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Urteil

15 A 371/05

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:0612.15A371.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Beklagte gewährte der Klägerin durch Bewilligungsbescheide vom 25. November 1996, 28. Mai, 12. August, 26. November 1997, 18. Februar, 29. Mai, 26. August, 26. November 1998, 2. März, 31. Mai und 29. November 1999 für den Stichtag des jeweiligen vorhergehenden Quartalsendes Erstattungen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz für Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien und jüdische Kontingentflüchtlinge. Im Jahre 2000 teilte das Staatliche Rechnungsprüfungsamt der Beklagten zu den genannten Bewilligungsbescheiden Beanstandungen mit. Die Beklagte übersandte der Klägerin mit Schreiben vom 9. August 2000 eine Übersicht über die einzelnen Beanstandungsfälle und teilte mit, dass sie beabsichtige, die gewährten Pauschalen zurückzufordern. Zwischen den Beteiligten entspann sich daraufhin ein Schriftwechsel über die Berechtigung der Rückforderung. 3 Mit Schreiben vom 24. Januar 2001, bei der Beklagten am 5. Februar 2001 eingegangen, übersandte die Klägerin eine Übersicht zu allen Beanstandungsvorgängen, die die jeweilig anerkannten Beanstandungen oder Stellungnahmen zu nach Auffassung der Klägerin nicht berechtigten Beanstandungen enthielt. Mit Schreiben der Klägerin vom 6. März 2001 teilte sie mit, dass sie einen Abgleich sämtlicher Berichtigungsmeldungen und Beanstandungen vorgenommen habe und dabei folgende Fehler festgestellt habe: Zum einen seien in drei Fällen Nachmeldungen im November 1999 zum Stichtag 30. September 1998 erfolgt. Für dieselben Personen sei erneut zum selben Stichtag mit Schreiben vom 10. Januar 2001 eine Nachmeldung erfolgt. Weiter teilte die Klägerin mit, dass mit Schreiben vom 4. April 2000 bezüglich des jüdischen Kontingentflüchtlings T. , C. , die Abrechung zum Stichtag 30. September 1999 als fehlerhaft anerkannt worden sei. Die Beanstandung des Falles Nr. 72 T1. , C1. , mit der Anhörung vom 9. August 2000 habe sie, die Klägerin, mit Schreiben vom 24. Januar 2001 anerkannt. Nunmehr habe sie festgestellt, dass die beiden vorgenannten Personen identisch seien. In der Übersichtsliste, die die Klägerin mit Schreiben vom 24. Januar 2001 eingereicht hatte, heißt unter Nummer 72 T2. C1. (Beiakte 3 Bl. 45): "Zum Stichtag 30.9.98 reichte das Einkommen der Frau S. nicht aus, den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft sicherzustellen. Am 1.8.99 reiste sie nach Israel aus. Zum 30.9.99 durfte daher keine Meldung zur Kostenerstattung erfolgen." In der Spalte der zu Recht zurückgeforderten Pauschalen ist "1" vermerkt. Handschriftlich ist von Seiten der Sachbearbeiterin der Beklagten eingetragen "S. Bericht v. 06.03.2001" und - bezogen auf den ersten Satz der Bemerkungen der Klägerin: "Bereits zurückgefordert mit Bescheid v. 07.06.2000 (S. Quart. I/00)". In der dem Schreiben vom 9. August 2000 beigefügten Übersicht hatte die Beklagte für den Fall Nummer 72 noch zwei Pauschalen beanstandet, und zwar die zum Stichtag 30.9. 1998 wegen vorhandener Einkünfte und die zum Stichtag 30.9. 1999 wegen fehlender Anwesenheit (Beiakte 3 Bl. 5). 4 Mit Bescheid vom 5. Februar 2002, bei der Klägerin am folgenden Tage eingegangen, nahm die Beklagte bezüglich der genannten Erstattungsbescheide Bewilligungen in Höhe von 319.950,00 DM zurück. Für den Fall Nummer 72 wurde eine Pauschale für den Stichtag 30. September 1999 zurückgenommen. Hinsichtlich des diesen Stichtag erfassenden Bewilligungsbescheides vom 29. November 1999 ist dies die einzige Rücknahme. Gleichzeitig forderte die Beklagte die Klägerin zur Erstattung der Bewilligungen in Höhe des zurückgenommenen Betrages auf. Zur Begründung führte die Beklagte aus: In allen aufgelisteten Fällen hätten die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz nicht vorgelegen, so dass die diese Pauschalen bewilligenden Erstattungsbescheide insoweit rechtswidrig seien. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, da die Bescheide auf ihren Angaben beruhten, die sie grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht habe. Im Rahmen ihres Rücknahmeermessens habe sie dem Interesse des Landes an einer Rücknahme und Rückforderung zu Unrecht bewilligter Pauschalen den Vorrang vor dem Interesse der Klägerin an der Einbehaltung der zu Unrecht gezahlten Leistungen eingeräumt. Soweit sich die Klägerin darauf stütze, dass die nachgereisten Kinder und Ehegatten von eingereisten Kontingentflüchtlingen aus Bosnien auch an diesem Status teilhätten und damit von einer Erstattungsregelung erfasst seien, sei dies unrichtig, wie durch Erlass des zuständigen Ministeriums vom 11. Januar 1993 klargestellt worden sei. 5 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin rechzeitig Widerspruch ein, den die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2003 zurückwies. 6 Mit der rechtzeitig erhobenen Klage hat sich die Klägerin weiter gegen die Rücknahme und Rückforderung gewandt und vorgetragen: Auch die nachgereisten Ehegatten und minderjährigen Kinder übernommener Kontingentflüchtlinge aus Bosnien gehörten zu dieser Flüchtlingskategorie mit der Folge eines Erstattungsanspruchs der Klägerin. Sie sei nämlich gemäß Art. 6 des Grundgesetzes auch zur Aufnahme dieses Personenkreises verpflichtet. Die volle Kostenerstattung für diesen Personenbereich sei, wie sich aus einem Erlass des zuständigen Ministeriums vom 8. Februar 1994 ergebe, der hier geborene Kinder dieses Personenkreises betreffe, zugesagt worden. Zumindest müsse aber im Rahmen der Anerkennung von Vertrauensschutz von einer Rücknahme und Rückforderung abgesehen werden, da die Gelder in den Haushalt eingestellt worden seien und bei einer so komplexen und schwierigen Rechtslage von einer groben Fahrlässigkeit nicht gesprochen werde könne. Im Übrigen sei die Jahresfrist versäumt, da die letzte maßgebliche Stellungnahme von Seiten der Klägerin vom 24. Januar 2001 stamme. Auf ihre Stellungnahme vom 6. März 2001 könne nicht abgestellt werden, da dieses Schreiben nur bereits Bekanntes betreffe. 7 Die Klägerin hat beantragt, 8 den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 5. Februar 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 14. Juli 2003 aufzuheben. 9 Die Beklagte hat beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie hat vorgetragen: Eine Erstattung für nachgereiste Ehegatten und Kinder bosnischer Kontingentflüchtlinge sei niemals zugesagt worden. Nur Personen, die aufgenommen worden seien, seien von der Kostenerstattung erfasst. Nachgereiste Personen seien aber gerade nicht aufgenommen worden. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, da sie selbst falsche Angaben gemacht habe, die zu den fehlerhaften Bewilligungen geführt hätten. Auch soweit Kostenpauschalen für vor dem Stichtag ausgereiste Kontingentflüchtlinge in Rede stünden, seien die Rücknahmen zu Recht ausgesprochen worden. Insoweit bestehe ebenfalls kein Anspruch auf Kostenpauschalen. Die Beklagte habe die Rücknahmefrist nicht versäumt. Die Mitteilung der Klägerin vom 6. März 2001 sei relevant gewesen, da die Personenidentität nicht bekannt gewesen sei und deshalb auch insofern eine Rücknahme ohne die Mitteilung ausgesprochen worden wäre. Im Übrigen habe die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in einem Verfahren über Rücknahme von Kostenpauschalen nach dem FlüAG vom 8. Januar 2002 abgewartet werden sollen. 12 Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Dagegen richtet sich die zugelassene und rechzeitig begründete Berufung der Beklagten, mit der sie ihre Auffassung wiederholt und vertieft, dass es für die Fristversäumung auf die Stellungnahme der Klägerin vom 6. März 2001 ankomme, die auch ausdrücklich durch handschriftlichen Vermerk unter Nummer 72 der von der Klägerin mit Schreiben vom 24. Januar 2001 eingereichten Liste von der Sachbearbeiterin der Beklagten verwendet worden sei. Sie legt dazu eine dienstliche Erklärung der seinerzeitigen Sachbearbeiterin vor (Bl. 125 f. der Gerichtsakte), die sich zur verwaltungsmäßigen Abwicklung dieses Rückforderungsfalles und zur Bedeutung des Schreibens der Klägerin vom 6. März 2001 verhält. 13 Die Beklagte beantragt, 14 das angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. 15 Die Klägerin beantragt, 16 die Berufung zurückzuweisen. 17 Sie meint, dass die Jahresfrist durch ihre Stellungnahme vom 24. Januar 2001 ausgelöst worden sei. Das Schreiben vom 6. März 2001 könne dafür nicht herangezogen werden, da es lediglich bekannte Tatsachen wiederhole. Dies gelte namentlich für den Kontingentflüchtling Nummer 72 T1. . Die darauf bezogene Beanstandung sei bereits mit Schreiben vom 4. April 2000 und vom 24. Januar 2001 eingeräumt worden. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. 19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 20 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zur Recht stattgegeben, da der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 21 Die teilweise Rücknahme der Bewilligungsbescheide ist rechtswidrig, da sie entgegen § 48 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (VwVfG NRW) nach Ablauf eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von den Tatsachen, welche die Rücknahme der rechtswidrigen Verwaltungsakte rechtfertigen, ausgesprochen wurde. 22 Diese Fristregelung ist anwendbar. Allerdings werden gelegentlich mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich eine Behörde gegenüber einer anderen nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, Zweifel daran geäußert, ob die Rücknahmefrist im Verhältnis zwischen Trägern öffentlicher Verwaltung Anwendung findet. 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2006 - 3 C 23.05 -, BVerwGE 126, 7 Rn. 28. 24 Indes sind solche Zweifel unangebracht. Der Wortlaut gibt für einen so eingeschränkten Geltungsbereich der Norm keinen Anhalt. Allein aus deren Sinn und Zweck ließe sich im Wege teleologischer Reduktion eine Beschränkung des Anwendungsbereichs begründen. Die Rücknahmefrist dient aber nicht allein dem schutzwürdigen Vertrauen in den Bestand eines rechtswidrigen Verwaltungsakts. Da es sich bei der Rücknahmefrist um eine Entscheidungsfrist handelt, also der Behörde die Frist zur Verfügung steht, um sich nach erkannter Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes und Kenntnis der für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen darüber klar zu werden, ob und inwieweit sie von ihrem Rücknahmeermessen Gebrauch machen will, geht es bei der Fristgebundenheit auch um die im Interesse der Rechtssicherheit nötige Klarstellung, ob und von welchem Zeitpunkt an der jeweilige Rücknahmefall endgültig abgeschlossen ist. 25 Vgl. BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1984 - Gr. Sen. 1 und 2.84 -, BVerwGE 70, 356 (359); Urteil vom 19. Dezember 1995 - 5 C 10.94 -, BVerwGE 100, 199 (203). 26 Es geht hier somit nicht - wie allgemein sonst beim Vertrauensschutz - darum, dass für den Begünstigten ein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand von - rechtswidrigen - Verwaltungsakten begründet worden wäre. Die Klägerin konnte spätestens nach der Anhörung über die beabsichtigte Rücknahme gerade kein Vertrauen mehr auf den Bestand der Bewilligungsbescheide haben. Sie hat aber aus Gründen der Rechtssicherheit einen Anspruch darauf, dass sich die Beklagte binnen der Jahresfrist entscheidet, ob und inwieweit die Bewilligungsbescheide Bestand haben sollten. Auf den im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatz der Rechtssicherheit können sich auch Hoheitsträger berufen, deren Handeln auf rechtsbeständiger Grundlage aufbauen soll. 27 Vgl. Sachs, in: Sachs (Hrsg.), GG, 4. Aufl., Art. 20 Rn. 131. 28 So besteht etwa ein verfassungsrechtlich anerkanntes Rechtssicherheitsinteresse einer Verwaltungsbehörde an der Bestandskraft von Verwaltungsakten ungeachtet ihrer Rechtmäßigkeit. 29 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 -, BVerfGE 60, 253 (269 f.); OVG NRW, Bewchluss vom 13. April 2004 - 15 A 1113/04 -, NVwZ-RR 2005, 568. 30 Daher wird in der Literatur vertreten, dass die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW auch zwischen Hoheitsträgern gilt. 31 Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 48 Rn. 204; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 48 Rn. 148. 32 Auch hier hat die Klägerin ein solches Interesse an der Einhaltung der Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW bei der Rücknahme der ihr gewährten Zuwendung: Die Gelder sind vereinnahmt und verbraucht. Für die weitere Finanzplanung musste sie sich bei dem laufenden Rücknahmeverfahren auf gegebenenfalls erhebliche Rückzahlungen einstellen, was ihre Dispositionsfreiheit bei Ausübung der kommunalen Selbstverwaltung beschränkt. Dem unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit anerkennenswerten Interesse dient § 48 Abs. 4 VwVfG NRW, binnen der gesetzlichen Rücknahmefrist Klarheit über die finanziellen Planungsgrundlagen zu bekommen. 33 Diese Frist beginnt zu laufen, wenn der für die Entscheidung über die Rücknahme zuständige Amtswalter die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes erkannt hat und ihm die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. 34 BVerwG, Urteil 24. Januar 2001 - 8 C 8.00 -, BVerwGE 112, 360; Beschluss vom 19. Dezember 1984 - Gr. Sen. 1 und 2.84 -, BVerwGE 70, 356. 35 Für diesen Fristlauf ist hier die Stellungnahme der Klägerin vom 24. Januar 2001 maßgeblich, die am 5. Februar 2001 bei der Beklagten einging. Die Stellungnahme der Klägerin vom 6. März 2001 ist demgegenüber für den Fristlauf unerheblich. Sie wäre es ohnehin nur für den Bescheid vom 29. November 1999, für den bezüglich des Flüchtlings Nummer 72 T2. eine Pauschale über 2.025,00 DM für den Stichtag 30. September 1999 zurückgenommen wurde. Denn bezüglich der von den Beanstandungen nach der Anhörung vom 9. August 2001 erfassten Fällen betrifft dieses Schreiben allein diesen Vorgang. 36 Der bei der Sachbearbeitung wohl eingetretene Irrtum, eine noch zu berücksichtigende Stellungnahme, die lediglich einen Bewilligungsbescheid von mehreren betrifft, führe dennoch dazu, dass die Frist für alle in den Blick genommenen Rücknahmen von Bewilligungsbescheiden erst mit dieser Stellungsnahme zu laufen beginne, beruht auf der unkritischen Übertragung eines einen Zeitraum erfassenden Rechnungsprüfungsvorgangs auf das Rücknahmeverfahren. Der Rechnungsprüfungsvorgang mag eine einheitliche Behandlung aller erfassten Bewilligungsbescheide nahe legen, die Rücknahmefristen des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW orientieren sich aber nicht an solchen Zusammenfassungen, sondern an der Kenntnis der maßgeblichen Umstände hinsichtlich jedes einzelnen zurückzunehmenden Bewilligungsbescheides. Es kann daher zu unterschiedlichen Fristläufen kommen. 37 Die Mitteilung vom 6. März 2001 ist jedoch auch für die Rücknahmeentscheidung hinsichtlich des Bescheides vom 29. November 1999 irrelevant. Es wird lediglich ausgeführt, dass die zuvor bereits mit Schreiben vom 24. Januar 2001 anerkannte Beanstandung schon einmal anerkannt worden sei, nämlich mit Schreiben vom 4. April 2000. Darin liegt keine für die Entscheidung maßgebliche Information. Denn genau diese Pauschale wurde auch entsprechend der Anerkennung der Klägerin mit Schreiben vom 24. Januar 2001 zurückgenommen. Insofern enthält das Schreiben der Klägerin vom 6. März 2001 keine Änderung gegenüber ihrer Mitteilung in der Übersicht vom 24. Januar 2001. 38 Der Umstand, dass die Beklagte angeblich eine Entscheidung zu einem ebenfalls Erstattungen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz betreffenden Verfahren des erkennenden Gerichts habe abwarten wollen, führt nicht zu einem anderen Fristlauf. Weder hat die Beklagte erst durch diese Entscheidung zuverlässig die Rechtswidrigkeit der hier in Rede stehenden Bescheide erkannt, noch sind durch diese Entscheidung erhebliche Tatsachen für den streitigen Rücknahmevorgang bekannt geworden. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 40