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Urteil

12 K 8146/09

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2010:0826.12K8146.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung F. , Flur 391, Flurstück 24,- postalische Anschrift: T.-------straße 5 - in X. , das mit seiner westlichen Front an die S.---straße angrenzt. Zwischen der bebauten Grundstücksfläche und der S.---straße besteht ein nicht unerheblicher Niveauunterschied. Entlang der S.---straße befindet sich auf dem Grundstück eine denkmalgeschützte Einfriedungsmauer. Das 254 qm große Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 468, der hinter dem denkmalgeschützten Hauptgebäude eine Baulinie i.S.v. § 23 Abs. 2 BauNVO ausweist. Hinsichtlich der baulichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks ist zudem eine Grundflächenzahl von 0,3 festgesetzt. Zwischen Juni 2005 und Juni 2006 führte die X1. Stadtwerke AG - X2. - auf der Grundlage des im Jahre 1998 mit der Stadt X. geschlossenen Entsorgungsvertrages Arbeiten an den in der S.---straße zwischen N. - und O. Straße verlegten Schmutz- und Regenwasserkanälen durch. Im Zuge dieser Maßnahme wurde u.a. der im Jahre 1904 verlegte Regenwasserkanal mit einem Durchmesser von 250 mm durch einen neuen Kanal mit Durchmessern zwischen 300 mm und 600 mm ersetzt. Drei der bislang vorhandenen 14 Straßenabläufe wurden reguliert, die übrigen durch neue ersetzt und vier zusätzliche Abläufe eingebaut. Gleichzeitig wurden bislang vorhandene, der Entwässerung einzelner Grundstücke dienende Schlitzrinnen entfernt und die Regenwasserableitung der jeweiligen Grundstücke unmittelbar an den Kanal angeschlossen. Für die Gesamtmaßnahme stellte die X2. der Stadt mit Rechnung vom 5. Oktober 2007 Kosten in Höhe von 793.469,71 Euro in Rechnung. Zu dem auf die Beseitigung des Regenwassers von der Straßenfläche entfallenden Anteil der Kosten, die mit 196.642,94 Euro ermittelt wurden , zog der Beklagte - nach Abzug des satzungsmäßigen Gemeindeanteils - den Kläger mit Bescheid vom 11. November 2009 auf der Grundlage des § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen- KAG - zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 1.074,21 Euro heran. Dabei legte er nicht die tatsächlich verlegten Kanaldimensionen, sondern nur Querschnitte von DN 300 im Bereich zwischen N.-----straße und Haus Nr. 12 sowie von DN 400 im Bereich zwischen Haus Nr. 12 und O. Straße zugrunde. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der am 11. Dezember 2009 erhobenen Klage. Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, von der abgerechneten Maßnahme werde jedenfalls seinem, allein von der T.-------straße zugänglichen Grundstück kein beitragsrechtlich relevanter Vorteil geboten, da eine Bebauung seines Grundstücks zur S.---straße hin aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht möglich sei. Jedenfalls hätte nicht die Gesamtfläche des Grundstücks, also auch der wegen des bestehenden Denkmalschutzes nicht bebaubare Teil, mit einem einheitlichen Vervielfältiger veranlagt werden dürfen. Die Maßnahme sei nicht erforderlich gewesen. Der alte Kanal und die alten Sinkkästen hätten beanstandungsfrei über hundert Jahre funktioniert und hätten ihren Zweck auch weiterhin erfüllt. Da sich die Niederschlagsmenge in X. vor und nach der Maßnahme nicht wesentlich verändert habe, seien auch zusätzliche Sinkkästen nicht erforderlich gewesen. Offensichtlich sei die Verlegung neuer Kanäle aufgrund einer Beschädigung der alten Anlage im Zusammenhang mit der neu verlegten Gasleitung erforderlich geworden, was nicht zu Lasten der Anlieger gehen dürfe. Partielle Beschädigungen hätten allenfalls zu einer Reparatur an diesen Stellen führen können, die aber in die allgemeine Gebührenkalkulation hätten einfließen müssen. Auch dass das Wasser aus Hausregenrinnen, das bisher in die Straßenrinnen abgeleitet worden sei, nunmehr direkt dem neuen Kanal zugeführt werde, könne den Anliegern der T.-------straße ebenso wenig zugerechnet werden wie eine etwa hinzugekommene Bebauung im oberen Bereich des Baugebiets. Ein differenzierter Nachweis über die Grundlage der Kosten sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, insbesondere sei kein Nachweis nach Gewerken beigefügt gewesen. Unklarheit bestehe auch hinsichtlich der Kostenaufteilung zwischen den Anliegern, der Stadt und dem Versorgungsträger. Die Maßnahme sei nicht ausgeschrieben sondern freihändig an eine für den Beklagten ständig tätige Firma vergeben worden, obwohl der gesetzliche Schwellenwert für eine europaweite Ausschreibung erreicht worden sei, so dass befürchtet werden müsse, dass es nicht zu marktgerechten Preisen gekommen sei. Bei der Verteilung seien städtische Grundstücke unberücksichtigt geblieben. Im Übrigen sei die Beitragsforderung verjährt. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 11. November 2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, das klägerische Grundstück gehöre zu den von der S.---straße erschlossenen Grundstücken, da es bebaut sei, mit Fahrzeugen bis an die Grundstücksgrenze herangefahren und das Grundstück von dort aus betreten werden könne. Einer Erschließung stehe nicht entgegen, dass das Grundstück bereits von der T.-------straße erschlossen werde. Die Berücksichtigung der gesamten Grundstücksfläche des klägerischen Grundstücks sei zu Recht erfolgt, weil im Bereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans grundsätzlich das gesamte Grundstück als erschlossen anzusehen sei. Eine Aufteilung der Grundstücksfläche nach verschiedenen Nutzungsarten und damit die Festsetzung unterschiedlicher Nutzungsfaktoren für ein Grundstück sei nach der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt X. nicht vorgesehen und werde auch in der Rechtsprechung nicht gefordert. Die durchgeführte Maßnahme erfülle den Tatbestand einer beitragsfähigen Erneuerung i.S.d. § 8 Abs. 2 KAG. Der Regenwasserkanal sei beschädigt gewesen, wie den Haltungsberichten einschließlich der Fotodokumentation, die anhand der Befahrung mit einem Kanalfernauge erstellt worden sei, entnommen werden könne. Wo diese Beschädigungen herrührten, sei beitragsrechtlich unerheblich, da im Zeitpunkt seiner Auswechslung 2006 die übliche Nutzungszeit des 1904 verlegten Kanals seit langem abgelaufen gewesen sei. Eine Erhöhung der Kanaldimensionierung und der Anzahl der Sinkkästen sei zur ordnungsgemäßen Straßenentwässerung der S.---straße erforderlich gewesen, da ein Kanaldurchmesser von nur 250 mm nach dem Stand der Technik nicht mehr ausreichend gewesen sei. Damit sei zugleich der Tatbestand der Verbesserung i.S.d. § 8 Abs. 2 KAG erfüllt. Erschlossene städtische Grundstücke, die bei der Verteilung hätten berücksichtigt werden müssen, gebe es an der S.---straße nicht. Soweit sich der entsprechende klägerische Einwand auf die Stützmauer zwischen O. Straße und S.---straße beziehe, handele es sich hierbei um einen Bestandteil der Straße, also folglich um ein Straßen- und nicht um ein Baugrundstück. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge zum Verfahren 12 K 7790/09 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er begegnet zunächst in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Er enthält alle zur Begründung der Beitragspflicht notwendigen Bestandteile. Aus den nach § 12 Abs. 1 und 4 KAG anzuwendenden §§ 119, 157 Abs. 1, 157 Abs. 2 Abgabenordnung – AO - ergibt sich, dass ein Beitragsbescheid für den Adressaten hinreichend bestimmt, nachvollziehbar und nachrechenbar sein muss. Dies ist der Fall, wenn er - wie hier - erkennen lässt, für welche Maßnahme (Spalte 1 der Anlage zum Bescheid) und für welches Grundstück (Lagebezeichnung Bl. 1 des Bescheides) welcher Betrag (Spalte 18 der Anlage) veranlagt worden ist. Darüber hinaus muss er – wie der angefochtene Bescheid des Beklagten - Angaben über die Höhe des Erschließungsaufwandes (Spalten 2, 4 und 11 der Anlage), den angewandten Verteilungsmaßstab (Abs. 2 der Anlage), die Summe der Beitragseinheiten (Spalte 12 der Anlage), den Beitragssatz (Spalte 13 der Anlage) und die Höhe der für das betroffene Grundstück zugrundegelegten Beitragseinheiten (Spalten 5 bis 10 der Anlage) einschließlich der Berechnung des darauf entfallenden Betrages (Spalte 14 bis 18 der Anlage) enthalten. Vgl. OVG NW, Urteil vom 9. Januar 1980 - III A 2140/78 -. Demgegenüber ist die Gemeinde nicht verpflichtet, den verlangten Betrag bis ins Einzelne aufzuschlüsseln und ihre gesamten Abrechnungsunterlagen zum Bestandteil des Heranziehungsbescheides zu machen oder diese als Anlage zu übersenden. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. März 1978, - IX OVG B 45/77 -, KStZ 1978, 195 mit weiteren Nachweisen. Insoweit gewünschte Informationen muss sich der zu einem Beitrag herangezogene Grundstückseigentümer auf dem Weg der Akteneinsicht bei der veranlagenden Behörde verschaffen. Die geltend gemachte Beitragsforderung ist auch materiell-rechtlich dem Grunde und der Höhe nach rechtens. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 8 KAG in Verbindung mit § 1 der maßgeblichen Satzung zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen in der Stadt X. vom 16. Dezember 2008 ‑ KAGS ‑. Nach diesen Vorschriften ist die Gemeinde berechtigt, zum teilweisen Ersatz des Aufwandes für die Herstellung (einschließlich der Erneuerung), Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze Beiträge zu erheben als Gegenleistung für die durch die straßenbauliche Maßnahme den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke gebotenen wirtschaftlichen Vorteile. Die abgerechneten Arbeiten an der Straßenentwässerungseinrichtung in der S.---straße stellen eine beitragsfähige Maßnahme in diesem Sinne dar. Der Austausch des alten Regenwasserkanals gegen einen neuen ist als beitragsfähige Erneuerung zu qualifizieren. Eine Erneuerung als Unterfall der nachmaligen Herstellung im Sinne des § 8 Abs. 2 KAG, vgl. insoweit OVG NW, Urteil vom 15. Februar 1989 - 2 A 2562/86 -, OVGE 40, 286, unterliegt der Beitragspflicht nach § 8 KAG, wenn die frühere Anlage infolge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit trotz ordnungsgemäßer Erhaltung und Instandsetzung so abgenutzt war, dass sie durch eine neue Anlage gleicher oder gleichwertiger Art ersetzt werden musste. Vgl. OVG NW, Urteile vom 15. November 1991 - 2 A 1232/89 - und vom 15. Februar 2000- 15 A 4167/96 -, ZMR 2000, 643, jeweils mit weiteren Nachweisen. Dass eine ordnungsgemäße Unterhaltung und Instandsetzung stattgefunden hat, ist dann anzunehmen, wenn eine Anlage verschlissen und zumindest die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist. Vgl. OVG NW, Urteile vom 15. November 1991 - 2 A 1232/89 - und vom 4. Juli 1986 - 2 A 1761/85 -, ZKF 1987, 39. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der in der S.---straße verlegte Regenwasserkanal war verschlissen. Dies ergibt sich aus der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Dokumentation der X2. über eine am 9. und 11. März 2004 durchgeführte „TV-Untersuchung“. Ausweislich der Haltungsberichte, Haltungsgrafiken und Haltungsbildberichte wies der Kanal zu diesem Zeitpunkt gravierende Schäden in Form von Rissen, die zum Teil den Boden sichtbar werden ließen, und Scherbenbildungen auf. Konkrete Gesichtspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen begründen könnten, sind den Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen und auch vom Kläger nicht vorgetragen worden. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bedarf es im übrigen für den Nachweis der Verschlissenheit keiner ins Einzelne gehenden Dokumentation, wenn im Zeitpunkt des Ausbaus die übliche Nutzungsdauer der jeweiligen Teileinrichtung - hier des ausgewechselten Kanals - längst abgelaufen war. Denn dann indiziert bereits das Alter der Anlage deren Abgenutztheit. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Februar 2000 - 15 A 4167/96 -, a.a.O., und 28. August 2001- 15 A 465/99 -, ZMR 2002, 308; Beschlüsse vom 15. Juni 2007 - 15 A 1471/07 -, juris, und vom 26. März 2009 - 15 A 939/06 - KStZ 2009, 114. Dies ist für den unstreitig im Jahre 1904 hergestellten Regenwasserkanal anzunehmen. Allgemein gültige Erfahrungswerte hinsichtlich der üblichen Nutzungsdauer eines Kanals existieren - soweit ersichtlich - nicht. In der Literatur werden hierzu - abhängig vom verwendeten Material - Zeiten zwischen 30 und 100 Jahren genannt. Allgemein ist für Steinzeugrohre eine höhere Nutzungsdauer anzusetzen als für einen Kanal aus Beton. Vgl. Dudey, Abhängigkeit der Kalkulatorischen Kosten von der Nutzungsdauer eines Kanalnetzes, Gemht 1994, 1. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist die übliche Nutzungszeit für einen Kanal in der Regel nach 50 Jahren abgelaufen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. November 1991 - 2 A 1232/89 -. Nach einer anderen Entscheidung ist für die Kalkulation der Kanalbenutzungsgebühren der Ansatz einer mutmaßlichen Nutzungsdauer von 50 Jahren in der Gebührenkalkulation nicht zu beanstanden. Vgl. OVG NW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, KStZ 2000, 90. Für einen deutlich über 80 Jahre alten Regenwasserkanal wurde angenommen, dass die übliche Nutzungszeit längst abgelaufen sei. Vgl. OVG NW, Beschluss vom 2. November 1999 - 15 A 4406/99 -. Nichts anderes kann für die hier gegebene Nutzungsdauer von mehr als 100 Jahren gelten. Der Annahme, dass der alte Regenwasserkanal verschlissen war, würde auch nicht entgegenstehen, wenn der Kanal tatsächlich bis zu seiner Erneuerung das auf der Straße angefallene Regenwasser in ausreichendem Maße aufgenommen hat. Zur ordnungsgemäßen Funktion der Regenwasserkanalisation gehört nämlich nicht nur die reibungslose Beseitigung des Regenwassers von der Straßenoberfläche, sondern in gleicher Weise dessen schnelle und - zur Vermeidung umweltschädlicher Folgen für das Grundwasser - möglichst vollständige Weiterleitung im Kanalnetz bis zum nächsten Hauptsammler. Diesen Anforderungen genügt ein Regenwasserkanal, bei dem wie im vorliegenden Fall das Wasser durch Risse entweichen kann, naturgemäß nicht. War der Kanal aber nachweislich verschlissen und die übliche Nutzungsdauer - längst - abgelaufen, so kann nach der oben zitierten Rechtsprechung ohne speziellen Nachweis angenommen werden, dass eine ordnungsgemäße Unterhaltung und Instandsetzung stattgefunden hat. Bei dieser Sachlage konnte die Gemeinde sich auch ermessensfehlerfrei dafür entscheiden, statt etwaiger weiterer Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen eine Komplettsanierung vorzunehmen. Vgl. OVG NW, Beschluss vom 25. September 1991 - 2 A 1926/91 -. Liegt eine Erneuerung - wie hier - vor, so ist es für ihre Beitragsfähigkeit unerheblich, aus welchen Gründen die Gemeinde die Baumaßnahme durchgeführt hat. Das Motiv des Ausbaus ist rechtlich unerheblich. Es kommt allein darauf an, ob die Merkmale eines beitragsfähigen Ausbaus nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG objektiv vorliegen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, a.a.O.; Beschlüsse vom 15. August 2005- 15 A 2267/05 -, und vom 21. August 2007 - 15 B 870/07 -, beide veröffentlicht bei juris. Den in diesem Zusammenhang angestellten Spekulationen der Anlieger, die Kanalerneuerung könnte durch Beschädigungen, die im Zuge der Verlegung von Gasleitungen in der S.---straße entstanden seien, ausgelöst worden sein, brauchte deshalb nicht weiter nachgegangen zu werden. Obwohl tatsächlich für den neuen Kanal in einzelnen Bereichen ein nicht unerheblich größerer Durchmesser gewählt wurde, als ihn der verschlissene Kanal aufwies, ist von der für eine Erneuerung erforderlichen Gleichwertigkeit der Anlagen im beitragsrechtlichen Sinne auszugehen. Bei der Veranlagung hat der Beklagte nämlich nicht den Aufwand für den tatsächlich verlegten Kanal mit Durchmessern zwischen 300 mm und 600 mm zugrunde gelegt; vielmehr wurden lediglich eine nach der hydraulischen Berechnung des Fachamtes zur Entwässerung der S.---straße erforderliche Dimensionierung von 300 mm im Bereich zwischen N.-----straße und Haus Nr. 12 sowie von DN 400 im Bereich zwischen Haus Nr. 12 und O. Straße als beitragsfähige Maßnahme angesehen und die entsprechenden – fiktiven – Kosten in die Aufwandsermittlung eingestellt. Selbst diese Dimensionen liegen allerdings noch oberhalb des vorher verlegten Kanaldurchmessers von 250 mm. Auch im Rahmen einer beitragsfähigen Erneuerung kann die Gemeinde aber nicht gezwungen sein, insbesondere in (bau)technischer Hinsicht exakt denselben Zustand wiederherzustellen, wie er vor Durchführung der Maßnahme bestanden hat, obwohl das Ergebnis dem heutigen Stand der Technik nicht – mehr – entsprechen würde. Gleichwertigkeit im beitragsrechtlichen Sinne kann deshalb auch dann vorliegen, wenn etwa- ohne dass hierdurch eine beitragsrechtlich relevante Verbesserung i.S.v. § 8 Abs. 2 KAG eintritt - ein höherwertiges Material, eine andere Bauweise oder wie im vorliegenden Fall eine größere Dimensionierung gewählt wird, weil die in der Vergangenheit gewählte Ausbauweise den heutigen technischen Standards nicht mehr entspricht und den Anforderungen an eine moderne Verkehrseinrichtung nicht gerecht werden würde. Der Austausch der vorhandenen Straßenabläufe gegen neue erfüllt ebenfalls den Tatbestand einer Erneuerung, da auch insoweit aufgrund längst abgelaufener Nutzungsdauer von deren Erneuerungsbedürftigkeit auszugehen ist. Der Einbau der vier zusätzlichen Sinkkästen stellt eine beitragsfähige Verbesserung dar, da eine Erhöhung der Zahl der Sinkkästen ein schnelleres und somit besseres Abfließen des Regenwassers ermöglicht. Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 KAG, 7. Auflage 2010, Rdnr. 118 und 121 mit weiteren Nachweisen. Durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der mit einer neuen Straßenentwässerungseinrichtung versehenen S.---straße werden den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke wirtschaftliche Vorteile geboten. Der wirtschaftliche Vorteil im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts liegt in der durch die Ausbaumaßnahme bewirkten Steigerung des Gebrauchswerts der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke. Einen Gebrauchswert in diesem Sinne hat ein Grundstück, wenn es über den bloßen Besitz hinaus in beitragsrechtlich relevanter Weise genutzt werden kann und darf, vgl. OVG NW, Urteil vom 31. August 1978 - II A 222/76 -, KStZ 1979, 73, insbesondere wenn es baulich oder gewerblich genutzt werden darf oder bereits entsprechend genutzt wird. Der wirtschaftliche Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG ist ein Erschließungsvorteil. Da Straßenbaumaßnahmen i.S.v. § 8 KAG jedoch in aller Regel voraussetzen, dass bereits eine fertiggestellte Erschließungsanlage vorhanden ist, wird zwar im Regelfall die bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht erst ermöglicht; diese Maßnahmen wirken sich aber gleichwohl im Rahmen der Grundstücksnutzung vorteilhaft aus, indem sie zusätzliche Erschließungsvorteile gewähren und damit eine verbesserte Grundstücksnutzung erlauben. Vgl. OVG NW, Urteil vom 31. August 1978 - II A 222/76 -, a.a.O., mit weiteren Nachweisen. Insoweit besteht zwischen dem Erschließungsbeitrag nach dem BBauG und dem Beitrag nach § 8 KAG kein prinzipieller, sondern allenfalls ein gradueller Unterschied (der sich meist auch in der unterschiedlichen Höhe der Beiträge ausdrückt) insoweit, als mit dem Erschließungsbeitrag der allgemeine Vorteil, den der Eigentümer durch die Lage des Grundstücks an der Straße hat, abgegolten wird, während mit dem Straßenbaubeitrag nach § 8 KAG der zusätzliche Vorteil, der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der erneuerten oder verbesserten Anlage entstanden ist, abgeschöpft wird (sog. maßnahmebedingter Vorteil). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. April 1975 - II A 769/72 -, OVGE 31, 48. Daraus folgt, dass eine Straßenbaubeitragspflicht für ein bereits bebautes Anliegergrundstück nicht - wie der Kläger offenbar meint - voraussetzt, dass auf diesem Grundstück eine weitere beitragsrelevante Nutzung, insbesondere eine weitere Bebauung, zulässig und möglich sein muss. Bei der Erneuerung einer verschlissenen Straße oder einer ihrer Teileinrichtungen liegt der maßnahmebedingt bewirkte Gebrauchsvorteil darin, dass die infolge der Abnutzung der Straße eingetretene Minderung des Gebrauchswertes der erschlossenen Grundstücke durch die Maßnahme insoweit gesteigert wird, als die vor Abnutzung bestehende Erschließungssituation wiederhergestellt wird und die Grundstücke nun – wieder – leichter und sicherer angefahren werden können. Vgl. OVG NW, Urteil vom 26. Juli 1991 - 2 A 905/89 -. Dieser hier durch die abgerechnete Erneuerung der Entwässerungseinrichtung bewirkte Vorteil wird auch dem klägerischen Grundstück geboten. Denn es wird von der abgerechneten Anlage erschlossen (a) und hat einen beitragsrechtlich relevanten Gebrauchswert, der durch die abgerechnete Maßnahme gesteigert wird (b). a) Ob ein Grundstück von der jeweils in Rede stehenden Anlage erschlossen wird, richtet sich grundsätzlich nach den zum Erschließungsbeitragsrecht entwickelten Kriterien. Es muss daher, um eine Erschließung annehmen zu können, grundsätzlich rechtlich wie tatsächlich möglich sein, mit Privat- und Versorgungsfahrzeugen bis auf die Höhe der Grundstücksgrenze heranzufahren und von da ab das Grundstück unbeschadet eines dazwischen liegenden Gehwegs, Radwegs oder Seitenstreifens zu betreten. Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 171 mit weiteren Nachweisen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die westliche Parzellengrenze des klägerischen Grundstücks grenzt unmittelbar an die S.---straße an. Der zwischen Straßenfläche und der bebauten Grundstücksfläche bestehende Niveauunterschied steht der Erschließung nicht entgegen. Solche auf dem Grundstück befindlichen tatsächlichen Hindernisse schließen dessen Erschlossensein nämlich nur aus, wenn sie nur mit für den Grundstückseigentümer unzumutbarem finanziellen Aufwand beseitigt werden können oder aus rechtlichen Gründen nicht beseitigt werden dürfen. Vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 12. Juni 1991 - 2 A 938/89 -, vom 20. Juli 2007 - 15 A 785/05 -, NVwZ-RR 2007, 808 sowie vom 7. Dezember 2007 - 15 B 1837/07 -, juris. Dies ist vorliegend nicht der Fall, wie die tatsächlich erfolgte Anlegung eines Zugangs über eine Treppe durch den Eigentümer des (Nachbar)Grundstücks T.-------straße 7, das einen vergleichbaren Niveauunterschied aufweist, dokumentiert. Die denkmalgeschützte Einfriedungsmauer steht einem Zugang ebenfalls nicht entgegen, da nach einer vom Beklagten eingeholten Auskunft (Bl. 68 der Verwaltungsvorgänge) die Denkmalbehörde gegen die Schaffung eines Durchgangs keine Einwände erheben würde. Einer Erschließung durch die S.---straße steht auch nicht entgegen, dass das klägerische Grundstück auch durch die T.-------straße erschlossen wird und der tatsächliche Zugang des Wohngebäudes zu dieser Straße ausgerichtet ist. Grundsätzlich kann ein Grundstück nämlich auch von zwei oder mehr beitragsfähigen Anbaustraßen erschlossen werden, mit der Folge, dass auch für die weiteren Anlagen bei Vorliegen eines der in § 8 KAG normierten Beitragstatbestände Straßenbaubeiträge zu zahlen sind. Dabei beantwortet sich die Frage, ob ein Grundstück auch durch eine weitere Anbaustraße erschlossenen wird, nach den gleichen - oben genannten - Kriterien, die für das Erschlossensein durch eine einzige Anbaustraße maßgeblich sind. Demgegenüber spielt die tatsächliche Erschließung für die Frage, ob eine gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit hinsichtlich einer weiteren Straße besteht, keine Rolle. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2005 - 15 B 363/05 -, juris. b) Das klägerische Grundstück hat auch einen beitragsrechtlich relevanten Gebrauchswert, denn es wird in zulässiger Weise baulich genutzt. Wie bereits ausgeführt ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, dass eine weitere Bebauungsmöglichkeit nicht zulässig und/oder nicht möglich ist, da es - wenn nicht im Ausnahmefall, der hier nicht vorliegt, wegen der besonderen Größe des Grundstücks oder aus sonstigen rechtlichen Gesichtspunkten eine rechtliche Teilung in zwei selbständige Baugrundstücke geboten erscheint - ausreicht, dass das Grundstück überhaupt baulich genutzt wird. Dieser Gebrauchswert ist durch die abgerechnete Maßnahme gesteigert worden, indem bei Nutzung der S.---straße nun wieder auf Dauer eine intakte Straßenentwässerung zur Verfügung steht. Die danach dem Grund nach entstandene Beitragsforderung war im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beitragsbescheides nicht verjährt. Gemäß § 12 Abs. 1 Ziffer 4 KAG in Verbindung mit § 169 Abs. 2 AO beträgt die Verjährungsfrist für Straßenbaubeiträge vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Beitragspflicht entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Die Beitragspflicht entsteht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG mit der endgültigen Herstellung der Anlage. Dies ist im Allgemeinen der Zeitpunkt der vollständigen Verwirklichung des Bauprogramms mit der Abnahme des Werkes durch die Gemeinde. Vgl. OVG NW, Urteile vom 19. Februar 2008 - 15 A 2568/05 - sowie vom 29. April 2008- 15 A 1809/05 -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen. Danach ist die endgültige Herstellung der Entwässerungseinrichtung in der S.---straße mit Abnahme der letzten Arbeiten am 26. Juni 2006 erfolgt. Die Verjährungsfrist begann demnach am 31. Dezember 2006 und endet erst am 31. Dezember 2010. Die Beitragsforderung ist auch in der festgesetzten Höhe rechtmäßig. Der in Ansatz gebrachte Herstellungsaufwand ist beitragsfähig, da er durch die Ausbaumaßnahme in Erfüllung des Bauprogramms im Rahmen des Grundsatzes der Erforderlichkeit verursacht wurde. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2005 - 15 A 873/04 -, NWVBl. 2006, 231. Dem Umstand, dass in den erneuerten Kanal auch das auf den Anliegergrundstücken anfallende Regenwasser eingeleitete wird - und zwar auch, soweit es Grundstücke in oberhalb der S.---straße gelegenen Baugebieten betrifft -, ist ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass überhaupt nur die Hälfte der Ausbaukosten für den Regenwasserkanal der abgerechneten Straßenentwässerung zugerechnet wurde. Dies entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, nach der es zulässig ist, im Falle einer Trennkanalisation (separater Regenwasser- und Schmutzwasserkanal) jeweils 50 v.H. des Aufwands für den Regenwasserkanal der Straßen- und Grundstücksentwässerung zuzuordnen, da davon ausgegangen werden kann, dass die Herstellung jeweils gesonderter Vorrichtungen einen jeweils gleich hohen Aufwand verursacht hätte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 1999 - 15 A 1784/96 -. Soweit der Kanal – unstreitig – über die Erfordernisse der Entwässerung der S.---straße hinaus größer dimensioniert wurde, weil er auch der Entwässerung anderer Straßen, insbesondere in den höher gelegenen Wohngebieten, dient, ist die Aussonderung der dadurch entstandenen – für die abgerechnete Maßnahme nicht erforderlichen – Aufwendungen in der Form erfolgt, dass von den tatsächlich angefallenen Herstellungskosten lediglich der Teil als beitragsfähig angesetzt wurde, der den Ausbaukosten eines Kanals mit einer für die Entwässerung der S.---straße ausreichenden Dimensionierung entspricht. Dies ist eine zulässige Methode der Feststellung des erforderlichen Aufwands. Vgl. OVG NRW Beschluss vom 14. Januar 2008 - 15 A 3372/07 -, KStZ 2008, 72. Dass auch bei dieser fiktiven - niedrigeren - Dimensionierung vorliegend gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit verstoßen worden sein könnte, ist nicht ersichtlich. Die Entscheidung über Art und Umfang einer Maßnahme liegt grundsätzlich im weiten Ausbauermessen der Gemeinde. Nur dessen Überschreitung ist beitragsrechtlich relevant. Überschritten ist das Ermessen erst, wenn sich die getroffene Ausbauentscheidung nicht mehr im Rahmen des sachlich Vertretbaren bewegt, wofür hier keine belastbaren Anhaltspunkte vorhanden sind. Insbesondere hat das Gericht hat keinen Anlass, an der Angabe des Beklagten zu zweifeln, die den Anliegern in Rechnung gestellte Dimensionierung sei nach den hydraulischen Berechnungen des Fachamtes nach heutigem Standard für die Entwässerung der S.---straße erforderlich. Dagegen ist es nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Beitragserhebung inzident zu prüfen, ob die Gemeinde die sinnvollste und zweckmäßigste Ausbaumaßnahme gewählt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2004 - 15 A 4218/04 -,juris. In diesem Zusammenhang ist auch unerheblich, ob die Ausbauarbeiten unter Verstoß gegen Vorschriften des Vergaberechts vergeben wurden. Eine etwaige Vergaberechtswidrigkeit alleine würde nämlich die Erforderlichkeit des Herstellungsaufwands nicht in Frage stellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2008 - 15 A 2568/05 -, KStZ 2008, 99 sowie dazu, dass auch im Gebührenrecht ein Vergaberechtsverstoß alleine nicht dazu führt, dass der betreffende Aufwand nicht in die Gebührenkalkulation eingestellt werden dürfte, OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999- 9 A 3342/98 -, NRWE Rn. 165. Dies wäre nach der zitierten Rechtsprechung vielmehr nur dann der Fall, wenn die Vergaberechtswidrigkeit zu einem erhöhten Aufwand geführt hätte, etwa weil statt des wirtschaftlichsten Angebots ein Angebot zu unangemessenem Preis zum Zuge gekommen wäre. Dafür bestehen jedoch vorliegend keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Auch von Klägerseite sind insoweit nur spekulative Vermutungen geäußert worden. Die Verteilung des um den gemeindlichen Eigenanteil von 50 v.H. (§ 4 Abs. 1 Ziffer 1, Spalte 4 KAGS) gekürzten umlegungsfähigen Aufwands begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Zu Recht hat der Beklagte das klägerische Grundstück mit der gesamten Grundstücksfläche und mit einem einheitlichen Faktor für das Maß der baulichen Nutzung berücksichtigt. Ein der Beitragspflicht unterliegendes Grundstück im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG ist die wirtschaftliche Einheit, also jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann. Ausgangspunkt ist das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist festzustellen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muss. Die Beantwortung der Frage, ob es sich bei einem Flurstück um eine wirtschaftliche Einheit oder mehrere handelt, beurteilt sich nicht nach der tatsächlichen, sondern der zulässigen Nutzung des Grundstücks. Sie hängt von den tatsächlichen Umständen wie Lage, Zuschnitt und Größe des Grundstücks und von rechtlichen Gesichtspunkten, nämlich der Zuordnung des Grundstücks zu einem bestimmten Baugebiet und in den hierfür festgesetzten Bezugsgrößen für Maß und Art der baulichen Nutzung ab. Dabei ist in beplanten Gebieten von dem auszugehen, was der Bebauungsplan selbst als Einheit vorsieht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Januar 2006 - 15 A 3256/03 -, juris., Danach handelt es sich bei dem veranlagten Flurstück um eine zusammengehörige wirtschaftliche Einheit. Das Grundstück weist mit 254 qm eine für ein Baugrundstück nicht übermäßige Größe auf und ist mit einem Baukörper überbaut, der die nach dem Bebauungsplan zulässig überbaubare Fläche von 30% der Grundstücksfläche mindestens voll in Anspruch nimmt. Auch im Übrigen kann dem Bebauungsplan Nr. 468 nichts für die Aufteilung des klägerischen Grundstücks in mehrere wirtschaftliche Einheiten entnommen werden. Insbesondere gebieten es weder § 8 KAG noch die Straßenbaubeitragssatzung der Stadt X. , wegen des Umstandes, dass das Grundstück in Folge der Festsetzung einer überbaubaren Fläche durch Baugrenzen nicht vollständig überbaut werden kann, der Berechnung des Beitrags weniger als die gesamte Grundstücksfläche zu Grunde zu legen. Gemäß § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG sind die Beiträge nach den - wirtschaftlichen - Vorteilen zu bemessen. Dies rechtfertigt es, den Beitrag in erster Linie nach der Grundstücksfläche zu bemessen, denn je größer das durch die Anlage erschlossene Grundstück ist, desto größer ist auch die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage bewirkte Erhöhung des Gebrauchswertes des Grundstücks. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2002 - 15 A 4060/02 -, juris. Auf dieser Grundlage ist es auch unbedenklich, den Zuschlag für das Maß der Nutzung auf die gesamte Grundstücksfläche anzuwenden, obwohl nur der durch die Baugrenzen ausgewiesene Teil bebaubar ist. Denn es geht nicht darum, einen wirtschaftlichen Vorteil nur für den überbaubaren Teil des Grundstücks, sondern für das gesamte mehrgeschossig bebaute Grundstück durch den Beitrag abzugelten. Dass ein Baugrundstück nicht auf seiner gesamten Fläche überbaut werden kann, ist der Regelfall (vgl. § 17 Abs. 1 BauNVO zur maximalen Grundflächenzahl für die einzelnen Baugebiete). OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2002 - 15 A 4060/02 -, a.a.O. Die Verteilung weist auch im Übrigen keine Fehler auf. Insbesondere hat der Beklagte zu Recht die beiden Grundstücke, die im Bebauungsplan Nr. 468 als öffentliche Spielplätze ausgewiesen sind, unberücksichtigt gelassen. Er hat damit dem Grundsatz Rechnung getragen, dass öffentliche Kinderspielplätze selbst Erschließungsfunktion haben und Grundstücken, die ihrerseits der Erschließung anderer Grundstücke dienen, kein wirtschaftlicher Vorteil hinsichtlich einer ausgebauten Straße geboten wird. Vgl. OVG NW, Urteil vom 14, Juni 1994 - 15 A 1011/92 -, NWVBl 1995, 20 sowie Beschluss vom 12. Februar 1999 - 15 A 558/99 -. Die Grundstücksfläche zwischen S.---straße und O. Straße zählt ebenfalls nicht zu den erschlossenen Grundstücken, da sie keiner baulichen, gewerblichen oder sonstigen beitragsrelevanten Nutzung zugänglich ist, sondern mit einer zur Sicherung der höher gelegenen S.---straße erforderlichen Stützmauer bebaut ist und aus diesem Grunde selbst zur Verkehrsfläche zählt. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 1.074,21 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt und entspricht der Höhe nach dem geforderten Beitrag.