Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seines Bescheids vom 16. September 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. April 1999 verpflichtet, dem Kläger ab dem 29. September 2008 eine Berufsunfähigkeitsrente in satzungsmäßiger Höhe zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger trägt ¾, der Beklagte trägt ¼ der Kosten beider Rechtszüge. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck¬bar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Voll¬streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 21. März 1947 geborene Kläger war seit 1972 als angestellter Architekt in einem L. Architektenbüro beschäftigt und in dieser Eigenschaft seit Oktober 1981 Mitglied des Beklagten. Bei diesem beantragte er unter dem 22. April 1998 die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. Zur Begründung gab er unter Beifügung einer Bescheinigung seines Hausarztes Dr. med. T. , Arzt für innere Krankheiten, L1. , vom 22. April 1998 an: Er leide an diversen Erkrankungen, u.a. endogener Depression, chronischem Müdigkeitssyndrom, Verdacht auf Chronic-Fatigue-Syndrom (CFS), und sei seit März 1997 arbeitsunfähig erkrankt. Wiederholte Eingliederungsversuche in das Berufsleben in Form einer Halbtagstätigkeit seien erfolglos geblieben. Es werde eine Berufsunfähigkeitsrente für zunächst zwei Jahre empfohlen. Auf entsprechende Anforderung des Beklagten übersandte der Kläger eine weitere ärztliche Bescheinigung vom 14. Mai 1998, u.a. mit der Empfehlung der Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente für zunächst zwei Jahre, da mit einer kurzfristigen Besserung nicht gerechnet werden könne. Nach Einholung einer weiteren medizinischen Stellungnahme lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 16. September 1998 ab. Zur Begründung verwies er darauf, dass die mitgeteilten Gesundheitsstörungen weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit das Vorliegen von Berufsunfähigkeit begründen könnten. Dagegen legte der Kläger unter dem 19. September 1998 Widerspruch ein. Zur Begründung reichte er unter dem 26. November 1998 weitere ärztliche Stellungnahmen sowie einen selbst angefertigten "Krankenbericht" seit 1988 ein. Dort heißt es: Den 1997 plötzlich eingetretenen Leistungsknick könne er sich rational nicht erklären; er stelle für ihn eine erhebliche psychische Belastung dar. In besonderem Maße hege er Angst bezüglich seiner weiteren beruflichen Zukunft, da er nicht mehr in der Lage sei, seine Position in gewohnter und notwendiger Weise auszufüllen. Um wie in den letzten Monaten versuchsweise drei bis vier Stunden am Tag arbeiten zu können, habe er Antidepressiva und stimmungsaufhellende Medikamente unter ärztlicher Anweisung einnehmen müssen. Eine Verbesserung der körperlichen und seelischen Beschwerden sei jedoch nicht zu verzeichnen gewesen. Mit den genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei eine extreme soziale Phobie einhergegangen, die sich auf seine Arbeit und seine freundschaftlichen und familiären Kontakte erstrecke. Er leide unter Antriebslosigkeit und Angst vor der Arbeit des nächsten Tages. Weder Eingliederungsversuche in den Beruf und längere Urlaube noch die Behandlung mit Medikamenten hätten zu einer Besserung geführt. Er habe an den bisher erreichten Dingen seiner persönlichen Umgebung kein Interesse und keine Freude mehr. In einer daraufhin durch den Beklagten eingeholten weiteren gutachterlichen Stellungnahme vom 05. Januar 1999 kam der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie - Psychotherapie Prof. Dr. C. , C1. H. , aufgrund der ihm vorgelegten ärztlichen Unterlagen zu dem Schluss, dass bei dem Kläger ein Somatisierungs-Syndrom mit in ihrer Art und Ausprägung wechselnden somatoformen Störungen vorliege. Bisher lägen Anhaltspunkte für eine Berufsunfähigkeit nicht vor. Allerdings seien Ansätze einer Chronifizierung nicht zu übersehen, ebenso wie eine zunehmende psychogene Beschwerdefixierung. Langfristig stelle sich hier eine ungünstige bzw. zweifelhafte Prognose, wenn diese Symptome durch die eingeleiteten fachärztlichen Bemühungen nicht entscheidend zu beeinflussen seien. Derzeit seien die therapeutischen Möglichkeiten noch nicht ausgeschöpft; dringend zu empfehlen sei insbesondere eine stationär-psychiatrische Behandlung. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 1999 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. In der Begründung heißt es: Es sei unter Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen derzeit nicht feststellbar, dass dem Kläger jedwede Architektentätigkeit unmöglich sei. Dies sei jedoch Voraussetzung für die Gewährung der begehrten Berufsunfähigkeitsrente. In einem an die Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichteten Anschreiben vom 14. April 1999 führte der Beklagte aus, nach seiner Auffassung seien die therapeutischen Möglichkeiten bislang nicht ausgeschöpft. Dem Kläger werde empfohlen, unter Umständen eine stationär-psychiatrische Behandlung in Betracht zu ziehen. Gemäß § 12 der Satzung könne er – der Beklagte – sich an den Kosten für eine solche Maßnahme beteiligen. Ende April 1999 meldeten der Kläger und seine Ehefrau ihren Wohnsitz in L1. ab und verzogen nach H1. S. am H2. . Am 14. Mai 1999 hat der Kläger unter seiner L. Anschrift Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen: Er sei seit April 1998 nicht mehr berufstätig. Die Ärzte hätten ihm seinerzeit empfohlen, eine Berufsunfähigkeitsrente zu beantragen. Die vorliegenden ärztlichen Unterlagen bestätigten seine Berufsunfähigkeit. Wegen des festgestellten Chronic-Fatigue-Syndroms sei er nicht mehr in der Lage, sich länger als 50 Minuten auf eine konkrete Aufgabe zu konzentrieren. Dies gehöre in seinem Beruf jedoch zu den unerlässlichen Voraussetzungen. Zudem habe ihn seine Erkrankung in die soziale Isolierung getrieben, so dass ihm der Kontakt zu Bauherren, Handwerkern und anderen Baubeteiligten unmöglich sei. Wegen des festgestellten Drehschwindels könne er auch nicht mehr in Höhen arbeiten. Auch dies werde jedoch von einem Architekten erwartet. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16. September 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 1999 zu verpflichten, ihm ab dem 01. Juli 1998 eine Berufsunfähigkeitsrente zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Direktors der Klinik und Poliklinik für Neurologie und Psychiatrie der Universität zu L1. Professor Dr. med. J. L2. vom 28. Juni 2001 nebst testpsychologischem Zusatzgutachten von Professor Dr. E. M. T1. vom 20. März 2001 sowie durch weiteres Sachverständigengutachten des Privatdozenten Dr. med. N. M. , Leitender Arzt der S1. Klinik in C2. , vom 15. Januar 2003, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass angesichts von Erfolg versprechenden und zumutbaren weiteren Behandlungsoptionen, insbesondere stationärer Form – wie nach dem Gutachten von Professor Dr. L2. empfohlen –, sich derzeit noch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine dauernde Berufsunfähigkeit des Klägers finden ließen. Mit der zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er vor: Das Verwaltungsgericht habe seine Mitwirkungspflichten über das zulässige Maß hinaus ausgedehnt. Ein achtwöchiger Aufenthalt in einer stationären Einrichtung könne von ihm nicht verlangt werden. Seine dauerhafte Berufsunfähigkeit ergebe sich auch aus weiteren zwischenzeitlich eingeholten ärztlichen Gutachten. Auf Anregung des Gerichts hat sich der Kläger zwischen dem 02. Juni 2004 und dem 20. Juli 2004 zur Behandlung in die Medizinisch-Psychosomatische Klinik S2. in Q. am D. begeben. Der abschließende Befundbericht vom 30. Juli 2004 führt u.a. aus, dass zwar die gedrückte Stimmung und die Tinnitusbelastung im Verlauf der Behandlung hätten positiv beeinflusst werden können, jedoch die Ermüdungstendenz unter Anstrengung bei dem Kläger nicht zu reduzieren gewesen sei. Üblicherweise sei der Therapierahmen der Klinik mit einer Dauer von vier bis sechs Wochen ausgeschöpft. Nachdem ein Ansatz zur Verbesserung der Müdigkeitsgrundsymptomatik nicht zu finden gewesen sei, sei eine Weiterbehandlung als sinnlos erschienen. Eine medikamentöse Behandlung der bestehenden depressiven Symptomatik sei nicht erfolgt. Mit Schreiben vom 22. Mai 2007 hat sich der Kläger zu Schilderungen des Beklagten bezüglich seines – des Klägers – Wohnsitzwechsels von L1. an den H2. wie folgt geäußert: Er und seine Ehefrau hätten bereits seit Anfang der 90iger Jahre den Entschluss gefasst, sich im Ruhestand in J. niederzulassen. Sie hätten seinerzeit damit begonnen, ein preiswertes Haus zu suchen, um es anschließend zu erwerben und über einen Zeitraum von gut 10 Jahren in aller Ruhe herzurichten. Sie hätten einen ca. 300 Jahre alten Ziegenstall mit einem Heuboden und zwei angebauten Räumen gefunden, die nur von außen zu begehen gewesen seien. Das zugehörige Grundstück habe eine Größe von 3.320 qm. Im Sommer 1997 hätten Vorverhandlungen über den Kauf des Bauernhauses, welches zu diesem Zeitpunkt nicht bewohnbar gewesen sei, stattgefunden. Im Februar 1998 hätten er und seine Ehefrau das Bauernhaus erworben und unter Beauftragung eines örtlichen Architekten am 30. Juni 1998 den Bauantrag für den Umbau des Hauses gestellt, der dann am 02. März 1999 durch die zuständige Behörde genehmigt worden sei. Anfang 1999 hätten er und seine Ehefrau ihr Einfamilienhaus in L1. verkauft und seien Ende April 1999 – noch vor Fertigstellung des erworbenen Anwesens – zunächst zur Miete in ein nahegelegenes kleines Reihenhaus in H1. S. umgezogen. Der Einzug in das fertiggestellte Haus sei Ende Mai 2000 erfolgt. Alle Arbeiten seien durch entsprechend beauftragte Personen und Firmen durchgeführt worden, wie sich aus den vorgelegten Unterlagen erschließe. Der Kläger beantragt, 1. unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. Juli 2003 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. September 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 1999 zu verpflichten, ihm ab dem 01. Juli 1998 eine Berufsunfähigkeitsrente zu gewähren sowie hierauf zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. hilfsweise unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. Juli 2003 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16. September 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. April 1999 zu verpflichten, ihm ab dem 01. Juli 1998 eine Berufsunfähigkeitsrente für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren ab Rechtskraft des Urteils zu gewähren zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. die Kosten des stationären Aufenthalts des Klägers in der Klinik S2. als erstattungsfähig gemäß § 162 Abs. 3 VwGO anzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Die bei dem Kläger objektivierbaren Befunde reichten nicht aus, eine Unfähigkeit zur Ausübung jedweder dem Berufsbild eines Architekten zuzurechnender Leistung zu begründen. Dies werde insbesondere durch zwischenzeitlich von ihm eingeholte Informationen über die Tätigkeit des Klägers im Zusammenhang mit der Renovierung seines dortigen Anwesens bestätigt. Zwei Detektive hätten dort verdeckt ermittelt. Danach habe der Kläger nicht nur im Wesentlichen die Bauleitung bei der Durchführung des Bauvorhabens übernommen, sondern überdies über längere Zeiträume hinweg in erheblichem Maße auch selbst anstrengende körperliche Arbeiten bei der Herrichtung der Außenanlagen verrichtet. Die von ihm immer wieder behauptete schnelle Ermüdbarkeit und gedrückte Stimmung hätten sich hierbei offensichtlich nicht ausgewirkt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung weiterer Sachverständigengutachten von Professor Dr. med. V. B. , Direktor der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie der X. X1. -Universität in N1. , vom 08. März 2005 nebst Ergänzungsgutachten vom 14. Oktober 2005 und 31. Oktober 2005 sowie von Professor Dr. med. H. T2. N2. , Ärztlicher Direktor des St. S3. -Hospitals (Fachklinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik), U. , vom 03. März 2008 nebst testpsychologischem Zusatzgutachten der Diplom-Psychologin A. T3. , N1. , vom 25. Januar 2008. Hinsichtlich der jeweiligen Beweisthemen wird auf die Beweisbeschlüsse vom 03. November 2004 und 17. September 2007 sowie hinsichtlich der Ergebnisse der Beweisaufnahme auf die vorerwähnten Gutachten sowie die mündlichen Erläuterungen der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 07. Mai 2009 Bezug genommen. Mit gerichtlicher Verfügung vom 03. September 2008 wurde der Kläger unter Hinweis auf den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 10. Januar 2003 – 4 A 245/01 – aufgefordert, sich zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit dem Architekturbüro C3. zu erklären. Der Kläger legte eine als "Bestätigungsvertrag" bezeichnete Vereinbarung zwischen ihm und dem Architekturbüro C3. , L1. , vom 18./29. September 2008 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligen im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorganges und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07. Mai 2009, 25. Mai 2009 und 02. Juni 2009 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung des Klägers ist in dem im Tenor bezeichneten Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat insoweit die Klage zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger steht eine Berufsunfähigkeitsrente ab dem 29. September 2008 zu. Nur insoweit sind der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 16. September 1998 und der Widerspruchsbescheid vom 14. April 1999 rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht ein Anspruch auf die beantragte Berufsunfähigkeitsrente ab dem 29. September 2008 zu. Seit diesem Zeitpunkt sind die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Vorsorgungswerks der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen (Versorgungssatzung) vom 01. Januar 2008 für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente erfüllt. Nach dieser – in der Sache mit ihren vorgängigen Fassungen übereinstimmenden – Regelung hat jedes Mitglied des Versorgungswerks, das berufsunfähig ist und aus diesem Grund seine Tätigkeit als Architekt bzw. Ingenieur eingestellt hat, Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, sofern dieses Mitglied vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mindestens eine monatliche Versorgungsabgabe entrichtet hat. Letztgenannte Voraussetzung hat der Kläger, der Mitglied des Beklagten ist, unstreitig erfüllt. Der Kläger hat seine Tätigkeit als Architekt jedoch erst mit dem 29. September 2008 eingestellt. Denn ein Einstellen der Tätigkeit eines – wie hier – angestellten Architekten im Sinne von § 11 Abs. 1 der Versorgungssatzung liegt dann vor, wenn das entsprechende Beschäftigungsverhältnis nach außen wahrnehmbar aufgehoben bzw. beendet wird. Dies folgt bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch aus dem Sinn und Verständnis des Begriffs "Einstellen". Das Einstellen einer Tätigkeit verlangt mehr als das bloße Nichterbringen entsprechender Arbeitsleistungen. Es verlangt darüber hinaus ein positives Tun, das sich als Nachweis über das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals nach außen manifestieren muss. Für einen abhängig beschäftigten Architekten bedeutet das die Aufgabe seines Arbeitsverhältnisses. Der Tätigkeit als angestellter Architekt entspricht in arbeitsrechtlicher Hinsicht das auf eine entsprechende Betätigung ausgerichtete Arbeitsverhältnis mit seinem Arbeitgeber. Daraus folgt, dass von einem Einstellen der Tätigkeit als Architekt im Sinne der Satzung nicht gesprochen werden kann, wenn eben dieses auf das Erbringen von Architektenleistungen ausgerichtete Arbeitsverhältnis aufrecht erhalten wird. Deshalb kann im Hinblick auf die Satzungsbestimmung auch dahinstehen, ob der angestellte Architekt und der Arbeitgeber davon ausgegangen sind, dass er – der angestellte Architekt – trotz Aufrechterhaltens des Beschäftigungsverhältnisses keine Arbeitsleistungen mehr erbringen wird. Schließlich folgt auch aus der Systematik der Satzungsregelung, dass eine faktisch bestehende Unmöglichkeit, Architektenleistungen zu erbringen, nicht impliziert, dass damit ein "Einstellen der Tätigkeit als Architekt" einhergehen muss. Voraussetzung für den Bezug von Berufsunfähigkeitsrente ist nach der Versorgungssatzung neben dem Vorliegen einer Berufsunfähigkeit auch das Einstellen der Berufstätigkeit aus diesem Grund. Berufsunfähigkeit liegt nach § 11 Abs. 1 der Versorgungssatzung vor, wenn ein Mitglied infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauerhaft zur Ausübung der Berufsaufgaben des Architekten unfähig ist. Würde also die Unfähigkeit, Architektenleistungen erbringen zu können, als Voraussetzung für den Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente bereits ausreichen, wäre das weitere Tatbestandsmerkmal des Einstellens der Architektentätigkeit überflüssig. OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2003 – 4 A 245/01 –, Juris; vgl. auch Senatsbeschluss vom 19. Januar 2009 – 17 A 251/08 – zur vergleichbaren Rechtslage nach der Satzung eines Versorgungswerks für Ärzte. Hiervon ausgehend hat der Kläger seine Architektentätigkeit in dem Architekturbüro C3. , L1. , nicht vor dem 29. September 2008 eingestellt. Erst zu diesem Zeitpunkt hat er nach außen erkennbar sein Arbeitsverhältnis beendet. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auf Vorhalt des offenkundigen Spannungsverhältnisses zwischen seinen bei der Untersuchung am 14. Januar 2008 gemachten Angaben zum Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses und dem vorgelegten "Bestätigungsvertrag" für den Senat überzeugend eingeräumt, dass eine ausdrückliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht erfolgt, dieses vielmehr stillschweigend ausgelaufen sei. Die in dem von ihm vorgelegten "Bestätigungsvertrag" erwähnte vertragliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 1998 sei erst nachträglich mit dem Architekturbüro C3. – nämlich mit dem "Bestätigungsvertrag" vereinbart worden. Diese Angaben werden gestützt durch seine Einlassung in der Exploration am 14. Januar 2008 durch Dr. med. C4. im Rahmen der weiteren gerichtlich veranlassten Begutachtung. Dort hat der Kläger unmissverständlich bekundet, "er sei formal immer noch Angestellter bei dem Architekturbüro C3. ". Angesichts der langjährigen Berufs- und Geschäftserfahrenheit des Klägers als projektleitender Architekt in einem äußerst renommierten Architekturbüro ist davon auszugehen, dass ihm die Bedeutung der Formulierung "formal immer noch Angestellter" bewusst war. Dies bestätigt die vom Kläger vor dem Senat getätigte Aussage zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Vor diesem Hintergrund misst der Senat den inhaltlichen Angaben des "Bestätigungsvertrages" keinerlei Relevanz für den Zeitpunkt der nach außen hin dokumentierten Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zu. Denn dieser steht in unauflöslichem Widerspruch zu den in der mündlichen Verhandlung und bei anderer Gelegenheit gemachten Angaben des Klägers über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Im Übrigen wird dies auch durch den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag auf Einvernahme des Zeugen Professor H3. C3. gestützt. Denn mit diesem wird nicht (mehr) die Tatsache unter Beweis gestellt, dass die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses bereits 1998 vereinbart worden sei. Dieser Beweisantrag war abzulehnen. Die in das Wissen des Zeugen gestellten Behauptungen können als wahr unterstellt werden. Sie sind nicht entscheidungserheblich. Selbst ausgehend davon, dass danach der Kläger seine Tätigkeit in dem Architekturbüro des Zeugen im Juli 1998 beendet hat, und von der Einschätzung des Zeugen, dass angesichts der Erkrankung des Klägers damit für ihn – den Zeugen – das Arbeitsverhältnis beendet gewesen sei, ergeben sich daraus weder Anhaltspunkte für eine beiderseitige einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses noch für eine (einseitige) Kündigung durch den Zeugen C3. . Ausweislich seiner eigenen Angaben ist der Kläger selbst nicht von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen. Die behauptete subjektive Vorstellung des Zeugen C3. ist aus der maßgeblichen Sicht des Erklärungsempfängers, des Klägers, nicht in rechtserheblicher Weise nach außen in Erscheinung getreten. Ergänzend merkt der Senat an, dass die Vorlage des "Bestätigungsvertrages" durch den Kläger zum Zwecke des Nachweises einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits zu Ende Juni 1998 sich mit Blick auf seine (prozessuale) Wahrheitspflicht (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 138 Abs. 1 ZPO) als äußerst bedenklich darstellt. Auch der Einwand des Klägers, durch den "Bestätigungsvertrag" sei das Arbeitsverhältnis rückwirkend zum 30. Juni 1998 beendet worden, verfängt nicht. Für die Einstellung der Architektentätigkeit im Sinne von § 11 Abs. 1 der Versorgungssatzung kommt es allein darauf an, wann die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach außen wahrnehmbar dokumentiert worden ist. Denn die Erfüllung der satzungsmäßigen Voraussetzungen der Berufsunfähigkeitsrente steht nicht zur rückwirkenden Disposition eines Antragstellers und/oder Dritten. Eine Manifestation des – wenn auch rückwirkenden – Aufhebungswillens liegt aber frühestens mit der beiderseitigen Unterzeichnung des "Bestätigungsvertrages" (Kläger am 18. September 2008, Zeuge Professor C3. am 29. September 2008) vor. Der Kläger war jedenfalls ab dem Zeitpunkt des "Einstellens" seiner Tätigkeit als Architekt auch berufsunfähig im Sinne von § 11 Abs. 1 der Versorgungssatzung. Danach ist berufsunfähig, wer in folge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauerhaft zur Ausübung der Berufsaufgaben des Architekten (§ 1 Baukammergesetz NRW) bzw. des Ingenieurs (§ 27 Baukammergesetz NRW) unfähig ist. Dabei liegt in materieller Hinsicht Berufsunfähigkeit nicht schon dann vor, wenn das Mitglied seine bisher ausgeübte Architektentätigkeit nicht mehr fortführen kann. Aus der Verweisung der Vorschrift auf das landesgesetzlich fixierte Berufsbild des Architekten folgt vielmehr, dass eine Berufsunfähigkeit erst dann anzunehmen ist, wenn dem Mitglied jedwede Berufstätigkeit der dort beschriebenen Art zur Einkommenserzielung nicht mehr möglich ist. Vgl. bereits OVG NRW, Urteil vom 04. März 1997 – 25 A 3536/94 –. Zur Überzeugung des Senats steht auf der Grundlage der im Berufungsverfahren abgegebenen schriftlichen gutachterlichen Äußerungen der Sachverständigen Professor Dr. B. und Professor Dr. T2. N2. und ihrer eingehenden mündlichen Erläuterungen anlässlich ihrer ergänzenden Befragungen in dem Termin zur mündlichen Verhandlung fest, dass der Kläger jedenfalls seit dem 29. September 2008 berufsunfähig ist. Nach dem Ergebnis der in der mündlichen Verhandlung vollinhaltlich aufrechterhaltenen schriftlichen gutachterlichen Äußerung des Sachverständigen Professor Dr. B. ist von Folgendem auszugehen: "Auf psychiatrischem Fachgebiet liegen bei dem Probanden folgenden Störungen vor: Lang anhaltende depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F 33.2), Somatisierungsstörung (ICD-10: F 45.0) und spezifische Phobie (Höhenangst) (ICD-10: F 40.2). Von einer erheblichen Chronifizierung dieser Störungen ist auszugehen. Die Beschwerden bestehen seit mindestens 1995, sicher seit Antragstellung bzgl. der Erlangung einer Berufsunfähigkeitsrente 1998. Verschiedene therapeutische Maßnahmen unterschiedlicher Intensität, Dauer und Wahl des Settings haben zu keiner ausreichenden Besserung des Befindens geführt. Die therapeutischen Optionen sind weitgehend ausgeschöpft, ein Kombinationsversuch der ambulanten tiefenpsychologisch orientierten Psychotherapie mit einer entsprechenden Pharmakotherapie sollte jedoch nicht außer Acht gelassen werden. Der Proband ist zum aktuellen Zeitpunkt nicht in der Lage, seiner Berufstätigkeit als Architekt nachzugehen. Aufgrund der vorliegenden psychischen Erkrankungen ist der Proband unfähig zur Ausübung der Berufsaufgaben als Architekt, also zu der gestaltenden, technischen und wirtschaftlichen Planung von Bauwerken, einschließlich der Beratung, Betreuung und Vertretung des Bauherrn, in den mit der Planung und Ausführung eines Vorhabens zusammenhängenden Angelegenheiten sowie der Überwachung der Ausführung bzw. auch zur Erstattung von Fachgutachten. Die Unfähigkeit des Probanden in den oben aufgeführten Aufgabenbereichen besteht seit mindestens dem Zeitpunkt der Antragstellung zur Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. Die Prognose ist insgesamt als ungünstig einzustufen, langfristig kann eine Befundbesserung jedoch mit Sicherheit nicht ausgeschlossen werden." Der Senat folgt den Ausführungen des Sachverständigen Professor Dr. B. , soweit sie die gesundheitlichen Verhältnisse des Klägers seit Einstellung seiner Tätigkeit als Architekt betreffen, uneingeschränkt. Dieser vermochte aufgrund seiner unzweifelhaft bestehenden hohen fachlichen Kompetenz, seiner ausführlichen schriftlichen wie mündlichen, äußerst differenzierten und auch selbstkritischen Erläuterungen das Gericht uneingeschränkt von seinen Bewertungen und Einschätzungen zu überzeugen. Diese Überzeugungsbildung wird durch die gutachterlichen Äußerungen des Sachverständigen Professor Dr. T2. N2. nicht in Frage gestellt. Zwar stellt er – anders als der Sachverständige Professor Dr. B. – die Diagnose einer Somatisierungsstörung (ICD-10: F 45.0), womit die vom Kläger geschilderte Symptomatik hinreichend umschrieben sei. Der Sachverständige hebt in seinem Gutachten vom 03. März 2008 maßgeblich auf die objektiv feststellbaren Beobachtungen und Ergebnisse während der gutachterlichen Exploration und der psychologischen Testung ab, die deutlich mit den subjektiven Schilderungen des Klägers bezüglich seiner Leistungsfähigkeit, die überzeugend gewirkt hätten und in sich konsistent gewesen seien, kontrastierten. Es sei wohl anzunehmen, dass der Kläger die Beschwerden in der dargestellten Form empfinde und dadurch eine Verminderung seiner beruflichen Leistungsfähigkeit verursacht werde. Da durchaus gute Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit in der Begutachtungssituation habe festgestellt werden können, könne nicht bewiesen werden, dass jedwede Architektentätigkeit auch in Teilzeitbeschäftigung dauerhaft nicht mehr möglich sei. In der mündlichen Verhandlung am 07. Mai 2009 konkretisierte und ergänzte der Sachverständige Professor Dr. T2. N2. seine schriftlichen Äußerungen dahin, der Kläger wirke nunmehr – in der mündlichen Verhandlung – eher etwas depressiv, die bei ihm vorhandenen depressiven Symptome stufe er als leicht bis mittelschwer ein. Er gehe jedoch von einem objektiven (Rest-) Leistungspotential aus, das über die Grenzen dessen hinausreiche, was der Kläger leisten zu können glaube. Danach könne dieser etwa zwei bis vier Stunden täglich in seinem Beruf arbeiten. Dies gelte jedoch nur unter den einschränkenden motivationsweckenden Voraussetzungen einer behutsamen Eingewöhnungsphase und der Sicherstellung eines wohlwollenden, optimalen Arbeitsumfeldes. Dabei bewertete der Sachverständige Professor Dr. T2. N2. die Erfolgsaussichten eines solchen Wiedereingliederungsversuchs mit 50 %. Auch für diesen Sachverständigen steht aber letztlich außer Frage, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers aufgrund der auch von ihm - dem Sachverständigen - angenommenen psychischen Erkrankungen – unabhängig von einer Klassifizierung dieser nach der ICD-10 – erheblich beschränkt ist. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen Professor Dr. T2. N2. beruhen im Wesentlichen auf den Ergebnissen der testpsychologischen Untersuchungen des Klägers und dessen Verhalten in der Exploration, die ein Auseinanderklaffen zwischen dem objektiv festgestellten (Rest-) Leistungsvermögen und dem subjektiven Beschwerdeempfinden aufzeigen. Auch der Sachverständige Professor Dr. B. geht von diesem Auseinanderklaffen aus. Es stellt die Schlussfolgerungen des Sachverständigen Professor Dr. B. jedoch nicht in Frage. Denn dieser hat zur Überzeugung des Senats bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass der Kläger krankheitsbedingt zur Abrufung des objektiv bemessenen Leistungspotentials in der konkreten beruflichen Situation nicht in der Lage sein wird. Dies hat der Sachverständige für den Senat nachvollziehbar darauf zurückgeführt, dass der beim Kläger vorliegende Schweregrad der Depression den Abruf des Restpotential hindert. Er hat dies pointiert in der Formulierung zusammengefasst, dass der Kläger "nicht mehr wollen kann". Dieser Bewertung kann das während einer Exploration und psychologischen Testung festgestellte Konzentrations- und Leistungspotential nicht entgegengehalten werden. Hierzu hat der Sachverständige Professor Dr. B. ausgeführt, es sei zu bedenken, dass beim Kläger nicht eine psychoorganische Störung in Rede stehe, die typischerweise mit entsprechenden Leistungsminderungen im kognitiven Bereich einhergehe, sondern eine Depression, bei der Leistungsverminderungen häufig verborgen würden. In einer punktuellen Testsituation werde aus Scham heraus das Bemühen an den Tag gelegt, die eigene Insuffizienz nicht deutlich werden zu lassen. In der abweichenden Dauersituation einer beruflichen Belastung sei ein schwer depressiv Erkrankter jedoch nicht in der Lage, diese Fassade kontinuierlich aufrecht zu erhalten. Die Äußerungen des Sachverständigen Professor Dr. B. sind für den Senat um so nachvollziehbarer, als es zu berücksichtigten gilt, dass psychologische Testergebnisse immer mit dem klinischen Befund, der psychiatrischen Exploration und der gesamten Vorgeschichte sowie auch dem körperlichen Befund korreliert werden müssen. Eine testpsychologische Untersuchung ergibt keine Diagnose, sondern stellt lediglich einen Mosaikstein für die Gesamtbeurteilung dar. Vgl. Hausotter/Eich, Die Begutachtung für die private Berufsunfähigkeitsversicherung, Karlsruhe 2008, S. 90 ff. (92). Dem Sachverständige Professor Dr. T2. N2. ist es hingegen mit seinem abstrakt gebliebenen allgemeinen Bemerken, man müsse den Kläger dort abholen, wo er sei, und ihm Gelegenheit geben, schrittweise wieder beruflich tätig zu werden, nicht gelungen, dem Senat nachvollziehbar darzulegen, wie der Kläger bei Anspannung aller Willenskräfte die seiner objektiv bemessenen Leistungsfähigkeit entgegenstehende Blockade in einer konkreten Berufssituation überwinden könnte. Selbst wenn mit dem Sachverständigen Professor Dr. T2. N2. davon auszugehen wäre, dass der Kläger an der Abrufung des in der Exploration und Testung festgestellten Restleistungspotentials nicht gehindert ist, stünde dies der Annahme einer Berufsunfähigkeit gleichwohl nicht entgegen. Denn auch in diesem Fall wäre dem Kläger eine Architektentätigkeit im Sinne des § 11 Abs. 1 der Versorgungssatzung nicht mehr möglich. Zwar obliegt dem um Berufsunfähigkeitsrente Nachsuchenden das sogenannte "Arbeitsplatzrisiko", d.h. dass bei der Feststellung der Berufsunfähigkeit die Lage auf dem Arbeitsmarkt unberücksichtigt bleiben muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2008 – 5 A 2437/06 –, NJW–RR 2009, 353. Dies setzt aber notwendigerweise voraus, dass eine dem um Berufsunfähigkeitsrente Nachsuchenden aufgezeigte bzw. entgegengehaltene berufliche Tätigkeit grundsätzlich zur Verfügung steht und ein entsprechender Arbeitsmarkt mit der Aussicht des Betroffenen, der ihm aufgezeigten beruflichen Tätigkeit nachzugehen, überhaupt besteht. Verweisungen auf Tätigkeiten, die nur in Einzelfällen nach den besonderen Anforderungen eines bestimmten Betriebes geschaffen oder auf spezielle Bedürfnisse eines bestimmten Mitarbeiters zugeschnitten worden sind (sog. "Nischenarbeitsplätze"), sowie Verweisungen auf Tätigkeiten, die auf dem Arbeitsmarkt nur in so geringer Zahl bereit stehen, dass von einem "Arbeitsmarkt" praktisch nicht mehr die Rede sein kann, unterfallen nicht dem vorerwähnten Arbeitsplatzrisiko. Auf sie kann ein um Berufsunfähigkeitsrente Nachsuchender nicht verwiesen werden. Vgl. zur privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 23. Juni 1999 – IV ZR 211/98 –, juris Dokument Rdnr. 18; Urteil vom 23. Januar 2008 – IV ZR 10/07 –, juris Dokument Rdnr. 19; vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juni 2003 – I-4 U 194/02 – juris Dokument Rdnr. 32. So liegt es hier. Der Sachverständige Professor Dr. T2. N2. hält auf der Grundlage des von ihm festgestellten Leistungspotentials eine Tätigkeit des Klägers im Architektenberuf nur unter erheblich eingeschränkten Voraussetzungen und bei einer 50 %igen Erfolgschance eines solchen Wiedereingliederungsversuchs für möglich. Er geht von einer Beschäftigung des Klägers in einem Umfang von zwei bis vier Stunden täglich aus, wenn diesem eine Eingewöhnungsphase gewährt wird und ein wohlwollendes Umfeld dauerhaft sichergestellt ist. Dieser abstrakt umschriebene – gleichsam als beschützend charakterisierte – Arbeitsplatz stellt sich als derart exzeptionell dar, dass für den Senat nicht ersichtlich ist und vom Beklagten auch nicht substantiiert vorgetragen wird, dass eine solche Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt für Architekten überhaupt bereitsteht. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Klärung, ob der Kläger durch den von dem Sachverständigen Professor Dr. T2. N2. lediglich in einer Bandbreite von täglich zwei bis vier Stunden bezeichneten Tätigkeitsumfang in die Lage versetzt würde, seine Existenzgrundlage – wenn auch in bescheidenem Umfang – zu sichern. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2008 – 5 A 2437/06 –, a.a.o. (zur Berufsunfähigkeit im Sinne von § 18 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen). Auch die Einwände des Beklagten gegen die gutachterlichen Äußerungen des Sachverständigen Professor Dr. B. vermögen diese nicht zu erschüttern. Der Beklagte moniert zunächst eine fehlende kritische Auseinandersetzung des Sachverständigen Professor Dr. B. mit der vorliegenden Informations- und Datenbasis. Dieser habe sich ausschließlich und unkritisch auf die Angaben des Klägers gestützt. Eine Auseinandersetzung mit den objektiv vorliegenden Fakten der Gesamtsituation, insbesondere dem Umzug nach J. und seinen dortigen Aktivitäten, fehle. Dieses Monitum verfängt nicht. Der Sachverständige Professor Dr. B. hat ausgehend von einem plausiblen klinischen Eindruck vor dem Hintergrund der Vorgeschichte keinen Ansatz zur Aggravation oder Simulation beim Kläger ausmachen können. Damit befindet er sich in Überstimmung mit dem Sachverständigen Professor Dr. T2. N2. sowie mit allen weiteren in dieser Sache konsultierten (Fach-) Ärzten. Weiterhin hat sich der Sachverständige Professor Dr. B. mit der objektiven Gesamtsituation, insbesondere der Wohnsitzverlagerung des Klägers an den H2. und den unterschiedlichen testpsychologischen Untersuchungsergebnissen, bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung eingehend auseinander gesetzt. Der Sachverständige Professor Dr. B. hat auch entgegen der Auffassung des Beklagten das der Diagnose zugrunde liegende Aktivitätsniveau des Klägers nicht verkannt. Denn das von Beklagtenseite behauptete hohe Engagement des Klägers bei Erwerb, Planung und Sanierung der Immobilie am H2. und bei weiteren Arbeiten an den Außenanlagen und im Garten, welches – wenn es vorläge – nach der Auffassung der Sachverständigen mit ihrer jeweiligen Diagnose nicht vereinbar wäre, konnte vom Senat nicht festgestellt werden. Denn dieses Vorbringen ist zum einen unsubstantiiert und beruht zum anderen auf nicht verwertbaren Erkenntnissen. Der Kläger hat in Abrede gestellt, dass er in dem vom Beklagten behaupteten Umfang tätig geworden ist. Zur Untermauerung seines Vorbringens hat er diesbezügliche Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass er und seine Ehefrau Dritte mit der Durchführung dieser Arbeiten beauftragt hatten und haben. Dies sind u.a. der Unternehmerwerkvertrag vom 27. Februar 1998 mit der Firma F. s.r. l., C5. , über die (schlüsselfertige) Errichtung eines Landhauses nebst Außenanlagen auf dem vom Kläger und seiner Ehefrau erworbenen Grundstück in H1. S. (H2. ), eine Rechnung des Architekten U1. W. , T4. , vom 20. Januar 1999 für Architektenleistungen, der Kostenvoranschlag vom 02. August 2000 der Firma N3. Q1. s.r.l., T5. de M1. (BS), betreffend die Errichtung einer Garage, die Jahresrechnungen 2001 bis 2006 der Firma D1. G. , Q2. , für Gartenpflegearbeiten, eine Rechnung in Höhe von 3.350.000,-- Lire betreffend die Endmontage der Beleuchtungskörper im Haus sowie die Abschrift eines Anwaltsvergleichs vom 07. Juni 2006 zwischen dem Kläger (und seiner Ehefrau) mit der Firma F. s.r.l. über die Erbringung noch ausstehender Bauleistungen nach dem Werkunternehmervertrag vom 27. Februar 1998. Dieser glaubhaften und durch zahlreiche Unterlagen belegten Darstellung des Klägers setzt der Beklagte allein pauschale und "aufs Geratewohl" geäußerte Vermutungen entgegen. Vor diesem Hintergrund brauchte der Senat diesen nicht weiter nachzugehen. Eine andere Bewertung ist auch nicht in Hinblick auf die in das Wissen der vom Beklagten beauftragten Detektive U2. E. und I. I1. gestellten Tatsachen veranlasst. Nach dem Vorbringen des Beklagten sind diese Erkenntnisse im Wesentlichen aus Gesprächen mit dem Kläger und seiner Ehefrau gewonnen worden, die unter Vorspiegelung falscher Tatsachen angebahnt und geführt worden sind. Damit sind die angeblichen Erkenntnisse auf rechtswidrige Weise erlangt worden und unterliegen einem Verwertungsverbot. Die vom Beklagten beauftragten Detektive verschafften sich im Juni und August 2006 unter der Legende, potentielle Kaufinteressenten eines Nachbargrundstücks zu sein, Zugang in die Privatsphäre des Klägers und seiner Ehefrau. In den beiden Gesprächen soll der Kläger über seinen intensiven "Arbeitseinsatz" bei den Baumaßnahmen auf dem Grundstück und bei Gartenarbeiten berichtet haben. Diese vom Beklagten veranlassten verdeckten Ermittlungsmaßnahmen stellen entgegen seiner in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung erhebliche Eingriffe in das durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht und das davon umfasste Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Für behördliche Eingriffe in dieses Grundrecht bedarf es einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Betroffenen erkennbar ergeben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht. Dabei hat der Gesetzgeber auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. St. Rspr. des BVerfG, vgl. grundlegend: Urteil vom 15. Dezember 1983 – 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83 –, BVerfGE 65, 1 (44) = juris Dokument Rdnr. 145 ff. (151); vgl. auch Beschluss vom 23. Februar 2007 – 1 BvR 2368/06 – juris Dokument Rdnr. 36 ff. Eine diesen Anforderungen genügende (spezial-) gesetzliche Grundlage ist für die vom Beklagten, der als Körperschaft des öffentlichen Rechts eine Behörde im Sinne von § 1 VwVfG NRW ist, veranlassten verdeckten Ermittlungsmaßnahmen unmittelbar dem Kläger gegenüber in dessen Privatsphäre nicht gegeben. Die von ihm – dem Beklagten – in der mündlichen Verhandlungen ad hoc benannten §§ 11 Abs. 2 Satz 2, 34 Abs. 1 der Versorgungssatzung genügen bereits nicht dem Gesetzesvorbehalt, wie er bei solch erheblichen Eingriffen allein durch ein formell-materielles Gesetz gewahrt wird. Unabhängig davon erschließt sich aus dem Regelungszusammenhang des § 11 Abs. 2 der Versorgungssatzung, dass die in Satz 2 dieser Regelung erwähnten "Beobachtungen" allein eine – mit Wissen des Betroffenen erfolgende – ärztliche Beobachtung bezeichnen. Die Auskunfts- und Nachweispflicht des Mitglieds nach § 34 Abs. 1 der Versorgungssatzung deckt ebenso wenig verdeckte Ermittlungsmaßnahmen des Beklagten ab. Die Vorgehensweise des Beklagten findet auch keine Grundlage im vorliegend in den Blick zu nehmenden Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen – DSG NRW –). Denn mit der in Rede stehenden Vorgehensweise hat der Beklagte als öffentliche Stelle personenbezogene Daten durch Erhebung verarbeitet, § 3 Abs. 1, Abs. 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 DSG NRW. Nach § 12 Abs. 1 Satz 3 erster Halbsatz DSG NRW dürfen bei der betroffenen Person personenbezogene Daten jedoch nur mit deren Kenntnis erhoben werden. Dabei ist die betroffene Person über den Verwendungszweck und eine etwaige beabsichtigte Übermittlung aufzuklären, § 12 Abs. 2 Satz 1 DSG NRW. Diesen Voraussetzungen genügt die Vorgehensweise des Beklagten offenkundig nicht. Ein Rückgriff auf § 26 Abs. 2 VwVfG NRW scheidet gleichermaßen aus. Denn diese Vorschrift betrifft u.a. nur die bewusste und willentliche Mitteilung eines Beteiligten von personenbezogenen Daten durch den Beteiligten selbst. Die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Erhebung personenbezogener Daten entfallen schließlich nicht deshalb, weil sich der Beklagte privater Dritter bedient hat. Da diese in seinem Auftrag gehandelt haben, muss er sich deren Verhalten zurechnen lassen. Er kann sich seiner Gesetzesbindung nicht durch die Beauftragung Dritter entziehen. Für die danach vom Beklagten rechtwidrig erlangten Informationen besteht auch ein Verwertungsverbot. Es kann dahinstehen, ob sich ein solches Verwertungsverbot unmittelbar aus dem DSG NRW ergibt. Zwar regelt die Bestimmung des § 13 Abs. 1 DSG NRW nicht ausdrücklich den Fall einer weiteren Verarbeitung, insbesondere Nutzung von Daten, die zuvor auf rechtswidrige Weise erhoben worden sind. Vgl. zur entsprechenden Regelung des § 13 Abs. 1 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes OVG Hamburg, Beschluss vom 21. März 2007 – 3 Bs 396/05 –, juris Dokument Rdnr. 54 ff. Unter Berücksichtigung der in § 1 DSG NRW normierten Aufgabe des Schutzes des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung spricht allerdings Überwiegendes dafür, dass die im Wege der weiteren Datenverarbeitung erfolgenden Informationseingriffe den gleichen rechtlichen Grenzen unterliegen wie die durch erstmalige Datenerhebung erfolgten Informationseingriffe. Jedenfalls nach im öffentlichen Recht allgemein geltenden Grundsätzen ist vorliegend von einem Verwertungsverbot auszugehen. Bei einer Rechtsverletzung eines Bürgers durch eine rechtswidrige Ermittlungsmaßnahme einer Behörde steht bereits das Rechtsstaatsprinzip grundsätzlich einer Verwertbarkeit der auf diese Weise erlangten Erkenntnisse entgegen. Denn ein Beweisverfahren ist dann rechtsstaatlich, wenn es in jedem Verfahrensschritt diesen Anforderungen genügt; ein Allgemeininteresse an rechtswidrigen Ermittlungen von Verwaltungsbehörden kann es jedenfalls im Regelfall nicht geben. Vgl. Kallerhoff in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 7. Auflage, München 2008, § 24 Rdnr. 32. Ausgehend von der Gesetzesbindung der Verwaltung, Art. 20 Abs. 3 GG, dürfen auf rechtswidrige Weise erlangte Erkenntnisse – sofern die Rechtswidrigkeit der Ermittlung auf einer Verletzung individueller Rechte und nicht bloß auf einem Verstoß gegen Normen beruht, die allein öffentliche (z.B. Geheimhaltungs-) Interessen schützen – grundsätzlich nicht (unmittelbar) zu Lasten des betroffenen Bürgers verwendet werden. Vgl. Kallerhoff, a.a.O., § 24 Rdnr. 32; Ziekow, VwVfG, Kommentar, Stuttgart 2006, § 24 Rdnr. 7; eingehend Hufen, Fehler im Verwaltungsverfahren, 4. Auflage, Baden-Baden 2002, Rdnr. 143 ff. Ausnahmen können dann in Betracht zu ziehen sein, wenn eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall dazu führt, dass das öffentliche Verwertungsinteresse gegenüber dem Schutzzweck der Verbotsnorm überwiegt. Vgl. Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 33; Ziekow a.a.O. Rdnr. 7; Clausen in: Knack, VwVfG, Kommentar, 8. Auflage, L1. 2004, § 26 Rdnr. 16; Kopp/ Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 10. Auflage, München 2008, § 24 Rdnr. 29a; Hufen, a.a.O., Rdnr. 149 ff. S.a. OVG Hamburg, Beschluss vom 21. März 2007 – 3 Bs 396/05 –, juris Dokument Rdnr. 60 ff. Hiervon ausgehend unterliegen die vom Beklagten mittels rechtswidriger Ermittlungsmaßnahmen erlangten Erkenntnisse einem Verwertungsverbot. Auch wenn vorliegend aus Sicht des Beklagten der Schutz der Versorgungsgemeinschaft vor unberechtigten Ansprüchen eines Mitglieds in Rede steht bzw. stand, handelt es sich dabei nicht um ein derart schützenswertes Rechtsgut, dass ausnahmsweise unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Verwertung der rechtswidrig erlangten Erkenntnisse zu rechtfertigen wäre. Der Hinweis des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, legale Ermittlungsmethoden wie z.B. offizielle Kontakte mit den Behörden und sonstigen Beteiligten vor Ort seien als zu zeit- und kostenintensiv sowie wenig erfolgversprechend verworfen worden, verfängt nicht. Er ist darauf zu verweisen, dass er in Anbetracht seiner rechtsstaatlichen Bindung seine legalen Informationsmöglichkeiten auszuschöpfen hat und in dem Fall, dass er den von ihm angestrebten Beweis nicht führen kann, letztlich die daraus resultierenden, aus seiner Sicht nachteiligen Folgen hinzunehmen hat. Die bei einer im Zivilprozess beweisbelasteten Privatperson unter besonderen Umständen mögliche "notwehrähnliche" Situation ist für eine Behörde im Regelfall nicht denkbar, so auch OVG Hamburg, Beschluss vom 21. März 2007 – 3 Bs 396/05 –, juris Dokument Rdnr. 64, und im konkret vorliegenden Fall nicht ansatzweise als Ausnahme ersichtlich. Auch die übrigen Einwände des Beklagten gegen die gutachterlichen Äußerungen und Feststellungen des Sachverständigen Professor Dr. B. greifen nicht durch. Der Senat ist auch insoweit von den umfassenden, nachvollziehbaren, stets auf den Gesamtzusammenhang bezogenen Ausführungen des Sachverständigen Professor Dr. B. vollends überzeugt. Der Beklagte meint, der Gutachter bleibe eine hinreichende Erklärung bezüglich offenkundig aufgetretener Widersprüche insbesondere im Verhalten des Klägers schuldig. Dem stehen die einschlägigen Äußerungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 07. Mai 2009 entgegen. So setzt sich der Sachverständige mit der vom Beklagten angesprochenen Möglichkeit auseinander, der Kläger könne eine "Fassade" dahingehend aufgebaut haben, seinen Gesundheitszustand ungünstiger darzustellen als dieser in Wirklichkeit sei. Hier räumt der Sachverständige realistisch ein, dass eine Simulation nie auszuschließen sei. Zugleich stützt er seine Erkenntnisse mit dem Hinweis auf die Plausibilität der Vorgeschichte und den – weithin bestätigten – fehlenden Aggravationsansatz beim Kläger. Zudem sei der Kläger in der Exploration um besondere Mitarbeit bemüht gewesen. Auch die weiteren vom Beklagten thematisierten Verhaltensweisen des Klägers während des Klageverfahren und in der mündlichen Verhandlung sowie dessen tiefgreifenden Lebensumbruch durch den Umzug an den H2. greift der Sachverständige auf. Die Entscheidung des Klägers zur Verlagerung seines Lebensmittelpunktes nach J. wertet der Sachverständige – auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Äußerungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung – als persönlichkeits- und möglicherweise auch krankheitsbedingtes Ausweichen vor seinen Problemen. Sofern der Beklagte die "Eigenmedikation" des Klägers, insbesondere die eigenmächtige (Nicht-) Einnahme des Medikaments Zoloft aufgreift, spricht auch dies nicht gegen die Diagnose einer langanhaltenden schweren depressiven Episode. Der Sachverständige Professor Dr. B. weist darauf hin, dass das Krankheitskonzept zunächst unklar und im Wesentlichen auf körperliche Symptome bezogen war. Die psychische Dimension der Erkrankung sei weder dem Kläger noch den ihn behandelnden Ärzten klar gewesen. Dies erkläre die mangels entsprechender kontinuierlicher fachärztlicher Begleitung unkontrollierte Einnahme des Medikaments Zoloft durch den Kläger. Letztlich vermisst der Beklagte eine spezifische Untersuchung der Voraussetzungen einer Berufsunfähigkeit durch den Sachverständigen. Dieser führt jedoch in seinen schriftlichen wie auch ergänzenden Äußerungen bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung aus, dass der Kläger aufgrund der schweren und anhaltenden psychischen Störung zur Ausübung der Aufgaben des Architekten zum Untersuchungszeitpunkt wie auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage sei, es bestehe Berufsunfähigkeit. Sein Gutachten vom 08. März 2005 endet mit der abschließenden konkreten Auflistung der Berufsaufgaben des Architekten, die der Kläger sämtlich nicht in mehr in der Lage ist auszuführen. Unter Berücksichtigung der Diagnose einer anhaltenden schweren depressiven Episode bei insgesamt ungünstig einzustufender Prognose ergibt sich damit schlüssig die Annahme einer Berufsunfähigkeit zur Gänze. Der Kläger ist auch dauerhaft berufsunfähig. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, er, wie vom Beklagten behauptet und durch Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt, seine Berufsfähigkeit entweder durch einen stationären Klinikaufenthalt unter einer begleitenden Therapierung mit antidepressiven Medikamenten oder alleine durch eine dauerhafte Therapierung mit antidepressiven Medikamenten spätestens in einem Zeitraum von sechs Monaten wiederherstellen kann. Auch in diesem Punkt folgt der Senat den in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Professor Dr. B. . Dieser hat sich sowohl im Gutachten vom 08. März 2005 (dort S. 35 f.) als auch im Ergänzungsgutachten vom 14. Oktober 2005 (dort. S. 1 bis 5) sowie in seiner ergänzenden Befragung in der mündlichen Verhandlung am 07. Mai 2009 eingehend mit Therapiemöglichkeiten in Bezug auf den Kläger auseinandergesetzt. Zwar hält er weitere Therapiemaßnahmen für angezeigt. Ausgehend von den beim Kläger diagnostizierten, weitgehend Therapieresistenten Chronifizierungstendenzen sowie der Dauer und Schwere der Erkrankung könnten weitere Therapiemaßnahmen aber allenfalls zu einer Befindlichkeitsverbesserung führen, nicht jedoch zu einer Wiederherstellung der für die Berufsausübung erforderlichen Fähigkeiten. Diese Einschätzung wird nachdrücklich bestätigt durch den Sachverständigen Professor Dr. T2. N2. , der sich uneingeschränkt dieser Ansicht angeschlossen hat. Angesichts der vorliegend übereinstimmenden gutachterlichen Äußerungen, denen der Beklagte nichts Durchgreifendes entgegengesetzt hat, und der aus diesen gewonnenen Sachkunde des Senats bedarf es der Einholung des beantragten weiteren Sachverständigengutachtens nicht. Ein Anspruch auf Verzinsung der ab dem 29. September 2008 nachzuzahlenden Berufsunfähigkeitsrente steht dem Kläger nicht zu. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass in entsprechender Anwendung des § 291 BGB Prozesszinsen (auch) verlangt werden können, wenn die beklagte Behörde zum Erlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts verpflichtet worden ist. Dazu braucht die Geldforderung nach Klageantrag und Urteilsausspruch nicht zwingend der Höhe nach beziffert zu sein; ausreichend ist, dass sie rein rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 – 2 C 28.97 – juris Dokument Rdnr. 13 m.w.N.; Beschluss vom 09. Februar 2005 – 6 B 80.04 – juris Dokument Rdnr. 7. Letztere Voraussetzung sieht das Bundesverwaltungsgericht aber nicht als erfüllt an, wenn ungeachtet des Verpflichtungsausspruchs eine weitere Rechtsanwendung erforderlich ist, um die exakte Höhe der Versorgungsleistung zu bestimmen. Urteil vom 28. Mai 1998, a.a.O., Rdnr. 14. Ein solcher, den Anspruch auf Prozesszinsen ausschließender Fall der notwendigen weiteren Rechtsanwendung ist hier gegeben. Zur Ermittlung des dem Kläger zu zahlenden Rentenbetrages bedarf es nicht lediglich eines reinen Rechenvorganges. Die Bestimmung der Rentenhöhe erfordert vielmehr die Prüfung, welche Regelungen der Satzung des Beklagten für die Bemessung der klägerischen Berufsunfähigkeitsrente maßgeblich waren bzw. sind, sowie die Subsumtion unter die jeweiligen Tatbestandsmerkmale (vgl. § 11 Abs. 6 ff., § 10 Abs. 7 f. der Versorgungssatzung). Dass zur Ermittlung des Rentenbetrages verschiedene Rechenschritte vorzunehmen sind, macht den Vorgang nicht zu einem "rein rechnerischen" im Sinne der genannten Rechtsprechung. Denn die einzelnen Rechenoperationen ergeben sich erst auf Grund der Anwendung des einschlägigen Satzungsrechts. Vgl. a. OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2008 – 5 A 230/07 –; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29. September 2004 – 8 LB 172/02 – juris Dokument Rdnr. 26 f. Ausschlaggebend ist nach der erwähnten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, ob es über die Entscheidung zur Hauptforderung hinaus einer weiteren Rechtsanwendung bedarf, um die zuerkannte Geldschuld beziffern zu können. Ist dies zu bejahen, geht der Regelungsgegenstand des die Zahlung auslösenden Verwaltungsakts über den Streitgegenstand des vorausgegangenen Rechtsstreits hinaus. Vgl. dazu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juli 2001 – 23 K 7326/99 – juris Dokument Rdnr. 33 ff. So liegt der Fall hier. Aus dem vom Kläger angezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 1979 – 7 C 22.78 –, BVerwGE 58, 316, kann er nichts herleiten. Denn in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall stand – anders als vorliegend – ein bezifferter Zahlungsanspruch in Rede. Gleiches gilt letztlich bezüglich seines Hinweises auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2001 – 5 C 34/00 , BVerwGE 114, 61, das eine Klage auf Feststellung eines der Höhe nach rein rechnerisch unzweifelhaft ermittelbaren Erstattungsanspruchs betraf. Aus den zuvor dargelegten Gründen gilt für den Hilfsantrag nichts anders als für den Hauptantrag betreffend die Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente. Der erstmals im Berufungsverfahren gestellte Klageantrag zu 3. hat keinen Erfolg. Mit diesem macht der Kläger einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch nach § 162 Abs. "3" (richtigerweise Abs. 1, denn Abs. 3 bezieht sich auf einen vorliegend nicht vorhandenen Beigeladenen) VwGO geltend. Hierfür ist der erkennende Senat – wie dem Prozessbevollmächtigten des Klägers vor Antragstellung in der mündlichen Verhandlung dargelegt – nicht zuständig. Gemäß § 164 VwGO setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO nicht vorliegen.