Beschluss
14 A 2340/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1215.14A2340.10.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 490 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 490 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO hat der Kläger nicht benannt. Selbst wenn angesichts der Ausführungen des Klägers davon auszugehen wäre, er mache den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend, so wäre dieser Zulassungsgrund nicht dem Erfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend dargelegt oder ließe sich nicht feststellen. Soweit es die grundsätzliche Frage betrifft, ob Hunde bestimmter Rassen auch eine rassebedingte Gefährlichkeit aufweisen (vgl. Zulassungsbegründung I.), hat sich der Senat in ständiger Rechtsprechung auf den Standpunkt gestellt, es bestehe in der Fachwissenschaft zwar Einigkeit, dass die Gefährlichkeit eines Hundes nicht allein von seiner Rasse abhänge, jedoch seien Rassemerkmale ein Element neben anderen dafür. Vgl. u.a. Urteil vom 8. Juni 2010 14 A 3021/08 , juris, Rn. 33; Urteil vom 19. Oktober 2010 14 A 1027/10 , juris, Rn. 32. Dem vermag der Kläger nicht mit der Behauptung entgegen zu treten, ein entsprechender Beweis könne nur dadurch zu führen sein, dass es Parameter gebe, an denen die Gefährlichkeit eines gerade geborenen Hundes gemessen werde. Mit anderen Worten müsste in dem Genmaterial bereits direkt ein "Gefährlichkeitsgen" festgestellt werden. Dabei verkennt der Kläger bereits, dass die Frage der rassespezifischen Gefährlichkeit nicht nur das Wesen des Hundes betrifft, sondern auch seine körperlichen Eigenschaften wie Stärke, Größe oder Beißkraft. Im Übrigen kann die Entwicklungsgeschichte der verschiedenen Rassen durchaus Rückschlüsse auf das Wesen der ihnen zugehörigen Hunde zulassen. Ob sich im Einzelfall eine Gefährlichkeit (potenziell vorhanden) auch realisiert, ist ohne Belang. Dementsprechend ist es unbeachtlich, dass im vorliegenden Fall keine Überprüfung der individuellen Gefährlichkeit des aus einem Tierheim übernommenen Hundes des Klägers vorgenommen worden ist. Hinsichtlich der Zuordnung von Hunden der Rasse Bullterrier zu den gefährlichen Hunden hat, worauf auch das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil abgestellt hat, das Bundesverfassungsgericht, vgl. Urteil vom 16. März 2004 1 BvR 1778/01 , BVerfGE 110, 141, die auf die abstrakte Gefährlichkeit u.a. ausdrücklich der Hunderasse "Bullterrier" abstellenden Regelungen des Hundeverbringungs- und Einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 für verfassungsgemäß erachtet. Auf der Grundlage der diesem Urteil zugrunde liegenden Erkenntnisse ist es eine willkürfreie Entscheidung des Satzungsgebers ebenso wie die des Landesgesetzgebers im Landeshundegesetz NRW die Hunderasse "Bullterrier" in die Rasseliste sogenannter gefährlicher Hunde einer Hundesteuersatzung aufzunehmen. Vgl. Beschluss des Senats vom 16. März 2010 14 A 138/07 , juris, Rn. 8, und NRWE Rn. 11. Darauf, dass sich die Rasselisten in den verschiedenen Bundesländern unterscheiden, kommt es nicht an. Jeder Hoheitsträger ist nur verpflichtet, in seinem Herrschaftsbereich den Gleichheitssatz zu wahren. Soweit also ein Land ein sonst einwandfreies Gesetz erlassen hat, hängt die Zulässigkeit seiner Regelung nicht davon ab, dass andere Landesgesetzgeber eine gleichartige Regelung nicht getroffen haben. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005 1 BvR 396/98 , BVerfGE 114, 371 (383); Beschluss vom 10. März 1976 1 BvR 355/67 , BVerfGE 42, 20 (27); Beschluss vom 30. Mai 1972 2 BvL 41/71 , BVerfGE 33, 224 (231); Beschluss vom 25. Februar 1960 - 1 BvR 239/52 -, BVerfGE 10, 354 (371). Dies gilt im übrigen auch für die unterschiedlichen Steuersatzungen der Gemeinden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1966 1 BvR 33/64 -, BVerfGE 21, 54 (68). Die hier getroffene Regelung ist unter Gleichheitsgesichtspunkten einwandfrei. Im Bereich des Steuerrechts hat der Normgesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum, der erst überschritten ist, wenn kein sachlicher Grund mehr für die vorgenommene Differenzierung besteht. Vgl. Urteil des Senats vom 19. Oktober 2010 14 A 1027/10, juris, Rn. 22, m.w.N. Solche sachlichen Gründe sind unter Zugrundelegung der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hier anzunehmen. Dies wird auch nicht durch die unsubstanziierte Behauptung des Klägers in Frage gestellt, die erstinstanzlich vorgelegten Gutachten widerlegten die Annahme einer erhöhten Gefährlichkeit. Mit den umfangreichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verwertbarkeit dieser Gutachten für die hier zu entscheidende Frage nach einer erhöhten Gefährlichkeit von Hunden der Rasse Bullterrier setzt sich der Kläger im Rahmen der Zulassungsbegründung nicht auseinander. Soweit sich der Kläger im Rahmen seiner Ausführungen zur "Evaluation des Landeshundegesetzes NRW vom 18. November 2008" (Zulassungsbegründung II.) darauf beruft, das Verwaltungsgericht sei in seiner Argumentation zu kritisieren, dass die Stadt M. sich bei der Übernahme der landesgesetzlichen Vorgaben des Landeshundegesetzes NRW innerhalb der Grenzen ihres weiten gesetzgeberischen Ermessens gehalten habe, ist dem nicht zu folgen. In der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Satzungsgeber Rasselisten aus einer der Gefahrenabwehr dienenden landesrechtlichen Regelung übernehmen darf, ohne eigene Erhebungen über die Gefährlichkeit der erfassten Hunderassen anstellen zu müssen. So nur BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 10 B 34/05 , NVwZ 2005, 1325. Dementsprechend vermag sich der Kläger grundsätzlich weder darauf zu berufen, es habe keine Überprüfung anhand einer in der Gemeinde vorhandenen Beißstatistik stattgefunden, noch darauf, nicht der Beklagte, sondern nur das Verwaltungsgericht habe die landesrechtliche Regelung überprüft. Zwar trägt ein Satzungsgeber die Verantwortung für die Vereinbarkeit seiner Hundesteuersatzung mit höherrangigem Recht, insbesondere auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz. Daraus folgt jedoch nicht, dass er ohne entsprechenden Anlass, insbesondere ohne neuere Erkenntnisse, verpflichtet ist, in eine eigenständige Überprüfung einzutreten. Vgl. Urteil des Senats vom 8. Juni 2010 14 A 3021/08 , juris, Rn. 39 bis 42 und vom 19. Oktober 2010 14 A 1027/10 , juris, Rn. 49 bis 52. Soweit es die Berücksichtigung von aktuellen statistischen Erhebungen betrifft, setzt sich der Kläger mit den substanziierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Auffälligkeit von Hunden der Rasse Bullterrier anhand der Beißstatistik nicht auseinander. Schließlich führen die vom Kläger geltend gemachten "Besonderheiten" nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Dass die Satzungsänderung am 28. Oktober 2008 erfolgt sei, als sich bereits "herumgesprochen" habe, dass es eine Gefährlichkeit von Hunden der gelisteten Rassen real nicht gebe, trifft angesichts der oberen Ausführungen bereits im Ansatz nicht zu. Selbst seitens der Gemeinde eigene Statistiken in den Händen zu halten, war - wie oben ausgeführt - nicht erforderlich. Letztlich besteht kein Verbot, die Hundesteuer auch für solche Hunde zu erhöhen, die bereits vor der Erhöhung angeschafft wurden. Insoweit kommt einem Hundehalter keine schutzwürdige Vertrauensposition zu. Vgl. Urteil des Senats vom 8. Juni 2010 14 A 3021/08 , juris, Rn. 47, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 11 C 8.99 , BVerfGE 110, 265 (270).