Beschluss
13 C 15/15
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:0526.13C15.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 21. April 2015 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. 3 Das Beschwerdevorbringen richtet sich allein gegen die Anwendung der Saldierungsregelung nach § 25 Abs. 3 VergabeVO NRW. Wird die für ein höheres Fachsemester festgesetzte Zahl der Studienplätze durch die Zahl der Rückmeldungen überschritten, verringern sich danach die Zulassungszahlen für die anderen Fachsemester, und zwar vorrangig für das jeweils höchste Fachsemester, entsprechend. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Vorschrift hier einschlägig ist. Die dagegen gerichteten Einwände der Antragstellerin greifen nicht durch. Die Antragstellerin bestreitet nicht, dass im streitgegenständlichen 5. Fachsemester (1. klinisches Semester) eine Ausbildungskapazität von 112 besteht, auf die sich 100 Studierende zurückgemeldet haben, und sich in den weiteren Semestern folgendes Bild hinsichtlich der festgesetzten Zulassungszahlen gegenüber den tatsächlichen Besetzungszahlen ergibt: 2. klinisches FS : 113/159, 3. klinisches FS : 112/111; 4. klinisches FS : 113/125; 5. + 6. klinisches FS: 225/239. Damit wird die festgesetzte Zahl der Studienplätze im Sinne des § 25 Abs. 3 VergabeVO NRW allein schon im 2. klinischen Fachsemester durch die Zahl der Rückmeldungen überschritten mit der Folge, dass die Zulassungszahlen in den anderen Semestern, vorrangig in dem streitgegenständlichen 1. klinischen Fachsemester als dem jeweils höchsten Fachsemester, um 12 verringert werden durften. Die Vorschrift stellt nicht auf das höchste Fachsemester, sondern - und das auch nur vorrangig - auf das jeweils höchste, von dem zugrundegelegten höheren Fachsemester aus gesehen, ab. Ziel der Norm ist die Saldierung von Studienplatzzahlen unter Beibehaltung des Gesamtlehrangebots, wenn es zu höheren Rückmeldungen von bereits an der Hochschule eingeschriebenen Studierenden im Verhältnis zu den festgesetzten Zulassungszahlen kommt. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm und diesem Zweck darf die Saldierung auch niedrigere Fachsemester betreffen. Entscheidend ist, ob die durch die Zulassungszahlenverordnungen insgesamt festgesetzten Aufnahmekapazitäten durch die Besetzungszahlen abgedeckt werden und keine ungenutzte Kapazität verbleibt. Die Hochschule darf daher den Soll- und Ist-Zustand betrachten und eine entsprechende Saldierung vornehmen. 4 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Oktober 2014 – 13 C 22/14 -, juris, und vom 16. Juli 2010 – 13 B 709/10 -, juris. 5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 6 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. 7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.