Beschluss
6 E 640/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0906.6E640.22.00
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Leitsätze
Eine auf die Heraufsetzung des Streitwertes abzielende Beschwerde eines Verfahrensbeteiligten selbst ist regelmäßig unzulässig.
Für die Erhebung einer Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine auf die Heraufsetzung des Streitwertes abzielende Beschwerde eines Verfahrensbeteiligten selbst ist regelmäßig unzulässig. Für die Erhebung einer Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang. Die Beschwerde wird verworfen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Das Oberverwaltungsgericht entscheidet gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG über die Beschwerde durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter - im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter - gemäß § 6 VwGO entschieden, sondern die Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4 VwGO im Rahmen eines Beschlusses nach Abgabe übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärungen. Es entspricht jedoch dem Sinn des Gesetzes, dass auch in einer solchen Konstellation ein Einzelrichter über die Beschwerde entscheidet. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23.10.2018 ‑ 13 E 737/18 -, juris Rn. 1, 16.8.2017 - 18 E 594/17 -, juris Rn. 1, 27.8.2008 - 16 E 1126/08 -, juris Rn. 1; OVG Bremen, Beschluss vom 23.12.2015 - 1 S 288/15 -, NVwZ-RR 2016, 440 = juris Rn. 5; VGH Hessen, Beschluss vom 12.2.2008 - 8 E 284/08 -, LKRZ 2008, 217 = juris Rn. 2; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2.6.2006 - 9 S 1148/06 -, NVwZ-RR 2006, 648 = juris Rn. 2 ff. Die Voraussetzungen für die Übertragung der Entscheidung im Beschwerdeverfahren an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegen nicht vor. Die von der Klägerin erhobene Streitwertbeschwerde, für die gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 5 Satz 1 GKG kein Vertretungszwang besteht, ist unzulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin ist nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert nach § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin hält die Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht für unzutreffend und begehrt eine Heraufsetzung des Streitwerts auf 57.204,00 Euro. Dafür fehlt ihr jedoch das Rechtsschutzbedürfnis, denn durch die Festsetzung eines niedrigeren als von ihr für zutreffend gehaltenen Streitwerts wird ein Verfahrensbeteiligter in der Regel nicht beschwert. Eine Streitwertbeschwerde, die auf die Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts abzielt, kann nur von einem Prozessbevollmächtigten eines Beteiligten aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 RVG, § 68 Abs. 1 GKG begehrt werden. Denn nur insoweit besteht für die Beschwerde ein Rechtsschutzbedürfnis, da der Prozessbevollmächtigte damit eine Erhöhung seiner Rechtsanwaltsvergütung, die sich gemäß Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG u. a. nach der Höhe des Gegenstands- bzw. gemäß § 32 Abs. 1 RVG des Streitwerts bemisst, bewirken kann. Die Klägerin selbst hat von der begehrten Erhöhung des Streitwerts hingegen, wie sie in ihrem Beschwerdeschriftsatz selbst annimmt, keinen Vorteil. Da die Kostenlast in dem in der Hauptsache erledigten Verfahren den Beteiligten jeweils hälftig auferlegt worden ist, hätte sie im Falle der Heraufsetzung des Streitwerts höhere Kosten zu tragen. Somit kann sie durch Einlegung einer auf Erhöhung des Streitwerts gerichteten Streitwertbeschwerde ihre eigene Rechtsposition nicht verbessern. Ein schutzwürdiges Beschwerdebegehren kann regelmäßig auch nicht darin bestehen, den Prozessgegner mit höheren Kosten zu belasten. Gründe, die ausnahmsweise eine abweichende Betrachtung rechtfertigen könnten, hat die Klägerin weder dargetan noch sind solche sonst ersichtlich. Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 12.5.2016 - 3 E 47/16 -, juris Rn. 3 ff. m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 9.3.2016 - 6 E 118/16 -, juris Rn. 1; Laube in: BeckOK Kostenrecht, GKG, 38. Ed. 1.7.2022, § 68 Rn. 52 ff. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).