Leitsatz: 1) Setzt der Bebauungsplan eine Fläche für den Gemeinbedarf fest, können sich die umliegenden Nachbarn nicht auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch berufen, da die Grundstücke in unterschiedlichen Baugebieten liegen. 2) Mit § 246 Abs. 11 BauGB hat der Bundesgesetzgeber eine Spezialnorm erlassen, mit der textliche Festsetzungen des Plangebers verdrängt und Befreiungen nach § 31 Abs. 1 BauGB mit der Maßgabe gilt, dass in Baugebieten, soweit dort Anlagen für soziale Zwecke möglich sind, diese bei Unterkünften für Flüchtlinge in der Regel zugelassen werden sollen. Der Antrag wird abgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 2 K 220/17 gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin am 00.00.0000 erteilte Baugenehmigung einschließlich des dazugehörenden Befreiungsbescheides vom 00.00.0000 anzuordnen , ist gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da ihre Klage gemäß § 212a BauGB keine aufschiebende Wirkung hat. Der auch im Übrigen zulässige Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die im Verfahren nach §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende, regelmäßig am Ausgang des Hauptsacheverfahrens orientierte Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung und dem Interesse der Nachbarn, von der Bauausführung bis zur abschließenden Klärung der Rechtslage im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben, geht hier zu Lasten der Antragsteller aus. Auf der Grundlage einer in dem vorliegenden Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung lässt sich nicht feststellen, dass das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 00.00.0000 zugelassene Vorhaben der Beigeladenen zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses (Flüchtlingseinrichtung) gegen solche Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutze der Antragsteller als Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung hat ein Nachbar nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass der Nachbar durch die Genehmigung zugleich in seinen Rechten verletzt ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.6.1997 - 4 B 167.96 -, juris. Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauplanungsrechts ist danach nicht festzustellen. Die Antragsteller können sich gegenüber dem von der Beigeladenen geplanten Vorhaben eines Mehrfamilienwohnhauses zur Unterbringung von Flüchtlingen bestehend aus 5 Reihenhäusern für insgesamt 50 Personen auf dem im Bebauungsplan Nr. 000 gelegenen Baugrundstück Gemarkung I. , Flur 00, Flurstück 000 (X. in N. ) nicht mit Erfolg auf einen sogenannten Gebietsgewährleistungsanspruch berufen. Der Gebietsgewährleistungsanspruch resultiert nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts daraus, dass Festsetzungen von Baugebieten durch einen Bebauungsplan grundsätzlich nachbarschützende Funktion zu Gunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet zukommt. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Nutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Im Rahmen des durch eine Baugebietsfestsetzung begründeten nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2016 - 7 A 615/14 -, juris. m. w. N. und Urt. vom 23. November 2016 – 7 A 774/15 -. Gemessen an diesen Voraussetzungen steht den Antragstellern ein Gebietsgewährleistungsanspruch, der dem Vorhaben entgegenstünde, nicht zu. Die maßgebliche Umgebung ist im Bebauungsplan Nr. 000 als reines Wohngebiet festgesetzt (§ 1 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3 BauNVO). Ein Verstoß gegen den geltend gemachten Gebietsgewährleistungsanspruch entfällt schon deshalb, weil durch die gesondert festgesetzte Fläche für den Gemeinbedarf (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) insoweit eine unterschiedliche Nutzungsart festgesetzt wurde, so dass die benachbarten Grundstücke in unterschiedlichen Baugebieten liegen, vgl. ausdrücklich OVG NRW, Beschl. v. 30. Oktober 2015 – 7 B 1106/15 -, BRS 83 Nr. 120 = juris zur Ausweisung eines reinen Wohngebiets und einer privaten Grünfläche, Beschl. v. 28. November 2002 – 10 B 1618/02 -, BRS 66 Nr. 168 = juris Rn. 5. Unabhängig davon, ist das genehmigte Vorhaben auch nach Maßgabe des § 3 BauNVO der Art seiner Nutzung nach zulässig. In diesem Zusammenhang bedarf es keiner näheren Prüfung, ob es sich bei dem Vorhaben der Beigeladenen zur Unterbringung von Flüchtlingen in einer Reihenhausanlage um eine Wohnnutzung im Sinne der BauNVO handelt. Gegen die Annahme einer Wohnnutzung spricht bei einer Flüchtlingseinrichtung zwar die fehlende Eigengestaltung der Haushaltsführung sowie die fehlende Freiwilligkeit des Aufenthaltes der Bewohner. Vgl. zur Frage der „Wohnnutzung“ im Falle von Flüchtlingsunterkünften: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Oktober 2015 – 3 S 1695/15 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 28. Mai 2015 – 2 Bs 23/15 -; jeweils juris. Ob angesichts der Wohnkonzeption der Beigeladenen, insbesondere wegen der geringen Bewohnerzahl von 8 bis 11 Personen pro Wohneinheit, im vorliegenden Fall eine andere Bewertung angezeigt sein könnte, kann dahinstehen. Jedenfalls handelt es bei dem in Rede stehenden Vorhaben zur Unterbringung von Flüchtlingen um eine (sonstige) Anlage für soziale Zwecke, die indes nicht nur nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in einem reinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig ist, sondern auf Grund der Sonderregelung des § 246 Abs. 11 Satz 1, § 31 Abs. 1 BauGB in der Regel zugelassen werden soll. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2016 – 10 B 841/16 -, n.v.; VGH München, Beschluss vom 21. März 2016, - 2 ZB 14.1201 -, Sächsisches OVG, Beschluss vom 28. Dezember 2016 – 1 B 250/16 –; VGH Kassel Beschluss vom 18. September 2015 – 3 B 1518/15 -; jeweils juris.; VG N. , Beschl. v. 27. Januar 2017 – 2 L 60/17 -. Wie der Gesetzesbegründung zu § 246 Abs. 11 BauGB (vgl. BT-Drs. 18/6185, S.54) entnommen werden kann, soll mit der Norm zum Ausdruck gebracht werden, dass bei Zulassung der genannten Einrichtungen in der Regel kein Widerspruch zur Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets besteht. Dass hier ein Ausnahmefall von der Regel vorliegen könnte, der zu einer anderen Beurteilung nötigt, ergibt sich aus dem Vorbringen der Antragsteller nicht. Diese verweisen im Wesentlichen darauf, dass das geplante Bauvorhaben (Errichtung von 5 Reihenwohnhäusern zur Beherbergung von Flüchtlingen) auf der festgesetzten Gemeinbedarfsfläche unzulässig sei. Weder verstößt das Bauvorhaben nach der Art seiner Nutzung (Wohnen jedenfalls im weiteren Sinn) gegen den Charakter des Baugebiets noch gegen die in dem Bebauungsplan Nr. 000 festgesetzte Nutzung als Gemeinbedarfsfläche, da nach den Festsetzungen dort Anlagen für soziale Zwecke gerade vorgesehen sind. Soweit die Antragsteller der Auffassung sind, dass die Ausnahmevorschrift des § 246 Abs. 1 BauGB von der Antragsgegnerin unberücksichtigt bzw. nicht angewandt worden sei, erschließt sich dies dem Gericht nicht. Abgesehen davon, dass es sich hierbei um von der Verwaltung zu beachtendes geltendes Recht handelt (§ 20 Abs. 3 GG), findet sich die Vorschrift im Ausdruck auch in der Bauakte. Soweit die Antragsteller der Auffassung sind, dass das genehmigte Bauvorhaben gegen die textliche Festsetzung unter Nr. 1.7 des Bebauungsplans verstößt, kann das Gericht einen solchen Verstoß ebenfalls nicht erkennen. Nach dieser textlichen Festsetzung sind innerhalb der als „Fläche für Gemeinbedarf“ festgesetzten Fläche ausnahmsweise auch Wohnungen zulässig, wenn der Flächenanteil der Wohnungen den Gesamtnutzflächen untergeordnet ist. Abgesehen davon, dass nach dem zu den Bauvorlagen gehörenden Lageplan das Bauvorhaben – summarisch - nur ca. 1/3 der Gemeinbedarfsfläche einnimmt und demnach nur einen untergeordneten Teil der Gesamtnutzfläche, wird die textliche Festsetzung des Plangebers ebenfalls von der Bundesvorschrift des § 246 Abs. 11 BauGB als speziellere und Bundesnorm verdrängt. Entsprechendes gilt für die Befreiungsvorschrift des § 31 BauGB. Der Bundesgesetzgeber hat in dieser Norm angeordnet, dass § 31 Abs. 1 BauNVO in Baugebieten nach der BauNVO, soweit dort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, mit der Maßgabe gilt, dass dort bis zum 31. Dezember 2019 Unterkünfte für Flüchtlinge in der Regel zugelassen werden sollen. Damit hat der Gesetzgeber gerade eine Umkehrung der bisherigen Situation vorgenommen. Waren solche Anlagen bislang nur ausnahmsweise zulässig, sind sie nunmehr regelmäßig zulässig. Abweichend von dem nunmehrigen Regelfall sind Ausnahmen der angeordneten gesetzlichen Regelung nur bei Vorliegen besonderer (atypischer) Umstände zulässig, die vorliegend von den Antragstellern weder vorgetragen wurden noch erkennbar sind. Die Antragsteller können sich in diesem Zusammenhang weder auf eine Überschreitung der im Bebauungsplan festgesetzten Grundflächenzahl noch auf eine nicht gesicherte Erschließung des Bauvorhabens berufen, denn diese Gesichtspunkte allein vermitteln den Antragstellern keinen Nachbarschutz. Ob eine Festsetzung eines Bebauungsplans neben ihrer städtebaulichen Funktion auch eine nachbarschützende Wirkung hat, ist in jedem Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln. Vgl. OVG NRW, Urt. v. 9. Mai 2016 – 10 A 1611/14 - und 10 A 1613/14 -, juris; BverwG, Beschl. v. 28. Juli 2010 – 4 B 19/10 -, juris. Dass die Grundflächenzahlen des Bebauungsplans Nr. 000 und die Erschließung der Gemeinbedarfsfläche zum Schutz der Nachbar erlassen worden sind, wird weder vorgetragen noch ist dies anhand der Begründung des Bebauungsplans erkennbar. Das Bauvorhaben der Beigeladenen verstößt auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 BauNVO). Der Umfang der für jedes Vorhaben geltenden öffentlich-rechtlichen Pflicht, auf andere Rücksicht zu nehmen, hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalles ab. Das Rücksichtnahmegebot beinhaltet, dass umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden kann, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Es ist nicht zu erwarten, dass die Antragsteller durch die Nutzung der Flüchtlingsunterkunft unzumutbaren Beeinträchtigungen ausgesetzt werden. Bei der vorzunehmenden Prüfung ist dabei voranzustellen, dass wegen des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und des gesetzgeberischen Ziels, durch die Bestimmung des § 246 BauGB die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Unterbringung der im Zuge der Bewältigung der stark angestiegenen Zuwanderung von Flüchtlingen nach Deutschland (vgl. BT-Drs. 18/3070, S. 1) zu erleichtern, dem Rücksichtnahme-Begünstigten vorübergehend ein Mehr an Beeinträchtigungen zuzumuten ist. Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 28. Dezember 2016 – 1 B 250/16 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Oktober 2016 - 5 S 605/16 -; jeweils juris. Hinsichtlich der Bewertung von Gefahren und Beeinträchtigungen nachbarlicher Interessen können nur solche Störungen berücksichtigt werden, die typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung des Vorhabens auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind (städtebauliche Gesichtspunkte). Anderen Gefahren kann im jeweiligen Einzelfall mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2015 – 7 B 1106/15 -, vom 15. Mai 2001 - 7 B 624/01-, und vom 27. August 1992 - 10 B 3439/92 -; jeweils juris So ist nicht ersichtlich, dass die Antragsteller durch die geplante Errichtung der Flüchtlingsunterkunft unzumutbar beeinträchtigt werden wird. Bei den zu erwartenden Geräuschimmissionen handelt es sich um typische, grundsätzlich hinzunehmende Wohngeräusche, auch wenn sich der Lebensrhythmus und die Gewohnheiten der Flüchtlinge von denen der Ortsansässigen abheben. Unterschiede in den Lebensgewohnheiten und im Wohnverhalten verschiedener Bevölkerungsgruppen sind baurechtlich ohne Relevanz. Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 22. Juli 1991 - 7 B 1226/91 -, Beschl. v. 30. Oktober 2015 – 7 B 1107/15 -, BRS 83 Nr 120 = juris. Im Übrigen ist weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der durch die bestimmungsgemäße Nutzung der Flüchtlingsunterkunft bedingte Fahrzeugverkehr nach Art und Umfang sich gerade als gebietsuntypisch darstellen könnte. Hiergegen spricht schon der Umstand, dass Flüchtlingen erfahrungsgemäß eher kein Fahrzeug zur Verfügung stehen dürfte. Mit Blick darauf lässt die Belegung des Mehrfamilienhauses mit nicht mehr als 50 Personen eine übermäßige Belästigung nicht greifbar erscheinen. Angesichts dieser Umstände ist das von den Antragstellern vermutete erhebliche zusätzliche Verkehrsaufkommen und sei es auch durch Pflege-, Sozialdienst und Rettungskräfte nicht nachvollziebar. Bauordnungsrechtliche Verstöße sind nicht ersichtlich. Dass das Bauvorhaben der Beigeladenen die nach § 6 BauO NRW erforderlichen Abstandflächen nicht einhält, wird von den Antragstellern selbst nicht aufrechterhalten. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Abstandflächen zu den Grundstücken der Antragsteller durch das Bauvorhaben betroffen wären. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154, 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG, Nr. 7a, 12 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003 (BauR 2003, 1883).