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Beschluss

12 A 4569/06

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:0628.12A4569.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der sinngemäß gestellte Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 8. November 2006 wird abgelehnt. Gerichtsgebühren werden für das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e : 2 Der Senat wertet das mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2006 verfolgte Rechtsschutzbegehren zu Gunsten der Klägerin allein als Antrag, ihr für einen beabsichtigten, durch einen Rechtsanwalt einzulegenden, formgerechten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 8. November 2006 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen. Denn allein dieser Antrag könnte zu der von der Klägerin offensichtlich erstrebten Überprüfung des verwaltungsgerichtlichen Urteils führen, während der nach dem Wortlaut des Schriftsatzes vom 4. Dezember 2006 zugleich gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung unzulässig wäre. Es fehlte - wie der Klägerin auf Grund der dem erstinstanzlichen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung bei der Antragstellung an der nach § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO vorgeschriebenen Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt. Diesem der Verfügung des Gerichts vom 19. Dezember 2006 zu Grunde liegenden Verständnis ihres Antrags ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2007 hat sie vielmehr ausdrücklich um Bewilligung von Prozesskostenhilfe gebeten und dieses Begehren näher begründet. Am 12. Februar 2007 hat sie ergänzend hierzu Unterlagen vorgelegt. 3 Der so verstandene Antrag kann allerdings keinen Erfolg haben. Denn ein noch anwaltlich zu stellender Zulassungsantrag böte entgegen § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 4 Da die Antragsfrist für einen (formgerecht gestellten) Zulassungsantrag (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) nach Zustellung des angefochtenen Urteils an den Zustellungsbevollmächtigten der Klägerin am 15. November 2006 bereits mit Ablauf des 15. Dezember 2006 verstrichen ist, könnte ein solcher Antrag nur Erfolg haben, wenn der Klägerin nach § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - Wiedereinsetzung in diese Frist gewährt werden könnte. Das ist jedoch nicht der Fall. Zwar ist einem Rechtsschutzsuchenden, der es versäumt hat, den in der Prozessordnung vorgesehenen Rechtsbehelf innerhalb der Rechtsbehelfsfrist in der nach § 67 Abs. 1 VwGO vorgeschriebenen Form einzulegen, grundsätzlich Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn er zunächst Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt hat und nicht vernünftigerweise mit einer Ablehnung rechnen musste. Voraussetzung dafür ist aber, dass noch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht worden ist. Dazu gehört die auf dem eingeführten Vordruck abzugebende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, § 166 VwGO i. V. m. § 117 ZPO. 5 Vgl. dazu etwa Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 PKH 15/03 -, NVwZ 2004, 888, mit weiteren Nachweisen. 6 An der Einreichung einer solchen Erklärung fehlt es hier. Sie ließ sich zum Zeitpunkt des Eingangs der Akten beim Oberverwaltungsgericht auch nicht mehr fristgerecht herbeiführen. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO. 8 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. 9