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Beschluss

6 A 1146/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0531.6A1146.04.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Beklagten führt nicht auf den allein geltend gemachten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht ist in seinem Urteil davon ausgegangen, dass die dem Kläger unter dem 9. Juli 2002 erteilte dienstliche Beurteilung fehlerhaft sei, weil die Begründung des Gesamturteils den Anforderungen der Nr. 8.1 Abs. 2 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 1996, MBl. NRW. 1996, S. 278, geändert durch Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 19. Januar 1999, MBl. NRW. 1999, S. 96 (BRLPol), nicht gerecht werde. Nach dieser Regelung sei der Umstand, dass sich Lebens- und Diensterfahrung nicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt hätten, im Einzelnen zu begründen. Dies erfordere auch, dem Beurteilenden (gemeint ist wohl dem Beurteilten) aufzuzeigen, warum im Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe trotz zunehmender Lebens- und Diensterfahrung kein positiveres Ergebnis erzielt worden sei. Diese Regelungen seien - nach Kenntnis des Gerichts und worüber zwischen den Beteiligten auch kein Streit bestehe - allgemein gültige Beurteilungspraxis geworden. Aus der entsprechenden Begründung in der Beurteilung des Klägers ergebe sich jedoch lediglich, dass im Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe bei ihm trotz zunehmender Lebens- und Diensterfahrung ein positiveres Ergebnis nicht habe festgestellt werden können. Warum dies so sei, zeige die Begründung nicht auf. Diese Feststellungen werden durch das Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Frage gestellt. Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass die Begründung in der dienstlichen Beurteilung vom 9. Juli 2002 dafür, dass der Kläger auch in der dritten Regelbeurteilung im Amt eines Kriminalhauptkommissars der Besoldungsgruppe A 11 BBesO mit dem ihm zuerkannten Gesamturteil, "Die Leistung und Befähigung des PHK Klaus Dieter I. entsprechen voll den Anforderungen.", ein besseres Urteil als in den beiden vorangegangenen Regelbeurteilungen erhalten hat, nicht den Vorgaben der Nr. 8.1 Abs. 2 BRLPol entspricht. Diese Begründung beschränkt sich auf den Hinweis: "Ich teile Ihnen daher mit, dass im Quervergleich innerhalb Ihrer Vergleichsgruppe trotz zunehmender Lebens- und Diensterfahrung kein positiveres Ergebnis nicht festgestellt werden kann." Diese Ausführungen beinhalten nicht die nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRLPol in der dienstlichen Beurteilung vorzunehmende Überprüfung "im Einzelnen". Der Senat hat in diesem Zusammenhang in einem Urteil vom 7. Juni 2005 - 6 A 3355/03 - ausgeführt: "Damit wird eine über den Verweis auf den Quervergleich in der Vergleichsgruppe hinausgehende Erläuterung für den Beurteilten verlangt, aus der er entnehmen kann, an welchen Gründen es im Einzelnen liegt, dass die wachsende Lebens- und Diensterfahrung sich bei ihm anders als im Regelfall nicht positiv auf sein Leistungsbild ausgewirkt hat. Die von der Rechtssprechung aufgestellten Grundsätze für eine Abweichungsbegründung nach Nr. 9.2. Abs. 2 Satz 2 BRLPol, deren Grundlage vorrangig in einzelfallübergreifenden Erwägungen, etwa einer im Quervergleich zu wohlwollenden Wertung des Erstbeurteilers, liegt, vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, a. a. O., finden hier keine Anwendung. Das wird durch die Erläuterungen des Innenministeriums des Landes Nordrhein- Westfalen zu den BRLPol, Stand: 1. März 1999, Seite 119, bestätigt: "Die Begründung soll in diesen Fällen den Beurteilten aufzeigen, warum (Unterstreichung durch das Gericht) im Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe trotz der zunehmenden Lebens- und Diensterfahrung kein positiveres Ergebnis erzielt wurde." Hiernach wird verlangt, dass dem Beurteilten die Gründe für den leistungsmäßigen "Stillstand" im Quervergleich verdeutlicht werden. Die Ausführungen in der Beurteilung des Klägers beschränken sich jedoch darauf, dass der Kläger im Quervergleich keine bessere Beurteilung habe erhalten können. Gründe hierfür werden nicht genannt. Das reicht nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRLPol nicht aus." Das trifft auch auf den vorliegenden Fall zu, und an dieser rechtlichen Sicht wird auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens des Beklagten und nach erneuter Überprüfung festgehalten. In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, dass es für die nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRLPol erforderliche Begründung ausreichend ist, dass der Endbeurteiler darin deutlich macht, welche Umstände tatsächlicher Art dafür maßgebend waren, dass dem Beurteilten auch bei der dritten Beurteilung in demselben statusrechtlichen Amt kein besseres Gesamtergebnis als zuvor erteilt wurde. Mehr kann nicht gefordert werden. Der Endbeurteiler ist insbesondere nicht verpflichtet, nach Ursachen, etwa persönlicher Art, für das Verhalten des Beurteilten zu forschen und diese in der Begründung darzustellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005 - 6 A 3355/03 -; und Beschluss vom 3. Mai 2006 - 6 A 207/05 -. Der Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass sich eine andere Beurteilung aus einer von dem Wortlaut der Nr. 8.1 Abs. 2 BRLPol abweichenden gefestigten Verwaltungspraxis ergeben würde. Zwar geht er im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass es auch für die Anforderungen, die an eine nach dieser Regelung erforderliche Begründung zu stellen sind, unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht entscheidend auf den Wortlaut der Richtlinien ankommt. Denn Verwaltungsvorschriften wie die BRLPol sind keine Rechtsnormen. Sie sollen lediglich eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherstellen. Maßgebend ist hiernach die in ständiger Praxis geübte, wenn auch u. U. von den Richtlinien abweichende tatsächliche Handhabung, wenn sie vom Richtliniengeber gebilligt oder zumindest geduldet wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 - DÖD 2001, 38 = RiA 2000, 283 sowie Beschluss vom 7. April 2000 - 2 B 21.00 -; OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2001 - 6 A 4754/00 -, RiA 2001, 249, und Urteil vom 7. Juni 2005 - 6 A 3355/03 -. Der Beklagte hat aber nicht dargetan, dass die tatsächliche Handhabung der Nr. 8.1 Abs. 2 BRLPol schon anlässlich der Erstellung der dienstlichen Beurteilung des Klägers vom 9. Juli 2002 nicht mehr dem Wortlaut dieser Verwaltungsvorschrift folgte, d.h. dass die Beurteiler sich beim Ausbleiben einer Leistungssteigerung des Beurteilten auch bei der dritten Regelbeurteilung in demselben statusrechtlichen Amt einheitlich, also im gesamten Geltungsbereich der BRLPol, auf eine Begründung beschränkt haben, wie sie dem Kläger in seiner Beurteilung gegeben wurde. Hierfür ist sein Vorbringen, im Aufsichtsbereich der ehemaligen PAD sei für den Regelfall, dass nämlich keine individuelle, auf die Person des beurteilten Beamten eingehende Begründung - noch dazu im Quervergleich - gegeben werden könne, eine Standardbegründung vereinbart worden, ebenso wenig ausreichend wie der Hinweis auf den vom Verwaltungsgericht Düsseldorf entschiedenen Fall, der in dem erstinstanzlichen Urteil angesprochen worden ist. Denn hieraus lässt sich eine entsprechende Verwaltungspraxis im gesamten Geltungsbereich der BRLPol nicht entnehmen. Dies gilt um so mehr, als die Pflicht des Endbeurteilers zur Abgabe einer Begründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRLPol bei den Regelbeurteilten im Jahre 2002 zum ersten Mal bedeutsam wurde. Es handelt sich um die dritten Regelbeurteilungen nach Einführung der BRLPol im Jahre 1996, und die Begründung war erst dann vorgesehen, wenn der zu beurteilende Beamte zum dritten Mal in einer Vergleichsgruppe desselben statusrechtlichen Amtes beurteilt wurde (vgl. die erwähnten Erläuterungen des Innenministeriums zu Nr. 8.1 Abs. 2 BRLPol, Seite 119). Zudem besteht eine tatsächliche Vermutung für die Deckungsgleichheit zwischen dem Inhalt der Richtlinien und der Verwaltungspraxis. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1981 - 7 C 8.79 - DVBl. 1981, 1149; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Auflage, Rdnr. 140. Angesichts dessen ist auch der Hinweis des Beklagten, dass den ehemaligen Polizeiausbildungsinstituten in Absprache mit dem Innenministerium NRW ein Muster für die gemäß Nr. 8. BRLPol geforderte Begründung zur Verfügung gestellt worden sei, zur Darlegung einer einheitlichen, vom Wortlaut der Nr. 8.1 Abs. 2 BRLPol abweichenden Verwaltungspraxis nicht ausreichend. Denn aus diesem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass hiermit bereits eine über den Versuch, eine entsprechende Verwaltungspraxis zu Nr. 8.1 Abs. 2 BRLPol erst zu entwickeln, hinausgehende gefestigte Verwaltungspraxis begründet worden ist. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich schließlich auch nicht aus dem Vorbringen des Beklagten, das Verwaltungsgericht habe es versäumt, die tatsächliche Verwaltungspraxis, die sich bei erstmaliger Anwendung der BRLPol in Bezug auf die nach Nr. 8.1 BRLPol erforderliche Begründung entwickelt habe, zu ermitteln. Zwar kann sich der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch aus einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ergeben. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 124 VwGO, Rdnr. 7b.; vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97, NVwZ 1998, 193, und VGH Baden Württemberg, Beschluss vom 8. März 1999 - 1 S 2726/98 -, NVwZ 1999, 1357. Dass dies hier der Fall ist, hat der Beklagte aber nicht dargetan. Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, a.a.O. Obwohl - seinem Vortrag zufolge - das Bestehen einer vom Wortlaut der Nr. 8.1 Abs. 2 BRLPol abweichenden Verwaltungspraxis zwischen den Beteiligten streitig ist und die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung den tatsächlichen erstmaligen Umgang mit dem Begründungserfordernis im Rahmen des letzten Beurteilungsverfahrens nicht berücksichtigt haben, hat der - soweit für den Senat ersichtlich - fachkundig vertretene Beklagte einen Antrag, den Sachverhalt diesbezüglich weiter aufzuklären, in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Er hat auch nicht dargelegt, dass sich dem Verwaltungsgericht insoweit eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. August 1975 - VI C 30.72 -, BVerwGE 49, 89, und vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 -, BVerwGE 106, 115. Sein Vorbringen, "dies war um so erforderlicher als das Verwaltungsgericht Köln die Unpraktikabilität der Richtlinie bzgl. der wohl kaum zu erfüllenden Anforderungen an die Begründungstiefe erkannt hat.", ist insoweit nicht ausreichend. Dies gilt um so mehr, als - wie bereits ausgeführt - die Pflicht des Endbeurteilers zur Abgabe einer Begründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRLPol bei den Regelbeurteilungen im Jahre 2002 zum ersten Mal bedeutsam wurde und zudem eine tatsächliche Vermutung für die Deckungsgleichheit zwischen dem Inhalt der Richtlinien und der Verwaltungspraxis besteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (§ 71 Abs. 1 GKG in der ab dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).