Urteil
9 A 2235/96
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1998:0505.9A2235.96.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Gerichtsbescheid wird teilweise geändert. Der Abgabenbescheid der Beklagten vom 21. Dezember 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 1993 wird hinsichtlich eines weiteren Teilbetrages von 1.076,35 DM (somit insgesamt 2.583,24 DM) aufgehoben. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen die Klägerin 3/5 und die Beklagte 2/5, von den Kosten des Rechtsstreits 2. Instanz die Klägerin 4/5 und die Beklagte 1/5. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist Eigentümerin eines aus mehreren Flurstücken bestehenden bebauten Grundstückskomplexes, der von vier seitens der Stadt B. gereinigten Straßen umgrenzt ist; darunter befindet sich die K. -B. -Straße (3 x wöchentliche Reinigung) und die B. straße (1x wöchentliche Reinigung). 3 Mit Nachveranlagungsbescheid vom 21. Dezember 1992 zog der Funktionsvorgänger der Beklagten (nachfolgend für beide: die Beklagte) die Klägerin für die Jahre 1988 bis 1992 u. a. für diese beiden Straßen zu zusätzlichen Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 6.433,02 DM heran. Der Veranlagung legte sie bezüglich der B. straße eine zusätzliche Frontlänge von 150 m (bisher 101 m, jetzt 251 m) und bezüglich der K. -B. - Straße von 48 m (bisher 81 m, jetzt 129 m) zugrunde. 4 Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, durch die Nachveranlagung der bisher nicht berücksichtigten Hinterliegerstrecken im gesamten Stadtgebiet erhöhe sich zwangsläufig das Gebührenaufkommen, während die veranschlagte Kostenmasse unverändert bleibe. Dies müsse zu einer Herabsetzung des Gebührensatzes führen. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 1993 wies die Beklagte den Widerspruch unter Hinweis auf die rechtliche Unbedenklichkeit einer Veranlagung von Hinterlieger- und Teilhinterliegergrundstücken auch im Wege einer Nachveranlagung sowie einer getrennten Veranlagung von verschieden parzellierten Grundstücken als unbegründet zurück. Gleichzeitig wurde unter Nr. 1 des Tenors eine neue Nachveranlagung ab dem 1. Januar 1989 angekündigt und später mit Bescheid vom 22. September 1993 durchgeführt. Ein dagegen eingelegter Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 1993 zurückgewiesen. 6 Mit der am 9. Juli 1993 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und geltend gemacht, es sei ungerecht, den Eigentümer mehrerer Buchgrundstücke nicht nur für die Frontlängen dieser Grundstücke, sondern auch für hinter diesen Frontlängen liegende Grundstücksseiten im Hintergelände heranzuziehen. 7 Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, 8 den Abgabenbescheid der Beklagten vom 21. Dezember 1992 betreffend Straßenreinigungsgebühren in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 1993 aufzuheben, soweit Mehrbeträge festgesetzt worden sind. 9 Die Beklagte hat beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Durch den angefochtenen Gerichtsbescheid, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht den Bescheid hinsichtlich eines Betrages von 1.506,89 DM aufgehoben (der sich auf den Heranziehungszeitraum vom 1. Januar 1988 bis 16. Februar 1989 bezog), im übrigen die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, erst mit Inkrafttreten der 5. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Straßenreinigung in der Stadt B. vom 8. Februar 1989 sei die Heranziehung hinsichtlich der Teilhinterliegerabschnitte zulässig. 12 Mit der rechtzeitig eingelegten Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie macht geltend, die Beklagte gehe bei der Heranziehung von Hinterliegergrundstücksseiten willkürlich vor. 13 Die Klägerin beantragt, 14 den angefochtenen Gerichtsbescheid teilweise zu ändern und in vollem Umfang nach dem Klageantrag zu erkennen. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Berufung zurückzuweisen. 17 Sie trägt vor, in den Jahren 1989 bis 1991 sei die in der Gebührenkalkulation veranschlagte Gesamtbemessungstreckenlänge jeweils höher gewesen, als jeweils tatsächlich - auch unter Berücksichtigung der Nachveranlagungsfälle - Grundstücksseitenlängen veranlagt worden seien. Im Jahre 1992 seien zwar 18.291 m Streckenlängen mehr veranlagt worden, als in der Gebührenbedarfsberechnung veranschlagt worden seien. Die tatsächlich entstandenen Kosten der Straßenreinigung seien jedoch, wie sich aus der Haushaltsabrechnung ergebe, höher als ursprünglich veranschlagt, so daß im Ergebnis keine Überdeckung eingetreten sei. Im übrigen handele es sich bei der Veranschlagung der jährlichen Gesamtbemessungsstreckenlänge um eine Prognoseentscheidung. Hinsichtlich des fehlerhaften Ansatzes von kalkulatorischen Zinsen auf der Basis des Wiederbeschaffungszeitwertes mit einem Zinssatz von 5 % für die Jahre 1989 und 1990 sowie von 6 % für die Jahre 1991 und 1992 verweist sie auf eine Vergleichsberechnung, wonach bei Zugrundelegen des Anschaffungsrestwertes und eines Zinssatzes von 8 % sogar höhere Zinsen ansetzbar wären. 18 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten einschließlich der im Verfahren 9 A 7638/95 überreichten Vergleichsberechnung ergänzend Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe 20 Die Berufung hat nur teilweise Erfolg, nämlich bezüglich der restlichen Gebühren für das Jahr 1989 in Höhe von 1.076,35 DM (1.). Hinsichtlich der Gebühren für die Jahre 1990 bis 1992 in Höhe 3.849,78 DM ist die Berufung unbegründet (2.). 21 1. Als Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 1989 kommt nur die Gebührenordnung über die Straßenreinigung in der Stadt B. vom 21. Dezember 1978 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 28. November 1986 (GS) in Betracht. Die 5. Änderungssatzung der Gebührenordnung vom 8. Februar 1989, auf die die Beklagte ihren Nachveranlagungsbescheid stützt, ist unwirksam, soweit sich diese Änderungssatzung bereits für das Jahr 1989 Geltung beilegt. 22 Die 5. Änderungssatzung verstößt gegen den im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes. Hiernach ist das Vertrauen des Staatsbürgers darauf, daß sein dem geltenden Recht entsprechendes Handeln von der Rechtsordnung mit allen ursprünglich damit verbundenen Rechtsfolgen anerkannt bleibt, grundsätzlich geschützt. In diesem Vertrauen wird der Bürger aber verletzt, wenn der Gesetz- oder Satzungsgeber an abgeschlossene Tatbestände ungünstigere Folgen knüpft als diejenigen, von denen der Bürger bei seinen Dispositionen ausgehen durfte. Dies gilt insbesondere für Abgabengesetze, die grundsätzlich ihre Wirksamkeit nicht auf abgeschlossene Tatbestände erstrecken dürfen. 23 Vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 -, BVerfGE 13, 261 (271). 24 Ein solcher Fall ist hier gegeben. Zwar trat die 5. Änderungssatzung vom 8. Februar 1989 nach ihrem Art. II erst am 18. Februar 1989 in Kraft, gleichwohl liegt eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen vor. Denn nach § 4 Abs. 3 und § 2 Abs. 6 GS in der Fassung der 4. Änderungssatzung wird die Straßenreinigungsgebühr als antizipierte Jahresgebühr im voraus für ein Kalenderjahr erhoben und entsteht bereits mit Beginn des Kalenderjahres. Wird in diesen Gebührentatbestand im Laufe des Jahres dergestalt eingegriffen, daß entweder der Gebührensatz verändert oder der Gebührenmaßstab verändert wird, liegt eine rückwirkende Regelung im Sinne der o. a. Rechtsprechung vor. 25 Eine Durchbrechung des im Rahmen des Rechtsstaatsprinzips verfassungsrechtlich geschützten Vertrauens ist nur in engen Grenzen möglich, beispielsweise wenn zwingende Gründe des gemeinen Wohls die Änderung gebieten oder wenn eine nichtige oder entgegen höherrangigem Recht lückenhafte Regelung durch eine rechtmäßige Bestimmung ersetzt werden soll; desgleichen kann eine in ihrer Gültigkeit zweifelhafte Abgabensatzung rückwirkend geändert werden, um darauf gestützten Abgabenbescheiden eine tragfähigere rechtliche Grundlage zu verleihen. 26 Vgl. BVerfG, Beschluß vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200; Beschluß vom 25. Mai 1993 - 1 BvR 1509, 1648/91 -, BVerfGE 88, 384; BVerwG, Urteil vom 7. April 1989 - 8 C 83.87 -, DVBl. 1989, 678; Urteil des Senats vom 19. September 1997 - 9 A 4439/96 -. 27 Solche Gründe lagen hier nicht vor. Es ist lediglich eine Frage der Zweckmäßigkeit, ob im Rahmen der Gebührenmaßstabsbildung der reine Frontmetermaßstab angewandt wird oder auch Teilhinterliegerstrecken bei der Gebührenerhebung berücksichtigt werden sollen. Ein zwingender Anlaß, eine solche Maßstabsänderung während der laufenden Gebühren- und Leistungsperiode durchzuführen, ist nicht erkennbar. 28 Daß die Gebührenordnung in der Fassung der 4. Änderungssatzung eine Heranziehung von Teilhinterliegerstrecken nicht rechtfertigt, ist in dem von der Beklagten insoweit nicht angefochtenen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts zutreffend dargelegt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Deshalb war die Heranziehung auch für die restliche Zeit des Jahres 1989, d. h. hinsichtlich eines weiteren Betrages von 1.076,35 DM, aufzuheben. 29 2. Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu Straßenreinigungsgebühren für den Zeitraum 1990 und 1991 sind die §§ 1 bis 4 GS in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 19. Dezember 1989 und für den Zeitraum 1992 in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 4. Dezember 1991. 30 Danach erhebt die Stadt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke Benutzungsgebühren (§§ 1, 3 GS) nach dem Maßstab des § 2 Abs. 1 bis 5 GS und den Gebührensätzen des § 2 Abs. 5 GS. Diese Satzungsregelungen stehen sowohl mit § 3 des Straßenreinigungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrReinG NW) vom 18. Dezember 1975, GV NW 706, in der Fassung vom 11. Dezember 1979, GV NW 914, als auch mit den Vorschriften des Kommunalabgabensetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG) im Einklang und verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. 31 Gebührenmaßstab nach § 2 Abs. 1 GS sind die Längen der der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksseite. Zugewandte Grundstücksseite sind diejenigen Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die mit der Straßengrenze gleich, parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 ° verlaufen. Dieser sog. modifizierte Frontmetermaßstab ist ein zulässiger grundstücksbezogener Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG. 32 Vgl. Urteile des Senats vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -, NWVBl. 1990, 163, vom 25. August 1995 - 9 A 147/93 - und vom 15. Dezember 1995 - 9 A 3499/95 -. 33 Die sich als Folge des von der Stadt B. gewählten modifizierten Frontmetermaßstabs ergebende unterschiedliche Belastung verschiedener Grundstückseigentümer - je nach spezieller Lagegunst oder Lageungunst des Grundstücks - ist im Interesse der notwendigen Pauschalierung und Typisierung des Gebührenmaßstabes als eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG zur Ermöglichung einer praktikablen Gebührenerhebung hinzunehmen. 34 Vgl. Urteil des Senats vom 25. August 1995 - 9 A 147/93 -; Beschluß des Senats vom 4. Juni 1996 - 9 B 3167/95 -. 35 Auch die in § 2 Abs. 5 GS festgesetzten Gebührensätze, namentlich der Satz von (für die Jahre 1990 und 1991) DM 4,27 bzw. (für 1992) DM 5,73 je m Frontlänge bei einmal wöchentlicher Reinigung für Straßen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, sowie von (für 1990 und 1991) DM 3,55 bzw. (für 1992) DM 4,77 je m Frontlänge bei einmal wöchentlicher Reinigung für Straßen, die überwiegend dem innerörtlichen Verkehr dienen, sind nicht zu beanstanden. 36 Ausweislich der Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 1990 betrug das geschätzte Gesamtgebührenaufkommen für das Jahr 1990 6.293.430,00 DM (940.000 m Anliegerstraßen à 4,27 DM/m = 4.013.800,00 DM; 518.000 m innerörtliche Straßen à 3,55 DM/m = 1.838.900,00 DM; 177.000 m überörtliche Straßen à 2,49 DM/m = 440.730,00 DM). Dieses Gesamtgebührenaufkommen übersteigt nicht 75 % der Gesamtkosten der Straßenreinigung im Gemeindegebiet. Laut Gebührenbedarfsberechnung sind für 1990 für den Bereich Straßenreinigung insgesamt Kosten von 12.331.200,00 DM veranschlagt worden. Darunter befinden sich abzusetzende Einnahmen bzw. nicht ansatzfähige Kosten von 3.253.100,00 DM, so daß ein Saldo von 9.078.100,00 DM verbleibt. 75 % hiervon sind 6.808.575,00 DM. Verglichen mit dem angesetzten Gebührenaufkommen von 6.293.430,00 DM ergibt dies eine Unterdeckung von 515.145,00 DM. Bezieht man diese Unterdeckung auf den vollen Kostenansatz von 100 %, ergibt dies einen Betrag von 686.860,00 DM, der als Kompensationsmasse für zu hohe Kostenansätze in der Gebührenkalkulation angesetzt werden könnte. 37 Kalkulationsfehler zum Nachteil der Klägerin sind nach Aktenlage nicht erkennbar. Die Beklagte hat zwar eingeräumt, daß sie ursprünglich die kalkulatorischen Zinsen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert - unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 5 % mit 200.000,00 DM angesetzt hat. Demgegenüber sind nach der Rechtsprechung des Senats kalkulatorische Zinsen nur nach dem Restbuchwert ansetzbar, insoweit allerdings mit einem Zinssatz von bis zu 8 %. 38 Vgl. Urteile des Senats vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, KStZ 1994, 213 und vom 18. Juli 1997 - 9 A 2933/95 -. 39 Insoweit hat die Beklagte durch Vorlage einer Vergleichsberechnung für die Jahre 1988 bis 1994, in der sämtliche abschreibungsfähigen Güter mit Anschaffungswert, Jahr der Indienststellung und Gesamtnutzungsdauer aufgelistet sind, nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, daß bei Berechnung der kalkulatorischen Zinsen nach dem Anschaffungsrestbuchwert und einem Rechnungszins von 8 % höhere Zinsen angefallen wären, als in der Kalkulation tatsächlich angesetzt worden sind. Selbst bei Ansatz eines Rechnungszinssatzes von 6,5 %, der vor dem Ratsbeschluß vom 7. Juni 1990 (Amtsblatt der Stadt B. 1990; 329) für kostenrechnende Einrichtungen galt, die die kalkulatorischen Zinsen nach dem Anschaffungs- bzw. den Herstellungswerten berechnen, ergibt sich ein höherer Zinsbetrag als in der Kalkulation angesetzt. 40 Der weitere Einwand der Klägerin, der Gebührensatz sei fehlerhaft ermittelt worden, weil wegen Nichtberücksichtigung der Nachveranlagungmeter die Gesamtbemessungsstreckenlänge für das Jahr 1990 (und die Folgejahre) zu niedrig angesetzt worden sei, geht fehl. Die Klägerin verkennt, daß es sich bei der Beurteilung der Frage, welche Bemessungsstreckenlänge im Rahmen der Gebührenkalkulation zur Ermittlung des Gebührensatzes für ein Gebührenjahr zugrunde zu legen ist, um eine Prognoseentscheidung handelt. Die Beklagte hat aufgrund der bisher erfaßten Abrechnungsmeter und unter Berücksichtigung eines möglichen Zuwachses an neuen Straßen oder eines Zuwachses an bisher nicht erfaßten Veranlagungsmetern eine Prognose dahin zu treffen, welche Gesamtbemessungsstreckenlänge für das nachfolgende Gebührenjahr zugrunde zu legen ist. Die Beklagte hat durch Vorlage der jeweiligen Gebührenkalkulationen für die Jahre 1989 bis 1992 nachgewiesen, daß sie jeweils für das kommende Jahr einen Zuwachs an Bemessungsstreckenlänge für das nachfolgende bzw. die nachfolgenden Jahre angesetzt hat. Beispielsweise hat die Beklagte aufgrund der Erfassungslage von November 1989 von 1.622.603 m für das Jahr 1990 eine Ausweitung auf 1.635.000 m geschätzt. Die Gesamtbemessungsstreckenlänge ist im September 1991 und September 1992 jeweils neu ermittelt worden und daraufhin sind neue Prognosen für die Folgejahre durch Erhöhung der Gesamtbemessungsstreckenlänge aufgestellt worden. Anhaltspunkte dafür, daß diese Schätzungen der Beklagten hinsichtlich des Zuwachses an Bemessungstreckenlänge fehlerhaft gewesen sein könnten, hat der Senat nicht. 41 Auch aus der Gebührenkalkulation für das Jahr 1991 ergab sich bereits eine erhebliche Unterdeckung. Den veranschlagten Kosten nach Abzug der Einnahmen von 13.029.200,00 DM - 3.321.600,00 DM = 9.707.600,00 DM stand ein veranschlagtes Gebührenaufkommen von 6.335.680,00 DM gegenüber (949.450 m à 4,27 DM/m = 4.054.151,00 DM; 518.500 m à 3,55 DM/m = 1.840.675,00 DM; 177.050 m à 2,49 DM/m = 440.854,00 DM). 75 % der veranschlagten Ausgaben machen demgegenüber 7.280.700,00 DM aus. Auch für dieses Jahr ergibt sich aus der nachgereichten Zinsberechnung auf der Basis der Restbuchwerte, daß insoweit höhere kalkulatorische Zinsen hätten angesetzt werden können, als tatsächlich nach dem Wiederbeschaffungsrestwert angesetzt worden sind. 42 Nach der Gebührenkalkulation für das Jahr 1992 stehen einem ansatzfähigen Kostenvolumen nach Abzug der Einnahmen von: 15.090.300,00 DM - 3.854.800,00 DM = 11.235.500,00 DM ein kalkuliertes Gebührenaufkommen von 8.399.695,00 DM gegenüber (935.000 m à 5,73 DM/m = 5.357.550,00 DM; 511.000 m à 4,77 DM/m = 2.437.470,00 DM; 180.500 m à 3,35 DM/m = 604.675,00 DM). Das kalkulierte Gebührenaufkommen liegt damit unter der 75 %-Grenze des Kostenvolumens von 8.426.625,00 DM. Auch für dieses Jahr gilt, daß höhere kalkulatorische Zinsen hätten angesetzt werden könne, als tatsächlich veranschlagt worden sind. 43 In zutreffender Anwendung der Maßstabsregelung des § 2 Abs. 1 bis 3 GS in der Fassung 5. Änderungssatzung vom 8. Februar 1989 hat die Beklagte für das im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück Flur ., Nr. ..., - bezogen auf die K. -B. -Straße - eine Bemessungslänge von 129 m und für die B. straße eine Bemessungslänge von 251 m ermittelt. Die Bemessungslänge an der K. -B. -Straße setzt sich zusammen aus einer Frontlänge von 68,1 m, aus parallel zur K. -B. -Straße verlaufenden Strecken in Längen von 24,8 m, 11,1 m und 22,5 m und aus einer Streckenlänge von 2,8 m, die in einem Winkel von weniger als 45° zur K. -B. - Straße verläuft (im Eckbereich zur H. -M. - Straße). 44 Die Bemessungslänge zur B. straße setzt sich zusammen aus einer angrenzenden Strecke von 96,4 m sowie im Hintergelände liegenden, parallel zur Straße verlaufenden Längen von 28,3 m + 34,3 m + 35,0 m + 57,5 m. 45 Daß das Gelände des Flurstücks Flur ., Nr. ..., sowohl von der K. -B. -Straße als auch von der B. straße erschlossen ist, weil von jeder dieser beiden Straßen Zugang oder Zufahrt zu dem Fabrikgrundstück genommen werden kann, bedarf keiner weiteren Darlegung. 46 Der Einwand der Klägerin, vor den im Hintergelände liegenden zugewandten Seiten zur B. straße lägen Grundstücke, die ebenfalls in ihrem Eigentum stünden und für die sie als Eigentümerin nach dem Frontmetermaßstab ebenfalls zur Straßenreinigungsgebührenzahlung herangezogen werde, ist unerheblich. Diese Grundstücke werden erkennbar anders genutzt als das gewerblich genutzte Grundstück Flur ., Nr. .... 47 Ob die Beklagte die Klägerin für die mit dem Flurstück Flur ., Nr. ..., eine wirtschaftliche Einheit bildenden kleineren Parzellen Nrn. ebenfalls zu Straßenreinigungsgebühren heranziehen dürfte, obwohl diese Grundstücke nur über das große Grundstück Flur ., Nr. ..., Zugang oder Zufahrt zur H. -R. -Straße haben, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits und bedarf deshalb keiner Klärung. Bei diesen Klein-Parzellen kann sich möglicherweise die Frage nach der selbständigen Nutzbarkeit stellen. 48 Demgemäß war die Berufung, soweit sie sich gegen die Gebührennacherhebung für die Jahre 1990 bis 1992 richtete (insgesamt 3.849,78 DM), zurückzuweisen. 49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt das Maß des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 50 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 51