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Urteil

4 K 1753/06

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach den begehrten Vorschriften; allein § 25 Abs. 5 AufenthG kommt in Betracht. • Die verweigerte Erteilung steht nicht im Widerspruch zu Art. 8 EMRK, weil die Kläger nicht als in Deutschland so verwurzelt gelten, dass eine Rückkehr unzumutbar wäre. • Bei der Prüfung nach Art. 8 EMRK sind Dauer des Aufenthalts und Integrationsleistungen (sprachliche, wirtschaftliche, soziale Eingliederung) maßgeblich; wiederholte aussichtslose Folgeanträge können eine Aufenthaltsbeendigung rechtfertigen. • Entscheidungen des BAMF in Asylfolgeverfahren binden die Ausländerbehörde und die Gerichte hinsichtlich zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote gemäß AsylVfG. • Bei Familien mit minderjährigen Kindern ist das elterliche Entscheidungs- und Verantwortungsrecht zu berücksichtigen; Kindern sind Anrechnungen elterlichen Verhaltens grundsätzlich zuzuordnen, Sonderfälle möglich.
Entscheidungsgründe
Verweigerung von Aufenthaltserlaubnissen; Art. 8 EMRK, Verwurzelung und Folgeanträge • Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach den begehrten Vorschriften; allein § 25 Abs. 5 AufenthG kommt in Betracht. • Die verweigerte Erteilung steht nicht im Widerspruch zu Art. 8 EMRK, weil die Kläger nicht als in Deutschland so verwurzelt gelten, dass eine Rückkehr unzumutbar wäre. • Bei der Prüfung nach Art. 8 EMRK sind Dauer des Aufenthalts und Integrationsleistungen (sprachliche, wirtschaftliche, soziale Eingliederung) maßgeblich; wiederholte aussichtslose Folgeanträge können eine Aufenthaltsbeendigung rechtfertigen. • Entscheidungen des BAMF in Asylfolgeverfahren binden die Ausländerbehörde und die Gerichte hinsichtlich zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote gemäß AsylVfG. • Bei Familien mit minderjährigen Kindern ist das elterliche Entscheidungs- und Verantwortungsrecht zu berücksichtigen; Kindern sind Anrechnungen elterlichen Verhaltens grundsätzlich zuzuordnen, Sonderfälle möglich. Die sieben Kläger (Eltern und fünf Kinder, türkische Staatsangehörige kurdischer Herkunft) leben seit 1987 ff. in Deutschland. Sie stellten mehrfach Asyl- und Folgeanträge sowie Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln; diese Verfahren wurden wiederholt negativ beschieden und gerichtlich abgewiesen. Die Kläger beantragten zuletzt 2005 Aufenthaltserlaubnisse; das Landratsamt Esslingen und das Regierungspräsidium lehnten ab, weil das BAMF bindend festgestellt habe, dass keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote vorlägen und die Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts nicht erfüllt seien. Die Kläger rügen unter anderem starke Integration und gesundheitliche/psychische Risiken (Suizidgefahr einer Tochter, behandlungsbedürftige Erkrankungen des Ehemanns) sowie einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK; sie klagten gegen die Ablehnungsbescheide. • Zulässige Klagen sind unbegründet; die Kläger haben keinen Anspruch auf die beantragten Aufenthaltserlaubnisse. • Rechtsgrundlage für eine mögliche Erteilung wäre allenfalls § 25 Abs. 5 AufenthG (Unmöglichkeit der Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen). Andere Vorschriften und zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote scheiden wegen bindender negativer BAMF-Entscheidungen aus (§§ 4, 42 AsylVfG). • Die Verweigerung steht nicht im Widerspruch zu Art. 8 EMRK. Nach der Rechtsprechung ist eine Abwägung vorzunehmen: Schutzbereich eröffnet sich nur bei langjähriger Anwesenheit und substantieller Integration (sprachlich, wirtschaftlich, sozial). • Legalisierung des Aufenthalts ist kein zwingendes Erfordernis für den Schutzbereich, aber ihr Fehlen fließt in die Schrankenprüfung ein. Dauer des Aufenthalts und Gründe für das Verbleiben sind zu würdigen; wiederholte, aussichtslose Folge- und Wiederaufgreifensanträge können die Zumutbarkeit einer Rückkehr erhalten und die Interessen des Aufnahmestaats überwiegen. • Bei Familien mit minderjährigen Kindern ist deren Situation gemeinsam mit der der Eltern zu beurteilen; elterliche Entscheidungen im Rahmen der Personensorge sind den Kindern in der Regel zuzurechnen. • Auf Sachverhaltsbasis: Die Kläger haben über Jahre Sozialleistungen bezogen, verfügen nicht über ausreichende eigenständige Einkünfte und konnten keine tragfähige wirtschaftliche Integration nachweisen; wiederholt wurden aussichtslose Anträge gestellt und Verfahren betrieben, sodass eine Rückkehr spätestens seit den 1990er Jahren zumutbar war. • Die gesundheitlichen und psychischen Risiken (insbesondere Suizidversuch der Klägerin Nr.4) wurden geprüft; die Akten ließen nicht erkennen, dass der Suizidversuch überwiegend durch Abschiebungsdruck verursacht wurde, und ärztliche Begleitung könnte Abschiebungsrisiken begegnen. • Die individuellen Sprachkenntnisse der Kinder genügen nach Aktenlage mündlich für eine Wiedereingliederung; auch bei Defiziten in schriftlicher Sprache überwiegen die genannten Integrationsdefizite nicht zugunsten eines Bleiberechts. • Die Berücksichtigung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote scheitert an der Bindungswirkung vorangegangener BAMF-Entscheidungen und gerichtlicher Prüfungen. • Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.1, 159 S.1 VwGO, § 100 Abs.1 ZPO; Klagen sind abzuweisen. Die Klagen werden abgewiesen; die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnisse. Die ablehnenden Bescheide des Landratsamts und die Bestätigung durch das Regierungspräsidium sind rechtmäßig, weil allein § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht kommt und die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK liegt nicht vor: weder Dauer noch Qualität der Integration rechtfertigen eine Verweigerung der Aufenthaltsbeendigung, zumal die Kläger wiederholt aussichtslose Folgeanträge gestellt und keine tragfähige wirtschaftliche Eigenständigkeit nachgewiesen haben. Die Entscheidungen des BAMF zu zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten binden die Verwaltungsbehörden; deshalb ändern die vorgetragenen gesundheitlichen Risiken und familiären Umstände die Rechtslage nicht. Die Kläger tragen die Verfahrenskosten.