Beschluss
12 B 1041/14
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:1008.12B1041.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. T. C. aus L. wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die außergerichtlichen Kosten der beiden Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 1 G r ü n d e : 2 Prozesskostenhilfe kann der Antragstellerin nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - nämlich ihre Beschwerde - ausweislich der nachfolgenden Ausführungen entgegen § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 3 Mit ihrer Beschwerde vermag die Antragstellerin nämlich nicht durchzudringen, denn sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Berücksichtigung die Überprüfung durch den Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, verschafft der Antragstellerin keinen Anspruch darauf, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, sie im Sinne einer vorläufigen Leistung in der Pflegefamilie S. K. /D. -toph T1. unterzubringen. 4 Dabei mag dahinstehen, ob die Antragstellerin gem. §§ 122 Abs. 1, 119 VwGO die am 21. August 2014 beantragte Tatbestandsberichtigung beanspruchen kann und ob das Verwaltungsgericht den insoweit streitgegenständlichen und im vorliegenden Verfahren als solchen auf Jugendhilfe nach §§ 41, 33 SGB VII weiterverfolgten Antrag vom 8. April 2014 als Antrag auf Eingliederungshilfe hätte auslegen müssen und die Anforderungen an die Darlegung des von § 41 Abs. 1 SGB VIII vorausgesetzten Entwicklungspotentials hin zu mehr Selbständigkeit überspannt hat. 5 Auswirkungen auf das Entscheidungsergebnis, die von der begehrten Tatbestandsberichtigung ausgehen könnten, erschließen sich dem Senat nicht und werden von Antragstellerseite auch nicht nachvollziehbar dargelegt. 6 Auch wenn bei der Antragstellerin entsprechend den tatbestandlichen Zielvorgaben in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein erkennbarer Entwicklungsprozess in der Persönlichkeitsentwicklung und in der eigenverantwortlichen Lebensführung gegeben sein sollte, der noch gefördert werden kann, 7 vergl. im Einzelnen etwa: OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - 12 A 391/13 -, juris, m. w. N., 8 vermag das der Antragstellerin einen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gegen die Antragsgegnerin als örtlichen Träger der Jugendhilfe nicht zu verschaffen, da es jedenfalls am notwendigen Anordnungsgrund fehlt. Denn die Betreuer der Antragstellerin haben für diese am 19. August 2014 einen Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe gestellt, der von der Antragsgegnerin an den Beigeladenen zu 1. mittels schriftlicher Verfügung vom 26. August 2014 - bekräftigt durch das Schreiben vom 9. September 2014 - weitergeleitet worden ist. Auf diesen Antrag hin plant der Beigeladene zu 1., wie sich aus den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beigeladenen zu 2. im Schriftsatz vom 23. September 2014 ergibt, konkret die vorläufige Gewährung von Eingliederungshilfe in Form von 1 bis 1 ½ Fachleistungsstunden durch den Anbieter I. sowie von Haushaltshilfen und Assistenzleistungen als Annexleistungen, wobei an die Pflegeeltern monatlich 887,- Euro für ihre Unterstützung gezahlt werden sollen. Angesichts dieser sich abzeichnenden Leistungserbringung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für eine (zeitweilige) Vorwegnahme der Hauptsache, die mit der begehrten Regelung hier einträte, vorliegen. Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung eine endgültige Entscheidung der Hauptsache nämlich auch teilweise nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots des Art. 19 Abs. 4 GG, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, kommt eine Ausnahme von diesem Grundsatz nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. 9 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2014 10 - 12 B 1422/13 -, juris, vom 15. Januar 2014 11 - 12 B 1478/13 -, juris, vom 14. Juni 2012 12 - 12 B 433/12 -, juris, vom 29. September 2011 13 - 12 B 983/11 -, juris, und vom 20. Januar 2010 14 - 12 B 1655/09 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69, juris, m. w. N. 15 Insoweit hat die Antragstellerin in der Antragsschrift vom 18. Juni 2014 zwar pauschal geltend machen lassen, dass es ihr schlechterdings unzumutbar sei, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Es kommt aber an keiner Stelle zum Ausdruck, dass die Pflegeeltern sich weigern, die Antragstellerin zwischenzeitlich nicht auch ohne bereits jetzt zur Verfügung gestelltes Pflegegeld bei sich leben zu lassen und sie zu unterstützen. Für eine schon gegenwärtig zugespitzte Notsituation sind keine Anhaltspunkte vorgetragen worden. Namentlich ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin mittellos und ohne Unterstützung im Alltag auf der Straße steht. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. 17 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.