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Beschluss

1 A 3739/18

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:1022.1A3739.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.773,38 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. 4 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2, m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194 m. w. N. 5 Der jeweilige Zulassungsgrund ist hinreichend deutlich zu bezeichnen. Die Anforderungen an die Darlegungslast dürfen aber vor dem Hintergrund der Gewährleistungen des Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden. Der Zulassungsgrund muss daher nicht ausdrücklich benannt sein, insbesondere bedarf es nicht der genauen Normbezeichnung. Es genügt, dass sich die Antragsbegründung der Sache nach einem oder mehreren bestimmten Zulassungsgründen zuordnen lässt. Der Senat ist insoweit ggf. verpflichtet, die Antragsbegründung sinn- und sachgerecht auszulegen. 6 Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 187. 7 Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerechte – Zulassungsvorbringen des Klägers in der Antragsbegründungsschrift vom 21. September 2018 die begehrte Zulassung der Berufung nicht aus den – bei sachgerechter Auslegung – sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgründen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO. 8 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. 9 Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und konkret aufzeigen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen sie ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird (beispielsweise) nicht genügt, wenn und soweit sich das Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen. 10 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 – 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2 ff. 11 Nach Maßgabe dieser Grundsätze zeigt das Zulassungsvorbringen keine durchgreifenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf. 12 Der Kläger wendet sich mit seinem Zulassungsvorbringen allein gegen die – unter Hinweis auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des OVG Hamburg erfolgte – Annahme des Verwaltungsgerichts, (auch) die Regelung des § 53 Abs. 6 SVG, nach der von der Ruhensanordnung die „Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden“ ausgenommen sei, sei mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Zwar seien auch die anerkannten Religionsgesellschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts, die auch Aus- oder Fortbildungseinrichtungen betreiben würden. Diesen Religionsgesellschaften komme jedoch aufgrund von Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 WRV eine besondere Stellung zu. Sie seien nicht Teil der Staatsverwaltung, sondern ungeachtet ihrer Anerkennung als Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht dem Staat inkorporiert, also auch nicht im weitesten Sinn „staatsmittelbare“ Organisationen oder Verwaltungseinrichtungen. Im Hinblick auf diese Trennung von Kirche und Staat sei es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Kirchen und andere öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften aus dem Anwendungsbereich der Ruhensvorschriften ausschließe. 13 Der Kläger trägt hiergegen vor, er werde durch die – den Fall des Zusammentreffens von Versorgungsbezügen und Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen regelnden – Anrechnungsvorschriften des § 53 Abs. 1, 6 und 9 SVG in verfassungswidriger Weise gegenüber den bei einer anerkannten Religionsgemeinschaften angestellten Soldaten benachteiligt. Die vom Verwaltungsgericht insoweit herangezogene Rechtsprechung sei mittlerweile überholt. Weniger als die Hälfte der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland gehöre einer der beiden großen deutschen Kirchengemeinschaften oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft an. Dies habe zur Folge, dass sich die beiden großen christlichen Religionsgesellschaften mittlerweile nur noch zu einem geringen Teil aus der Kirchensteuer und, so sei es zumindest der Presse zu entnehmen, zu einem weit überwiegenden Teil aus allgemeinem Steueraufkommen finanzierten. Dies sei vielleicht auf das stets gute Zusammenspiel in der Geschichte – bis hin zur Identität („Fürstbischof“) – zwischen diesen Kirchen und den Staatsgewalten zurück zu führen. Bis heute hätten die zuständigen staatlichen Organe ein Mitwirkungsrecht bei der Bestimmung der Bischöfe, bis heute sei es auch den Pfarrern und Pfarrerinnen untersagt, regierungskritische Ausführungen zu tätigen. All dies erlaube nicht mehr die Wertung, diese Kirchen seien vom Staat getrennt; zumindest bei den beiden großen (christlichen) Kirchen handele es sich damit um echte Staatskirchen. 14 Dieses Zulassungsvorbringen dringt nicht durch. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob der Kläger mit der Behauptung, es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn Soldaten, die bei einer anerkannten Religionsgesellschaft beschäftigt seien, von der Ruhensregelung ausgeschlossen seien, überhaupt erreichen könnte, dass er von der Anrechnung ausgeschlossen wird, oder ob einer solchen Folge der Grundsatz „keine Gleichbehandlung im Unrecht“ entgegen stünde. Seine Annahme trifft nicht zu, in der von ihm beschriebenen Situation – Finanzierung überwiegend durch allgemeine Steuergelder, Mitwirkungsrechte bei der Bischofsernennung, enge Einflussnahme auf die Meinungsbildung – könne von einer die Ungleichbehandlung rechtfertigenden Trennung von Staat und Kirche jedenfalls in Bezug auf die beiden großen christlichen Kirchen nicht mehr ausgegangen werden. 15 Art. 137 Abs. 1 der Weimarer Reichsverfassung, der über Art. 140 GG auch Bestandteil des Grundgesetzes geworden ist, bestimmt ausdrücklich, dass keine Staatskirche besteht. Dies gebietet eine prinzipielle Trennung von Staat und Kirche in organisatorischer und inhaltlicher Hinsicht, was gesonderte Kirchenaufsichtsrechte des Staates und kirchliche Leitungsbefugnisse des Staates ausschließt. Gemeinsame Angelegenheiten von Staat und Religionsgemeinschaften in dem Sinne, dass staatliche und religionsgemeinschaftliche Aufgabenwahrnehmungen untrennbar miteinander vermischt werden , darf es nicht geben, vielmehr ist auch bei gemeinsamen Angelegenheiten zu unterscheiden, was Sache des Staates und was Sache der Religionsgemeinschaften ist. 16 Vgl. nur Ehlers, in: Sachs, Grundgesetz, 8. Aufl. 2018, Art. 137 WRV Rn. 2, m.w.N. 17 Es spricht auch in Ansehung des klägerischen Vortrags nichts für die Annahme, es fehle in Bezug auf die großen christlichen Religionsgemeinschaften in Deutschland tatsächlich oder rechtlich an der verfassungsrechtlich gebotenen prinzipiellen Trennung von Kirche und Staat in inhaltlicher oder organisatorischer Hinsicht. Der Kläger hat seine Behauptung, den Pfarrern und Pfarrerinnen der großen christlichen Kirchen sei „bis heute“ untersagt, regierungskritische Äußerungen zu tätigen – und damit die inzidente Unterstellung einer inhaltlichen Abhängigkeit – nicht belegt. Er hat insoweit weder Beispielsfälle benannt, noch angegeben, woraus sich wessen Ermächtigung ergeben sollte, bestimmte Meinungsäußerungen von Pfarrern oder Pfarrerinnen zu untersagen. Die Richtigkeit dieser Behauptung drängt sich dem Senat auch sonst nicht auf. 18 Die verfassungsrechtlich ebenfalls gebotene prinzipielle organisatorische Trennung von Staat und Kirche wird auch nicht dadurch berührt, dass – wie der Kläger vorträgt – staatliche Organe „Mitwirkungsrechte“ bei der Ernennung von Bischöfen haben. Insoweit allein bedenkliche Mitwirkungsrechte staatlicher Organe im Sinne von Ernennungsrechten gibt es nicht. 19 Die Bischöfe der evangelischen-lutherischen Kirchen in Deutschland werden in der Regel von Synoden gewählt, reformierte (auch unierte) Kirchen sind in Deutschland presbyterial verfasst und kennen daher schon kein Bischofsamt. 20 Die Bischöfe der römisch-katholischen Kirche werden vom Heiligen Stuhl ernannt, in Deutschland nach den Maßgaben der fortgeltenden Konkordate, nämlich dem Reichskonkordat von 1933, dem Badenkonkordat von 1932, dem Preußenkonkordat von 1929 und dem Bayernkonkordat von 1924. Danach werden der Erzbischof von Freiburg, die Bischöfe von Mainz und Rottenburg sowie die Bischöfe der „preußischen“ Diözesen, u.a. Aachen, Fulda, Köln, Münster, Osnabrück und Paderborn, aus einer vom Heiligen Stuhl vorgelegten Liste von drei Kandidaten von den jeweiligen Dom-, Metropolitan oder Kathedralkapiteln gewählt, Art. III des Badenkonkordats, Art. 6 des Preußenkonkordats und Art. 14 des Reichskonkordats, und danach vom Papst ernannt. In Bayern hat der Heilige Stuhl die volle Freiheit der Ernennung der Erzbischöfe und Bischöfe, vgl. Art. 14 § 1 des Bayernkonkordats. Die Beteiligung staatlicher Stellen beschränkt sich jeweils auf die Prüfung und ggf. ein Vetorecht, ob bzw. dass gegen den ausgewählten Kandidaten Bedenken (allgemein) politischer Art bestehen, vgl. Art. 14 des Reichskonkordats, Art. III des Badenkonkordats, Art. 6 Abs. 1 des Preußenkonkordats, Art. 14 § 1 des Bayernkonkordats. Die staatlichen Stellen können danach im Einzelfall zwar verhindern, dass ein Kandidat zum Bischof ernannt wird, sie können aber nicht durchsetzen, dass der Heilige Stuhl einen bestimmten Kandidaten ernennt. 21 Dass der Staat (auch) die großen christlichen Religionsgemeinschaften und ihre Verbände angesichts sinkender Mitgliederzahlen zunehmend aus allgemeinen Steuermitteln (mit)finanziert, qualifiziert diese nicht schon als Staatskirche. 22 Das Grundgesetz kennt nämlich keine strikte Trennung von Staat und Religionsgemeinschaften. Es schließt weder eine Zusammenarbeit von Staat und Religionsgemeinschaften, noch eine „religionsneutrale“, den Gleichheitssätzen Rechnung tragende Förderung der Religionsgemeinschaften aus. Zum einen hat der Staat einen Kulturauftrag, zum anderen reicht es nicht aus, die religiösen Freiheiten nur zu respektieren. Vielmehr muss der Staat ggf. auch zweckfrei die Verwirklichung durch Schaffung der notwendigen Ausgangsbedingungen ermöglichen. 23 Vgl. Ehlers, in: Sachs, Grundgesetz, 8. Aufl. 2018, Art. 137 WRV Rn. 2, m.w.N. 24 2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten zuzulassen. 25 Schwierigkeiten solcher Art liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen – etwa wegen der Komplexität der betroffenen Tatsachen- bzw. Rechtsfragen – Anlass zu solchen Zweifeln gibt, welche sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden lassen. 26 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Februar 2018– 1 A 2072/15 –, juris, Rn. 40, und vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 28 m. w. N. 27 Das Vorbringen des Klägers lässt – wie oben dargelegt - derartige besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten nicht erkennen. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. 29 Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.