Beschluss
12 A 2239/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0324.12A2239.09.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, es ließe sich unter Berücksichtigung der dazu von Rechtsprechung und Fachliteratur entwickelten Grundsätze nicht feststellen, dass die Teilhabe des Klägers am Leben in der Gesellschaft im Hinblick auf schulische Anforderungen oder im Hinblick auf eine soziale Eingliederung im Sinne von § 35a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII beeinträchtigt sei bzw. dem Kläger derzeit eine entsprechende Beeinträchtigung drohe, nicht entscheidend in Frage zu stellen. Der Kläger setzt sich mit den grundsätzlichen Vorgaben, nach denen das Verwaltungsgericht eine relevante Beeinträchtigung der (psycho-)sozialen Funktionstüchtigkeit bzw. Integrationsfähigkeit von Problemen im Entwicklungs- und Bildungsprozess, die auch bei nicht seelisch-behinderten Kindern etwa auf Grund von Leistungsschwächen auftreten können, abgrenzt, nicht substantiiert auseinander und geht auf die Begründungselemente des Verwaltungsgerichts im Einzelnen – wie nämlich das klägerische Integrationsverhalten in den verschiedenen Lebensbereichen zu bewerten ist – nicht gezielt ein. So verkennt der Kläger von vornherein die Funktion der Hilfe nach § 35a SGB VIII, einer bestehenden oder drohenden Beeinträchtigung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben entgegenzuwirken, soweit er seine diversen Ausfälle, Schwierigkeiten und Bedürfnisse im Rahmen der Schullaufbahn (Entwicklungsverzögerungen im motorischen, sensorischen, sprachlichen und kognitiven Bereich, mangelnde Konzentrationsfähigkeit und Leistungsausdauer, Aufmerksamkeitsdefizit, Notwendigkeit von intensiver und individueller Betreuung z. B. in kleineren Lerngruppen, Erfordernis der persönlichen Ansprache mit direkten Anweisungen und unmittelbaren Korrekturen, Erfordernis einer angst- und stressfreien Umgebung, die ihn akzeptiert) schon für die Annahme einer Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des § 35a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII für ausreichend halten sollte. Eine adäquate Beschulung des Kindes oder Jugendlichen ist nicht Selbstzweck der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII, sondern als nicht in den Integrationsgedanken eingebundenes Kernziel anderweitig sicher zu stellen. Auch mit den Verhaltensauffälligkeiten und Konsequenzen, die die schulischen Schwierigkeiten beim Kläger im schulischen Bereich (Naserümpfen, Handspielereien, Henkelgriff, Grunzgeräusche) wie auch im häuslichen Bereich (Tränen bei den Hausaufgaben, Frusterlebnisse im übrigen, Bauch- und Kopfschmerzen, Gewichts-abnahme, Ernährungsprobleme, verbale Ausfälligkeit, körperliche Aggressivität, depressive Äußerungen) gehabt haben sollen, werden noch keine maßgeblichen Aussagen zur mangelnden Integration des Klägers in Schule und Familie getroffen. Es kann offen bleiben, ob dieses völlig neue Vorbringen des Klägers überhaupt berücksichtigt werden kann, zumal zu seiner Glaubhaftmachung lediglich die Kopie einer – keine Anamnese zu den Krankheitserscheinungen enthaltende – Karteikarte des behandelnden Kinderarztes vorgelegt worden ist. Nach außen hin in Erscheinung tretende Verhaltensbesonderheiten, wie sie der Kläger hier als Ausdruck seiner Behinderung in Anspruch nimmt, bedingen nämlich nicht automatisch Isolation und Ausgrenzung. Die Verhaltensweisen des Klägers zu Hau-se, in denen sich seine schulischen Probleme und sein Frust wegen seines Versagens angeblich ausdrücken, vermögen als punktuelle Erscheinungen seine familiäre Eingebundenheit, wie sie das Verwaltungsgericht anhand der ihm bis dahin vorliegenden Unterlagen nachvollziehbar festgestellt hat, nicht in Frage zu stellen. Entscheidend ist dabei, dass die beschriebenen Auffälligkeiten des Klägers nicht über das hinausgehen, was auch bei einem Nichtbehinderten als Reaktion auf schulischen Frust etwa infolge bloßer Minderbegabung oder Überforderung auftreten kann und üblicherweise in der Familie ohne Ausgrenzung des Betreffenden aufgefangen wird. Ob bei dem Vater des Klägers Angstzustände bzw. Panikattacken aufgetreten sind, die einen Krankenhausaufenthalt und eine einjährige Psychotherapie erforderlich gemacht und zu einer Einschränkung bei der Berufsausübung und etwa beim Autofahren geführt haben (wofür wiederum jeglicher Nachweis fehlt), ist für die Frage, ob der Kläger seinerseits in seiner Möglichkeit, am sozialen Leben in der Familie teilzunehmen, beeinträchtigt ist oder gewesen ist, nicht aussagekräftig. Eine Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des § 35a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII folgt auch nicht aus dem Umstand, dass sich die Eigenarten des Klägers schon konkret als Erschwernisse im schulischen Bereich ausgewirkt haben. Insoweit wird von Klägerseite dargelegt, dass der Kläger in der Gemeinschaftsgrundschule V. auf Grund seiner Verhaltensauffälligkeiten gehänselt und anfänglich niedergemacht worden sein soll. Im gleichen Atemzug führt die Zulassungsbegründung jedoch aus, dass es der Ermahnung durch die damalige Klassenlehrerin bedurft habe, dass die Schüler sich gegenseitig zu respektieren hätten. Daraus muss, zumal in einer Zeit, in der Toleranz gegenüber Behinderten und ihre Integration jungen Menschen als Wert vermittelt wird, geschlossen werden, dass es sich lediglich um ein vorübergehendes Problem gehandelt hat. Dass derartige Tendenzen zur Ausgrenzung des Klägers, die er nicht aus eigenem Zutun zu überwinden vermag, erneut und permanent aufgetreten sind, wird von Klägerseite nicht geltend gemacht und lässt sich ferner dem Inhalt der Zeugnisse des Klägers sowie den Stellungnahmen seiner Lehrer nicht ansatzweise entnehmen. Vor diesem Hintergrund stellen sich auch die Befürchtungen des Klägers, ihm drohe zumindest in der Zukunft eine Beeinträchtigung der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft, als bloße Spekulation dar, für deren Eintreten keine hinreichende Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Insbesondere drängt sich nicht auf, wegen der mangelnden Finanzierbarkeit des Besuchs der privaten Einrichtung "C. J. " H. G. in F. -I. aus eigenen Mitteln demnächst nicht mehr von einer – den Bedürfnissen des Klägers adäquater – Beschulung unter den nach Meinung von Medizinern und Pädagogen notwendigen Bedingungen auszugehen ist. Es ist bisher nämlich offen, ob dem Kläger eine angemessene schulische Bildung nicht auch an einer öffentlichen schulischen Einrichtung zuteil werden kann, für die kein zusätzliches Schulgeld und keine Internatskosten aufzubringen sind. Auch § 35a SGB VIII verschafft allenfalls einen Anspruch auf eine angemessene schulische Förderung und nicht auf optimale Hilfe. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Februar 2009 – 12 A 255/08 – m.w.N. Außerdem haben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das schulische Versagen in der Vergangenheit zu Teilhabebeeinträchtigungen geführt hat, entsprechend den obigen Ausführungen nicht feststellen lassen. Da mit fortschreitendem Alter mit kontrollierteren Reaktionen des Klägers zu rechnen ist, ist etwas anderes auch für die Zukunft nicht zu erwarten. Die Gefahr, ohne Schulabschluss und in der Folge auch ohne angemessene Berufsausbildung zu bleiben, bedeutet als solche auch noch keine relevante Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Personen mit niedrigerem Bildungsstand und ohne abgeschlossene Berufsausbildung können gesellschaftlich durchaus integriert sein. Dass das Selbstwertgefühl des Klägers absehbar derart Schaden nehmen wird, dass es in seiner sozialen Entwicklung zu dauerhaften Anpassungsstörungen kommt, stellt vor seinem bisherigen Werdegang eine rein hypothetische Annahme dar, für deren Eintritt hinreichende Anhaltspunkte weder von Klägerseite vorgetragen worden noch sonst wie greifbar sind. Wenn der Kläger dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang die mangelnde Aufklärung des Sachverhaltes vorwirft, weil es etwa einen vorsorglich geladenen Zeugen nicht gehört und auch kein Gutachten zur hinreichenden Gefahr einer Beeinträchtigung in der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeholt habe, handelt es sich der Sache nach um eine Aufklärungsrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Die mit der Aufklärungsrüge geltend gemachte Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) setzt aber u.a. die Darlegung voraus, dass die unterlassene Aufklärung vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 – 8 B 165/97 , OVG NRW, Beschlüsse vom 14. De-zember 2009 – 12 A 560/08 –, vom 31. Januar 2008 – 12 A 3497/06 – und vom 13. Dezember 2007 – 12 A 2268/06 –. Dieser Anforderung genügt die Darlegung in der Zulassungsbegründungsschrift vom 19. Oktober 2009 schon deshalb nicht, weil daraus nicht ersichtlich ist, dass der anwaltlich vertretene Kläger die nach seiner Ansicht unterlassene Aufklärung in der mündlichen Verhandlung vom 5. August 2009 gegenüber dem Verwaltungsgericht angesprochen und gerügt hat. Dem insoweit maßgeblichen Protokoll der mündlichen Verhandlung ist derartiges auch nicht zu entnehmen. Ungeachtet der Frage, ob sich eine weitere Aufklärung bei der Sachlage, die sich dem Verwaltungsgericht seinerzeit bot, überhaupt aufdrängte, vgl. zu dieser Voraussetzung für einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz: BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 – 8 B 253.97 –, Buchholz 401.61, Zweitwohnungssteuer-Nr.: 14; OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2009 – 12 A 1493/08 , m. w. N., hat der Kläger sein Rügerecht deshalb jedenfalls verwirkt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO).