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Beschluss

10 A 1417/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0718.10A1417.09.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah¬rens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah¬rens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder deren grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. An solchen Argumenten, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungstragenden rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts wecken könnten, fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen bauplanungsrechtlich zulässig sei und kein Abstandflächenverstoß vorliege. Hiergegen macht der Kläger im Zulassungsantrag geltend, dass die Grenzbebauung das Gebot der Rücksichtnahme verletze, weil sich die 21 m lange und 7 – 8 m hohe Wand erdrückend auf sein Wohngebäude auswirke. Die erdrückende Wirkung falle auch nicht deshalb weg, weil das Wohnhaus in einem Industriegebiet stehe. Eine erdrückende Wirkung ist nur dann anzunehmen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl "des Eingemauertseins" entsteht. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse 12. Februar 2010 - 7 B 1840/09 -, juris, vom 28. März 2008 - 7 B 274/08 - und vom 21. März 2007 - 7 B 137/07 -. Das Verwaltungsgericht hat diese Voraussetzungen zutreffend verneint. Es hat ausgeführt, dass die streitige Grenzbebauung je nach subjektiver Befindlichkeit zwar als beklemmend wahrgenommen werden könne. Für die Frage der Rücksichtslosigkeit komme es jedoch entscheidend auf die maßgebliche nähere Umgebung an. Die Grundstücke der Beigeladenen und des Klägers lägen in einem festgesetzten Industriegebiet, in dem naturgemäß mit umfangreichen und störenden gewerblichen bzw. industriellen Bauten gerechnet werden müsse. Zulässige Wohnnutzung müsse sich hier ein hohes Maß an Beeinträchtigungen gefallen lassen. Die Abmessungen des Vorhabens seien nicht außergewöhnlich. Es schöpfe die festgesetzte Baumassenzahl von 9,0 nicht einmal aus. Das Zulassungsvorbringen setzt sich mit dieser Argumentation nicht auseinander und bietet daher keinen Anhalt für eine andere Bewertung. Der von dem Kläger geltend gemachte Abstandflächenverstoß liegt ebenfalls nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 b) BauO NRW bejaht. Nach dieser Bestimmung ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Auf die geforderte Anbausicherung kann verzichtet werden, wenn auf dem Nachbargrundstück an der Grenze bereits eine hinreichend gewichtige Bebauung vorhanden ist, an die angebaut wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 7 A 159/94 -, BRS 57 Nr. 137; Beschlüsse vom 13. März 2009 – 10 A 1118/08 – und vom 17. Juli 2008 – 7 B 195/08 -, BRS 73 Nr. 119. Der Kläger räumt ein, dass für eine Anbausicherung keine Deckungsgleichheit gefordert werden könne und grundsätzlich eine nennenswerte Länge der Überdeckung von bestehendem Gebäude und zu errichtendem Neubau an der gemeinsamen Grenze ausreiche. Dies gelte aber dann nicht, wenn auf dem Grundstücksteil, auf dem sich kein Grenzanbau befinde, ein Gebäude mit Grenzabstand stehe. Insoweit sei auf dem Grundstück des Klägers das Wahlrecht, mit oder ohne Grenzabstand zu bauen, schon wahrgenommen worden. In diesem Fall müsse der Grundstücksnachbar auf den Grenzabstand Rücksicht nehmen und dürfe seinerseits nur noch mit Grenzabstand bauen, weil in diesem Fall § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW zum tragen komme. Dieser Einwand ist unbegründet. Das geltend gemachte Wahlrecht steht dem Kläger nicht zu. Im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 2 b) BauO NRW sollen grundsätzlich die betroffenen Nachbarn die planungsrechtlich zulässige Grenzbebauung untereinander abstimmen, so dass aufgrund dieser Übereinkunft die Abstandflächen vor den grenzständig zu errichtenden Wänden entfallen. Vgl. Heintz, in Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, 11. Aufl., § 6 Rdnr. 162 Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht darauf abgestellt, dass nach der gesetzgeberischen Intention die auf dem Grundstück des Klägers vorhandene Bebauung mit und ohne Einhaltung einer Abstandfläche zur Grundstückgrenze nicht dazu führen kann, die Lage des Grenzanbaus auf dem Grundstück der Beigeladenen einseitig vorzugeben. Abgesehen davon hat die Beigeladene im Zulassungsverfahren dargelegt, dass der Kläger bzw. sein Rechtsvorgänger das vermeintliche Wahlrecht gar nicht ausgeübt hat. Das Wohngebäude des Klägers ist nämlich, wie sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, seinerzeit grenzständig errichtet worden. Erst zu einem späteren Zeitpunkt ist das zwischen dem Wohnhaus und der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen liegende Flurstück 23 von der Beigeladenen an den Kläger bzw. dessen Rechtsvorgänger veräußert worden. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn der Kläger hat wie oben ausgeführt die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage gestellt. Die Berufung ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Rechtsfrage, auf die es nach Auffassung des Rechtsmittelführers ankommen soll, auszuformulieren und substantiiert darzulegen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus beigemessen wird. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Der Kläger formuliert bereits keine konkrete entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage. Das Vorbringen des Klägers, der konkrete Fall, dass eine Grenzbebauung nur teilweise vorhanden sei und auf dem nicht grenzständig bebauten Teil ein Wohnhaus mit Abstandfläche stehe, sei bisher nicht entschieden worden, führt nicht zur Annahme eines grundsätzlichen Klärungsbedarfs. Die im vorliegenden Einzelfall vom Kläger aufgeworfene Frage lässt sich wie dargelegt auf der Grundlage der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und auf der Basis der hierzu vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten. Einen weitergehenden Klärungsbedarf wirft die Zulassungsbegründung nicht auf. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).