Beschluss
6 Nc 404/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0314.6NC404.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Ein (außerkapazitärer) Anspruch auf Zulassung zum Studium der Medizin bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO –). 4 Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) für das Wintersemester 2012/2013 festgesetzte Höchstzahl von 188 Studienplätzen für das erste Fachsemester – FS – der Vorklinischen Medizin an der Universität zu Köln, 5 vgl. Anlage 1 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2012/2013 vom 20.06.2012 (GV. NRW. 2012 S. 230), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.11.2012 (GV. NRW. 2012 S. 580) 6 die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. 7 Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2012/2013 und damit auch für das Wintersemester 2012/2013 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung) vom 25.08.1994 (GV. NRW. 1994 S. 732) – KapVO –, zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 12.08.2003 (GV. NRW. 2003 S. 544). Diese Verordnung gilt nach § 11 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2010) vom 10.01.2011 (GV. NRW. 2011 S. 84) für Studiengänge, deren Plätze – wie hier – im zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, fort. 8 Nach dem Berechnungsverfahren der KapVO ist die Ausbildungskapazität durch eine rechnerische Gegenüberstellung von Lehrangebot (1.) und Lehrnachfrage (2.) sowie eine Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand der Bestimmungen des Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung (3.) zu ermitteln, wobei sich bei summarischer Überprüfung im vorliegenden Falle keine über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehende Kapazität ergibt. 9 1. Lehrangebot 10 a) Das Lehrangebot errechnet sich nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO. Hierbei ist zunächst die Summe der Lehrverpflichtungen (Lehrdeputate) aller Lehrpersonen der Lehreinheit, ausgedrückt in Semesterwochenstunden (Deputatstunden = DS), zu bilden (§§ 8, 9 Abs. 1 KapVO), wobei sich der Umfang der Lehrverpflichtung aus § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (LVV NRW) vom 24.06.2009 (GV. NRW. 2009 S. 409) ergibt. 11 Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen geht zum Berechnungsstichtag (15.09.2012) davon aus, dass der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studienjahr 2012/2013 ohne Einbeziehung der aus Mitteln des Hochschulpaktes zusätzlich geschaffenen 8 Stellen eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters unverändert über 50 Planstellen mit einem Gesamtlehrdeputat von 322 DS zur Verfügung stehen. Dieses Ergebnis hat das Ministerium auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin übermittelten Daten wie folgt ermittelt: 12 Stellenart Deputat Stellen DavonHP Deputatstunden W 3 Universitätsprofessor 9 5 45 W 2 Universitätsprofessor 9 5 45 A 15-13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben 9 3 27 A 14 Akademischer Oberratauf Zeit 7 3 21 A 13 Akademischer Ratauf Zeit 4 12 48 TVL/TVÄ Wiss. Angest. (befristet) 4 26 8 104 TVL/TVÄ Wiss. Angest. (unbefristet) 8 4 32 Zusätzliches Lehrangebot* 5 Summe 58 327 13 *Zusätzliches Lehrangebot aufgrund auf Dauer angelegter, vom Stellenplan abweichender Stellenbesetzung durch Personen mit individuell höherer dienstrechtlicher Lehrverpflichtung 14 Gegen diese Festsetzung bestehen nach Auswertung der vorgelegten Unterlagen und ergänzenden Erläuterungen der Antragsgegnerin, auf die Bezug genommen wird, keine durchgreifenden Bedenken. Soweit die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin über das unbereinigte Lehrangebot von 322 DS hinaus ein zusätzliches Lehrdeputat von 5 DS aufweist, liegt dem Folgendes zugrunde: Die Stelle eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters (befristet) weist ein Deputat von lediglich 4 DS auf. Eine dieser Stellen ist indessen mit dem unbefristet tätigen Wissenschaftlichen Mitarbeiter Prof. Dr. T. (Institut für Neurophysiologie) mit einem individuellen Lehrdeputat von 8 DS besetzt. Darüber hinaus wird der unbefristet beschäftigte Angestellte Prof. Dr. T1. (individuelles Lehrdeputat 8 DS) auf der Stelle eines Oberrats auf Zeit mit einem Deputat von 7 DS geführt. Daraus resultiert die Einstellung von insgesamt zusätzlichen 5 DS in die Berechnung der Antragsgegnerin. 15 Von diesem Wert geht die Kammer aus, wobei sie offen lassen kann, ob eine zusätzliche Ausweisung dieses Lehrdeputats in Höhe von 5 DS überhaupt geboten gewesen ist, da das zusätzliche Lehrdeputat mit in der Lehreinheit vakanten Stellen hätte verrechnet werden dürfen. 16 Vgl. Beschlüsse des OVG NRW vom 12.06.2012 – 13 B 376/12 –, 10.05.2012 – 13 C 9/12 u.a. –, 07.05.2009 – 13 C 11/09 u.a. – und vom 24.02.1999 – 13 C 3/99 –. 17 In der Lehreinheit Vorklinische Medizin sind nämlich einige Stellen am maßgeblichen Berechnungsstichtag nicht besetzt, so beispielsweise im Institut I für Anatomie eine Stelle A 14 Akademischer Oberrat auf Zeit sowie eine halbe Stelle A 13 Akademischer Rat auf Zeit. Im Institut II für Anatomie ist eine A-14-Stelle eines Akademischen Oberrats mit Lehraufgaben sowie die 50%-Stelle eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters unbesetzt. Im Zentrum Physiologie und Pathophysiologie – Institut für Vegetative Physiologie – besteht eine Vakanz in Bezug auf 1,67 Stellen eines wissenschaftlichen Mitarbeiters (befr.). Auch im Institut für Neurophysiologie im vorgenannten Institut sind Stellen unbesetzt: es handelt sich dabei um eine A-13-Stelle eines Amtsrates auf Zeit sowie eine Stelle eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters. Im Zentrum Biochemie ist eine 0,67- Stelle eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters unbesetzt. Eine Vakanz in Höhe einer 50%-Stelle eines Amtsrates auf Zeit besteht im Institut für Biochemie I; im Institut für Biochemie II sind im maßgeblichen Zeitpunkt 1,5 Stellen dieser Kategorie unbesetzt. Frei ist dort zudem eine Stelle eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters (befristet). Diese Vakanzen summieren sich auf über 50 DS. 18 In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, seit wann die jeweiligen Stellen nicht besetzt sind und wann diese ausgeschrieben wurden, weil diese Stellen wie besetzte Stellen bei der Kapazitätsberechnung einbezogen worden sind. 19 Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Lehreinheit ein ‑ über das berücksichtigte hinausgehendes ‑ Lehrangebot bereithält, sind auf der Grundlage der plausiblen Erläuterungen der Antragsgegnerin nicht ersichtlich. 20 Dabei ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass die Kapazitätsverordnung auf der Lehrangebotsseite durch das sog. Stellenprinzip (vgl. § 8 KapVO) geprägt ist. Danach ist für die einzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem sog. Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist, wodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer vakanten Stelle entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an die Lehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits der Studienbewerber an einer praktikablen Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, andererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden Studentenzahl. Demgemäß folgt das abstrakte Stellendeputat nicht und erst recht nicht automatisch der dienstrechtlichen oder vertraglichen Lehrverpflichtung des Stelleninhabers oder dem von ihm über seine Lehrverpflichtung hinaus tatsächlich erbrachten Lehrumfang oder dem Lehrumfang, in dessen Voraussetzungen der Stelleninhaber inzwischen hineingewachsen ist (latente individuelle Lehrverpflichtung). Das mit Verfassungsrang ausgestattete Kapazitätserschöpfungsgebot kann erst dann vor dem Stellenprinzip Vorrang beanspruchen mit der Folge, dass auf eine Stelle ein gegenüber dem Stellendeputat höherwertiges individuelles Lehrdeputat des Stelleninhabers anzurechnen ist, wenn diese Stelle dauerhaft individuell höherwertig besetzt ist und so ihr Amtsinhalt faktisch eine entsprechende Änderung erfährt. 21 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 04.12.1986 – 13 A 1829/86 u. a. –, Beschlüsse vom 24.02.1999 – 13 C 3/99 –, und vom 09.03.2005 – 13 C 130/05 u. a. –. 22 Das ist noch nicht der Fall, wenn im letztmöglichen Kapazitätsberechnungszeitpunkt die Verlängerung der Anstellung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters über die zulässige Befristungsdauer hinaus erkennbar nur einem vorübergehenden Zweck, etwa der Deckung einer kurzfristigen Personallücke oder dem Abschluss eines Forschungsprojekts, dient oder das Auslaufen des Beschäftigungsverhältnisses noch im Berechnungszeitraum oder gegen dessen Ende feststeht. Ergibt sich jedoch, dass die Hochschule erkennbar auf eine Verwendung des betreffenden Stelleninhabers auf erheblich längere oder unabsehbare Zeit und damit wie im Falle eines unbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiters eingestellt ist, kann sie sich redlicherweise nicht mehr auf das abstrakte Stellenprinzip berufen, weil sie die Stelle faktisch in eine solche eines unbefristeten Angestellten umgewandelt hat. Das kann schon dann anzunehmen sein, wenn ein Zeitangestellter nach Ablauf der zulässigen Befristungszeit mehr als ein Jahr die Aufgaben eines Dauerangestellten wahrgenommen hat und entsprechend weiterbeschäftigt werden soll. 23 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24.02.1999 – 13 C 3/99 –, und vom 09.03.2005 – 13 C 130/05 u. a. –; siehe auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2004, § 8 KapVO Rn. 3, m. w. N. 24 Davon ist hier indessen nicht auszugehen. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass einen Stelleninhaber (über das bereits berücksichtigte zusätzliche Lehrangebot hinaus) aufgrund einer dauerhaften Aufgabenzuweisung eine weitergehende Lehrverpflichtung trifft, die nicht durch am Berechnungsstichtag unbesetzte andere Stellen wieder ausgeglichen werden könnte. Das gilt insbesondere für die Stellen für wissenschaftliche Angestellte in einem befristeten Dienstverhältnis, die das Ministerium zum Berechnungsstichtag ausgewiesen hat. 25 Nach Durchsicht und Auswertung der vorgelegten Arbeitsverträge ist nicht ersichtlich, dass die zulässige Befristungsdauer bei einem oder mehreren der befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter überschritten worden wäre, ohne dass ein Ausgleich über unbesetzte Stellen erfolgen könnte, so dass die Zuordnung eines Lehrdeputats von mehr als den angesetzten 5 Deputatstunden nicht gerechtfertigt ist. 26 Im Übrigen kann den Befristungen von Arbeitsverträgen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz allein arbeitsrechtliche Bedeutung zu. Dieses Gesetz vermag indessen keine Lehrverpflichtung für einzelne Personalgruppen zu begründen und hat keine kapazitätsrechtliche Bedeutung, 27 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10.05.2012 – 13 C 9/12 – und – 13 B 376/12 – m.w.N. 28 Aus diesem Grunde besteht die von einigen Antragstellern angemahnte Überprüfungspflicht hinsichtlich des gesamten akademischen Lebenslaufes der befristet angestellten Mitarbeiter nicht. Ebenso wenig spielt es wegen des allein maßgeblichen Stellenprinzips auch eine Rolle, in welche Vergütungsgruppe die wissenschaftlichen Mitarbeiter arbeitsrechtlich eingruppiert und wie alt diese sind. Ausschlaggebend ist das Lehrdeputat nach der LehrverpflichtungsVO. 29 Die Bemessung der einzelnen Lehrdeputate gemäß der Lehrverpflichtungsverordnung vom 24.06.2009 (a.a.O.) begegnet keinen Bedenken. Die Vorgängerregelung in der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen vom 30.08.1999 (GV. NRW. S. 518), umfangreich geändert durch Verordnung vom 21.02.2004 (GV. NRW. S. 120), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.05.2007 (GV. NRW. S. 198) ist durch die erkennende Kammer und durch das OVG NRW stets gebilligt worden. 30 Vgl. Beschlüsse der Kammer u. a. vom 29.12.2004 – 6 Nc 682/04 – u. a., 01.07.2005 – 6 Nc 71/05 – u. a., 05.07.2008 – 6 Nc 82/08 – u. a. und 15.12.2010 – 6 Nc 246/10 – u.a.; Beschlüsse des OVG NRW vom 08.03.2005 – 13 C 126/05 –, 09.03.2005 – 13 C 127/05 –, 11.03.2005– 13 C 155/05 – und 07.05.2009 – 13 C 11/09 –. 31 Die neue Lehrverpflichtungsverordnung ändert die Deputate in den hier maßgeblichen Stellengruppen nicht. 32 Soweit im Übrigen im Einzelfall dennoch von einer dauerhaft individuellen höheren Lehrverpflichtung des Inhabers einer befristeten Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters auszugehen sein sollte, könnten im Übrigen etwaige zusätzliche Deputatstunden, wie oben bereits ausgeführt, mit in der Lehreinheit nicht besetzten Stellen verrechnet werden, 33 vgl. Beschluss des OVG NRW vom 24.02.1999 – 13 C 3/99 – a.a.O., Beschluss des OVG NRW vom 07.05.2009 – 13 C 11/09 u.a. –, 34 so dass sich ohnehin kein zusätzliches Lehrdeputat ergäbe. 35 Etwaige Drittmittelbedienstete sind bei der Ermittlung des Lehrangebots nach § 8 Abs. 1 KapVO nicht zu berücksichtigen. Ihnen kommt kein Lehrdeputat zu. 36 Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. z. B. Beschlüsse vom 28.05.2004 – 13 C 20/04 –, vom 11.03.2005 – 13 C 161/05 –, vom 25.05.2007 – 13 C 115/07 –, vom 24.07.2009 –13 C 10/09 – und vom 21.06.2012 – 13 C 21/12 u. a. –, jeweils juris. 37 Soweit geltend gemacht worden ist, es sei aufgrund einer eventuellen Nichterfüllung der Lehrverpflichtung von Lehrpersonen in anderen Lehreinheiten (Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin und Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin) von diesem Personenkreis eine Lehrleistung in der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringen, kann dem nicht gefolgt werden. Dies ergibt sich weder aus der Lehrverpflichtungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen noch aus der KapVO. Nach § 7 Abs. 3 KapVO erfolgt die Kapazitätsermittlung nämlich ausschließlich anhand der Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage in der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Die Aufteilung des Studiengangs Medizin in drei Lehreinheiten bewirkt, dass Zulassungsanträge von Studienanfängern wirksam nur für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin gestellt werden können und weitergehende Anträge – jedenfalls im überschießenden Teil – abzulehnen sind. Aus diesem Grund ist eine Beiziehung der Berechnungsunterlagen der Klinischen Lehreinheiten bei der Frage der Überprüfung der Ausbildungskapazität in der Vorklinischen Medizin entbehrlich. 38 Ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. u. a. schon Beschluss der Kammer vom 21.12.2005 – 6 Nc 412/05 u. a. – (WS 05/06);Beschluss vom 20.01.2009 – 6 Nc 184/08(WS n08/09), –,Beschluss vom 15.12.2010 – 6 Nc 146/10 – (WS 10/11) und vom 23.02.2012 – 6 Nc 306/11 – (WS 11/12) . 39 Dies entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW. 40 Vgl. Urteil vom 20.03.1984 – 13 A 1422/93 -; Beschluss vom31.01.1978 – XIII B 5190/78 –, KMK HSchR1978, S. 524 ff., 527;Beschlüsse vom 13.03.2006 – 13 C 97/06 –, vom 12.02.2007– 13 C 1/07 – und vom 15.09.2008 – 13 C 232/08 –, 17.03.2011 – 13 C 26/11 – und vom 31.07.2012 – 13 C 28/12 –. 41 Danach ist eine Verlagerung von Stellen aus anderen medizinischen Lehreinheiten in die Lehreinheit Vorklinische Medizin nach dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht geschuldet. Dieses verpflichtet nur Ausschöpfung der vorhandenen Kapazität, nicht aber zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze. 42 Als unbereinigtes Lehrangebot nach Formel (1) der Anlage zur KapVO ergeben sich demnach insgesamt (322 DS+ 5 DS =) 327 DS. 43 Dem Lehrangebot möglicherweise hinzuzurechnende Lehraufträge liegen – wie im Vorjahr – nicht vor. Es liegt auch kein den Lehraufträgen gleich zu erachtendes zusätzliches Lehrangebot in einer entsprechenden Anwendung des § 10 KapVO vor. Maßgeblich sind insoweit die Bezugssemester gemäß § 10 Satz 1 KapVO, vorliegend das Sommersemester 2012 und das Wintersemester 2011/2012. 44 Als Bruttolehrangebot ergibt sich demnach die ausgewiesene Summe von 327 DS. 45 b) Das so ermittelte Lehrangebot ist gemäß § 11 KapVO um die Dienstleistungen zu vermindern, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. 46 Dabei sind für die Lehreinheit Zahnmedizin erbrachte Dienstleistungen in Höhe von 24,80 DS – wie im Vorjahr – abzuziehen. Die Kammer geht dabei von der Festsetzung der Antragsgegnerin in deren Berechnung zum Stichtag 15.09.2012 aus, der als CAq-Wert wie in den Vorjahren 0,87 angesetzt hat. Die halbe Anfängerzahl für den Studiengang Zahnmedizin in Köln beträgt 28,5. Als Dienstleistungsexport ergibt sich nach der Formel (2) der Anlage 1 zur KapVO (E = q CAq x Aq: 2) die Summe von 24,80 DS. 47 Die Kammer ist weiterhin der Auffassung, dass es keinen Beanstandungen begegnet, wenn die Antragsgegnerin und dem folgend der Verordnungsgeber wie schon seit Jahren davon abgesehen hat, den Dienstleistungsabzug seinerseits durch die Berücksichtigung von Doppel- oder Zweitstudenten der Fächer Medizin und Zahnmedizin zu verringern. Der Verordnungsgeber ist nicht verpflichtet, eine solche Verminderung vorzunehmen. Die Berücksichtigung einer möglichen Entlastung durch Zweitstudenten unterliegt vielmehr seinem weiten, lediglich durch die Willkürgrenze eingeschränkten Gestaltungsspielraum. 48 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.12.1985 – 7 B 104, 105 und106/85 –, Buchholz, 412.21 Nr. 9; OVG NRW, Urteil vom 04.12.1986– 13 A 1862/86 –, Beschluss vom 29.02.1988 – 13 B 4251/88 –. 49 Anhaltspunkte dafür, dass diese Grenze im vorliegenden Falle überschritten wäre, sind nicht vorhanden. 50 Des Weiteren ist wie im Vorjahr ein Dienstleistungsabzug von 3,30 DS zugunsten des im Studienjahr 2003/04 eingerichteten Bachelor-Studienganges „Experimentelle und Klinische Neurowissenschaften“, der ebenfalls einer – örtlichen – Zulassungsbeschränkung unterliegt, in Ansatz gebracht worden. Auch insoweit hat die Kammer bei der Überprüfung betreffend vorangegangene Studienjahre im vorläufigen Rechtsschutzverfahren keine Rechtsfehler feststellen können. 51 Vgl. z. B. betr. das Studienjahr 2003/04 Beschluss vom 09.01.2004– 6 Nc 544/03 –, 16.07.2004 – 6 Nc 225//04 – und vom 15.12.2010– 6 Nc 246/10 –. 52 Wie in den Vorjahren beträgt der CAq 0,44. Der Wert 7,5 von Aq/2, die halbe Studienanfängerzahl in diesem Studienjahr (vgl. die genannte Zulassungsverordnung vom 12.11.2012, Anlage 2), ist gegenüber dem Vorjahreswert gleich geblieben. Daraus ergibt sich ein Wert von 3,30 DS. 53 In zulassungsfreundlicher Weise ist für den zugehörigen Masterstudiengang Experimentelle und Klinische Neurowissenschaften kein Dienstleistungsaufwand in Ansatz gebracht worden. 54 Der Dienstleistungsexport beträgt danach insgesamt 24,80 + 3,30 = 28,10 DS. 55 Der von einigen Antragstellern für erforderlich gehaltenen Festsetzung der Curricular(norm)werte für die vorgenannten Einheiten durch Rechtsverordnung oder Satzung bedarf es nicht. Ein solcher genereller Normvorbehalt lässt sich weder dem nordrhein-westfälischen Hochschulzulassungsrecht noch dem Verfassungsrecht entnehmen. 56 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.07.2009 – 13 C 93/09 –, juris; zur Rechtslage in Bayern siehe auch Bay. VGH, Beschluss vom 22.10.2009 – 7 CE 09.10572 u. a. –, juris (Rn. 19 ff.), m. w. N. 57 Damit errechnet sich folgendes Nettolehrangebot: 58 327 – 28,10 = 298,90 DS je Semester, bzw. 597,80 DS je Jahr. 59 2. Lehrnachfrage 60 Diesem Lehrangebot ist die Lehrnachfrage gegenüber zu stellen, wobei die Kammer wie die Antragsgegnerin von einem Curriculareigenanteil (CAp) von 1,59 ausgeht. 61 Aufgrund Artikel I Nr. 4a der Dritten Änderungsverordnung zur Kapazitätsverordnung vom 12.08.2003, a. a. O., ist der Curricularnormwert (CNW) für die Vorklinische Medizin von 2,17 auf 2,42 erhöht worden. Gleichzeitig hat sich der Eigenanteil der Vorklinischen Fächer Anatomie, Physiologie und Biochemie, bezogen auf die Verhältnisse an der Universität zu Köln, von bislang 1,53 auf 1,59 erhöht. Die kapazitativen Änderungen sind auf die Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.6.2002 (BGBl. I S. 2405) zurückzuführen, in welcher die Rahmenbedingungen der Ausbildung zum Arzt teilweise neu geregelt worden sind. 62 Die Kammer und das OVG NRW haben die Veränderungen in der Lehrnachfrage bereits in vorangegangenen Studienjahren überprüft und aus kapazitätsrechtlichen Erwägungen keine Beanstandungen erhoben. 63 Vgl. u. a. betreffend schon das Studienjahr 2003/2004 Beschlüsseder erkennenden Kammer vom 09.01.2004 – 6 Nc 544/03 – u. a., 16.07.2004 – 6 Nc 225/04 –, 21. 12.2005 – 6 Nc 410/05 – und zuletzt vom 15.12.2010– 6 Nc 246/10 -, sowie Beschlüsse des OVG NRW vom 01.03.2004– 13 C 15/04 –, 12.03.2004 – 13 C 79/04 –, 23.03.2004 – 13 C 449/04 – 23.02.2005 – 13 C 154/05 – und 15.09.2008 – 13 C 232/08 -. 64 Dieses Ergebnis hat auch bei der erneuten Überprüfung für das hier streitbefangene Wintersemester 2012/2013 Bestand: 65 Maßgeblich für die Ermittlung des Curriculareigenanteils des Vorklinischen Abschnitts ist die Studienordnung des Regelstudienganges vom 08.03.2003. 66 Dass an der Universität zu Köln ein Modellstudiengang Humanmedizin praktiziert wird, steht der vorgenommenen Kapazitätsberechnung nach den Berechnungsmodalitäten des Regelstudienganges nicht entgegen. 67 Vgl. Beschluss des OVG NRW vom 28.05.2004 – 13 C 20/04u. a. – (betreffend RWTH Aachen), vom 15.09.2008– 13 C 232/08 – vom 12.06.2012 – 13 B 376/12 – und vom04.03.2012 – 13 C 2/13 – sowie Beschluss der Kammer vom16.07.2004 – 6 Nc 225/04 – (betreffend das SS 04 Medizinan der Universität zu Köln). 68 Nach dem von der Antragsgegnerin vorgelegten quantifizierten Studienplan, in dem die Vorgaben der maßgeblichen Studienordnung des Regelstudienganges vom 03.08.2003 umgesetzt werden, werden Ausbildungsleistungen der Lehreinheit Vorklinik nach wie vor durch die Fächer Anatomie, Biochemie und Physiologie erbracht. 69 Diese erbringen gemeinsam das Praktikum „Einführung in die Klinische Medizin“. Hierzu hat die Kammer im Beschluss vom 09.01.2004 – 6 Nc 544/03 – Folgendes festgestellt: Dieses Praktikum wird im Umfang von 2 SWS von der Vorklinischen Medizin erbracht und als 11-wöchiges Rotationsmodell in Abweichung zu den sonst üblichen 14 Wochen lediglich an 11 Wochen erbracht. Somit errechnet sich ein Stundenanteil von 1,5714 SWS (2 x 11 : 14), der auf die Vorklinische Medizin entfällt. Der Lehraufwand beträgt daher 0,0524 SWS (1,5714 x 0,5 : 15). Die Anatomie und Physiologie betreuen je 4 Gruppen und die Biochemie betreut 3 Gruppen. Daraus errechnen sich folgende Einzelanteile für die drei Vorklinischen Fächer: 70 Anatomie 0,0524 x 4 : 11 = 0,01905 71 Physiologie 0,0524 x 4 : 11 = 0,01905 72 Biochemie 0,0524 x 3 : 11 = 0,01430 73 0,05240 74 Ausgehend hiervon ermittelt sich der Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinik wie folgt: 75 Anatomie SWS Gruppen-größe Anrechnungs-faktor Caq Zw.-Summe Summe Praktika Praktikum Makroskopische Anatomie I (doppelte Gruppengröße) 16 30 0,5 0,2667 Praktikum Makroskopische Anatomie II (doppelte Gruppengröße) 3 30 0,500 0,0500 Praktikum Mikroskopische Anatomie (doppelte Gruppengröße) 4 30 0,500 0,0667 Praktikum Einführung in die Klinische Medizin 0,5714 15 0,500 0,0190 0,4024 Seminare Seminar Anatomie (mit klinischem Bezug) 2 20 1,000 0,1000 Seminar Makroskopische Anatomie II (Neuroanatomie) ( 1 ½ fache Gruppengröße) 1 30 1,000 0,0333 Seminar Mikroskopische Anatomie (Großgruppe, zu behandeln wie Vorlesung) 2 180 1,000 0,0111 0,1444 Vorle-sungen Anatomie der Eingeweide und des Gefäßsystems 4 180 1,000 0,0222 Anatomie des Bewegungsapparates 4 180 1,000 0,0222 Einführung in die Anatomie 1 180 1,000 0,0056 Entwicklungsgeschichte 3 180 1,000 0,0167 Histologie und Mikroskopische Anatomie 3 180 1,000 0,0167 Neuroanatomie 4 180 1,000 0,0222 0,1056 0,6524 76 Biochemie SWS Gruppen-größe Anrechnungs-faktor Caq Zw.-Summe Summe Praktika Praktikum Biochemie 8 15 0,500 0,2667 Praktikum Einführung in die Klinische Medizin 0,4286 15 0,500 0,0143 0,2810 Seminare Seminar Biochemie 1 20 1,000 0,0500 Seminar Biochemie mit klinischem Bezug 1 20 1,000 0,0500 0,1000 Vorle-sungen Biochemie 4 180 1,000 0,0222 Biochemisches Rechnen 1 180 1,000 0,0056 0,0278 0,4088 77 Physio-logie SWS Gruppen-größe Anrechnungs-faktor Caq Zw.-Summe Summe Praktika Praktikum Physiologie 8 15 0,500 0,2667 Praktikum Einführung in die Klinische Medizin 0,5714 15 0,500 0,0190 0,2857 Seminare Seminar Physiologie 3 20 1,000 0,1500 Seminar Physiologie (mit klinischen Bezügen 1 20 1,000 0,0500 0,2000 Vorle-sungen Physiologie I 4 180 1,000 0,0222 Physiologie II 4 180 1,000 0,0222 0,0444 0,5301 78 Der Curriculareigenanteil der Vorklinischen Fächer Anatomie, Physiologie und Biochemie ermittelt sich daher wie folgt 79 Anatomie 0,6524 80 Biochemie 0,4088 81 Physiologie 0,5301 82 1,5913, gerundet 1,59. 83 Dieser Curriculareigenanteil ist auch nicht zu reduzieren, weil wegen der Überschreitung des CNW durch einen höheren als den angegebenen Anteil von fremden Dienstleistungen ein Kürzungs- bzw. Stauchungsfaktor zu Anwendung gelangt. 84 Zunächst folgt die Kammer nicht dem Einwand einiger Antragsteller, der Ausbildungsaufwand sei wegen des bisher nicht berücksichtigten Wahlfaches höher als bisher angenommen. Das verpflichtend zu belegende Wahlfach wird im Gestalt eines Seminars von der klinischen praktischen-Lehreinheit der Medizinischen Fakultät erbracht und ist mit einem Caq von 0,05 als fremde Dienstleistung berücksichtigt worden. 85 Gleiches gilt, soweit die fehlende Berücksichtigung der integrierten Seminare der Anatomie, Physiologie und Biochemie gerügt worden ist: Auch diese Seminare werden von der klinisch-praktischen Lehreinheit erbracht und sind in deren Curricularanteil mit dem Wert 0,3858 (0,05 + 0,1 + 0,1 + 0,0179 + 0,0179) eingeflossen. 86 Nicht zu folgen vermag die Kammer des Weiteren den von einigen Antragstellern erhobenen Zweifeln bezüglich der im quantifizierten Studienplan angegebenen Lehrmengen und Curricularanteile. Namentlich ist nicht erkennbar, dass ein höherer als der angegebene Import von Dienstleistungen aus den Bereichen Biologie, Chemie und Physik erfolgt. Die von den Antragstellern als Beleg vorgelegten Auszüge aus dem elektronischen Vorlesungsverzeichnis „Kölner Lehr-, Informations- und Prüfungs-Service (KLIPS)“ beziehen sich nach den Angaben der Antragsgegnerin ausschließlich auf den Modell- und nicht den für die Kapazitätsermittlung maßgeblichen Regelstudiengang. 87 Soweit schließlich von einigen Antragstellern der Ansatz der von der klinisch theoretischen Lehreinheit erbrachten Veranstaltungen Medizinische Soziologie und Psychologie beanstandet worden ist, hat die Kammer bei summarischer Prüfung ebenfalls keine Bedenken an der zutreffenden Ermittlung dieses Lehrangebots. Insoweit lassen sich die von den Antragstellern genannten Caq von jeweils 1,429 bereits nicht dem quantifizierten Studienplan entnehmen: Dort ist ein Wert von jeweils 0,1429 eingestellt, der auf ein zweistündiges Einführungsseminar jeweils zu Semesterbeginn entfällt. 88 Vor diesem Hintergrund wird der CNW von 2,42 nicht überschritten, so dass ein Kürzungs- bzw. Stauchungsfaktor nicht zur Anwendung gelangt. 89 Die jährliche Aufnahmekapazität errechnet sich mithin alsdann nach der Formel (5) der Anlage 1 zur KapVO mit 90 2 x 298,90 (=597,80) DS: 1,59 CAp = 375,97, gerundet also 376 91 Studienplätzen für das erste Fachsemester im Studienjahr 2012/2013. 92 3. Überprüfung des Berechnungsergebnisses 93 Gemäß § 14 Abs. 1 KapVO ist das nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung berechnete Ergebnis zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren, in § 14 Abs. 2 und 3 KapVO aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen, wenn Anhaltspukte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken. Das ist hier nicht der Fall. 94 Von der Berücksichtigung eines Schwundausgleichs ist wegen der zu erwartenden Überschreitung der errechneten Ausbildungskapazität durch Studenten in höheren Fachsemestern im vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin abgesehen worden. Daher ist in nicht zu beanstandender Weise – wie in den Vorjahren – ein Schwundausgleichsfaktor nicht angesetzt worden. 95 Die Antragsgegnerin hat unter Angabe der Bewerberzahlen für die höheren Fachsemester dargelegt, dass etwaige freie Studienplätze in höheren Fachsemestern ohne Weiteres durch externe Bewerber hätten aufgefüllt werden können. Dass eventuell frei werdenden Plätze tatsächlich auch entsprechend belegt worden sind bzw. werden, ergibt sich aus den mitgeteilten Zulassungszahlen für die höheren Fachsemester des vorklinischen Studienabschnitts. Eingeschrieben sind in den höheren Fachsemestern dieses Studienabschnitts jeweils ein oder zwei Studierende über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus. 96 Somit ergibt sich – berechnet auf das Studienjahr – eine Kapazität von 376 Studienplätzen, wovon rechnerisch 188 auf das Wintersemester 2012/2013 und weitere 188 Studienplätze auf das Sommersemester 2013 entfallen. 97 Eine darüber hinausgehende Erhöhung der Zulassungszahlen aufgrund des Hochschulpaktes kommt nicht in Betracht: Anders als im Vorjahr hat die Antragsgegnerin nunmehr aus dem Hochschulpakt finanzierte Stellen im Stellenplan ausgewiesen und bei der Ermittlung des zur Verfügung stehenden Lehrdeputats mit 8 x 4 Stunden (eines befristet angestellten Wissenschaftlichen Angestellten) mit insgesamt 32 DS kapazitätserhöhend berücksichtigt. Ferner sind die in der Lehreinheit Vorklinische Medizin vorhandenen drei Stellen Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben (je Stelle 5 DS) für die Dauer der Laufzeit des Hochschulpaktes befristet in Stellen Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben (je Stelle 9 DS) umgewandelt worden, woraus ein zusätzliches Lehrangebot von (3 x 4) 12 DS in die Kapazitätsberechnung eingeflossen sind. Dies führt zur Erhöhung der Kapazität um insgesamt 44 DS. Entsprechend dieser erhöhten Kapazität hat die Antragsgegnerin Zulassungen ausgesprochen, wobei die in der Sondervereinbarung Hochschulpakt ausgewiesene angestrebte Studienanfängerzahl für 2013 (299 Studienanfänger) deutlich überschritten ist. 98 4. Erschöpfung der Kapazität 99 Nach den glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin sind die Plätze des 1. Fachsemesters im zentralen Studienplatzvergabeverfahren für das Wintersemester 2012/2013 bereits besetzt worden. 100 Für die höheren Fachsemester des vorklinischen Studienabschnitts ergibt sich ebenfalls keine ungenutzte Kapazität. Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen hat durch Anlage 3 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2012/2013 vom 16.08.2012 (GV. NRW. 2012 S. 308) i.d.F. der Änderungsverordnung vom 12.02.2013 (GV. NRW. 2013 S. 46) für die Antragsgegnerin bezogen auf das Wintersemester 2012/2013 folgende Höchstzahlen festgesetzt: 101 2. Fachsemester 1883. Fachsemester 1884. Fachsemester 161. 102 Eingeschrieben sind im Wintersemester 2012/2013 bei der Antragsgegnerin im 103 2. Fachsemester 189 3. Fachsemester 1904. Fachsemester 162 104 Studierende, wobei in diesen Zahlen beurlaubte Studierende nicht enthalten sind. Somit stehen auch in den höheren Semestern des vorklinischen Studienabschnitts freie Studienplätze nicht zur Verfügung. 105 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 106 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Sie entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 2.3.2009 – 13 C 278/08 –, juris), der sich die Kammer anschließt.