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Beschluss

12 A 1902/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0607.12A1902.10.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, die Klägerin habe ein durchgängiges Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht nachgewiesen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Klägerin in der Klagebegründung selbst vorgetragen, es ihrem späteren Ehemann überlassen zu haben, in ein von ihr blanko unterschriebenes Formular zur Geburtsanmeldung ihres im Mai 1970 geborenen Sohnes T. ihre Volkszugehörigkeit einzutragen, und dieser habe dann die Klägerin als Weißrussin (Belarussin) eintragen lassen; die nunmehr in der Begründung des Zulassungsantrags aufgestellte pauschale Behauptung, der spätere Ehemann der Klägerin habe die Ausstellung der Geburtsurkunde "ohne Zutun der Klägerin veranlasst", ist mit dem erstinstanzlichen Vorbringen nicht zu vereinbaren. Die damit vom Willen der bekenntnisfähigen Klägerin – unabhängig von ihrer Kenntnis – getragene Eintragung der Nationalität "Belarussin" im Geburtsregister ist ihr zuzurechnen und steht der Annahme eines von der Bekenntnisreife bis zur Aussiedlung durchgehenden und ausschließlich auf die deutsche Volkszugehörigkeit bezogenen Bekenntnisses entgegen. Dass der spätere Ehemann die Eintragung der weißrussischen Nationalität der Klägerin veranlasst hat, um ihr – so wiederum die Klagebegründung – ansonsten drohende Nachteile wegen ihres Aufenthalts in Weißrussland zu ersparen, führt nicht zur Unbeachtlichkeit der Eintragung und der durch sie (mit-)geprägten Bekenntnislage. Hierzu hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG lägen nicht vor, weil Gefahren für Leib und Leben oder schwer wiegende berufliche oder wirtschaftliche Nachteile in der ehemaligen Sowjetunion jedenfalls schon seit etwa 1965 – und damit erst recht im Jahr 1970, dem Jahr der Geburt des Sohnes der Klägerin – nicht mehr bestanden. Diese Rechtsauffassung entspricht auch der Rechtsprechung des beschließenden Senats. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Dezember 2010 – 12 A 345/10 – m.w.N. Gegenteilige konkrete Anhaltspunkte für eine in Weißrussland seinerzeit noch bestehende Gefahrenlage für eine Kolchosbäuerin, die nach ihrem eigenen Vorbringen in einer Kolchose lebte, in der alles unbürokratisch abgewickelt worden ist, im Mutterschaftsurlaub zusammen mit ihrem späteren Ehemann dessen Mutter in Weißrussland besucht hat, ohne dass hierfür ein Pass erforderlich gewesen ist, und bei diesem Besuch eine Frühgeburt erlitten hat, sind weder im Einzelnen dargelegt noch sonst ersichtlich. Eine Wohnsitznahme in Weißrussland als Vertreibungsgebiet, die deutschen Volkszugehörigen als Rückkehr verboten war, stand danach nicht in Rede. Auf die weiteren Gesichtspunkte und die diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung des Zulassungsantrags kommt es danach nicht mehr an. Dementsprechend weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. In bezug auf die gerügte Versagung rechtlichen Gehörs (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist ebenfalls Rügeverlust eingetreten. Eine Versagung rechtlichen Gehörs kann ein Rechtsuchender nur dann mit Erfolg rügen, wenn er zuvor die nach Lage der Sache gegebenen, zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 2003 – 1 B 359/02 –, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 273, juris, m.w.N. Zu den verfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen ein Rechtsanwalt erforderlichenfalls Gebrauch machen muss, um den Anspruch des von ihm vertretenen Beteiligten auf rechtliches Gehör durchzusetzen, zählt dabei insbesondere auch die Stellung eines unbedingten Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung, der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden kann. Die begründete Ablehnung des Beweisantrages ermöglicht es dem Antragsteller zu ersehen, ob er neue, andere Beweisanträge stellen oder seinen Vortrag ergänzen muss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1997 – 8 B 2.97 –, Buchholz 310, § 102 VwGO Nr. 21, juris, m.w.N.; Urteil vom 22. April 1986 – 9 C 318.85 – u.a., NVwZ 1986, 928, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 2011 – 12 A 241/10 –, vom 20. September 2010 – 12 A 2167/09 –, vom 22. April 2010 – 12 A 2793/09 –, vom 3. März 2010 – 12 A 1877/09 –, vom 22. Oktober 2009 – 12 A 1494/07 –, vom 25. Februar 2009 – 12 A 3169/08 – und vom 13. Dezember 2007 – 12 A 2268/06 –. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat laut Sitzungsprotokoll in der mündlichen Verhandlung vom 6. August 2010 Beweisanträge nicht gestellt. Eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) liegt nicht vor. Durch § 86 Abs. 3 VwGO soll verhindert werden, dass die Rechtsverfolgung an der Unerfahrenheit, Unbeholfenheit oder mangelnden Rechtskenntnis eines Beteiligten scheitert. Indes verpflichtet die Regelung das Gericht grundsätzlich weder zu einer umfassenden Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte noch dazu, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2001 – 4 B 50.01 –, juris; Beschluss vom 15. August 2003 – 1 B 107.03 –, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 274, m.w.N. Eine gerichtliche Hinweispflicht besteht danach nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 – 1 BvR 1383/90 –, BVerfGE 84, 188 ff.; BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 1999 – 9 B 467.99 –, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51; OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2008 – 12 A 2708/06 –, m. w. N. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier ersichtlich nicht vor. Die Frage eines durchgehenden Bekenntnisses ausschließlich zum deutschen Volkstum war zentrales Thema sowohl des Verwaltungs- als auch des erstinstanzlichen Klageverfahrens. Die Relevanz der Eintragung einer nichtdeutschen Nationalität in ein offizielles Register (Geburtsregister) und der diesbezüglichen, in der Klagebegründung hinreichend konkret dargelegten Umstände bei der Geburt ihres Sohnes T. lag damit auf der Hand. Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor, weil sich dem Verwaltungsgericht, ausgehend von seiner – zutreffenden – Rechtsauffassung weitere Sachverhaltsermittlungen nicht aufdrängen mussten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).