Beschluss
12 A 1917/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0615.12A1917.10.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 20.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. In Bezug auf die gerügte Versagung rechtlichen Gehörs (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist Rügeverlust eingetreten. Eine Versagung rechtlichen Gehörs kann ein Rechtsuchender nur dann mit Erfolg rügen, wenn er zuvor die nach Lage der Sache gegebenen, zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 2003 – 1 B 359/02 –, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 273, juris, m.w.N. Zu den verfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen ein Rechtsanwalt erforderlichenfalls Gebrauch machen muss, um den Anspruch des von ihm vertretenen Beteiligten auf rechtliches Gehör durchzusetzen, zählt dabei insbesondere auch die Stellung eines unbedingten Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung, der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden kann. Die begründete Ablehnung des Beweisantrages ermöglicht es dem Antragsteller zu ersehen, ob er neue, andere Beweisanträge stellen oder seinen Vortrag ergänzen muss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1997 – 8 B 2.97 –, Buchholz 310, § 102 VwGO Nr. 21, juris, m.w.N.; Urteil vom 22. April 1986 – 9 C 318.85 – u.a., NVwZ 1986, 928, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 2011 – 12 A 241/10 –, vom 20. September 2010 – 12 A 2167/09 –, vom 22. April 2010 – 12 A 2793/09 –, vom 3. März 2010 – 12 A 1877/09 –, vom 22. Oktober 2009 – 12 A 1494/07 –, vom 25. Februar 2009 – 12 A 3169/08 – und vom 13. Dezember 2007 – 12 A 2268/06 –. Beweisanträge nach § 86 Abs. 2 VwGO sind laut Sitzungsprotokoll in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2010 nicht gestellt worden, weil der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen und die Klägerinnen selbst ohne Angabe von Hinderungsgründen zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen sind. Abgesehen davon fehlt es schon an der Darlegung, was die Mutter der Klägerin zu 1., wäre sie als Zeugin vernommen worden, im Einzelnen zu der in der Familie bestehenden Kenntnis von ihrem Aufenthalt in Deutschland während des zweiten Weltkriegs tatsächlich ausgesagt hätte und inwieweit dieser Vortrag mit ihren früheren Bekundungen in Übereinstimmung zu bringen gewesen wäre. Die Rüge der Verletzung des verwaltungsprozessualen Untersuchungsgrundsatzes bleibt dementsprechend ebenfalls erfolglos. Die Rüge erfordert nämlich zum einen die substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 6. März 1995 – 6 B 81.94 –, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265. An Letzterem fehlt es schon, wie oben dargelegt. Zudem muss entweder dargelegt werden, dass bereits in der mündlichen Verhandlung auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 6. März 1995 – 6 B 81.94 –, a.a.O. Dem Verwaltungsgericht mussten sich – ausgehend von seiner Rechtsauffassung, die erstmals mit Schriftsatz vom 13. Juli 2010 erhobene Behauptung, der Klägerin zu 1. sei der Deutschlandaufenthalt ihrer Mutter nicht bekannt gewesen, stehe zu dem früheren Vorbringen der Klägerinnen und dem persönlichen Schreiben der Mutter der Klägerin zu 1. vom 3. Februar 2006 in unauflösbarem Widerspruch und könne nur als verfahrensangepasstes Vorbringen gewertet werden – weitere Sachverhaltsermitt-lungen von sich aus nicht aufdrängen. Die unterlassene Aufklärung ist vor dem Tatsachengericht auch nicht rechtzeitig gerügt worden, um auf die Vornahme der begehrten Sachverhaltsaufklärung hinzuwirken, vgl. zur Rüge auch BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 – 8 B 165.97 –; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. November 2010 – 12 A 2183/09 –, vom 10. Oktober 2008 – 12 A 1818/07 – und vom 7. August 2007 – 12 A 189/06 –, weil, wie bereits dargelegt, der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen und die Klägerinnen selbst ohne Angabe von Hinderungsgründen zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).