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Urteil

6 A 10517/19

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2019:1210.6A10517.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 31. August 2017 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Rückforderung einer Zuwendung aus dem Investitionsstock 2006 zum Ausbau einer Straße im Gebiet der Klägerin. 2 Mit Bescheid vom 10. März 2006 bewilligte das Ministerium des Inneren und für Sport der Klägerin, einer verbandsfreien Gemeinde im Landkreis Mainz-Bingen, zum Ausbau der Margarethenstraße eine „Zuwendung zur Anteilsfinanzierung“ mit einem Höchstbetrag von 50.000,00 €. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände (ANBest-K) - Teil II / Anlage 3 zu § 44 Abs. 1 LHO der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 20. Dezember 2002 zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung wurden als Nebenbestimmungen Bestandteil des Bescheids. Unter dem 18. Juli 2007 setzte der Beklagte nach Vorlage der Verwendungserklärung vom 4. Juli 2007 die tatsächliche Zuwendung auf 47.321,36 € fest. Im Jahr 2012 prüfte der Rechnungshof Rheinland-Pfalz (im Folgenden: Rechnungshof) die Zuwendung und führte in der Prüfungsmitteilung vom 6. Dezember 2012 aus, die Zuweisung enthalte nicht zuwendungsfähige Ausgaben und sei unter Berücksichtigung zusätzlicher Finanzierungsmittel (erneut) zu kürzen. 3 Hierzu nahm die Klägerin – nach vollständiger Übersendung des Auszuges aus der Prüfungsmitteilung und gewährter Fristverlängerung – mit Schreiben vom 28. Februar 2013 ausführlich Stellung. Der Beklagte übersandte das Schreiben der Klägerin vom 28. Februar 2013 dem Rechnungshof, der hierauf mit Schreiben vom 5. Februar 2015 antwortete und an den in der Prüfungsmitteilung genannten Forderungen festhielt. Die Klägerin sei hierauf nicht eingegangen bzw. habe sich zu den zuwendungsrechtlichen Feststellungen nicht geäußert. Unter dem 10. Februar 2015 bat der Beklagte die Klägerin, zu dem Schreiben des Rechnungshofes vom 5. Februar 2015 Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 26. Februar 2015, welches am 5. März 2015 von der Kreisverwaltung Mainz-Bingen weitergeleitet wurde und am 16. März 2015 bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion einging, wies die Klägerin auf ihre ausführliche Stellungnahme im Schreiben vom 28. Februar 2013 hin. 4 Mit Schreiben vom 19. März 2015 erklärte der Beklagte, die Zuwendung werde auf 28.009,58 € gekürzt und die Rückzahlung müsse daher in Höhe von 19.311,78 € zuzüglich Zinsen, deren genaue Festsetzung nach Eingang des Überzahlungsbetrages vorgenommen werden solle, erfolgen. Zur Begründung verwies er auf die Feststellungen des Rechnungshofes. In dem Schreiben bat der Beklagte erneut um Stellungnahme der Klägerin, die am 23. April 2015 erfolgte. 5 Durch Bescheid vom 16. Februar 2016 setzte der Beklagte die Zuwendung auf 34.342,46 € fest und forderte die Klägerin zur Rückzahlung eines Betrages von 12.978,90 € bis zum 11. März 2016 auf. Der „Bescheid“ vom 19. März 2015 und das Antwortschreiben der Klägerin vom 23. April 2015 seien dem Rechnungshof zugeleitet worden, nach dessen Schreiben vom 27. Januar 2016 ein Teil der Ausgaben entgegen der ursprünglichen Annahme als zuwendungsfähig anzuerkennen sei. Der Rückerstattungsbetrag sei zu verzinsen, wonach bislang ein Zinsanspruch von 5.487,47 € entstanden sei. Eine genaue Zinsfestsetzung werde nach Eingang des Überzahlungsbetrages erfolgen. 6 Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 7. März 2016 Widerspruch ein, der durch Widerspruchsbescheid der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 1. Juni 2016 mit der Begründung zurückgewiesen wurde, eine nochmalige Überprüfung des angefochtenen „Teilwiderrufs“ habe keine Gründe ergeben, dessen Rechtmäßigkeit oder Zweckmäßigkeit in Zweifel zu ziehen. 7 Mit Urteil vom 31. August 2017 hat das Verwaltungsgericht Mainz den „Teilwiderrufsbescheid“ des Beklagten vom 16. Februar 2016 und den Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2016 antragsgemäß aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Grundlage für die Bewilligung und deren Rücknahme sei ein vertragliches bzw. vertragsähnliches Regime bzw. Sonderrechtskreis unter Berücksichtigung der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 20. Dezember 2002 zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung, wonach die Rücknahme eines Zuwendungsbescheides grundsätzlich innerhalb eines Jahres erfolgen müsse. Gemessen hieran leide die Teilrückforderung der Zuwendung an einem Ermessensausfall. Sie sei unabhängig davon nicht innerhalb der Jahresfrist erfolgt. Der Beklagte habe spätestens mit der Stellungnahme der Klägerin vom 28. Februar 2013 Kenntnis von allen relevanten Tatsachen erhalten, auf denen die Rechtswidrigkeit des Festsetzungsbescheides vom 18. Juli 2007 beruht habe. Der weitere Verlauf habe keine neuen Tatsachenerkenntnisse erbracht. Auch die erneute Stellungnahme des Rechnungshofes habe lediglich zu einer neuen Bewertung der bereits bekannten Tatsachen geführt. 8 Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Senat mit Beschluss vom 2. April 2019 zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Teilrückforderung sei weder ermessensfehlerhaft noch verfristet. Das Rückforderungsermessen sei vorliegend intendiert, da die Klägerin um die teilweise Rechtswidrigkeit der Zuwendung gewusst habe. Die Verfahrensdauer begründe keine Ausnahme vom Regelfall. Der Rechnungshof werde auch mit der Folge längerer Dauer regelmäßig bei der Entscheidungsfindung einbezogen. Nach den Verwaltungsvorschriften seien Entscheidungsspielräume für die Ermessensausübung nicht vorhanden und in Bezug auf die Jahresfrist auch nicht eröffnet. Eine weitergehende Begründung der Ermessensausübung habe es nicht bedurft. Die Jahresfrist gelte zudem nicht zwischen Hoheitsträgern und sei auf die Klägerin als Kommune daher nicht anwendbar. Etwas anderes folge auch nicht aus den Verwaltungsvorschriften. Die Landesverwaltung sei zudem aus Gründen der Sparsamkeit auch bei einer Überschreitung der Jahresfrist zur Rückforderung verpflichtet. Dies sei regelmäßig bei Rückforderungen infolge von Beanstandungen des Rechnungshofes und dessen Einbindung der Fall. 9 Der Beklagte beantragt, 10 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 31. August 2017 die Klage abzuweisen. 11 Die Klägerin beantragt, 12 die Berufung zurückzuweisen. 13 Sie verteidigt das angegriffene Urteil und betont, dass selbst im Widerspruchsbescheid keine Ermessensbetätigung in Bezug auf die Verwaltungsvorschrift erfolgt sei, wonach Rücknahme und Widerruf des Zuwendungsbescheides grundsätzlich innerhalb eines Jahres erfolgen müssten. Selbst wenn die Jahresfrist nicht zur Anwendung käme, verstoße die Rückforderung infolge einer Beanstandung des Rechnungshofes neun Jahre nach Vorlage des Schlussverwendungsnachweises gegen die Grundsätze von Treu und Glauben und sei als unzulässige Rechtsausübung verwirkt. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe 15 Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. 16 Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. 17 A. Der Bescheid des Beklagten vom 16. Februar 2016 ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2016 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). 18 Der Regelungsgegenstand des Bescheides vom 16. Februar 2016 besteht nach dem objektiven Empfängerhorizont zum einen in einer Neufestsetzung der ursprünglich mit Bescheid vom 18. Juli 2007 festgesetzten Zuwendung von 47.321,36 € auf 34.342,46 € sowie in der Rückforderung eines überzahlten Betrages in Höhe von 12.978,90 € (I.). Soweit im Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2016 von einem „Teilwiderruf“ die Rede ist und die Regelung des § 49 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zitiert wird, ändert dies nichts an der vorstehenden Regelungswirkung des Ausgansbescheides. Zum anderen bezieht sich die Regelungswirkung des Bescheides vom 16. Februar 2016 auf eine Feststellung des Zinsanspruchs für den Überzahlungszeitraum dem Grunde nach (II.). 19 I. Rechtsgrundlage der Neufestsetzung und (Teil-)Rückforderung der Zuwendung ist § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz i.V.m. §§ 48 und 49a VwVfG. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Sonderregelungen des § 48 Abs. 2 VwVfG sind hier nicht einschlägig, da sich eine kommunale Gebietskörperschaft – wie die Klägerin – nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen kann (OVG RP, Urteil vom 23. August 2011 – 2 A 10453/11.OVG –, juris, Rn. 38 m.w.N.). Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen nach § 49a Abs. 1 Satz 1VwVfG zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen (Satz 2). 20 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 21 1. Es bedarf zunächst keiner Vertiefung, ob der Festsetzungsbescheid vom 18. Juli 2007 – wie vom Verwaltungsgericht angenommen und ausführlich dargelegt – in Höhe von 12.978,90 € rechtswidrig war. Gleiches gilt für die Frage, ob der (Teil-)Rücknahme des Festsetzungsbescheides vom 18. Juli 2007 die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG entgegen steht. Dennoch sieht sich der Senat insoweit zu folgenden Ausführungen veranlasst: 22 a) Im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten über die Änderung des Festsetzungsbescheides vom 18. Juli 2007 war die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG noch nicht abgelaufen. Von daher kann hier offen bleiben, ob diese Jahresfrist im Verhältnis zwischen den beteiligten Trägern öffentlicher Verwaltung unmittelbar kraft Gesetzes (bejahend OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2007 – 15 A 371/05 –, juris; offenlassend BVerwG, Urteil vom 27. April 2006 – 3 C 23.05 –, juris; verneinend OVG RP, Urteil vom 11. Februar 2011 – 2 A 10895/10.OVG –, juris) oder aufgrund einer Selbstbindung des Beklagten (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 20. Dezember 2002 zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung (so die Vorinstanz) überhaupt Anwendung findet. 23 b) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 – 10 C 5.17 –, juris, Rn. 30 m.w.N.). Das ist der Fall, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden. Die vollständige Kenntnis, auch von den für die Ausübung des Rücknahmeermessens maßgeblichen Umständen, erlangt die Behörde regelmäßig nur infolge einer – mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme verbundenen – Anhörung des Betroffenen (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 – GrSen 1.84 und 2.84 –, BVerwGE 70, 356; Urteil vom 24. Januar 2001 – 8 C 8.00 –, BVerwGE 112, 360). Unterlässt die Behörde die Anhörung, so läuft die Frist nicht; verzögert sie sie, so läuft die Frist gleichwohl nicht früher. Es liegt in der Konsequenz der Ausgestaltung der Rücknahmefrist als Entscheidungsfrist, dass es die Behörde in der Hand hat, den Beginn der Frist durch eine Verzögerung des Anhörungsverfahrens hinauszuschieben. Ein solches Verhalten kann allerdings zur Verwirkung des Rechts auf Rücknahme führen (BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 – 7 C 6.01 –, juris, Rn. 15). Die Anhörung selbst setzt die Frist noch nicht in Lauf. Erst mit der Stellungnahme des Betroffenen erhält die Behörde Kenntnis von den Umständen, die gegebenenfalls bei ihrer Ermessensausübung zu berücksichtigen sind, jedenfalls aber die Gewissheit, dass ihre bisherige Kenntnis vollständig ist; dann läuft die Frist. Veranlasst die Stellungnahme des Betroffenen die Behörde zu weiterer Sachaufklärung, so läuft die Frist erst mit deren Abschluss und gegebenenfalls einer erneuten Anhörung; zweckmäßigerweise weist die Behörde den Betroffenen hierauf hin (BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 – 10 C 5.17 –, juris, Rn. 32). 24 c) Unter Anlegung dieser Maßstäbe war die Jahresfrist bei Erlass des Teilrücknahmebescheides vom 16. Februar 2016 noch nicht verstrichen. Soweit die Klägerin durch Schreiben des Beklagten vom 7. Januar 2013 und 10. Februar 2015 um Stellungnahme zu den Beanstandungen des Rechnungshofes in der Prüfungsmitteilung vom 6. Dezember 2012 gebeten und mit Schreiben vom 19. März 2015 um Stellungnahme zu einer beabsichtigten Neufestsetzung der gewährten Zuwendung und Rückerstattung aufgefordert worden ist, diente dies der gebotenen Sachverhaltsermittlung sowie zugleich der Wahrung ihrer Anhörungsrechte im Rahmen des Rücknahmeverfahrens. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts begann die Entscheidungsfrist nicht spätestens mit dem Eingang der Stellungnahme der Klägerin vom 28. Februar 2013 zu laufen. Denn angesichts dieser substantiierten Stellungnahme war es nicht zu beanstanden, dieses Schreiben im Rechnungsprüfungsverfahren einzubringen und eine Erwiderung des Rechnungshofes hierzu abzuwarten. Da der Rechnungshof die Ausführungen der Klägerin vom 28. Februar 2013 bei seiner Erwiderung vom 5. Februar 2015 offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen, sondern zu Unrecht angenommen hat, die Klägerin habe sich zu den Beanstandungen überhaupt nicht geäußert bzw. eingelassen, erschien es ferner geboten, diese Erwiderung vom 5. Februar 2015 – wie mit Schreiben vom 10. Februar 2015 erfolgt – der Klägerin zur erneuten Stellungnahme zuzuleiten. Da der Rechnungshof wesentliche Einwendungen der Klägerin bis dahin nicht berücksichtigt hatte, war ein anderes Prüfungsergebnis als die zum Gegenstand der Prüfungsmitteilung gemachten Beanstandungen nicht ausgeschlossen. Dies rechtfertigte es auch, den Rechnungshof erneut mit den im (Anhörungs-)Schreiben des Beklagten vom 19. März 2015 übernommenen Beanstandungen und der (erneuten) Einlassung der Klägerin vom 23. April 2015 hierzu zu konfrontieren. Insoweit führten diese Einlassung der Klägerin sowie weitere Ausführungen des Rechnungshofes vom 26. Januar 2016 letztlich auch zu einer Anerkennung weiterer Kosten als zuwendungsfähig und damit zu einer geringeren Rückforderung als vom Beklagten in den ersten Anhörungsschreiben beabsichtigt. 25 Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Beklagte bereits mit der (zweiten) Stellungnahme der Klägerin vom 26. Februar 2015 zu den Beanstandungen des Rechnungshofes vollständige Kenntnis der für die Rücknahmeentscheidung maßgeblichen Umstände erlangt hätte, wäre die Jahresfrist gewahrt. Denn die Klägerin hat den Bescheid vom 16. Februar 2016 nach eigenen Angaben (vgl. Blatt 22 der Widerspruchsakte) am 26. Februar 2016 erhalten. Der Umstand, dass sämtlicher Schriftverkehr zwischen dem Beklagten und der Klägerin unter dem Betreff „Prüfung von Zuwendungen aus dem Investitionsstock durch den Rechnungshof Rheinland-Pfalz / Prüfungsmitteilungen vom 06.12.2012“ geführt worden ist, führt zu keiner anderen rechtlichen Würdigung. Denn selbst wenn erst das Schreiben des Beklagten vom 19. März 2015 als förmliche Anhörung zu einer Rücknahme der Zuwendungsfestsetzung angesehen würde, ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Verwirkung der Rücknahmebefugnis wegen einer (nicht gerechtfertigten) Verzögerung des Anhörungsverfahrens. Zwar kann ein Rücknahmebescheid wegen einer Verwirkung der Rücknahmebefugnis rechtswidrig sein. Dies ist aber erst der Fall, wenn die Behörde den Lauf der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG durch „konzentriertes Nichtstun“ verhindert (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 29. August 2014 – 4 B 1.14 –, juris, Rn. 9). Davon kann angesichts dessen, dass sofort nach Eingang der Prüfungsmitteilung des Rechnungshofes vom 6. Dezember 2012 eine Prüfung und Sachverhaltsermittlung unter Einbeziehung der geförderten Stelle eingeleitet wurde, hier keine Rede sein. 26 2. Der Teilrücknahme- und Rückforderungsbescheid leidet in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2016 allerdings an einem Ermessensfehler. 27 a) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt hier zwar kein Ermessensausfall vor. Obwohl der Bescheid vom 16. Februar 2016 keine Ermessenserwägungen enthält, lassen jedenfalls die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2016 erkennen, dass sich der Beklagte des ihm zustehenden Ermessensspielraums bewusst war. Hiernach habe eine nochmalige Überprüfung des angefochtenen „Teilwiderrufs“ keine Gründe ergeben, dessen Rechtmäßigkeit oder Zweckmäßigkeit in Zweifel zu ziehen. 28 b) Die Rücknahmeentscheidung des Beklagten erweist sich indes aus anderen Gründen als ermessensfehlerhaft. 29 Aus dem Fehlen ausdrücklicher Ermessenserwägungen im Rücknahme- und im Widerspruchsbescheid ist hier auf einen rechtsfehlerhaften Gebrauch des Ermessens dahin zu schließen, dass der Beklagte das ihm nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zustehende Ermessen nicht ausgeschöpft hat. Nach den Grundsätzen über das gelenkte bzw. intendierte Ermessen ist eine (ausdrückliche) Begründung der insoweit getroffenen Entscheidung im Regelfall zwar nicht erforderlich (aa). Diese Grundsätze sind auf die vorliegende Rücknahmeentscheidung jedoch nicht anwendbar (bb). Eine Heilung des Ermessensfehlgebrauchs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nicht erfolgt (cc). 30 aa) Ist eine ermessenseinräumende Vorschrift dahin auszulegen, dass sie für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht, so müssen besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. Versteht sich aber das Ergebnis von selbst, so bedarf es insoweit nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1985 – 8 C 22.83 –, BVerwGE 72, 1 [6]). Diese Grundsätze sind hier indes nicht anwendbar. 31 bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt bei der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG im Zuwendungsrecht grundsätzlich – und so auch hier – kein Fall intendierten Ermessens vor (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 – 10 C 15.14 –, BVerwGE 152, 211, Rn. 29). Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander, sofern dem anzuwendenden Fachrecht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist (BVerwG, Urteile vom 25. September 1992 – 8 C 68.90 u.a. –, BVerwGE 91, 82 [90], vom 23. Oktober 2007 – 1 C 10.07 –, BVerwGE 129, 367 Rn. 32 und Beschluss vom 7. Juli 2004 – 6 C 24.03 –, BVerwGE 121, 226 [230 f.]). Dies gilt auch, wenn sich der Betroffene nicht auf Vertrauensschutz berufen kann (BVerwG, Urteil vom 14. März 2013 – 5 C 10.12 –, juris, Rn. 29). Im Bereich des hier einschlägigen Zuwendungsrechts ist keine gesetzliche Wertung ersichtlich, die das in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gewährte Ermessen einschränken würde. Der haushaltsrechtliche Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Verwaltung allein genügt dafür nicht (BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2009 – 8 C 4.08 –, juris, Rn. 46 und vom 14. März 2013 – 5 C 10.12 –, juris, Rn. 40), so dass auch ein formelhafter Verweis hierauf die geschuldete Ermessensausübung nicht zu ersetzen vermag (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015, a.a.O.). 32 cc) § 114 Satz 2 VwGO eröffnet die prozessuale Möglichkeit, Ermessenserwägungen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu ergänzen. Die Voraussetzungen eines solchen Nachschiebens von Gründen sind vorliegend aber nicht erfüllt. 33 (1) § 114 Satz 2 VwGO setzt schon nach seinem Wortlaut eine unvollständige Ermessensentscheidung voraus, die lediglich „ergänzt“ wird. Nicht erfasst sind die Fälle der ursprünglich fehlenden, erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgebrachten Ermessenserwägungen sowie der Austausch der ursprünglichen Ermessensentscheidung durch eine neue. Eine neue Ermessensentscheidung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn wesentliche Ermessenserwägungen erst nachträglich angestellt oder ausgetauscht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – 1 WB 19.08 –, juris, Rn. 46 m.w.N.). 34 Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist eine Heilung des Ermessensfehlgebrauchs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht erfolgt. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vom 15. Januar 2018 (vgl. Seiten 3 und 9) hat der Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass er von einem Regelfall der Rückforderung einer rechtswidrig gewährten Zuwendung ausgeht. Insoweit seien nach der Verwaltungsvorschrift zu § 44 LHO Ermessensspielräume bei normalem Verlauf nicht vorhanden. Die Klägerin habe um die teilweise Rechtswidrigkeit der Zuwendung gewusst, so dass nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 i.V.m. Satz 4 VwVfG für den Regelfall eine Rücknahmepflicht bestehe. Von daher handele es sich um einen Fall des „reduzierten“ Ermessens. Ein atypischer Fall, der zu einer Abweichung von der Rückforderung führe, liege nicht vor. Das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung und der recht- und gleichmäßigen Verteilung staatlicher Mittel überwiege das Interesse der Klägerin am Behalten einer rechtswidrig gewährten Zuwendung. Die Klägerin übe zudem mittelbare Staatsgewalt aus und habe ebenso wie der Beklagte darauf zu achten, dass öffentliche Mittel rechtmäßig und sachgerecht verwendet würden. Die lange Verfahrensdauer aufgrund der Einbindung des Rechnungshofes, der regelmäßig Vorgänge prüfe, die viele Jahre zurücklägen, begründe keine Abweichung vom Regelfall, sondern sei völlig normal. Mit der Berufungsbegründung vom 24. April 2019 (S. 3 f.) hat der Beklagte seine Einschätzung, wonach von einem vorgeprägten, d.h. intendierten Rücknahmeermessen auszugehen sei, nochmals bekräftigt. 35 Diese Erwägungen erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 114 Satz 2 VwGO. Da es sich hier – nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – nicht um einen Fall des intendierten Ermessens handelt und Ausgangs- sowie Widerspruchsbescheid keine ausdrücklichen Ermessenserwägungen enthalten, erweisen sich sämtliche nachträglichen Ausführungen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren als wesentliche Erwägungen. Insoweit liegt daher keine Ergänzung von Ermessenserwägungen im prozessualen Sinne vor. 36 (2) Zudem sind bei der Ergänzung von behördlichen Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren strenge Anforderungen an Form und Handhabung zu stellen. Die Behörde muss klar und eindeutig zu erkennen geben, mit welcher „neuen“ Begründung die behördliche Entscheidung letztlich aufrechterhalten bleibt, da nur dann der Betroffene wirksam seine Rechte verfolgen und die Gerichte die Rechtmäßigkeit der Verfügung überprüfen können (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 – 1 C 14.10 –, BVerwGE 141, 253, Rn. 18). 37 Gemessen hieran macht der Beklagte mit den aufgezeigten Erwägungen im gerichtlichen Verfahren deutlich, dass er rechtsfehlerhaft von einem intendierten Ermessen ausgegangen ist und weiterhin ausgeht. Somit können seine Ausführungen auch nicht als eine das ihm zustehende Ermessen ausschöpfende Ermessensbetätigung gewertet werden. Etwas Anderes lässt sich entgegen der Auffassung des Beklagten jedenfalls im vorliegenden Fall auch nicht aus den Verwaltungsvorschriften betreffend „Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände“ (vgl. Ministerialblatt 2003, S. 75 ff.) herleiten, weil diesen nichts dafür zu entnehmen ist, dass bei der Ausübung des Ermessens hinsichtlich der Rücknahme des Zuwendungsbescheids die besonderen Umstände des Einzelfalles nicht zu berücksichtigten wären (vgl. Nr. 8.3 der genannten Verwaltungsvorschriften). Insbesondere die hier gegebene lange Zeitdauer von rund neun Jahren zwischen Zuwendungs- und Rücknahmebescheid begründet die Notwendigkeit einer umfassenden Abwägung der für und gegen eine Rücknahme sprechenden Belange, namentlich auch in Bezug auf die Zinsentscheidung. 38 II. Angesichts der obigen Ausführungen erweist sich die in dem Bescheid des Beklagten vom 16. Februar 2016 ferner enthaltene Feststellung eines Zinsanspruchs für den Überzahlungszeitraum dem Grunde nach ebenfalls als ermessensfehlerhaft und daher rechtswidrig. 39 B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 40 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO. 41 Revisionszulassungsgründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art liegen nicht vor. Beschluss 42 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG [Hauptforderung] und § 52 Abs. 2 GKG [Zinsforderung, vgl. Sitzungsprotokoll des Verwaltungsgerichts vom 31. August 2017]).