Beschluss
12 A 3841/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0529.12A3841.06.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte zum Erfolg. Es ist zunächst nicht geeignet, ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu erwecken. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger gehöre nicht zu dem leistungsberechtigten Personenkreis nach § 35a Abs. 1 SGB VIII, da - unbeschadet der Frage, ob die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII vorliegen - jedenfalls nicht festgestellt werden könne, dass gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sei oder eine solche Beeinträchtigung in dem zu überprüfenden Zeitraum zu erwarten gewesen sei, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert. Soweit der Kläger geltend macht, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Frage des Abweichens der seelischen Gesundheit des Klägers von einem für das Lebensalter typischen Zustand (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII) seien unzutreffend, so vermag dies ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung schon deshalb nicht zu begründen, da das Verwaltungsgericht die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII ausdrücklich offen gelassen und das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung oder einer zu erwartenden Beeinträchtigung der Teilhabe verneint hat. Dabei ist es auch nicht, wie der Kläger sinngemäß geltend macht, davon ausgegangen, dass ein Beeinträchtigung der Teilhabe nur dann angenommen werden könne, wenn neurotische Entwicklungsstörungen im Sinne einer Schulphobie oder einer totalen Schul- und Lernverweigerung oder ein Rückzug aus jedem sozialen Kontakt und Vereinzelung in der Schule festzustellen seien. Es hat hierzu lediglich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97, FEVS 49, 487) ausgeführt, dass es seelische Störungen geben kann, die derart tiefgreifend sind und die gesamte Persönlichkeit erfassen und prägen, dass die nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII festzustellende Teilhabebeeinträchtigung bereits indiziert wird. Dass der vorliegende Fall unter diese Kategorie schwerwiegender seelischer Störungen fällt, wird selbst vom Kläger nicht behauptet und wäre vor dem Hintergrund aller vorliegenden Erkenntnisse über den Kläger im Übrigen auch fernliegend. Ebenso wenig wird vom Kläger in Abrede gestellt, dass - wie das Verwaltungsgericht ausführt - bloße Entwicklungsstörungen wie die Legasthenie (ICD-10 F 81.1) oder Anpassungsstörungen (ICD-10 F 43) nicht ohne weitere Feststellungen zur sozialen Integration im Einzelfall als Teilhabebeeinträchtigungen im Sinne des § 35a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII angesehen werden können. Vielmehr ist von einer Teilhabebeeinträchtigung dann auszugehen, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 2005 - 5 C 18.04 -, Buchholz 436.511 § 35a KJHG/SGB VIII Nr. 4; Urteil vom 28. September 2000 - 5 C 29.99 -, BVerwGE 112, 98 (105); Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, Buchholz 436.511 § 35a KJHG/SGB VIII Nr. 1; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. März 2007 - 7 E 10212/07 -, JAmt 2007, 365; OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2007 - 12 A 457/06 -. wobei bloße Schulprobleme oder Schulängste, die andere Kinder oder Jugendliche teilen Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. März 2007 - 7 E 10212/07 -, a.a.O. hierfür nicht ausreichend sind. Die im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII aufgestellte Behauptung des Klägers, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht von einem nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Jugendamtes aus, ist durch nichts belegt und trifft auch nicht zu. Das Verwaltungsgericht ist ersichtlich und zu Recht davon ausgegangen, dass der Begriff der Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft einen unbestimmten Rechtsbegriff darstellt, der der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Denn es hat die Entscheidung der Behörde insoweit unter eigener Auswertung der vorliegenden Erkenntnisse über den Kläger vollinhaltlich überprüft und für richtig befunden. Der Kläger verwechselt hier offensichtlich die Frage eines gesetzlichen Beurteilungsspielraumes, die die Grenzen der Überprüfbarkeit von Verwaltungsentscheidungen durch die Gerichte betrifft, mit der Frage, in wessen Kompetenz die Beurteilung der Integrationsbeeinträchtigung im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII fällt. Auch die zweite Fragestellung wurde vom Verwaltungsgericht zutreffend in dem Sinne beantwortet, dass die Feststellung der durch die seelische Störung kausal bedingten Beeinträchtigung der Teilhabe bzw. der drohenden Teilhabebeeinträchtigung - anders als die primär auf medizinischer Grundlage zu beurteilende seelische Störung gem. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII - in erster Linie einer fachlichen Beurteilung bedarf, die zuvörderst den pädagogisch bzw. sozialpädagogisch besonders kompetenten Fachkräften des Jugendamtes obliegt, zu der aber auch gegebenenfalls weitere fachliche Stellungnahmen etwa medizinischer oder psychologischer Art herangezogen und bei der auch die betroffenen Kinder und ihre Eltern beteiligt werden können, vgl. BayVGH, Urteil vom 30. Januar 2008 - 12 B 06.2859 -, juris; Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 35a Rn. 21; Vondung, in: LPK-SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 35a Rn. 7; Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Auflage 2007, § 35a Rn. 13; Münder, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 5. Auflage 2006, § 35a Rn. 33. Unter Zugrundelegung und Auswertung der vorliegenden, den Kläger betreffenden Erkenntnisse hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen begründet, warum der Beklagte zu Recht eine Integrationsbeeinträchtigung bzw. eine Bedrohung einer solchen verneint hat. Dabei hat es entgegen den Ausführungen in der Zulassungsbegründung seine Entscheidung ausdrücklich auch auf die Stellungnahme der X. L. - und K. N. vom 19. Januar 2005 gestützt (vgl. Urteil S. 11, 3. Absatz), die dem Kläger "normale psychosoziale Beziehungen" und eine "gute soziale Anpassung" attestiert. Daneben hat die erstinstanzliche Entscheidung auch unter Auswertung der weiteren über den Kläger vorliegenden Erkenntnisse - dem Schulbericht der Grundschullehrerin vom 18. Februar 2005, dem von den Eltern des Klägers ausgefüllten Elternfragebogen vom 6. April 2005, dem Protokoll des Beklagten über den Hausbesuch bei der Familie des Klägers vom 18. April 2005 - gemeint ist insoweit der Sozialbericht vom 19. April 2004 - sowie der weiteren Stellungnahme der Grundschullehrerin vom 3. Juli 2005 - im Einzelnen begründet, dass konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII nicht gegeben sind, da alle Erkenntnisse dafür sprechen, dass der Kläger trotz seiner bestehenden Lese- und Rechtschreibschwäche und der attestierten Anpassungsstörung ein gut in sein schulisches wie familiäres Umfeld integriertes Kind ist und sich die festgestellten Probleme in der Schule und die geäußerten Ängste im Rahmen dessen halten, was auch viele andere L. und Jugendliche zu bewältigen haben. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Zulassungsbegründung nicht auseinander. Es werden keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür benannt, dass der Kläger - anders als das Verwaltungsgericht es festgestellt hat - doch an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten gewesen sei. Die vom Kläger zitierten Auszüge aus verschiedenen Gerichtsentscheidungen mit abstrakten Ausführungen zur Möglichkeit der Annahme einer seelischen Behinderung im Falle von Legasthenie, stehen nicht in Widerspruch zu der angefochtenen Entscheidung, die ersichtlich ebenfalls davon ausgeht, dass Legasthenie und Anpassungsstörungen im Einzelfall durchaus zu einer Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft führen können. Die Subsumtion des vorliegenden Falles unter die zitierten Obersätze, die der Kläger in der Zulassungsbegründung nicht vollzieht, führt jedoch vorliegend dazu, dass eine Leistungsberechtigung im Sinne des § 35a Abs. 1 SGB VIII nicht angenommen werden kann. Dabei hat das Gericht entgegen dem Vortrag des Klägers in der Zulassungsbegründung sehr wohl gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII zwischen einer bereits bestehenden Teilhabebeeinträchtigung und einer drohenden Integrationsbeeinträchtigung differenziert (vgl. Urteil S. 11, 2. Absatz und S. 12, 2. Absatz). Es hat dabei in Bezug auf die drohende Integrationsbeeinträchtigung im Ergebnis zutreffend und unter Anlegung des richtigen rechtlichen Maßstabes darauf abgestellt, ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass eine Teilhabebeeinträchtigung nach allgemeiner ärztlicher oder sonstiger fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten würde, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1998, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 12 A 2041/05 -, juris; Wiesner in: Wiesner, SGB VIII, a.a.O., § 35a Rn. 26; Vondung in: LPK-SGB VIII, a.a.O., § 35a Rn. 8. Dass das Verwaltungsgericht solche Anhaltspunkte nicht für gegeben angesehen hat, ist nicht zu beanstanden. Die bereits im Verwaltungsverfahren vorliegenden Erkenntnisse (Bericht X. L. - und K. N. vom 19. Januar 2005, Bericht der Grundschule vom 18. Februar 2005, Elternfragebogen vom 6. April 2005, Sozialbericht vom 19. April 2005), die dem Kläger alle eine gute soziale Integration bestätigt haben, enthalten auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Integrationsbeeinträchtigung. Auch die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte weitere Stellungnahme der Grundschullehrerin vom 3. Juli 2005, der Bericht der Frau I. (Förderunterricht) vom 25. September 2005 und der ergotherapeutische Bericht der H. für F. und I1. "Q. Q1. " vom 4. August 2005 lassen solche Anhaltspunkte nicht erkennen. Die Grundschullehrerin bestätigt nochmals, dass sich das Konzentrations- und Aufmerksamkeitsdefizit beim Kläger bisher noch nicht schwerwiegend auf seinen Leistungsstand ausgewirkt habe und seine Motivation positiv sei. Die Erwägungen, die sie zur zukünftigen Entwicklung des Klägers anstellt, sind derart allgemein gehalten und spekulativ ("Steigende Anforderungen und veränderte Unterrichtssituationen werden den Druck auf I2. sicher erhöhen. Wenn er jetzt schon unter Versagensängsten leidet, werden sie sich sicher steigern. Dieser zunehmende Druck könnte in Zukunft zum Scheitern in der neuen Schule führen"), dass sich hierauf die Annahme einer bevorstehenden Integrationsbeeinträchtigung nicht stützen lässt. Auch der Bericht der Frau I. vom 25. September 2005 gibt insoweit nichts her. Er beschreibt überwiegend die bereits ärztlich attestierte seelische Störung. Soweit der Kläger als motivationslos beschrieben wird, so fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass sich dies auf die Integration des Klägers etwa in der Schule, dem Freundeskreis oder der Familie ausgewirkt hat. Der Bericht der Realschule vom 4. Mai 2006, der sich zwar nicht mehr auf den Streitzeitraum beziehen konnte, von dem Verwaltungsgericht aber als bloße Bestätigung der Richtigkeit der Prognose zu einer Bedrohung des Klägers von einer seelischen Behinderung ohne weiteres herangezogen werden durfte, spricht i. ü. gegen eine früher gegebene Motivationslosigkeit. Die Deutschlehrerin betont darin sogar, dass er beispielsweise in der Unterrichtsreihe "Märchen" fleißig mitgearbeitet und schöne Ideen entwickelt habe. Ebenso spricht dieser Bericht der Realschule eindeutig gegen die Annahme, dass der Kläger - wie es Frau I. in ihrem Bericht andeutet - mittlerweile zu Gewalttätigkeiten Mitschülern gegenüber neige. Wäre dies der Fall gewesen, hätte es mehr als nahegelegen, dass einer der Lehrer der Realschule, die eine Stellungnahme über den Kläger abgegeben haben, dies erwähnt hätte. Schließlich enthält auch der ergotherapeutische Bericht vom 3. August 2005 keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine bevorstehende Integrationsbeeinträchtigung. Die darin getroffene Aussage, der Kläger sei im sozialen Kontakt sichtlich eingeschränkt, oft sei es ihm nicht möglich, den zwischenmenschlichen Kontakt für sich und sein soziales Umfeld zufriedenstellend zu gestalten, entbehrt jeder Konkretisierung, worin sich diese Einschränkung im alltäglichen Leben zeigt. Dass dem Kläger - wie in der Zulassungsbegründung vorgetragen - eine Teilhabebeeinträchtigung unter dem Aspekt gedroht habe, dass er das bekannte Umfeld der Grundschule habe verlassen müssen, er demnächst in die Pubertät eintreten werde und damit auch eine Abnabelung von dem stützenden familiären Umfeld einhergehe, ist ebenfalls nicht anzunehmen. Die geschilderten Umstände beschreiben eine Entwicklung, die jedes Kind in dem Alter des Klägers zu bewältigen hat und sind daher ohne das Hinzutreten weiterer besonderer Umstände des Einzelfalls nicht geeignet, eine drohende Integrationsbeeinträchtigung zu begründen. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr.2 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufweist. Soweit die vom Kläger aufgeworfenen rechtlichen Fragen die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII betreffen, kommt es hierauf, wie bereits oben ausgeführt, nicht an, da das Verwaltungsgericht seine Entscheidung hierauf nicht gestützt hat. Im Hinblick auf die Frage eines eigenen Beurteilungsspielraums des Beklagten bei der Beurteilung der Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII hat das Verwaltungsgericht einen solchen Beurteilungsspielraum gerade nicht angenommen. Ebenso wenig hat es angenommen, dass eine Teilhabebeeinträchtigung nur vorliegen könne, wenn eine Schulphobie, eine totale Schul- und Lernverweigerung, ein Rückzug aus jedem sozialen Kontakt und Vereinzelung in der Schule zu bejahen ist. Die geltend gemachten besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten sind nicht hinreichend dargelegt worden. Der insoweit behauptete Umstand, das Verwaltungsgericht sei "ohne ersichtlichen Grund" von den Feststellungen des ärztlichen Gutachtens abgewichen, belegt noch nicht das Vorliegen besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten und trifft, wie sich aus den Ausführungen des Senats zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergibt, auch nicht zu. Soweit der Kläger ferner ein Ermittlungsdefizit in Verwaltungsverfahren und damit sinngemäß die Sachverhaltsermittlung durch das Verwaltungsgericht als unzureichend rügt, fehlt es ungeachtet der Frage, ob diese Rüge nicht sachlich dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzuordnen ist, an jeglicher Darlegung, aus welchen Gründen trotz der umfassenden Auswertung der vorhandenen Erkenntnisse durch das Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung veranlasst gewesen sein könnte. Die Berufung ist auch nicht unter dem Aspekt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Auf die vom Kläger formulierten, aus seiner Sicht klärungsbedürftigen Fragen, die identisch mit den geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten sind, kommt es aus den bereits genannten Gründen nicht entscheidungserheblich an. Schließlich ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen, da im Hinblick auf den vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmangel der unzureichenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO Rügeverlust eingetreten ist. Die Geltendmachung der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes setzt unter anderem die Darlegung voraus, dass die unterlassene Aufklärung vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - 12 A 2425/07 -. Diese Anforderung ist nicht erfüllt, weil die anwaltlich vertretenen Kläger es unterlassen haben, etwa durch die Stellung entsprechender Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung die aus ihrer Sicht mangelhafte Sachverhaltsaufklärung zu rügen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).