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Beschluss

22 B 1771/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0228.22B1771.00.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1. Die Zulassungsschrift des Antragstellers führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aufgrund des feststehenden Einkommens des Antragstellers und der Frau E. L. sowie der fort bestehenden Anhaltspunkte für das Vorhandensein bisher nicht offen gelegter Mittel ist eine Hilfebedürftigkeit des Antragstellers nicht glaubhaft. Nach dem Akteninhalt besteht ohne Weiteres eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller und Frau E. L. in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben. Eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 122 Satz 1 BSHG liegt vor, wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich - im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16.93 -, BVerwGE 98, 195 = FEVS 46, 1; Beschluss vom 24. Juni 1999 - 5 B 114/98 -; OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2000 - 22 B 261/00 -. Maßgebend ist grundsätzlich die Gesamtheit der feststellbaren (äußeren) Tatsachen, die einen Rückschluss auf das Bestehen einer solchen Gemeinschaft zulassen. Bei einer Gesamtschau der im vorliegenden Fall bekannt gewordenen Umstände ist ein eheähnliches Zusammenleben des Antragstellers und der Frau E. L. überwiegend wahrscheinlich. Der Antragsteller räumt ein, etwa 1982 eine eheähnliche Gemeinschaft mit Frau L. begründet zu haben. Dass sie sich, wie der Antragsteller behauptet, später - und zwar um die Jahreswende 1992/1993 - wieder getrennt haben, ist angesichts der folgenden Umstände nicht glaubhaft. Der Antragsteller ist im Haus der Frau W. wohnen geblieben. Die Angabe, dies sei allein aus praktischen und wirtschaftlichen Erwägungen heraus und auf der Grundlage eines mündlich geschlossenen Vertrags geschehen, stellt den Fortbestand einer Wohngemeinschaft - des Hauptindizes für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft - nicht in Frage. Wie der Hausbesuch von Bediensteten des Antragsgegners am 12. April 2000 erwiesen hat, werden nicht nur die Küche, Bad und WC gemeinsam genutzt, sondern auch das Wohnzimmer. Nur die Schlafzimmer sind getrennt. Das Füreinander- Einstehen der Genannten kommt vor allem darin zum Ausdruck, dass Frau E. L. sich auch nach der Erkrankung des Antragstellers weiter um ihn gekümmert hat. Diese Fürsorge erstreckt sich sogar auf die Verwaltung der wirtschaftlichen Angelegenheiten des Antragstellers. Beide wickeln ihre finanziellen Angelegenheiten über ein - auf den Namen der Frau L. eingerichtetes - Konto ab. In dieses Bild fügt sich ein, dass der Antragsteller wie ein Ehepartner in die Familie der Frau L. integriert ist. Nach eigenem Vortrag unterstützen ihn die Söhne von Frau L. , die ihm ?über viele Jahre vieles zu verdanken? hätten. Das hiernach bei der Ermittlung eines eventuellen Hilfebedarfs des Antragstellers auch anzurechnende Einkommen der Frau W. dürfte zusammen mit seinem Einkommen summarischer Prüfung zufolge ausreichen, den hier berücksichtigungsfähigen laufenden Unterhaltsbedarf zu decken. Nach der gefestigten Rechtsprechung der früher für das Sozialhilferecht zuständigen Senate, Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 1997 - 8 B 52/97 - und Beschluss vom 11. Mai 1998 - 24 B 450/98 -, der sich der beschließende Senat angeschlossen hat, reicht es zur Vermeidung wesentlicher Nachteile im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO im Regelfall aus, wenn einem erwachsenen Hilfe Suchenden zur Deckung seines Regelbedarfs 80 v.H. des maßgeblichen sozialhilferechtlichen Regelsatzes zur Verfügung stehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Januar 2000 - 22 B 2017/98 - und vom 24. August 2000 - 22 B 1083/00 - . Unter Berücksichtigung auch dieser Bedarfsreduzierung bestehen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gegen die einen Einkommensüberschuss ausweisende Berechnung des Antragsgegners vom 11. September 2000 keine die Möglichkeit der Bedarfsdeckung in Frage stellenden Bedenken. Er dürfte darin zu Recht die Tilgungslasten und Schuldzinsverpflichtungen nicht berücksichtigt haben, die in der mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 5. Oktober 2000 vorgelegten Alternativberechnung aufgeführt sind. Die im angefochtenen Beschluss dargelegte Erwägung, Schuldverpflichtungen des nicht hilfebedürftigen Lebenspartners dürften nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sie sozialhilferechtlich nicht notwendig seien, kann jedenfalls in der Regel für die Fälle nicht gelten, in denen - wie hier - die Schuldverpflichtungen in einer Zeit eingegangen worden sind, in der die eheähnliche Gemeinschaft schon bestand. Aber auch bei Berücksichtigung der angegebenen Schuldverpflichtungen und Tilgungslasten ist die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers weiter unausgeräumten Zweifeln ausgesetzt. Nach wie vor ist die Frage ungeklärt, wie es dem Antragsteller gelingt, die Nutzung seines Pkw´s zu finanzieren, ohne auf nicht offen gelegte, vorrangig für den Lebensunterhalt einzusetzende Mittel zurückzugreifen. Die bisherigen Angaben zur Nutzung und Finanzierung sind unschlüssig und widersprüchlich. Bereits die Erläuterung in der Zulassungsschrift zu der nunmehr korrigierten Angabe der Kilometerleistung seines Pkw im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 8. September 2000 überzeugt nicht. Dort heißt es unmissverständlich: "Das Fahrzeug meines Mandanten wird seit dem Zeitpunkt der Erkrankung im wesentlichen nur für Arztbesuche, Einkäufe und gelegentliche Besuche des Freundeskreises gebraucht. Bis 1997 hatte mein Mandant das Fahrzeug jährlich mit ca. 25.000 km genutzt, mithin ca. 200.000 km mit diesem Fahrzeug gefahren. Seit ca. Mitte 1997 bis heute nur weitere 5.300 km. Von den bescheidenen Mitteln von zunächst Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe wurden die ohnehin nur alle 6-8 Wochen notwendige Betankung des Fahrzeuges vorgenommen bzw. bezahlt. Vereinzelt gab es hier und da auch Freunde und Bekannte, die kleinere Tankrechnungen von Herrn P. bezahlten." Mit der Zulassungsschrift trägt der Antragsteller vor, im Zeitraum vom 15. Dezember 1998 bis zum 9. November 2000 seien mit dem fraglichen Pkw 24.777 km gefahren worden. Die dadurch entstandenen Kosten seien zum großen Teil durch Söhne von Frau L. bzw. durch Freunde übernommen worden. Auf Grund eines Missverständnisses sei er wohl davon ausgegangen, dass im Rahmen des anhängigen Verfahrens allein die Fahrkilometer seines Pkw eine Rolle spielten, die er für sich und zur Erfüllung der in seiner Person bestehenden Notwendigkeit einer Pkw-Nutzung habe angeben müssen. Zudem habe er auf Grund eines Irrtums über die Kilometerleistung in seinen Berufsjahren wohl eine falsche Kilometerzahl errechnet. Mit dieser Erläuterung lässt sich nicht in Einklang bringen, dass im Schriftsatz vom 8. September 2000 von einer ohnehin nur alle sechs bis acht Wochen notwendigen Betankung des Fahrzeuges die Rede ist und ausdrücklich abschließend angegeben wird, für welche Zwecke das Fahrzeug gebraucht wird. Auch in diesem Schriftsatz wird schon angegeben, dass Tankrechnungen für den Antragsteller bezahlt worden seien, indessen ist hinsichtlich des Umfangs dieser Hilfestellung nur von vereinzelten Ereignissen die Rede. Zudem ist die Schilderung in der Zulassungsschrift auch in sich unschlüssig und widersprüchlich. Der Antragsteller gibt an, die nunmehr genannte höhere Kilometerzahl sei unter anderem mit Blick auf Fahrten, die für Frau H. L. und Herrn R. L. unternommen worden seien, zu reduzieren. Die von ihm in diesem Zusammenhang genannte Kilometerleistung von 9.300 km für das Jahr 2000 kommt zu Stande, wenn man von der insgesamt festgestellten Kilometerleistung unter anderem die auf diese Personen entfallenden Kilometer abzieht. Die Behauptung, die ?ei-gentlichen Verursacher der Kosten? hätten im Anschluss an die betreffenden Fahrten die Kosten durch Nachbetankung übernommen, kann deshalb entgegen den Erläuterungen des Antragstellers zur Kostentragung nicht erklären, wer die Kosten für die auf die 9.300 km entfallenden Fahrten getragen hat. Ebenso verhält es sich mit den Kosten, die angeblich vom Schwiegersohn der eheähnlich mit ihm zusammenlebenden Frau L. getragen worden sein sollen. Weitere unausgeräumte Widersprüche und Unklarheiten ergeben sich dadurch, dass Frau L. am 29. Februar 2000 gegenüber dem Sozialamt des Antragsgegners erklärt hat, die Benzinkosten trage ihr Schwiegersohn, von dem der Wagen vorwiegend genutzt werde. Im Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 28. Juni 2000 heißt es dann, Zahlungen der Söhne von Frau L. gebe es nicht. Allein im Februar des Jahres habe Herr R. L. die Kraftfahrzeugsteuer des Autos von Herrn P. aus eigenen Mitteln gezahlt. Darüber hinaus seien keine Zahlungen erfolgt. Dieser hat in einem Schreiben vom 7. November 2000 indessen angegeben, für den Antragsteller seit seiner Krankheit den Jahresbeitrag für den ADAC sowie die Hälfte der Kfz-Steuer übernommen zu haben. Dafür, dass der Schwiegersohn von Frau L. Benzinkosten übernommen haben soll, fehlen Belege, insbesondere eine eidesstattliche Versicherung des Schwiegersohns. Insgesamt fällt auf, dass der Antragsteller zahlreiche Möglichkeiten zu haben scheint, finanzielle Zuwendungen zu erhalten. Ob und gegebenenfalls welche wirtschaftliche Vorgänge solchen Zuwendungen zu Grunde liegen, braucht angesichts der aufgeführten Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers nicht aufgeklärt zu werden. 2. Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsteller nicht dadurch das rechtliche Gehör versagt, dass es vor seiner Entscheidung nicht eine die Eingangsverfügung vom 4. September 2000 ergänzende Verfügung zur Beibringung weiterer Unterlagen oder zur weiteren Erläuterung an den Antragsteller gerichtet hat. Angesichts der von diesem geltend gemachten Eilbedürftigkeit einer Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der umfassenden Aufklärungsverfügung vom 4. September 2000 und der gewechselten Schriftsätze war der Antragsteller lückenlos über die für die verwaltungsgerichtliche Entscheidung möglicherweise maßgebenden Gesichtspunkte ins Bild gesetzt. Damit steht zugleich fest, dass das Verwaltungsgericht durch das Unterlassen einer weiteren Verfügung auch nicht gegen seine prozessuale Fürsorgepflicht verstoßen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.