der Regelungen zur Überstellungsfrist in Art. 29 Dublin-III-VO aber nicht ausgeschlossen, ob eine nationale Regelung, die dies zulässt, noch mit Art. 33 Abs. 1 RL 2013/32/EU vereinbar ist. Die Verzögerung der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz ist im Fall des Klägers durch seinen erfolgreichen Eilantrag gegen den streitgegenständlichen Bescheid faktisch noch länger. Durch den Beschluss des Gerichts vom 26.10.2023, A 4 K 1980/23, wurde die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage angeordnet. Dies hat zur Folge, dass die Überstellungsfrist von sechs Monaten beim Kläger erst zu laufen begänne, wenn das Gericht die Klage im vorliegenden Verfahren abweist (vgl. Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1, 27 Abs. 3 lit. c Dublin-III-VO). Zu diesem Zeitpunkt wären dann seit der Asylantragstellung des Klägers in Deutschland bereits mehrere Jahre vergangen. III. Zu Frage 4 Frage 4 ist für den Fall gestellt, dass Frage 1 bejaht wird. Die Frage zielt darauf ab, unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen ein nationales Gericht davon ausgehen muss, dass ein Mitgliedstaat der Europäischen Union generell die Aufnahme von Dublin-Rückkehrern verweigert und somit zu erkennen gibt, die Dublin-III-VO nicht mehr einhalten zu wollen. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist ausreichend, dass eine zuständige oberste Behörde des Mitgliedstaats die Verweigerung schriftlich mitteilt und wenn die Aufnahme von Dublin-Rückkehrern danach tatsächlich eingestellt wird. Dies gilt auch dann, wenn der Mitgliedstaat keine gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Aufnahme von Dublin-Rückkehrern erlassen hat. IV. Zu Frage 5 Frage 5 ist für den Fall gestellt, dass die Fragen 1 und 2 bejaht werden. Die Frage soll klären, ob die Verweigerung eines Mitgliedstaats, Dublin-Rückkehrer aufzunehmen, subjektive Rechte des Asylbewerbers verletzt und ob er diese Verweigerung – so wie einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO in den dort ausdrücklich aufgeführten Fällen – im gerichtlichen Verfahren gegen den Bescheid geltend machen kann, der seinen Asylantrag als unzulässig ablehnt. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.