Beschluss
1 A 1484/20
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0920.1A1484.20.00
7Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.571,34 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. 3 Der im vorliegenden Streitverfahren ergangene Gerichtsbescheid wirkt gemäß § 84 Abs. 3, 1. Hs. VwGO als Urteil und kann wie ein solches unter anderem mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung angegriffen werden, vgl. § 84 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 124 Abs. 1 VwGO. 4 Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. 5 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 m. w. N. 6 Hiervon ausgehend rechtfertigt das fristgerechte Zulassungsvorbringen des Klägers die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. 7 Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner klageabweisenden Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Gewährung einer Umzugskostenvergütung. Als Anspruchsgrundlage komme nur § 14 BUKG i. V. m. § 4 Abs. 2 AUV in Betracht. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 AUV würden jedoch keine Umzugskosten erstattet, wenn ein Umzug ins Ausland oder – wie hier – im Ausland an einen anderen Ort als den neuen Dienstort oder dessen Einzugsgebiet durchgeführt werde. Obwohl der Kläger von Luxemburg nach C. in den Niederlanden versetzt worden sei, sei der Umzug tatsächlich nach O. in Deutschland und damit an einen anderen Ort als den Dienstort oder dessen Einzugsgebiet erfolgt. Auch die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AUV lägen nicht vor. Danach könnten die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde Ausnahmen in besonderen Fällen zulassen. Mit dieser Regelung übertrage der Verordnungsgeber der Verwaltung die Entscheidung darüber, wann ein besonderer Fall vorliege. An dieser Tatbestandsvoraussetzung fehle es. Die Bereichsdienstvorschrift C-2213/26 „Anwendung der Auslandsumzugskostenverordnung“ gebe Anwendungshinweise zu § 4 AUV im Vorgriff auf eine Änderung der einschlägigen Vorschriften (vgl. Ziffer 103). Ziffer 106 sehe als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift vor, dass der Disziplinarvorgesetzte über das Einzugsgebiet hinaus den räumlichen Zusammenhang zwischen einer Wohnung und der Dienststelle auf einer üblicherweise befahrenen Strecke höchstens bis zu 100 km feststellen könne. Bei einer Entfernung von mehr als 100 km sei die Feststellung des räumlichen Zusammenhangs ausgeschlossen, es sei denn der Bedienstete benötige für die Hin- und Rückfahrt zwischen der Dienststätte und der Wohnung mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln nicht mehr als drei Stunden und sei nicht mehr als 12 Stunden von seiner Wohnung abwesend. Vorliegend betrage die Entfernung mehr als 100 km und die Fahrtzeit mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln mehr als drei Stunden für die Hin- und Rückfahrt. Einen Ermessensausfall könne der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, da der Beklagten kein Ermessen eröffnet sei. Die Frage, ob ein besonderer Fall vorliege, betreffe lediglich die Tatbestandsebene. 8 I. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. 9 Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. 10 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2018 – 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2, vom 9. Juli 2018 – 1 A 2592/17 –, juris, Rn. 2, vom 5. Januar 2017 – 1 A 2257/15 –, juris, Rn. 9 f., und vom 29. Januar 2016 – 1 A 1862/14 –, juris, Rn. 3 f., jeweils m. w. N. 11 Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden An-nahmen des Verwaltungsgerichts auseinander setzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird nicht genügt, wenn sich sein Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen. 12 Vgl. Seibert, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a, Rn. 206 m. w. N. 13 Soweit das Zulassungsvorbringen des Klägers den Anforderungen an die Darlegung genügt, greift es in der Sache nicht durch. Die vorstehenden Maßgaben zugrunde gelegt, rechtfertigt es nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Gerichtsbescheides. 14 Dies gilt insbesondere für das Vorbringen des Klägers, dass die Tatbestandsvoraussetzung "in besonderen Fällen" des § 4 Abs. 2 Satz 3 AUV entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts vorläge. Wenngleich es zutrifft, dass die Bereichsdienstvorschrift C-2213/26 „Anwendung der Auslandsumzugskostenverordnung“ als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift keine Regelung zur näheren Ausgestaltung besonderer Fallkonstellationen bereithält, fehlt es an einer solchen im Falle des Klägers. Weder ist ein besonderer Fall im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 3 AUV ersichtlich noch legt das Zulassungsvorbringen einen solchen dar. 15 Der vorliegende Fall wird entgegen der Auffassung des Klägers nicht schon allein dadurch zu einem besonderen, dass er von seinem bisherigen Dienstort in Luxemburg direkt an seinen Familienwohnort O. in Deutschland umgezogen ist, ohne zuvor zu seinem neuen Dienstort C. in den Niederlanden umzuziehen. Diese auf seiner eigenen bewussten Entscheidung beruhende Vorwegnahme eines möglichen künftigen Rückzugs nach Deutschland unterfällt als solche im Gegenteil ohne weiteres dem Regelungszweck des 4 Abs. 2 Satz 2 AUV, nämlich Umzugskosten für Umzüge an einen anderen als den Dienstort und dessen Einzugsbereich grundsätzlich nicht zu erstatten. Der hier maßgebliche Sachverhalt unterscheidet sich auch nicht maßgeblich von anderen dienstlich veranlassten Umzügen zwischen einem (bisherigen) Dienstort im Ausland und einem neuen (weiteren) Auslandsdienstort. Ein besonderer Fall im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 3 AUV liegt hierin jedenfalls nicht. 16 Gleiches gilt für die finanziellen Erwägungen des Klägers. So trägt er nicht nur vor, dass ihm nach Beendigung seiner Tätigkeit in den Niederlanden eine Umzugskostenvergütung für den Umzug von dort in seinen Familienwohnort in Deutschland hätte gezahlt werden müssen, sondern auch, dass der direkt dorthin durchgeführte Umzug aus Luxemburg günstiger als der Umzug in die Niederlande gewesen sei. Desweiteren habe er die Wohnung am Dienstort in den Niederlanden auf eigene Kosten unterhalten und keine Ansprüche auf Trennungsgeld oder Reisebeihilfen geltend gemacht. Es ist zwar anzuerkennen, dass der Kläger die Ausgaben des Dienstherrn im Blick behält; jedoch findet eine derartige haushalterische Betrachtung im Rahmen des § 4 Abs. 2 Satz 3 AUV jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art keine Anwendung, weil es regelmäßig zu günstigeren Ergebnissen führen würde, wenn nur ein statt mehrerer Umzüge durchgeführt wird. Damit würde jedoch der Regelausschluss des Satzes 2 faktisch außer Kraft gesetzt. 17 Auch das Zulassungsvorbringen zu den entscheidungstragenden familiären Aspekten aufgrund der schulischen Situation der Kinder des Klägers rechtfertigt, soweit es den Anforderungen an die Darlegung genügt, im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Gerichtsbescheides. Das von dem Kläger hier vorgetragene Interesse an dem Familienumzug nach Deutschland begründet ungeachtet der Frage, ob die fehlende deutsche Schulausbildung eines schulpflichtigen Kindes am neuen Dienststandort oder der häufige Schulwechsel innerhalb kurzer Zeit unter bestimmten Umständen einen besonderen Fall im vorgenannten Sinne begründen könnten, ebenfalls nicht die zwingende Annahme eines besonderen Falles im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 3 AUV. Da der neue Dienstort des Klägers, C. in den Niederlanden, unmittelbar an der deutsch-niederländischen Grenze liegt, wäre es dem Kläger zuzumuten gewesen, seine Tochter für den Übergangszeitraum seiner dortigen Diensttätigkeit täglich nach Deutschland in eine nahe gelegene Schule zu verbringen, wie er es selbst vorgetragen hat. 18 Auf das weitere Zulassungsvorbringen zur Unzumutbarkeit des Besuchs einer Schule im Ausland ohne deutsche Schulausbildung oder der kanadischen Abteilung der NATO-Schule, deren Abschluss in Deutschland möglicherweise nicht anerkannt werde, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. 19 Hinsichtlich der nachteiligen Auswirkungen der mehrfachen Schulwechsel der Tochter fehlt es an einer hinreichenden Darlegung. Die erläuternden Angaben des Klägers, dass sich schon in den vergangenen vier Jahren des Besuches einer luxemburgischen Schule erhebliche Defizite in den schulischen Leistungen der Tochter gezeigt hätten, die signifikant negative Auswirkungen auf die schulische Entwicklung bei dem weiteren Besuch in einer ausländischen Schule befürchten ließen, wurden durch das Zulassungsvorbringen nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Tochter des Klägers fünf verschiedene Schulen innerhalb von sechs Jahren habe besuchen müssen. 20 Auch das weitere Zulassungsvorbringen, wonach der Kläger bei einem Schulbesuch der Tochter in Deutschland seinen Anspruch auf Auslandsdienstbezüge nach der damaligen Gesetzeslage verloren hätte, wird nicht näher begründet. § 52 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der hier maßgeblichen Fassung vom 15. März 2012 (BGBl. I, Seite 462 ff.) sah vor, dass Auslandsdienstbezüge bei dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort), der nicht einer Tätigkeit im Grenzverkehr und nicht einer besonderen Verwendung im Ausland dient (allgemeine Verwendung im Ausland), gezahlt werden. Auch der Auslandszuschlag für berücksichtigungsfähige Kinder gemäß § 53 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Abs. 4 Ziff. 2. BBesG richtete sich bereits nach der damaligen Gesetzeslage nach dem nicht nur vorübergehenden Auslandsaufenthalt und nicht nach dem Ort des Schulbesuchs. Der Kläger legt nicht näher dar, dass und warum die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Vorschriften in seinem Fall nicht vorgelegen hätten, wenn er mit der Familie an den Standort C. umgezogen wäre. Ausnahmen von diesem Anspruch sind weder dargetan noch ersichtlich. 21 Entgegen der Auffassung des Klägers steht ihm aufgrund der bestehenden Sachlage auch kein Anspruch auf Umzugskostenvergütung zu 50 % aus § 24 Abs. 4 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 AUV zu. Die dort normierte Regelung der Umzugskostenbeihilfe in besonderen Fällen betrifft mit Reise- und Beförderungskosten einen anderen Streitgegenstand als die hier streitgegenständliche Umzugskostenvergütung und setzt ebenfalls den Umzug an den Dienstort anspruchsbegründend voraus. 22 Schließlich ist auch der klägerische Einwand, die Beklagte habe ihren Ermessensspielraum nicht ausgenutzt, obwohl keine weiteren Kosten oder Nachteile für den Bund entstanden wären, nicht zutreffend. Bereits das Verwaltungsgericht hat in dem Gerichtsbescheid (vgl. Seite 5 des Entscheidungsabdrucks, 4. und 7. Absatz im Fließtext) zutreffend darauf hingewiesen, dass das Ermessen der Beklagten in § 4 Abs. 2 Satz 3 AUV nicht eröffnet ist, wenn es – wie vorliegend – an der dortigen Tatbestandsvoraussetzung "in besonderen Fällen" fehlt. 23 II. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. 24 Schwierigkeiten solcher Art liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen – etwa wegen der Komplexität der betroffenen Tatsachen- bzw. Rechtsfragen – Anlass zu solchen Zweifeln gibt, welche sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden lassen. 25 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Februar 2018– 1 A 2072/15 –, juris, Rn. 40, und vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 28 m. w. N. 26 Das Vorbringen des Klägers lässt derartige besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten nicht erkennen. Mit dem Zulassungsvorbringen zu der von ihm formulierten Frage, unter welchen Voraussetzungen ein "besonderer Fall" im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 3 AUV gegeben sei, wiederholt der Kläger lediglich seine Ausführungen hinsichtlich des Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheides. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, zieht der Kläger hiermit die Gründe der angegriffenen Entscheidung nicht derart in Zweifel, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens als offen zu bezeichnen wäre. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 28 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. 29 Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unan-fechtbar. Der angefochtene Gerichtsbescheid ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 i. V. m. § 84 Abs. 3, 1. Hs. VwGO).