OffeneUrteileSuche
Urteil

17 K 4857/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0225.17K4857.10.00
2mal zitiert
19Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung L-Straße 41 in T, G1. Das Grundstück grenzt mit einer Seite unmittelbar an die L-Straße an. Eine andere Seite verläuft mit einer Länge von 38,45 Metern ungefähr parallel zur L1straße, ist von dieser jedoch unter anderem durch die Flurstücke G2 und G3 getrennt. Auf diesen Flurstücken ist im Grundbuch von T, unter anderem Blatt 0000, eine Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Parzelle G1 dahingehend eingetragen, dass dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks das Recht zusteht, zum Zweck der Herstellung einer Verbindung von der L1straße zum Hof des Hauses Istraße 255a über die dienenden Grundstücke zu gehen und zu fahren. Die L-Straße hieß früher Istraße. 2 In der Vergangenheit wurde das klägerische Grundstück mit Gebühren für Straßenreinigung und Winterdienst für 8 Meter zur L-Straße veranlagt. Mit Schreiben vom 28. Juni 2010 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass eine Nachveranlagung erfolgen werde. Mit Grundabgabenbescheid vom 1. Juli 2010 wurden für den Zeitraum vom 1. November 2009 bis 31. Dezember 2010 zusätzliche Gebühren für Straßenreinigung und Winterdienst in Höhe von 192,01 Euro unter Zugrundelegung von 38,50 Metern zur L1straße festgesetzt. 3 Der Kläger hat am 28. Juli 2010 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die nach seiner Meinung vorliegende nicht systematische Veranlagung nach dem Buchgrundstück verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Das angewandte Verfahren zur Gebührenerhebung führe zu großen Ungerechtigkeiten und Ungleichbehandlungen. Viele kleine Grundstücke würden bei gleichem Nutzen und gleichen Kosten für die Stadt fast dreimal soviel zahlen wie ein großes Grundstück. Zumindest der Winterdienst sei eine Leistung, die zu 100 % dem Kfz-Verkehr zugute komme. Die L-Straße sei mit ca. 40.000 Fahrzeugen täglich eine sehr stark belastete Bundesstraße. Die Anwohner dürften nicht durch den Winterdienst mit zusätzlichen Nebenkosten belastet werden. 4 Der Kläger beantragt, 5 den Grundabgabenbescheid des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 1. Juli 2010 aufzuheben. 6 Die Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Die Beklagte ist der Ansicht, das klägerische Grundstück sei auch durch die L1straße erschlossen. Die wegemäßige Erschließung zur L1straße erfolge über die vorgelagerten, im Fremdeigentum stehenden Flurstücke G2 und G3 und sei rechtlich durch ein eingetragenes Wegerecht zugunsten des klägerischen Grundstücks gesichert. Der Gebührenmaßstab verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Erhebung von Gebühren für Straßenreinigung und Winterdienst erfolge im gesamten Stadtgebiet entsprechend den satzungsrechtlichen Vorgaben flächendeckend. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. 10 Entscheidungsgründe: 11 Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 20. Januar 2011 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen worden ist. 12 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Grundabgabenbescheid des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 1. Juli 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 13 Die geänderte Heranziehung des Grundstücks des Klägers zu Gebühren für Straßenreinigung und Winterdienst auch für die L1straße ist nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 6 der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt T (Straßenreinigungssatzung, im Folgenden: SRS) vom 10. Dezember 2004, für die für die Gebührenveranlagung des Jahres 2009 in der Fassung der IV. Änderungssatzung vom 19. Dezember 2008 sowie für die Gebührenveranlagung für das Jahr 2010 in der Fassung der V. Änderungssatzung vom 21. Dezember 2009. 14 Danach erhebt die Beklagte für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 KAG in Verbindung mit § 3 StrReinG NW. 15 Die geänderte Heranziehung des Grundstücks L-Straße 41 zu Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für die Reinigung der L1straße ist danach nicht zu beanstanden. 16 Gegenstand der Veranlagung ist grundsätzlich das Buchgrundstück. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW ist jedes Buchgrundstück in der Regel einzeln heranzuziehen, 17 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 31. August 1989 – 9 A 79/87 -, NWVBl. 1990, 162. 18 Nach dem Straßenverzeichnis handelt es sich bei der L1straße um eine Straße, die überwiegend dem Anliegerverkehr dient, von der Beklagten zweimal wöchentlich gereinigt wird und der Winterdienstklasse Prioritätenstufe 1 zugeordnet ist. 19 Das Grundstück L-Straße 41 ist von der zu reinigenden Straße L1straße erschlossen. Im Sinne von § 3 Abs. 1 StrReinG NRW und damit auch im Sinne von § 5 Abs. 2 SRS ist ein Grundstück durch eine öffentliche, zu reinigende Straße erschlossen, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zu der Straße hat und dadurch die Möglichkeit einer innerhalb der geschlossenen Ortslage üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks schlechthin eröffnet wird, 20 vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 1989 – 9 A 1974/87 -, NVwZ-RR 1990, 508. 21 Das Flurstück G1 grenzt nicht unmittelbar an die L1straße an. Es ist jedoch von dieser über den über die Flurstücke G2 und G3 führenden Weg zugänglich. Dies ist durch die im Grundbuch von T, Blatt 0000 eingetragene Grunddienstbarkeit rechtlich gesichert. Die bauliche Nutzung des Grundstücks stellt eine sinnvolle wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks dar. 22 Unerheblich ist, dass das Grundstück des Klägers auch durch die L-Straße erschlossen wird. Eine Mehrfacherschließung löst ebenfalls eine Gebührenpflicht aus, selbst wenn tatsächlich nur eine Erschließung genutzt wird, 23 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2004 – 9 A 2136/02 - (juris). 24 Die geänderte Heranziehung begegnet auch hinsichtlich des zugrunde gelegten Gebührenmaßstabs keinen rechtlichen Bedenken. Das klägerische Grundstück wurde entsprechend § 7 Abs. 1 SRS mit den Längen der der L1straße zugewandten Grundstücksseiten herangezogen. Zugewandte Grundstücksseite sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SRS diejenigen Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die mit der Straßenbegrenzungslinie gleich, parallel oder in einem Winkel von weniger als 45° verlaufen. 25 Diese Maßstabsregelung ist ein zulässiger grundstücksbezogener Maßstab und steht im Einklang mit den Regelungen des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW - StrReinG NRW) und des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) sowie mit Art. 3 Abs. 1 GG, 26 vgl. zu einer ähnlichen Regelung OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 – 9 A 469/87 -, OVGE MüLü 41, 224, 226. 27 Da im Abgabenrecht Massenvorgänge erfasst werden, müssen die Regelungen, um praktikabel zu bleiben, typisieren, und damit in weitem Umfang die Besonderheiten des einzelnen Falls und auch ganzer Gruppen vernachlässigen. Bei solchen notwendigerweise typisierenden Regelungen müssen gewisse Härten in Kauf genommen werden, 28 vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. Februar 1982 – 1 BvR 863/81 u.a. -, ZKF 1982, 213. 29 Grundsätzlich ist für die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der sog. Frontmetermaßstab, wonach dem Grundsatz nach die Längen der an die Straße angrenzenden Grundstücksfront bzw. ersatzweise die Länge der dem Straßenverlauf folgenden, der Straße zugewandten Grundstücksbegrenzungslinie die Grundlage für die Gebührenbemessung bildet, von der Rechtsprechung als zulässiger Maßstab anerkannt, 30 vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 – 9 A 469/87 -, OVGE MüLü 41, 224, 227; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1982 – 1 BvR 863/81 u.a. – ZKF 1982, 213. 31 Da der jeweilige Reinigungsvorteil dabei von der Bemessung der Gebühr nach einer bestimmten, dem Straßenverlauf folgenden Grundstückslänge ausschließlich unter Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten erfasst wird, 32 vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 – 9 A 469/87 -, OVGE MüLü 41, 224, 228, 33 wird dem Satzungsgeber bei der genaueren Ausgestaltung ein weites Ermessen für Ergänzungen bzw. Modifikationen zugestanden. Insbesondere in Bezug auf Vorschriften, die ganz oder teilweise im Hinterland einer Straße liegenden Grundstücke in vergleichbarer Weise wie unmittelbar angrenzende Grundstücke erfassen sollen, kann der Satzungsgeber zulässigerweise die Summe aller der das Grundstück erschließenden Straße zugewandten Grundstücksseiten zur Bemessungsgrundlage machen, 34 vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 – 9 A 469/87 -, OVGE MüLü 41, 224, 228. 35 Dies führt nicht zu einer systemwidrigen Ungleichbehandlung der Eigentümer von Hinterlieger- oder Teilhinterliegergrundstücken im Vergleich zu Eigentümern von Grundstücken, die in voller Länge unmittelbar an die Straße angrenzen. Vielmehr wird für beide Gruppen auf die Erstreckung des einzelnen Grundstücks entlang der Straße abgestellt, 36 vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 – 9 A 469/87 -, OVGE MüLü 41, 224, 229. 37 Es stellt keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar, wenn die Eigentümer von Anliegergrundstücken und Hinterliegergrundstücken im Hinblick auf die Heranziehung zu Gebühren gleich behandelt werden, 38 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 8. Dezember 1986 – 8 B 74/86 -, NVwZ 1987, 503; BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1993 – 8 NB 5/93 -, KStZ 1994, 152. 39 Die gebührenpflichtige Leistung der Gemeinde befriedigt sowohl das objektive Interesse der Eigentümer anliegender als auch der Eigentümer hinterliegender, durch die zu reinigende Straße erschlossener Grundstücke. Dieses Interesse unterscheidet sich mit Blick auf Anliegergrundstücke einerseits und Hinterliegergrundstücke andererseits nach Umfang und Maß allenfalls geringfügig oder nur in atypischen Ausnahmefällen, 40 vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1993 – 8 NB 5/93 -, KStZ 1994, 152. 41 Durch die Heranziehung sowohl der Vorder- als auch der Hinterlieger zur Straßenreinigungsgebühren kommt es auch nicht zu einer Doppelerhebung von Gebühren. 42 Mit der Straßenreinigungsgebühr wird nicht der Vorteil für die Reinigung einer bestimmten Teilkehrlänge der Straße abgegolten, sondern derjenige, der den Eigentümern aller von der Straße erschlossenen Grundstücken für die Reinigung der gesamten Straße jeweils zukommt, 43 vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 – 9 A 469/87 -, KStZ 1990, 98. 44 Die Frontmeter bilden lediglich den Maßstab, nachdem die Gesamtkosten der Straßenreinigung auf die Eigentümer der durch eine gereinigte Straße erschlossenen Grundstücke verteilt werden. 45 Durch die Einbeziehung der Hinterlieger- und Teilhinterliegergrundstücke bei der Ermittlung der Gebührensätze steigt die Gesamtzahl der zu berücksichtigenden Veranlagungsmeter, durch die die gesamten ansetzbaren Kosten der Straßenreinigung in der Stadt zu teilen sind. Sie führt folglich nicht zu einer Mehrfacherhebung von Gebühren für dieselbe Reinigungsleistung, 46 vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 27. September 2006 – 16 K 1266/05 -, Rn. 20 (juris). 47 Die aus der Anwendung des modifizierten Frontmetermaßstabs folgende unterschiedliche Belastung verschiedener Grundstückseigentümer je nach spezieller Lagegunst oder Lageungunst des Grundstücks ist im Interesse der notwendigen Pauschalierung und Typisierung des Gebührenmaßstabs als eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG zur Ermöglichung einer praktikablen Gebührenerhebung hinzunehmen, 48 vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1998 – 9 A 2235/96 -; VG Gelsenkirchen Urteil vom 21. Januar 2009 – 13 K 1489/07 -, Rn. 71 (juris). 49 Es stellt auch keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes dar, dass möglicherweise ein flächenmäßig größeres Grundstück, das nicht mit einer Längsseite zu einer zu reinigenden Straße gelegen ist, weniger an Straßenreinigungsgebühren zu zahlen hat, als ein flächenmäßig kleineres Grundstück, dessen Längsseite einer zu reinigenden Straße zugewandt ist. Die Beklagte hat als Anknüpfungspunkt für die Gebührenbemessung gerade nicht die Grundstücksfläche, sondern die Frontlänge gewählt. 50 Ebenfalls zulässig ist, dass nach der Satzungsregelung der Beklagten bei mehrfach erschlossenen Grundstücksseiten die Summe aller der Straße zugewandten bzw. an sie angrenzenden Grundstücksseiten berücksichtigt wird, 51 vgl. VG Köln, Urteil vom 14. März 2003 – 27 K 4515/99 -, Rn. 20 (juris). 52 Auch die Erhebung von Gebühren für den Winterdienst ist nicht zu beanstanden. Die Straßenreinigung, für welche die Gemeinden nach § 3 Abs. 1 StrReinG NRW eine Benutzungsgebühr erheben können, umfasst nach § 1 Abs. 2 StrReinG NRW ausdrücklich die Winterwartung. Diesbezüglich gilt ebenso, dass die Vorteile nicht nur der Allgemeinheit, sondern als Sondervorteile typischerweise den Eigentümern der Grundstücke zugute kommen, denen durch die zu reinigende Straße die wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung ihres Grundstücks ermöglicht wird, 53 vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 1989 – 9 A 1974/87 – Rn. 12 (juris). 54 Als ausreichende gebührenbegründende Gegenleistung wurde von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bereits anerkannt, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der Witterungsverhältnisse ausreichend Vorsorge getragen wird, um den Gefahren des Winters hinreichend begegnen zu können, 55 vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. September 1996 – 9 A 1888/93 -, Rn. 10 (juris). 56 Der Grundabgabenbescheid ist auch nicht aufgrund des von dem Kläger erhobenen Vorwurfs einer unsystematischen Heranziehung der Abgabenpflichtigen durch die Beklagte rechtswidrig. Insoweit war keine weitere Sachaufklärung bezüglich der Frage der Heranziehungspraxis im Stadtgebiet der Beklagten geboten. 57 Eine behauptete Nichtveranlagung von anderen Hinterliegern stünde der Gebührenpflicht des Klägers zum einen unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nach dem Grundsatz "Keine Gleichheit im Unrecht" nicht entgegen, 58 vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1974 – VIII C 89.73 -, BVerwGE 45, 197, 200 f.; BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993 – 8 C 20.92 -, BVerwGE 92, 153, 157. 59 Zum anderen ergeben sich auch keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation, wenn vereinzelt Hinterliegergrundstücke nicht herangezogen werden. Wenn bei der Bestimmung des Gebührensatzes weniger Frontmeter zugrunde gelegt worden wären, als bei der nachfolgenden Veranlagung erkennbar zu berücksichtigen wären, könnte zwar ein Verstoß gegen das Kostenüberdeckungsverbot vorliegen. Ein solcher Verstoß würde jedoch nur im Fall einer erheblichen oder gröblichen Verletzung vorliegen, die nicht gegeben ist, wenn die Kostenüberschreitung nicht mehr als 3 % beträgt und nicht auf willkürlichen, d.h. bewusst fehlerhaften Kostenansätzen beruht, denen schwer und offenkundig fehlerhafte Kostenansätze gleichstehen, 60 vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 – 9 A 1248/92 -, NVwZ 1995, 1233. 61 Anhaltspunkte für einen willkürlichen Kostenansatz liegen nicht vor. Es ist gerichtsbekannt, dass die Beklagte Eigentümer von Hinterliegergrundstücken zu Straßenreinigungsgebühren heranzieht. Auch der vorliegende Fall zeigt, dass eine Heranziehung erfolgt, wenn die Erschließung eines Hinterliegergrundstücks festgestellt wird. Da die Erschließung eines Hinterliegergrundstückes ggf. nicht ohne weiteres ersichtlich ist und weiterer Nachprüfungen bedarf, führt eine nachträgliche Überprüfung und Heranziehung eines Hinterliegers im Einzelfall noch nicht zu einem willkürlichen Kostenansatz. Auch das Bundesverfassungsgericht hat im Hinblick auf die Erhebung von Steuern entschieden, dass eine Belastungsungleichheit nicht bereits bei Vollzugsmängeln gegeben ist, die immer wieder vorkommen und sich auch tatsächlich ereignen, 62 vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 – 2 BvR 1493/89 -, BVerfGE 84, 239 (272 f.); vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Oktober 2001 – 17 K 2775/00 -. 63 Es ist auch nicht näher dargelegt oder sonst offensichtlich, dass eine fehlende Heranziehung von Hinterliegergrundstücken eine Größenordnung erreicht haben könnte, die zu einer Kostenüberdeckung von mehr als 3 % führen könnte. Bei lediglich vereinzelten Fehlern in der Heranziehung ist dies ausgeschlossen. Mangels substantiierter klägerischer Einwände hatte das Gericht unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes keinen Anlass, die Gebührenkalkulation der Beklagten im Übrigen einer näheren Überprüfung zu unterziehen, 64 vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 – 9 CN 1/01 -, Rn. 44 (juris); OVG NRW, Urteil vom 23. November 2006 – 9 A 1029/04 -, Rn. 112 (juris). 65 Die Nacherhebung bzw. Neufestsetzung erfolgte auch innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist ab dem Ablauf des Jahres, in dem die Gebühr entstanden ist, § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG i.V.m. §§ 169, 170 AO. 66 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.