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Urteil

10 K 6881/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0205.10K6881.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Dem 1943 in der ehemaligen Sowjetunion geborene Kläger, der 1944 durch die Einwandererzentralstelle (EWZ) in den deutschen Staatsverband eingebürgert worden war, erhielt unter dem 07.01.1957 zusammen mit seiner Mutter und seinen Schwestern eine vertriebenenrechtliche Übernahmegenehmigung im sog. D 1 -Verfahren. Mit Schreiben vom 25.03.1999 teilte das Bundesverwaltungsamt auf Anfrage einer der in Deutschland lebenden Schwestern des Klägers mit: Die seinerzeit erteilte Übernahmegenehmigung habe weiter Bestand. Sie berechtige jedoch lediglich zur einmaligen Einreise nach Deutschland, um hier ein Verfahren zur Anerkennung als Spätaussiedler zu betreiben. Die Übernahmegenehmigung könne nicht nach § 100 Abs. 4 BVFG einem Aufnahmebescheid gleichgesetzt werden. Mit Schreiben vom 06.07.2001 teilte die deutsche Botschaft in Moskau dem Bundesverwaltungsamt mit: Der Kläger habe ein Visum beantragt. Es werde davon ausgegangen, dass seine Ehefrau erst später im Rahmen der Familienzusammenführung einreisen könne. Es werde um Genehmigung des beantragten Visums gebeten. 3 Mit Antwortschreiben vom 17.07.2001 teilte das Bundesverwaltungsamt der Deutschen Botschaft mit: Die dem Kläger 1957 erteilte Übernahmegenehmigung sei nach wie vor gültig. Umstände, die der Erteilung eines Visums entgegen stünden, seien nicht bekannt. Über die Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen nach dem BVFG entschieden nach Einreise ausschließlich die örtlich zuständigen Behörden. 4 Der Kläger reiste am 12.09.2001 nach Deutschland ein und erhielt am 14.09.2001 einen Registrierschein. Die Stadt Oelde erteilte ihm unter dem 06.02.2002 eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. In einem Vermerk der Stadt Oelde vom 06.02.2002 (Bl. 48 der Beiakte 2) heißt es dazu: Der Kläger stamme laut der vorliegenden Übernahmegenehmigung von einer deutschen Mutter ab. In vorgelegten sowjetischen Dokumenten sei die deutsche Nationalität eingetragen. Die deutsche Sprache werde beherrscht; mit dem Kläger hätten seit seinem Zuzug nach Oelde die Gespräche in deutscher Sprache ohne Übersetzer geführt werden können. 5 Die Ehefrau des Klägers reiste nach seinen Angaben 2003 nach Deutschland ein und hält sich seitdem hier auf. 6 Mit Schreiben vom 28.09.2012 beantragte der Kläger bei dem Bundesverwaltungsamt die Erteilung eines Aufnahmebescheides zum Zwecke der Einbeziehung seiner Ehefrau. Der Kläger gab an: Die Ehe bestehe seit 1964. Als sie die Ausreise nach Deutschland geplant hätten, hätten die Eheleute bei der Deutschen Auslandsvertretung in Moskau nachgefragt, ob die Ehefrau nicht einbezogen werden könne, weil er, der Kläger, eine Übernahmegenehmigung habe. Ihnen sei erklärt worden, der Ehemann solle zunächst nach Deutschland kommen, dann solle er für seine Ehefrau eine Nachzugsgenehmigung beantragen. Sie seien nicht darüber aufgeklärt worden, dass ihm, dem Kläger, ein Aufnahmebescheid zum Zwecke der Einbeziehung seiner Ehefrau hätte erteilt werden müssen. Falsch sei insbesondere die seinerzeit schriftlich geäußerte Auffassung des Bundesverwaltungsamtes, dass die Übernahme in die Genehmigung nicht einem Aufnahmebescheid nach § 100 Abs. 4 BVFG gleichgesetzt werden können. Er, der Kläger, habe deshalb einen Anspruch darauf, dass ihm jedenfalls nunmehr ein Aufnahmebescheid unter Einbeziehung seiner Ehefrau erteilt werde. Dies sei noch ein Fall des § 27 Abs. 2 BVFG (a.F.). 7 Das Bundesverwaltungsamt teilte dem Kläger mit Schreiben vom 26.10.2012 formlos mit, eine nachträgliche Einbeziehung der im Bundesgebiet lebenden Ehefrau nach § 27 Abs. 2 BVFG komme nicht in Betracht. 8 Der Kläger hat am 04.12.2012 Untätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und macht ergänzend geltend: Nur durch ein grobes Verschulden des Bundesverwaltungsamtes und der Deutschen Botschaft in Moskau sei er daran gehindert worden, vor seiner Ausreise für seine Ehefrau einen förmlichen Einbeziehungsantrag zu stellen. Wenn sich die Beklagte nunmehr auf den fehlenden Einbeziehungsantrag vor der Ausreise berufe, so handele sie rechtsmissbräuchlich. Eine besondere Härte habe im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG schon wegen der seit 1964 bestehenden Ehe vorgelegen, im Übrigen aber auch deshalb, weil er, der Kläger, zum Zeitpunkt der Ausreise deutscher Staatsangehöriger gewesen sei. Abgesehen davon komme es nach Inkrafttreten des 10. BVFG-Änderungsgesetzes auf einen Härtefall nicht mehr an. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass eine nachträgliche Einbeziehung unabhängig vom Nachweis eines Härtefalles und ohne zeitliche Beschränkung möglich sei. Die nachträgliche Einbeziehung werde zu einer weiteren Option, die neben die Möglichkeit der Einbeziehung zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung trete. Dabei spiele es keine Rolle, dass seine Ehefrau sich zum Zeitpunkt des Einbeziehungsantrags schon als Ausländerin in Deutschland aufgehalten habe. 9 Der Kläger hat ferner eine unter dem 09.01.2006 für seine Ehefrau ausgestellte „Teilnahmebestätigung und Beurteilung Start Deutsch 1“ vorgelegt. Er macht geltend, nach der vorliegend anzuwendenden ausländerrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein Nachzug des Ehegatten im Übrigen auch ohne deutsche Sprachkenntnisse möglich. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Beklagte zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zum Zwecke der Einbeziehung seiner Ehefrau, B. L. , zu erteilen, 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie hält an ihrer im Verwaltungsverfahren ohne förmliche Bescheiderteilung geäußerten Auffassung fest, die Voraussetzungen für eine Härtefalleinbeziehung lägen nicht vor. Die Beklagte macht ferner geltend, eine nachträgliche Einbeziehung ohne Härtegründe nach der durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz neu eingeführten Vorschrift des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG komme nicht in Betracht, weil die Klägerin nicht im Aussiedlungsgebiet verblieben sei und damit bereits nicht unter den Wortlaut des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG n.F. falle. 15 Entscheidungsgründe 16 Die Klage ist nach § 75 VwGO zulässig mit der Maßgabe, dass ein Rechtsschutzinteresse nur im Hinblick auf die angestrebte Einbeziehung der Ehefrau des Klägers besteht; seine eigene Rechtsposition als Spätaussiedler kann der Kläger, dem bereits eine Spätaussiedlerbescheinigung erteilt worden ist, durch einen nachträglichen Aufnahmebescheid nicht mehr verbessern. 17 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides zum Zwecke der Einbeziehung seiner Ehefrau. Soweit der Rechtskreis eines Spätaussiedlers auch die – insoweit von Art. 6 GG geschützte – Berechtigung umfasst, den Ehegatten in den eigenen Aufnahmebescheid einbeziehen zu lassen, kann dies hier nicht greifen, weil eine Einbeziehung der Ehefrau des Klägers aus den im Folgenden näher dargestellten Gründen nicht möglich ist. Die fehlende Einbeziehungsmöglichkeit hat zur Folge, dass bereits der Aufnahmebescheid („zum Zwecke der Einbeziehung“) - der die persönliche Stellung des bereits als Spätaussiedler anerkannten Klägers nicht verbessern würde - nicht beansprucht werden kann, 18 vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 26.05.2009 – 12 A 3340/07 -, juris, Rn. 5. 19 Die angestrebte Einbeziehung der Ehefrau ist zunächst nicht als Härtefalleinbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in der mit Wirkung vom 14.09.2013 in Kraft getretenen Fassung des 10. BVFG-Änderungsgesetzes vom 06.09.2013 (BGBl. I 3554) möglich. Die Vorschrift hat denselben Wortlaut wie § 27 Abs. 2 BVFG a.F. und ermöglicht ein Absehen vom Wohnsitzerfordernis des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG alter wie neuer Fassung, „wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen“. Die sonstigen Voraussetzungen für die Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen sind in § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG n.F. geregelt, dort heißt es – insoweit bis auf das nunmehr auf volljährige Abkömmlinge beschränkte Spracherfordernis gleichlautend mit § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in der bis zum 13.09.2013 geltenden Fassung -: 20 „Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe mindestens drei Jahre besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen.“ 21 Diese Voraussetzungen sind in der Person der Ehefrau des Klägers nicht erfüllt. In der Rechtsprechung ist für die Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG a.F. geklärt, dass die Einbeziehung in formeller Hinsicht einen von der Bezugsperson vor ihrer Ausreise aus dem Aussiedlungsgebiet gestellten, ausdrücklichen Antrag auf Einbeziehung „zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung“ voraussetzt und diese „sonstige“ Voraussetzung unabhängig von einer ggf. im Übrigen bestehenden besonderen Härte Geltung beansprucht, 22 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 28.07.2005 – 5 B 134.04 -, juris; Beschluss vom 30.10.2006 – 5 B 55/06 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 26.10.2005 – 2 A 2383/05 -; Beschluss vom 21.02.2006 – 2 A 4798/05 -, juris; Beschluss vom 08.08.2006 - 12 A 4189/05 -, juris, Beschluss vom 13.02.2008 – 12 A 4479/06 -, juris, jeweils mit weiterem Nachweis. 23 An einem solchen Antrag fehlt es hier. Da der Wortlaut des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG n.F., was die Härtefalleinbeziehung „zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung“ angeht, identisch mit dem des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG a.F. ist, ist die Rechtsprechung zum Erfordernis eines vor der Ausreise gestellten Einbeziehungsantrags auf Härtefallanträge weiter anwendbar. 24 Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber nunmehr in § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG eine weitere Möglichkeit der nachträglichen Einbeziehung – dies allerdings ausdrücklich nur für „im Aussiedlungsgebiet verbliebene“ – Ehegatten und Abkömmlinge geschaffen hat, die ohne Härtegründe nachträglich in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen werden können. Die Einbeziehung „zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung“ ist damit nicht etwa obsolet geworden; vielmehr besteht nunmehr eine „weitere Option“, 25 so ausdrücklich die Begründung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages zu seiner im Gesetzgebungsverfahren abgegebenen Beschlussempfehlung vom 12.06.2013, Bundestags-Drucksache 17/13937, 26 die dem Ziel dient, die Familienzusammenführung in den Fällen zu erleichtern, in denen Ehegatte oder Abkömmling des Spätaussiedlers im Aussiedlungsgebiet verblieben sind. Sinn und Zweck der Gesetzesänderung ist es, der Trennung von Familien entgegenzuwirken. Weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus den Materialien ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den Status der bereits seit Jahren in Deutschland lebenden Ehegatten und Abkömmlingen von Spätaussiedlern verbessern wollte, die auf ausländerrechtlicher Grundlage und nicht als in den Aufnahmebescheid einbezogene Angehörige ihren Wohnsitz in Deutschland begründet haben. 27 Ob die Stellung eines Aufnahme- und Einbeziehungsantrags vor der Ausreise hier aufgrund einer schuldhaft falsch erteilten Rechtsauskunft des Bundesverwaltungsamtes und der Deutschen Botschaft in Moskau - die u.a. von nicht ausreichenden Deutschkenntnissen des Klägers ausging - unterblieben ist und darin eine „besondere Härte“ liegt, kann dahinstehen, da dies allenfalls einen Amtshaftungsanspruch begründen, nicht aber die unterbliebene Antragstellung als notwendige „sonstige Voraussetzung“ ersetzen könnte. 28 Unabhängig von dem Vorstehenden scheitert eine Härtefalleinbeziehung der Ehefrau des Klägers auch daran, dass die Übersiedlung der Ehefrau in das Bundesgebiet seit Jahren abgeschlossen ist. Das Bundesvertriebenengesetz enthält zwar keine Frist für die Stellung eines Härtefallantrags; aus dem Gesetzeszweck, die Einreise und Integration von Spätaussiedlern und ihrer Ehegatten und Abkömmlinge nach näher bestimmten Maßgaben zu regulieren, folgt aber, dass Anträge im Aufnahmeverfahren für Personen, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten, auch in den von § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG n.F. (§ 27 Abs. 2 BVFG a.F.) erfassten Härtefällen in zeitlichem Zusammenhang mit der Aussiedlung des Betreffenden - sei es des Spätaussiedlers selbst, sei es des Ehegatten oder Abkömmlings - gestellt werden müssen. 29 Dies hat das Bundesverwaltungsgericht, dessen Rechtsprechung die Kammer folgt, für den originären Aufnahmeantrag des Spätaussiedlers bereits entschieden, 30 vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 – 5 C 23.11 -, juris. 31 Die in dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts angestellten Überlegungen gelten sinngemäß auch für den Fall, dass die Bezugsperson selbst mit einem Aufnahmebescheid oder - wie hier - mit einer Übernahmegenehmigung eingereist ist und die Einbeziehung des auf ausländerrechtlicher Grundlage mit eingereisten oder - wie hier - nachgereisten Ehegatten in den vorhandenen bzw. im Fall einer Übernahmegenehmigung zum Zeck der Einbeziehung ggfls. noch zu erteilenden Aufnahmebescheid beantragt. Jedenfalls mit Blick auf den einzubeziehenden Ehegatten oder Abkömmling würde der Gesetzeszweck verfehlt, wenn ein entsprechender Antrag - wie hier - erst mehrere Jahre nach der Einreise des Ehegatten oder Abkömmlings und damit zu einem Zeitpunkt gestellt wird, zu dem der Übersiedlungsvorgang längst abgeschlossen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der o.a. Entscheidung das Erfordernis der Antragstellung im zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise aus einer Reihe von Erwägungen hergeleitet und u.a. darauf abgestellt, 32 - bereits der Gesetzeswortlaut, nämlich die Begriffe „Aufnahme“ und „Aufnahmebescheid“, lasse auf die Notwendigkeit eines zeitlichen Zusammenhangs schließen (BVerwG, Urteil vom 13.12.2012, - 5 C 23.11., juris Rn. 9), 33 - in diese Richtung deute auch die Entstehungsgeschichte mit der erklärten Absicht des Gesetzgebers, die nach dem Fall des „Eisernen Vorhangs“ vermehrt einsetzende Zuwanderung von Aussiedlern bzw. Spätaussiedlern aus Osteuropa zu regulieren und zu begrenzen (juris Rn. 10 f.), 34 - auch die systematische Auslegung lege ein solches Verständnis nahe (juris, Rn. 12 ff., siehe hier insbesondere Rn. 16 mit der Erörterung des § 27 Abs. 2 Satz 2 BVFG betreffend die Einbeziehung von nach der Ausreise geborenen Abkömmlingen), 35 - schließlich spreche auch der Zweck des Aufnahmeverfahrens und des Bundesvertriebenengesetzes – die Verstetigung und Kontrolle des Spätaussiedlerzuzugs – dafür, dass der Härtefallantrag zeitnah zur Aussiedlung geltend gemacht werde (juris, Rn. 21 f.), 36 - ferner spreche auch die durch das Bundesvertriebenengesetz intendierte Integration der Betreffenden im Bundesgebiet, etwa durch Integrationskurse gemäß § 9 Abs. 1 BVFG, für eine solche Auslegung (juris, Rn. 23). 37 Alle diese Erwägungen gelten nicht nur für den Spätaussiedler selbst, sondern auch für ebenfalls übersiedelnde Ehegatten oder Abkömmlinge. Durch die ausschließlich „im Aussiedlungsgebiet verbliebene“ – und nicht etwa bereits im Bundesgebiet lebende - Ehegatten und Abkömmlinge betreffende Regelung des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG n.F. sind diese Überlegungen auch keineswegs gegenstandlos geworden, sondern für Härtefallanträge weiterhin relevant. 38 Eine Einbeziehung der Ehefrau des Klägers in einen diesem noch zu erteilenden Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG n.F. ist bereits nach dessen Wortlaut ausgeschlossen, weil die Ehefrau nicht „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ ist. Auch der Sinn und Zweck der Regelung steht einer Anwendung auf die Ehefrau des Klägers entgegen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Danach ist für eine nach dem Gesetzeswortlaut nicht vorgesehene Härtefalleinbeziehung im Rahmen des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG n.F., 39 erwogen und offengelassen in OVG NRW, Beschluss vom 17.04.2013 - 11 E 37/13 -, juris, Rn. 7, für die Vorgängervorschrift des § 27 Abs. 3 BVFG in der Fassung des 9. BVFG-Änderungsgesetzes vom 04.12.2011 (BGBl. I 2426), 40 kein Raum, weil das Gesetz ausdrücklich zwischen der Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung (§ 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG n.F.) - bei vor der Ausreise gestelltem Einbeziehungsantrag - und der nachträglichen Einbeziehung der im Aussiedlungsgebiet verbliebenen Ehegatten und Abkömmlinge (§ 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG n.F.) differenziert. Diese unterschiedlichen Einbeziehungstatbestände würden unzulässig vermengt, wenn die ausschließlich in § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG n.F. erwähnte, auf die Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Ausreise bezogene „besondere Härte“ - systemwidrig - in § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG n.F. hineingelesen würde. 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. 42 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.