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Beschluss

19 B 772/93

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1993:0420.19B772.93.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 120.000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 120.000,-- DM festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragsteller zu Recht stattgegeben und die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen den Beschluß des Antragsgegners vom 2. Dezember 1992 wiederhergestellt. Bei der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das private Interesse der Antragsteller an einem Aufschub der Vollziehbarkeit des die Auflösung der Gemeinschaftshauptschule in bestimmenden Beschlusses des Antragsgegners vom 2. Dezember 1992 das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Beschlusses. Nach summarischer Prüfung bestehen nämlich erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses. Der Antragsgegner ist bei der von ihm getroffenen Ermessensentscheidung über die Schulauflösung nach summarischer Prüfung von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen. Der Senat läßt es offen, ob der Antragsgegner angesichts der tatsächlichen Zahl von 48 Anmeldungen zur Gemeinschaftshauptschule zum Schuljahr 1993/94 gehindert ist, diese Schule ab dem kommenden Schuljahr aufzulösen, oder ob ihm angesichts der innerhalb der durch § 3 Abs. 1 des Schulordnungsgesetzes SchOG - vorgegebenen Bandbreite für die Klassen- stärke von zwei Klassen liegenden Anmeldungszahl im Rahmen des ihm als Schulträger zustehenden Organisationsermessens ein Ermessensspielraum bei der Entscheidung über die Schließung dieser Schule zusteht. Vieles spricht dafür, daß der Antragsgegner bereits von einem falschen rechtlichen Ansatzpunkt ausgegangen ist. Dadurch wäre der Anspruch der von der Schulauflösung betroffenen Eltern und Schüler auf fehlerfreie Ausübung des Planungsermessens i. S. des § 8 Abs. 1 und 6 SchVG - vgl. OVG NW, Urteil vom 28. April 1989 - 19 A 2149/88 - verletzt. In der Beratungsvorlage Nr. R 767/92 für den am 2. Dezember 1992 getroffenen Ratsbeschluß heißt es auf Seite 3 oben: "§ 16 a Schulordnungsgesetz schreibt jedoch als Voraussetzung für den geordneten Schulbetrieb für die Schulform Hauptschule mindestens eine zweizügige Gliederung vor, dabei gelten 28 Schüler als eine Klasse." Dieser vom Antragsgegner auch im gerichtlichen Verfahren in den Schriftsätzen vom 18. Februar 1993 und vom 23. März 1993 mehrfach herausgestellte Ansatz ist als Ausgangspunkt für Planungsüberlegungen zum mittel- bis langfristigen zweizügigen Bestand der Hauptschule insofern unrichtig, als die aus § 16 a Abs. 3 SchOG entnommene Zahl von 28 Schülern, die als eine Klasse gelten, dieser Vorschrift zufolge - anders als das Erfordernis der Zweizügigkeit - nur eine für die Errichtung einer Grund- oder Hauptschule erforderliche Zahl ist. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 23. Februar 1989 - 15 B 2575/88 -. Sie kann für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen geordneten Betrieb einer bestehenden Schule nicht in entsprechender Anwendung herangezogen werden. Welche Schülerzahl zur Erfüllung der (Mindest-)Voraussetzungen eines geordneten Schulbetriebs einer gemäß § 16 a Abs. 2 Satz 1 SchOG mindestens zweizügig zu gliedernden Hauptschule erforderlich ist, ergibt sich vielmehr aus § 3 Abs. 1 Satz 3 SchOG - in der Fassung die diese Bestimmung durch das Gesetz zur Änderung des Schulordnungsordnungsgesetzes und des Schulfinanzgesetzes (Klassenbildungsge-setz) vom 12. September 1989 (GV NW S. 464) erhalten hat -‚ wonach die Mindestgröße je Klasse in den Schulen der Sekundarstufe I - und damit in der Hauptschule - 18 Schüler beträgt. So auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluß vom 31. Mai 1991 - 19 B 989/91 -. Dementsprechend ist für die Klassenbildung in der Hauptschule gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 SchOG i.V.m. § 3 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz in der Fassung der Verordnung vom 9. Juni 1992 (GV NW S. 238) - VO zu § 5 SchFG - eine Bandbreite von 18 bis 30 Schülern und ein Klassenfrequenzrichtwert von 24 Schülern vorgesehen. Die Klassenstärken bestehender Schulen sind durch § 3 Abs. 1 SchOG i.V.m. § 3 VO zu § 5 SchFG verbindlich vorgegeben. Die darin getroffenen Regelungen haben nicht nur eine finanzrechtliche und haushaltsrechtliche, sondern gleichermaßen eine pädagogisch bestimmte Zielrichtung. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 2. September 1991 - 19 B 2373/91 - und Beschluß vom 17. August 1992 - 19 B 3241/92 -. Ob der Antragsgegner die gesetzgeberische Entscheidung für eine Mindestgröße von 18 Schülern je Klasse beachtet hat, als er sich von der Beratungsvorlage Nr. R 767/92 leiten ließ, in der eingangs von einer erforderlichen Klassenstärke von 28 Schülern, an späterer Stelle von einer durch Rechtsvorschriften vorgegebenen "Zweizügigkeit mit Jahrgangsstärken von 48 bis 56 Schülern/innen" ausgegangen ist, kann jedoch letztlich offenbleiben. Er ist nämlich jedenfalls bei seiner Ermessensentscheidung von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen. Der Antragsgegner hat seiner Ermessensentscheidung eine offensichtliche Fehlprognose zugrundegelegt, als er für die kommenden Einschulungen an der Gemeinschaftshauptschule ab dem Schuljahr 1993/94 der Ratsvorlage zufolge von "Einschulungsjahrgängen zwischen 26 und 29 Schüler/innen" ausgegangen ist, wohingegen - mindestens - die 42 Kinder der Antragsteller - den Angaben der Antragsteller zufolge inzwischen sogar insgesamt 48 Schüler - tatsächlich zur Einschulung in die Gemeinschaftshauptschule zum Schuljahr 1993/94 angemeldet werden sollen. Zwar kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Planungsentscheidung in der Regel nicht darauf an, ob die dieser Entscheidung zugrundegelegte Prognose sich aus späterer Sicht als richtig erweist, sondern darauf, ob die Prognose mit den seinerzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung aller für sie erheblichen Umstände einwandfrei gestellt worden ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 u. a. NJW 1979, 64 (66 f.) m. w. N.. Das Auseinanderklaffen zwischen Prognose und nachträglicher tatsächlicher Entwicklung - wie hier - ist aber als Indiz für eine unsachgemäße Aufstellung der Prognose in Betracht zu ziehen. Wenn die tatsächliche Entwicklung von der aufgestellten Prognose in hohem Maße abweicht, kann der Planungsbeschluß deshalb rechtswidrig geworden sein. Bundesverwaltungsgericht aa0. Das ist hier der Fall. Die Prognose des Antragsgegners zur Einschulung von 26 bis 29 Schülern zum Schuljahr 1993/94 hat sich angesichts der tatsächlich zur Anmeldung anstehenden Zahl von 48 Schülern mit einer Überschreitung von etwa 65,5 % in einem solch hohen Maße als fehlerhaft erwiesen, daß sie die maßgeblich darauf beruhende Beschlußfassung nicht mehr zu tragen vermag. Im übrigen kommt es auf die Frage der einwandfreien Stellung der Prognose im Zeitpunkt des Erlasses des Schulauflösungsbe-schlusses am 2. Dezember 1992 auch deshalb nicht an, weil dieser Zeitpunkt hier nicht maßgeblich ist. Zum einen steht die letzte Verwaltungsentscheidung - der Erlaß des Widerspruchsbescheides - noch aus. Zum anderen ist auch der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung hier nicht maßgebend, weil es sich bei der angefochtenen schulorganisatorischen Maßnahme der jahrgangsweisen Auflösung einer Schule gemäß § 8 Abs. 1 des Schulverwaltungsgesetzes um einen noch nicht endgültig vollzogenen, in die Zukunft weisenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt. Das bedeutet, daß der Antragsgegner als Rat des Schulträgers gehalten ist, seinen Beschluß bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit von sich aus an etwa eintretende Veränderungen in den entscheidungserheblichen Verhältnissen anzupassen. Vgl. OVG NW, Urteil vom 1. Juli 1988 - 19 A 1433/87 - m. w. N.; Urteil vom 3. Mai 1991 - 19 A 2515/89 -. Der Antragsgegner ist seiner durch die die Prognosezahlen um etwa 65,5 % überschreitenden Anmeldezahlen ausgelösten Pflicht zur Anpassung seiner Entscheidung an die eingetretenen Veränderungen nicht in sachgerechter Weise nachgekommen. Die bei der Beschlußfassung im wesentlichen maßgebliche, vom Antragsgegner bislang nicht aufgegebene Erwägung, daß die Zweizügigkeit der Hauptschule jedenfalls ab dem Schuljahr 1993/94 nicht mehr gewährleistet sei, vermag die Beschlußfassung nämlich im gegenwärtigen Zeitpunkt im Hinblick auf die 48 zur Anmeldung anstehenden Schüler nicht zu tragen. Während die in der Prognose erwartete Zahl von höchstens 29 Schülern nach der oben bezeichneten Klassenbildungsbandbreite von bis zu 30 Schülern in der Hauptschule noch in einer Klasse hätte untergebracht werden können, sind bei 48 zur Anmeldung anstehenden Schülern zwingend zwei Klassen zu bilden, die bei Anmeldung von 48 Schülern sogar den Klassenfrequenzrichtwert von 24 erreichen, so daß die Zweizügigkeit der Hauptschule jedenfalls zum Schuljahr 1993/94 gewährleistet ist und der wesentliche Teil der Begründung des Ratsbeschlusses jedenfalls eine mit Wirkung ab dem 1. August 1993 beschlossene Auflösung der Schule nicht zu tragen vermag. Angesichts dessen bedarf es keiner Klärung der Frage, ob die Prognose des Antragsgegners hinsichtlich der Einschulungsjahr-gänge ab 1994/95 ebenfalls fehlerhaft ist, wofür angesichts der Fehleinschätzung des Elternwahlverhaltens zum Schuljahr 199 3 / 9 4 oder der Schülersteigerung durch den Bezug von Neubaugebieten oder von freiwerdenden Wohnungen der Alliierten Streitkräfte im Schuleinzugsgebiet vieles sprechen könnte. Ebenfalls kann offenbleiben, ob und inwieweit die in der Beratungsvorlage aufgezeigten "gesamtstädtischen Planungsüberlegungen", die dem angefochtenen Ratsbeschluß ebenfalls zugrun-degelegen haben, möglicherweise fehl gehen, weil für die 48 Schüler, die künftig die Gemeinschaftshauptschule besuchen wollen, an anderen Schulen im Schuljahr 1993/94 kein Raum bereit gehalten werden muß und daher insbesondere im Gebäude der Gemeinschaftshauptschule freier Raum zur Verfügung steht, der von anderen eventuell überlasteten Schulen genutzt werden könnte. Letztlich sei noch erwähnt, daß kein sachgerechter Grund dafür ersichtlich ist, die in einem Übergangswohnheim lebenden Asylbewerber unter den Schülern bei Bestandsaufnahmen bzw. Prognosen nicht zu berücksichtigen. An dem weiterhin festzustellenden erheblichen Zuzug von Asylbewerbern wird sich voraussichtlich mittelfristig nicht viel ändern, so daß selbst bei einer künftigen Verkürzung der Asylverfahren an die Stelle etwa in ihr Heimatland zurückgeführter oder sonst das Wohnheim verlassender Asylbewerber voraussichtlich etwa in gleichem Umfang anderer Personen – darunter auch Schüler – treten werden, mit denen das Übergangswohnheim belegt wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG -.