Urteil
11 K 8105/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2011:0721.11K8105.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger ist Eigentümer des im Außenbereich gelegenen, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks H 38, J (G1). Unter dem 10. Oktober 2005 beantragte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen bei der Bezirksregierung E die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von 4 Windkraftanlagen des Typs Enercon E-58 mit einer Nabenhöhe von 70,50 m, einem Rotordurchmesser von 58,60 m und einer Nennleistung von 1000 kW (Gesamthöhe von 99,80 m). Mit den Antragsunterlagen wurden auch eine Umweltverträglichkeitsstudie der Firma F vom 8. August 2005 sowie eine Schall- und eine Schattenwurfprognose der D, beide vom 7. Juli 2005, vorgelegt. Drei der Anlagenstandorte liegen auf dem Gebiet der Gemeinde L. Es handelt sich um die Anlagen K2 (KN/NKN), die K3 (KS/NKS) und die KZ4 (NK1). Die Anlage RZ8 hat ihren Standort auf dem Gebiet der Gemeinde S. Alle Standorte befinden sich jeweils innerhalb von durch Flächennutzungsplan ausgewiesenen Windkraftkonzentrationszonen. Die Anlage K2 liegt etwa 880 m westlich, die KZ4 und K3 um die 1.000 m südwestlich und die RZ8 etwa 1600 m nordöstlich des Hauses des Klägers. Für die Standorte der K2 und K3 hatte der Kreis L1 bereits mit Bescheiden vom 16. Juli 2003 eine Baugenehmigung zur Errichtung von Windkraftanlagen des Typs NEC Micon erteilt. Die Geltungsdauer der Baugenehmigungen wurde zuletzt mit Fristungsbescheid der Bezirksregierung vom 31. Mai 2006 bis zum 16. Juli 2007 verlängert. Im Zeitpunkt der Antragstellung war das Wohnhaus des Klägers von Nordosten über den Osten bis zum Süden von zunächst 17 Windkraftanlagen in einer Entfernung bis zu 2.700 m umgeben. Diese gehören zum Windpark S/L/J, der aufgrund der Ausweisung von aneinandergrenzenden Windkraftkonzentrationszonen der drei Gemeinden S, L und J seit 2001 sukzessive (aus)gebaut worden ist. Die nächstgelegenen Anlagen R 7 (R 2) und R 9 (R 1) sind gut 400 m vom Haus des Klägers entfernt; am weitesten entfernt sind mit ca. 2700 m die Anlage I9 und mit ca. 2.100 m die Anlage R 4 (R 8). Südlich der Ortslage S-G existieren zudem zwei Ende der 1990er Jahre genehmigte Windenergieanlagen in einer Entfernung von mindestens 2.850 m zum Haus des Klägers (F1 und F2, sog Ger Anlagen). Wegen der Einzelheiten aller Anlagenstandorte wird auf die Karte Bl. 80 der Gerichtsakte Bezug genommen. Mit Verfügung vom 26. Juni 2006 ordnete die Bezirksregierung E die öffentliche Bekanntmachung des Genehmigungsantrages an; der Antrag wurde in der Zeit vom 13. Juli 2006 bis zum 14. August 2006 öffentlich ausgelegt. Der Kläger erhob - wie auch andere Betroffene - zahlreiche Einwendungen; wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 991 der Beiakte Heft 10 verwiesen. Die Einwendungen wurden in einem Termin am 12. September 2006 mit den Betroffenen erörtert worden. Mit Bescheid vom 7. September 2007 (Az. 56.8851.1.6/4811) erteilte die Bezirksregierung E die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter zahlreichen Nebenbestimmungen, u.a. zu Schall- und Schattenwurfemissionen. Der Bescheid wurde unter dem 15. November 2007 öffentlich bekannt gemacht. Am 14. September 2007 zeigte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen an, dass sie alle Rechte und Pflichten an die Beigeladene abgetreten habe. Der Kläger erhob am 26. Oktober 2007 Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. September 2007. Am 8. Oktober 2007 stellte die Beigeladene den Antrag, die Errichtung eines anderen Anlagentyps, nämlich des Typs ENERCON E-53 mit einer Leistung von 800 kW, einer Nabenhöhe von 73,25 m und einem Rotordurchmesser von 52,90 m zu genehmigen. (Gesamthöhe 99,70 m). Dem Antrag beigefügt war ein Nachtrag der D zum Schallgutachten vom 26. September 2007. Mit Bescheid vom 31. Januar 2008 genehmigte die Bezirksregierung E den Wechsel des Anlagentyps für alle vier Standorte. Bis auf eine Neufassung der Nebenbestimmung Ziffer 9 und der Aufhebung der Nebenbestimmung Ziff. 20 des Bescheides vom 7. September 2007 erfolgten sonst keine neuen Regelungen. In dem Bescheid heißt es: "Dieser Bescheid gilt nur in Verbindung mit dem Ursprungsbescheid 56.8851.1.6/4811 der Bezirksregierung E vom 07.09.2007". Der Kläger erhob mit Schreiben vom 19. Mai 2008 Widerspruch auch gegen den Änderungsbescheid vom 31. Januar 2008. Mit Schreiben vom 10. Juni 2008 teilte die Bezirksregierung E dem Kläger mit, dass nach dem Bürokratieabbaugesetz II der Widerspruch nicht zulässig, vielmehr die Klage das richtige Rechtsmittel sei. Sie wies aber darauf hin, dass eine Ausnutzung der Genehmigung nur im Zusammenhang mit der Ausnutzung der Genehmigung vom 7. September 2007 möglich sei. Mit Schreiben vom 28. Juni 2008 erklärte der Kläger, er nehme den Widerspruch vom 19. Mai 2008 zurück und erstrecke seinen Widerspruch gegen die Ausgangsgenehmigung vom 7. September 2007 nunmehr auf die Änderungsgenehmigung vom 31. Januar 2008. Die Bezirksregierung behandelte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 31. Januar 2008 als weiterhin anhängig. Auf Antrag der Beigeladenen vom 13. März 2008 ordnete die Bezirksregierung E mit Bescheid vom 10. Juni 2008 die sofortige Vollziehung der Genehmigungsbescheide vom 7. September 2007 und 31. Januar 2008 an. Mit der Errichtung der RZ8, K2, K3 und KZ4 wurden in der zweiten Jahreshälfte 2008 begonnen. Mit Bescheid vom 29. August 2008 erteilte der Kreis L1 der Beigeladenen nach § 16 BImSchG die Genehmigung zur Verschiebung des Standortes der Windenergieanlage RZ 8 um etwa 60 m nach Norden, wobei die Anlagenbezeichnung in NR 1 geändert wurde. Nach seinem Wortlaut gilt der Bescheid "nur in Verbindung mit dem Ursprungsbescheid 56.8851.1.6/4811 der BR vom 07.09.2007 und dem hierzu ergangenen Änderungsbescheid 56.01.01/1.6/5120 der BR vom 31.01.2008." Gegen diesen Änderungsbescheid hat der Kläger bislang kein Rechtsmittel eingelegt. Für drei weitere Windkraftanlagen (NK 4, NR 2, NR 3) erteilte der Kreis L1 mit Bescheiden vom 30. Juni 2008 und 7. November 2008 sofort vollziehbare Genehmigungen. Mit Bescheid vom 5. November 2009, dem Kläger zugestellt am 11. November 2009, wies die Bezirksregierung E den Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. September 2007 als unbegründet, den Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 31. Januar 2008 als unzulässig zurück. Zu diesem Zeitpunkt waren die Anlagen NR1, K2, K3 und KZ4 bereits in Betrieb. Der Kläger hat am 10. Dezember 2009 Klage erhoben. Er macht geltend, sein Wohnhaus werde von mehr als 20 Windkraftanlagen umgeben, die von seinem Haus und dem Grundstück aus in alle Himmelsrichtungen gut sichtbar seien. Die erdrückende Wirkung ergebe sich aus der Vielzahl der Anlagen und dem Umstand, dass der Blick aus seinem Wohnbereich in keiner Richtung frei von Windenergieanlagen sei. Ein Abstellen allein auf die vom Oberverwaltungsgericht entwickelten Kriterien zur optisch bedrängenden Wirkung verkürze die Prüfung und werde dem Sachverhalt nicht gerecht. Durch die von der Bezirksregierung E genehmigten Anlagen werde sein letztes freies Sichtfeld beeinträchtigt. Dies müsse durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden. Die Genehmigung sei bezogen auf die Windenergieanlagen K 2 und K 3 schon deshalb rechtswidrig, weil es an einem eigenständigen Regelungscharakter fehle. Die Windkraftanlagen seien bereits baurechtlich bestandskräftig genehmigt gewesen, diese Genehmigungen hätten als immissionsschutzrechtliche fortgegolten gemäß § 67 Abs. 9 BImSchG. Die der Genehmigung zu Grunde liegende Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) sei fehlerhaft. Die dortige Schallprognose berücksichtige zu Unrecht das Haus des Klägers nicht als eigenen Immissionspunkt. Der Schall der Anlagen R 8 und R 9 sei, insbesondere bei hereinbrechender Dunkelheit so laut, dass er die Fenster schließen müsse. Eine Überprüfung, ob die Immissionsrichtwerte eingehalten würden, habe nicht stattgefunden. Weitere Ermittlungsfehler der UVS bestünden darin, dass der Untersuchungsraum bagatellisierend als menschenleeres Gebiet mit einzelnen Bauernhöfen dargestellt werde. Diese Beschreibung treffe nicht zu. Der Erholungswert des Gebiets werde nicht ausreichend erfasst. Es werde auch an keiner Stelle auf die Wechselwirkungen zwischen den 26 Windkrafträdern und der vorhandenen Wohnbebauung eingegangen. Insoweit hätten sowohl die Gemeinde J als auch die Gemeinde L Bedenken hinsichtlich der Rücksichtslosigkeit der neuen Anlagen angemeldet. Hinsichtlich der Dauercampingplätze sei die UVS von falschen Grenzwerten ausgegangen. Auch werde der Aufpunkt L2 38 (L3) gar nicht berücksichtigt. Das Schallgutachten der Firma D vom 7. Juli 2005 sei zu beanstanden. Es berücksichtige zu Unrecht nur 17 Windkraftanlagen als Vorbelastung, obwohl tatsächlich 19 bestünden. Die beiden zusätzlichen Anlagen seien auch weniger als 2 km von seinem Haus entfernt. Sein Haus werde auch in diesem Gutachten nicht als eigener Immissionspunkt begutachtet. Das Schattengutachten der Firma D vom 7. Juli 2005 berücksichtige ebenfalls zwei Anlagen zu wenig. Auch die Berechnung des an seinem Grundstück/Haus entstehenden Schattenwurfs sei nicht nachvollziehbar. Der tatsächlich anfallende Schatten sei zudem höher als berechnet, da die Abschalteinrichtungen nicht ordnungsgemäß funktionierten. Schließlich liege eine grobe Verunstaltung des Landschaftsbildes vor. Eine gemeindeübergreifende Bürgerbeteiligung im Verfahren zur Aufstellung/Änderung der Flächennutzungspläne der drei betroffenen Gemeinden habe nicht stattgefunden. Der Investor habe in früheren Genehmigungsverfahren Verfahrensvorschriften umgangen, um sich Vorteile zu verschaffen. Der Kläger beantragt, die Genehmigung der Bezirksregierung E vom 7. September 2007 für die Errichtung und den Betrieb von drei Windkraftanlagen in der Gemeinde L und einer Windkraftanlage in der Gemeinde S (Az. 56.8851.1.6/4811) in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2009 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es ist der Auffassung, dass eine optisch bedrängende Wirkung nicht vorliege. Bereits anhand der vom Kläger vorgelegten Lichtbilder lasse sich feststellen, dass in gewissem Umfang eine Sichtverschattung durch Bäume bestehe. Dabei spielten vom Haus des Klägers 11 km entfernte Windenergieanlagen ebenso wenig eine Rolle wie die Frage der Verunstaltung des Landschaftsbildes. Die streitgegenständlichen Anlagen seien mit einem Abstand von ca. der 9- bis 16-fachen Anlagenhöhe errichtet. Auch nach dem vom Kläger in Bezug genommenen Erlass stünden die Anlagen somit im Fernbereich. Eine gewisse Umkreisung des klägerischen Wohnhauses sei zwar festzustellen, insoweit sei aber auch die Privilegierung der Anlagen durch den Gesetzgeber zu berücksichtigen. Nach den Gegebenheiten des Grundstücks könne sich der Kläger dem Eindruck der Windkraftanlagen sehr wohl entziehen. Es bestünden Möglichkeiten der Selbsthilfe. Eine Beweiserhebung zur Frage der optisch bedrängenden Wirkung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens komme nicht in Betracht. Die entsprechende Wertung könne das Verwaltungsgericht selbst vornehmen. Der Änderungsbescheid vom 31. Januar 2008 sei bestandskräftig. Insgesamt seien im betroffenen Raum einschließlich der Altanlagen in G 26 Windkraftanlagen errichtet worden. Hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Bescheides sei die Bürgerbeteiligung ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Baugenehmigungen für die K 2 und K 3, die zudem einen anderen Anlagentyp genehmigt hätten, seien am 16. Juli 2007 erloschen, so dass eine neue Genehmigung erforderlich gewesen sei. Auf etwaige Fehler in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) könne der Kläger sich nicht berufen. Zum einen könnten Verfahrensfehler noch während des gerichtlichen Verfahrens geheilt werden, zum anderen sei § 46 VwVfG anwendbar. Schall- und Schattenwurfgutachten der D seien nicht zu beanstanden, die Altanlagen in G seien zu Recht nicht in die Betrachtung einbezogen worden. Die Einwände des Klägers hinsichtlich einer nicht funktionierenden Schattenabschalteinrichtung beträfen die nicht streitgegenständliche Anlage R 2. Der maßgebliche Immissionsrichtwert werde unter Berücksichtigung der Zusatz- und Vorbelastung am Haus des Klägers sicher eingehalten. Zum Nachweis legt das beklagte Land eine Stellungnahme der Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV), Herr Q, vom 20. August 2010 vor. Ergänzend wird unter Vorlage einer weiteren Stellungnahme des LANUV vom 18. Januar 2011 vorgetragen, dass der Immissionsrichtwert am IP H 38 auch unter Berücksichtigung der drei später genehmigten und errichteten WEA NK 4, Nr 2 und NR 3 eingehalten werde. Wegen der Einzelheiten der Stellungnahmen wird auf die Beiakte Heft 13 sowie Bl. 128 ff. der Gerichtsakte verwiesen. In eigenen Rechten werde der Kläger zudem nicht verletzt, soweit er eine fehlerhafte Immissionsbetrachtung für fremde Immissionspunkte rüge. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Die Kammer hat Beweis erhoben über die örtlichen Verhältnisse mittels eines Ortstermins, mit dessen Durchführung die Berichterstatterin beauftragt worden ist. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll des Ortstermins sowie auf die dort gefertigten Lichtbilder, Bl. 148ff. der Gerichtsakte, Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung E verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist unzulässig. Für die auf Aufhebung des Bescheides vom 7. September 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2009 gerichtete Anfechtungsklage fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis. Denn dieser Bescheid hat sich in seiner Ursprungsfassung bereits vor Klageerhebung erledigt. Klage gegen den Bescheid vom 7. September 2007 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 31. Januar 2008 hat der Kläger nicht erhoben. Jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides war der Bescheid vom 7. September 2007 in seiner ursprünglichen Fassung nicht mehr existent. Er war durch die Änderungsgenehmigung vom 31. Januar 2008 im Umfang der durch diese genehmigten Änderungen (Wechsel des Anlagentyps, Änderungen zu Nebenbestimmungen Ziff. 9 und 20) abgeändert. Denn die streitgegenständlichen Windenergieanlagen RZ8 (bzw. NR1), K2, K3 und KZ4 waren bereits gemäß der unter dem 31. Januar 2008 erteilten Genehmigung errichtet und in Betrieb. Ungeachtet der Frage, ob die Teile des Ursprungsbescheides, die von der Änderungsgenehmigung betroffen sind, erloschen sind oder ob ein Teilverzicht des Betreibers anzunehmen ist, kann der Bescheid vom 7. September 2007 in seiner Ausgangsfassung nicht mehr isoliert Gegenstand eines Klageverfahrens sein. Vielmehr sind der Ausgangs- und der Änderungsbescheid zu einem einheitlichen Bescheid verschmolzen; sie bilden seitdem eine einheitliche Gestattungssituation. Jarass, BImSchG, 8. Auflage 2010, § 16 Rdnr. 65; Führ, in:Koch/Pache/Scheuing (Hrsg.), GK-BImSchG, Stand Oktober 2010, § 16 Rdnr. 152 ff., 164; Czajka, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand Januar 2011, § 16 Rdnr. 100; Frenz, in: Kotulla (Hrsg.), BImSchG, Stand Mai 2005, § 16 Rdnr. 115. Die Klage kann auch nicht isoliert auf diejenigen Regelungen des Bescheides vom 7. September 2007 gerichtet werden, die als Teile des nunmehr geänderten Bescheides fortgelten. Eine Teilanfechtung kann es nur dort geben, wo ein Bescheid teilbar ist. Die fortgeltenden Teile des Ausgangsbescheides sind aber nicht selbstständige Regelungen, die isoliert bestehen bleiben könnten. Dies zeigt sich schon daran, dass der Bescheid vom 7. September 2007 ohne die – durch den Bescheid vom 31. Januar 2008 ersetzten - Regelungen zum Anlagentyp keinen sinnvollen Regelungsgehalt mehr aufweist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2010 – 13 A 867/10 -, juris. Der Einwand des Klägers, es sei eine unzumutbare Erschwernis des Nachbarrechtsschutzes, dass er sein Anfechtungsbegehren jederzeit daraufhin kontrollieren müsse, ob neue Änderungsregelungen ergangen und umgesetzt worden seien, trifft nicht zu. Denn hier war dem Kläger die Existenz des Änderungsbescheides vom 31. Januar 2008 vor Klageerhebung bekannt; der Kläger hat den Bescheid sogar in das laufende Widerspruchsverfahren einbezogen und der Widerspruchsbescheid verhält sich sowohl im Tenor als auch in den Gründen zu dem Änderungsbescheid. Bei dieser Sachlage war es dem Kläger nicht unzumutbar, nach Erlass des Widerspruchsbescheides zu prüfen und zu entscheiden, gegen welchen der ihm bekannten Bescheide er Rechtsmittel einlegen wolle. Der Kläger hat gegen den Bescheid vom 31. Januar 2008 keine Klage erhoben. So erfasst der mit der Klageschrift angekündigte Antrag lediglich den Bescheid vom 7. September 2007. Der Klageschrift beigefügt war auch lediglich der Widerspruchsbescheid, nicht jedoch der/die angefochtenen Bescheid/e. Der anwaltlich formulierte Antrag kann auch nicht dahin ausgelegt werden, dass er auch den Änderungsbescheid vom 31. Januar 2008 erfasst. Soweit der Kläger geltend macht, es sei beantragt, den Ursprungsbescheid "in der Fassung des Widerspruchsbescheides" aufzuheben und der Widerspruchsbescheid befasse sich auch inhaltlich mit dem Bescheid vom 31. Januar 2008, so führt dies nicht zu einer impliziten Einbeziehung des Bescheides vom 31. Januar 2008 in das Klagebegehren. Denn der Widerspruchsbescheid hat den Ursprungsbescheid nicht modifiziert, sondern den Widerspruch in vollem Umfang zurückgewiesen; der Ursprungsbescheid hat durch den Widerspruchsbescheid damit keine neue Fassung erhalten. Die zur Begründung der ablehnenden Widerspruchsentscheidung von der Bezirksregierung E angeführten Argumente führen nicht zu einer inhaltlichen Änderung des Bescheides vom 7. September 2007. Die Klage, wäre sie - fristgerecht - auf den Bescheid vom 7. September 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 31. Januar 2008 erstreckt worden, ist jedoch auch unbegründet. Der Bescheid der Bezirksregierung E vom 7. September 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 31. Januar 2008 (im Folgenden: Änderungsgenehmigung) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dahingestellt bleiben soll insoweit, dass die Änderungsgenehmigung hinsichtlich der Anlage RZ8 ebenfalls durch die weitere Genehmigung vom 29. August 2008 und die nachfolgende Errichtung der NR1 modifiziert worden ist. Die Änderungsgenehmigung findet ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 BImSchG. Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1), und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung in der Fassung durch den Änderungsbescheid vom 31. Januar 2008 steht nicht zu Lasten des Klägers im Widerspruch zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass hierdurch schädliche Umwelteinwirkungen, sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Die Vorschrift entfaltet drittschützende Wirkung gegenüber der "Nachbarschaft". Der Kläger ist Nachbar in diesem Sinne, da er im Einwirkungsbereich der Windenergieanlage wohnt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1982 – 7 C 50/87 -, DVBl 1983, 183 f./juris Rdnr. 11-13; Jarass, BImSchG, 7. Auflage 2007, § 3 Rdnr. 33 ff. Die durch die Änderungsgenehmigung erlaubte Errichtung und der Betrieb der Windenergieanlagen des Typs E-53 verursachen weder im Hinblick auf Lärm noch in optischer Hinsicht Immissionen, welche das dem Kläger als Nachbarn zumutbare Maß überschreiten. Gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Unter welchen Voraussetzungen die von einer Windenergieanlage ausgehenden Geräuscheinwirkungen in diesem Sinne schädlich sind, wird durch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassenen TA Lärm vom 26. August 1998 bestimmt. Die TA Lärm 1998 gilt für Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen (Nr. 1 Abs. 2 TA Lärm), und ist damit auch auf Windenergieanlagen anwendbar. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 – 4 C 2/07 -, juris Rdnr. 11 ff. Die Änderungsgenehmigung stellt sicher, dass die Windenergieanlagen RZ 8, K2, K3 und KZ4 bei genehmigungskonformem Betrieb den maßgeblichen Immissionsrichtwert am Haus des Klägers einhalten. Für Wohnhäuser in Außenbereichslage ist in Anlehnung an die für Mischgebiete nach der TA Lärm festgelegten Immissionsrichtwerte ein Lärmpegel von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts zumutbar. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 – 7 A 2140/00 -, juris Rdnr. 69 ff., sowie Beschluss vom 23. Januar 2008 – 8 B 237/07 -, jeweils m.w.N. Dass die von einer im Zeitpunkt der Erteilung einer Genehmigung noch zu errichtenden Windenergieanlage ausgehenden Emissionen die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nicht überschreiten werden, ist seitens des Betreibers durch Vorlage einer Immissionsprognose darzutun (§§ 4 Abs. 1 Satz 1, 4a Abs. 2 Nr. 1 9. BImSchV). Wegen der Schwierigkeiten der – zudem erst nach Errichtung der Anlage möglichen - messtechnisch exakten Erfassung von Immissionen muss die Prognose dabei "auf der sicheren Seite" liegen. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 – 7 A 2140/00 -, juris Rdnr. 100 ff. Ergibt die Schallimmissionsprognose, dass die Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen verursachen wird, muss die Genehmigung Vorsorge dafür treffen, dass die bei der Prognose unterstellte Prämisse, auf Grund derer das Fehlen schädlicher Umwelteinwirkungen angenommen werden konnte, möglichst dauerhaft eingehalten wird. Hierzu geeignet, aber auch ausreichend ist die Festschreibung des der Prognose zu Grunde gelegten Schallleistungspegels. OVG NRW, Urteile vom 18. November 2002 – 7 A 2140/00 -, juris Rdnr. 112, sowie – 7 A 2127/00 -, juris Rdnr. 77; OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2008 – 8 A 1319/06 – juris Rdnr. 21 ff. In Anwendung dieser Grundsätze ist die angefochtene Genehmigung aus nachbarrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des allenfalls kritischen Nachtbetriebs ist durch die Genehmigung sichergestellt, dass der Immissionsrichtwert von 45 dB(A) am Haus des Klägers unter Berücksichtigung der Vorbelastung nicht überschritten wird. Nach Ziff. 6 der Nebenbestimmungen sind die Windenergieanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die Gesamtbelastung an den maßgeblichen Immissionsorten 45 dB(A) während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) nicht überschreitet. Die von den Anlagen jeweils verursachte Lärmemission darf des nachts einen Schallleistungspegel von 101 dB(A) nicht überschreiten. Allein der Gesichtspunkt, dass das Haus des Klägers weder im Immissionsgutachten noch in der Genehmigung als eigener Immissionspunkt aufgeführt worden ist, führt nicht zur Nachbarrechtswidrigkeit der Genehmigung. Denn für die hinreichende Bestimmtheit der durch die Genehmigung formulierten Pflichten des Betreibers ist nicht ausreichend, demnach auch nicht erforderlich, dass in ihr die an allen Immissionspunkten einzuhaltenden Beurteilungspegel festgeschrieben werden. Erforderlich ist vielmehr die Festsetzung des erlaubten Schallleistungspegels. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2011 – 7 B 280/11 -. Zutreffend sind die Anlagen F1 und F2 (sog. Ger Anlagen) in Bezug auf den Immissionsort H 38 (GH 38) als irrelevant eingestuft und bei der Ermittlung der am Haus des Klägers bestehenden Vorbelastung durch das Schallgutachten nicht berücksichtigt worden. Dies ergibt sich aus der sachverständigen Stellungnahme des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (LANUV) vom 20. August 2010, dort S. 1 ff.. Den dortigen Ausführungen ist der Kläger nicht entgegengetreten. Ob das Schallgutachten eine eigenständige Betrachtung des Hauses des Klägers hätte durchführen müssen, kann offen bleiben. Die angefochtenen Genehmigung ist nicht schon dann rechtswidrig, wenn das ihr zu Grunde liegende Schallgutachten methodische oder andere Mängel aufweist. Erforderlich ist zusätzlich, dass sich diese Mängel auf nachbarrechtsrelevante Positionen ausgewirkt haben. Dies ist hier auf der Grundlage nachträglich gewonnener Erkenntnisse zu verneinen. Denn nach der sachverständigen Äußerung des LANUV vom 20. August 2010 ist am Haus des Klägers unter Berücksichtigung der Vorbelastung und unter Zugrundelegung der Daten der Enercon E-58 der Mittelungspegel auf 41,8 dB(A) abzuschätzen. Da der Gutachter, Herr Q, eine Erhöhung wegen Reflexionen um maximal 0,1 dB für möglich hält, kommt er zu dem Schluss, dass bei einer Unsicherheit von regelmäßig weniger als 3 dB(A) der Nachtimmissionsrichtwert von 45 dB(A) eingehalten wird. Diese Ausführungen sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Auch für den Betrieb der streitgegenständlichen Anlagen als Enercon E-53 liegen entsprechende Erkenntnisse vor. Nach der Neuberechnung der Immissionsbelastung durch die D von September 2010 ergibt sich unter Ansetzung eines höheren Schallleistungspegels von 101,2 dB(A) am Haus des Klägers ebenfalls ein Beurteilungspegel von 41,1 dB(A), unter Ansetzung einer Gesamtunsicherheit von 2,8 dB(A) eine obere Vertrauensbereichsgrenze von 43,9 dB(A). Zwar führt das LANUV unter dem 18. Januar 2011 aus, dass ihm Messberichte vorlägen, wonach der Schallleistungspegel der E-53 geringfügig höher sei, nämlich 101,4 dB(A), kommt aber dennoch zu dem Schluss, dass der Nacht-Immissionswert von 45 dB(A) am Immissionsort H 38 eingehalten wird. Der Kläger ist den zitierten, für die Kammer eindeutigen und nachvollziehbaren sachverständigen Stellungnahmen nicht mit substantiiertem Vorbringen entgegengetreten. Er beschränkt sich darauf, die Schlüssigkeit der Ausführungen zu bestreiten. Darauf, dass die genehmigten Anlagen den in der Nebenbestimmung Ziff. 6 vorgeschriebenen Schallleistungspegel von 101,0 dB(A) möglicherweise nicht einhalten, kann der Kläger sich nicht berufen. Insoweit ist zunächst zu bemerken, dass jede Prognose bzw. Berechnung zwar von einem bestimmten Schallleistungspegel einer Windenergieanlage ausgeht, durch die Ansetzung eines Unsicherheitsfaktors für die Serienstreuung aber auch berücksichtigt, dass die später errichteten Anlagen möglicherweise lauter sein können. Dies entspricht der üblichen fachlichen Praxis. Auch wenn die Anlagen RZ8, K2, K3 und KZ4 einen höheren Schallleistungspegel aufweisen sollten als 101,0 dB(A), also die Nebenbestimmung Ziff. 6 durch den Betrieb nicht eingehalten werden kann, führt dies nicht zu einer Rechtsverletzung auf Seiten des Klägers. Die Änderungsgenehmigung erlaubt tagsüber und nachts einen Betrieb mit der vollen Nennleistung von 800 kW; dieser verursacht nach den im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorhandenen Erkenntnisse höchstens einen Schallleistungspegel von 101,4 dB(A). Auch der Betrieb mit einem Schallleistungspegel von 101,4 dB(A) führt aber – wie bereits gezeigt - nicht zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen am Haus und Grundstück des Klägers. Denn auch bei diesem Schallleistungspegel wird der Nachtimmissionsrichtwert von 45 dB(A) am Haus des Klägers eingehalten. Eine Rechtswidrigkeit der Änderungsgenehmigung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass nach den Nebenbestimmungen keine Immissionsmessungen an den Häusern der Betroffenen nach Errichtung der Anlagen vorgesehen sind. Der Änderungsbescheid sieht insoweit in Ziff. 9 der Nebenbestimmungen die Durchführung einer Abnahmemessung vor. Eine solche Abnahmemessung ist ein taugliches Mittel zur Kontrolle des tatsächlichen Betriebs der Anlagen. Denn nach allen der Kammer aus der Befassung mit Klageverfahren im Immissionsschutzrecht (betreffend Windenergieanlagen) bislang bekannt gewordenen fachlichen Äußerungen zum Thema Lärmimmissionsschutz stellt die Emissionsmessung kombiniert mit einer Ausbreitungsrechnung die genauere und sicherere Methode dar, um die tatsächliche Belastung der betroffenen Nachbarn zu ermitteln. Die Immissionsmessung ist aufgrund deren besonderen Bedingungen (z.B. Erforderlichkeit ausreichender Windgeschwindigkeiten, Ausblenden von Fremdgeräuschen) nicht vorzugswürdig. Anspruch darauf, dass durch die Genehmigung sichergestellt wird, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte auch an Grundstücken Dritter (Campingplätze, L2 38) eingehalten werden, hat der Kläger nicht. Die Regelungen der Genehmigung zum Umfang des zulässigen Schattenwurfs sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Bei dem Betrieb der vier Windenergieanlagen nach den Vorgaben der Genehmigung wird das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des klägerischen Grundstücks vermieden. Nach Nr. 10 der Nebenbestimmungen sind die Anlagen so zu betreiben, dass die astronomisch maximal mögliche Gesamtbelastung durch Schattenwurfimmissionen an den im Einwirkungsbereich der Anlage gelegenen Wohnhäusern, einschließlich deren intensiv genutzte Außenbereiche sowie an gewerblichen Betrieben, soweit dort Arbeitnehmer beeinträchtigt sind, insgesamt den Richtwert von 30 Stunden pro Jahr bzw. 30 Minuten pro Tag nicht überschreitet. Gleichzeitig darf die tatsächliche Beschattungsdauer an den einzelnen Immissionsorten insgesamt 8 Stunden pro Jahr bzw. 30 Minuten pro Tag nicht überschreiten. Nach den einschlägigen, den Stand der Wissenschaft berücksichtigenden fachlichen Stellungnahmen zu dem von Windenergieanlagen verursachten periodischen Schattenwurf Länderausschuss für Immissionsschutz, Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen, Stand 13.03.2002; Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, Sachinformation Optische Immissionen von Windenergieanlagen, März 2002; Staatliches Umweltamt Herten, Windenergiehandbuch, Stand Dezember 2006, S. 35 f, führt Schattenwurf regelmäßig nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen auf Seiten des betroffenen Nachbarn, wenn die astronomisch maximal mögliche Gesamtbelastung durch Schattenwurf am jeweiligen Immissionsort einen Richtwert von 30 Stunden pro Jahr, entsprechend einer Begrenzung der "realen", d.h. im langjährigen Mittel für hiesige Standorte zu erwartenden Einwirkungsdauer auf maximal acht Stunden pro Jahr nicht überschreitet, und darüber hinaus die Belastung nicht mehr als 30 Minuten pro Tag beträgt, wobei die Umstände des Einzelfalls in die Bewertung mit einzustellen sind. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2008 – 8 B 237/07 -; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2008 – 4 B 35/07 -, juris Rdnr. 19; vgl. hierzu auch die Ausführungen des LANUV NRW, Stellungnahme vom 14. April 2008, Seite 4 f., Beiakte Heft 4. Der Kläger hat keine Besonderheiten vorgetragen, die Anlass zu der Annahme geben könnten, dass bei Einhaltung der genannten Werte dennoch schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die Einhaltung der Werte durch den Betrieb der genehmigten Anlagen wird durch die Nebenbestimmungen zur Genehmigung sichergestellt. Das Haus des Klägers ist in der Nebenbestimmung Nr. 10 nicht explizit als möglicher Immissionsort genannt. Es wird jedoch auf das Schattenwurfgutachten der D vom 7. Juli 2005 verwiesen. Nach dem Schattenwurfgutachten der D vom 7. Juli 2005 (dort S. 22) beläuft sich die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer durch Vor- und Zusatzbelastung am IP H 38 SW auf 16:14 h, am IP H 38 NW auf 5:36 h. Diese Werte sind zusammen zu zählen, da es auf die Beschattung am Grundstück insgesamt ankommt; es ergibt sich demnach eine Maximalbelastung von unter 30 h im Jahr. Unter Berücksichtigung von Bewölkung, Windrichtung sowie Stillstandszeiten ergibt sich zudem eine metereologisch wahrscheinliche jährliche Beschattungsdauer an beiden Immissionspunkten zusammen von (02:11 h + 00:57 h =) 03:08 h. Die maximale tägliche Beschattungsdauer an den genannten Punkten beträgt insgesamt (22 min.+14 min.=)36 min/d. Die Nebenbestimmungen Ziff. 10 bis 14 stellen jedoch sicher, dass auch der tägliche Richtwert von 30 min/d durch den Betrieb der Anlagen nicht überschritten wird. Denn die Windenergieanlagen sind zum Schutz der möglichen Immissionsorte mit einer Schattenabschalteinrichtung zu versehen (Ziff. 11); die möglichen Immissionsorte ergeben sich aus dem Schattengutachten (Ziff. 10). Damit ist auch das Grundstück des Klägers erfasst. Durch die mit dem Bescheid vom 31. Januar 2008 genehmigte Typänderung hat sich bezogen auf Schattenwurf zu Lasten des Klägers nichts verändert. Insoweit legt der Nachtrag zum Schattengutachten vom 26 September 2007 nachvollziehbar dar, dass durch die kleinere Rotorkreisfläche und die gleich bleibende Gesamthöhe in keinem Fall eine Erhöhung der Schattenwurfimmissionen auftrete. Eine Vorbelastung durch die Ger Anlagen besteht nicht. Die Anlagen F1 und F2 haben aufgrund ihrer geringen Höhe und großen Entfernung keinerlei Relevanz in Bezug auf Schattenwurf am Grundstück des Klägers. Nach den dem Gericht vorliegenden, auch im Internet zugänglichen fachlichen Stellungnahmen endet die Schattenrelevanz einer bis zu 140 m hohen Anlage ab einer Entfernung zum Immissionspunkt von 1.300 m. Länderausschuss für Immissionsschutz, Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen, Stand 13.03.2002; Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, Sachinformation Optische Immissionen von Windenergieanlagen, März 2002. Die Anlagen F1 und F2 sind vom Haus des Klägers jedoch mehr als 2.800 m entfernt. Die fehlerhafte Programmierung der streitgegenständlichen oder Abschalteinrichtungen anderer Windkraftanlagen führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Änderungsgenehmigung; dies stellt ein Problem der Anlagenüberwachung dar. Soweit der Kläger im Übrigen geltend macht, die Berechnung durch das Schattenwurfgutachten sei nicht nachvollziehbar, so ist der Einwand nicht hinreichend substantiiert angesichts der Tatsache, dass die Programme zur Berechnung des Schattenwurfs seit Jahren in der Praxis erprobt sind. Die angefochtene Genehmigung verstößt auch nicht wegen der optischen Wirkungen der zuvor bestehenden und nun hinzukommenden Windenergieanlagen auf das Haus und Grundstück des Klägers gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot, welches über § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG auch im Immissionsschutzrecht Beachtung findet. Nach seinem objektivrechtlichen Gehalt schützt das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme die Nachbarschaft vor unzumutbaren Einwirkungen, die von einem Vorhaben ausgehen. Es betrifft auch Fälle, in denen nicht schädliche Umwelteinwirkungen, sondern sonstige nachteilige Wirkungen in Rede stehen. Dazu zählt die Rechtsprechung auch "optisch bedrängende" Wirkungen, die von einem Bauvorhaben auf bewohnte Nachbargrundstücke ausgehen. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2006 – 4 B 72/06 -, ZfBR 2007, 275 f./juris Rdnr. 4 m.w.N. Für die Frage, ob eine Windkraftanlage im Einzelfall unzumutbar bedrängend wirkt, kommt es in der Regel weniger auf die Baumasse von Turm, Gondel und Rotor an als vielmehr auf die Höhe der Anlage insgesamt und die Rotorbewegung. Der in der Höhe wahrzunehmenden Drehbewegung des Rotors kommt dabei eine entscheidende Bedeutung zu. Ob das "Unruheelement", das der Rotor einer Windkraftanlage durch seine Bewegung schafft, so störend ist, dass das Maß des Zumutbaren überschritten und das Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei gilt, dass die Bewegung des Rotors umso stärker spürbar wird, je geringer die Distanz zwischen der Windkraftanlage und dem Betrachter und je größer die Dimension der Bewegung ist. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2006 – 4 B 72/06 -, ZfBR 2007, 275 f./juris Rdnr. 10 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 9. August 2008 – 8 A 3726/05 -, DVBl 2006, 1532 ff./juris Rdnr. 73 ff. Neben der Höhe der Windkraftanlage und dem Rotordurchmesser sind darüber hinaus die örtlichen Verhältnisse in die Einzelfallbewertung einzustellen. So ist u.a. die Lage bestimmter Räumlichkeiten und deren Fenster sowie von Terrassen u.ä. zur Windkraftanlage von Bedeutung. Weitere Gesichtspunkte, die für die Frage der Zumutbarkeit eine Rolle spielen, sind bestehende Abschirmungen, der Blickwinkel auf die Anlage, die Hauptwindrichtung, eine etwaige Vorbelastung sowie die Existenz möglicher und zumutbarer Ausweich- und/oder Abschirmungsmaßnahmen. Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 – 8 A 3726/05 -, DVBl 2006, 1532 ff./juris Rdnr. 77 ff. Im Fall des Klägers kommt hinzu, dass sein Wohngrundstück im Außenbereich liegt. Wer im Außenbereich wohnt, muss grundsätzlich mit der Errichtung von in diesem Bereich privilegierten Windkraftanlagen - auch mehrerer - und ihren optischen Auswirkungen rechnen. Ihm sind eher Maßnahmen zumutbar, durch die er den Wirkungen der Windkraftanlage ausweicht oder sich vor ihnen schützt. OVG NRW, Urteil vom 9. August 2008, a.a.O., Rdnr. 86-89 m.w.N., sowie Beschluss vom 23. Juni 2010 – 8 A 340/09 -, juris Rdnr. 56. Diese Maßstäbe gelten grundsätzlich auch bei der Beurteilung einer Mehrzahl von Anlagen. Insbesondere das Verhältnis zwischen Abstand der Anlagen zu einem Wohnhaus und der Höhe der Anlagen stellt einen geeigneten Orientierungspunkt dar. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. März 2011 – 8 A 11215/10 -, NVwZ-RR 2011, 438 ff./juris Rdnr. 6,7. Nach dem vorliegenden sowie im Internet allgemein zugänglichen Kartenmaterial, Vgl. www.geoserver.nrw.de, beträgt die Entfernung vom Wohnhaus des Klägers zur K2 etwa 880 m, zur K3 etwa 1080 m, zur KZ4 etwa 1130 m und zur RZ8 etwa 1600 m. Bei diesen Abständen, die über der dreifachen Gesamthöhe der Anlagen (= 299,10 m) liegen, ist eine optisch bedrängende Wirkung in der Regel auszuschließen. Vgl. hierzu die Orientierungswerte des OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 -, a.a.O., Rdnr. 90 ff., sowie Beschluss vom 22. März 2007 - 8 B 2283/06 -, BauR 2007, 1014 ff./juris Rdnr. 5 ff. Auch in Anbetracht der konkreten Situation des klägerischen Grundstücks, insbesondere der kumulativen Wirkung der Vorbelastung durch den Windpark S/L/J ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass durch die hinzukommenden Anlagen RZ8, K2, K3 und KZ4 eine für den Kläger unzumutbare Situation geschaffen wird. Wie sich aus den Lageplänen, dem vorliegenden Karten- und Fotomaterial sowie dem von der Berichterstatterin der Kammer vermittelten Eindruck aus dem Ortstermin ergibt, führen die Anlagen KZ4 und K3 schon nicht zu einer Veränderung der bestehenden Situation. Denn die Anlagen sind vom Haus bzw. Außenwohnbereich des Klägers weder im Sommer noch im Winter zu sehen. Dies ergibt sich aus der geographischen Lage der Anlagenstandorte südwestlich des klägerischen Hauses. Denn zwischen dem Haus des Klägers und den genannten Anlagen befindet sich das Haus H 40. Dieses steht mit einem Abstand von etwa 25 m so nah am Haus des Klägers, dass es die über 1 km entfernten Anlagen KZ4 und K3 verdeckt (vgl. die Lichtbilder Nr. 11, 37, 39 und 40). Dies gilt auch für den Blick aus dem Zimmer der Tochter im Obergeschoss (Bild 22 – auf dem Dach des Nachbarhauses ist lediglich der Satellitenempfänger zu sehen, vgl. Bild 37) und aus dem Arbeitszimmer der Ehefrau des Klägers. Bei letzterem geht die Blickrichtung auch stärker östlich an den Standorten der K3 und KZ4 vorbei nach Süden. Auch die Anlage RZ8 verändert die für den Kläger vor Erteilung der Änderungsgenehmigung bestehende Belastungssituation nur unwesentlich. Denn die RZ8 (bzw. NR 1) ist vom Haus des Klägers aus jeweils nur im Verbund mit den anderen am bzw. Richtung P Berg errichteten Windenergieanlagen wahrzunehmen (vgl. Bild 4, 24, 27, Bilder Bl. 55, 56 der Gerichtsakte sowie die vom Kläger mit Schriftsatz vom 20. Juli 2011 vorgelegten Bilder). Sie löst – auch wegen ihrer Entfernung von 1800 m zum Haus des Klägers bei einer Größe von knapp 100 m - keine eigenständige, zusätzliche Belastung aus. Auch die Errichtung der im Westen des klägerischen Grundstücks gelegenen Anlage K2 ist gegenüber dem Kläger nicht rücksichtslos; sie löst auch in der Gesamtbetrachtung keine optisch bedrängende Wirkung aus. Zwar sind vom Grundstück des Klägers aus nach Nordosten, Osten, Südosten und Süden – jedenfalls im Winterhalbjahr in alle diese Richtungen – Windenergieanlagen zu sehen. Die Anlagen R2 und R1 rücken im Osten bzw. Süden bis auf gut 400 m an das Haus des Klägers heran, eine Großzahl der Anlagen weist jedoch einen Abstand von 1000 m und mehr auf. Allein die Sichtbarkeit vieler Anlagen – auch aus fast jedem Fenster des Hauses heraus – führt jedoch noch nicht zu einer optisch bedrängenden Wirkung. Im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben dem Außenbereich zugewiesen und zudem den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet hat, Windenergieanlagen durch Ausweisung von Vorrangflächen auf ihrem Gemeindegebiet an bestimmten Stellen zu konzentrieren, vermag allein die Sichtbarkeit vieler Windenergieanlagen vom Haus des Klägers aus in alle Himmelsrichtungen eine Unzumutbarkeit nicht zu begründen. Denn das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt dem Nachbarn keinen Anspruch auf eine von technischen Bauwerken freie Aussicht. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2010 – 8 A 340/09 -, ZNER 2010, 514/juris Rdnr. 62. Auch sind im Sommerhalbjahr viele der Anlagen durch Laub verdeckt. Selbst im Winterhalbjahr führt das vorhandene Geäst der Büsche und Bäume dazu, dass der Blick viele Anlagen nicht ungehindert trifft (vgl. die Bilder Bl. 57, 58 der Gerichtsakte sowie die vom Kläger mit Schriftsatz vom 20. Juli 2011 vorgelegten Bilder). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Büsche und Bäume erst nach Genehmigungserteilung gepflanzt und angewachsen sind. Zwar ist in Fällen der Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch Dritte grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung (ggf. in Gestalt des Widerspruchsbescheids) maßgeblich. Aus den – bezogen auf die Frage der Rücksichtslosigkeit – anzuwendenden Regeln des Baurechts ergibt sich jedoch, dass bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eintretende Änderungen zu Gunsten des Bauherrn zu berücksichtigen sind. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 – 4 B 40/98 -, BauR 1998, 995 ff./juris Rdnr. 3; OVG NRW, Beschluss vom 32. Juni 2010 – 8 A 340/09 -, ZNER 2010, 514/juris Rdnr. 18. Der Kläger hat auch inzwischen zu Selbsthilfemaßnahmen gegriffen, indem er etwa im Obergeschoss Halbgardinen angebracht und im Garten Anpflanzungen vorgenommen hat. Berücksichtigt man all dies, ist die Errichtung der Anlage K2 im Westen des klägerischen Hauses nicht rücksichtslos. Zwar findet sich nun erstmals eine Windkraftanlage deutlich sichtbar in dem bislang unbelasteten Bereich nach Westen hin. Aus dem nach Westen gelegenen Wintergarten ist die Anlage – im Stehen - im linken Fenster zu sehen (vgl. Bild17 i.V.m. Bild 12). Die Rotorfläche nimmt aber deutlich weniger als 1/6 der Fensterfläche in Anspruch. Gleiches gilt für das Fenster im Arbeitszimmer nach Westen (Bild 18), wobei man dort auch nahe ans Fenster herantreten muss, um die Anlage seitlich sehen zu können. Auch die Nutzung des Außenwohnbereichs (Terrasse und Dachterrasse) wird nicht unzumutbar beeinträchtigt. Entscheidend wirkt sich insoweit die Entfernung von 880 m bei einer Höhe von knapp 100 m sowie einer relativ geringen Rotorkreisfläche (Rotorradius 29,30 m) aus. Soweit der Kläger sich durch die Spiegelung der Anlage K2 in seinem Wintergartenfenster gestört fühlt (Bild 16), ist es ihm zumutbar, durch ein entspiegeltes Glas oder einen bei Bedarf anzubringenden "Außenvorhang" die Spiegelung zu vermeiden. Auch bezüglich der im Giebelfenster des Hauses H 36 entstehenden Spiegelung (wohl der Anlage R1, Bild 14) ist der Kläger auf seine Obliegenheit zur Selbsthilfe zu verweisen. Durch Anpflanzungen oder durch (partielles) Anwachsenlassen der bestehenden Kirschlorbeerhecke kann er für die Zukunft den Blick von der Terrasse in diese Richtung verhindern. Die Kammer war nach § 86 VwGO nicht gehalten, ein Sachverständigengutachten zu der Frage der optisch bedrängenden Wirkung einzuholen. Denn bei der Beantwortung der Frage, ob ein Sachverhalt als baurechtlich rücksichtslos einzustufen ist, handelt es sich um die Beurteilung einer Rechtsfrage. Hierzu verfügt die Kammer über ausreichende eigene Sachkunde. Die vom Kläger erhobenen Einwände gegen die von der Beklagten gemäß § 3b Abs. 3 UVPG i.V.m. Ziff. 1.6.1 der Anlage 1 zum UVPG durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung führen nicht zum Erfolg. Auf die Frage, ob in der von der Beigeladenen vorgelegten Umweltverträglichkeitsstudie, die sich die Bezirksregierung im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung zu eigen gemacht hat, alle Aspekte mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt und beurteilt worden sind, kommt es nicht an. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Vorschriften über das Verwaltungsverfahren nicht um ihrer selbst willen drittschützend, sondern nur im Hinblick auf eine dem Verfahrensrecht zu Grunde liegende materiellrechtliche Rechtsposition des Betroffenen. Erforderlich ist, dass der gerügte Verfahrensfehler die Sachentscheidung beeinflusst haben kann. Der danach erforderliche Kausalzusammenhang besteht nur dann, wenn nach den Umständen des Einzelfalls nicht nur die abstrakte, sondern die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Entscheidung der Behörde ohne den Verfahrensfehler anders, d.h. für den Kläger günstiger ausgefallen wäre. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1982 – 7 C 50/78 -, DVBl 1983, 183 f., Beschluss vom 21. Januar 2008 – 4 B 35/07 -, ZfBR 2008, 278 ff. / juris Rdnr. 10, sowie Beschluss vom 6. Mai 2008 – 9 B 64/07 , NVwZ 2008, 795 f./juris Rdnr. 7. Ist ein Verfahrensfehler nicht auch zugleich kausal für eine Verletzung materieller Rechtspositionen ist, bleibt er damit prozessual folgenlos. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2002 – 9 VR 14/02 -, DVBl 2003, 211 ff./juris Rdnr. 19; so auch OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2007 – 11B 916/06.AK – NuR 360 ff./juris Rdnr. 9 (zur fernstraßenrechtlichen Planfeststellung) Selbst die Aufhebung einer planerischen Zulassungsentscheidung sogar wegen des Fehlens einer rechtlich gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung kommt nur in Betracht, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Behörde nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung anders entschieden hätte. Unterbleibt eine rechtlich gebotene Umweltverträglichkeitsprüfung, folgt allein aus diesem Umstand nicht, dass der Zweck der gesetzlichen Regelung nicht erreicht wird und eine Abwägungsentscheidung rechtswidrig ist. Der Mangel ist nur unter der Voraussetzung erheblich, dass er auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Dies ist nur anzunehmen, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planungsbehörde ohne den Fehler anders entschieden hätte. BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1996 – 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238, 250, vom 18. November 2004 – 4 CN 11.03 -, BVerwGE 122, 207, 213, vom 13. Dezember 2007 – 4 C 9.06 - , und vom 16. Oktober 2008 - 4 C 5/07 -, BVerwGE 132, 123 ff./juris Rdnr. 35, sowie Beschluss vom 21. Januar 2008 – 4 B 35/07 -, ZfBR 2008, 278 ff./juris Rdnr.10. Dass die Bezirksregierung E nach einer korrekt durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung aus nachbarrechtlicher Sicht eine andere Entscheidung in der Sache hätte treffen können, ist nicht einmal ansatzweise erkennbar. Die streitgegenständliche Genehmigung stellt eine gebundene Entscheidung dar, das heißt, dass die Bezirksregierung E die Genehmigung bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen erteilen musste. Wie bereits gezeigt, ist die erteilte Genehmigung aus nachbarrechtlicher Sicht jedoch nicht zu beanstanden. Angesichts dessen hat der Kläger nicht dargetan, welche Aspekte immmissionsschutzrechtlich unzumutbarer Beeinträchtigungen die Durchführung einer anderen, "besseren" Umweltverträglichkeitsprüfung aufgedeckt hätte. Dee Kläger kann sich auch nicht auf § 4 Abs. 1 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) vom 7. Dezember 2006 (BGBl I S. 2816) i.V.m. § 4 Abs. 3 UmwRG stützen. Nach der genannten Vorschrift kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt worden oder nicht nachgeholt worden ist. Offen bleiben kann, ob die Vorschrift - im Wege des erst-recht-Schlusses - auch die Aufhebung einer Entscheidung wegen einer (bloß) fehlerhaft durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung rechtfertigt. verneinend: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Juli 2010 - 1 MB 12/10 -, NVwZ-RR 2011, 9 f./juris Rdnr. 6; Ziekow, Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz im System des deutschen Rechtsschutzes, NVwZ 2007, 259, 265; offen gelassen: OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 D 12/08.AK -, DVBl 2010, 719 ff./juris. Für die nur fehlerhaft durchgeführte - und nicht gänzlich unterbliebene - Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt es jedenfalls bei den allgemeinen Vorschriften über die Fehlerbeachtlichkeit. OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 D 12/08.AK -, DVBl 2010, 719 ff./juris Rdnr. 94. Ziekow, Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz im System des deutschen Rechtsschutzes, NVwZ 2007, 259, 265. Demnach sind – mögliche – Fehler bei der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung durch die Bezirksregierung E nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Nach der genannten Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Ist – wie bereits dargelegt – die Änderungsgenehmigung aus nachbarrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, so ist offensichtlich, dass sich eine möglicherweise unzureichende Umweltverträglichkeitsprüfung die Entscheidung nicht zu Lasten des Klägers beeinflusst hat. Auf Fehler im Flächennutzungsplanverfahren, Fehler in früheren Verwaltungsverfahren und etwaige Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes (§ 35 Abs. 3 BauGB) kann sich der Kläger nicht berufen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht nicht der Billigkeit, da die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 173 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.