OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 E 201/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0615.13E201.10.00
22mal zitiert
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

25 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Auf die Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. Januar 2010 geändert.

Der Vollstreckungsschuldnerin wird ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- € für den Fall angedroht, dass sie ihrer Verpflichtung aus dem rechtskräftigen Urteil im Verfahren 13 K 190/07 VG Köln nicht bis zum 16. Juli 2010 nachkommt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Vollstreckungsgläubigerin zu ¼ und die Vollstreckungsschuldnerin zu ¾.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. Januar 2010 geändert. Der Vollstreckungsschuldnerin wird ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- € für den Fall angedroht, dass sie ihrer Verpflichtung aus dem rechtskräftigen Urteil im Verfahren 13 K 190/07 VG Köln nicht bis zum 16. Juli 2010 nachkommt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Vollstreckungsgläubigerin zu ¼ und die Vollstreckungsschuldnerin zu ¾. G r ü n d e : Die Beschwerde hat teilweise Erfolg. Der Antrag der Vollstreckungsgläubigerin ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Grundlage für die Vollstreckung ist § 172 Satz 1 VwGO. Danach kann das Gericht des ersten Rechtszugs und im Beschwerdeverfahren das Beschwerdegericht (§§ 146 ff. VwGO) auf Antrag unter Fristsetzung gegen die Behörde ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluss androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken, wenn die Behörde (u. a.) in dem Fall des § 113 Abs. 5 VwGO der ihr im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt. Die allgemeinen Vollsteckungsvoraussetzungen liegen vor. Das am 7. Februar 2008 ergangene Urteil im Verfahren 13 K 190/07 - VG Köln - ist ein seit dem 23. März 2008 rechtskräftiger Vollstreckungstitel nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Eine Ausfertigung des Urteils mit Vollstreckungsklausel ist der Vollstreckungsschuldnerin zugestellt worden. Die Androhung des Zwangsgelds kann nach § 172 Satz 1 VwGO ergehen, wenn die Behörde der ihr im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt. Das setzt eine grundlose Säumnis bei der Erfüllung der Verpflichtung voraus. Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1968 - I WB 31.68 -, BVerwGE 33, 230; Schmidt-Kötters, in: Posser/Wolff, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 2008, § 172 Rn. 21. So liegt es hier, weil die Vollstreckungsschuldnerin die Verpflichtung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Februar 2008 im Verfahren 13 K 190/07 bislang nicht erfüllt hat. Zwar hat die Vollstreckungsschuldnerin ausweislich eines intern gebliebenen Vermerks vom 6. August 2008 ihre bisherige Rechtsauffassung nicht mehr als maßgeblich angesehen. Eine positive Bescheidung des Antrags auf Erteilung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung für das Pflanzenschutzmittel ist allerdings nicht erfolgt. Soweit die Frage einer (weiteren) Sperrfrist nach § 16g Abs. 2 Satz 2 PflSchG aufgrund des (weiteren) Widerrufs einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung mit Bescheid vom 3. Februar 2010 aufgeworfen ist, ist eine solche Einwendung nicht in diesem Verfahren, sondern in einem etwaigen Vollstreckungsabwehrklageverfahren (§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 767 ZPO) zu prüfen. Dass § 16g Abs. 2 Satz 2 PflSchG am 13. März 2008 in Kraft getreten ist, mithin vor Eintritt der Rechtkraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils am 23. März 2008, ist unerheblich, da im Hinblick auf eine geänderte Sach- und Rechtslage hier auf den Widerruf einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung wegen missbräuchlicher Verwendung i. S. v. § 16g Abs. 2 Satz 2 PflSchG, mithin auf die Anwendung der Norm abzustellen ist. Erst hieraus ergibt sich ggf. ein dem titulierten Anspruch entgegenstehendes Recht. Die Änderung der Sach- und Rechtslage nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ist in der Regel kein Grund, der im Vollstreckungsverfahren zu beachten wäre. Im Vollstreckungsverfahren kann grundsätzlich nicht der Wegfall des materiellen Anspruchs angeführt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2001 - 2 AV 3.01 -, NVwZ-RR 2002, 314. Bei einem Verpflichtungsurteil kann eine nach Rechtskraft eingetretene und den festgestellten Anspruch betreffende Änderung daher nur mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden. Denn nach erfolgreicher Verpflichtungsklage steht rechtskräftig fest, dass die Behörde zum Erlass des begehrten Verwaltungsakts verpflichtet ist. Anderenfalls könnte der durch Urteil zuerkannte Anspruch im Beschlussverfahren beseitigt werden. Das widerspräche dem Wesen der Rechtskraft des Urteils ebenso wie der Trennung von Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren. Vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, Stand Juli 2009, § 172 Rn. 54 f., m. w. N. Ändert sich nach Rechtskraft eines - hier seiner äußeren Form nach vorliegenden Bescheidungsurteils die Sach- oder Rechtslage grundlegend, kann die im Urteil bindend zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung des Gerichts zwar ausnahmsweise ihre Grundlage verlieren, wenn eine unzumutbare Rechtsschutzverkürzung für den Vollstreckungsgläubiger hiermit nicht verbunden ist. Vgl. Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/Albedyll, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage, 2007, § 167 Rn. 12, m. w. N. Das ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts entspricht seinem Inhalt und Wesen nach aber nicht einem Bescheidungsurteil, sondern einem Verpflichtungsurteil. Das Ergehen des verwaltungsgerichtlichen Bescheidungsurteils hatte seinen Grund in der komplexen Sachlage des Verfahrens. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss hierzu ausgeführt, dass es sich bei dem zu vollstreckenden Urteil nicht um ein klassisches Bescheidungsurteil handele. Vielmehr habe ein gebundener Anspruch vorgelegen, der nur wegen der Komplexität der weiteren Sachaufklärung vom Verwaltungsgericht nicht hätte spruchreif gemacht werden müssen. Der Vollstreckungsschuldnerin ist nach alledem - erstmals - gemäß § 172 Satz 1 VwGO ein Zwangsgeld für den Fall anzudrohen, dass sie der rechtskräftigen Verpflichtung zur Neubescheidung im obigen Sinne nicht nachkommt. Die angedrohte Höhe von 1.000,-- Euro erscheint dem Senat ausreichend, um der Vollstreckungsschuldnerin zu verdeutlichen, dass eine weitere Missachtung der rechtskräftigen Verpflichtung, wie sie nach dem Inhalt des verwaltungsgerichtlichen Urteils objektiv zu verstehen ist, nicht folgenlos bleiben kann. Die gesetzte Frist sieht der Senat als zur Befolgung der Verpflichtung ausreichend und angemessen an. Der darüber hinausgehende (anfängliche) Antrag der Vollstreckungsschuldnerin auf Androhung eines Zwangsgelds von 15.000,-- Euro, den sie nunmehr auf die Androhung eines Zwangsgelds von 10.000, Euro beschränkt hat, blieb daher ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung eines Streitwerts ist entbehrlich, da eine streitwertunabhängige Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.