Beschluss
12 A 1842/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1012.12A1842.09.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, die Ablehnung des Wiederaufgreifens des durch bestandskräftigen Ablehnungsbescheid vom 15. Mai 2001, vgl. Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2002; VG Minden, Urteil vom 1. Juli 2009 – 11 K 1830/03 –; Zulassungsantrag abgelehnt, OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2006 – 2 A 542/05 –; Anhörungsrüge zurückgewiesen, OVG NRW, Beschluss vom 27.02.2007 – 2 A 50/07 –, abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens durch Bescheid vom 2. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2008 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht auch Identität des Regelungsgegenstandes und damit die Bindungswirkung der bestandskräftigen Ablehnung. Regelungsgegenstand eines Aufnahmebescheids ist die Ermöglichung der ständigen Aufenthaltnahme in Deutschland (vgl. § 26 BVFG). Die hierfür erforderliche Spätaussiedlereigenschaft betrifft eine Tatbestandsvoraussetzung und damit ein Begründungselement, nicht jedoch den auf die Ermöglichung der Aufenthaltnahme ausgerichteten Regelungsgegenstand. Vgl. zur Identität des Regelungsgegenstandes ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juni 2010 – 12 A 2133/08 –, vom 30. August 2007 – 2 A 1906/05 –, vom 14. November 2006 – 12 A 2833/06 –, m.w.N., und vom 23. Oktober 2006 – 2 A 3201/05 –. Die Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides kann daher nur im Rahmen eines erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens nach § 51 VwVfG erfolgen. Die nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG erforderlichen und sowohl im Ablehnungs- als auch im Widerspruchsbescheid unter Abwägung zwischen dem privaten Interesse der materiellen Gerechtigkeit einerseits und dem öffentlichen Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens andererseits erfolgten Ermessenserwägungen der Beklagten hat das Verwaltungsgericht ausweislich seiner Ausführungen auf S. 8 und 9 des Urteilsabdrucks anhand der insoweit geltenden rechtlichen Maßstäbe überprüft. Diese Abwägung als Entscheidung auf der Stufe 1 des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 1 C 15.08 –, BVerwGE 135, 121, juris, m.w.N., auch zur Durchbrechung der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung nach § 51 Abs. 5 VwVfG und zu den Anforderungen an die Ermessensbetätigung, lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Im Falle einer – wie hier – rechtskräftig bestätigten Ablehnung handelt die Behörde grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie ein Wiederaufgreifen im Hinblick auf die rechtskräftige Bestätigung ihrer Entscheidung ablehnt. In diesen Fällen bedarf es regelmäßig keiner weiteren ins Einzelne gehenden Ermessenserwägungen der Behörde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 1 C 15.08 –, a.a.O. für den Fall einer rechtskräftig bestätigten Ausweisung. Die gleichwohl erfolgten Ermessenserwägungen lassen eine Fehlgewichtung der gegenläufigen Interessen nicht erkennen. Der Umstand, dass die Klägerin für sich die Rechtsstellung einer Spätaussiedlerin i.S.d. § 4 BVFG und einen daraus resultierenden Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG geltend macht, kennzeichnet in Ermangelung eines gesetzlich normierten Interessenvorrangs derartiger Anspruchsteller allenfalls die Rechtswidrigkeit des bestandskräftigen Ablehnungsbescheides und führt damit nicht zu einem Überwiegen des privaten Interesses der Klägerin an einer erneuten Sachentscheidung. Der insoweit vorgebrachte Hinweis, wonach der Aufnahmebescheid nur eine vorläufige Regelung sei, verkennt, dass die verbindliche Feststellung, ob der Betroffene Spätaussiedler ist, zwar erst nach seiner Aussiedlung im Verfahren nach § 15 Abs. 1 BVFG getroffen wird, dies aber nicht dazu führt, dass die im Aufnahmeverfahren getroffene Feststellung, jemand erfülle die Voraussetzungen als Spätaussiedler nicht, nur vorläufig ist. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Mai 2008 – 2 A 563/07 – und vom 19. Dezember 2006 – 2 A 5113/05 –. Ein Anspruch auf die Entscheidung, im Rahmen des § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 49 Abs. 1 VwVfG das private Interesse des Betroffenen an einer erneuten Sachentscheidung höher einzustufen als das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Bescheides aus Gründen der Rechtssicherheit, und damit ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens besteht nur dann, wenn die Aufrechterhaltung des ablehnenden bestandskräftigen Bescheides "schlechthin unerträglich" wäre, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet keinen Anspruch auf Rücknahme, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann "schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die im Zeitpunkt seines Ergehens bestehende offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, und im Falle einer gerichtlichen Bestätigung des Verwaltungsakts auch die offensichtliche Fehlerhaftigkeit der gerichtlichen Entscheidung können ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 1 C 15.08 –, a.a.O.; Urteil vom 17. Januar 2007 – 6 C 32.06 –, NVwZ 2007, 709, juris, Beschluss vom 23. Februar 2004 – 5 B 104/03 –, juris, und Urteil vom 27. Januar 1994 – 2 C 12.92 –, a. a. O., m. w. N.; vgl. ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 4. August 2010 – 12 A 1840/09 –, vom 20. Februar 2008 – 12 E 779/06 –, vom 8. Januar 2008 – 12 A 1508/06 –, vom 22. Januar 2007 – 12 E 198/06 – und vom 27. November 2003 – 2 A 4004/02 –. Von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit des bestandskräftigen Ablehnungsbescheides vom 15. Mai 2001 kann hier aus den vom Verwaltungsgericht angeführten zutreffenden Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird, nicht ausgegangen werden. Für die Geltendmachung einer Selbstbindung der Beklagten, in vergleichbaren Fällen das Aufnahmeverfahren wieder aufzugreifen, fehlt es schon in jeder Hinsicht an konkret bezeichneten Referenzfällen. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen eines bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens sowie für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen eines solchen Verfahrens ergeben sich ohne weiteres aus dem Gesetz (§§ 51, 49, 49 VwVfG) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des beschließenden Gerichts. Eine divergierende obergerichtliche Rechtsprechung zur Anwendung des § 51 VwVfG in Fällen der hier vorliegenden Art ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich. Ob die Aufrechterhaltung eines bestandskräftigen Ablehnungsbescheides schlechthin unerträglich ist oder gegen Treu und Glauben verstößt, ist eine Frage der Gesamtumstände des Einzelfalls, die aufgrund des individuellen Gepräges typischerweise nicht über den Einzelfall hinausreichen und keine klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage oder verallgemeinerungsfähige Tatsachenfrage aufzeigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).