Beschluss
18 B 3540/95
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1997:1009.18B3540.95.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluß wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerinnen gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. Juni 1994 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird für die Beschwerdeinstanz auf 8.000,- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde der Antragstellerinnen hat Erfolg. 3 Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO anzustellende Interessenabwägung ergibt, daß das private Interesse der Antragstellerinnen, vorläufig in Deutschland zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer Aufenthaltsbeendigung überwiegt. 4 Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. Juni 1994 können aufgrund der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung - ungeachtet der seinerzeit zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses - nur unter Einbeziehung der erst nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergangenen Härtefallregelung für ausländische Familien mit langjährigem Aufenthalt, Az.: SIK 09/25-1 (IMK-Beschluß vom 29. März 1996), die eine bundeseinheitliche Regelung im Sinne des § 32 AuslG darstellt, beurteilt werden. Der Antragsgegner hat eine entsprechende Prüfung und die damit verbundene weitere Sachverhaltsaufklärung bisher nicht durchgeführt. Er hat lediglich sinngemäß vorgetragen, daß die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis an die Antragstellerinnen wegen der unerlaubten Einreise der Antragstellerin zu 1. an § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG scheitere. Diese Rechtsauffassung begegnet erheblichen Bedenken. 5 Zwar macht der Verweis auf die §§ 30, 31 AuslG deutlich, daß die auf einer Anordnung nach § 32 AuslG zu erteilende Aufenthaltsbefugnis den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung unterliegt, so daß grundsätzlich auch die besonderen Versagungsgründe nach § 8 AuslG Beachtung finden. Anders verhält es sich jedoch, wenn in der Anordnung nach § 32 AuslG fakultative Versagungsgründe besonders geregelt sind, 6 vgl. hierzu Hailbronner, AuslG, Stand: Dezember 1995, § 32 Rn. 13, 7 oder der Sinn und Zweck einer Anordnung die Anwendung eines Versagungsgrundes ausschließt. So ist es hier hinsichtlich des Versagungsgrundes des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG. Nach dieser Regelung wird die Aufenthaltsgenehmigung auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem Ausländergesetz versagt, wenn der Ausländer ohne erforderliches Visum eingereist ist. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 8 vgl. Urteil vom 3. Juni 1997 - 1 C 18.96 -, 9 der sich der Senat anschließt, auch für abgelehnte Asylbewerber. Wenn nun u. a. für diesen Personenkreis (vgl. Nr. III.1 der Härtefallregelung) zur Vermeidung einer durch eine Ausreise bedingte Härte in Ansehung der Visumspflicht die Möglichkeit zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis geschaffen wird, dann hat sich insoweit der Zweck des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, der in der Einhaltung der Visumsbestimmungen liegt, erledigt; für seine Anwendung ist kein Raum mehr. 10 Es sprechen gewichtige Gründe dafür, daß die Antragstellerinnen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der o. g. Härtefallregelung erfüllen. Sie gehören zu einer Asylbewerberfamilie im Sinne der Nr. III.1. der Härtefallregelung. Die Vorschrift erfaßt - wie Nr. 1 des Erlasses des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 1996 - I B 3/44.40 - klarstellt - auch Asylbewerberfamilien, deren Verfahren - wie hier - bereits beendet ist, und zwar ungeachtet dessen, ob - wie die Antragstellerin zu 1. - ein Ehepartner erst nach dem Stichtag (1. Juli 1990) eingereist ist. Im vorliegenden Fall werden in der Person des Ehegatten der Antragstellerin zu 1. und Vaters der Antragstellerin zu 2. die zeitlichen Zuzugsvoraussetzungen erfüllt. Dieser ist am 3. Mai 1985 in das Bundesgebiet eingereist und betrieb hier (ebenfalls) erfolglos ein Asylverfahren. 11 Die Anwendung der Härtefallregelung scheitert nicht daran, daß dem Ehegatten und Vater der Antragstellerinnen bereits aufgrund des Runderlasses des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1991 in der Fassung des Runderlasses vom 26. Juli 1991 - I B 5/44.104/44.394 - eine Aufenthaltsbefugnis erteilt worden war, als die hier in Rede stehende Härtefallregelung in Kraft trat, und daß die Antragstellerinnen - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis an Familienangehörige (vgl. dort Nr. 4.2) nicht erfüllten, weil sie die Stichtagsregelung nicht einhielten. Die Härtefallregelung auf der Grundlage des IMK- Beschlusses vom 29. März 1996 ist vielmehr mangels einer einschränkenden Bestimmung ungeachtet früherer Altfallregelungen auf alle vor dem 1. Juli 1990 eingereisten Asylbewerberfamilien anzuwenden. Mit ihr wird der Zweck verfolgt, eine abschließende Regelung für alle (abglehnten) Asylbewerberfamilien zu treffen, die über einen ungesicherten Aufenthaltsstatus in Deutschland verfügen. Daraus ergibt sich zugleich, daß allein maßgeblich die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Härtefallregelung sind und es nicht darauf ankommt, ob bereits einem Familienmitglied aufgrund einer älteren Erlaßregelung, die im Einzelfall einen Familiennachzug nicht ermöglichte, eine Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist. 12 Es gereicht ferner nicht zum Nachteil der Antragstellerinnen, daß ihr Ehegatte bzw. Vater inzwischen eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt. Es widerspräche dem Sinne und Zweck eines zur Vermeidung unbilliger Härten aus humanitären Gründen erworbenen Aufenthaltsrechts, wenn sich aus dessen Verfestigung hinsichtlich eines Familienmitglieds für die übrigen Familienangehörigen Nachteile ergäben. Es dürfte vielmehr eine derartige Aufenthaltsverfestigung zugleich die aufenthaltsrechtliche Position der übrigen Familienmitglieder verbessern, und zwar selbst dann, wenn die Voraussetzungen für einen Familiennachzug gemäß den §§ 17 ff. AuslG noch nicht erfüllt sein sollten. 13 Soweit die vorgelegten Verwaltungsvorgänge eine weitere Prüfung zulassen, erfüllen die Antragstellerinnen auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen: Die Ehe der Antragstellerin zu 1. wurde bereits am 22. Oktober 1992, also vor dem 29. März 1996 geschlossen (vgl. III.3. Satz 1 Härtefallregelung). Zur Familie gehört ein minderjähriges Kind, die Antragstellerin zu 2. Es spricht ferner alles dafür, daß die Familienmitglieder ihren Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet gefunden haben und in häuslicher Gemeinschaft leben. Auch sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß die Aufenthaltsbeendigung von den Antragstellerinnen vorsätzlich hinausgezögert worden ist. 14 Dagegen läßt sich gegenwärtig noch nicht abschließend beurteilen, ob die Antragstellerinnen auch die in der Härtefallregelung vorausgesetzten Integrationsbedingungen (vgl. III.2.) erfüllen. Hierzu sei lediglich darauf hingewiesen, daß die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis wohl nicht am Vorliegen eines Ausweisungsgrundes nach § 46 Nr. 2 AuslG wegen eines illegalen Aufenthalts der Antragstellerinnen scheitern dürfte (III.2.d Härtefallregelung). Nach Nr. 5 Abs. 6 des o. g. Erlasses vom 10. Juni 1996 soll als illegal nur ein Aufenthalt gelten, der weder geduldet noch anderweitig ausländerbehördlich erfaßt ist. Damit soll sichergestellt werden, daß in den Genuß der Härtefallregelung nicht Ausländer gelangen, die sich der Kontrolle durch die Ausländerbehörden entzogen haben. Das ist bei den Antragstellerinnen nicht der Fall. Sie waren zumindest im vorstehenden Sinne "erfaßt". Seit der Beendigung ihres Asylverfahrens stehend sie ununterbrochen in Verbindung mit dem für sie zuständigen Ausländeramt. 15 Weiterhin bleibt zweifelhaft, ob - wie in Nr. III.2 Satz 1 der Härtefallregelung geregelt - die Aufenthaltsbefugnis ungeachtet der Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 AuslG zu erteilen ist, 16 vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 29. September 1994 - 18 B 3351/93 -; zur Frage der Rechtsnatur von Anordnungen nach § 32 AuslG vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1996 - 1 C 34.93 -, InfAuslR 1996, 392, 17 oder ob diese ggf. erfüllt werden. 18 Sollte - worauf immerhin der Wortlaut deutet - § 32 AuslG eine Rechtsgrundverweisung auf §§ 30, 31 Abs. 1 AuslG enthalten, dann läge seine Bedeutung allein darin, daß in ihm hinsichtlich der in § 32 AuslG enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe (völkerrechtliche oder humanitäre Gründe, Wahrung politischer Interessen) der Exekutive eine Einschätzungsprärogative eingeräumt worden ist, und daß er darüber hinaus eine Ermessensbindung der Ausländerbehörden ermöglichen soll. Im übrigen müßten die (weiteren) Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 AuslG in jedem Einzelfall erfüllt sein. 19 Der Senat hält das vorliegende Verfahren für ungeeignet, hinsichtlich der aufgeworfenen Fragen eine abschließende Klärung herbeizuführen, was zwingend auch weitere Sachverhaltsermittlungen voraussetzte. Wie er bereits in früheren gleichgelagerten Verfahren entschieden hat, 20 vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. April 1993 - 18 B 4149/92 - und vom 18. Dezember 1995 - 18 B 1691/95 -, NWVBl. 1996, 226, 21 würde damit der in einem lediglich auf die Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Aussetzungsverfahren angemessene Prüfungsrahmen überschritten. Eine Klärung muß deshalb dem Verfahren zur Hauptsache vorbehalten bleiben. 22 Die danach vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Antragstellerinnen aus. Es kann insbesondere unter Berücksichtigung dessen, daß in der Erlaßlage ein öffentliches Interesse am Verbleib der dort angesprochenen Personen in Deutschland zum Ausdruck kommt, der weitere Aufenthalt der Antragstellerinnen in Deutschland hingenommen werden, bis eine endgültige Entscheidung über Aufenthaltsgenehmigung oder Aufenthaltsbeendigung gefallen ist, ohne daß nennenswerte öffentliche Interessen entgegenstünden. 23 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO, §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.