OffeneUrteileSuche
Urteil

8 S 1914/14

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

40mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

40 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bauvorbescheide sind auf ihre Vereinbarkeit mit nachbarschützenden Vorschriften zu prüfen; fehlt diese, sind sie aufhebbar. • Grenzbebauung ohne Abstandsflächen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO setzt voraus, dass planungsrechtlich an die Grenze gebaut werden muss oder öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auch auf dem Nachbargrundstück an die Grenze gebaut wird. • Eine bereits vorhandene Grenzbebauung ersetzt die öffentlich-rechtliche Sicherung nur, wenn das geplante und das vorhandene Gebäude in hinreichender Beziehung zueinander stehen und in relevantem Maße überdecken. • Ein Vorhaben kann gegen das Einfügebot des § 34 Abs. 1 BauGB verstoßen, wenn sein Maß der baulichen Nutzung zu einer rücksichtslosen, erdrückenden Wirkung auf Nachbargrundstücke führt.
Entscheidungsgründe
Aufhebung von Bauvorbescheid wegen fehlender Abstandsflächen und Verstoß gegen Einfügungsgebot • Bauvorbescheide sind auf ihre Vereinbarkeit mit nachbarschützenden Vorschriften zu prüfen; fehlt diese, sind sie aufhebbar. • Grenzbebauung ohne Abstandsflächen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO setzt voraus, dass planungsrechtlich an die Grenze gebaut werden muss oder öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auch auf dem Nachbargrundstück an die Grenze gebaut wird. • Eine bereits vorhandene Grenzbebauung ersetzt die öffentlich-rechtliche Sicherung nur, wenn das geplante und das vorhandene Gebäude in hinreichender Beziehung zueinander stehen und in relevantem Maße überdecken. • Ein Vorhaben kann gegen das Einfügebot des § 34 Abs. 1 BauGB verstoßen, wenn sein Maß der baulichen Nutzung zu einer rücksichtslosen, erdrückenden Wirkung auf Nachbargrundstücke führt. Die Beigeladene beantragte einen Bauvorbescheid für ein langes, bis zu viergeschossiges Wohn- und Geschäftshaus mit Tiefgarage in der historischen Altstadt von Isny. Die Klägerinnen sind Nachbarinnen: Klägerin 1 Eigentümerin zweier benachbarter Grundstücke, Klägerin 2 Nießbraucherin. Die geplante Bebauung sollte längs an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen entstehen und in Teilen ohne Einhaltung von Abstandsflächen ausgeführt werden; Terrassen und große Freiflächen sind vorgesehen. Klägerinnen erhoben Einwendungen wegen Grenzbebauung, Verschattung, Erdrückung und Lärmbelastung; Widerspruch wurde zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; im Berufungsverfahren erklärte die Beigeladene einen teilweisen Verzicht auf Nutzungsangaben und die Parteien erklärten den Rechtsstreit insoweit erledigt. Der Senat nahm Augenschein und prüfte vor allem Abstandsflächen nach LBO und Einfügung nach § 34 BauGB. • Verfahrensabschluss: Soweit die Parteien übereinstimmend erledigt erklärten, war das Verfahren einzustellen und das Vorinstanzsurteil insoweit unwirksam. • Prüfungspflicht: Der Bauvorbescheid ist auf Vereinbarkeit mit öffentlich-rechtlichen, nachbarschützenden Vorschriften zu prüfen; hiervon hängen die Rechtswirkungen gegenüber Dritten ab. • Abstandsflächen (§§ 5, 6 LBO): Die Feststellung, dass Abstandsflächen eingehalten seien, ist rechtswidrig. Eine Grenzbebauung ohne Abstandsflächen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO kommt nur in Betracht, wenn planungsrechtlich zwingend oder öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auch auf dem Nachbargrundstück an der Grenze gebaut wird; beides liegt nicht vor. • Öffentlich-rechtliche Sicherung: Es bestand keine Baulast und die vorhandene Nachbar-Grenzbebauung ersetzt die Sicherung nicht, weil das geplante Gebäude in Länge, Tiefe und Höhe so von der vorhandenen Bebauung abweicht, dass kein Eindruck einer geschlossenen Bauweise mehr entsteht. • Sonderfälle für geringere Abstandsflächen (§ 6 Abs. 3 LBO): Keine der gesetzlichen Voraussetzungen (Belichtung, Brandschutz, nicht erhebliche Beeinträchtigung) war erfüllt; deshalb scheidet die Herabsetzung der Abstandsfläche aus. • Einfügung (§ 34 Abs. 1 BauGB): Das Vorhaben überschreitet das in der näheren Umgebung maßgebliche Maß der baulichen Nutzung in Fläche, Kubatur und Gliederung und fügt sich nicht ein; dadurch entsteht eine rücksichtslos erdrückende Wirkung insbesondere auf das Wohnhaus der Klägerin zu 1 und Beeinträchtigungen des Nießbrauchs der Klägerin zu 2. • Schutzwürdigkeit und Austauschverhältnis: Die Klägerinnen sind schutzbedürftig, weil sie nicht mit einer durchgängigen Grenzbebauung über die gesamte Grundstückslänge rechnen mussten; großflächige Terrassen schaffen darüber hinaus unzumutbare Einsichten in Nachbargrundstücke. • Kosten und notwendige Beteiligung: Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war erforderlich; Kosten wurden geteilt. • Revision: Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung ist im Übrigen teilweise begründet: Der Bauvorbescheid vom 01.08.2012 und der Widerspruchsbescheid vom 26.11.2012 sind insoweit aufzuheben, als sie durch den Teilverzicht nicht erledigt wurden, weil das Vorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt. Insbesondere sind die beabsichtigten Grenzbauten ohne Abstandsflächen nicht zulässig (§§ 5, 6 LBO) und das Projekt verletzt das Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 BauGB durch rücksichtsloses Maß der baulichen Nutzung; daher wurden die Bescheide aufgehoben. Soweit die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit nach Teilverzicht erledigt erklärten, wurde das Verfahren eingestellt und das erstinstanzliche Urteil insoweit für unwirksam erklärt. Die Beteiligten tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen jeweils hälftig; die Revision wurde nicht zugelassen.