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Beschluss

18 B 1488/06

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:0908.18B1488.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- € festgesetzt 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. 3 Der Antrag ist allerdings - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - zulässig. Angesichts der vom Verwaltungsgericht insoweit geäußerten Bedenken sieht sich der Senat veranlasst darauf hinzuweisen, dass auch nach seiner Ansicht in einer Konstellation wie der vorliegenden, in der um Abschiebungsschutz unter Geltendmachung materieller Abschiebungshindernisse nachgesucht wird, ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO statthaft sein kann. 4 So etwa auch gerade der vom Verwaltungsgericht zitierte Senatsbeschluss vom 8. März 2006 - 18 B 22/06 -. 5 Die 6 beispielsweise in den Beschlüssen vom 1. Juni 2005 - 18 B 677/05 - und vom 11. Januar 2006 - 18 B 44/06 - mit weiteren Nachweisen vertretene 7 gesetzessystematisch begründete Auffassung des Senats, wonach ein Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz einem Ausländer nicht allein im Hinblick darauf zustehen kann, dass er zuvor die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt hat, wenn dieser Antrag ein fiktives Aufenthaltsrecht nach § 81 Abs. 3, 4 AufenthG nicht auszulösen vermag, bezieht sich - wie auch der Erläuterung zu entnehmen ist - auf die Erteilung einer Duldung für die Dauer des Erteilungsverfahrens (allein) wegen des geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und schließt es nicht aus, dass Abschiebungsschutz aus anderen Gründen zu gewähren ist, und zwar für die Dauer des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 AufenthG unabhängig von der Dauer eines auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Verfahrens. 8 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch zu Recht als unbegründet abgelehnt. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist es dem Antragsteller nicht - wie es aber nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO erforderlich ist - gelungen, die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft zu machen. 9 Als Grundlage für einen derartigen Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz kommt allein § 60a Abs. 2 AufenthG in Betracht. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass die Abschiebung des Antragstellers im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG rechtlich unmöglich wäre. Eine Abschiebung ist rechtlich unmöglich, wenn sie aus rechtlichen Gründen nicht durchgeführt werden darf. Der Antragsteller verweist zur Begründung seines Abschiebungsschutzgesuchs allein auf die nach seinem Vorbringen mit seiner Ehefrau bestehende eheliche Lebensgemeinschaft. Nach der Rechtsprechung des Senats folgt allerdings aus dem Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht ohne Weiteres ein rechtliches Abschiebungshindernis. Vielmehr begründet danach das Bestehen einer Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen grundsätzlich weder ein rechtliches Abschiebungshindernis noch einen Duldungsanspruch. 10 Vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 10. Dezember 1991 - 18 B 3237/91 -, vom 15. Juni 1999 - 18 B 923/99 ‑, vom 12. September 2000 - 18 B 1074/00 -, InfAuslR 2001, 157, vom 28. Juli 2003 - 18 B 1385/03 - und vom 22. Oktober 2004 - 18 B 2243/04 -, sowie Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblattkommentar, Band I, § 60a AufenthG Rn. 27 und Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Loseblatt-kommentar, § 60a AufenthG Rn. 86, jeweils mit weiteren Nachweisen. 11 Die Verpflichtung, vor der Einreise ein Visum (vgl. § 6 Abs. 4 AufenthG/vormals § 3 Abs. 3 AuslG) für den angestrebten Aufenthaltszweck einzuholen, gilt grundsätzlich auch für abgelehnte Asylbewerber wie den Antragsteller; 12 vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1997 ‑ 1 C 18.96 ‑, NVwZ 1998, 189 = AuAS 1998, 50 = Buchholz 402.240 § 8 AuslG 1990 Nr. 11 = EZAR 011 Nr. 11; Senatsbeschlüsse vom 9. Oktober 1997 ‑ 18 B 3540/95 ‑, vom 26. Juni 2000 - 18 B 701/00 -, vom 16. Oktober 2003 - 18 B 2145/03 - und vom 25. Februar 2005 - 18 B 348/05 -, 13 höchstrichterlich ist auch geklärt, dass die Verpflichtung, zur Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland vom Heimatstaat aus ein Visum zu beantragen, als solche nicht Art. 6 Abs. 1 GG verletzt. 14 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2002 - 2 BvR 893/02 -, nicht veröffentlicht, sowie etwa Senatsbeschlüsse vom 10. Januar 2003 -18 B 1425/02 -, vom 3. Dezember 2003 - 18 B 1139/03 -, vom 6. Januar 2004 - 18 B 1/04 - , vom 17. Februar 2004 - 18 B 326/04 - und vom 25. Februar 2005 - 18 B 348/05 -. 15 Unter Berücksichtigung der Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK kann sich allerdings im Einzelfall ein Abschiebungshindernis ergeben, wenn es dem betreffenden Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Beziehungen durch Ausreise für gewisse Zeit zu unterbrechen. 16 Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 19.96 -, InfAuslR 1998, 213 (214); Senatsbeschlüsse etwa vom 1. Juni 1999 - 18 B 923/99 - und vom 12. September 2000 - 18 B 1074/00 -, InfAuslR 2001, 157; Hailbronner, a.a.O., und Funke-Kaiser, a.a.O., § 60a AufenthG Rn. 88, jeweils mit weiteren Nachweisen. 17 Vorliegend ist indessen für das Gegebensein einer derartigen Unzumutbarkeit, die etwa bei Schwangerschaft der Ehepartnerin, Krankheit oder sonstiger Betreuungsbedürftigkeit eines Ehepartners oder zu erwartenden besonderen Schwierigkeiten bei der Visumserteilung wegen der Verhältnisse im Heimatland anzunehmen sein kann, nichts dargetan oder sonst ersichtlich. 18 Im Hinblick darauf, dass mit Rücksicht auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts für den Antragsteller kein Anlass bestand, zur Frage der Unzumutbarkeit der Ausreise zur Durchführung des Visumsverfahrens Stellung zu nehmen, sei zusätzlich angemerkt, dass der Antragsteller - wie das Verwaltungsgericht dargelegt hat - das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau auch nicht glaubhaft gemacht hat. Das wäre der Fall, wenn das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft insgesamt überwiegend wahrscheinlich erschiene. 19 Vgl. nur Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Auflage 2005, § 123 Rn. 30 mit weiteren Nachweisen. 20 Das ist indessen nicht der Fall. 21 Eine ausländerrechtlich schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die Eheleute einen intensiven persönlichen Kontakt pflegen und ihre tatsächliche Verbundenheit in konkreter Weise nach außen in Erscheinung tritt. In der Regel wird die eheliche Lebensgemeinschaft durch eine gemeinsame Lebensführung in der Form einer die tatsächliche Verbundenheit der Eheleute zum Ausdruck bringenden Beistandsgemeinschaft gekennzeichnet sein, die sich nicht nur durch objektiv messbare und bestimmbare Mindestkriterien für die Annahme einer aufenthaltsrechtlich schützenswerten Beziehung bestimmen lässt, sondern darüber hinaus durch eine geistige und emotionale Verbundenheit geprägt wird. Kennzeichnend dafür ist ein gemeinsamer Lebensmittelpunkt, der im Allgemeinen durch eine gemeinsame Wohnung zum Ausdruck kommen wird. 22 Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2002 ‑ 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 ‑ 1 C 16.96 ‑, InfAuslR 1998, 272; Senatsbeschlüsse etwa vom 14. Oktober 1999 ‑ 18 B 1190/98 -, vom 27. Januar 2006 - 18 B 2186/05 - und vom 2. Mai 2006 - 18 B 437/05 -. 23 Der Antragsteller macht geltend, er lebe mit seiner Ehefrau in der gemeinsamen Wohnung L. -B. -Straße 31 in E. zusammen. Allerdings spricht eine Reihe gewichtiger Anhaltspunkte, die sich namentlich aus dem Ergebnis der insgesamt fünf im Zeitraum von August 2005 bis April 2006 allein in E. durchgeführten Überprüfungen und Befragungen ergeben, dagegen, dass das Vorbringen zutrifft. Insoweit kann weitgehend auf die eingehende Darstellung des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden. Besonders bemerkenswert erscheint einerseits der Umstand, dass die Ehefrau des Antragstellers gegenüber dem Mitarbeiter der ARGE bei der Wohnungsbesichtigung noch am 27. April 2006 einräumen musste, keinen Wohnungs- bzw. Hausschlüssel zu besitzen. Kann sich jemand nicht mittels eigenen Schlüssel selbst Zugang zu einer Wohnung verschaffen, ist das wegen der Einschränkungen in der eigenständigen Lebensführung, die - wie näherer Erläuterung nicht bedarf - mit einem derartigen Missstand verbunden wären, ein gewichtiges Indiz dafür, dass er bzw. sie dort tatsächlich nicht lebt. Die insoweit vorgebrachten Erklärungen machen nicht nachvollziehbar, warum die Eheleute einen derartigen Missstand dauerhaft akzeptieren sollten. Dabei fällt zusätzlich ins Gewicht, dass sie zum Zeitpunkt der fraglichen Wohnungsbesichtigung bereits seit Monaten mit Zweifeln hinsichtlich des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft konfrontiert waren, was es zusätzlich geboten hätte, auf schnellstmögliche Rückgabe eines etwa vom Vermieter "abgenommenen" Schlüssels zu drängen. Was in diesem Zusammenhang die Bemerkung der Ehefrau des Antragstellers bedeuten soll, sie teile sich mit ihrem Ehemann "manchmal" einen Schlüssel, bleibt unerfindlich. 24 Als besonders gravierender Anhaltspunkt gegen das Zusammenleben der Eheleute in der Wohnung L. -B1. -Straße 31 ist ferner der Umstand hervorzuheben, dass die Ehefrau des Antragstellers bei derselben Wohnungsbesichtigung am 27. April 2006 ihre Unterwäsche, nach der gefragt worden war, zunächst gesucht, aber nicht gefunden hat und der Antragsteller dann auf einen auf einem hohen Schrank befindlichen Koffer gewiesen hat. Nachdem gerade Unterwäsche täglich benötigt wird, erscheint es schon in hohem Maß befremdlich, wenn jemand nicht auf Anhieb sagen kann, an welchem Ort in der - angeblich - von ihm bewohnten Wohnung diese aufbewahrt wird. Geradezu absurd erscheint allerdings die ausweislich des aufgenommenen Vermerks hierzu abgegebene Erklärung der Ehefrau des Antragstellers, da müsse ihr Ehemann ihre Unterwäsche wohl morgens in den Koffer gepackt haben. Es ist schlechterdings kein Grund erkennbar, warum der Antragsteller sich veranlasst gesehen haben sollte, ausgerechnet die Unterwäsche seiner Ehefrau in einen auf einem Schrank befindlichen Koffer zu packen, dies zudem in einer Zeit, in der er mit behördlichen Überprüfungen des Zusammenlebens zu rechnen hatte. Der Umstand, dass die Ehefrau des Antragstellers die soeben angesprochene Erklärung abgegeben hat, ist nicht bestritten worden. Soweit die Ehefrau des Antragstellers im Nachhinein angegeben hat, es sei ihr peinlich gewesen, ihre Unterwäsche vorzuzeigen, weil in der Schublade auch ein Vibrator gelegen habe, überzeugt das nicht. Hätte es sich so verhalten, hätte es unter den obwaltenden Umständen nahegelegen, wenn die Ehefrau des Antragstellers etwa verdeckt einen Teil der Unterwäsche vorgezeigt und sich weitere Einblicke in die Schublade verbeten hätte. Nicht erklärlich ist hingegen das tatsächlich gezeigte Verhalten, nämlich das Suchen der Unterwäsche an anderen Orten (von dem die Ehefrau des Antragstellers ja hätte wissen müssen, dass es vergeblich sein werde und daher nur weiteren Verdacht erregen konnte) und der bereits angesprochene Hinweis auf den Koffer. 25 Das Gewicht der gegen das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft sprechenden Anhaltspunkte vermag der Antragsteller auch mit dem Beschwerdevorbringen nicht in einer Weise zu erschüttern, dass das Bestehen der Lebensgemeinschaft insgesamt als glaubhaft gemacht anzusehen wäre. Dabei mag auf sich beruhen, worauf die im Vermerk vom 30. September 2004 niedergelegte und seitens des Antragstellers bestrittene Feststellung beruht, der Antragsteller habe bereits "mehrmals einen Heiratsversuch (...) unternommen". Auch ist dem Antragsteller zuzugeben, dass die vorgelegten Fotografien von der Trauung durchaus den Eindruck vermitteln, dass die Brautleute einander zugetan sind. Allerdings handelt es sich hierbei um einen allein optischen Eindruck bezogen auf eine Momentaufnahme, die weder ausschließt, dass sich die Verhältnisse in der Folge geändert haben, noch, dass trotz bestehender Zuneigung die Aufnahme einer ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen den Eheleuten nicht beabsichtigt war oder jedenfalls nicht erfolgt ist. 26 Die seitens des Antragstellers noch vorgelegten, zumeist als eidesstattliche Versicherungen bezeichneten Erklärungen verschiedener Personen lassen es - wie das Verwaltungsgericht bereits dargetan hat - gleichfalls nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau besteht. Ob die Erklärungen sämtlich die Voraussetzungen für formgerechte eidesstattliche Versicherungen erfüllen, kann dahinstehen. Jedenfalls mangelt es ihnen angesichts des Gewichts der entgegenstehenden Anhaltspunkte an Überzeugungskraft. Mindestens für den Antragsteller selbst und auch seine Ehefrau gilt insoweit, dass sie ein erhebliches (sowohl finanzielles als auch möglicherweise strafrechtliches) Interesse daran haben, das Gericht vom Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft zu überzeugen, was das Gewicht der von ihnen abgegebenen Erklärungen mindert. Der Antragsteller selbst hat überdies durch das zweifache Stellen von Asylgesuchen unter Aliaspersonalien und Angabe einer falschen Nationalität gezeigt, dass er auch bereit ist, falsche Angaben zu machen, um ein Bleiberecht in Deutschland zu erlangen. Den vorgelegten Bestätigungen ist zudem gemein, dass sie sich weitgehend auf die Behauptung des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft beschränken, ohne dass dies hinreichend substantiiert würde. In welcher Weise die Lebensgemeinschaft geführt werden soll und anhand welcher konkreten Erfahrungen die Betreffenden dies angeben können, bleibt weitgehend dunkel; dabei hätte etwa der Umstand, dass die Ehefrau des Antragstellers bei der Überprüfung am 13. April 2006 angegeben hat, sie habe den größeren Teil ihrer Kleidung bei ihrer Mutter bzw. bei Frau X. , insoweit nähere Erläuterungen verlangt. 27 Gerade die Erklärungen der Ehefrau des Antragstellers beschränken sich in weiten Teilen darauf, die bei den Wohnungsbesichtigungen getroffenen Feststellungen zu bestreiten, ohne dass dies aber näher substantiiert oder belegt würde, oder das behördliche Vorgehen sonst zu kritisieren. Damit wird die Richtigkeit der behördlichen Feststellungen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Es ist nicht erkennbar, welchen Anlass die verschiedenen insgesamt fünf behördlichen Mitarbeiter, die an den insgesamt ebenfalls fünf überwiegend von jeweils zwei Mitarbeitern durchgeführten Überprüfungen der häuslichen Verhältnisse der Eheleute beteiligt waren, gehabt haben sollten, jeweils mindestens zum Teil unwahre Feststellungen zum Nachteil des Antragstellers zu treffen. Auf der anderen Seite hat die Ehefrau des Antragstellers - wie erwähnt - ein erhebliches Interesse daran, dass der vorliegende Antrag Erfolg hat. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG. 29 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.