Beschluss
12 A 361/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0817.12A361.08.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die selbständig tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Erteilung des begehrten Aufnahmebescheids, weil die von ihm in seiner Anhörung gezeigten Sprachkenntnisse nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG genügten, nicht zu erschüttern. Der Vortrag in der Zulassungsbegründung, aus dem dokumentierten Gespräch ergebe sich, dass der Kläger alle Fragen, die der Sprachtester gestellt habe, verstanden habe, trifft schon nicht zu. Zu sechs der dem Kläger während seiner Anhörung in Kiew am 22. Oktober 2002 insgesamt gestellten zehn Fragen wurde "n.v." vermerkt. Dieser Vermerk ist nach dem Hinweis im Anhörungsformular nur anzubringen, wenn zuvor unter Zuhilfenahme des Sprachmittlers durch Befragen in russischer Sprache sichergestellt wurde, dass die Frage nicht verstanden wurde. Die nicht verstandenen Fragen wurden dem Kläger nach den Angaben im Sprachtestprotokoll übersetzt, bevor er sie beantwortete. Die Behauptung, dass der Sprachtest eindeutig einen Dialog darstelle, ist schon vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Mit dem Einwand, der Kläger habe alle vom Sprachtester gestellten Fragen beantwortet und nicht nur in kurzen, zwar zum Teil grammatisch inkorrekten Sätzen gesprochen, jedoch sei verständlich gewesen, was er habe sagen wollen, wird die Annahme des Verwaltungsgerichts, die bei der Anhörung vom Kläger gezeigten deutschen Sprachkenntnissen genügten den Anforderungen nicht, nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Schon angesichts des Nichtverstehens von über der Hälfte der dem Kläger auf Deutsch gestellten Fragen kann von einem einigermaßen flüssigen Austausch in Rede und Gegenrede nicht gesprochen werden. Vgl. zu dieser Anforderung: BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 - 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6 ff. Das Verwaltungsgericht hat zudem zutreffend dargelegt, dass der Kläger zwar einige der ihm gestellten Fragen verstanden und sinnentsprechend beantwortet habe, seine Antworten jedoch durchweg grammatikalisch fehlerhaft gewesen seien, ihm ein vollständiger Satzbau nur selten gelungen sei und es auffalle, dass er auf überraschende Rückfragen nicht in der Lage gewesen sei, überhaupt zu reagieren. Der Vortrag in der Zulassungsbegründung, die Tatsache, dass der Kläger auf gewisse Themen zurückgekommen sei bzw. selbst die Diskussion habe bestimmen wollen, sei mit Sicherheit kein Grund dafür anzunehmen, er habe keine "gesetzlich erforderlichen" Sprachkenntnisse gehabt, gibt die Ausführungen des Verwaltungsgerichts unzureichend wieder. Dieses ging nämlich davon aus, es entstehe der Eindruck, dass der Kläger auf bestimmte Fragen vorbereitete Antworten gebe. Lediglich in diesem Zusammenhang führte es aus, dafür spreche auch, dass der Sprachtester ausdrücklich festgehalten habe, der Kläger habe immer wieder versucht, unabhängig von der Frage auf bestimmte Themen zurückzukommen. Hinsichtlich der pauschalen Behauptung in der Begründung des Zulassungsantrags, wer in der Lage sei, den Ablauf eines Gesprächs durch Bestimmung der Themen selbst zu führen, sei in der Lage, "weit über ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen, was sich im übrigen auch aus den Aufzeichnungen des Sprachtesters" und aus dem Vermerk des Sprachtesters, "Bereits am Anfang der Anhörung versuchte der Antragsteller die Gesprächsführung zu übernehmen und ein Gespräch aufzuzwingen", ergebe, fehlt es an einer substantiierten Darlegung, dass der Kläger tatsächlich (entgegen der sich aus dem Sprachtestprotokoll ergebenden unzureichenden Deutschkenntnisse) in der Lage ist, ein jederzeit abrufbares, vgl. dazu: OVG NRW, Beschlüsse vom 5. November 2004 - 2 A 4661/03 -; vom 7. Juli 2005 - 14 A 4569/04 -; vom 17. Februar 2006 - 12 A 388/04 -; vom 26. April 2007 - 12 A 4477/06 -; vom 31. Januar 2008 - 12 A 3497/06 -, nicht hinsichtlich bestimmter Themen vorbereitetes einfaches Gespräch auf Deutsch i. S. v. § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG zu führen. Dem vom Verwaltungsgericht wiedergegebenen Eindruck des Sprachtesters, die Sprachkenntnisse des Klägers beruhten auf einem fremdsprachlichen Erwerb, ist in der Zulassungsbegründung ebenfalls nicht substantiiert entgegen getreten worden. Es wird lediglich allgemein bemängelt, der Eindruck sei nicht belegt. Allerdings ergibt sich aus dem Vermerk des Sprachtesters zum Sprachvermögen, der Kläger habe ohne jegliche Dialektfärbung gesprochen. Auch die Betonung, die feststellbar gewesen sei, habe auf fremdsprachlich erworbene Kenntnisse der deutschen Sprache ("keine typische russlanddeutsche Betonung") hingedeutet. Mit dem Vortrag, das Gesetz verlange nicht, dass jemand mit einem gewissen Akzent sprechen müsse, legt der Kläger nicht dar, dass er im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung aufgrund familiärer Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch i. S. v. § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG führen konnte. Dieses ergibt sich auch nicht aus seinen Ausführungen zu einem Erwerb deutscher Sprachkenntnisse in seiner Kindheit und dazu, dass er auch im Zeitpunkt seiner Selbständigkeit bzw. während der Vermittlung der deutschen Sprache in der Familie in der Lage gewesen sei, ein Gespräch in deutscher Sprache zu führen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründet auch nicht das Zulassungsvorbringen, die "Benotung" durch den Sprachtester beruhe auf einer Abneigung gegenüber dem Kläger, die womöglich persönlichen Charakter gehabt habe, denn die protokollierten Aussagen ergäben ein völlig anderes Bild. Das Verwaltungsgericht hat nämlich gerade nicht lediglich die Einschätzung des Sprachtesters übernommen, dass eine Verständigung zwar möglich, ein Gespräch in deutscher Sprache mit dem Kläger jedoch nicht zustande gekommen sei, sondern hat die von ihm im Rahmen seiner Anhörung gezeigten deutschen Sprachkenntnisse, wie sie sich aus dem vom Kläger nicht beanstandeten Protokoll ergeben, gemessen an den Maßstäben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts umfassend gewürdigt und zutreffend dargelegt, dass sich daraus nicht ergibt, dass der Kläger zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch i. S. v. § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG in der Lage ist. Dass das Verwaltungsgericht, wie der Kläger in der Zulassungsbegründung geltend macht, es negativ ausgelegt hat, dass er an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen habe, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht. Das Verwaltungsgericht hat lediglich ausgeführt, der Kläger habe ohne Angabe von Gründen nicht die Gelegenheit wahrgenommen, seine angeblich besseren Deutschkenntnisse in der mündlichen Verhandlung zu demonstrieren. Bereits deshalb bestehe kein Anlass, von den Ergebnissen der Anhörung oder ihrer Bewertung abzuweichen. Damit hat es nur zu erkennen gegeben, keine Anhaltspunkte für eine solche Abweichung zu haben. Der Vortrag des Klägers, er habe davon ausgehen dürfen, dass die Feststellungen des Sprachtesters, wonach er über einen hinreichenden deutschen Wortschatz verfüge, der zur Verständigung in deutscher Sprache völlig ausreiche, positiv und nicht negativ berücksichtigt werde, geht schon deshalb fehl, weil eine solche negative Berücksichtigung durch das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich ist. Zudem war dem Kläger bekannt, dass der Sprachtester hinsichtlich der deutschen Sprachkenntnisse des Klägers insgesamt zu der Beurteilung kam, dass eine Verständigung zwar möglich, ein Gespräch im Sinne eines Dialogs jedoch nicht zustande gekommen sei. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Soweit eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) gerügt wird, weil das Verwaltungsgericht verpflichtet gewesen wäre, den Sachverhalt durch persönliche Anhörung des Klägers weiter aufzuklären, greift eine solche Verfahrensrüge nicht durch. Ist die Niederschrift über den Sprachtest - wie hier - verwertbar und hinreichend aussagekräftig, bedarf es zur Überzeugungsbildung nach § 86 Abs. 1 VwGO darüber hinaus jedenfalls dann nicht noch der Erhebung des unmittelbaren Beweises nach § 96 Abs. 1 VwGO durch gerichtliche Anhörung des Betreffenden in der mündlichen Verhandlung, wenn - wie hier - jeder konkrete Anhaltspunkt dafür fehlt, dass er über bessere Sprachkenntnisse als die im Rahmen des Sprachtests offenbarten verfügt und sich daher für das Verwaltungsgericht eine weitere Beweiserhebung nicht aufdrängt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2008 - 12 A 1547/07 -; Beschluss vom 4. September 2006 - 12 A 3558/05 -, m. w. N. Eine solche Beweiserhebung musste sich dem Verwaltungsgericht, das offensichtlich nicht "dieses Mal die Aufzeichnungen des Sprachtesters vollkommen außer Acht gelassen" hat, weder wegen des Vermerks des Sprachtesters über einen zur Verständigung ausreichenden deutschen Wortschatz des Klägers noch wegen des Vorbringens zur Vermittlung der deutschen Sprache in der Familie des Klägers aufdrängen, weil sich - wie bereits ausgeführt - aus beidem nicht ergab, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt in der Lage war, ein einfaches Gespräch auf Deutsch i. S. v. § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG zu führen, und auch sonst weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen war, dass die deutschen Sprachkenntnisse des Klägers tatsächlich besser seien als das von ihm im Rahmen der Anhörung gezeigte Sprachvermögen. Hinsichtlich der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) dadurch, dass der Richter "sich weigert, die Beweise, von denen er meint, sie müssten noch erbracht werden, weglässt", ist jedenfalls Rügeverlust eingetreten. Der anwaltlich vertretene Kläger hat sein Rügerecht verloren, weil er nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Zu den verfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen ein Rechtsanwalt erforderlichenfalls Gebrauch machen muss, um den Anspruch des von ihm vertretenen Beteiligten auf rechtliches Gehör durchzusetzen, zählt insbesondere auch die Stellung eines unbedingten Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung, der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden kann. Die begründete Ablehnung des Beweisantrags ermöglicht es dem Antragsteller zu ersehen, ob er neue, andere Beweisanträge stellen oder seinen Vortrag ergänzen muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 1986 - 9 C 318.85 u.a. -, NVwZ 1986, 928 (930); OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 12 A 2268/06 -. Die Möglichkeit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, hat der Kläger jedoch nicht wahrgenommen. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2007 haben der Kläger und seine Prozessbevollmächtigten nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen, so dass ein unbedingter Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO nicht gestellt werden konnte. Hinderungsgründe sind insoweit nicht geltend gemacht worden. Wer sich auf diese Weise seiner rechtlichen Handlungsmöglichkeiten zur Durchsetzung seines rechtlichen Gehörs begibt, kann sich nicht im Nachhinein auf die Versagung rechtlichen Gehörs berufen. Mit Blick darauf, dass das Zulassungsvorbringen in Bezug auf den die Abweisung der Klage selbständig tragenden Begründungsteil, der Kläger sei nicht in der Lage, ein einfaches Gespräch auf Deutsch i. S. v. § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG zu führen, insgesamt nicht durchdringt, sind Ausführungen zu dem übrigen Zulassungsvorbringen (insbesondere zur Frage, ob sich der Kläger nur zum deutschen Volkstum bekannt hat) nicht mehr veranlasst. Dazu, dass eine Zulassung dann, wenn eine Entscheidung in jeweils selbständig tragender Weise mehrfach begründet ist, voraussetzt, dass im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt und gegeben sein muss: OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2007 - 12 A 998/05 -, vom 6. August 2007 - 12 A 1901/07 -, jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und vom 23. März 2009 - 12 A 2057/08 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).