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Beschluss

8 A 500/20

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0713.8A500.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. 3 I. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die der Beigeladenen erteilte und im Klageverfahren angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 30. Dezember 2016 für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage in N. die Kläger nicht in ihren Rechten verletze. 5 1. Der Einwand, es sei nicht sichergestellt, dass die Kläger keinen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt seien, greift nicht durch. 6 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass sich das von den Klägern bewohnte Haus in einem faktischen Gewerbegebiet befinde; die danach maßgeblichen Lärmrichtwerte von 65 dB(A) tagsüber und 50 dB(A) nachts würden ausgehend von der im Genehmigungsverfahren von der Beigeladenen vorgelegten Lärmprognose, die entsprechend den Vorgaben der DIN ISO 9613-2 erstellt sei und bezogen auf das Haus der Kläger (IP J) eine Gesamtbelastung von 45,5 dB(A) tagsüber und 44,5 dB(A) nachts ergebe, eingehalten. Nichts anderes ergebe sich aus der vorgelegten Berechnung nach dem sog. „Interimsverfahren“, nach der der Nachtwert voraussichtlich nur 43,2 dB(A) betrage. 7 a) Die Antragsbegründung wendet sich zunächst gegen die Einordnung des Umfelds des von den Klägern bewohnten Grundstücks als faktisches Gewerbegebiet und verweist auf mehrere in der näheren Umgebung befindliche Wohnnutzungen. Das Verwaltungsgericht hat hingegen ausgeführt, dass die gewerbliche Nutzung durch den großflächigen Speditionsbetrieb, eine Baumaschinenvermietung, ein Bauunternehmen, eine Digitaldruckerei, eine Erd- und Tiefbaufirma, ein Messebauunternehmen und zwei PKW-Werkstätten die nähere Umgebung dominiere und präge. Das ist mit Blick auf das Kartenmaterial und das ersichtlich nicht unerhebliche Störpotential der vorhandenen Gewerbebetriebe ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb die Einordnung dieses nicht beplanten Bereichs als faktisches Gewerbegebiet (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 8 BauNVO) plausibel erscheint. Das bloße Vorhandensein von Wohnnutzungen schließt diese Bewertung nicht aus, weil Wohnnutzungen in Form von Betriebsleiterwohnungen in Gewerbegebieten unter den in § 8 Abs. 3 BauNVO genannten Voraussetzungen zugelassen werden können, ihr Vorhandensein mithin der Einordnung als faktisches Gewerbegebiet nicht entgegensteht. Hingegen dienen Mischgebiete nach § 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Dass dies auf die genannten Gewerbebetriebe zutreffen könnte, legt die Antragsbegründung nicht dar und drängt sich auch nicht auf. Darauf, ob der Speditionsbetrieb, was das Verwaltungsgericht bezweifelt, (sogar) in einem Gewerbegebiet unzulässig wäre, kommt es angesichts dessen nicht an. Der Hinweis der Kläger, es handele sich um einen diffusen Bebauungszusammenhang, führt nicht weiter. Denn auch wenn hier eine diffuse, nicht einem in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiet zuzuordnende Bebauung vorliegen würde, hätte dies lediglich zur Folge, dass die Genehmigung eines neuen Bauvorhabens an § 34 Abs. 1 BauGB und nicht an § 34 Abs. 2 BauGB zu messen wäre. 8 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2000 ‑ 4 B 1.00 -, juris Rn. 14. 9 Woraus die Kläger schließen, dass ein Gebiet mit der hier vorliegenden, maßgeblich gewerblichen Prägung den Schutzanspruch eines Misch- oder Dorfgebiets beanspruchen können sollte, ergibt sich aus der Antragsbegründung aber nicht. 10 Abgesehen davon kommt es auf die Frage, ob das Grundstück in einem faktischen Gewerbegebiet oder in einem faktischen Mischgebiet liegt, letztlich nicht an, weil die - wie nachfolgend dargelegt wird - nicht mit durchgreifenden Argumenten angegriffene Lärmimmissionsprognose für den IP J auch für den Nachtbetrieb einen Immissionswert ermittelt hat, der den für Mischgebiete nach Nr. 6.1 Buchst. d) der TA Lärm geltenden Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nachts nicht überschreitet. 11 b) Die Antragsbegründung hält die Lärmimmissionsprognose für fehlerhaft, weil die im Dezember 2018 und Februar 2019 durchgeführten Abnahmemessungen, die nach Auffassung der Kläger eine gegenüber der Prognose „unmittelbarere und bessere Erkenntnisquelle“ darstellen, höhere Lärmwerte ergeben haben. 12 Aus dem Ergebnis einer Abnahme- oder Überwachungsmessung kann jedoch grundsätzlich nicht auf die Richtigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Prognose geschlossen werden. Zudem würde ein etwaiger Fehler bei der Durchführung einer Abnahmemessung nicht die Richtigkeit der Immissionsprognose in Frage stellen. Umgekehrt kann eine unzureichende Lärmimmissionsprognose nicht durch die Anordnung einer Abnahmemessung ausgeglichen werden 13 Vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 10. August 2015 ‑ 22 ZB 15.1113 -, juris Rn. 31. 14 Die in der Nebenbestimmung IV.3.2 vorgeschriebenen Emissions- und Immissionsmessungen dienen der Überprüfung, ob der in der erteilten Genehmigung festgelegte Schallleistungspegel (hier: nicht mehr als 106,0 dB(A) tagsüber bzw. nicht mehr als 105,0 dB(A) nachts, vgl. Bedingungen III.1.6 und III.1.7 des Bescheids) sowie die in der Nebenbestimmung „IV.3.2“ (richtig wohl IV.3.1.) für elf verschiedene Immissionspunkte - darunter das von den Klägern bewohnte, im Eigentum des Vaters der Klägerin zu 1. stehende Grundstück - festgesetzten Immissionswerte (Beurteilungspegel) beim Betrieb der Anlage eingehalten werden. Ist dies nicht der Fall, entspricht der Anlagenbetrieb nicht der erteilten Genehmigung und gibt der Behörde Anlass - wie hier geschehen - einzuschreiten, um sicherzustellen, dass die Anlage nur entsprechend der Genehmigung betrieben wird. Da Gegenstand der Klage allein die Frage ist, ob subjektive bzw. rügefähige Rechte der Kläger durch die Genehmigung verletzt werden, kommt es auf die Angriffe der Kläger gegen die Durchführung der Nachmessung und die Interpretation der Ergebnisse nicht an. 15 c) Der Einwand, dass die Schallimmissionsprognose der f. GmbH vom Juli 2016/November 2016 deswegen fehlerhaft sei, weil wechselnde Witterungsbedingungen, die Bodendämpfung und sog. Inversionswetterlagen nicht sachgerecht berücksichtigt worden seien, bleibt ohne Erfolg. 16 aa) Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, inwieweit die Schallausbreitungsbedingungen bei Inversionswetterlagen für die Prognose, ob die von Windenergieanlagen ausgehenden Lärmimmissionen die maßgeblichen Immissionsrichtwerte einhalten werden, relevant sein können. 17 Eine Immissionsprognose hat den höchsten zu erwartenden Beurteilungspegel in den Blick zu nehmen. Anlagenbetriebszeiten mit dem lautesten Betriebszustand sind regelmäßig im möglichen Volllastbetrieb zu erwarten, für den entsprechende Windgeschwindigkeiten Voraussetzung sind. Ein Volllastbetrieb und Inversionswetterlagen schließen sich aber gegenseitig aus. Im Falle von Inversionswetterlagen liegen wärmere Luftschichten über kälteren, wobei sich eine stabile Schichtung der Luftmassen ausbildet und die Durchmischung zum Erliegen kommt. Inversionswetterlagen entstehen in der Regel bei winterlichen Hochdrucklagen, wenn sich bodennahe Luftschichten in längeren Nächten abkühlen und absinken. Eine stabile Schichtung der Luftmassen entsprechend ihrer Temperatur tritt jedoch nur bei entsprechend windschwachen Bedingungen ein. Eine Beurteilung der Immissionssituation für diese durch schwachen Wind gekennzeichneten Witterungsbedingungen erscheint daher aus schallimmissionsschutzrechtlicher Sicht nicht zielführend. 18 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2021 ‑ 8 A 3518/19 -, juris Rn. 16. 19 bb) Die Antragsbegründung legt auch die weitere Rüge nicht dar, dass die Kläger bei genehmigungskonformem Betrieb, d.h. bei einem Betrieb mit dem zugelassenen maximalen Schallpegel, deswegen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt sein werden, weil jahreszeitlich verschiedene Witterungsbedingungen in der Schallimmissionsprognose nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. 20 Witterungsbedingungen werden bei der Berechnung nach dem Prognosemodell der DIN ISO 9613-2, auf dem - mit Modifikationen - sowohl das alternative Verfahren als auch das sog. Interimsverfahren beruhen, über die meteorologische Korrektur C met berücksichtigt (vgl. Abschnitt 8 der DIN ISO 9613-2). Das Prognosemodell der DIN ISO 9613-2 geht grundsätzlich von schallausbreitungsgünstigen Witterungsbedingungen aus und bezieht neben anderen Dämpfungstermen auch die meteorologische Korrektur C met ein, so dass ein Langzeit-Mittelungspegel für verschiedene Witterungsbedingungen erhalten wird. 21 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 -, juris Rn. 206 ff., und Beschluss vom 22. März 2021 - 8 A 3518/19 -, juris Rn. 23. 22 Die Antragsbegründung zeigt keine Gesichtspunkte auf, die der Senat in seiner bisherigen, dem Prozessbevollmächtigten der Kläger bekannten Rechtsprechung nicht schon berücksichtigt hätte. Es ist insbesondere weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die von den Klägern benannten Aspekte (Inversionswetterlagen, gefrorener Boden, jahreszeitlich verschiedene Witterungsbedingungen) bei dem den Schallimmissionsprognosen zugrunde liegenden Berechnungsverfahren der DIN ISO 9613-2 unzureichend berücksichtigt worden sein könnten, und zwar weder bei der dort vorgesehenen Kurzzeitmittelung noch bei der Langzeitmittelung. Es handelt sich dabei nicht um neuere Erkenntnisse, sondern um Phänomene, die schon bei der Abfassung der DIN ISO 9613-2 bekannt waren und bei denen daher davon auszugehen ist, dass sie dabei angemessen berücksichtigt worden sind. 23 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 -, juris Rn. 214 ff., und Beschluss vom 22. März 2021 - 8 A 3518/19 -, juris Rn. 28. 24 cc) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, dass der Bodendämpfungsfaktor in der Prognoseberechnung überbewertet worden sei. Mit den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Prognosen, die sowohl nach dem alternativen Verfahren gemäß DIN ISO 9613-2 als auch nach dem sog. Interimsverfahren zu einer mehr oder weniger deutlichen Unterschreitung des Immissionsrichtwertes gelangen, setzt sich die Antragsbegründung nicht konkret auseinander. 25 Bei der Berechnungsmethode nach dem sog. Interimsverfahren entfällt aber die Bodendämpfung (A gr ) generell. 26 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 -, juris Rn. 204 ff.; Agatz, Windenergie-Handbuch, 17. Ausgabe Dez. 2020, S. 108 f. 27 Dem trägt die Antragsbegründung nicht Rechnung. 28 d) Die Kläger dringen ferner nicht mit dem Vortrag durch, dass sich eine zuschlagspflichtige Störwirkung aufgrund der durch den Rotorschlag verursachten Amplitudenmodulation ergeben könne, die mit einem entsprechenden (Sicherheits-)Zuschlag hätte berücksichtigt werden müssen. 29 Zwar kann es in konkreten Einzelfällen besondere Ausprägungen der charakteristischen Geräusche von Windenergieanlagen geben, die zu einer erhöhten Lästigkeit der Anlagengeräusche führen und bei der Beurteilung mit einem Zuschlag zu berücksichtigen sind. 30 Vgl. dazu ausführlich OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, juris Rn. 229 ff., und Beschluss vom 30. Januar 2020 - 8 B 857/19 -, juris Rn. 21 ff. 31 Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die in Rede stehende Windenergieanlage des Typs GE 3.2-130 derartige Wirkungen verursachen könnte, sind aber weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen haben auch die Abnahmemessungen keinen Hinweis auf eine über das typische Anlagengeräusch hinausgehende Impulshaltigkeit oder andere akustisch auffällige Einzelereignisse ergeben. Das mit der Nachmessung beauftragte Gutachterbüro V. hat daher keinen Impulshaltigkeitszuschlag vergeben (vgl. Messbericht vom 21. November 2018, Seite 22, und die ergänzende Stellungnahme vom 9. Juli 2019, S. 3). Ergänzend sei angemerkt, dass auch eine beurteilungsrelevante Tonhaltigkeit des Anlagengeräuschs, die nach Nebenbestimmung IV.3.3 des Genehmigungsbescheids nicht genehmigungskonform wäre, nicht festgestellt worden ist. 32 e) Ohne Erfolg bleibt die Rüge, Auflage III.1.7 der angefochtenen Genehmigung gewährleiste den gebotenen Nachbarschutz deshalb nicht hinreichend, soweit es dort heiße, dass der (nachts) zulässige Schallleistungspegel von nicht mehr als 105,0 dB(A) nach der Vermessung der Anlage in der Steuerung der Windenergieanlage fest vorzugeben sei. Zwar trifft es zu, dass sich bei der nachträglichen Vermessung ein bei pitch-gesteuerten Anlagen atypisches Geräuschverhalten ergeben hat. Während pitch-gesteuerte Anlagen üblicherweise bei Erreichen von 95% der Nennleistung nicht mehr lauter werden, war dies, wie sich auch aus dem Messbericht des Sachverständigenbüros V. vom 1. März 2019 ergibt, bei der hier streitbefangenen Anlage der Fall. Damit war nicht sichergestellt, dass der in der in Ziffer III.1.7 festgelegte maximale Schallleistungspegel im Nachtbetrieb eingehalten werden konnte, was die Bezirksregierung ausweislich ihres zusammenfassenden Vermerks vom 14. August 2019 zum Anlass genommen hat, den Anlagenbetrieb wegen fehlenden Nachweises des genehmigungskonformen Betriebs zu untersagen. Das macht deutlich, dass der Nachbarschutz hier maßgeblich durch die Vorgabe des maximalen Schallleistungspegels („nicht mehr als 105,0 dB(A)“) gewährleistet wird; die Festlegung einer damit verbundenen Nennleistung sollte nur der technischen Umsetzung dieser Vorgabe dienen. Letztlich obliegt es der Beigeladenen, die Einhaltung des genehmigten Schallleistungspegels zuverlässig zu gewährleisten. 33 Der Hinweis der Kläger auf die Rechtsprechung des Senats, wonach es nicht ausreichend ist, lediglich abstrakte Lärmobergrenzen vorzuschreiben, führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. In dem von den Klägern angeführten Beschluss ist vielmehr ausgeführt, dass es in der Regel nicht ausreichend ist, dem Anlagenbetreiber (lediglich) vorzugeben, dass er mit seiner Anlage bestimmte Immissionsrichtwerte nicht überschreiten darf. Eine solche Regelung würde den Nachbarn unangemessen benachteiligen, da er im Regelfall die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nicht selbst überprüfen kann. 34 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2012 ‑ 8 B 1458/11 -, juris Rn. 44. 35 Darum geht es hier aber nicht. Vielmehr legt die angefochtene Genehmigung nicht nur die an den benachbarten Gebäuden einzuhaltenden Immissionswerte, sondern auch den maximal zulässigen Schallleistungspegel verbindlich und - wie sich gezeigt hat - überprüfbar fest. 36 f) Der Vortrag, die Erfüllung der Betreiberpflichten sei nur bei Einhaltung des Richtwerts der NNGL der WHO zu gewährleisten, stellt die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht in Frage. Von den Vorgaben der TA Lärm abzurücken, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht deswegen gerechtfertigt, weil die Empfehlungen der sog. Night Noise Guidelines for Europe (NNGL) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) einen nächtlichen Richtwert von 40 dB(A) vorsehen. Sie setzen weder Standards, noch sind sie rechtsverbindlich, lassen die Bindungswirkung der TA Lärm nicht entfallen und rechtfertigen wegen ihres abweichenden Berechnungsansatzes im Falle einer Überschreitung des Richtwerts von 40 dB(A) nicht die Annahme einer Gesundheitsgefahr. 37 Vgl. z. B. OVG NRW, Urteile vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 -, juris Leitsatz 6 und Rn. 155 ff., und vom 20. Dezember 2018 - 8 A 2971/17 -, juris Rn. 162 ff. 38 g) Es ist auch nicht anzunehmen, dass die Kläger unzumutbaren Beeinträchtigungen in Form von Infraschall oder tieffrequentem Schall ausgesetzt werden. 39 Die Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte geht davon aus, dass Infraschall - wie auch tieffrequenter Schall - durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. 40 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 -, juris Rn. 238 f., und vom 20. Dezember 2018 - 8 A 2971/17 -, juris Rn. 180 ff., Beschluss vom 30. Januar 2020 - 8 B 857/19 -, juris Rn. 38 f., und vom 22. März 2021 - 8 A 3518/19 -, juris Rn. 48, jeweils m. w. N.; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 23. März 2020 - 5 LA 2/19 -, juris Rn. 15; Nds. OVG, Urteil vom 26. Februar 2020 ‑ 12 LB 157/18 -, juris Rn. 93 ff.; OVG Saarl., Beschluss vom 13. November 2019 - 2 B 278/19 -, juris Rn. 18; Bay. VGH, Beschluss vom 7. Oktober 2019 ‑ 22 CS 19.1355 -, juris Rn. 41 f.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29. Januar 2019 - 10 S 1919/17 -, juris Rn. 25; Hess. VGH, Beschluss vom 6. November 2018 - 9 B 765/18 -, juris Rn. 58 f. 41 Dass im Fall des hier streitbefangenen Anlagentyps etwas anderes gelten könnte, ergibt sich entgegen dem Zulassungsvortrag der Kläger nicht aus den Nachmessungen des Büros V. 42 Sämtliche Studien, die der Prozessbevollmächtigte der Kläger dem Senat in zahlreichen Verfahren vorgelegt hat oder die dem Senat anderweitig bekannt sind, sind lediglich Teil des wissenschaftlichen Diskurses, ergeben allerdings bisher keinen begründeten Ansatz für relevante tieffrequente Immissionen oder Infraschall durch Windenergieanlagen oder nachweisbare gesundheitsschädliche Auswirkungen. Dies hat der Senat wiederholt in Verfahren mit Beteiligung des Prozessbevollmächtigten der Kläger entschieden. 43 Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 -, juris Rn. 240 f., und vom 20. Dezember 2018 - 8 A 2971/17 -, juris Rn. 182, Beschlüsse vom 30. Januar 2020 - 8 B 857/19 -, juris Rn. 40 ff., und vom 22. März 2021 - 8 A 3518/19 -, juris Rn. 48. 44 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der von den Klägern geltend gemachten optischen Einwirkungen der Anlage auf das von ihnen bewohnte, im Eigentum des Vaters der Klägerin zu 1. stehende Wohnhaus zuzulassen. 45 Dabei kann dahin stehen, ob sich die Antragsbegründung hinreichend mit dem ersten Begründungselement des Verwaltungsgerichts, dass nur dinglich Berechtigten ein Abwehrrecht gegen eine optisch bedrängende Wirkung zustehe, auseinandersetzt. Jedenfalls hat das Verwaltungsgericht hier in der Sache keinen falschen Maßstab angelegt. Es hat sich vielmehr ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Senats gestützt. Danach besteht ungeachtet der Frage, ob die optischen Auswirkungen von Windenergieanlagen (auch) als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG eingestuft werden könnten oder ob dies mangels einer von den Anlagen unmittelbar verursachten physischen Wirkung ausscheidet, jedenfalls kein Anlass, im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG insoweit andere Maßstäbe anzulegen als beim baunachbarlichen Rücksichtnahmegebot. 46 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2018 ‑ 8 A 2971/17 -, juris Rn. 202. 47 Das Zulassungsvorbringen vermag die einzelfallbezogene Würdigung der optischen Wirkungen der Anlage auf das von den Klägern bewohnte Grundstück nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage der im Ortstermin gewonnenen Eindrücke und des im Genehmigungsverfahren vorgelegten Gutachtens des Gutachterbüros P. von Juli 2016 insbesondere geprüft, ob und inwieweit Sichtbeziehungen bestehen und in diesem Zusammenhang maßgeblich darauf abgestellt, dass die Hauptblickrichtungen aus den Räumen der Wohnung nach Südosten und nach Südwesten und damit gerade nicht in Richtung der Anlage gehen, die sich etwa in einem 45°-Winkel südlich vom Gebäude befinde und zudem bereits durch vorhandene Gehölze verdeckt sei. Der Vortrag, dass „alle Fenster der schutzwürdigen Räume der klägerischen Wohnung auf die streitgegenständige Windenergieanlage ausgerichtet“ seien, setzt sich mit den konkreten Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dem vorgelegten Gutachten einschließlich der zugehörigen Fotos nicht ansatzweise auseinander und ist schlicht nicht nachvollziehbar. Warum selbst zumutbare Maßnahmen der Abschirmung zusätzlich nicht weiterhelfen sollten, bleibt danach im Unklaren. 48 3. Aus der Rüge, die Errichtung der Windenergieanlage führe zu unbeherrschbaren und unzumutbaren Brandrisiken für die Kläger, folgen ebenfalls keine zur Zulassung der Berufung führenden Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Die Zulassungsbegründung verweist darauf, dass eine wirksame Brandbekämpfung im Falle eines Gondel- oder Rotorbrands nicht möglich sei und wegen der auf dem Betriebsgelände der Spedition J. vorhandenen leicht brennbaren Anlagen eine erheblich erhöhte Gefahr der Brandansteckung und -ausbreitung bestehe. Das Verwaltungsgericht hat hingegen auf die Nebenbestimmungen IV.2.5 und IV.2.6 verwiesen, wonach die Vorgaben der Richtlinie des Verbandes der deutschen Sachversicherer (VdS) 3523 „Leitfaden für den Brandschutz“ zu beachten und ein Feuerwehrplan in Anlehnung an die DIN 14095 aufzustellen ist. Das der Genehmigung zugrunde liegende Brandschutzkonzept enthalte umfassende Maßgaben des baulichen, des anlagentechnischen, des organisatorischen sowie des abwehrenden Brandschutzes. Mit diesem Brandschutzkonzept setzen sich die Kläger - auch - im Zulassungsverfahren nicht substantiiert auseinander. Der pauschale Vorwurf, das Verwaltungsgericht belasse es bei oberflächlichen und formelhaften Ausführungen, verkennt, dass das Verwaltungsgericht - anders als die Antragsbegründung - den konkreten, nach Bewertung der beteiligten Fachbehörden bzw. der Feuerwehr formulierten Genehmigungsinhalt in den Blick genommen hat, und genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. 49 II. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. 50 Die Kläger verweisen hierzu auf Fragen zu den Einzelheiten der Ausbreitungsberechnung nach der TA Lärm und der in diesem Rahmen zu berücksichtigenden lärmpegelerhöhenden Aspekte, des Beweis- und Prozessrechts sowie der gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkung durch Lärm und Infraschall. Besondere Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ergeben sich hieraus allein aber nicht. Sie sind auch sonst nicht gegeben, weil nach dem Vorstehenden der Rechtsstreit keine Sach- oder Rechtsfragen aufwirft, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. 51 Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Januar 2019 - 8 A 10/17 -, juris Rn. 43 f., und vom 22. März 2021 - 8 A 3518/19 -, juris Rn. 68. 52 III. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht dargelegt. 53 Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; außerdem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind also die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung. Im Hinblick auf die Klärungsfähigkeit sind unter anderem Angaben zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage in einem Berufungsverfahren erforderlich. 54 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2021 ‑ 8 A 3518/19 -, juris Rn. 70. 55 An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend. 56 IV. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann, zuzulassen. 57 Die Kläger berufen sich auf einen Gehörsverstoß und einen Verstoß gegen die Sachverhaltserforschungspflicht. Zur Begründung tragen sie vor, dass das Verwaltungsgericht den gestellten Beweisanträgen nicht nachgegangen sei und diese zu Unrecht als Ausforschungsbeweis bzw. Beweisermittlungsanträge abgelehnt habe. Dies greift nicht durch. 58 Die Ablehnung eines (unbedingten) Beweisantrags verstößt nur dann gegen die Pflicht, den Sachverhalt zu erforschen (§ 86 Abs. 1 und 2 VwGO) und dem Kläger Gehör zu gewähren, wenn die Ablehnung - auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Sicht des Tatsachengerichts - im Prozessrecht keine Stütze findet. 59 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2020 ‑ 3 B 24.19 -, juris Rn. 23, m. w. N. 60 Ein Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag, der als unzulässig abgelehnt werden kann, liegt nur in Bezug auf Tatsachenbehauptungen vor, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „ins Blaue hinein“, also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage“ erhoben worden sind. 61 Vgl. dazu und zu weiteren Maßgaben für die Annahme eines unzulässigen Ausforschungsantrags BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2017 - 6 B 54.16 -, juris Rn. 7, m. w. N. 62 Der Verfahrensmangel muss sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert und schlüssig dargetan werden. 63 Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 218. 64 Dies vorausgeschickt sind die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht dargelegt. 65 a) Hinsichtlich des Hilfsbeweisantrags betreffend Lärmvorbelastungen durch eine Kläranlage und eine Reinigung genügt das Zulassungsvorbringen schon deshalb nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, weil die Kläger sich mit den vom Verwaltungsgericht angeführten Ablehnungsgründen nicht inhaltlich auseinandersetzen. Die Antragsbegründung erschöpft sich in der nicht näher erläuterten Behauptung, der Beweisantrag sei zu Unrecht abgelehnt worden. 66 b) Den auf Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie Vernehmung von Zeugen zu Beeinträchtigungen durch Infraschallwellen gerichteten Beweisantrag hat das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler als unsubstantiierten Ausforschungsbeweisantrag abgelehnt. Auf die vorstehenden Ausführungen unter I. 1. g). kann insoweit zunächst Bezug genommen werden. Nach dem oben dargestellten derzeitigen Erkenntnisstand in der Wissenschaft zu den Auswirkungen von Infraschall durch Windenergieanlagen besteht allein eine hypothetische Gefährdung. Angesichts des trotz zahlreicher Studien insoweit unsicheren Erkenntnisstandes in der Wissenschaft ist es nicht Aufgabe der Gerichte, weitere wissenschaftliche Forschung zu betreiben. 67 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2020 ‑ 8 B 857/19 -, juris Rn. 49 ff.; Urteil vom 20. Dezember 2018 - 8 A 2971/17 -, juris Rn. 185; zum Forschungsstand vgl. Myck/Wothge, Infraschall von Windenergieanlagen, in: UMID (Umwelt + Mensch Informationsdienst; Hrsg.: Umweltbundesamt), Nr. 1/2021, Seite 95 ff. 68 Nichts anderes kann erst recht für die von den Klägern beantragte Zeugenvernehmung zur Frage der Auswirkungen von tieffrequenten Immissionen und Infraschall gelten. Eine Zeugenvernehmung könnte nicht belegen, dass die von den Zeugen geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen gerade auf Infraschall durch Windenergieanlagen beruhen. 69 c) Der auf etwaige Schallreflexionen am Wohnhaus der Kläger gerichtete Hilfsbeweisantrag war deshalb unsubstantiiert, weil es an jeglicher Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen in der ergänzenden Stellungnahme des Gutachterbüros vom 7. März 2018 fehlte. Abgesehen davon legt die Antragsbegründung auch die Erheblichkeit dieses Beweisantrags nicht dar. Auf die ergänzende Begründung des Verwaltungsgerichts, es sei nicht ersichtlich, dass der maßgebliche Immissionsrichtwert von 65 dB(A) tagsüber und 50 dB(A) nachts aufgrund von Reflexionen überschritten werden könnte, gehen die Kläger nicht ein. 70 d) Das Verwaltungsgericht musste auch dem weiteren Hilfsbeweisantrag, zur Feststellung wiederkehrender, störend auffälliger Geräusche beim Rotordurchgang die Anlage in Augenschein zu nehmen, nicht entsprechen. Das Verwaltungsgericht hat als wahr unterstellt, dass Windenergieanlagen beim Rotordurchgang wiederkehrende Geräusche erzeugen. Das ist nach den obigen Ausführungen unter I. 1. d) nicht zu beanstanden, weil greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die in Rede stehende Windenergieanlage des Typs GE 3.2-130 Wirkungen verursachen könnte, die eine über das typische Anlagengeräusch hinausgehende Impulshaltigkeit beinhalten, weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Wie bereits erwähnt, haben im Übrigen auch die Abnahmemessungen keinen Hinweis auf eine Impulshaltigkeit oder andere akustisch auffällige Einzelereignisse ergeben. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, inwieweit eine richterliche Inaugenscheinnahme der fachlichen Bewertung durch einen Sachverständigen überlegen sein könnte. 71 e) Ein Verfahrensmangel liegt auch in Bezug auf die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Berücksichtigung von gefrorenem Boden zur Winterzeit und sog. Inversionswetterlagen nicht vor. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen unter I. 1. c) Bezug genommen werden. Etwaige Besonderheiten der Schallausbreitung bei - stets windschwachen - Inversionswetterlagen sind für die Berechnung der während des lautesten Betriebszustands zu erwartenden Lärmbelastung ohne Belang. Hinsichtlich der Bodendämpfung trägt die Antragsbegründung dem Umstand nicht Rechnung, dass eine Bodendämpfung bei der ergänzenden Berechnung nach dem Interimsverfahren nicht in Ansatz gebracht worden ist. Nicht zuletzt angesichts des auch insoweit unsubstantiierten Vortrags hatte das Verwaltungsgericht keinen Anlass, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens die TA Lärm und die darin vorgegebenen Berechnungsparameter in Frage zu stellen. 72 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Klägern die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese als notwendig Beigeladene hinreichenden Anlass hatte, sich in das Verfahren mittels anwaltlicher Unterstützung einzubringen. 73 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 19.2 und Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wobei der Senat bis zum Erreichen einer Obergrenze in Höhe von 60.000,‑ Euro für jede streitgegenständliche Windenergieanlage einen Streitwert in Höhe von 15.000,- Euro festsetzt. 74 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).