Beschluss
13 B 1296/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0211.13B1296.14.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 16. Oktober 2014 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht Münster zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 16. Oktober 2014 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht Münster zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den auf vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang Lehramt an Grundschulen gerichteten Antrag der Antragstellerin zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, es fehle an einem hinreichenden Grund für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, weil die Antragstellerin bereits einen Studienplatz für das Lehramt an Grundschulen an der Universität Passau innegehabt habe. Sie habe trotz gerichtlicher Aufforderung nicht mitgeteilt, aus welchen Gründen sie diesen Studienplatz aufgegeben habe (1.). Dies führt zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht (2.). 1. Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die wie hier auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, besteht, wenn dem Antragsteller ohne deren Erlass schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die nachträglich durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können. Ein solcher wesentlicher Nachteil ist eine erhebliche Ausbildungsverzögerung und der damit verbundene unwiederbringliche Verlust von Studienzeit. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, NVwZ 2004, 1112, = juris, Rn. 21 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. März 2014 - 13 B 200/14 -, NWVBl. 2014, 272 = juris, Rn. 11, und vom 20. März 2013 - 13 C 91/12 -, juris, Rn. 12. An einem solchen Nachteil fehlt es, wenn der Studienbewerber das Studium im gewünschten Studiengang vorläufig an einer anderen Hochschule aufnehmen kann, etwa weil er dort bereits über einen Studienplatz verfügt oder einen solchen ohne Weiteres noch zeitnah erlangen kann. Ist dies der Fall und hat der Studienbewerber durch die vorläufige Aufnahme des Studiums an einer anderen Hochschule auch keine sonstigen erheblichen Nachteile zu erwarten, vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juli 2013 - 13 C 21/13 -, juris, Rn. 8 (Berücksichtigung späterer Wechselmöglichkeiten an die Wunschuniversität), vom 12. Juli 2011 - 13 B 674/11 ‑, juris, Rn. 11 (persönliche Bindungen an den Studienort), kann er in zumutbarer Weise darauf verwiesen werden, das Bestehen des geltend gemachten Zulassungsanspruchs im Hauptsacheverfahren klären zu lassen. Ob der Studienbewerber in der Vergangenheit einen Studienplatz im gewünschten Studiengang bei einer anderen Hochschule hätte erlangen können, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, führte dies nicht dazu, dass die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ausscheidet. Anders noch OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2011 - 13 C 58/11 -, juris, Rn. 2. Auch in einem solchen Fall fehlte es im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, vgl. OVG NRW, Beschlüsse 4. März 2014 - 13 B 200/14 -, juris, Rn. 9, und vom 20. März 2013 - 13 C 91/12 -, NWVBl. 2013, 340 = juris, Rn. 7 ff., weder an der Eilbedürftigkeit noch müsste sich der Studienbewerber regelmäßig entgegenhalten lassen, diese vorwerfbar oder mutwillig herbeigeführt zu haben. Zu diesem Gesichtspunkt: Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 123 Rn. 84. Ausgehend hiervon hat die Antragstellerin einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sie verfügt zwar über einen Studienplatz für den Studiengang Lehramt an Grundschulen (Staatsexamen) an der Universität Passau. Dort hat sie das Studium auch aufgenommen. Auf die vorläufige Fortführung des Lehramtsstudiums in Passau kann die Antragstellerin aber nicht verwiesen werden. Zwar mag allein der Umstand, dass das Lehramtsstudium in Passau nicht mit dem Bachelor, sondern mit dem Staatsexamen abschließt, für sich gesehen noch keinen wesentlichen Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO darstellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2013 - 13 C 21/13 -, juris, Rn. 8. Die Antragstellerin hat aber zutreffend darauf hingewiesen, dass es an der Vergleichbarkeit der Studiengänge, vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 13 C 408/09 -, juris, Rn. 11, fehle, weil das Ausbildungsziel des von ihr angestrebten sechssemestrigen Bachelorstudiums ein anderes sei als das des siebensemestrigen Lehramtsstudiengangs in Passau. Sie hat weiterhin mit Schriftsatz vom 16. Januar 2015 nachvollziehbar dargelegt, dass sich die Studiengänge in Passau und Münster auch hinsichtlich ihres Gegenstandes und der Gewichtung der Fächer maßgeblich unterscheiden (Münster: Lernbereiche Mathematik, Deutsch und Sachunterricht; Passau: Sozialkunde, Didaktik in Mathematik, Deutsch und Kunst). Diesem Vortrag ist die Antragsgegnerin nicht ansatzweise entgegengetreten. Sie hat lediglich unter Verweis auf einen hier nicht einschlägigen Beschluss des Niedersächsischen OVG vom 3. Juli 2013 - 2 ME 228/13 – (betreffend einen Masterstudiengang) ausgeführt, ihrer Ansicht nach komme es entscheidend (nur) darauf an, dass die Antragstellerin das Berufsziel „Lehramt an Grundschulen“ auch in Passau verfolgen könne. Damit lässt die Antragsgegnerin unberücksichtigt, dass es auf die Vergleichbarkeit der Studiengänge und nicht allein der Studienabschlüsse bzw. der Berufsziele ankommt, weil das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht des Studienbewerbers auf freie Wahl des Studiums auch das Recht umfasst, dessen inhaltliche Ausrichtung und Schwerpunktbildung frei zu wählen. Unklar insoweit OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2010 - 13 C 120/10 -, juris, Rn. 7. Der Verlust dieses Rechts würde in Kauf genommen, wenn der Anordnungsgrund stets schon mit der Begründung verneint werden könnte, der Betreffende könne an einer anderen Hochschule den gleichen Studienabschluss erwerben. Ist der Anordnungsgrund bereits wegen der fehlenden Vergleichbarkeit der Studiengänge zu bejahen, bedarf es keiner Erörterung der Frage, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang dem Umstand beizumessen ist, dass Art. 12 Abs. 1 GG über das Recht auf eine freie Berufswahl auch das Recht gewährt, die Ausbildungsstätte und damit möglichst auch den Ausbildungsort frei zu wählen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1972 -1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, juris, Rn. 59, 71; BVerwG, Urteil vom 23. März 2011 - 6 CN 3.10 -, NVwZ 2011, 1135 = juris, Rn. 25. 2. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Die Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen vor. Das Verwaltungsgericht hat noch nicht in der Sache selbst entschieden und die Beteiligten haben die Zurückverweisung beantragt. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.