Beschluss
19 A 1657/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0305.19A1657.06.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation und auf der Grundlage der entstandenen Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1994 - 4 B 266/94 -, NVwZ 1995, 601 (602). Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein Ausländer beweisbelastet ist für das Nichtbestehen einer von der Einbürgerungsbehörde behaupteten Staatsangehörigkeit, deren Bestehen diese selbst nicht beweisen kann, lässt sich auf der Grundlage der entstandenen Rechtsprechung und durch eine Auslegung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln ohne Weiteres dahingehend beantworten, dass der Einbürgerungsbewerber die Beweislast dafür trägt, dass er keine fremde Staatsangehörigkeit mehr besitzt oder eine solche durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit verliert. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass auch im Staatsangehörigkeitsrecht die allgemeinen Grundsätze der Beweislastverteilung gelten und die Ungewissheit einer anspruchsbegründenden Tatsache zu Lasten des Antragstellers geht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, BVerwGE 126, 283, juris, Rdn. 27, und Beschluss vom 8. Mai 1996 - 1 B 68.95 -, juris, Rdn. 11. Daraus folgt, dass der Einbürgerungsbewerber die Beweislast für das Bestehen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen für die Einbürgerung trägt. Die Voraussetzung der Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG (wenn er seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert") bedeutet, dass der Einbürgerungsbewerber keine fremde Staatsangehörigkeit mehr besitzen darf oder eine solche durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit verlieren muss. Diese Auslegung der Vorschrift ergibt sich aus ihrem Sinn und Zweck, ihrer Entstehungsgeschichte und ihrem systematischen Zusammenhang mit § 12 StAG. Sinn und Zweck der Vorschrift ist die Vermeidung der Entstehung von Mehrstaatigkeit durch die Einbürgerung. Sie wurde unverändert aus der Vorschrift des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG 1990, und diese wiederum unverändert aus § 86 Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1990 in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung übernommen. Nach der Begründung des Entwurfs für ein Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts, mit dem die Vorschrift des § 86 AuslG 1990 eingeführt wurde (BGBl. 1990 I, 1354), würde eine generelle Hinnahme von Mehrstaatigkeit dem Ziel einer Hinführung zu einer Loyalität zur Bundesrepublik Deutschland nicht dienen. Das deutsche Einbürgerungsrecht sei vom Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit geprägt. Mehrfache Staatsangehörigkeit werde immer noch innerstaatlich und international als eine Erscheinung betrachtet, die sowohl im Interesse des Staates wie im Interesse der Bürger möglichst vermieden oder beseitigt werden solle. Die Vermeidung von Mehrstaatigkeit - jedenfalls bei der Einbürgerung - sei auch ein international beachteter Grundsatz, welcher in dem Europarats-Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit vom 6. Mai 1963 seinen Ausdruck finde. BT-Drs. 11/6321, S. 47. Dieses Ziel wurde auch bei der Änderung der Vorschrift mit dem Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 (BGBl. I, 1618) beibehalten. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs wurde auch bei dieser Reform des Staatsangehörigkeitsrechts der Gesichtspunkt der Vermeidung von Mehrstaatigkeit angemessen berücksichtigt. Insbesondere unter Ordnungsgesichtspunkten bestehe ein staatliches Interesse, die Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit einzuschränken. BT-Drs. 14/533, S. 11. Dieser Zweck des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG ergibt sich auch aus seinem systematischen Zusammenhang mit § 12 StAG. Demnach wird nur in bestimmten Fällen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG abgesehen. Hieraus ergibt sich, dass die vorherige Aufgabe oder der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit durch die Einbürgerung die Regel, die Beibehaltung der bisherigen (fremden) Staatsangehörigkeit bei der Einbürgerung aber die Ausnahme sein und bleiben soll. Angesichts dieses klaren Regelungszwecks spricht auch der Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG entgegen der Auffassung des Klägers nicht durchgreifend dafür, dass die Einbürgerungsbehörde die Beweislast für das Bestehen einer aufzugebenden oder zu verlierenden fremden Staatsangehörigkeit des Einbürgerungsbewerbers trägt. Gegen diese Beweislastverteilung vermag der Kläger schließlich nicht mit Erfolg einzuwenden, dass demnach der Einbürgerungsbewerber das Nichtbestehen jedweder fremden Staatsangehörigkeit beweisen müsste, deren Bestehen die Einbürgerungsbehörde auch nur behauptet. Die Beweislastverteilung greift nur, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Einbürgerungsbewerber die von der Einbürgerungsbehörde behauptete Staatsangehörigkeit besitzt. Anderenfalls bestehen keine (vernünftigen) Zweifel daran, dass der Einbürgerungsbewerber die behauptete fremde Staatsangehörigkeit nicht besitzt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), und bedarf es folglich keiner Beweislastentscheidung. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung liegen dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 (1164). Soweit der Kläger in dem angefochtenen Urteil Ausführungen zu seiner libanesischen Staatsangehörigkeit vermisst, begründet dies schon deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, weil es hierauf nicht ankommt. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass Überwiegendes dafür spreche, dass der Kläger auch türkischer Staatsangehöriger sei und schon deshalb - unbeschadet des Aufgebens oder Verlierens der libanesischen Staatsangehörigkeit - die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG nicht erfülle. Diese Annahme des Verwaltungsgerichts hat der Kläger nicht schlüssig in Frage gestellt. Der Einwand des Klägers, nicht ihn, sondern den Beklagten treffe die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er türkischer Staatsangehöriger sei, trifft aus den oben genannten Gründen nicht zu. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Beklagte diesen Beweis mit Hilfe des vorgelegten Auszugs aus dem türkischen Personenstandsregister führen kann. Dieser begründet aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils zumindest einen ernsthaften Anhalt dafür, dass der Kläger auch türkischer Staatsangehöriger ist. Die hiergegen vom Kläger vorgebrachten Argumente greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die Identität des Klägers mit dem in dem Registerauszug genannten I. F. überzeugend aus der Übereinstimmung der (arabischen) Namen und der Reihenfolge der elf Kinder der Eltern des Klägers mit den (türkischen) Namen und der Reihenfolge der elf Kinder des I1. und der S. F. in dem Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister und aus der Unterschrift des Vaters des Klägers I1. unter der Zuweisungsentscheidung der Zentralen Ausländerbehörde für Asylangelegenheiten in D. am 29. November 1991 hergeleitet. Hiergegen spricht nicht durchgreifend, dass der Kläger nach der von ihm vorgelegten Geburtsurkunde am . Mai 1978 geboren wurde, I. F. laut Registerauszug aber am . September 1982. Denn nach dem vom Kläger selbst vorgelegten Untersuchungsbericht des Rechtsanwalts I. G. und des Herrn K. L. vom 20. April 2001 ist es systembedingt möglich, Eintragungen (in das türkische Personenstandsregister) ggf. nur dann bzw. mit Daten vornehmen zu lassen, wie es für die Betreffenden - vermeintlich - vorteilhaft erscheint. Beispielsweise werden demnach Jungen mit späteren Geburtsdaten registriert, um entsprechend später zum Militärdienst einberufen zu werden. Ferner trifft es nicht zu, dass - wie der Kläger meint - eine Eintragung in das türkische Nüfus-Register nicht ohne Weiteres auf das Bestehen einer türkischen Staatsangehörigkeit schließen lässt. Wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, begründet nach Art. 38 Abs. 2 lit. a) des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 403 vom 11. Februar 1964 die Eintragung in das Personenstandsregister der Republik Türkei bis zum Beweis des Gegenteils die Vermutung, dass der Betreffende die türkische Staatsangehörigkeit besitzt. Dass in diesem Register (im Allgemeinen) auch unrichtige Eintragungen vorgenommen werden, lässt demnach im konkreten Fall die gesetzliche Vermutung der Eintragung des Betreffenden für das Bestehen seiner türkischen Staatsangehörigkeit bis zum Beweis des Gegenteils unberührt. Die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 VwGO). Seine Rüge, das Verwaltungsgericht hätte die von ihm vorgelegte Geburtsurkunde auf ihre Echtheit hin überprüfen lassen müssen, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass der Kläger am . Mai 1978 in Beirut geboren wurde (Urteilsabdruck Seite 6, letzter Absatz). Es hat hieraus lediglich nicht den vom Kläger gewünschten Schluss gezogen, dass er nicht identisch mit dem in dem Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister genannten I. F. ist. Dies begründet jedoch weder einen Aufklärungsmangel noch einen Gehörsverstoß. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Beweislastverteilung begründet ebenfalls keinen Gehörsverstoß, weil es damit nicht entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers übergangen oder eine Überraschungsentscheidung getroffen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bemisst die Bedeutung des Einbürgerungsbegehrens für den Kläger in ständiger Praxis in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit dem doppelten Auffangwert. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).