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Beschluss

8 A 2915/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0330.8A2915.15.00
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Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 27. Oktober 2015 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 27. Oktober 2015 wird abgelehnt. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000,- EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. 1. Das Zulassungsvorbringen der Kläger begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage der Kläger gegen die beiden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen vom 10. April 2014, mit denen die Errichtung und der Betrieb von zwei Windenergieanlagen (entsprechend der Änderungsanzeige vom 25. März 2015) gestattet wurde, zu Recht als unbegründet abgewiesen. a) Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Kläger keinen Anspruch auf Aufhebung der Genehmigungen daraus herleiten können, dass Teile der Windenergieanlagen über die im Flächennutzungsplan der Gemeinde M. dargestellten Konzentrationsflächen hinausragen, begegnet keinen Bedenken. Dass die Flächen außerhalb dieser Konzentrationszone zum Landschaftsschutzgebiet gehören, in dem die Errichtung von Gebäuden grundsätzlich untersagt ist, begründet nach der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts keine drittschützende Wirkung für die Kläger, aus deren Verletzung ihnen ein Anspruch auf Aufhebung der Genehmigungen erwachsen könnte. Weder aus dem Vorbringen, hierdurch würden ihre Schutzgüter verletzt, noch aus dem Verweis auf ihre nachfolgenden Ausführungen zu etwaigen besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache ergibt sich, dass die durch die Darstellung von Konzentrationszonen in dem Flächennutzungsplan für die übrigen Flächen grundsätzlich eintretende Ausschlusswirkung nicht nur objektiv-rechtliche Bedeutung, sondern ausnahmsweise auch eine subjektive Schutzwirkung für die Kläger begründen sollte. Mit der vom Verwaltungsgericht insoweit zitierten Rechtsprechung des Senats, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2006 – 8 B 1360/06 –, juris Rn. 15 bis 26, die wiederum auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Bezug nimmt, setzen sich die Kläger nicht näher auseinander. Daraus, dass Teile der genehmigten Windenergieanlagen über die Konzentrationsflächen hinausragen, folgt auch kein Fehler bei der Anwendung von Verfahrensvorschriften im Sinne des § 4 UmwRG; insbesondere lässt sich daraus nicht herleiten, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen. b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind auch insoweit nicht gegeben, als die Kläger meinen, es hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt werden müssen bzw. die nachgeholte standortbezogene UVP-Vorprüfung genüge nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG. Dass die zwei genehmigten Windenergieanlagen B1 und B2 gemeinsam mit den am selben Tag genehmigten Windenergieanlagen A1 und A2 entgegen dem erstinstanzlichen Urteil eine Windfarm im Sinne der Nummer 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG bilden oder auch mit anderen, in größerer Entfernung bestehenden Windenergieanlagen eine Windfarm gemäß Nummer 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG darstellen, für welche die Durchführung einer UVP-Vorprüfung (und ggf. einer UVP) erforderlich ist, ergibt sich aus dem Vortrag der Kläger auch insoweit nicht, als sie dazu auf ihr Vorbringen zu einer Abweichung des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (s. unten 3.) und auf die als Anlagen beigefügten Schreiben des Naturschutzbundes verweisen. Eine Windfarm im Sinne der Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG ist dadurch gekennzeichnet, dass sie aus mindestens drei Windkraftanlagen besteht, die ‑ unabhängig von der Zahl der Betreiber - einander räumlich so zugeordnet sind, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschneiden oder wenigstens berühren. Entscheidend für das Vorhandensein einer Windfarm ist der räumliche Zusammenhang der einzelnen Anlagen. Sind die Anlagen so weit voneinander entfernt, dass sich die maßgeblichen Auswirkungen nicht summieren, so behält jede für sich den Charakter einer Einzelanlage. Verbindliche gesetzliche Bewertungsvorgaben etwa in der Form standardisierter Maßstäbe oder Rechenverfahren hinsichtlich der räumlichen Zuordnung von Windkraftanlagen, die eine Windfarm bilden, bestehen nicht. Welche Bewertungskriterien heranzuziehen sind, hängt vielmehr von den tatsächlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab, deren Feststellung und Würdigung dem Tatrichter obliegt. Aufgrund besonderer tatsächlicher Umstände kann daher eine von typisierenden Bewertungsvorgaben - wie etwa dem Abstellen auf eine Entfernung von weniger als dem Zehnfachen des Rotordurchmessers, auf die Anlagenhöhe oder auf den geometrischen Schwerpunkt der von den Anlagen umrissenen Fläche - losgelöste Einzelfallbeurteilung anhand der konkreten Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVP- und Immissionsschutzrechts angebracht sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 4 C 9.03 -, BVerwGE 121, 182 = juris Rn. 33, und Beschluss vom 8. Mai 2007 - 4 B 11.07 -, BRS 71 Nr. 101 = juris Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 13. März 2006 ‑ 7 A 3415/04 -, juris Rn. 41 ff., Beschlüsse vom 23. Juli 2014 - 8 B 356/14 -, DVBl. 2014, 1415 = juris Rn. 12, und vom 24. Juni 2015 – 8 B 315/15 –, I+E 2015, 134 = juris, Rn. 22; Bay. VGH, Urteil vom 12. Januar 2007 - 1 B 05.3387 u. a. -, NVwZ 2007, 1213 = juris Rn. 23. Die Richtigkeit der von dem Verwaltungsgericht anhand dieser Grundsätze vorgenommenen Einzelfallbeurteilung wird durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat zum einen auf die erhebliche Entfernung zwischen den einander nächstgelegenen Windenergieanlagen (WEA A2 und B2) abgestellt, die mit 1.892 m mehr als das 23-fache des jeweiligen Rotordurchmessers von 82 m beträgt; zum anderen konnte das Verwaltungsgericht nicht feststellen, dass sich die Auswirkungen der vier Windenergieanlagen auf Schutzgüter der Umweltverträglichkeitsprüfung summieren. Hinsichtlich der von den Windenergieanlagen A1 und A2 einerseits sowie B1 und B2 andererseits ausgelösten Verschattungen an dem Wohngebäude V. I 40, die das Schutzgut der menschlichen Gesundheit (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG) betreffen, liegt keine Summierung vor. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die Anlagen A1 und A2 wirkten sich nur auf die Westseite und die Anlagen B1 und B2 nur auf die Ostseite des Gebäudes aus, und im Übrigen fielen zu keiner Tages- oder Jahreszeit Schatten von mehr als zwei Windenergieanlagen auf das Gebäude, werden durch die Kritik der Kläger, dies mache für die Bewohner keinen Unterschied, da sie beiden rotierenden Schlagschatten ausgeliefert seien, so dass es zu kumulierenden Wirkungen komme, nicht erschüttert. Denn dies stellt die Annahme, dass die jeweiligen Fensterfronten nicht demselben schutzwürdigen Raum zuzuordnen sind, nicht in Frage. Überdies würden sich die jährlich verursachten Schattenwurfdauern von 14 Minuten und 34 Sekunden im Osten sowie 13 Minuten und 47 Sekunden im Westen nur auf einen Wert summieren, der den kritischen Jahreswert von 30 Minuten unterschreitet. Eine Summation der Zeiten des täglichen Schattenwurfs im Hinblick auf den Tageshöchstwert scheidet schon deshalb aus, weil der Schattenwurf auf der Westseite nur im April und im August/September erfolgt, auf der Ostseite dagegen nur von Ende Mai bis Mitte Juli. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass sich die Einwirkungsbereiche von mindestens drei der vier Windenergieanlagen bezogen auf das UVP-Schutzgut „Tiere“ (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG) berühren oder überschneiden. Der Einwirkungsbereich einer Windenergieanlage bestimmt sich insoweit anhand der artspezifischen Empfindlichkeit oder Gefährdung der im Einzelfall konkret betroffenen Arten gegenüber der Errichtung und/oder dem Betrieb von Windenergieanlagen. Neben optischen und akustischen Beeinträchtigungen sind auch andere Nachteile wie etwa ein artbedingtes Kollisionsrisiko oder Meideverhalten, Auswirkungen auf Fortpflanzungs- oder Ruhestätten sowie auf die Nahrungssituation oder eine besondere Empfindlichkeit der jeweiligen Art gegenüber betriebsbedingten Veränderungen der physikalischen Umgebung in den Blick zu nehmen. Die in erster Linie auf optische und akustische Beeinträchtigungen zugeschnittene typisierende Betrachtung anhand des am Rotordurchmesser orientierten Abstands der Anlagen ist allein nicht hinreichend aussagekräftig; auch hinsichtlich der anderen artspezifischen Beeinträchtigungen muss ermittelt werden, bis zu welchem Abstand sie zu erwarten sind. Dabei darf die Prüfung, ob ein Vorhaben einer der Nummern der Anlage 1 zum UVPG zuzuordnen ist, weder die Umweltverträglichkeitsprüfung noch die Vorprüfung des Einzelfalls vorwegnehmen; der Prüfungsmaßstab muss vielmehr weiter sein als bei den nachgelagerten Umweltprüfungen. Gegenstand der Vorprüfung des Einzelfalls ist nach § 3c Satz 1 UVPG die überschlägige Prüfung, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Insoweit genügt die konkrete Möglichkeit des Eintritts. Kommt es - wie hier bei der Windfarm - für die Frage nach der Pflicht zur Durchführung einer UVP-Vorprüfung auf die nachteiligen Auswirkungen eines Vorhabens an, reicht danach für die Bestimmung der Einwirkbereiche die abstrakte („generelle“) Möglichkeit des Eintritts derartiger Auswirkungen aus. Für die Entscheidung, in welchem räumlichen Umkreis um oder in welchem Abstand zu einer Windenergieanlage abstrakt mit artspezifischen Nachteilen zu rechnen sein kann, bieten natur- und artenschutzfachliche Erkenntnisse sachgerechte Anhalte. In Betracht kommen etwa die Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG-VSW). Die LAG-VSW hat in Ermangelung bundesweit einheitlicher Empfehlungen die aus artenschutzfachlicher Sicht notwendigen Abstandsregelungen für Windenergieanlagen zu avifaunistisch bedeutsamen Gebieten sowie zu Brutplätzen besonders störempfindlicher oder durch Windenergieanlagen besonders gefährdeter Vogelarten definiert. Die Empfehlungen sollen nach der Intention der LAG-VSW unter anderem auch zu sachgerechten Entscheidungen im immissionsrechtlichen Verfahren beitragen. Sie verstehen sich als Mindestforderungen, die abweichende - größere Abstände regelnde - Festlegungen in einzelnen Ländern gegebenenfalls ergänzen und eine erforderliche Einzelfallprüfung nicht ersetzen. Die Empfehlungen unterscheiden zwischen Ausschlussbereichen (= Mindestabstand zwischen dem Brutplatz bzw. Revierzentrum einer bestimmten Art und der geplanten Windenergieanlage) und sogenannten Prüfbereichen. Die Prüfbereiche sind Radien um jede einzelne Windenergieanlage, innerhalb derer zu prüfen ist, ob Nahrungshabitate der betreffenden Art vorhanden sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juli 2014 - 8 B 356/14 -, DVBl. 2014, 1415 = juris Rn. 73 ff., und vom 24. Juni 2015 – 8 B 315/15 –, I+E 2015, 134 = juris, Rn. 27 ff. Die Abstandsempfehlungen der LAG-VSW in der Fassung vom 15. April 2015 sehen für die in der Umgebung der Windenergieanlagen beobachtete Rohrweihe einen Mindestabstand zwischen Brutplatz und Windenergieanlage von 1.000 m vor, eine Empfehlung für einen erweiterten Untersuchungsbereich besteht insoweit nicht. Für den Rotmilan wird der Mindestabstand mit 1.500 m, der erweiterte Untersuchungsbereich mit 4.000 m angegeben. Dass diese neueste Fassung der Abstandsempfehlungen erst nach dem Erlass der angefochtenen Bescheide und nach der Durchführung der UVP-Vorprüfung beschlossen bzw. bekanntgemacht wurde, steht ihrer Relevanz als fachwissenschaftliche Erkenntnis bei der Frage des relevanten räumlichen Umkreises um die Windenergieanlage nicht entgegen. Eine Änderung der fachlichen Erkenntnisse stellt keine bei der Genehmigungsanfechtung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, NVwZ 1998, 1179, juris Rn. 3, irrelevante nachträgliche Verschärfung der Sach- oder Rechtslage dar, sondern lediglich eine spätere Erkenntnis hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2010 ‑ 8 A 340/09 -, ZNER 2010, 514, juris Rn. 18. Ob wissenschaftliche Erkenntnisse, die erst nach Durchführung der UVP-Vorprüfung allgemein bekannt werden, die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der Vorprüfung im Sinne des § 3a Satz 4 UVPG in Frage stellen, bedarf hier keiner Entscheidung. Bei der Bestimmung des relevanten räumlichen Umkreises der Windenergieanlage in Bezug auf mögliche Auswirkungen auf Tiere ist insbesondere auch der Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ der Fachministerien des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 12. Dezember 2013 heranzuziehen. Zwar sollen diese Empfehlungen erst für die der Umweltverträglichkeitsprüfung nachgehende artenschutzrechtliche Prüfung gelten und können deshalb nur bedingt auch als Maßstab für die UVP-Pflicht eines Vorhabens dienen. Der Leitfaden 2013 orientiert sich in seinem Anhang 2 (Empfehlungen für die Untersuchungsgebiets-Abgrenzung für WEA-empfindliche Vogelarten in Nordrhein-Westfalen) im Wesentlichen an den Empfehlungen der LAG-VSW aus dem Jahr 2007 und an einem Entwurf der nachfolgenden Fassung vom 15. April 2015. Die Landesregierung verweist in dem sogenannten Windenergie-Erlass hinsichtlich der Relevanz des Leitfadens 2013 nun auf ihre naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative als oberste Naturschutzbehörde. Vgl. Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr und der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. November 2015, S. 38. Der Leitfaden 2013 enthält Empfehlungen für den Radius des Untersuchungsgebietes um die geplante Windenergieanlage für eine vertiefende Prüfung (Artenschutzprüfung, Stufe II) sowie für ein erweitertes Untersuchungsgebiet. Letzteres wird nach dem Wortlaut des Anhangs 2 – und der dort in Fußnote 12 in Bezug genommenen Nr. 3 des Kapitels 4.4 – allerdings nur relevant bei Vorliegen ernst zu nehmender Hinweise auf regelmäßig genutzte, essentielle Nahrungshabitate oder Flugkorridore. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juli 2014 - 8 B 356/14 -, DVBl. 2014, 1415 = juris Rn. 74 und vom 24. Juni 2015 – 8 B 315/15 –, I+E 2015, 134 = juris, Rn. 32. Solche ernst zu nehmenden Hinweise auf regelmäßig genutzte, essentielle Nahrungshabitate oder Flugkorridore hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Es hat dabei nicht nur die vertiefte Artenschutzprüfung der raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR zugrunde gelegt, sondern auch die Vogelerfassungen, die durch die L. C. Landschaftsarchitekten GmbH und durch das Büro T. in den Jahren 2011 bis 2013 durchgeführt wurden. Danach wurden Brutplätze des Rotmilans und der Rohrweihe entweder nicht festgestellt oder in deren als Ausschlussbereich relevanten Umkreis – von 1.000 m hinsichtlich der Rohrweihe und 1.500 m bezüglich des Rotmilans – befanden sich höchstens zwei Windenergieanlagen. Aus den von den Klägern im August 2015 vorgelegten Luftbildern ergebe sich nichts Anderes. Dass alle vier Windenergieanlagen sich innerhalb der erweiterten Untersuchungsgebiete – von jeweils 6.000 m für Rotmilan und Rohrweihe und 4.000 m für den Baumfalken – befänden, führe nicht dazu, dass sie als eine Windfarm anzusehen seien. Damit hat das Verwaltungsgericht – entgegen der Auffassung der Kläger – sehr wohl zwischen den Mindestabständen bzw. Ausschlussbereichen einerseits und den erweiterten Untersuchungsgebieten andererseits entsprechend den artenschutzfachlichen Empfehlungen differenziert. Es hat auch nicht die Relevanz der erweiterten Untersuchungsgebiete grundsätzlich negiert, sondern hat es nur abgelehnt, allein aus dem Umstand, dass sich drei oder mehr Windenergieanlagen innerhalb eines erweiterten Untersuchungsgebiets um einen Brutbereich befinden, auf das Vorliegen einer Windfarm zu schließen. Denn der erforderliche räumliche Zusammenhang der Windenergieanlagen sei hier schon angesichts der Entfernung von 1.892 m zwischen den Anlagen A1 und A2 einerseits sowie B1 und B2 andererseits nicht gegeben. Kumulierende Auswirkungen von mindestens drei dieser Windenergieanlagen erschienen danach ausgeschlossen, zumal die Anlagen nicht in einer Reihe stünden, sondern seitlich versetzt zueinander angeordnet seien, so dass sie keine Flugkorridore versperrten. Die Richtigkeit dieser erstinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und -bewertung wird durch den Zulassungsvortrag nicht erschüttert. Weder aus der Zulassungsbegründung noch aus der als Anlage 1 übersandten Stellungnahme des Naturschutzbundes vom 9. Dezember 2015 ergeben sich ernst zu nehmende konkrete Hinweise, die auf das Vorhandensein essentieller Nahrungshabitate und/oder von Flugkorridoren im erweiterten Untersuchungsraum schließen lassen. Soweit dort die Landesstraße L 808 als „eher noch eine zusätzliche Nahrungsquelle, zumindest für Rotmilane“ bezeichnet wird, fehlt es schon an einer näheren Bezeichnung der „kleineren Höfe mit Viehhaltung“, denen eine essentielle Bedeutung als Nahrungsquelle zukäme. Dabei befinden sich an der L 808 zwischen den WEA-Standorten A1 und A2 einerseits und B1 und B2 andererseits auch nur vereinzelte Hofanlagen. Auch qualitativ ist deren erhebliche Bedeutung für die Nahrungssuche der Tiere nicht erkennbar. In dem der UVP-Vorprüfung zugrundeliegenden Gutachten der S. GbR vom 12. Februar 2015 heißt es insoweit nachvollziehbar, das Vorliegen von essentiellen Nahrungshabitaten im nahen und weiteren Umfeld der Standorte könne schon aufgrund der im weiten Landschaftsraum umfassend verbreiteten und gleichmäßigen Habitatausstattung der Parklandschaft ausgeschlossen werden; damit ergäben sich auch keine Flugkorridore zwischen essentiellen Nahrungsflächen und Horststandorten. Aus der Kritik der Kläger an dem Gutachten der S1. GbR ergeben sich keine erheblichen Hinweise auf das Vorliegen eines essentiellen Nahrungshabitats. Die Auflistungen von Beobachtungen WEA-sensibler Vogelarten zwischen Januar 2014 und April 2015, die zu dem als Anlage 2 der Zulassungsbegründung übersandten Schreiben des Naturschutzbundes vom 26. April 2015 gehören, belegen zwar das regelmäßige Auftreten solcher Vögel, insbesondere von Rotmilanen, (Rohr-)Weihen und Kiebitzen, innerhalb der erweiterten Untersuchungsgebiete um die vier Windenergieanlagen. Da es sich hierbei aber praktisch durchgehend nur um ein oder zwei Tiere pro Art und Tag handelt, ergibt sich auch daraus nicht das Vorliegen eines Flugkorridors oder eines essentiellen Nahrungshabitats, dessen Beschädigung die Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten entfallen ließe. Dies deckt sich mit der entsprechenden Bewertung der S2. GbR im Rahmen der standortbezogenen UVP-Vorprüfung. Nach alledem bedarf es vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, ob und ggf. ab welchem (Mindest-)Abstand zwischen Windenergieanlagen schon allein wegen der räumlichen Entfernung die Annahme einer Windfarm ausscheidet. c) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen auch insoweit nicht, als das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme in Bezug auf die optischen Wirkungen der genehmigten Windenergieanlagen verneint hat. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats hat sich die Einzelfallabwägung, ob eine Windenergieanlage bedrängend auf die Umgebung wirkt, in einem ersten Schritt an der Gesamthöhe (Nabenhöhe zuzüglich der Hälfte des Rotordurchmessers) der Anlage zu orientieren. Darüber hinaus sind die örtlichen Verhältnisse in die Einzelfallbewertung einzustellen. So sind u.a. die Höhe und der Standort der Windenergieanlage, die Größe des Rotordurchmessers, eine Außenbereichslage des Grundstücks, die Lage bestimmter Räumlichkeiten und deren Fenster sowie von Terrassen zur Windkraftanlage von Bedeutung. Zu berücksichtigen ist auch, ob von dem Wohngrundstück aus eine hinreichende Abschirmung zur Anlage besteht oder in zumutbarer Weise hergestellt werden kann. Relevant ist im Weiteren der Blickwinkel auf die Anlage, da es für die Erheblichkeit der optischen Beeinträchtigung einen Unterschied macht, ob die Anlage in der Hauptblickrichtung eines Wohnhauses liegt oder sich seitwärts von dieser befindet. Auch die Hauptwindrichtung kann von Bedeutung sein. Denn von der mit der Windrichtung wechselnden Stellung des Rotors hängt es ab, wie häufig in welcher Größe die vom Rotor bestrichene Fläche von einem Wohnhaus aus wahrgenommen wird. Zu berücksichtigen ist im Weiteren die topographische Situation. So kann etwa von einer auf einem Hügel gelegenen Windkraftanlage eine andere Wirkung als von einer auf tiefer liegendem Gelände errichteten Anlage ausgehen. Auch können Waldgebiete oder Gebäude einen zumindest partiellen Sichtschutz bieten. Einfluss auf das Maß der optischen Beeinträchtigung können auch schon vorhandene Windkraftanlagen haben. Denn einer Einzelanlage kann in diesem Zusammenhang je nach der Situation im Einzelfall ein stärkeres Gewicht zukommen als einer Anlage, die sich in eine schon vorhandene (optische) Vorbelastung einfügt und deshalb keine besondere zusätzliche Belastung für die Wohnnutzung darstellt. Je nach Fallkonstellation kann aber auch erst die hinzutretende Anlage in der Zusammenschau mit den bereits vorhandenen Anlagen zu einer unzumutbaren optisch bedrängenden Wirkung führen. Unter Berücksichtigung insbesondere der vorstehenden Kriterien lassen sich für die Ergebnisse der Einzelfallprüfungen grobe Anhaltswerte prognostizieren: Beträgt der Abstand zwischen einem Wohngebäude und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe der geplanten Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Ein Wohnhaus wird bei einem solchen Abstand in der Regel optisch von der Anlage überlagert und vereinnahmt. Auch tritt die Anlage in einem solchen Fall durch den verkürzten Abstand und den damit vergrößerten Betrachtungswinkel derart unausweichlich in das Sichtfeld, dass die Wohnnutzung überwiegend in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls. Diesem groben Raster liegt die Überlegung zu Grunde, dass die optisch bedrängende Wirkung einer Windenergieanlage mit zunehmendem Abstand regelmäßig abnimmt. Anders ausgedrückt: Je größer der Abstand zwischen einer Windenergieanlage und einem Wohnhaus ist, desto mehr treten die Kriterien, die für die optisch bedrängende Wirkung einer Windenergieanlage verantwortlich sein können, im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung in den Hintergrund. OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 -, BRS 70 Nr. 175 = juris Rn. 51 ff., 81, 91 ff., und Beschlüsse vom 27. Juli 2015 - 8 B 390/15 -, BauR 2015, 1817 = juris Rn. 29 ff., 36, vom 17. Juni 2016 - 8 B 108/15 -, ZUR 2016, 550 = juris Rn. 41 ff. und vom 24. Februar 2017 - 8 A 2293/13 -. Das Verwaltungsgericht hat unter Zugrundelegung dieser Kriterien zunächst festgestellt, dass die Entfernung zwischen dem Standort der 179,38 m hohen Windenergieanlage B1 (138,38 m Nabenhöhe zuzüglich der Hälfte des Rotordurchmessers von 82 m) und dem Wohngebäude der Kläger mit 507 m etwa das 2,83-fache der Gesamthöhe der Windenergieanlage beträgt und dass der Abstand der gleichhohen Anlage B2 zu dem Wohngebäude mit 569 m etwa das 3,17-fache der Gesamthöhe ausmacht. Mit dem 2,83-fachen der Gesamthöhe liege der Abstand der Windenergieanlage B1 deutlich näher an dem Faktor 3, der im Regelfall eine Annahme der Rücksichtslosigkeit nicht rechtfertige, als an dem Faktor 2, bei dem regelmäßig von der Rücksichtslosigkeit auszugehen sei. Die Windenergieanlage B2 bedürfe angesichts des Abstands, der das 3,17-fache der Gesamthöhe betrage, keiner besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls. Sodann hat das Verwaltungsgericht in seine Bewertung eingestellt, dass die Anlage B1 sich in der Hauptblickrichtung des nach Osten ausgerichteten und mit einem Fenster versehenen Wohnbereichs befinde, dass aber der Rotor einen gegenüber der Anlagenhöhe vergleichsweise geringen Durchmesser habe und er bei aus der Hauptwindrichtung wehendem Wind vom Wohnhaus aus nicht im vollen Umfang, sondern nur seitlich schräg stehend zu sehen sein werde, wie sich aus dem mit dem Genehmigungsantrag vorgelegten Visualisierungsgutachten ergebe. Zudem werde die gebotene Rücksichtnahme durch eine gewisse optische Vorbelastung in Form des südöstlich des Wohngebäudes vorhandenen Hochspannungsmastes gemindert, der niedriger als die beiden Windenergieanlagen sei, aber auch weniger weit entfernt. Die Anlage B1 werde zwar aus den Aufenthaltsräumen im Erd- und im Obergeschoss des Wohngebäudes durch die nach Osten ausgerichteten Fenster zu sehen sein. Die Sitzgelegenheiten in diesen Räumen seien aber nicht so angeordnet, dass sitzende Personen direkt aus dem Fenster schauten. Die optischen Wirkungen der Anlage B1 würden zudem in der belaubten Jahreszeit durch einen östlich des Wohngebäudes befindlichen Laubbaum teilweise abgeschirmt. Auch die außerhalb des Wohngebäudes bestehenden Sitzgelegenheiten würden nicht unzumutbar optisch bedrängt. Teilweise verdeckten Bäume dort den Blick auf die Anlage B1. Zudem könnten die Kläger zusätzliche Sichtschutzmaßnahmen ergreifen oder westlich des Wohngebäudes und damit abseits der Blickrichtung zu den Windenergieanlagen Aufenthaltsbereiche schaffen. Hinsichtlich der optischen Wirkungen der Windenergieanlage B1 erschüttern die Kläger weder die von dem Verwaltungsgericht herangezogenen Bewertungskriterien noch die erfolgte Gesamtwürdigung. Dass das Obergeschoss ihres Wohngebäudes kein anderes als das nach Osten ausgerichtete Fenster aufweist und im Wohnbereich des Erdgeschosses kein weiteres Fenster vorhanden ist, stellt die erstinstanzlichen Ausführungen, die auf den Feststellungen und Lichtbildern des Berichterstatters im Ortstermin beruhen, dass die Sitzgelegenheiten nicht so angeordnet sind, dass man direkt aus dem Fenster schaut und dass die optischen Wirkungen der Anlage B1 in der belaubten Jahreszeit durch den Laubbaum teilweise abgeschirmt werden, nicht in Frage. Soweit die Kläger vortragen, im Obergeschoss sei ein Sofa so positioniert, dass alle darauf Sitzenden unmittelbar aus dem Fenster blickten, findet dies weder in dem Urteil des Verwaltungsgerichts noch in den im Ortstermin gefertigte Lichtbildern eine Bestätigung; dies kann jedoch offen bleiben. Auf dem betreffenden Bild Nr. 12 ist jedenfalls erkennbar, dass ein erheblicher Teil des aus dem Fenster gerichteten Blicks auf den östlich gelegenen Laubbaum fällt. Aus der von den Klägern angegebenen Höhe des Baumes von etwa 20 m und seiner Entfernung von „etwa 60 – 80 m“ ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel daran, dass dieser im belaubten Zustand etwa die unteren zwei Drittel der mehr als 500 m entfernten, 179,38 m hohen Anlage B1 optisch abschirmt und damit auch einen Teil des Rotors verdeckt. Die Behauptung der Kläger, die vom Verwaltungsgericht als weitere Begründung herangezogene verringerte Sichtbarkeit des seitlich gestellten Rotors während der Zeiten der Hauptwindrichtung trete lediglich an 13 % der Jahresstunden auf, ist nicht belegt. Die Kläger setzen sich auch nicht mit der vom Verwaltungsgericht insoweit herangezogenen Abbildung 4 des Visualisierungsgutachtens auseinander. Zu der weiteren - sachgerechten - erstinstanzlichen Erwägung, die optischen Auswirkungen der Windenergieanlagen würden auch dadurch verringert, dass der Durchmesser der Rotoren im Vergleich zu der Gesamthöhe der Anlagen vergleichsweise gering sei, verhält sich der Zulassungsantrag nicht näher. Dass die Windenergieanlagen höher und optisch massiver als der Hochspannungsmast sind, stellt die vom Verwaltungsgericht angenommene Vorbelastung der nach (Süd-)Osten gerichteten Aussicht der Kläger durch diesen Hochspannungsmast nicht in Frage. Weshalb eine im Regionalplan erfolgte Darstellung der näheren Umgebung als lärmarmes Gebiet hinsichtlich der Frage der optischen (Un-)Zumutbarkeit der Anlagen relevant sein sollte, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Die Kläger weisen zwar zu Recht darauf hin, dass das Verwaltungsgericht die optischen Auswirkungen der Anlage B2 nicht näher einzelfallbezogen geprüft, sondern im Wesentlichen darauf verwiesen hat, dass diese wegen ihres Abstands zu dem Wohngebäude der Kläger, der das 3,17-fache der Gesamthöhe betrage, keiner besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls bedürften. Das Verwaltungsgericht hat aber – mit den soeben erwähnten Kriterien - hinsichtlich der weniger weit entfernten Anlage B1 eine intensive Prüfung des Einzelfalls vorgenommen und aus verschiedenen nachvollziehbaren Gründen eine unzumutbare Wirkung verneint. Angesichts der demgegenüber größeren Entfernung der Anlage B2 zu dem Wohngebäude und der Tatsache, dass diese nicht in der nach Osten ausgerichteten Hauptblickrichtung, sondern südöstlich des Gebäudes liegt, legt der Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Verneinung unzumutbarer optischer Wirkungen der Anlage B2 nicht dar. Aus dem schlichten Hinweis, dass mit den Anlagen B1 und B2 eine „doppelte Beeinträchtigung“ der Kläger vorliege, ergibt sich nicht deren Unzumutbarkeit. Weshalb sich durch das Vorhandensein von zwei Windenergieanlagen die optischen Auswirkungen einer Windenergieanlage in qualitativer Hinsicht grundsätzlich verdoppeln und eine nicht mehr zumutbare Qualität erreichen sollten, zeigen die Kläger nicht auf. Damit, dass zwischen den beiden Windenergieanlagen eine Entfernung von etwa 300 m liegt, setzen sie sich nicht auseinander. Das Verwaltungsgericht hat auch den Außensitzbereichen der Kläger nicht jegliche Schutzwürdigkeit abgesprochen. Nur bei der Bemessung der Entfernung der Windenergieanlagen zu dem Wohngebäude hat es diese außer Acht gelassen. Die optischen Auswirkungen der Windenergieanlagen auf die Außensitzbereiche hat das Verwaltungsgericht gewürdigt. Es hat dabei aber nachvollziehbar aufgezeigt, dass – je nach Sitzbereich – weitgehend oder zumindest teilweise Sichtschutz durch Bäume bestehe und dass weiterer Sichtschutz geschaffen werden könne sowie eine Verlagerung einzelner Sitzbereiche nach Westen weitere Abhilfe schaffen könnte. Aus dem Zulassungsantrag ergeben sich auch keine sonstigen durchgreifenden Gründe gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Genehmigungen nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstießen. Dass diese teilweise über die im Flächennutzungsplan dargestellte Konzentrationsfläche hinausragen und sich im Landschaftsschutzgebiet befinden, verstärkt weder die Beeinträchtigung der Kläger noch wird dadurch die Berechtigung dieser Vorhaben erheblich gemindert. Die Kläger mussten angesichts der Lage ihres Wohngrundstücks im Außenbereich und der Darstellung der Konzentrationsflächen im Flächennutzungsplan mit der Realisierung von nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Vorhaben in diesem Bereich rechnen. Weshalb die 42. Änderung des Flächennutzungsplans, durch welche die zuvor dargestellte Höhenbegrenzung der Windenergieanlagen aufgehoben wurde, unwirksam sein sollte, erschließt sich aus dem Hinweis auf eine in dem Normenkontrollverfahren 2 D 48/14.NE ergangene richterliche Verfügung nicht. Auf den in dieser Verfügung erfolgten Hinweis auf die Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags ist dieser zurückgenommen und das Verfahren eingestellt worden. d) Soweit die Kläger einen Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG geltend machen, scheiden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung schon deshalb aus, weil die Kläger insoweit nicht klagebefugt sind. Sie werden hierdurch nicht in eigenen Rechten verletzt und es handelt sich auch nicht um einen etwaigen Verstoß gegen § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 bis 2 UmwRG. Eine Norm ist dann drittschützend, wenn sie nicht ausschließlich dem öffentlichen Interesse, sondern zumindest auch dem Schutz des Individualinteresses des jeweiligen Klägers zu dienen bestimmt ist. Solche subjektiven Rechte können durch einfaches Recht bzw. Verfassungs- oder Unionsrecht begründet werden oder auf Gewohnheitsrecht oder ungeschriebenem Recht beruhen. Vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 113 Rn. 38; Schenke/Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 42 Rn. 78. Dies ist hinsichtlich der natur- und artenschutzrechtlichen Vorschriften nicht der Fall. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Januar 2012 - 8 A 1710/10 - , juris Rn. 29, vom 6. Mai 2016 - 8 B 866/16 -, NWVBl 2016, 463 = juris Rn. 42 und vom 24. Februar 2017 - 8 A 2293/13 -; Bay. VGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 22 AS 16.2421 -, juris Rn. 41. 2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten liegen dann vor, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Januar 2016 - 8 A 2523/15 -, und vom 15. November 2011 - 8 A 2066/11 -, juris Rn. 4; Seibert, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124 Rn. 106. Dies lässt sich dem Antragsvorbringen nicht entnehmen. Die Fragen, ob die Auswirkungen der Windenergieanlagen B1 und B2 mit den Auswirkungen der Anlagen A1 und A2 kumulieren und ob eine optisch bedrängende bzw. unzumutbare Wirkung vorliegt, sind nach den obigen Ausführungen (s. 1.) beide zu verneinen, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Dass Bauteile der beiden Windenergieanlagen über die im Flächennutzungsplan dargestellte Konzentrationszone hinausragen, bewirkt auch weder eine Verstärkung der (optischen) Beeinträchtigung der umliegenden Kultur- und Sachgüter (der Kläger) noch eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzgüter des UVPG, welche die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern würde. 3. Auch die geltend gemachte Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nicht vor. Eine die Berufung eröffnende Abweichung im Sinne dieser Vorschrift ist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz dargelegt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2015 - 8 A 1846/15 -, juris Rn. 21 f. m. w. N. Einen solchen tragenden Rechtssatz, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen wäre, benennen die Kläger weder in Bezug auf die beiden erwähnten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in den Verfahren 7 C 40.11 und 9 A 14.07 (letzteres fälschlich bezeichnet als „BVerwGE 181, 247 ff.“) noch in Bezug auf die beiden Entscheidungen des beschließenden Senats in den Verfahren 8 A 959/10 und 8 B 315/15. Ungeachtet dessen liegt auch keine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor. Das Verwaltungsgericht hat insbesondere nicht den Rechtssatz aufgestellt, dass bei der Beurteilung, ob ein Verstoß gegen § 44 BNatSchG vorliegt, die Erkenntnisse der ökologischen Wissenschaft und Praxis keine Orientierungshilfe sein können. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich § 44 BNatSchG zutreffend schon die Klagebefugnis der Kläger verneint hat, hat es nicht die wissenschaftlichen Erkenntnisse der LAG-VSW in Form der Abstandsempfehlungen ignoriert, sondern es hat es - zu Recht (s. 1.) - abgelehnt, aus dem Umstand, dass drei oder mehr Windenergieanlagen innerhalb des erweiterten Untersuchungsbereichs liegen, zwingend auf eine Windfarm zu schließen. Der Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass es im Einzelfall aufgrund eines (Mindest-)Abstands von erheblich mehr als dem Zehnfachen des Rotordurchmessers an dem für eine Windfarm erforderlichen räumlichen Zusammenhang fehlen und damit eine Verklammerung der betroffenen Windenergieanlagen aus schutzgutbezogenen Gründen ausscheiden kann, steht mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang. Etwas anderes folgt insbesondere weder aus dem Urteil des Senats vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 - noch aus dem Beschlüssen des Senats vom 24. Juni 2015 - 8 B 315/15 - und vom 23. Juli 2014 - 8 B 356/14 -. Der Senat hat in dem Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 - das Vorliegen einer Windfarm im Wesentlichen darauf gestützt, dass der kürzeste Abstand zwischen den betroffenen Windenergieanlagengruppen mit etwa einem Kilometer zwar größer als der zehnfache Rotordurchmesser von 710 m, aber nicht so groß war, dass auf der Grundlage einer Einzelfallbeurteilung die konkreten Umweltauswirkungen nicht die Einschätzung gerechtfertigt hätten, dass es sich ungeachtet dieses Abstands um eine Windfarm handelt. In die gleiche Richtung weisen die Erwägungen des Senats in dem Beschluss vom 23. Juli 2014 - 8 B 356/14 -. Der dem Beschluss vom 24. Juni 2015 - 8 B 315/15 – zugrundeliegende Sachverhalt lag insofern anders, als die maßgeblichen Abstände zwischen den betroffenen Windenergieanlagen weniger als das Zehnfache des Rotordurchmessers betrugen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie weder einen eigenen Antrag gestellt noch das Verfahren wesentlich gefördert haben (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).