OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 Nc 143/20

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2021:0504.4NC143.20.00
20Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag ist zulässig. In der Sache hat er keinen Erfolg, denn der Antragstellerin ist es nicht gelungen, das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des von ihr verfolgten Anordnungsanspruchs im Sinne des § 123 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung glaubhaft zu machen. Der hier geltend gemachte Anspruch ist gerichtet auf die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum Wintersemester 2020/21 an der Universität F1. . -F. im ersten Semester des klinischen Studienabschnitts (5. Fachsemester) außerhalb der festgesetzten Kapazität bzw. auf die Beteiligung an einem zur Vergabe derartiger zusätzlicher Studienplätze durch das Gericht anzuordnenden Losverfahren. Ein solcher Teilhabeanspruch kann sich prinzipiell aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG –) in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergeben; seine Voraussetzungen liegen nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Überprüfung jedoch nicht vor. Das Recht auf Teilhabe am Zugang zum Hochschulstudium besteht nur in dem Rahmen, in dem der Staat tatsächlich Ausbildungskapazitäten zur Verfügung stellt. Vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 – 1 BvL 3/14 –, juris Rn. 105. Die Anzahl der im ersten klinischen Fachsemester an der Universität F1. . -F. im Studiengang Humanmedizin – Staatsexamen – verfügbaren Studienplätze ist durch § 1 (in Verbindung mit Anlage 5) der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2020/2021 vom 21. August 2020 (GV. NRW 2020, S. 545) in der Fassung vom 22. Januar 2021 (GV. NRW 2021, S. 47) – ZZVO – für das Wintersemester auf 170 festgesetzt worden. Diese Höchstzahl unterschreitet die Ausbildungskapazität nicht. Es sind keine weiteren Studienplätze vorhanden. 1. a) Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Zulassungszahl für den klinischen Abschnitt des Medizinstudiums, dessen Plätze in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, ist nach § 12 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens vom 27. Mai 2017 (Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017 – KapVO 2017 –) (GV. NRW 2017, S. 581) nach wie vor die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen – KapVO – vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. August 2003 (GV. NRW. S. 544). Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 KapVO wird die jährliche Aufnahmekapazität in zwei Verfahrensschritten ermittelt: Gemäß Nr. 1 im Wege einer Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung (§§ 6 bis 13 KapVO) und gemäß Nr. 2 im Wege einer Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung (§§ 14 bis 21 KapVO). Das Ergebnis der Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung nach dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung ist für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KapVO anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 KapVO) zu überprüfen. Die limitierende Wirkung dieser Einflussfaktoren (§ 17 Abs. 2 KapVO) führt regelmäßig zu einer Verringerung des Kapazitätsumfangs, der sich allein aufgrund der Berechnung nach der personellen Ausstattung ergeben würde. Dies hat im Ergebnis zur Folge, dass für die Kapazitätsberechnung die Vorschrift des § 17 KapVO von ausschlaggebender Bedeutung ist. In Bezug darauf regelt § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO, dass als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte – ÄApprO – und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄApprO 15,5 Prozent der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen sind. Soweit hierzu gelegentlich die Auffassung vertreten wird, dass dieser Prozentsatz in bestimmtem Umfang – etwa auf 20 Prozent – erhöht werden müsse, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist weder substantiiert dargelegt worden noch sonst erkennbar, dass der Verordnungsgeber sein Regelungsermessen durch die Festsetzung eines Werts von 15,5 Prozent für die Ausbildungssituation im klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin nicht nach sachgerechten Kriterien ausgeübt hätte und die Entscheidung daher als willkürlich angesehen werden müsste. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2015 – 13 C 18/15 –, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2019 – 13 C 19/19 –, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2019 – 13 C 3/19 –, juris Rn. 8 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2020 – 13 C 14/20 –, Umdruck, S. 7. Soweit einige Antragsteller unter Bezugnahme auf Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. September 2020 (36/20.VB-2 u.a.) meinen, der Verordnungsgeber sei verfassungsrechtlich gehalten gewesen, die Normen der Kapazitätsberechnung regelmäßig zu evaluieren und zu korrigieren, und sei dieser Pflicht vorliegend nicht hinreichend nachgekommen, kann dem nicht gefolgt werden. Der Gerichtshof hat es in seinem Beschluss – lediglich – als rechtswidrig angesehen, dass der zuständige Verordnungsgeber keine normativen Berechnungsgrundlagen für die Aufnahmekapazität des Modellstudiengangs Humanmedizin an der S. -X. Technischen Hochschule B. geschaffen hat, obwohl er dazu nach Ablauf des für diesen Studiengang vorgesehenen Erprobungszeitraums verpflichtet gewesen wäre. Vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 22. September 2020 – 36/20.VB-2 u. a. –, juris Rn. 25 f. Die Kritik des Gerichtshofs knüpft daher ersichtlich nicht an den Umstand an, dass in der Kapazitätsberechnung für den klinischen Abschnitt des Regelstudiengangs nach dem einschlägigen Verordnungsrecht als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität 15,5 Prozent der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen sind. Vielmehr wird – wie bereits ausgeführt – moniert, dass es an Regelungen für die Kapazitätsberechnung des Modellstudiengangs fehlt, der sich in Aufbau und Struktur von dem bei der Antragsgegnerin eingerichteten Regelstudiengang dadurch unterscheidet, dass er keine Trennung von vorklinischem und klinischem Abschnitt, sondern vielmehr eine Verzahnung beider Bereiche vorsieht. Soweit zur Begründung des Bestehens eines Normevaluierungs- und -Korrekturgebots noch auf eine Verfügung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Januar 2021 verwiesen wird, die ebenfalls im Zusammenhang mit einem (Berliner) Modellstudiengang steht, ist in keiner Weise ein konkreter Bezug zu dem hiesigen, einen Regelstudiengang betreffenden Verfahren aufgezeigt. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 1 KapVO wird die nach dieser Vorschrift ermittelte Zahl zur Berücksichtigung der poliklinischen Neuzugänge unter bestimmten Voraussetzungen erhöht. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 KapVO beträgt die Erhöhung höchstens 50 Prozent. Ferner bestimmt § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO, dass, soweit an außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für den klinischen Studienabschnitt vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden, sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend erhöht. Letzteres bedeutet eine Erhöhung der Kapazität nach dem Verhältnis des außeruniversitären Unterrichts am Krankenbett zu dem für den Unterricht am Krankenbett insgesamt betriebenen Lehraufwand. Vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 17 KapVO Rn. 10. b) Privatbetten einzelner Chefärzte bzw. Klinikdirektoren sind (nur) dann nicht in die Berechnung der tagesbelegten Betten einzubeziehen, wenn diese über Verträge verfügen, die ihnen nach „altem Chefarztrecht“ aufgrund landesrechtlicher Vorschriften das Recht einräumen, Privatpatienten im Rahmen einer Nebentätigkeit stationär zu behandeln und die daraus resultierenden Forderungen selbst zu liquidieren (sog. Altvertragler). Hinsichtlich der Privatpatienten von Chefärzten, die über Verträge nach „neuem Chefarztrecht“ verfügen (sog. Neuvertragler), ist hingegen eine Einbeziehung vorzunehmen. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2019 – 13 C 3/19 –, juris Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2018 – 13 C 20/18 –, juris Rn. 17 ff. Auf diese Differenzierung zwischen altem und neuem „Chefarztrecht“ kommt es indes hier nicht an, weil die Antragsgegnerin nach der Stellungnahme des Studiendekans vom 13. April 2020 (Anlage 5 zur Antragserwiderung vom 7. Oktober 2020 in den einstweiligen Anordnungsverfahren betreffend die Festsetzung der Aufnahmekapazität der Universität F1. . -F. im klinischen Studienabschnitt im Sommersemester 2020, siehe Beschlüsse der Kammer vom 16. Februar 2021, 4 Nc 1/20 u.a.) nunmehr auch die Privat- und Wahlleistungspatienten sog. Altvertragler in die Berechnung der patientenbezogenen jährlichen Aufnahmekapazität einbezogen hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin nicht sämtliche Privatpatienten in die Berechnung einbezogen hat, sind von denjenigen Antragstellern, die hieran entsprechende Zweifel geäußert haben, nicht vorgetragen worden. c) Entgegen der Auffassung einzelner Antragsteller liegt zudem die Anknüpfung an „Übernachtungspatienten“ bei der Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO in dem – hier nicht überschrittenen – Einschätzungsermessen, das dem Verordnungsgeber bei der Reaktion auf die in den letzten Jahren zurückgegangenen vollstationären Pflegetage in den Krankenhäusern eingeräumt ist. Im Rahmen der bestehenden Vorschriften, die von dem stationär aufgenommenen Patienten ausgehen, gibt es keinen rechtlich zwingenden Grund, die herkömmliche sog. „Mitternachtszählung“ durch eine Erfassung der zur Verfügung stehenden Patienten etwa nach einer „Mittagsstatistik“ zu ersetzen oder zu ergänzen und dabei die Belegung der Tageskliniken, d.h. der teilstationären Betten, einzubeziehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2020 – 13 C 14/20 –, Umdruck, S. 6, m. w. N. Weiter ist aus dem von einigen Antragstellern vorgebrachten tatsächlichen Umstand, dass einige Hochschulen von sich aus von der Mitternachtszählung Abstand genommen hätten, in normativer Hinsicht nichts herzuleiten. Aufklärungsbedarf bezogen auf die von einigen Antragstellern aufgeworfene Frage, welche Tageskliniken die Antragsgegnerin in der Kapazitätsberechnung (nicht) erfasst hat, sieht die Kammer nach alledem daher nicht. 2. a) Für das Studienjahr 2020/2021 sind gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO 1857,3 tagesbelegte Betten zu berücksichtigen. Dieser Wert errechnet sich, wenn die von der Antragsgegnerin mitgeteilten 451.936 Gesamtbelegungstage (Anlage 2 zum Schriftsatz vom 1. März 2021) durch die 365 Tage des Kalenderjahres 2019 dividiert werden (gerundet 1238,2) und dieses Ergebnis gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KapVO zur Einbeziehung der poliklinischen Neuzugänge zu Gunsten der Antragstellerin um 50 Prozent erhöht wird. Bei einer jährlichen patientenbezogenen Aufnahmekapazität von 15,5 Prozent folgt daraus eine Kapazität von 288 Plätzen. Bei der Berechnung hat die Antragsgegnerin die tagesbelegten Betten des V. (368.359 Belegungstage), der S1. (69.106 Belegungstage) und der universitär geleiteten Abteilung P. am T. . K. Krankenhaus F. -X1. (14.471 Belegungstage) berücksichtigt. Dass die Antragsgegnerin in Abweichung von der Praxis früherer Jahre die Betten der S1. in die Anzahl der tagesbelegten Betten einbezogen hat, wirkt kapazitätsgünstig und bedarf daher keiner näheren rechtlichen Überprüfung. Zu den Betten der Herzchirurgie F. -I. hat die Antragsgegnerin bereits für das Wintersemester 2019/20 (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 24. Juni 2020 – 4 Nc 118/19 u.a.) im Schriftsatz vom 14. Mai 2020 mitgeteilt, dass die Betten in die Berechnung der tagesbelegten Betten des V. einbezogen worden seien, weil es sich bei der Herzchirurgie F. -I. um eine echte Betriebstätte des V. handele. Nach der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens allein gebotenen summarischen Prüfung ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin weitere Kliniken und Betriebsstandorte – insbesondere die tagesbelegten Betten des T. . K. Krankenhauses (über die P. hinaus), das X2. Q. und die tagesbelegten Betten der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie der Evangelischen Kliniken F. -Mitte – bei der Berechnung der jährlichen patientenbezogenen Aufnahmekapazität nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO nicht berücksichtigt hat. Was die Kapazitätsverordnung unter dem Begriff des Klinikums versteht, bestimmt sie nicht. Sie unterscheidet lediglich zwischen dem (Universitäts-) „Klinikum“ im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO und den außeruniversitären Krankenanstalten im Sinne des § 17 Abs. 3 KapVO. Die Begrifflichkeiten lehnen sich an das Hochschulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen an, das zwischen medizinischen Einrichtungen innerhalb und außerhalb der Hochschule differenziert und für medizinische Einrichtungen außerhalb der Hochschule eine Einbindung in den Ausbildungsbetrieb der Hochschule nur auf vertraglicher Grundlage nach Maßgabe der im Einzelnen in § 32 Abs. 1 und 2 HG NRW benannten Voraussetzungen vorsieht. OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2020 – 13 C 14/20 –, Umdruck, S. 3, m. w. N. Medizinische Einrichtungen innerhalb der Hochschule sind dabei solche, die unter der Einheit des V. als Anstalt des öffentlichen Rechts zusammengefasst sind und dem Fachbereich Medizin der Universität zur Erfüllung seiner Aufgaben in Forschung und Lehre dienen und Aufgaben in der Krankenversorgung einschließlich der Hochleistungsmedizin und im öffentlichen Gesundheitswesen wahrnehmen (§§ 31a Abs. 1 Satz 1 und 2 HG NRW in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Universitätsklinikum-Verordnung – UKVO –). Organisationsrechtlich selbstständige Krankenhäuser, die nicht Teil der Anstalt des öffentlichen Rechts sind und dementsprechend nicht schon von Rechts wegen der Forschung und Lehre dienen, gehören damit, auch wenn sie 100-prozentige Töchter des Klinikums sind, nicht zum Klinikum im Sinne des Hochschulgesetzes. Aus § 2 Abs. 6 UKVO ergibt sich nichts anderes. Nach dieser Regelung kann sich das Universitätsklinikum zur Erfüllung seiner Aufgaben zwar Dritter bedienen, sich an Unternehmen beteiligen und Unternehmen gründen. Hieraus folgt aber weder zwangsläufig eine Integration des Unternehmens in den Anstaltsbetrieb des V. , noch ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Unternehmen Gewähr für das Vorhandensein der für die ärztliche Ausbildung unerlässlichen qualitativen Anforderungen an Forschung und Lehre bieten. Es könnte zwar einiges dafür sprechen, dass das Kapazitätsrecht ein weitergehendes Verständnis des Begriffs des V. fordert, wenn und soweit ein Tochterunternehmen nachweislich den an Forschung und Lehre zu stellenden Anforderungen genügt (z. B. in Fällen des § 32 Abs. 2 Satz 1 HG NRW) und das Universitätsklinikum trotz organisatorischer Selbständigkeit des Krankenhauses ganz oder teilweise freie Hand bei der Ausrichtung des Klinikbetriebs auf den sich aus der Kapazitätsverordnung ergebenden Lehrbedarf hat und insoweit zumindest faktisch von einer Einbindung in den Anstaltsbetrieb des (Universitäts-) Klinikums auszugehen ist. Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 23. Januar 2017 – 3 Nc 27/16 –, juris Rn. 15, das die Frage offen lässt, ob ein Krankenhaus in den Anwendungsbereich des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO fällt, wenn es eine (100-prozentige) Tochter des V. ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, dürfte es mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG an einer hinreichenden sachlichen Rechtfertigung für eine vollständige oder anteilige Nichteinbeziehung der Betten in den Anwendungsbereich des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO fehlen, auf dessen Grundlage die patientenbezogene Ausbildungskapazität berechnet wird. OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2020 – 13 C 14/20 –, Umdruck, S. 3 f. Nach diesen Maßgaben hat die Antragsgegnerin zu Recht keine weiteren tagesbelegten Betten in die Kapazitätsberechnung einbezogen. Der Standort T. . K. Krankenhaus F. -X1. wird neben dem Standort Campus Universitätsklinikum F. auf der Internetseite des V. F. als Bestandteil des Zentrums für P. und Unfallchirurgie des V. bezeichnet. Dieses wird, wie die Antragsgegnerin bereits mit Schreiben vom 13. April 2020 in den einstweiligen Anordnungsverfahren betreffend die Festsetzung der Aufnahmekapazität der Universität F1. . -F. im klinischen Studienabschnitt im Wintersemester 2019/20 (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 24. Juni 2020 – 4 Nc 118/19 u.a.) erklärt hat, als ausgelagerter Teil des V. als eigene Abteilung der Universitätsklinik geführt. In diesem Umfang ist es in die Berechnung der tagesbelegten Betten des Klinikums miteingeflossen. Dass das T. . K. Krankenhaus hinsichtlich weiterer Abteilungen Anforderungen an Forschung und Lehre erfüllt, ist nicht ersichtlich und von den Antragstellern auch nicht dargetan worden. Soweit auf (bloße) Kooperationen und Vernetzungen des T. . K. Krankenhauses mit der Universitätsmedizin hingewiesen wird, lässt dies im Übrigen auch nicht auf eine Integration des Krankenhauses in den Anstaltsbetrieb des V. schließen. Das X2. Q. ist schon deshalb nicht in die Berechnung der patientenbezogenen jährlichen Aufnahmekapazität nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO einzubeziehen, weil diese Einrichtung Ambulanzbetrieb ist und daher keine der im Rahmen des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO gebotenen „Mitternachtszählung“ (vgl. oben) berücksichtigungsfähigen stationären Betten vorhält. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2020 – 13 C 14/20 –, Umdruck, S. 5. Auch die tagesbelegten Betten der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie der F2. Kliniken F. -N. (MKG) sind, obgleich sich die Klinik online als „Universitätsklinik für Mund-, Kiefer- & Gesichtschirurgie“ bezeichnet, https://kem-med.com/kompetenz-in-kliniken/fachkliniken/ mund-kiefer-und-gesichtschirurgie/ nach den oben genannten Maßstäben nicht nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen. Verwaltungsorganisations- bzw. gesellschaftsrechtlich ist die N1. nicht in die Anstalt des Öffentlichen Rechts „Universitätsklinikum F. “ eingegliedert. Sie befindet sich in Trägerschaft der F2. Kliniken F. -N. gGmbH. Die N1. verfügt (lediglich) über einen hochschulrechtlichen Status nach § 32 Abs. 2 Satz 1 HG. Dadurch wird sie jedoch, wie sich etwa auch aus der amtlichen Überschrift der Norm des § 32 HG („Medizinische Einrichtungen außerhalb der Hochschule“) ergibt, nicht zur universitären oder sonst hochschuleigenen Einrichtung. Die Kooperation zwischen N1. und Universitätsklinik erfolgt vielmehr ausschließlich auf vertraglicher Grundlage, dem Kooperationsvertrag vom 18. Juni 1998 zwischen der Universität F1. . -F. (seinerzeit: Universität-Gesamthochschule F. ) und dem Träger der N1. . Darin ist unter anderem geregelt, dass der Träger der Hochschule für die Vertragsdauer die Klinik für Gesichts- und Kieferchirurgie mit den jeweils vorhandenen klinischen Betten sowie deren diagnostischen und therapeutischen Einrichtungen für Zwecke von Forschung, Lehre und Weiterbildung für das Fach „Gesichts- und Kieferchirurgie“ zur Verfügung stellt. Das Bezeichnungsrecht als „Universitätsklinik“ beruht auf altem Hochschulrecht (§ 45 Abs. 2 Satz 1 des Universitätsgesetzes 1993 in der Fassung vom 1. Juli 1997, dessen Wortlaut im Wesentlichen demjenigen des § 32 Abs. 2 Satz 1 HG entspricht) in Verbindung mit der Regelung unter § 1 Abs. 4 des Kooperationsvertrags. b) Des Weiteren führt die Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO zu einer Erhöhung der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 KapVO ermittelten Kapazität um insgesamt 13,26 Prozent (38,19 Studienplätze). Zur Ermittlung dieses Werts hat die Antragsgegnerin den Anteil des tatsächlich am Krankenbett stattfindenden Unterrichts (UaK), der in den rechtlich nicht dem Universitätsklinikum zuzurechnenden Krankenhäusern erteilt wird, in Beziehung zu dem Gesamtaufwand gesetzt, der für die Ausbildung am Krankenbett in allen Fächern entsteht. Die Kammer hat die Berechnungen anhand der übersandten Liste (Anlage 3 zur Antragserwiderung vom 1. März 2021) überprüft und sieht keinen Grund für Beanstandungen, da jedenfalls keine Unstimmigkeiten vorliegen, die sich im Ergebnis zu Lasten der Antragstellerin auswirken. Insbesondere war die Antragsgegnerin auch nicht gehalten, die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität mit Blick auf die N1. „entsprechend“ zu erhöhen. Zwar stellt die N1. ausweislich der Regelung unter § 1 Abs. 1 des Kooperationsvertrags ihre Betten zu Forschungs- und Lehrzwecken zur Verfügung, bietet also bei abstrakter Betrachtung zunächst einmal Ausbildungskapazitäten an. Diese Ausbildungskapazitäten führen jedoch nicht zu einer Erhöhung der patientenbezogene jährlichen Aufnahmekapazität im klinischen Ausbildungsabschnitt. § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO setzt voraus, dass UaK an einer außeruniversitären Krankenanstalt auch (tatsächlich) durchgeführt wird. Daran fehlt es hier bereits. Der Studiendekan hat zuletzt in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2020 aus Anlass der einstweiligen Anordnungsverfahren betreffend die Festsetzung der Aufnahmekapazität der Universität F1. . -F. im klinischen Studienabschnitt im Wintersemester 2019/20 (4 Nc 118/19) dargelegt, dass am N1. mit Blick auf den hier allein relevanten klinischen Studienabschnitt kein UaK stattfindet. Zudem dient die Kooperation zwischen Universitätsklinikum und N1. nach der Präambel des Kooperationsvertrags dazu, das Fach Gesichts- und Kieferchirurgie (weiterhin) in den Forschungsschwerpunkt Onkologie einzubinden und Belangen der Lehre und Weiterbildung Rechnung zu tragen, sowie dazu, eine interdisziplinäre Krankenversorgung sicherzustellen. Im Pflichtfachbereich des klinischen Studienabschnitts findet Unterricht jedoch weder im Fach Gesichts- und Kieferchirurgie noch im Fach Onkologie statt (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 4 ÄApprO). Es besteht im Übrigen kein Anlass, an der Richtigkeit der Angaben zum Umfang der tatsächlich an außeruniversitären Krankenanstalten stattfindenden Lehrveranstaltungen zu zweifeln. Den Rückgang des Anteils am UaK-Wert um gut fünf Prozentpunkte im Vergleich zum Studienjahr 2018/19 hat die Antragsgegnerin plausibel als mathematische Folge der Kapazitätserhöhung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO erklärt: Der an der S1. veranstaltete UaK wird nunmehr, nachdem die S1. von der Antragsgegnerin kapazitätsrechtlich analog § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO behandelt worden ist (vgl. die Stellungnahme des Studiendekans vom 17. Juni 2020, siehe Beschlüsse der Kammer vom 24. Juni 2020 – 4 Nc 118/19 u.a.), nicht mehr nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO über die „entsprechende Erhöhung“, sondern (kapazitätsgünstig) mit den tagesbelegten Betten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO in die Berechnung der patientenbezogenen jährlichen Aufnahmekapazität einbezogen. Schließlich ist die Antragsgegnerin auch nicht verpflichtet, die patientenbezogene Ausbildungskapazität durch Abschluss einer weiteren Vereinbarung mit einem Lehrkrankenhaus zu erhöhen. Das verfassungsrechtliche Teilhaberecht (Art. 12, 3 Abs. 1 GG) vermittelt keinen Anspruch auf Schaffung weiterer Patientenressourcen mit dem Ziel, die Kapazität im klinischen Studienabschnitt zu steigern. OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2015 – 13 C 18/15 –, juris Rn. 13; siehe allgemein BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 – 1 BvL 3/14 –, juris Rn. 105. c) Aufgrund der gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des Berechnungsergebnisses erhöht sich die Zahl der Studienplätze nicht. Insbesondere der mit 1,00 eingestellte Schwundfaktor begegnet bei summarischer Überprüfung keinen durchgreifenden Bedenken. Seine Berechnung ist mangels normativer Vorgaben sachangemessen nach dem die Grundprinzipien der Kapazitätsverordnung wahrenden „Hamburger Modell“ erfolgt, vgl. zum Hamburger Modell im Zusammenhang mit der Vorklinik/Zahnmedizin OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2013 – 13 A 455/13 –, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2013 – 13 B 1446/12 –, juris Rn. 6, und schließt in Bezug auf den klinischen Teil des Studiengangs Medizin eine Betrachtung der Studierendenzahlen bis zum sechsten (klinischen) Semester mit ein. Dass der anhand der amtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die semesterliche Verbleibequote entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten und damit unzutreffend wiedergibt, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dabei fehlt einem in die Berechnung eingestellten Schwundfaktor von 1,00 nicht schon per se die innere Plausibilität, weil in dessen Berechnung etwa aus Anlass von Fach- und Hochschulwechseln semesterliche Übergangsquoten eingestellt sind, die über1 liegen und zur Folge haben, dass keine Entlastung in der Lehrnachfrage zu verzeichnen ist, die gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO zu berücksichtigen wäre. Vgl. hierzu für die Vorklinik OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2014 – 13 C 13/14 –, juris Rn. 20, OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008 – 13 C 5/08 –, juris Rn. 4. d) Insgesamt ist danach die von der Antragsgegnerin mitgeteilte patientenbezogene Kapazität von 326 (288 + 38) Studienplätzen für das Studienjahr 2020/2021 nicht zu beanstanden. Die Kapazität wird durch die verordnungsrechtliche Festsetzung für die beiden Semester des Studienjahres 2020/2021 auf insgesamt 326 Studienplätze nicht unterschritten (zur Festsetzung: § 1 in Verbindung mit Anlagen 5 und 6 ZZVO). e) Soweit einzelne Antragsteller eine Verpflichtung der Antragsgegnerin annehmen, aus den Mitteln des Hochschulpaktes eine Erhöhung der Studienplatzzahlen zu finanzieren, ist festzuhalten, dass die Antragsteller dies aus dem Hochschulpakt nicht beanspruchen können, weil diese Vereinbarung zwischen dem Land und der Hochschule grundsätzlich keine subjektiven Rechte für Studienplatzbewerber begründet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2008 – 13 C 1/08 –, und vom 8. Juli 2009 – 13 C 93/09 u.a. –, jeweils juris; Beschluss vom 10. Januar 2018 – 13 C 43/17 –, juris Rn. 3. f) Des Weiteren hat die Antragsgegnerin die errechneten 326 Studienplätze in Abstimmung mit dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens rechtsfehlerfrei auf 170 Plätze im Wintersemester 2020/2021 und 156 Plätze im Sommersemester 2021 aufgeteilt. Es ist ermessensgerecht, die Zahl der Studienplätze für das erste Semester des klinischen Studienabschnitts im Wintersemester höher anzusetzen als im Sommersemester. Da an der Universität F1. . -F. der vorklinische Studienabschnitt nur zum Wintersemester aufgenommen werden kann, beginnen die meisten Studierenden auch mit dem klinischen Studienabschnitt zum Wintersemester. Es ist kapazitätsrechtlich lediglich geboten, dass die Zulassungszahlen für die beiden Semester eines Studienjahres in ihrer Gesamtheit die errechnete Jahreskapazität erschöpfen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1989 – 7 B 82.89 –, juris. Daraus, dass, ausgehend von den Belegungslisten, von den für das erste klinische Fachsemester im Sommersemester 2020 festgesetzten 170 Studienplätzen tatsächlich nur 169 durch die Immatrikulation von Studierenden dieses Semesters belegt sind, können die Antragsteller nichts für sich herleiten. Die Art und Weise der Vergabe durch die Antragsgegnerin ist angesichts der Regelung in § 26 Abs. 3 Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Studienplatzvergabeverordnung NRW – StudienplatzVVO NRW) vom 18. Dezember 2019 (GV. NRW. 2020, S. 2, ber. S. 82) nach dem hier gebotenen Prüfungsmaßstab nicht zu beanstanden. In dieser Vorschrift heißt es, dass, sofern die für ein höheres Fachsemester festgesetzte Zahl der Studienplätze durch die Zahl der Rückmeldungen überschritten wird, sich die Zulassungszahlen für die anderen Fachsemester, und zwar vorrangig für das jeweils höchste Fachsemester, entsprechend verringern. Nach diesen Grundsätzen sind die insgesamt im klinischen Ausbildungsabschnitt auftretenden drei Überbelegungen (3. klinisches Fachsemester: 173 Belegungen statt 170) durch Unterbelegungen im ersten klinischen Semester um einen Studienplatz und im zweiten klinischen Semester um zwei Studienplätze im Wege der Saldierung kompensiert worden. Insbesondere hat die Antragsgegnerin die Vorgabe berücksichtigt, vorranging Studienplätze des jeweils höchsten Fachsemesters zu saldieren, soweit ihr dies aufgrund verringerter Rückmeldungen möglich war. Die Vorschrift stellt nicht auf das höchste Fachsemester, sondern – und das auch nur vorrangig – auf das jeweils höchste, von dem zugrunde gelegten höheren Fachsemester aus gesehen, ab. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm und diesem Zweck darf die Saldierung auch niedrigere Fachsemester betreffen. Entscheidend ist, dass die durch die Zulassungszahlenverordnungen insgesamt festgesetzten Aufnahmekapazitäten durch die Besetzungszahlen abgedeckt werden und keine ungenutzte Kapazität verbleibt. Die Hochschule darf daher den Soll- und Ist-Zustand betrachten und eine entsprechende Saldierung vornehmen. OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2015 – 13 C 15/15 –, juris. Die danach verbleibenden 169 Studienplätze sind nach der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2020 vollständig in Anspruch genommen worden. Sofern von den 169 Rückmeldern Studierende beurlaubt sein sollten, führt dies nicht zu einer entsprechenden Studienplatzerhöhung. Zwar wird das Lehrangebot von beurlaubten Studierenden im Beurlaubungszeitraum tatsächlich nicht nachgefragt. Anders als bei der allgemeinen Schwundquote, deren Berücksichtigung dazu dient, einem dauerhaften Verlust von Lehrnachfrage durch eine Erhöhung der Studienzulassungen entgegenzuwirken, würde die Berücksichtigung einer Beurlaubungsquote indes zu einer das tatsächliche Lehrangebot übersteigenden Studierendenzahl führen, da die Beurlaubten – anders als Studienabbrecher, Fach- oder Hochschulwechsler (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO) – das Studium im Fachbereich Medizin der Antragsgegnerin wieder aufnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Ungeachtet der Frage, ob sich das Begehren der Antragstellerin auf die Zulassung zum Studium oder auf die alleinige Beteiligung an einem Losverfahren richtet, ist der Streitwert nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen auch für das vorläufige Rechtsschutzverfahren auf 5.000,-- Euro festzusetzen. OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2009 – 13 C 264/08 –, juris Rn. 30 ff.; ferner OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009 – 13 C 1/09 –, juris Rn. 37 ff. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.