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Beschluss

7 A 1404/12

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0313.7A1404.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 4 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche zunächst insoweit nicht zustehen, als er sich durch Kinderlärm gestört fühlt. Lärm, der durch spielende Kinder verursacht wird, ist regelmäßig sozialadäquat und deswegen hinzunehmen, wie es auch in den §§ 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG, § 3 Abs. 4 LImSchG zum Ausdruck kommt. Hieraus folgt - ohne dass es einer vertiefenden Prüfung im Berufungsverfahren bedürfte -, dass Regelungen für Spielplätze, die die Nutzung der Einrichtung durch Kinder zeitlich oder im Hinblick auf die Art des Spiels beschränken, im Regelfall jedenfalls in dem Umfang nicht nachbarschützend sind, in dem sie die Tageszeit (6:00-22:00Uhr) betreffen. Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall eine für den Kläger günstigere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass es in der Nachtzeit in relevantem Maße zu Störungen des Klägers durch den Lärm spielender Kinder gekommen ist. 5 Auch das Vorbringen des Klägers zu Störungen, die auf eine Nutzung des Spielplatzes durch Jugendliche und Erwachsene zurückzuführen sind, stellt die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage. 6 Der Betreiber einer öffentlichen Einrichtung oder nicht genehmigungsbedürftigen Anlage ist nur dann ausnahmsweise für die durch den bestimmungswidrigen Gebrauch verursachten erheblichen Belästigungen verantwortlich, wenn er durch die Einrichtung dafür einen besonderen Anreiz geschaffen hat, d.h. wenn in dem bestimmungswidrigen Verhalten eine mit der Einrichtung geschaffene besondere Gefahrenlage zum Ausdruck kommt und der Fehlgebrauch sich damit bei einer wertenden Betrachtungsweise als Folge der konkreten Standortentscheidung erweist bzw. als Folge des Betriebs der Einrichtung anzusehen ist, wenn er mithin eine Einrichtung geschaffen hat, die etwa die Benutzung durch einen nicht zugelassenen Personenkreis geradezu herausfordert. Anderenfalls sind Störungen solcher Art lediglich polizei- oder ordnungsrechtlich zu beseitigen, nicht aber durch die Versagung der bauplanungsrechtlich zugelassenen Nutzung. 7 Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 24. Oktober 2012 - 8 A 10301/12 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6. März 2012 - 10 S 2428/11 -, NVwZ 2012, 837; Hess. VGH, Urteil vom 25. Juli 2011 - 9 A 125/11 -, NVwZ-RR 2012, 21; OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2009 - 10 E 289/09 -, juris und Urteil vom 16. September 1985 - 15 A 2856/83 -, BRS 44 Nr. 188; BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1989 - 4 B 26.89 -, juris. 8 Dass die konkrete Lage des streitgegenständlichen Spielplatzes die Annahme solcher besonderen Umstände gebieten könnte, ist - unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens - nicht zu erkennen. Auch das vorgehaltene Spielplatzangebot (zwei Sitzbänke, ein Sandkasten, eine Kleinkinderrutsche, eine Wippe, ein Multifunktions-Spielgerät, zwei Rutschen) fordert dies nicht heraus. Im Gegenteil ist die Beklagte - was die Aufstellung der Hinweisschilder, die ausgedehnte Erreichbarkeit des Ordnungsamtes (bis 1:15 Uhr, an Freitagen, Samstagen und vor Feiertagen bis 3:15 Uhr) und die zahlreichen Kontrollen vor Ort zeigen - ersichtlich gewillt, die Einhaltung der bestimmungsgemäßen Nutzung des Spielplatzes zu gewährleisten. Dennoch stattfindende Störungen können damit nicht mehr dem Verantwortungsbereich der Beklagten als Trägerin der Einrichtung zugerechnet werden, sondern unterfallen dem allgemeinen Ordnungs- und Polizeirecht. Dass der Kläger wegen unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen einen entsprechenden Anspruch auf ein ordnungsbehördliches Einschreiten haben könnte, das über die - insbesondere seit dem erstinstanzlichen Ortstermin im März 2011 - erfolgten ordnungsrechtlichen Maßnahmen der Beklagten hinausgeht, hat er nicht hinreichend dargelegt. 9 Soweit der Kläger geltend macht, entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts liege der Spielplatz in einem reinen und nicht in einem allgemeinen Wohngebiet, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Sowohl in einem reinen als auch in einem allgemeinen Wohngebiet ist die Einrichtung eines Kinderspielplatzes grundsätzlich zulässig. 10 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1991 11 - 4 C 5.88 -, BRS 52 Nr. 47. 12 Die Berufung ist aus obigen Gründen auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. 13 Der Kläger macht schließlich ohne Erfolg geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die sich stellenden Fragen sind ohne weiteres aus dem Gesetz und auf der Grundlage der zitierten Rechtsprechung zu beantworten. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 15 Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG. 16 Der Beschluss ist unanfechtbar.