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Beschluss

7 K 4058/24

VG Sigmaringen 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSIGMA:2024:1211.7K4058.24.00
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Leitsätze
Zum Begriff der Dachgaube.(Rn.44)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Begriff der Dachgaube.(Rn.44) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Antragsteller wenden sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes als Nachbarn gegen eine vom Antragsgegner der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die u.a. Aufstockung des Einfamilienhauses der Beigeladenen in der Straße D. in W. (Grundstück Flst. Nr. xxx/x). Die Antragsteller sind Eigentümer des unmittelbar nördlich an das Grundstück der Beigeladenen angrenzenden Grundstücks D. mit der Flst. Nr. xxx/x. Die beiden Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „D.“ vom xx.xx.xxxx (im Folgenden nur „Bebauungsplan“). Dieser regelt für die fraglichen Grundstücke u.a. eine offene Bauweise mit der Abweichung, dass an eine Grundstücksgrenze gebaut werden darf, wenn vom Nachbargrundstück nicht an diese Grenze gebaut wurde, die Zulässigkeit eines Vollgeschosses und eines Untergeschosses sowie ein Verbot von Dachgauben. Mit Antrag vom 01.07.2022 beantragte die Beigeladene einen Bauvorbescheid. Während des Verfahrens korrigierte sie die Planunterlagen einmal. Im Verfahren der Angrenzerbenachrichtigung erhoben die Antragsteller über ihren Bevollmächtigten jeweils Einwendungen, mit denen sie im Wesentlichen geltend machten, dass die geplante Aufstockung ein Vollgeschoss darstelle und gegen textliche Festsetzungen des Bebauungsplans, die Dachgauben verbieten, verstoße. Die Festsetzungen im Bebauungsplan zu den nicht einzuhaltenden Abstandsflachen seien rechtswidrig. Würde von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit, verstieße dies gegen die Grundzüge der Planung, weil im Baugebiet nur eine eingeschossige Bauweise zulässig sei. Auch liege ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor, da durch die Größe und Situierung der Gauben eine einmauernde und erdrückende Wirkung erzeugt sowie Einsichtnahmemöglichkeiten und erhebliche Beeinträchtigungen der Belichtung und Besonnung hervorgerufen werden würden. Auch würde gegen nachbarrechtliche Vorschriften verstoßen. Der Bauvorbescheid vom 31.10.2022 stellte eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans im Hinblick auf die Dachgauben sowie die Gebäudehöhe in Aussicht. In den Nebenbestimmungen machte er Vorgaben zur Feuerwiderstandsfähigkeit der Außenwand zum Grundstück der Antragsteller und enthielt die Vorgabe, eine hochfeuerhemmende Festverglasung einzubauen. Gegen den Bauvorbescheid legten die Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben vom 17.11.2022 Widerspruch beim Regierungspräsidium T. ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2023 zurückgewiesen wurde. Hiergegen erhoben die Antragsteller Klage, die unter dem Az. x K xxxx/xx beim Verwaltungsgericht Sigmaringen anhängig ist. Mit Antrag vom 10.03.2023 beantragte die Beigeladene eine Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 52 LBO. Das Vorhaben unterschied sich im Vergleich zu dem im Bauvorbescheidsverfahren gegenständlichen Vorhaben insoweit, als anstatt eines durchgezogenen Dachaufbaus mit zwei senkrechten Fenstern in Richtung des Grundstücks der Antragsteller zwei kleinere Dachaufbauten mit je einem Fenster im Antrag enthalten waren. Der Dachüberstand zum Grundstück der Antragsteller wurde von 0,4 auf 0,2 m verkürzt. Auf die Benachrichtigung von der Baugenehmigung hin erhoben die Nachbarn unter dem 23.03.2023 durch ihren Bevollmächtigten Einwendungen. Im Wesentlichen machten sie dabei geltend, dass die geplanten zwei Gauben auf der Gebäudeaußenmauer unmittelbar auf der Grenze zum Grundstück der Antragsteller hin gegen die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans verstießen. Zudem seien Aufstockungen und Fenster in den Abstandsflächen unzulässig. Die Festsetzungen im Bebauungsplan zu den nicht einzuhaltenden Abstandsflächen seien rechtswidrig. Würde von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit, verstieße dies gegen die Grundzüge der Planung, weil im Baugebiet nur eine eingeschossige Bauweise zulässig sei. Auch liege ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor, da durch die Größe und Situierung der Gauben eine einmauernde und erdrückende Wirkung erzeugt sowie Einsichtnahmemöglichkeiten und erhebliche Beeinträchtigungen der Belichtung und Besonnung hervorgerufen werden würden. Weil die Nebenbestimmung nicht mehr vorgebe, dass die Fenster dauerhaft geschlossen sein müssten, wäre zudem der Brandschutz nicht mehr gewährleistet. Auch würde gegen nachbarrechtliche Vorschriften verstoßen. Die den Antragstellern am 25.05.2023 zugestellte und im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung vom 17.05.2023 enthielt anders als der Bauvorbescheid nur noch eine Befreiung von den Vorschriften des Bebauungsplans hinsichtlich der Gebäudehöhe und nicht mehr bezüglich Dachgauben. Gegen die Baugenehmigung legten sie unter dem 30.05.2023 Widerspruch ein, mit dem sie im Wesentlichen ihre bereits als Einwendungen vorgebrachten Punkte wiederholten. Zusätzlich wendeten sie ein, dass die Baugenehmigung (anders als der Bauvorbescheid vom 31.20.2022) nicht mehr von den Festsetzungen des Bebauungsplans im Hinblick auf Dachgauben befreie, sondern nur bzgl. der Gebäudehöhe. Zudem enthielten die Nebenbestimmungen aus ihrer Sicht im Hinblick auf die Vorgaben zum Brandschutz keine Vorgabe mehr, dass die Fenster sich nicht öffnen lassen dürfen. Der Widerspruch wurde durch Bescheid des Regierungspräsidiums T. vom 18.09.2023 zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Widerspruchsbehörde im Wesentlichen die gleichen Argumente wie im Widerspruchsbescheid zum Bauvorbescheid an. Sie war der Auffassung, dass die Abstandsflächen eingehalten würden; die diesbezüglichen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen unter Ziff. 3.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans könne sie aufgrund ihrer Gesetzesbindung und aus Gründen der Rechtsklarheit und -sicherheit nicht einfach unangewendet lassen. Ein Vollgeschoss entstehe nicht. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot sei auch nicht gegeben. Ein möglicher Wertverlust könne dem Bauvorhaben nicht entgegengehalten werden. Vorschriften des Nachbarrechtsgesetzes Baden-Württemberg könnten im Widerspruchsverfahren nicht geprüft werden. Gegen die Baugenehmigung erhoben die Antragsteller am 19.10.2023 Klage, die Gegenstand des Verfahrens x K xxxx/xx ist. Die Antragssteller haben am 18.11.2024 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Baugenehmigung vom 17.05.2023 gestellt. In diesem wenden sich die Antragsteller mit im Wesentlichen gleichen Argumenten gegen die Vollziehung der Baugenehmigung. Die Antragsteller beantragen (sachdienlich formuliert), die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 17.05.2023 (AZ: xx.x/xx.xxxx) für das Bauvorhaben „Aufstockung eines Einfamilienhauses und Umgestaltung des Eingangsbereichs“ auf dem Grundstück D. in W., Flst.Nr. xxx/x, anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung verweist er auf den Bauvorbescheid sowie die Baugenehmigung und die dazu ergangenen Widerspruchsbescheide. Die Bauherrin wurde mit am 22.11.2024 zugestelltem Beschluss vom 20.11.2024 zum Verfahren beigeladen, äußerte sich jedoch nicht. Dem Gericht liegt die Behördenakte der Beklagten sowie der Widerspruchsbehörde vor, die beigezogen werden, soweit sie in den beiden genannten Hauptsacheverfahren bereits vorgelegt wurden. Ebenfalls liegt der Bebauungsplan „D.“ in Kopie vor. Auf diese sowie auf die Gerichtsakte aus dem vorliegenden Verfahren und den beiden Hauptsacheverfahren, auf die oben verwiesen wurde, wird hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands verwiesen. II. Der Antrag ist zum Teil unzulässig (1.), soweit er zulässig ist jedoch unbegründet (2.). 1. Der nach § 80a Abs. 3 S. 2, § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO statthafte Antrag ist insoweit bereits unzulässig (geworden), als er die Vollziehung des Teils der Baugenehmigung zum Gegenstand hat, der die Errichtung der baulichen Anlage gestattet. Er ist zulässig, soweit die Vollziehung der Nutzung betroffen ist. a) Die Antragsteller sind zwar antragsbefugt analog § 42 Abs. 2 VwGO. Sie sind Eigentümer des nördlich an das Grundstück der Beigeladenen grenzenden Baugrundstücks und befinden sich damit in unmittelbarer Nachbarschaft des direkt an die gemeinsame Grenze gebauten Gebäudes, auf das sich das streitgegenständliche Vorhaben bezieht. Sie haben die Möglichkeit einer Verletzung nachbarschützender Vorschriften hinreichend dargelegt. b) Dem Antrag mangelt es jedoch am Rechtsschutzbedürfnis, soweit es um die Errichtung des Bauvorhabens geht. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt grundsätzlich, wenn die gerichtliche Entscheidung dem Antragsteller keinen rechtlich relevanten Vorteil mehr bringen kann. Im Falle der Nachbaranfechtung einer Baugenehmigung kann eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Beeinträchtigungen, die vom Baukörper selbst ausgehen, dem Eilrechtsschutz suchenden Nachbarn in aller Regel keinen Vorteil mehr bringen, wenn der Begünstigte von der Baugenehmigung bereits durch Errichtung der baulichen Anlage Gebrauch gemacht hat (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 01.08.2018 – 5 S 272/18 –, juris, Rn. 28; Beschluss vom 12.01.2005 – 8 S 2720/04 –, juris, Rn. 2). Allerdings kann die Möglichkeit eines Rechtsschutzbedürfnisses trotzdem insoweit bestehen, als der Antrag nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auch die Vollziehung der Baugenehmigung betrifft, soweit sie die Nutzung der baulichen Anlage gestattet, und somit Beeinträchtigungen geltend gemacht werden, die nicht (nur) in der Durchführung der Baumaßnahme mit der Errichtung des Baukörpers, sondern (auch) in der bestimmungsgemäßen Nutzung der baulichen Anlage liegen, und diese Nutzung fortdauert (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 01.04.2019 – 5 S 2102/18, BeckRS 2019, 6052, Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.04.2018 – OVG 10 S 40.17, BeckRS 2018, 5146, Rn. 3; VGH München, Beschluss vom 08.04.2014 – 9 CS 13.2007, BeckRS 2014, 50274, Rn 17 f.). Dies gilt selbst dann, wenn man – was vorliegend nicht zu entscheiden ist – in der Hauptsache davon ausginge, dass die Errichtung eines Gebäudes nicht von der Gebäudenutzung trennbar ist, denn nach Errichtung des Bauvorhabens entsprechend der Baugenehmigung erfordert die Gewährung effektiven Rechtsschutzes insoweit in aller Regel keine Aussetzung der Vollziehung mehr, weil die Baugenehmigung insoweit bereits vollzogen wurde (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 01.04.2019 – 5 S 2102/18, BeckRS 2019, 6052, Rn. 4 m.w.N). aa) Vorliegend legte der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 05.12.2024 als Anlage ASt 7 ein Lichtbild vor, woraus erkennbar wird, dass der Rohbau bereits weit fortgeschritten ist und jedenfalls die erkennbare nördliche Dachfläche gedeckt ist; soweit erkennbar fehlen lediglich die dem Grundstück der Antragsteller zugewandten senkrechten Dachfensterscheiben noch. Ein Dachflächenfenster, das nicht Gegenstand der Baugenehmigung ist, ist bereits eingebaut. Damit fehlt den Antragstellern das Rechtsschutzbedürfnis, soweit sie sich gegen Beeinträchtigungen wenden, die vom Baukörper selbst ausgehen. Insoweit kann ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihnen keinen rechtlichen Vorteil mehr bringen. Folglich kann im vorliegenden, auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahren den Einwendungen der Antragsteller nicht mehr zur Geltung verholfen werden, die das Maß der baulichen Nutzung, eine erdrückende Wirkung des Vorhabens, Besonnung und Belichtung, Abstandsflächen sowie eine Wertminderung des eigenen Grundstücks durch das Vorhaben zum Gegenstand haben. Damit bleibt auch offen, ob die Antragsteller mit ihrem Vorbringen zur Unwirksamkeit der Ziff. 3.1 der bauplanungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans im Hinblick auf das dadurch ermöglichte Abweichen von Abstandsflächenregelungen durchdringen können. Jedenfalls ermöglichte § 111 Abs. 1 Nr. 7 LBO in seiner bis zum 31.03.1984 geltenden Fassung die Festsetzung einer von der offenen Bauweise abweichenden Bauweise, die wohl auch die Festsetzung einer einseitigen Grenzbebauung zuließ. Weiter dürfte die erteilte Befreiung von der Gebäudehöhe, deren Grund und Umfang mangels Begründung in der Baugenehmigung nicht nachvollzogen werden kann, keine nachbarschützenden Rechte verletzen. Denn ebenso wie bei der Frage der nachbarschützenden Wirkung des Verbots der Errichtung von Gauben (siehe unten) gibt es in den vorliegenden Unterlagen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Regelung im Bebauungsplan nachbarschützend sein sollte. Zudem dürfte der Dachaufbau als Bauwerk nicht rücksichtlos sein, was für das Eilverfahren wegen des Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses nicht weiter zu vertiefen ist. Nach den genehmigten Plänen handelt es sich bei dem neuen Dach auch nicht um ein Vollgeschoss. Die Einhaltung der entsprechenden Vorschrift ist in den Plänen dargestellt und von den Antragstellern nicht substantiiert in Frage gestellt. Nach den Plänen liegt auch kein Vollgeschoss vor, wenn man auf frühere Regelungen der Landesbauordnung über das Vollgeschoss abstellt (vgl. § 2 Abs. 4 Nr. 1 Variante 2 LBO 1964 oder § 2 Abs. 8 LBO 1980). Danach lag bei Dachgeschossen ein Vollgeschoss bereits vor, wenn die erforderliche Höhe über 2/3 der Fläche des darunterliegenden Geschosses erstreckte, während heute mindestens 3/4 dieser Fläche verlangt wird. bb) Allerdings werden im hiesigen Verfahren nicht nur gegen den Baukörper selbst, sondern auch seine Nutzung betreffende Einwendungen erhoben. Soweit die Einwendungen der Antragsteller sich gegen mangelhaften Brandschutz durch möglicherweise zu öffnende Fenster in Brandwänden (dazu 2. b) aa)) sowie gegen die durch die neuen Fenster an der Grundstücksgrenze ermöglichte Einsichtnahme in das Grundstück der Antragsteller (dazu 2. b) bb)) richten, wenden sie sich gegen die Vollziehung des die Nutzung des Bauvorhabens gestattenden Regelungsinhalts der Baugenehmigung. Denn damit werden seitens der Antragsteller Beeinträchtigungen geltend gemacht, die auch und gerade an die Nutzung des Vorhabens anknüpfen und damit über die mit dem Rohbau allein zusammenhängenden Wirkungen hinausgehen. Insoweit entfällt das Rechtsschutzbedürfnis hier ausnahmsweise trotz fortgeschrittenen Rohbaus nicht, weil mit dem Antrag insoweit noch eine Verbesserung der Situation der Antragsteller erreicht werden kann. Daher ist der Antrag in diesem Umfang zulässig. 2. Soweit der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Vollziehung des die Nutzung des Bauvorhabens gestattenden Regelungsinhalt der Baugenehmigung gerichtet ist, ist er unbegründet. a) Nach § 80a Abs. 3 S. 2, § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Dritten – hier der Nachbarn – gegen einen nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212 a Abs. 1 BauGB sofort vollziehbaren Verwaltungsakt anordnen, wenn das Interesse des Dritten, von der Vollziehung vorläufig verschont zu werden, das Interesse des Begünstigten – hier der beigeladenen Bauherrin – an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren – hier also der Klage gegen die Baugenehmigung – zu prüfen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich die Antragsteller als Nachbarn des zur Prüfung stehenden Vorhabens gegen die erteilte Baugenehmigung nicht schon dann mit Erfolg zur Wehr setzen können, wenn diese objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr muss sich die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung gerade aus einem Verstoß gegen die von der Baurechtsbehörde bei der Erteilung einer Baugenehmigung zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften (§ 58 LBO), ergeben, die auch dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren reduziert sich der Prüfungsumfang auf die in § 52 Abs. 2 LBO genannten Vorschriften, insbesondere auf die Vorschriften über die Zulässigkeit von baulichen Anlagen nach den §§ 14 und 29 bis 38 BauGB sowie auf die Übereinstimmung mit den §§ 5 bis 7 LBO. Auf diese kann sich ein Nachbar wiederum nur berufen, wenn sie auch seinem Schutz zu dienen bestimmt sind. b) Vor diesem Hintergrund erweist sich der vorliegende Antrag – soweit er zulässig ist – als unbegründet, weil das Anordnungsinteresse der Antragsteller das Vollzugsinteresse der Beigeladenen nicht überwiegt. Insbesondere vermag ihr Vorbringen die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung gestützt auf einen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften nicht zu begründen. Dabei ist zu beachten, dass es nur gerechtfertigt ist, bereits vor der Entscheidung in der Hauptsache die Nutzung der baulichen Anlage im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu unterbinden, wenn die behaupteten Beeinträchtigungen erkennbar und erheblich über das Maß dessen hinausgehen, was der Nachbar letztlich hinzunehmen haben wird (VGH Mannheim, Beschluss vom 01.04.2019 – 5 S 2102/18, BeckRS 2019, 6052, Rn. 6; vgl. auch VGH München, Beschluss vom 26.07.2010 – 2 CS 10.465 – juris, Rn. 4 und vom 8.4.2014 - 9 CS 13.2007 – juris, Rn. 18). Dafür ist nichts erkennbar. aa) Im Hinblick auf die Nutzung des von der Baugenehmigung erfassten Vorhabens führen die Antragsteller in ihrer Antragsschrift vom 18.11.2024 aus, dass die Nebenbestimmung zur Baugenehmigung anders als die ähnlich lautende Nebenbestimmung zum Bauvorbescheid nicht mehr beinhalte, dass die zwei senkrechten Fenster in der nördlichen Gebäudeabschlusswand neben einer hochfeuerhemmenden Eigenschaft auch als dauerhaft geschlossen ausgeführt werden müssen. Daraus leiten sie die Befürchtung ab, dass im Falle dessen, dass die Fenster nicht geschlossen sind, keine hochfeuerhemmende Wirkung mehr bestehe. Damit führen die Antragsteller unzureichenden Brandschutz an. Mit dieser Argumentation könnten die Antragsteller auch dann nicht durchdringen, wenn Fragen des Brandschutzes im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren von der Baurechtsbehörde zu prüfen wären, was nicht der Fall ist, weil sie nicht zu den nach § 52 Abs. 2 Nr. 2 LBO in Verbindung mit §§ 5 bis 7 LBO zu prüfenden Fragen des Bauordnungsrechts gehören. Die Vorschriften zum Brandschutz im Hinblick auf Gebäudeabschlusswände an der Nachbargrenze in § 27 Abs. 4 LBO, § 7 AVOLBO dienen zwar auch dem Schutz der Rechte und Interessen des an dieser Grenze gelegenen Nachbargrundstücks (vgl. VGH Mannheim Urteil vom 03.04.2023 – VGH 8 S 3878/21, BeckRS 2023, 11446, Rn. 51 und Beschluss vom 01.08.2016 – 3 S 1082/16, BeckRS 2016, 50520, Rn. 33). Somit können sich die Antragsteller mit ihrem direkt im Norden an das Grundstück der Beigeladenen angrenzenden Grundstück und der ihnen unmittelbar an der Grenze zugewandten fraglichen Gebäudeabschlusswand dem Grunde nach auf eine mögliche Verletzung von dem Brandschutz dienenden Vorschriften, wenn auch nicht im vorliegenden Verfahren, berufen. Allerdings liegt ein solcher Verstoß nicht vor. Die Kammer versteht, anders als die Antragsteller, die diesbezügliche Nebenbestimmung zur Baugenehmigung nicht substanziell anders als die zum Bauvorbescheid und sieht demzufolge unverändert das Erfordernis enthalten, die Fenster so einzubauen, dass sie sich nicht öffnen lassen. Während im Bauvorbescheid im Anschluss an die Vorgabe zur mindestens hochfeuerhemmenden Ausführung der nördlichen Gebäudeabschlusswand geregelt wird „Öffnungen in dieser Wand sind unzulässig. Die Fenster im Bad und im Zimmer im Dachgeschoss sind dementsprechend als mindestens hochfeuerhemmende Festverglasung auszubilden. (§ 7LBOAVO)“, führt die Baugenehmigung in der Nebenbestimmung aus „Die nördliche Gebäudeabschlusswand mit weniger als 2,50 m Abstand zur Grundstücksgrenze ist hochfeuerhemmend (F60 bzw. REI2 60) bis unter die Dachhaut auszubilden. Verbleibende Hohlräume sind vollständig mit nicht-brennbaren Baustoffen auszufüllen. Die beiden Fenster im Dachgeschoss in dieser Wand sind ebenfalls hochfeuerhemmend (F60 bzw. REI2 60) zu verschließen, sofern nicht durch eine Baulast ein Mindestabstand von 5 m zu baurechtlich zulässigen Nachbargebäuden gesichert ist (§ 7 LBOAVO)“. Indem die Behörde in der Baugenehmigung für die beiden fraglichen Fenster angeordnet hat, dass diese hochfeuerhemmend „zu verschließen“ seien, macht sie hinreichend deutlich, dass die Fenster so zu gestalten sind, dass sie nicht geöffnet werden können. Die Verwendung von „sind hochfeuerhemmend zu verschließen“ gerade im Kontext von Anforderungen an die Bauausführung (und nicht etwa als Verhaltensanforderung für den Gebrauch) zeigt, dass die Behörde es als nicht ausreichend angesehen hat, Fenster bloß hochfeuerhemmend „einzubauen“ oder „einzusetzen“. In diesem Fall wäre wohl davon auszugehen gewesen, dass die Fenster ihre herkömmliche Funktion, sich auch zur Frischluftzufuhr öffnen zu lassen, erfüllen können dürften. Wird aber der Vorgang des Einbauens dahingehend präzisiert, dass die Fenster zu verschließen sind, ist hinreichend eindeutig klargestellt, dass die Möglichkeit des Öffnens nicht zulässig ist. Durch den eindeutigen Bezug auf § 7 LBOAVO wird dieses Verständnis zusätzlich gestützt. Mit der Nebenbestimmung stellt die Behörde sicher, dass für die hier fragliche nördliche Gebäudeabschlusswand die Vorgaben des § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 2, Abs. 8, 9 i. V. m. Abs. 10 LBOAVO erfüllt werden. Nach § 7 Abs. 8 und 9 i. V. m. Abs. 10 LBOAVO ist in der hier zu beurteilenden Gebäudeabschlusswand weder eine Verglasung noch Öffnung zulässig. Ein sich öffnen lassendes Fenster wäre also unzulässig. Wenn jedoch das Fenster dauerhaft geschlossen ist und selbst den gleichen Brandschutzanforderungen der LBOAVO genügt, wie sie für die umgebende Wand gelten, dann kann vor dem Hintergrund des Sinns und Zwecks der Norm ein solches Fenster nicht als Öffnung bzw. Verglasung im Sinne der Norm angesehen werden. Denn Sinn und Zweck des Abs. 8 und 9 ist es, bauliche Unterbrechungen und damit Beeinträchtigungen der Brandschutzqualität der Brandwand bzw. ihres Äquivalents nach Abs. 10 im Interesse des Brandschutzes zu verhindern. Ein mindestens den gleichen Brandschutzanforderungen genügendes Fenster beeinträchtigt jedoch – sofern es sich auf Dauer nicht öffnen lässt – die Brandschutzqualität nicht und ist deshalb für die Zwecke der Norm nicht als Öffnung bzw. Verglasung anzusehen, auch wenn es der allgemeine Sprachgebrauch anders vermuten lassen könnte (vgl. für die gleichlautende Rechtslage in Bayern VGH München, Beschluss vom 19.07.2016 – 9 CS 15.336, BeckRS 2016, 50056, Rn. 19; Busse/Kraus/Kühnel/Gollwitzer, 155. EL August 2024, Bayerische Bauordnung Art. 28 Rn. 126; ähnlich für Nordrhein-Westfalen OVG Münster, Beschluss vom 19.10.2004 – 7 B 1639/04 –, juris, Rn. 4). Weil hier für die Fenster genau wie für die Gebäudeabschlusswand „hochfeuerhemmend (F60 bzw. REI2 60)“ durch die Behörde vorgegeben wurde, ist der gleiche Brandschutzstandard von Wand und Fenster vorgegeben. Gerade in der Zusammenschau mit der Verwendung der Worte „sind zu verschließen“ spricht dies eindeutig dafür, dass die Fenster nicht zu öffnen sein dürfen. Wenn die Nebenbestimmung jedoch so verstanden wird wie hier, ist ein Verstoß des genehmigten Vorhabens gegen den Brandschutz betreffende Vorschriften, insbesondere § 27 Abs. 4 LBO, § 7 AVOLBO, nicht erkennbar und der Antrag insoweit unbegründet. bb) Auch die Einwendung unzumutbarer Einsichtnahmemöglichkeiten durch die nach Ansicht der Antragsteller unzulässigen Dachgauben führt nicht zur Begründetheit des Antrags. Die Antragsteller machen geltend, dass durch das Bauvorhaben Fenster dort entstünden, wo sie nach dem, Dachgauben verbietenden Bebauungsplan nicht entstehen dürften und damit eine vorher nicht bestehende Einsichtnahmemöglichkeit geschaffen würde, die ihnen nicht mehr zuzumuten wäre. Die damit eingewendete Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ist hier im Rahmen der Würdigung nachbarlicher Belange bei der Entscheidung über eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB relevant. Zwar wurde in der Baugenehmigung nicht von den Vorschriften des Bebauungsplans diesbezüglich befreit, obwohl dies notwendig gewesen wäre (aaa)). Darauf können sich die Antragsteller auch dem Grunde nach berufen (bbb)). Allerdings ist jedenfalls nach dem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu beachtenden Maßstab eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht gegeben (ccc)). aaa) Anders als noch im Bauvorbescheid befreite die hier gegenständliche Baugenehmigung nicht von den Festsetzungen des Bebauungsplans, soweit er unter 1.2.3 der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen ein Verbot von Dachgauben enthält. Hier ist auch nicht davon auszugehen, dass dies lediglich ein Versehen der Behörde ist und insofern keine Veränderung zum Inhalt des Bauvorbescheids erreicht werden sollte, da sich aus der Antrags-Entscheidung der Baurechtsbehörde als die Entscheidung vorbereitendes, internes Dokument (Quadrangel 13 der Behördenakte, die aus dem Verfahren x K xxxx/xx beigezogen wurde) eindeutig ergibt, dass seitens der Behörde davon ausgegangen wurde, dass der Aufbau keine Dachgaube darstelle und damit keine Befreiungsbedürftigkeit vorliege. Allerdings ist hier vom Vorliegen einer Dachgaube, jedenfalls im Sinne des Bebauungsplans, auszugehen. Folglich wäre eine Befreiung notwendig gewesen. Unter einer Dachgaube versteht man regelmäßig aus dem Dach herausgebaute, stehende Dachfenster, die untergeordnete Bauteile eines Gebäudes sind und dazu dienen sollen, eine bessere Ausnutzung, Belichtung und Belüftung des Dachgeschosses, meistens eine Nutzung zu Aufenthaltsräumen, zu ermöglichen (VGH München, Beschluss vom 19.07.1999 – 15 ZB 98.3178, BeckRS 1999, 26443, Rn. 3). Abzugrenzen ist eine Gaube vom Zwerchgiebel. Während letzterer aus der Fassade aufsteigt und das Dach nicht durchbricht, steigt die Gaube aus dem Dach auf bzw. ist aus dem Dach herausgebaut (VGH München, Beschluss vom 19.07.1999 – 15 ZB 98.3178, BeckRS 1999, 26443, Rn. 3;Urteil vom 12.12.1995 – 1 B 94.2264, BeckRS 1995, 13766; Hornmann, Hessische Bauordnung (HBO), 4. Aufl. 2022, HBO § 63 Rn. 41a), wobei es nicht schaden soll, dass der Aufbau auf der Außenwand aufsteht (vgl. VGH München, Beschluss vom 20.12.2000 – 1 ZB 99.1605, BeckRS 2000, 28413, Ziff. 2). Teilweise wird für eine Dachgaube verlangt, dass sie komplett von Dachfläche umgeben ist und als Durchbrechung des Daches wirkt, während das Zwerchhaus sich als ein eigener, aus der Fassade bis ins Dach hineinragender Baukörper darstelle (vgl. Hornmann, HBO, 4. Aufl. 2022, HBO § 63 Rn. 41a). Zu beachten ist jedoch, dass eine Grenzziehung nicht einheitlich vorgenommen wird. So wird nicht immer zwischen Zwerchgiebel und Zwerchhaus – ein solches hat zwei senkrechte, seitliche Begrenzungen von mindestens einer Geschosshöhe (vgl. VGH München, Urteil vom 12.12.1995 – 1 B 94.2264, BeckRS 1995, 13766) – getrennt. Zudem hängt die Abgrenzung oft vom konkreten (normativen) Anlass ab (vgl. auch Boeddinghaus, BauR 2009, 927, 928 ff.), damit können beide Definitionen ineinander übergehen (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.05.1995 – 1 M 1920/95 –, juris, Rn. 7). Würde man konstitutiv zusätzlich verlangen, dass eine Dachgaube im Verhältnis zur Außenwand zurückspringt (so OVG Münster, Beschluss vom 14.11.2001 – 10 B 860/01, BeckRS 2002, 21299, Rn. 6), läge hier wohl keine Dachgaube vor, weil die Fenster ausweislich der Planunterlagen in der gleichen vertikalen Ebene wie die bestehende Außenwand des darunterliegenden und bereits bestehenden Geschosses liegen. Allerdings wird allgemein der Begriff einer Dachgaube dergestalt verstanden, dass auch solche Dachaufbauten mit senkrechten Fenstern davon umfasst sind, die in der Flucht der Außenwand stehen und es somit nicht maßgeblich auf das Zurückversetzsein des Dachaufbaus im Verhältnis zur Flucht der Außenwand ankommt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 19.06.2012 – 1 LB 169/11, juris, Rn. 42;VGH Kassel, Beschluss vom 10.07.2007 – 3 UZ 433/07 –, juris, Rn. 8 f.; Hornmann, HBO, 4. Aufl. 2022, HBO § 63 Rn. 41a). Vor diesem Hintergrund kann es aber jedenfalls im konkreten Fall im Hinblick auf das Verbot von Dachgauben im Bebauungsplan keinen Unterschied machen, ob vor dem sich in direkter Flucht der Außenwand bzw. Fassade befindenden Aufbau noch ein etwas weiter vorgezogenes Dach mit dann vor den Fenstern durchlaufendem Dachtrauf liegt, der Aufbau komplett von Dach umgeben ist und somit das Dach und gleichzeitig der Lauf der Fassade durchbrochen erscheint – oder ob der Dachtrauf in direkter Flucht der Außenwand errichtet ist und damit auf Höhe der Außenwand ohne nennenswerten Überstand endet und somit auch nicht vor den fraglichen Aufbauen durchläuft, sondern von ihnen unterbrochen wird. Dachaufbauten im Sinne der letztgenannten Variante kommen insoweit Zwerchgiebeln im Sinne der oben ausgeführten Abgrenzung sehr nahe. Allerdings ist hier zu beachten, dass im Plangebiet typischerweise direkt (mit einer Außenwand) an die Grenze gebaut wird und nach Ziff. 1.2.4 der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nur 20 cm Dachvorsprung an den Grenzen zulässig sind. Aus dem Zusammenspiel der konkreten Festsetzungen im Bebauungsplan ergibt sich damit die Sondersituation, dass ein Dachaufbau mit senkrechten Fenstern an der grenzständigen Wand wie ein Zwerchgiebel erscheint, sobald er in Flucht der Außenwand errichtet wird und zwingend zurück in Richtung First gesetzt werden müsste, um als Dachgaube mit komplett umgebendem Dach im Sinne der klassischen Begriffsdefinition zu wirken, obwohl normalerweise ein Zurückversetzt-Sein von der Flucht der Außenwand eindeutig nicht konstitutives Merkmal einer Dachgaube ist. Daher wäre es jedenfalls für den konkreten Fall nicht einleuchtend, das Verbot von Dachgauben aus dem Bebauungsplan auf solche beschränkt anzusehen, die komplett von Dachfläche umgeben sind, und folglich mit dem konkreten Dachaufbau des Vorhabens der Beigeladenen außerhalb des Anwendungsbereichs des Verbots aus dem Bebauungsplan allein deshalb zu fallen, weil die senkrechte Wand mit dem Fenster davor keinen durchlaufenden Trauf mit einigen Ziegelreihen aufweist. Denn dies würde dazu führen, dass solche Aufbauten zulässig sind, demgegenüber jedoch identische, ein Stück Richtung First – und damit auch vom Nachbar weg – zurückversetzte und somit mit der Möglichkeit eines davor durchlaufenden Dachs versehene Aufbauten, nicht. Umgekehrt würde also in dieser besonderen Plansituation eine klassische, im Plangebiet unzulässige Dachgaube allein deshalb zulässig, wenn und weil sie vom First weg und an die Flucht der Außenwand und damit näher zum Nachbar gesetzt würde. Für das allgemeine optische Bild und die Wirkungen von Dachgauben im Plangebiet kann dieser – rein definitorisch auch mit wenigen Zentimetern ausreichende – Abstand zum Dachtrauf (der hier an grenzständigen Wänden annähernd mit der Flucht der Außenfassade zusammenfällt) jedoch keinen Unterschied machen. Im Gegenteil dürfte dies dem sich im konkreten Verbot von Dachgauben niedergeschlagenen Willen des Plangebers eher entgegenlaufen, bedenkt man das typische Bild einer Dachgaube einerseits und die sich aus der besonderen Situation an den grenzständigen Wänden ergebenden Eigenheiten andererseits. Im vorliegenden Fall fällt der Unterschied zwischen einem engeren und weiteren Verständnis von Dachgauben auch weniger ins Gewicht, weil die hier fraglichen Aufbauten optisch und (soweit dies die vorliegenden Planunterlagen erkennen lassen) vermutlich auch bautechnisch von der Außenwand abgesetzt und mit dem Dach verbaut sind, auch wenn sie in direkter Flucht der Außenfassade stehen. Damit erscheinen sie weniger als direkte Fortsetzung der Fassade wie ein klassischer Zwerchgiebel und näher an einer Durchbrechung des Dachs. Deshalb ist die Festsetzung im Bebauungsplan hier so auszulegen, dass sie jedenfalls die Aufbauten im Vorhaben der Beigeladenen als Dachgauben erfasst. Folglich erstreckt sich das hiesige Verbot von Dachgauben aus dem Bebauungsplan jedenfalls auch auf die zwei konkreten fraglichen Aufbauten. Damit wäre es vorliegend jedoch nötig gewesen, von diesen Vorgaben des Bebauungsplans zu befreien, um das konkrete Vorhaben der Beigeladenen zu genehmigen. Von diesem Verbot wurde hier aber nicht befreit. Die Behörde hat auch bis zum Zeitpunkt der Entscheidung keine nachträgliche Befreiung erteilt. bbb)Ein Nachbar kann sich dann mit Erfolg gegen eine Befreiung wehren, wenn von nachbarschützenden Vorschriften befreit wurde und dabei die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht vorliegen, d.h. es genügt bereits ein objektiver Rechtsverstoß ohne dass ein subjektives Recht verletzt sein muss. Wurde von nicht nachbarschützenden Vorschriften befreit, kann er einen Verstoß gegen § 31 Abs. 2 BauGB insofern einwenden, als im Rahmen der Würdigung nachbarlicher Interessen gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen wurde. Im letzten Fall muss also ein Verstoß gegen das subjektive Recht auf Rücksichtnahme vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.07.1998 – 4 B 64/98, BeckRS 1998, 30018680; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker, 155. EL August 2024, BauGB § 31 Rn. 69a ff.;Battis/Krautzberger/Löhr/Reidt, 15. Aufl. 2022, BauGB § 31 Rn. 32;Jeromin, in: Kröninger/Aschke/Jeromin, Baugesetzbuch, 5. Auflage 2024, § 31 Rn. 30). Wurde – wie hier – jedoch keine Befreiung erteilt und weicht das konkrete Vorhaben von den Festsetzungen des Bebauungsplans ab, kann die Baugenehmigung im Hinblick auf eine Verletzung von Rechten des Nachbarn nicht unter Berufung auf einen Verstoß unmittelbar gegen § 31 Abs. 2 BauGB angegriffen werden, da dieser wegen nicht hinreichender Rücksichtnahme auf die Interessen des Nachbarn nur bei einer tatsächlich erteilten Befreiung gilt. Vielmehr können die Rechte des Nachbarn nur durch die Baugenehmigung selbst verletzt sein, weshalb eine Rechtswidrigkeit unmittelbar aus § 30 BauGB folgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.10.1989 – 4 C 14/87 – juris, Rn. 10;). Unterbleibt eine erforderliche Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung, so ergibt sich hieraus ohne weiteres wegen subjektiver Rechtsverletzung ein Abwehranspruch des in den persönlichen Schutzbereich der verletzten Festsetzung einbezogenen Nachbarn (VGH München, Beschluss vom 05.09.2016 – 15 CS 16.1536, BeckRS 2016, 51753, Rn. 33). Liegt hingegen ein Verstoß gegen eine nicht nachbarschützende Festsetzung des Bebauungsplans vor, kann Drittschutz im Fall einer fehlenden, aber erforderlichen Befreiung aus einer entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung nach § 31 Abs. 2 BauGB gegeben sein (BVerwG, Urteil vom 06.10.1989 – 4 C 14/87 – juris, Rn. 11 ff.; Urteil vom 26.09.1991 – 4 C 5/87 –, juris, Rn. 44; VGH München, Beschluss vom 27.06.2018 – 9 ZB 16.1012 –, juris, Rn. 11 f.; OVG Münster, Beschluss vom 10.07.2003 – 10 B 629/03, BeckRS 2003, 25355; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 31 Rn. 45). Hier ist die Festsetzung, von der befreit hätte werden müssen, – das Verbot von Dachgauben im Plangebiet – nicht drittschützend. Anhaltspunkte für eine Nachbarschutz vermittelnde Festsetzung können sich aus dem Bebauungsplan, seiner Begründung oder aus sonstigen Unterlagen der planenden Gemeinde ergeben. Günstige Auswirkungen einer Festsetzung auf die Nachbargrundstücke reichen zur Annahme eines Nachbarschutzes aber nicht aus. Letztlich ausschlaggebend ist jedoch eine wertende Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs (vgl. VGH München, Beschluss vom 17.12.2020 – 9 CS 20.2172, BeckRS 2020, 38227, Rn. 24 m.w.N.). Im hier zu entscheidenden Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes sowie aus den beigezogenen Akten wurden keine Begründung oder sonstige Unterlagen zum Bebauungsplan vorgelegt, aus denen sich ein Drittschutz der fraglichen Festsetzung ableiten ließe. Auch sonst sind keine Umstände dafür ersichtlich. Allein die Tatsache, dass das Fehlen von Dachgauben und damit potentieller Beschattungsursachen oder zusätzlicher Möglichkeiten der Einsichtnahme einem Nachbar zugutekommt, genügt nicht. Auch wenn das Verbot von Dachgauben als gewissermaßen ausgleichendes Element zur nach Ziff. 3.1 der bauplanungsrechtlichen Festsetzungen möglichen Bauweise direkt an eine Grenze angesehen werden könnte, ergibt sich daraus nicht ohne weiteres, dass dies auch im Interesse der Nachbarn geschehen ist. Damit ist jedenfalls aufgrund der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden Prüfungsdichte nicht festzustellen, dass das Verbot von Dachgauben im Bebauungsplan drittschützenden Charakter aufweist. ccc) Damit ist hier in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung nach § 31 Abs. 2 BauGB maßgeblich, ob ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorliegt. Dies ist zu verneinen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Das Ausmaß und die Intensität der jeweils "rücksichtslosen" Beeinträchtigungen lässt sich dabei nicht statisch-absolut festlegen, sondern ist jeweils relativ-wertend zu ermitteln. Für diese Wertung kommt der objektiven Rechtmäßigkeit des Vorhabens sowie seiner Regel- oder seiner nur ausnahmsweisen Zulässigkeit Bedeutung zu. So tritt Drittschutz des Rücksichtnahmegebots nur selten ein, wo eine Baugenehmigung im Einklang mit den Festsetzungen eines Bebauungsplans steht. Er kommt aber dort eher zum Zug, wo die Baugenehmigung von nicht nachbarschützenden Planfestsetzungen im Wege der Ausnahme oder Befreiung abweicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.08.1983– 4 C 96/79 –, juris; VGH Mannheim, Beschluss vom 16.02.1990 – 3 S 155/90 –, juris, Rn. 10). Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 – 4 C 1/78 –, juris, Rn. 33; Urteil vom 18.11.2004 – 4 C 1/04 –, juris, Rn. 22; VGH München, Beschluss vom 05.09.2016 – 15 CS 16.1536, BeckRS 2016, 51753, Rn. 27). Diese unterschiedlichen Anforderungen sind auch zu beachten, wenn die Baugenehmigungsbehörde von den dem Vorhaben widersprechenden Festsetzungen nicht ausdrücklich befreit hat, sondern ohne Befreiung eine – insoweit deshalb objektiv rechtswidrige – Baugenehmigung erteilt. Sofern eine fehlerhafte Berücksichtigung nachbarlicher Interessen bei Erteilung einer Befreiung zu einer Verletzung von Rechten des Nachbarn führt, gilt dies ebenso, wenn die Baugenehmigung bei gleicher Sachlage entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplans ohne die erforderliche Befreiung erteilt wird (BVerwG, Urteil vom 06.10.1989 – 4 C 14/87 –, juris, Rn. 16). Eine Rücksichtlosigkeit aufgrund der Nutzung des Vorhabens der Beigeladenen kann hier nur unter dem Aspekt gesteigerter Einsichtnahmemöglichkeiten in Betracht kommen (siehe oben). Nach gefestigter Rechtsprechung bietet das Rücksichtnahmegebot jedenfalls in bebauten innerörtlichen Lagen grundsätzlich keinen Schutz vor etwaigen Einsichtnahmemöglichkeiten. Solche Einsichtsmöglichkeiten haben als städtebaulicher Belang ein vergleichsweise geringes Gewicht und stellen grundsätzlich keinen rechtlich relevanten Nachteil dar. Denn jedenfalls in bebauten innerörtlichen Bereichen gehört es zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken beziehungsweise Gebäuden aus Einsicht in das eigene Grundstück und in Gebäude genommen werden kann. Etwas anderes gilt allenfalls in von besonderen Einzelfallumständen geprägten Ausnahmen, etwa bei einer konkreten Betroffenheit besonders schutzbedürftiger Räume, die über die herkömmliche Einsichtnahmemöglichkeit in Innenlagen hinausgehende Belastungen verursacht (VGH Mannheim, Urteil vom 03.06.2022 – 5 S 427/21 –, juris, Rn. 43 m.w.N). Nach diesen Maßstäben liegt – zumindest aufgrund der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutz erkennbaren Tatsachen – in den zusätzlichen Fenstern und der mit deren Nutzung verbundenen Einsichtnahmemöglichkeit vom Haus der Beigeladenen Richtung Grundstück der Antragsteller keine Beeinträchtigung, die die Antragsteller abwehren können. Zwar werden die Fenster direkt in die Ebene der nördlichen Gebäudeabschlusswand der Beigeladenen und damit unmittelbar an die Grenze zum Grundstück der Beigeladenen gebaut, allerdings steht das Wohnhaus der Antragsteller selbst an deren nördlicher Grundstücksgrenze, womit einige Meter Garten bis zum Haus der Antragsteller Abstand bestehen. Allein die Tatsache, dass die Fenster im ersten Dachgeschoss eingebaut werden und damit eine Einsichtnahmemöglichkeit von leicht erhöhter Position bieten, vermag einen über das Normalmaß hinzunehmender Einsicht in innerörtlichen Lagen hinausgehenden Sonderfall nicht zu begründen. Eine solche Einsichtnahmemöglichkeit wäre zudem auch von Dachfenstern aus möglich. Dass von der neuen Einsichtnahmemöglichkeit Terrasse und Wohnzimmer der Antragsteller betroffen sind, begründet ebenfalls keine solche Besonderheit, die es rechtfertigen würde, von den dargelegten Grundsätzen abzuweichen. Denn es besteht grundsätzlich kein generelles Recht, ungesehen auf einer Terrasse oder in seinem Wohnzimmer zu verweilen. Hierbei kann eine (gefühlte) Intensität der Beeinträchtigung durch Schutzmaßnahmen seitens der Antragsteller verringert werden. Gerade in innerörtlichen Lagen sind diese auch grundsätzlich zumutbar. Zwar zählt ein Wohnzimmer zum auch rechtlich geschützten räumlichen Bereich der Privatsphäre. Dieser Schutz kommt aber einer Wohnung insgesamt zu. Warum das Wohnzimmer der Antragsteller ein besonders schutzbedürftiger Raum ist, konnte nicht hinreichend dargelegt werden. Insbesondere wurde nicht dargelegt, dass keine andere Rückzugsmöglichkeit mehr besteht. Hinzukommt, dass die Belastungsintensität dadurch sinkt, dass die Fenster nach den Nebenbestimmungen dauerhaft verschlossen sein müssen (siehe oben). Damit fehlt es an einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Ob es für die Rechtmäßigkeit der ohne die erforderliche Befreiung ergangenen Baugenehmigung nicht ausreichend ist, dass eine potentielle Befreiungslage besteht, und es damit umgekehrt für die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung bereits genügt, dass lediglich die notwendige Befreiung mit der Würdigung nachbarlicher Belange fehlt, da § 31 Abs. 2 BauGB einen Anspruch auf fehlerfreie Würdigung nachbarlicher Belange enthält, oder ob dies nur für Fälle von fehlenden, aber erforderlichen Befreiungen von nachbarschützenden Festsetzungen gilt (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 09.12.2020 – 8 B 11336/20, NVwZ-RR 2021, 340, Rn. 8, 26 ff.; Beschluss vom 05.02.2010 – 1 B 11356/09 –, juris, Rn. 4; VGH München, Beschluss vom 08.12.2017 – 9 CS 17.1987 –, juris, Rn. 35; ähnlich BeckOK BauordnungsR BW/Gassner, 30. Ed. 1.4.2024, BWLBO § 56 Rn. 96 f.), muss an dieser Stelle nicht entschieden werden. Denn nach den dargelegten Maßstäben (siehe oben b)) ist es im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur gerechtfertigt, bereits vor der Entscheidung in der Hauptsache die Nutzung der baulichen Anlage im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu unterbinden, wenn die behaupteten Beeinträchtigungen erkennbar und erheblich über das Maß dessen hinausgehen, was der Nachbar letztlich hinzunehmen haben wird. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot aufgrund der Einsichtnahmemöglichkeiten bereits dem Grunde nach nicht besteht (siehe soeben) und andere Gründe für eine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller wie eine zusätzliche Beschattung oder eine erdrückende Wirkung jedenfalls nicht erkennbar und erheblich über das Maß dessen hinausgehen, was der Nachbar letztlich hinzunehmen haben wird. Nach alldem ist der Antrag daher auch – soweit er zulässig ist – als unbegründet abzulehnen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kostenentscheidung im Hinblick auf die Beigeladene beruht auf § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO, weil es nicht billigem Ermessen entspricht, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen den Antragstellern aufzuerlegen; diese hat keinen Antrag gestellt und damit ein Prozesskostenrisiko auf sich genommen.