Beschluss
6 MB 6/24
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2024:0130.6MB6.24.00
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Leitsätze
1. Von der Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht dargelegte Gründe sind ausnahmsweise berücksichtigungsfähig, wenn sich die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung ohne weitere Ermittlungen aus dem Akteninhalt ergibt und es damit keiner weiteren gerichtlichen Prüfung bedarf.(Rn.3)
2. Bei der Duldung handelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt, der der Vollziehung einer ausländerrechtlichen Ausreisepflicht durch Abschiebung entgegensteht, solange sie nicht erloschen ist. Sind die zur Duldungserteilung führenden Gründe entfallen, hat zunächst ein Widerruf der Duldung zu erfolgen.(Rn.9)
(Rn.13)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 1. Kammer – vom 15. Januar 2024 geändert und der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die für den 31. Januar 2024 geplante Abschiebung der Antragsteller bis zum Erlöschen der ihnen am 5. Dezember 2023 erteilten und bis zum 5. März 2024 gültigen Duldung zu vollziehen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Von der Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht dargelegte Gründe sind ausnahmsweise berücksichtigungsfähig, wenn sich die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung ohne weitere Ermittlungen aus dem Akteninhalt ergibt und es damit keiner weiteren gerichtlichen Prüfung bedarf.(Rn.3) 2. Bei der Duldung handelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt, der der Vollziehung einer ausländerrechtlichen Ausreisepflicht durch Abschiebung entgegensteht, solange sie nicht erloschen ist. Sind die zur Duldungserteilung führenden Gründe entfallen, hat zunächst ein Widerruf der Duldung zu erfolgen.(Rn.9) (Rn.13) Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 1. Kammer – vom 15. Januar 2024 geändert und der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die für den 31. Januar 2024 geplante Abschiebung der Antragsteller bis zum Erlöschen der ihnen am 5. Dezember 2023 erteilten und bis zum 5. März 2024 gültigen Duldung zu vollziehen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Januar 2024, mit dem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zwecks Durchsetzung eines geltend gemachten Duldungsgrundes abgelehnt worden ist, ist zulässig. Sie ist auch begründet, obgleich die zur Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die (grundsätzlich) allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage stellen dürfte. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragsteller weiterhin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Insbesondere vermag ihr Vortrag nicht die gesetzliche Vermutung einer Reisefähigkeit gemäß § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG zu widerlegen. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, muss hierzu eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden, § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG. Eine solche liegt nicht vor. Der vorläufige Entlassungsbericht des psychiatrischen Krankenhauses … vom 22. September 2023 verhält sich schon nicht zu einer etwaigen Reiseunfähigkeit des Antragstellers zu 1. Weiter hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass es sich bei dem psychotherapeutischen Attest des Diplom-Psychologen … vom 15. Dezember 2023 nicht um eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne des § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG handelt, da diese nicht von einem approbierten Arzt ausgestellt wurde. Dem tritt die Beschwerde nicht entgegen. Im Übrigen verhält sie sich auch nicht zu der vom Antragsgegner eingeholten ärztlichen Bescheinigung vom 11. Januar 2024, ausweislich derer eine Reisefähigkeit in ärztlicher Begleitung gegeben sei. Allerdings erweist sich die Beschwerde aus anderen als den dargelegten Gründen als begründet. Diese anderen Gründe sind ausnahmsweise berücksichtigungsfähig. Zwar hat das Beschwerdegericht angesichts der Regelung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich vom Beschwerdeführer nicht dargelegte Gründe unberücksichtigt zu lassen und die Beschwerde ohne Rücksicht auf die sich aus solchen Gründen ergebende Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen. Der Normzweck des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, das Beschwerdeverfahren mit Blick auf den Prüfungsaufwand und den Prüfungsumfang zu straffen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 1. Juli 2002 – 11 S 1293/02 –, juris Rn. 11), gebietet es jedoch in Fällen, in denen die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung ohne Weiteres erkennbar ist und es damit keiner weiteren gerichtlichen Prüfung bedarf, um deren Unrichtigkeit darzustellen, auch andere als die dargelegten Gründe zu berücksichtigen. Bei einer solchen offensichtlichen Unrichtigkeit aus anderen Gründen, die sich ohne weitere Ermittlungen aus dem Akteninhalt ergeben, droht keine Verfahrensverzögerung, vielmehr kommt es zu einer Verfahrensbeschleunigung. In einer solchen Situation wäre es untragbar, ein Gericht dazu zu zwingen, sehenden Auges materiell falsch zu entscheiden. Die offensichtliche Unrichtigkeit eines mit einer Beschwerde angegriffenen Beschlusses eines Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123 VwGO) ermöglicht eine Abänderung einer Entscheidung damit im Ergebnis selbst dann, wenn der eigentlich maßgebliche Grund nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO entsprechend dargelegt worden ist (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 29. Juni 2018 – 5 S 548/18 –, juris Rn. 6 mit zahlreichen Nachweisen; NK-VwGO/Annette Guckelberger VwGO § 146 Rn. 110-112 m.w.N.; auch verfassungsrechtlich bestätigt: BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 14. August 2003 – 1 BvQ 30/03 –, juris Rn. 5). Der vom Senat zu berücksichtigende Grund liegt in der von den Antragstellern in der Beschwerdebegründung nicht geltend gemachten Tatsache, dass den Antragstellern ausweislich der behördlichen Verfahrensakte am 5. Dezember 2023 eine Duldung erteilt wurde, die noch bis zum 5. März 2024 gültig ist. Hieraus folgt ohne Weiteres, dass dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO in Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses zu entsprechen ist. Ein Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 S. 1 AufenthG ist ausreichend glaubhaft gemacht, weil die Antragsteller unstreitig vollziehbar ausreisepflichtig sind und der Antragsgegner ihre Abschiebung im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens für den 31. Januar 2024 avisiert hat. Den Antragstellern steht im Hinblick auf die ihnen am 5. Dezember 2023 ausgestellte Duldungsbescheinigung (vgl. Bl. 149 des Verwaltungsvorgangs) auch ein Anordnungsanspruch auf vorrübergehende Aussetzung der Vollziehung zu. Gem. § 60a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen (vgl. § 60a Abs. 4 AufenthG). Zwar bleibt die Ausreisepflicht eines Ausländers nach § 60a Abs. 3 AufenthG unberührt, jedoch wird durch die Duldung die Vollziehung derselben ausgesetzt. Bei der Duldung handelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt. Die Erteilung einer Duldung bedeutet ausländerrechtlich die förmliche – zeitweise – Aussetzung einer an sich zulässigen Abschiebung des Ausländers. Ein geduldeter Ausländer darf nicht abgeschoben werden. Die den Antragstellern am 5. Dezember 2023 erteilte Duldung ist noch bis zum 5. März 2024 gültig. Dies hat der Antragsgegner auf telefonische Nachfrage durch die Berichterstatterin bestätigt. Sie ist bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nach dessen Kenntnis auch nicht erloschen. Die Aussetzung der Abschiebung ist insbesondere nicht durch den Eintritt einer etwaigen auflösenden Bedingung erloschen. Zwar wird vertreten, dass ausländerrechtliche Duldungen nach § 61 Abs. 1f AufenthG auch mit der auflösenden Bedingung versehen werden können, nach der die Duldung mit Bekanntgabe des Abschiebetermins erlischt (vgl. VG Schleswig, Beschl. v. 18.11.2022 – 11 B 118/22 –, juris Rn. 23 ff.; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand August 2023, AufenthG § 60a Rn. 114, 122ff.). Unter welchen Umständen dies mit der Systematik der aufenthaltsrechtlichen Regelungen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht (Kapitel 5 Abschnitt 2 AufenthG), insbesondere mit der Funktion der Duldung vereinbar sein kann, lässt der Senat dahingestellt (ebenfalls zweifelnd VG Bremen, Urt. v. 12. Juli 2021 – 4 K 1545/19 –, juris Rn. 37). Mit einer solchen auflösenden Bedingung ist die Duldung offensichtlich nicht versehen worden. Weiter wird die Duldung auch nicht von Gesetzes im Moment einer Abschiebung erlöschen. § 60a Abs. 5 S. 1 AufenthG beschränkt das Erlöschen der Aussetzung der Abschiebung auf den Tatbestand der Ausreise des Ausländers. Schon der Wortlaut der Norm legt nahe, dass es sich dabei nur um eine freiwillige Ausreise handeln kann (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 22. Januar 2007 – 2 M 318/06 –, Rn. 5; in diese Richtung auch VG Schleswig, Beschl. v. 28. April 2020 – 11 B 16/20 –, juris Rn. 37). Eine gültige Duldung erlischt daher nicht, wenn während ihrer Geltungsdauer eine dann – notwendigerweise rechtswidrige – Abschiebung erfolgt ist (Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand August 2023, AufenthG § 60a Rn. 346.1; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Juni 2023, § 60a Rn. 150). Eine anderweitige Auslegung ist auch aus systematischen Gründen abzulehnen. Soll der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer trotz (noch) bestehender Duldung abgeschoben werden, bedarf es nach § 60a Abs. 5 Satz 2 AufenthG vielmehr zunächst eines Widerrufs der Duldung. Nach § 60a Abs. 5 S. 2 AufenthG wird die Aussetzung der Abschiebung widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Dieser Widerruf bedarf gem. § 77 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 AufenthG der Schriftform. Einer erneuten Abschiebungsandrohung oder Fristsetzung bedarf es hingegen nicht (vgl. nur Hailbronner a.a.O. Rn. 151, 153). Ein solcher Widerruf findet sich nicht in den Akten und ist auch nach telefonischen Angaben des Antragsgegners (bislang) nicht erfolgt. Sollten die zur Duldungserteilung führenden Gründe bei den Antragstellern entfallen sein, hat zunächst ein solcher Widerruf zu erfolgen; der Ausländerbehörde steht insoweit kein Entschließungsermessen zu (§ 60a Abs. 5 Satz 2 AufenthG). Eine Abschiebung ungeachtet des Vorliegens einer gültigen Duldung würde nicht nur ihrem Zweck, nämlich der Bestätigung des Bestehens einer rechtlichen oder tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung zuwiderlaufen, sondern auch dem Vertrauen in den Bestand eines wirksamen Verwaltungsaktes. Sie würde zudem dem Gesichtspunkt der effektiven Rechtschutzgewährleistung widersprechen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).