Urteil
5 A 4/96
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1997:0603.5A4.96.00
25mal zitiert
14Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
39 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung der Beklagten wird das angefochtene Urteil insoweit geändert, als es der Klage stattgegeben hat.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes, die dieses selbst trägt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung der Beklagten wird das angefochtene Urteil insoweit geändert, als es der Klage stattgegeben hat. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes, die dieses selbst trägt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt Kostenersatz für Erdarbeiten im Zusammenhang mit Maßnahmen des Kampfmittelräumdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen. Anfang Januar 1991 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Baugenehmigung für eine 100 m x 25 m große Getreidelagerhalle am in . Da das am gelegene Baugrundstück in einer bombenverdächtigen Zone lag, benachrichtigte die Beklagte den Kampfmittelräumdienst beim Regierungspräsidenten . Dieser hielt es aufgrund des ihm vorliegenden Luftbildmaterials und sich daraus ergebender konkreter Anhaltspunkte für Bombenblindgänger für erforderlich, die Baugrube bis zum gewachsenen Boden abzuschieben, um nach diesen Vorarbeiten die Entmunitionierungsarbeiten durchführen zu können. Mit Schreiben vom 4. Februar 1991 forderte die Beklagte die Klägerin zur Durchführung der vom Kampfmittelräumdienst für notwendig gehaltenen Vorarbeiten auf und wies darauf hin, daß die anfallenden Kosten zu Lasten der Klägerin gingen. Bohrdiagramme, die die Firma im Auftrag des Regierungspräsidenten Ende Februar 1991 erstellte, ergaben keine Anhaltspunkte für einen Bombenblindgänger. Für eine endgültige Beurteilung wurden jedoch weitere Erdarbeiten für erforderlich gehalten, weil Bauschutt und Schlacke auf dem Grundstück ein Absuchen unmöglich machten. Diese Erdarbeiten führte die Firma durch, die von der Klägerin mit dem Bau der Getreidelagerhalle beauftragt worden war. Wer die Erdarbeiten, soweit sie über den für die Lagerhalle notwendigen Umfang hinausgingen, konkret veranlaßte, ist zwischen den Beteiligten streitig. Am 11. März 1991 stieß der Suchtrupp der Firma auf einen aus Stahlbeton gegossenen Sickerschacht, in dem sich 313 2-cm-Sprenggranaten, eine 2-cm-Sprenggranatpatrone und 34 kg Munitionsteile befanden. Diese ehemals reichseigene Munition ließ der Kampfmittelräumdienst kostenneutral für die Klägerin beseitigen. Nachdem der Klägerin unter dem 7. Mai 1991 von der Firma für Ausschachtungs- und Verfüllarbeiten Rechnungen über Gesamtnettosummen von 25.747,20 DM und 10.164,-- DM erteilt worden waren, wandte sie sich in der Folgezeit mit ihrer Forderung nach Kostenersatz und Beseitigung des noch vorhandenen Bodenaushubs ohne Erfolg an den Regierungspräsidenten , die Oberfinanzdirektion , das Innenministerium des beigeladenen Landes und die Beklagte. Im Oktober 1992 erhob die Klägerin Zahlungsklage gegen das beigeladene Land, die vom Verwaltungsgericht Minden durch Urteil vom 16. Dezember 1993 - 2 K 2691/92 - mit der Begründung abgewiesen wurde, das beigeladene Land sei nicht passivlegitimiert; die Erdarbeiten seien keine Maßnahmen der unmittelbaren Kampfmittelbeseitigung, sondern vorbereitende oder unterstützende Maßnahmen, die dem Aufgabenbereich der örtlichen Ordnungsbehörde zuzurechnen seien. Die hiergegen eingelegte Berufung (5 A 497/94) hat die Klägerin zurückgenommen. Nachdem die Klägerin die Beklagte erfolglos aufgefordert hatte, an sie, die Klägerin, 70.682,80 DM bis zum 15. Februar 1994 zu zahlen, hat sie am 7. Dezember 1994 die vorliegende Klage erhoben und vorgetragen: Ihrem Zahlungsbegehren lägen die beiden Rechnungen der Firma vom 7. Mai 1991 sowie elf Rechnungen der Firma über netto insgesamt 34.771,60 DM für den Abtransport von Bodenaushub zugrunde. Ihr stehe ein Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag oder ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 70.682,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. Februar 1994 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, die Klägerin sei als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über die aufgefundene Munition selbst kostentragungspflichtig und habe daher kein Geschäft der örtlichen Ordnungsbehörde geführt. Sie, die Beklagte, sei vor Durchführung der Erdarbeiten nicht beteiligt worden und habe deshalb nicht selbst entscheiden können, ob und welche Maßnahmen durchzuführen gewesen seien, so daß die abgerechneten Maßnahmen nicht in ihrem mutmaßlichen Interesse gestanden hätten. Das beigeladene Land hat keinen Antrag gestellt. Durch das angefochtene - der Klägerin und der Beklagten am 5. Dezember 1995 zugestellte - Urteil vom 16. November 1995, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 7.022,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. Februar 1994 zu zahlen, und die Klage im übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, die Klägerin habe nur Mehrkosten für das Ausschachten und Abschieben zusätzlichen Erdreichs in Höhe von 7.022,40 DM nachgewiesen. Insoweit stehe ihr ein Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag zu, weil die vorbereitenden Erdarbeiten für die Kampfmittelbeseitigung eine Aufgabe der Ordnungsbehörde seien. Die Klägerin sei nicht selbst ordnungspflichtig gewesen; die Gefahr sei nicht von ihrem Grundstück, sondern lediglich von der Munition ausgegangen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 22. Dezember 1995 Berufung, die Beklagte am 17. Dezember 1996 Anschlußberufung eingelegt. Die Klägerin macht im wesentlichen geltend: Das Verwaltungsgericht sei zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß sie, die Klägerin, nicht polizeipflichtig sei. Die materielle Polizeipflicht erfasse nur die Beseitigung der selbst verursachten Gefahren, nicht aber die Abwehr solcher Gefahren, die Dritte herbeigeführt hätten. Bei der Suche nach Kampfmitteln handele es sich um Gefahrerforschungsmaßnahmen, die die zuständigen Behörden auf eigene Kosten durchzuführen hätten. Ursprünglich habe auch lediglich ein Verdacht bezüglich etwaiger Blindgänger bestanden. Dieser Verdacht habe sich später als unbegründet erwiesen, so daß sie, die Klägerin, von einer Kostentragung freizustellen sei. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Wiederauffüllen des abgetragenen Grundstücks habe nicht mehr der Beseitigung einer ordnungsrechtlichen Gefahr gedient, sei unrichtig. Die Verfüllung sowie die Beseitigung des Aushubmaterials seien vielmehr Teil der Gefahren(verdachts)beseitigung. Der geltend gemachte Schaden sei auch schlüssig dargelegt. Die vom Verwaltungsgericht beanstandeten Ungereimtheiten in der Rechnungslegung ließen sich ausräumen. Im Zweifel könne die Schadenshöhe gemäß § 287 Abs. 2 ZPO, § 173 VwGO vom Gericht geschätzt werden. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils nach dem Schlußantrag in erster Instanz zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Klägerin sei selbst ordnungspflichtig gemäß § 18 OBG NW und habe deshalb keinen Anspruch auf Kostenersatz. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Grundstückseigentümer im Rahmen seiner Zustandshaftung auch verantwortlich für auf dem Grundstück befindliche Altlasten und Kriegshinterlassenschaften. Die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit der Klägerin ergebe sich auch aus dem Umstand, daß die Kampfmittelbeseitigung der baulichen Nutzung des bisher unbebauten Grundstücks durch die Klägerin gedient habe und deshalb von ihr veranlaßt worden sei. Das beigeladene Land, das keinen Antrag stellt, ist der Auffassung, daß die Klägerin gemäß § 18 OBG NW als Grundstückseigentümerin für den Zustand ihres Grundstücks und damit auch für die im Zusammenhang mit der Kampfmittelbeseitigung entstandenen Kosten hafte. Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beteiligten sowie die Verfahrensakte 5 A 497/94 verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet; die nach § 127 VwGO zulässige Anschlußberufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben. Die Klage ist in vollem Umfang unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Aufwendungen für Erdarbeiten anläßlich der Kampfmittelräumung zu; denn sie war gemäß §§ 14, 18 OBG NW ordnungspflichtig und hat deshalb die Kosten der Gefahrenabwehr zu tragen. Mit den Erdarbeiten wurde lediglich der ihr selbst obliegenden materiellen Ordnungspflicht genügt. Die Klägerin kann nicht deshalb von den geltend gemachten Kosten freigestellt werden, weil es sich um Maßnahmen der Gefahrerforschung handelte, die von der Ordnungsbehörde zu tragen wären. Die Kampfmittelräumung sowie die vorbereitenden Erdarbeiten dienten vielmehr der Beseitigung einer bestehenden Gefahr im Sinne des § 14 OBG NW. Eine polizei- und ordnungsrechtliche Gefahr für ein Schutzgut besteht dann, wenn eine Schädigung bei ungehindertem Geschehensablauf hinreichend wahrscheinlich ist. Je gewichtiger das bedrohte polizeirechtliche Schutzgut und je größer das Ausmaß des möglichen Schadens ist, um so geringere Anforderungen werden an die Schadensnähe gestellt. Für polizeiliche Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit genügt bereits die entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts, nicht jedoch die nur rein theoretische, praktisch aber auszuschließende Möglichkeit. Vgl. PrOVG, Urteil vom 12. Juni 1922 - I A 95/14 -, PrOVGE 77, 341 (345); BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1970 - 4 C 99.67 -, NJW 1970, 1890 (1892); OVG NW, Beschluß vom 10. Januar 1985 - 4 B 1434/84 -, NVwZ 1985, 355 (356). Vorliegend bestand eine über die entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts hinausgehende konkrete Lebens- und Gesundheitsgefahr für Menschen. Auf der Grundlage der Erkenntnisse des Kampfmittelräumdienstes, wie sie der Vertreter des Beigeladenen im Termin der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die allgemeine Arbeitsweise und die regelmäßigen Voraussetzungen eines Tätigwerdens anschaulich dargelegt hat, waren hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme gegeben, daß sich auf dem Grundstück der Klägerin Kampfmittel befanden, die bei den von der Klägerin beabsichtigten Bauarbeiten hätten explodieren können. Die Maßnahmen des Kampfmittelräumdienstes sowie die hierzu notwendigen Erdarbeiten der Klägerin dienten unmittelbar der Bekämpfung und Beseitigung dieser Gefahr. Selbst wenn man demgegenüber - wie die Klägerin - in zumindest einem Teil der Maßnahmen des Kampfmittelräumdienstes lediglich einen sogenannten Gefahrerforschungseingriff sähe, ergäbe sich kein abweichendes Ergebnis. Denn nach der Rechtsprechung des Senats - vgl. Urteil vom 26. März 1996 - 5 A 3812/92 -, DVBl. 1996, 1444 f. - käme eine Kostenfreistellung der Klägerin allenfalls dann in Betracht, wenn der Gefahrenverdacht nachträglich widerlegt worden wäre. Hier ist jedoch mit dem Auffinden von Kampfmitteln der ursprüngliche Gefahrenverdacht bestätigt worden. Unerheblich ist insoweit, welche Art von Kampfmitteln gefunden wurden. Die Klägerin war auch als Zustandsstörerin gemäß § 18 OBG NW ordnungspflichtig. Nach dieser Vorschrift ist der Eigentümer einer Sache für deren ordnungsgemäßen Zustand verantwortlich; neben ihm haftet der Inhaber der tatsächlichen Gewalt (sogenannte Zustandshaftung). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Senat kann dabei offenlassen, ob die Klägerin Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über die Kampfmittel im Boden war. Jedenfalls war sie als Eigentümerin des Grundstücks am in für dessen ordnungsgemäßen Zustand verantwortlich. Entgegen der Auffassung der Klägerin und des Verwaltungsgerichts ging die zu beseitigende Gefahr auch von dem Grundstück aus. Die Gefahrenquelle hatte ihren Sitz in dem Grundstück als solchem, weil nach dem oben Ausgeführten die konkrete Gefahr bestand, daß bislang verborgen gebliebene Kampfmittel auf dem Grundstück bei den geplanten Bauarbeiten durch Berührung oder Erschütterung erhebliche Schäden für Leben, Gesundheit oder Sachwerte hätten bewirken können. Bei dieser Sachlage ist aus der für die Gefahrenbeurteilung maßgeblichen Ex-ante-Sicht eine Aufteilung in ein ungefährliches Grundstück" einerseits und gefährliche Kampfmittel" andererseits verfehlt. Vielmehr bildete die Beschaffenheit des Grundstücks in seiner Gesamtheit eine Gefahr; das Grundstück selbst befand sich in einem ordnungswidrigen Zustand. Vgl. im Ergebnis ebenso VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 25. Juli 1990 - 8 S 643/90 -, Natur und Recht 1992, 427 (428) für Giftfässer auf einem Grundstück (bestätigt von BVerwGE 89, 138); Brosche, DVBl. 1977, 235 für wilde Müllablagerungen auf einem Grundstück; offengelassen von Bay. VGH, Urteil vom 16. Oktober 1978 - Nr. 18 IX 77 -, BayVBl. 1979, 634; vgl. ferner OVG NW, Urteil vom 3. Oktober 1963 - VIII A 309/62 -, DVBl. 1964, 683 (684) für einen Ölunfall, ungeachtet der Eigentumsverhältnisse am Öl. Eine Zustandsverantwortlichkeit der Klägerin ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil ein Dritter und nicht die Klägerin die Gefahr herbeigeführt hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es für die ordnungsrechtliche Zustandsstörerhaftung nicht darauf an, ob der polizeiwidrige Zustand der Sache durch den Eigentümer selbst oder Dritte oder durch höhere Gewalt, oder ob er mit oder ohne Zutun des Eigentümers herbeigeführt worden ist oder ob der Eigentümer in der Lage war, den Eintritt des Schadens abzuwenden (z.B. bei Naturkastastrophen). Entscheidend ist allein die objektive Tatsache, daß eine Störung vorliegt. Denn die Zustandshaftung des § 18 OBG NW knüpft ausschließlich an das Innehaben des Eigentums oder der tatsächlichen Gewalt an. Haftungsgrund ist nicht die Beziehung des Ordnungspflichtigen zur Entstehung der Gefahr, sondern zu ihrem Herd. Vgl. OVG NW, Urteil vom 31. Januar 1952 - II A 444/51 -, OVGE 5, 185 (188); OVG NW, Urteil vom 18. Oktober 1979 - IV A 2711/78 -, NJW 1980, 956. Die Zustandshaftung der Klägerin ist auch nicht aus Gründen der Billigkeit einzuschränken, weil der Störungs- oder Gefahrenzustand des Grundstücks in die Risikosphäre der Allgemeinheit" fallen und die Klägerin selbst sich in einer Opfer-Position" befinden würde. Nach ganz überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung sind Ausnahmen von der Zustandshaftung allenfalls bei wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit (ruinöse Inanspruchnahme) in Betracht zu ziehen. Vgl. OVG NW, Bescheid vom 8. März 1955 - VII A 315/54 -, MDR 1955, 762 f.; BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1960 - 1 C 55.59 -, BVerwGE 10, 282 (283); BayVGH, Beschluß vom 13. Mai 1986 - 20 CS 86.00338 -, DVBl. 1986, 1283 (1284 f.); VGH BW, Urteil vom 11. Oktober 1985 - 5 S 1738/85 -, NVwZ 1986, 325 (326); weitere Nachweise bei Seibert, DVBl. 1992, 664 (672). Derartige Umstände liegen hier ersichtlich nicht vor und sind auch von der Klägerin nicht geltend gemacht worden. Schließlich gilt nicht deshalb etwas anderes, weil die Klägerin von den - nicht streitgegenständlichen - Kosten der Kampfmittelräumung selbst freigestellt ist. Dies ist zwar entsprechend ständiger Praxis aus Billigkeitsgesichtspunkten geschehen, vgl. Peine, Rüstungsaltlasten, DVBl. 1990, 733 (734). Diese den Sonderheiten der Beseitigung von Rüstungsaltlasten im Vergleich zu sonstigen Altlasten Rechnung tragende Praxis nötigt aber nicht dazu, auch die allein durch die Beschaffenheit des Grundstücks veranlaßten zusätzlichen Kosten für Begleitmaßnahmen zur Kampfmittelräumung in die Freistellung aus Billigkeit einzubeziehen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).