Beschluss
13 E 979/21
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0110.13E979.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22. November 2021 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: 1 Die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 1 VwGO ist zulässig, aber unbegründet. 2 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens, in dem sie die Zulassung im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2021/2022 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen begehrt, zu Recht abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nicht die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. 3 Die Klägerin hat voraussichtlich keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum Wintersemester 2021/2022. Der von ihr geltend gemachte Anspruch auf sofortige Zulassung über die Härtequote gemäß § 10 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen vom 13. November 2020 (VergabeVO NRW) – stellvertretend für die entsprechenden Rechtsverordnungen aller Länder – ist auch mit der Beschwerdebegründung nicht hinreichend dargetan. Gemäß § 10 Satz 1 VergabeVO NRW werden die Studienplätze der Härtequote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VergabeVO NRW auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den genannten Studiengang keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern (§ 10 Satz 2 VergabeVO NRW). Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt (§ 10 Satz 3 VergabeVO NRW). 4 Die Beschwerde zieht die vom Verwaltungsgericht zutreffend herangezogenen, die Härtefallregelung konkretisierenden Maßstäbe nicht durchgreifend in Zweifel. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist für die Annahme eines Härtefalls im Sinne von § 10 Satz 2 VergabeVO NRW konkret darzulegen, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, das Studium im Fall der Ablehnung der Zulassung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr durchführen bzw. beenden zu können. 5 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013 - 13 B 440/13 -, juris Rn. 3, und vom 2. Juli 2012 - 13 B 656/12 -, juris, Rn. 3 f., m. w. N. 6 Ein Härtefall ist dabei nicht schon deshalb anzunehmen, weil ein Facharzt im Einzelfall attestiert hat, dass eine Krankheit mit Tendenz zur Verschlimmerung vorliege, die dazu führen werde, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang nicht durchgestanden werden könnten. Vielmehr ist das vorgelegte Gutachten daraufhin überprüfbar, ob es diese Feststellung trägt, ob es also etwa, wie das Verwaltungsgericht geprüft hat, hinreichend substantiiert und schlüssig ist. Damit setzt das Gericht auch nicht seine Auffassung an die Stelle des sachkundigen Gutachters. 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2015 - 13 B 522/15 -, juris, Rn. 3. 8 Ausgehend davon sind die Voraussetzungen des § 10 Satz 2 VergabeVO NRW vorliegend nicht erfüllt. Die Beschwerde räumt selbst ein, dass die Klägerin den Darlegungsanforderungen nicht gerecht geworden ist. Sie stellt zutreffend fest, dass auf der Grundlage des von ihr innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist nach den §§ 6 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 3 Nr. 1 VergabeVO NRW vorgelegten „fachneurologischen Gutachtens“ des behandelnden Facharztes für Neurologie C. vom 31. Mai 2021 nicht erkennbar ist, mit welcher weiteren Entwicklung im Fall der Klägerin wann zu rechnen ist und inwieweit diese – auch bei entsprechender Behandlung der zu erwartenden Symptome – den Verlauf eines Humanmedizinstudiums beeinträchtigen würde. Der Hinweis des behandelnden Facharztes, dass die derzeit wirksam durchgeführte Therapie (Basisprophylaxe mit Betaferon) nicht einen erneuten Schub bei der Klägerin mit möglichen schweren neurologischen Ausfällen einhundertprozentig verhindern könne, lässt die sich daran anschließenden konkreten Fragen hinsichtlich der zukünftigen Studierfähigkeit der Klägerin unbeantwortet. Angesichts dessen ist seine pauschale Einschätzung, bei der Klägerin sei davon auszugehen, dass in der Zukunft die Belastungen und Anstrengungen des Studiums nicht mehr tragbar sein werden, wenn sie nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit dem Medizinstudium anfangen könne, nicht hinreichend belegt. Zur Vermeidung nicht notwendiger Wiederholungen verweist der Senat dazu im Übrigen auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). 9 Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die anzulegenden Maßstäbe nicht zu restriktiv. Von einem Hochschulbewerber, der einen Härtefall auf gesundheitliche Gründe stützt, wird nichts Unmögliches verlangt. Eine medizinische Gewissheit der Prognose ist nicht gefordert. Vielmehr werden lediglich konkrete, nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine in der Zukunft fehlende Studierfähigkeit in Bezug auf den konkreten Einzelfall verlangt. Auch wenn die Vorhersage des exakten individuellen Krankheitsverlaufs bei der vorliegend diagnostizierten Multiplen Sklerose besonders schwierig sein mag, können auch in diesem Fall die Wahrscheinlichkeit und Häufigkeit möglicher Symptome, die für das Absolvieren des Studiums von besonderer Bedeutung sind, anhand des bisherigen Krankheitsverlaufs prognostiziert und deren konkreten Auswirkungen auf die Studierfähigkeit des Bewerbers benannt werden. Warum dies vorliegend nicht möglich sein sollte, erschließt sich auch deshalb nicht, weil die Klägerin trotz ihrer Multiplen Sklerose seit dem Wintersemester 2017/2018 durchgehend in einem anderen Studienfach eingeschrieben ist, ohne dass der behandelnde Facharzt insoweit bestehende Einschränkungen der Studierfähigkeit der Klägerin benannt hätte, die Rückschlüsse auf die zukünftige Studierfähigkeit hätten erlauben können. Unabhängig davon gehen etwaige Schwierigkeiten bei der Prognose eines individuellen Krankheitsverlaufs grundsätzlich zu Lasten des Bewerbers, weil er die für ihn günstige Härtefallregelung beansprucht. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - 13 B 1561/18 -, n. v. 11 Dieser strenge Maßstab ist bereits im Wortlaut von § 10 Satz 2 VergabeVO NRW wegen des „zwingenden Erfordernisses“ angelegt. Auch mit Blick auf das Zulassungssystem des § 8 VergabeVO NRW ist eine strenge Betrachtungsweise geboten, da eine Härtefallzulassung zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt. Wenn nicht alle Plätze an Härtefallbewerber vergeben werden, die Quote von 2 vom Hundert für Fälle außergewöhnlicher Härte (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 VergabeVO NRW) also nicht ausgeschöpft wird, kommen diese anderen Studierwilligen zugute. Anders gewendet bedeutet dies, dass die Inanspruchnahme eines auf die Härtefallquote fallenden Studienplatzes anderen Studierwilligen die Möglichkeit nimmt, einen Studienplatz zu erhalten. 12 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2010 - 13 B 504/10 -, juris, Rn. 3. 13 Diese strenge Betrachtung lässt die Härtefallregelung nicht leerlaufen, sondern beschränkt sie auf diejenigen Ausnahmefälle innerhalb der Quotenregelung, in denen – anders als hier – das zwingende Erfordernis der sofortigen Aufnahme des Studiums hinreichend nachvollziehbar belegt ist. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. 15 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).