Beschluss
6 S 1792/22
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2023:0125.6S1792.22.00
10mal zitiert
11Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
21 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Im Bewachungsgewerbe werden die Anforderungen an den sachgemäßen Umgang mit Waffen (auch) durch § 20 BewachV konkretisiert.(Rn.12)
2. Die interne Aufteilung der betrieblichen Aufgabenbereiche unter mehreren waffenrechtlich wechselseitig mitberechtigten geschäftsführenden Gesellschaftern eines Bewachungsunternehmens entbindet den einzelnen Berechtigten nicht von seinen waffenrechtlichen Sorgfaltspflichten.(Rn.17)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 1. August 2022 - 9 K 2231/22 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht von Amts wegen für beide Rechtszüge auf jeweils 57.625,--EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Bewachungsgewerbe werden die Anforderungen an den sachgemäßen Umgang mit Waffen (auch) durch § 20 BewachV konkretisiert.(Rn.12) 2. Die interne Aufteilung der betrieblichen Aufgabenbereiche unter mehreren waffenrechtlich wechselseitig mitberechtigten geschäftsführenden Gesellschaftern eines Bewachungsunternehmens entbindet den einzelnen Berechtigten nicht von seinen waffenrechtlichen Sorgfaltspflichten.(Rn.17) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 1. August 2022 - 9 K 2231/22 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht von Amts wegen für beide Rechtszüge auf jeweils 57.625,--EUR festgesetzt. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller in der Beschwerdebegründung fristgemäß (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten und mit Schriftsätzen vom 28.09.2022 und 17.10.2022 weiter erläuterten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben dem Senat keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 03.05.2022 hinsichtlich des dort ausgesprochenen Widerrufs der ihm erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse (Ziff. 1) sowie der entsprechenden Nebenentscheidungen (Ziff. 3 bis 6 und 8) anzuordnen beziehungsweise wiederherzustellen und die daneben begehrten einstweiligen Anordnungen – gerichtet unter anderem auf vorläufige Verlängerung der zu gewerblichen Zwecken erteilten Waffenscheine – zu treffen. 1. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse voraussichtlich als rechtmäßig erweisen werde. Der Antragsteller, der einer von drei geschäftsführenden Gesellschaftern eines Bewachungsunternehmens (F.-GmbH) ist, welches auch bewaffnete Dienste anbietet, sei gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG als unzuverlässig anzusehen. Aufgrund der unkontrollierten Ausgabe von Waffen bei der F.-GmbH, für die auch der Antragsteller Verantwortung trage und die dazu geführt habe, dass nunmehr zwei Pistolen fehlten, sei die Annahme des Antragsgegners gerechtfertigt, dass der Antragsteller Waffen oder Munition leichtfertig verwenden werde. Ein leichtfertiges Verhalten des Antragstellers zeige sich darin, dass dieser seine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die Waffen kontrolliert und entsprechend den allgemeinen Regeln der Verwahrung, Weitergabe und Entgegennahme zu nutzen, in erheblichem Maße verletzt habe. Denn er habe den unkontrollierten Zugriff von Mitarbeitern seines Unternehmens auf diese Waffen ermöglicht und dadurch die Voraussetzung geschaffen, dass nicht berechtigte Dritte die Waffen erhielten. Eine solche unternehmensinterne Verhaltensweise bringe zum Ausdruck, dass der Antragsteller sich der großen Bedeutung seiner Berechtigung als Waffenträger und der damit verbundenen Pflichten in keiner Weise bewusst gewesen sei. Dass Mitarbeiter des von ihm als Geschäftsführer geleiteten Unternehmens ohne Aufsicht und Kontrolle Zugriff auf die Waffen gehabt hätten, weder die Art der Waffe noch der Name des Mitarbeiters dokumentiert worden seien und damit ein recht chaotisches, unstrukturiertes Vorgehen bei Aus- und Rückgabe der Waffen geherrscht habe, lasse das Verhalten des Antragstellers in höchstem Maße als unverantwortlich und sorgfaltswidrig erscheinen. Die Übertragung des Zuständigkeitsbereichs „Waffen und Munition“ auf einen Mitgeschäftsführer befreie den Antragsteller nicht von seinen öffentlich-rechtlichen Pflichten. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller den dann jedenfalls bestehenden Überwachungs- und Kontrollpflichten hinreichend nachgekommen sei. Der ohne Substanz gebliebene Vortrag, wonach unangekündigte Kontrollen erfolgt seien und er sich habe berichten lassen, welche Sicherheitsvorschriften eingehalten worden seien, überzeuge nicht. Weder sei nachvollziehbar, wann, wie oft und von wem kontrolliert worden sei, noch sei im Ansatz schlüssig erläutert, wie die Sicherheitsvorkehrungen besprochen, geplant und hinterfragt worden seien. Die fehlende Dokumentation der Aus- und Rückgabe, die fehlende Kameraüberwachung und die wohl recht selten erfolgte Änderung der Tresorcodes gäben indiziell den Eindruck einer nachlässigen, verantwortungslosen unternehmensinternen Organisation, was den Umgang mit den Waffen anbelange. Nicht durchdringen könne der Antragsteller zudem mit seiner sinngemäßen Argumentation, die Dokumentationspflichten könnten zur Begründung eines leichtfertigen Verhaltens im Umgang mit Waffen nicht herangezogen werden. Dies treffe rechtlich nicht zu. Zwar handele es sich bei den Dokumentationspflichten um Buchführungspflichten, um nachvollziehen zu können, wer welche Waffe zu welchem Zeitpunkt getragen habe. Gleichwohl bewirke eine solche Dokumentation, dass der einzelne waffentragende Mitarbeiter bei Verlust einer Waffe fürchten müsse, zur Rechenschaft gezogen zu werden, was mit einer präventiven und damit gefahrvermeidenden Wirkung verbunden sei. Dies zu erkennen wäre Aufgabe des Waffenscheininhabers und damit des gegenüber der Behörde und der Allgemeinheit die Verantwortung tragenden Antragstellers gewesen. Bei dieser Sachlage sei auch die Prognose eines in Zukunft zu erwartenden waffenrechtswidrigen Verhaltens des Antragstellers gerechtfertigt. Die fortgesetzten, evidenten Verstöße gegen waffenrechtliche Verhaltenspflichten zeigten ein in höchstem Maße unprofessionelles, verantwortungsloses Vorgehen innerhalb des Unternehmens, das die schwelende Gefahr für Leib und Leben von Personen durch die drohende Verwendung der nunmehr fehlenden Waffen durch Nichtberechtigte geschaffen habe. Dies begründe nachhaltige Zweifel an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers und gebe Anlass zur Sorge, dass er Waffen oder Munition auch in Zukunft leichtfertig verwenden werde. Dabei sei auch als „Nachtatverhalten“ zu beachten, dass der Antragsteller bis zuletzt kein Bewusstsein dafür zeige, einen Fehler begangen zu haben, sondern vielmehr eine alleinige Verantwortung bei seinem Mitgeschäftsführer sehe. Darüber hinaus habe der Antragsteller die Vorgaben des § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b Var. 2 WaffG missachtet, indem er Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahrt habe. Mit der unkontrollierten Aus- und Rückgabe der Waffen sei gegen § 20 Abs. 1 BewachV verstoßen worden. Auch § 21 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 der BewachV, wonach der Gewerbetreibende das Überlassen von Schusswaffen und Munition nach § 28 Abs. 3 WaffG sowie die Rückgabe der Waffen nach § 20 Abs. 1 Satz 2 BewachV aufzeichnen müsse, sei hier nicht beachtet worden. Für diese in hohem Maße unverantwortliche, unkontrollierte und unprofessionelle Vorgehensweise bei der Waffenweitergabe trage auch der Antragsteller als öffentlich-rechtlich Berechtigter gegenüber der Behörde beziehungsweise der Allgemeinheit die Verantwortung. Vor diesem Hintergrund komme eine unbefristete oder befristete Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers nicht in Betracht. Dies gelte auch für die weiteren Nebenentscheidungen, die sich ebenfalls als rechtmäßig erwiesen. Hinsichtlich des beantragten Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur „vorläufigen Verlängerung und weiteren Fortgeltung der ihm zu gewerblichen Zwecken erteilten Waffenscheine“ habe der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Verlängerung oder Fortgeltung der Waffenscheine, weil er nicht zuverlässig im Sinne des § 5 WaffG sei. Schließlich bleibe auch der Antrag, den „Antragsgegner zu verpflichten, den (bereits absehbaren) Anträgen auf Ausstellung neuer Einzelwaffenscheine für neue Aufträge vorläufig nicht den Gesichtspunkt mangelnder Zuverlässigkeit entgegenzuhalten“, ohne Erfolg. Dieser Antrag ziele darauf ab, vorbeugenden gerichtlichen Rechtsschutz im Wege eines Feststellungstitels zu erhalten. Der Antrag sei bereits unzulässig. Der Antragsteller verfüge nicht über das für die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis. 2. Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Antragstellers ohne Erfolg. a) Der Antragsteller zeigt mit seinem Beschwerdevorbringen nicht auf, dass die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 03.05.2022 hinsichtlich des Widerrufs der ihm erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse – insbesondere der ihm erteilten Waffenbesitzkarte und der hinsichtlich der Waffenbesitzkarten seiner Mitgeschäftsführer jeweils erteilten Mitberechtigungen – sowie der diesbezüglichen Nebenentscheidungen angeordnet beziehungsweise wiederhergestellt werden müsste. Das Verwaltungsgericht ist entgegen der Auffassung des Antragstellers zu Recht von einem Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses gegenüber dem Suspensivinteresse des Antragstellers ausgegangen. aa) Das Gericht der Hauptsache kann im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen bzw. im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wiederherstellen gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Bei dieser Entscheidung hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem Suspensivinteresse des Betroffenen vorzunehmen. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ist wiederherzustellen, wenn das Vollzugsinteresse nicht gegenüber dem Suspensivinteresse überwiegt. Das Gewicht der gegenläufigen Interessen wird dabei vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgs-aussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, aber auch durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. Offensichtlich fehlende Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs können dabei jedoch nicht allein zu einem Überwiegen des Vollzugsinteresses führen, da der Gesetzgeber im Regelfall des § 80 Abs. 1 VwGO von einem Überwiegen des Suspensivinteresses gegenüber den allgemeinen Vollzugsinteressen ausgeht. Es bedarf vielmehr zusätzlich eines besonderen Vollzugsinteresses, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Der Rechtsschutzanspruch ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die dem Einzelnen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken. Geltung und Inhalt dieser Leitlinien sind nicht davon abhängig, ob der Sofortvollzug eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen oder einer behördlichen Anordnung entspringt. In den Fällen der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit ist aber die Wertung des Gesetzgebers zugunsten der sofortigen Vollziehbarkeit angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93 ). Ergibt danach die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein gebotene summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird und ein besonderes, im Einzelfall überwiegendes Vollzugsinteresse besteht, tritt das Interesse des Antragstellers zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtswidrig, besteht schon deswegen kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. bb) Nach diesen Maßstäben hat es das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 03.05.2022 anzuordnen beziehungsweise wiederherzustellen. (1) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von der voraussichtlichen waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG ausgegangen, welche den Widerruf der ihm (mit-)erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG und die hierzu ergangenen Nebenentscheidungen nach § 46 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG trägt. Ob daneben auch die Unzuverlässigkeitstatbestände des § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a und lit. c WaffG vorliegen, kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren offenbleiben. (a) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Die dabei zur Feststellung der (absoluten) Unzuverlässigkeit erforderliche Prognose ist anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Sie hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Der Mangel der Zuverlässigkeit setzt nicht den Nachweis voraus, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition nicht sorgsam (verantwortungsbewusst) umgehen wird. Vielmehr genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht. Wird im Rahmen der anzustellenden Prognose von einem gezeigten Verhalten als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten des Betroffenen geschlossen, muss im Bereich des Waffenrechts kein Restrisiko hingenommen werden (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 6 C 36.15 -, BVerwGE 156, 283 ). Die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG ist auch nicht erst bei einer beharrlichen Verletzung waffenrechtlicher Pflichten anzunehmen. Mit dem aufgezeigten, vom Gesetzgeber gewollten (vgl. BT-Drucks. 14/7758, S. 54) und das Waffengesetz prägenden Grundsatz, Waffenbesitz nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, kann beispielsweise auch ein einmaliger, nicht völlig unerheblicher Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften ausreichen, um darauf die Prognose zu stützen, es werde auch zukünftig zu entsprechenden Verstößen kommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -, NVwZ-RR 2011, 815 ; OVG NRW, Beschluss vom 05.06.2020 - 20 B 1740/19 -, juris Rn. 9 ff. m.w.N.). Anderes kann allenfalls dann anzunehmen sein, wenn das betreffende Verhalten als situative Nachlässigkeit minderen Gewichts einzustufen ist und bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2014 - 6 C 30.13 -, BVerwGE 150, 196 ; HambOVG, Beschluss vom 07.08.2015 - 5 Bs 135/15 -, GewArch 2016, 31 ; OVG NRW, Beschluss vom 05.06.2020 - 20 B 1740/19 -, juris Rn. 19). Wer als „Mitberechtigter“ in einer Waffenbesitzkarte eingetragen ist (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 WaffG), ist dabei ebenso für den sachgemäßen Umgang beispielsweise bei der Aus- und Rückgabe von Waffen an weitere Personen sowie deren sorgfältige Verwahrung verantwortlich wie jeder andere Berechtigte. Überlässt er die hierfür erforderlichen Maßnahmen einem weiteren Berechtigten oder einer dritten Person, dann trifft ihn im Hinblick auf das Gefahrenpotential, welches von Waffen ausgeht, zumindest eine umfassende Kontroll- und Überwachungspflicht (vgl. auch VG Regensburg, Urteil vom 25.11.2015 - RO 4 K 14.1958 -, juris Rn. 41 und 43; sowie allgemein zur Mitberechtigung: BVerwG, Urteil vom 27.01.2016 - 6 C 36.14 -, DVBl 2016, 577 ). (b) Daran gemessen tragen die hier vorliegenden Verstöße gegen die waffenrechtlichen Anforderungen an die Ausgabe von Waffen an Mitarbeiter des von dem Antragsteller geleiteten Bewachungsunternehmens die Prognose, dass der Antragsteller auch künftig mit Waffen und Munition nicht sachgemäß umgehen wird. Im Bewachungsgewerbe werden die Anforderungen an den sachgemäßen Umgang mit Waffen (auch) durch § 20 BewachV konkretisiert. Der Bundesgesetzgeber hat hierauf im Gesetzentwurf des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts (BT-Drucks. 14/7758, S. 69) ausdrücklich hingewiesen: „Ergänzend zu der beabsichtigten Änderung von § 34a der Gewerbeordnung (GewO) und der Bewachungsverordnung (BewachV) soll § 28 [WaffG] die Voraussetzungen für den Umgang von Bewachungspersonal mit Schusswaffen präzisieren. Über die generelle Pflicht zur sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen oder Munition, die der Bewachungsunternehmer nach § 36 wie jeder Erlaubnisinhaber hat, hinaus ist er nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Bewachungsverordnung [nunmehr § 20 Abs. 1 Satz 1 BewachV] als Gewerbetreibender besonders in die Pflicht genommen und hat auch dafür zu sorgen, dass die Übergabe der Schusswaffen oder Munition nach Beendigung des Wachdienstes erfolgt (§ 13 Abs. 1 Satz 3 – künftig Satz 2 – der Bewachungsverordnung [nunmehr § 20 Abs. 1 Satz 2 BewachV]). Einer gesonderten Regelung im Waffengesetz bedarf es insoweit nicht.“ § 20 BewachV enthält damit speziell auf den Betrieb des Bewachungsgewerbes zugeschnittene Vorgaben, welche die Sorgfaltspflichten des Gewerbetreibenden im Hinblick auf die besondere Situation des Zugangs von Wachpersonen zu Schusswaffen näher bestimmen. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BewachV ist der Gewerbetreibende für die sichere Aufbewahrung der Waffen und der Munition verantwortlich. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 BewachV ist er zudem ausdrücklich verpflichtet, die ordnungsgemäße Rückgabe der Waffen und der Munition nach Beendigung des Wachdienstes sicherzustellen. Soweit es – wie hier – an einer dauerhaften Überlassung von Waffen an einzelne Mitarbeiter fehlt, bedarf es zudem der Dokumentation der einzelnen Waffenausgabe und -rückgabe (§ 21 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BewachV). Entsprechend wurden die befristet ausgestellten, aufgrund zwischenzeitlichen Zeitablaufs nunmehr erloschenen Waffenscheine mit der Auflage erteilt, dass der Erlaubnisinhaber dafür zu sorgen habe, dass das Überlassen der Waffen nach Zeit und Person schriftlich festgehalten werde (vgl. auch 10.15.1.2 Abs. 2 VwV WaffG). Der Antragsteller ist diesen – auch ihn als „Mitberechtigten“ gleichermaßen treffenden – Dokumentations- und Sicherungspflichten nicht nachgekommen. Denn mit der den Wachpersonen im betroffenen Kundenbetrieb ermöglichten eigenständigen Bewaffnung und Rückgabe der Waffen aus einem im „Wachraum“ vorhandenen Bestand an Schusswaffen hatte es letztlich jeder Mitarbeiter selbst in der Hand, ob er Waffen und Munition nach Ende seines Wachdienstes zurückgab. Es fand weder eine überwachte Rückgabe der Waffen noch eine Ausgangskontrolle der Mitarbeiter des Wachdienstes statt. Selbst eine Dokumentation der konkreten Waffenausgabe und -rückgabe durch den einzelnen Mitarbeiter selbst ist nicht erfolgt. Die nach Angaben des Antragstellers täglich durchgeführten Waffenkontrollen und Funktionsprüfungen stellten gerade keine ordnungsgemäße Rückgabe der Waffen sicher. Aus der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Waffenkontroll- und Funktionsliste, welche ohnehin nur fünf Kalenderwochen im Zeitraum vom 08.02.2021 bis 10.04.2021 abdeckt, ergibt sich schon nicht, zu welchem Zeitpunkt die Waffenkontrolle an dem jeweiligen Tag durchgeführt wurde. Soweit im Verwaltungsverfahren ferner eine allgemeine Schilderung des Ablaufs der Waffen- beziehungsweise Funktionskontrolle vom 31.05.2021 vorgelegt wurde, ist schon deren Urheber nicht erkennbar. Inhaltlich wird zudem ausgeführt, dass die Kontrolle entweder am Ende des eigenen Dienstes des zuständigen Mitarbeiters oder nach Bedarf durch eine zweite Anfahrt an das Objekt nach Dienstende der Werkschutzmitarbeiter durchgeführt wurde. Daraus ergibt sich, dass eine Kontrolle der Waffenrückgabe zum Ende des jeweiligen Wachdienstes nicht stattfand; allenfalls hätte im Nachgang zeitnah ein etwaiges Abhandenkommen einer Waffe festgestellt werden können. Eine regelmäßige Kontrolle durch einen der berechtigten Geschäftsführer ist nach der vorgelegten Liste ebenfalls nicht erfolgt. Die Liste wurde am 09.04.2021 einmalig als kontrolliert abgezeichnet. Die schon danach fehlende Aussagekraft der Kontrollliste wird schließlich auch dadurch bestätigt, dass noch am 01.04.2021 eine Kontrolle der zwischen dem 31.03.2021 und 01.04.2021 abhandengekommenen Waffen erfolgt sein soll (vgl. Bl. 407 der Verwaltungsakte). Soweit der Antragsteller vorbringt, eine genaue Dokumentation der Waffenrückgabe hätte das Abhandenkommen bei einem „inside job“ nicht verhindern können, stellt er damit die vom Verwaltungsgericht angenommene präventive Wirkung einer solchen Dokumentation nicht in Frage. Unabhängig davon stellte die bloße „Eigenquittierung“ der Waffenentnahme und -rückgabe eine ordnungsgemäße Rückgabe im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 2 BewachV gerade nicht sicher. Hierfür hätte es zumindest der Einführung eines Vier-Augen-Prinzips, welches bei Einzeldiensten – wie teilweise auch im vorliegenden Fall – gerade nicht sichergestellt war, persönlich zugewiesener Tresorcodes, einer Kameraüberwachung oder ähnlicher Maßnahmen bedurft. All dies wurde im „Wachraum“ des hier betroffenen Kundenbetriebs jedoch nicht beziehungsweise erst nach dem Abhandenkommen der Waffen umgesetzt. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf die vermeintlich fehlende Kausalität zwischen der Verletzung der waffenrechtlichen Sorgfaltspflichten und dem Abhandenkommen der beiden Pistolen abstellt, kommt es hierauf aber ohnehin nicht an, da die waffenrechtliche Zuverlässigkeit generell einen sorgsamen Umgang mit Waffen erfordert – unabhängig von den im Einzelfall daraus resultierenden Folgen. Der danach vorliegende Verstoß gegen die durch § 20 Abs. 1 Satz 2 BewachV und § 21 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BewachV konkretisierten waffenrechtlichen Sorgfaltspflichten ist dem Antragsteller entgegen seinem Beschwerdevortrag auch zurechenbar. Die interne Aufteilung der betrieblichen Aufgabenbereiche unter den waffenrechtlich wechselseitig mitberechtigten geschäftsführenden Gesellschaftern entbindet die einzelnen Berechtigten nicht von ihren waffenrechtlichen Sorgfaltspflichten. Vielmehr müssen diese über organisatorische Vorkehrungen eine hinreichende Kontrolle der von ihnen teilweise delegierten Aufgabe sicherstellen. Die geschäftsführenden Gesellschafter der F.-GmbH haben dies grundsätzlich auch erkannt und in ihrer Vereinbarung vom 08.05.2014 Kontroll- und Berichtspflichten vorgesehen. Dies allein genügt den waffenrechtlichen Anforderungen jedoch nicht. Vielmehr müssen solche Kontrollmechanismen in der Praxis umgesetzt und tatsächlich „gelebt“ werden. Hierzu hat der Antragsteller trotz des Hinweises des Verwaltungsgerichts auf die bislang fehlende Substantiierung seines Vorbringens nichts weiter vorgetragen. Es ist danach schon nicht ersichtlich, dass der Antragsteller und seine Mitgeschäftsführer den in der Vereinbarung vom 08.05.2014 getroffenen Kontroll-, Dokumentations- und Berichtspflichten (vgl. insbesondere Ziffer 3 a.E. und Ziffer 9 der Geschäftsführervereinbarung) tatsächlich nachgekommen sind. Dies wäre jedoch erforderlich, um darzulegen, dass dem Antragsteller die Gestaltung der Waffenausgabe im Unternehmen nicht vorzuwerfen ist. Hierfür gibt es nach dem Vortrag des Antragstellers auch sonst keine Anhaltspunkte, da es sich bei der Organisation der Waffenausgabe und -rückgabe um Arbeitsabläufe handelt, welche einer grundsätzlichen Regelung und Überwachung zugänglich waren. Punktuelles Fehlverhalten eines Einzelnen ist hier nicht ersichtlich. Die Prognose des Antragsgegners hinsichtlich des zukünftigen nicht sachgemäßen Umgangs mit Waffen und deren nicht sorgfältiger Verwahrung durch den Antragsteller (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG) ist vor diesem Hintergrund voraussichtlich nicht zu beanstanden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich der Antragsteller bislang weder umfassend zu den nach der Gesellschaftervereinbarung vom 08.05.2014 erfolgten Berichten und Kontrollen geäußert noch substantiiert zu einer zukünftig geänderten Organisation der Waffenausgabe vorgetragen hat. Der Vortrag des Antragstellers lässt auch nicht erkennen, dass er sich künftig persönlich in der Verantwortung zur Sicherstellung der Einhaltung der waffenrechtlichen Vorschriften sieht. Die Reaktion auf das Abhandenkommen der beiden Waffen (vgl. Schreiben des Geschäftsführers G. vom 22.05.2021) lässt als anlassbezogene Maßnahme ebenfalls nicht darauf schließen, dass zukünftig eine grundsätzlich geänderte Überwachungs- und Kontrollpraxis sichergestellt ist. Gleiches gilt für den pauschalen Beschwerdevortrag, dass aufgrund der „natürlich ausgelösten eingehenden Überprüfung, ergänzenden Sicherheitsmaßnahmen und Verbesserung interner Abläufe und Kontrollen“ nicht erkennbar sei, weshalb in weiterer Zukunft ein „erneutes und weiteres ‚Versagen‘ zu befürchten sein sollte“. Es hätte im Hinblick auf die oben dargelegten Mängel bei Aus- und Rückgabe der Waffen gerade dem Antragsteller oblegen, konkret darzulegen, welche Konsequenzen er und das von ihm geleitete Unternehmen hieraus gezogen haben. Dies ist nicht geschehen. (2) Ergänzend zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts weist der Senat darauf hin, dass auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse vorliegt, welches die gesetzlich beziehungsweise behördlich angeordnete sofortige Vollziehung der waffenrechtlichen Maßnahmen des Antragsgegners im Bescheid vom 03.05.2022 trägt. Dieses besondere Vollzugsinteresse wird mit Blick auf den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse bereits durch die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehung indiziert (vgl. § 45 Abs. 5 WaffG). Der Gesetzgeber ist insoweit davon ausgegangen, dass im Fall waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 WaffG) das Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung immer eine umgehende Beendigung des Waffenbesitzes gebiete und ein höherwertiges legitimes Interesse an einem weiteren Waffenbesitz bis zum Eintritt von Bestands- oder Rechtskraft überhaupt nicht zu erkennen sei. Den berechtigten Belangen der Betroffenen könne in Ausnahmefällen durch eine abweichende (Eil-) Anordnung der Verwaltungsgerichte Rechnung getragen werden (vgl. BT-Drucks. 16/7717, S. 33). Diese Wertung greift im Hinblick auf die bei Waffenbesitz durch unzuverlässige Personen grundsätzlich gefährdeten hochrangigen Rechtsgüter von Leben und Gesundheit Dritter regelmäßig auch für die nicht vom gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug erfassten, mit der Widerrufsentscheidung verbundenen notwendigen Anordnungen, die Waffen unbrauchbar zu machen oder sie einem Dritten zu übergeben (§ 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG) bzw. für die Anordnung der Rückgabe von Erlaubnisurkunden (§ 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Als Folgeentscheidungen stellen sie die tatsächliche Umsetzung des Entzugs der formellen Erlaubnisberechtigung durch sofortige Abgabe von Waffen und Erlaubnisurkunden sicher (vgl. BayVGH, Beschluss vom 02.12.2020 - 24 CS 20.2211 -, juris Rn. 29). Demgegenüber muss das vom Antragsteller geltend gemachte Suspensivinteresse im Hinblick auf die Fortführung der von der F.-GmbH angebotenen Dienstleistungen im Bewachungsgewerbe zurückstehen. Bewaffnete Dienstleistungen stellen nur einen Teil der Tätigkeit des Unternehmens dar. Dem Unternehmen steht es zudem – wie bereits in die Wege geleitet – frei, die notwendigen Erlaubnisse über einen waffenrechtlich zuverlässigen Mitarbeiter des Unternehmens zu beantragen. Eine (faktische) Gewerbeteiluntersagung vermag der Senat – unabhängig davon, dass diese unmittelbar nur die F.-GmbH beträfe – vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen. Eine mit den geltend gemachten Umsatzausfällen verbundene Existenzgefährdung des Unternehmens hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt. Die (vorübergehende) Beeinträchtigung des Unternehmensbetriebs beziehungsweise seiner Tätigkeit als Geschäftsführer dieses Unternehmens hat der Antragsteller hingegen schon im Hinblick auf die mit dem Waffenbesitz durch unzuverlässige Personen verbundenen Gefahren für Leib und Leben Dritter hinzunehmen. b) Nach vorstehenden Ausführungen ist das Verwaltungsgericht auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller im Hinblick auf die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrte vorläufige Verlängerung der erteilten Waffenscheine einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Diesem steht jedenfalls die Unzuverlässigkeit des Antragstellers nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG entgegen. c) Soweit der Antragsteller schließlich unter ausdrücklichem Verweis auf seine erstinstanzlich gestellten Anträge weiterhin die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, Anträgen auf Ausstellung neuer Einzelwaffenscheine für neue Aufträge vorläufig nicht den Gesichtspunkt mangelnder Zuverlässigkeit entgegenzuhalten, kann die Beschwerde schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie sich mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Fehlen eines hinreichend qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses nicht auseinandersetzt. Sie genügt damit nicht den Begründungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 4. Die Streitwertfestsetzung und die Änderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen ergeben sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 50.1, 50.2 und Nr. 1.5 Satz 1 Hs. 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Der Senat geht dabei mit dem Verwaltungsgericht im Hinblick auf den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO von insgesamt acht verbliebenen Waffen und einem sich daraus ergebenden Hauptsachestreitwert von 10.250,-- EUR aus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.03.2019 - 1 S 315/19 -, juris Rn. 5). Dem Widerruf der weiteren waffenrechtlichen Erlaubnisse misst der Senat keine streitwerterhöhende Bedeutung zu. Hinsichtlich des Streitwerts für die Anträge nach § 123 VwGO orientiert sich der Senat an den in den Bescheiden des Antragsgegners vom 03.05.2022 benannten 13 Waffenscheinen und einem sich daraus ergebenden Hauptsachestreitwert von 97.500,-- EUR. Den Streitwert des auf künftige Anträge bezogenen Eilantrags bemisst der Senat in Anlehnung an Nr. 50.1 des Streitwertkatalogs ebenfalls mit 7.500,-- EUR. Der danach ermittelte Streitwert von 115.250,-- EUR ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).