OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 Nc 593/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0227.6NC593.11.00
34Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

34 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Medizin bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaubhaft gemacht worden (§§ 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -). 4 Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) für das Wintersemester 2011/2012 - WS 11/12 - festgesetzte Höchstzahl von 188 Studienplätzen für das erste Fachsemester - FS - der Vorklinischen Medizin an der Universität zu Köln, 5 vgl. Anlage 1 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2011/2012 vom 01.07.2011 (GV. NRW. S. 311), geändert durch Verordnung vom 17.11.2011 (GV. NRW. S. 565), 6 die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. 7 Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2011/2012 und damit auch für das Wintersemester 2011/2012 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung) vom 25.08.1994 (GV NRW 732) - KapVO -, zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 12.08.2003 (GV NRW 544). Diese Verordnung gilt nach § 11 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2010) vom 10.01.2011 (GV NRW S. 84) für Studiengänge, deren Plätze im zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, fort. 8 Nach dem Berechnungsverfahren der KapVO ist die Ausbildungskapazität durch eine rechnerische Gegenüberstellung von Lehrangebot (1.) und Lehrnachfrage (2.) sowie eine Überprüfung des Berechnungsergebnisses zu ermitteln, wobei sich bei summarischer Überprüfung im vorliegenden Falle keine über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehende Kapazität ergibt. 9 1. Lehrangebot 10 a) Das Lehrangebot errechnet sich nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO. Hierbei ist zunächst die Summe der Lehrverpflichtungen (Lehrdeputate) aller Lehrpersonen der Lehreinheit, ausgedrückt in Semesterwochenstunden (Deputatstunden = DS), zu bilden (§§ 8, 9 Abs. 1 KapVO), wobei der Umfang der Lehrverpflichtung sich aus § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (LVV NRW) vom 24.06.2009 (GV. NRW. S. 409) ergibt. 11 Die Antragsgegnerin hat das Lehrangebot der Universität zu Köln im Fach Humanmedizin für das Studienjahr 2011/2012 wie folgt ermittelt: 12 Stellenart Stellen Deputat Deputatstunden 13 W 3 Universitätsprofessor 5 9 45 14 W 2 Universitätsprofessor 5 9 45 15 A 14 Akademischer Oberrat auf Zeit 3 7 21 16 A 13 Akademischer Rat auf Zeit 12 4 48 17 A 15-13 Akademischer Rat 18 ohne ständige Lehraufgaben 3 5 15 19 TVL/TVÄ Wiss. Angest. 20 (befristet) 18 4 72 21 TVL/TVÄ Wiss. Angest. 22 (unbefristet) 4 8 32 23 insgesamt 50 insgesamt 278 24 Gegen die Festsetzung insoweit bestehen im Ergebnis bei der im vorliegenden (summarischen) Verfahren möglichen Überprüfung keine durchgreifenden Bedenken. Die Lehreinheit verfügt wie im Vorjahr unverändert über 50 Planstellen mit einem Gesamtlehrdeputat von 278 DS. Die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin weist darüber hinaus ein zusätzliches Lehrdeputat von 5 DS auf. Dem liegt folgendes zugrunde: Die Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters (befristet) weist ein Deputat von lediglich 4 DS auf. Eine dieser Stellen ist indessen mit dem unbefristet tätigen wissenschaftlichen Mitarbeiter T. (Institut für Neurophysiologie) mit einem individuellen Lehrdeputat von 8 DS besetzt. Darüber hinaus wird der unbefristet beschäftigte Angestellte T1. (individuelles Lehrdeputat 8 DS) auf einer Stelle eines Oberrats auf Zeit mit einem Deputat von 7 DS geführt. Daraus resultiert die Einstellung von insgesamt zusätzlichen 5 DS in die Berechnung der Antragsgegnerin. Hiervon geht die Kammer aus, wobei sie offen lassen kann, ob eine zusätzliche Ausweisung dieses Lehrdeputats in Höhe von 5 DS überhaupt geboten gewesen ist, da das zusätzliche Lehrdeputat mit in der Lehreinheit vakanten Stellen hätte verrechnet werden dürfen. 25 Vgl. Beschlüsse des OVG NRW vom 24.02.1999 - 13 C 3/99 - S. 4 ff.; und vom 07.05.2009 - 13 C 11/09 u.a. -. 26 In der Lehreinheit Vorklinische Medizin sind nämlich einige Stellen am maßgeblichen Berechnungsstichtag nicht besetzt, so im Institut I für Anatomie eine 50 %-Stelle A 14 Akademischer Oberrat auf Zeit und eine 50 %-Stelle A 13 Akademischer Rat auf Zeit sowie eine Stelle eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters (befr.). Im Institut II für Anatomie sind eine W 2-Professorenstelle, im Zentrum Physiologie und Pathophysiologie - Institut für Vegetative Physiologie - eine 50-% Stelle eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters sowie im Institut für Biochemie II eine 50 %-Stelle A 13 Akademischer Rat a.Z. und eine 50 %-Stelle eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters (befr.) unbesetzt; dies ergibt insgesamt eine Stellenvakanz von 24,5 Deputatstunden. 27 Die Bemessung der einzelnen Lehrdeputate gemäß der Lehrverpflichtungsverordnung vom 24.06.2009 (a.a.O.) begegnet keinen Bedenken. Die Vorgängerregelung in der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen vom 30.08.1999 (GV. NRW. S. 518), umfangreich geändert durch Verordnung vom 21.02.2004 (GV. NRW. S. 120), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.05.2007 (GV. NRW. S. 198) ist durch die erkennende Kammer und durch das OVG NRW stets gebilligt worden. 28 Vgl. Beschlüsse der Kammer u. a. vom 29.12.2004 - 6 Nc 682/04 - u. a., 01.07.2005 - 6 Nc 71/05 - u. a., 05.07.2008 - 6 Nc 82/08 - u. a. und 15.12.2010 - 6 Nc 246/10 - u.a.; Beschlüsse des OVG NRW vom 08.03.2005 - 13 C 126/05 -, 09.03.2005 - 13 C 127/05 -, 11.03.2005 - 13 C 155/05 - und 07.05.2009 - 13 C 11/09 -. 29 Die neue Lehrverpflichtungsverordnung ändert die Deputate in den hier maßgeblichen Stellengruppen nicht. 30 Soweit geltend gemacht worden ist, es sei aufgrund einer eventuellen Nichterfüllung der Lehrverpflichtung von Lehrpersonen in anderen Lehreinheiten (Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin und Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin) von diesem Personenkreis eine Lehrleistung in der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringen, kann dem nicht gefolgt werden. Dies ergibt sich weder aus der Lehrverpflichtungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen noch aus der KapVO. Nach § 7 Abs. 3 KapVO erfolgt die Kapazitätsermittlung nämlich ausschließlich anhand der Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage in der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Die Aufteilung des Studiengangs Medizin in drei Lehreinheiten bewirkt, dass Zulassungsanträge von Studienanfängern wirksam nur für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin gestellt werden können und weitergehende Anträge - jedenfalls im überschießenden Teil - abzulehnen sind. Aus diesem Grund ist eine Beiziehung der Berechnungsunterlagen der Klinischen Lehreinheiten bei der Frage der Überprüfung der Ausbildungskapazität in der Vorklinischen Medizin entbehrlich. 31 Ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. u. a. schon Beschluss der Kammer vom 21.12.2005 - 6 Nc 412/05 u. a. - (WS 05/06); auch Beschluss vom 15.12.2010 - 6 Nc 146/10 - (WS 10/11). 32 Dies entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW. 33 Vgl. Urteil vom 20.03.1984 - 13 A 1422/93 -; Beschluss vom 31.01.1978 - XIII B 5190/78 -, KMK HSchR1978, S. 524 ff., 527; Beschlüsse vom 13.03.2006 - 13 C 97/06 -, vom 12.02.2007 - 13 C 1/07 - und vom 15.09.2008 - 13 C 232/08 - und 17.03.2011 - 13 C 26/11 -. 34 Auch die Bemessung der den Stellen jeweils zugeordneten Lehrdeputate erscheint rechtmäßig. 35 Bei keiner der Stellen befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Angestellter besteht auf Dauer eine Aufgabenzuweisung, die die Zuordnung eines Lehrdeputats von 4 DS nicht rechtfertigte. Es kann - bis auf die oben dargestellten Ausnahmen ( T. und T1. ), die die Antragsgegnerin kapazitätserhöhend berücksichtigt hat - auch nicht festgestellt werden, dass einen Stelleninhaber eine weitergehende individuelle Lehrverpflichtung trifft. Für die von der Antragsgegnerin vorgelegten Anstellungsverträge von denjenigen Wissenschaftlichen Angestellten, die zum 15.09.2011 auf den im Stellenbesetzungsplan aufgeführten - im Haushaltsplan ist keine spezifische auf die Vorklinik bezogene Ausweisung enthalten - 18 Stellen für Wissenschaftliche Angestellte (Zeitangestellte) tätig waren, gilt Folgendes: 36 Für vor dem 23.02.2002 geschlossene Verträge gilt das Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.01.1999 (BGBl. I S. 18). Hiernach war eine Fünf-Jahresgrenze gemäß § 57 c Abs. 2 Satz 1 HRG (1999) einzuhalten, wobei gemäß § 57 c Abs. 3 HRG (1999) Zeiten eines befristeten Arbeitsvertrages, soweit er innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion gab, auf die Höchstgrenze des § 57 c Abs. 2 Sätze 1 und 2 HRG (1999) nicht anzurechnen sind. Außerdem setzte die Befristung des Arbeitsvertrages einen sachlichen Grund für die Befristung voraus (§ 57 b Abs. 1 u. 2 HRG 1999). 37 Die Geltung des HRG 1999 ergibt sich aus § 57 f Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG) vom 27.12.2007, am 31.12.2004 in Kraft getreten (BGBl. I S. 3835), der nunmehr durch § 6 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) vom 12.04.2007, am 18.04.2007 in Kraft getreten (BGBl. I S. 506), inhaltsgleich ersetzt worden ist. 38 Für Arbeitsverträge, die nach dem 22.02.2002 geschlossen worden sind, stellt sich die Rechtslage - in arbeitsrechtlicher Hinsicht - wie folgt dar: 39 Soweit Verträge über eine befristete Beschäftigung als Wissenschaftlicher Angestellter erstmals oder in der Verlängerung zwischen dem 23.02.2002 und dem 27.07.2004 auf der Grundlage des 5. Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (5. HRGÄndG) vom 16.02.2002 (BGBl. I S. 693) geschlossen worden sind, das - auch insoweit - durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 - NJW 2004, 2803 - wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Bundes für nichtig erklärt worden ist, war diesen Arbeitsverträgen zunächst nachträglich die gesetzliche Grundlage entzogen worden. Der Gesetzgeber hat alsdann mit dem genannten Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 27.12.2004 die hier relevanten Vorschriften inhaltsgleich wieder in Kraft gesetzt und ihnen durch § 57 f Abs. 1 Satz 1 HRG i. d. F. des Art. 1 HdaVÄndG Rückwirkung beigelegt mit Ausnahme für solche Arbeitsverträge, die zwischen dem 27.07.2004 (dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts) und dem 31.12.2004 (dem Inkrafttreten des HdaVÄndG) abgeschlossen worden sind. Für diese gilt das HRG 1999 entsprechend. Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz enthält in § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 3 inhaltsgleiche Regelungen. 40 Nach § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WissZeitVG, der insoweit mit § 57 b Abs. 1 Sätze 1 und 2 HRG i. d. F. des HdaVÄndG identisch ist, ist die Befristung von Arbeitsverträgen von wissenschaftlichem Personal, das nicht promoviert ist, bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren zulässig; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die nach Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren zudem um zwei Jahre je Kind (§ 2 Abs. 1 S. 3 WissZeitVG). 41 Die Arbeitsverträge der befristet angestellten Mitarbeiter erfüllen nach den nachvollziehbaren Angaben der Antragsgegnerin bei summarischer Prüfung diese Voraussetzungen: Herr Dr. Mohammed hat am 29.05.2008 promoviert, so dass nach der Regel des § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG eine zulässige - hier nicht ausgeschöpfte - Befristungsdauer von bis zu neun Jahren nach Abschluss der Promotion in Ansatz zu bringen ist. 42 Soweit in Bezug auf die Stelle von Herrn L. Zweifel bezüglich der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit der Befristung bestehen, ist vor dem Hintergrund, dass Herr L. Ende Februar 2012 ausscheidet, jedenfalls nicht erkennbar, dass eine dauerhaft individuell höherwertige Besetzung mit einer Änderung des Amtsinhaltes eingetreten sein könnte. 43 Im Übrigen wäre eine Überschreitung der zulässigen Beschäftigungsdauer in einem gewissen zeitlichen Umfang kapazitätsrechtlich unschädlich. Denn auf eine arbeitsrechtliche Betrachtung kommt es primär insoweit nicht an. Nach § 8 Abs. 1 KapVO ist kapazitätsrechtlich maßgeblich für den Ansatz von Art und Zahl der Stellen der geltende Haushaltsplan. 44 Vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., § 8 KapVO, Rdnr. 3 m. w. N.. 45 Dieses Stellenprinzip führt dazu, dass eine Diskrepanz zwischen abstrakter Stellenwertigkeit und konkreter Besetzung in einem bestimmten Rahmen kapazitätsrechtlich nicht zwingend zu einer Erhöhung des Lehrangebots führt. Dazu hat das OVG NRW, dem die Kammer folgt, 46 vgl. Beschluss vom 17.10.2011 - 13 C 66/11 -, 47 u. a. ausgeführt: 48 "Die Kapazitätsverordnung ist auf der Lehrangebotsseite geprägt vom sogenannten Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO). Dieses beruht auf der Vorstellung des Normgebers, dass die personelle Aufnahmekapazität einer Lehreinheit weniger durch die tatsächlich erbrachten oder zu erbringenden Lehrleistungen der Lehrpersonen als durch die Zahl der ihr zugewiesenen Stellen bestimmt wird. 49 Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. April 1990 - 7 C 74.87 -, juris, und vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, 360; OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2011 - 13 C 11/11 u.a.-, juris. 50 Danach ist in die Kapazitätsberechnung die der Stelle der jeweiligen Stellengruppe aus ihrem Amtsinhalt abgeleitete Regellehrverpflichtung unabhängig von ihrer Besetzung oder der Qualifikation ihres Stelleninhabers und seinem tatsächlichen Lehraufwand einzubringen. Auf die konkrete Besetzung oder die konkrete Qualifikation oder den Stand der Qualifikation der Stelleninhaber kommt es nicht an. Deshalb ist auch eine arbeitsrechtliche Betrachtung nicht geboten. In Bezug auf wissenschaftliche Mitarbeiter gilt zudem, dass diese Stellen der Lehreinheit anders als bei den übrigen Stellen des hauptberuflichen Lehrpersonals nicht zur Erhöhung des Angebots an ausbildungstragender selbständiger Lehre zustehen, sondern lediglich zu dem Zweck, die selbständige Lehre im erforderlichen Umfang um unselbständige Lehre zu ergänzen. Nur dann kann nach der Rechtsprechung des Senats von dem Regellehrdeputat abgewichen werden, wenn die Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die die Stelle hat, und dadurch der Stelle faktisch einen anderen dauerhaften deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt. 51 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erkennbar nicht gegeben. Sämtliche Arbeitsverträge entsprechen in der Dauer ihrer Befristungen den genannten Maßgaben. Soweit im Einzelfall dennoch von einer dauerhaft individuellen höheren Lehrverpflichtung auszugehen sein sollte, könnten im Übrigen etwaige zusätzliche Deputatstunden, wie oben bereits ausgeführt, mit in der Lehreinheit nicht besetzten Stellen verrechnet werden, 52 vgl. Beschluss des OVG NRW vom 24.02.1999 - 13 C 3/99 - a.a.O., Beschluss des OVG NRW vom 07.05.2009 - 13 C 11/09 u.a. -, 53 so dass sich ohnehin kein zusätzliches Lehrdeputat ergäbe. 54 Des Weiteren spielt es wegen des allein maßgeblichen Stellenprinzips auch keine Rolle, in welche Vergütungsgruppe die wissenschaftlichen Mitarbeiter arbeitsrechtlich eingruppiert sind. 55 Dem Lehrangebot möglicherweise hinzuzurechnende Lehraufträge liegen - wie im Vorjahr - nicht vor. Es liegt auch kein den Lehraufträgen gleich zu erachtendes zusätzliches Lehrangebot in einer entsprechenden Anwendung des § 10 KapVO vor. Maßgeblich sind insoweit die Bezugssemester gemäß § 10 Satz 1 KapVO, vorliegend das Sommersemester 2011 und das Wintersemester 2010/2011. 56 Als Bruttolehrangebot ergibt sich demnach die ausgewiesene Summe von 283 DS. 57 b) Das so ermittelte Lehrangebot ist gemäß § 11 KapVO um die Dienstleistungen zu vermindern, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. 58 Dabei sind für die Lehreinheit Zahnmedizin erbrachte Dienstleistungen in Höhe von 24,80 DS - wie im Vorjahr - abzuziehen. Die Kammer geht dabei von der Festsetzung der Antragsgegnerin in dessen Berechnung zum Stichtag 15.09.2011 aus, der als CAq-Wert wie in den Vorjahren 0,87 angesetzt hat. Die halbe Anfängerzahl für den Studiengang Zahnmedizin in Köln beträgt 28,5. Als Dienstleistungsexport ergibt sich nach der Formel (2) der Anlage 1 zur KapVO (E = ( q CAq x Aq : 2) die Summe von 24,80 DS. 59 Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin und dem folgend der Verordnungsgeber wie schon seit Jahren davon abgesehen hat, den Dienstleistungsabzug seinerseits durch die Berücksichtigung von Doppel- oder Zweitstudenten der Fächer Medizin und Zahnmedizin zu verringern. Der Verordnungsgeber ist nämlich nicht verpflichtet, eine solche Verminderung vorzunehmen. Die Berücksichtigung einer möglichen Entlastung durch Zweitstudenten unterliegt vielmehr seinem weiten, lediglich durch die Willkürgrenze eingeschränkten Gestaltungsspielraum. 60 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.12.1985 - 7 B 104, 105 und 106/85 -, Buchholz, 412.21 Nr. 9; OVG NRW, Urteil vom 04.12.1986 - 13 A 1862/86 -, Beschluss vom 29.02.1988 - 13 B 4251/88 -. 61 Anhaltspunkte dafür, dass diese Grenze im vorliegenden Falle überschritten wäre, sind nicht vorhanden. 62 Des Weiteren ist wie im Vorjahr ein Dienstleistungsabzug von 3,30 DS zugunsten des im Studienjahr 2003/04 eingerichteten Bachelor-Studienganges "Experimentelle und Klinische Neurowissenschaften", der ebenfalls einer - örtlichen - Zulassungsbeschränkung unterliegt, in Ansatz gebracht worden. Auch insoweit hat die Kammer bei der Überprüfung betreffend vorangegangene Studienjahre im vorläufigen Rechtsschutzverfahren keine Rechtsfehler feststellen können. 63 Vgl. z. B. betr. das Studienjahr 2003/04 Beschluss vom 09.01.2004 - 6 Nc 544/03 -, 16.07.2004 - 6 Nc 225//04 - und vom 15.12.2010 - 6 Nc 246/10 -. 64 Wie in den Vorjahren beträgt der CAq 0,44. Der Wert 7,5 von Aq/2, die halbe Studienanfängerzahl in diesem Studienjahr (vgl. die genannte Zulassungsverordnung vom 17.11.2011, Anlage 2), ist gegenüber dem Vorjahreswert gleichgeblieben. Daraus ergibt sich ein Wert von 3,30 DS. 65 Eine Erhöhung des Lehrangebotes ergibt sich nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des OVG NRW auch nicht aus der Beschäftigung von Drittmittelbediensteten. Diese sind ausweislich ihrer Arbeitsverträge nicht zur Lehre verpflichtet, sondern mit Forschungsaufgaben betraut. Sie sind daher keine Lehrpersonen i.S.d. § 8 Abs. 1 KapVO. 66 Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 21.12.2005 - 6 Nc 410/05 - u.a.; OVG NRW, Beschlüsse vom 28.05.2004 - 13 C 20/04 - und vom 27.04.2009 - 13 C 10/09 -. 67 Damit errechnet sich folgendes Nettolehrangebot: 68 283 - 24,80 - 3,30 = 254,9 DS. 69 2. Lehrnachfrage 70 Diesem Lehrangebot ist die Lehrnachfrage gegenüber zu stellen, wobei die Kammer wie die Antragsgegnerin von einem Curriculareigenanteil (CAp) von 1,59 ausgeht. 71 Aufgrund Artikel I Nr. 4a der Dritten Änderungsverordnung zur Kapazitätsverordnung vom 12.08.2003, a. a. O., ist der Curricularnormwert (CNW) für die Vorklinische Medizin von 2,17 auf 2,42 erhöht worden. Gleichzeitig hat sich der Eigenanteil der Vorklinischen Fächer Anatomie, Physiologie und Biochemie, bezogen auf die Verhältnisse an der Universität zu Köln, von bislang 1,53 auf 1,59 erhöht. Die kapazitativen Änderungen sind auf die Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.6.2002 (BGBl. I S. 2405) zurückzuführen, in welcher die Rahmenbedingungen der Ausbildung zum Arzt teilweise neu geregelt worden sind. 72 Die Kammer und das OVG NRW haben die Veränderungen in der Lehrnachfrage bereits in vorangegangenen Studienjahren überprüft und aus kapazitätsrechtlichen Erwägungen keine Beanstandungen erhoben. 73 Vgl. u. a. betreffend schon das Studienjahr 2003/2004 Beschlüsse der erkennenden Kammer vom 09.01.2004 - 6 Nc 544/03 - u. a., 16.07.2004 - 6 Nc 225/04 - u. a. sowie Beschlüsse des OVG NRW vom 01.03.2004 - 13 C 15/04 -, 12.03.2004 - 13 C 79/04 -, 23.03.2004 - 13 C 449/04. 74 Diese Überprüfung gilt auch für das hier streitbefangene Wintersemester 2011/2012. 75 Dass an der Universität zu Köln ein Modellstudiengang Humanmedizin praktiziert wird, steht der vorgenommenen Kapazitätsberechnung nach den Berechnungsmodalitäten des Regelstudienganges nicht entgegen. 76 Vgl. Beschluss des OVG NRW vom 28.05.2004 - 13 C 20/04 u. a. - (betreffend RWTH Aachen) und vom 15.09.2008 - 13 C 232/08 - sowie Beschluss der Kammer vom 16.07.2004 - - 6 Nc 225/04 - (betreffend das SS 04 Medizin an der Universität zu Köln). 77 Die jährliche Aufnahmekapazität errechnet sich alsdann nach der Formel (5) der Anlage 1 zur KapVO mit 78 2 x 254,9 : 1,59 = 320,63, gerundet also 321 79 Studienplätzen für das erste Fachsemester im Studienjahr 2011/2012. 80 Von der Berücksichtigung eines Schwundausgleichs ist wegen der zu erwartenden Überschreitung der errechneten Ausbildungskapazität durch Studenten in höheren Fachsemestern im vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin abgesehen worden. Daher ist in nicht zu beanstandender Weise - wie in den Vorjahren - ein Schwundausgleichsfaktor nicht angesetzt worden. 81 Somit ergibt sich - berechnet auf das Studienjahr - eine Kapazität von 321 Studienplätzen, wovon rechnerisch 161 auf das Wintersemester 2011/2012 und weitere 160 Studienplätze auf das Sommersemester 2012 entfallen. 82 Abweichend von dieser Berechnung nach der Kapazitätsverordnung liegt dem Festsetzungsvorschlag der Antragsgegnerin, dem das MIWF gefolgt ist, eine Zulassungszahl von 188 Studienplätzen im Wintersemester 2011/2012 und von weiteren 188 Plätzen im Sommersemester 2012 zugrunde. Diese Festsetzung von 57 zusätzlichen Studienplätzen bezogen auf das ganze Studienjahr beruht auf der Sondervereinbarung zum Hochschulpakt II 2011 - 2015 bezüglich des Studiengangs Humanmedizin zwischen der Universität zu Köln und dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 05.05.2011. 83 Diese Festsetzung zusätzlicher Studienplätze unterliegt entgegen teilweise vertretener Auffassung keiner kapazitätsrechtlichen Überprüfung. Das MIWF hat in seinem Erläuterungen zur Sondervereinbarung unter dem vom 04.11.2011 ausgeführt: "Bei diesen zusätzlichen Studienanfängern handelt es sich nicht um Aufnahmekapazitäten im Sinne der Kapazitätsverordnung NRW (1. Fachsemester)". Im vorliegenden gerichtlichen Verfahren kann jedoch allein eine erschöpfende Nutzung der sich aus der Kapazitätsverordnung ergebenden Kapazität beansprucht werden. 84 Nach den glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin sind die Plätze des 1. Fachsemesters im zentralen Studienplatzvergabeverfahren für das Wintersemester 2011/2012 bereits besetzt worden. Der Antrag führt demgemäß bereits mangels Glaubhaftmachung einer ungenutzten Kapazität nicht zum Erfolg. 85 Für das 2. und 3. Fachsemester ergibt sich ebenfalls jeweils keine ungenutzte Kapazität. Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen hat durch Anlage 3 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2011/2012 vom 16.08.2011 (GV NRW 410) für die Antragsgegnerin bezogen auf das Wintersemester 2011/2012 folgende Höchstzahlen festgesetzt: 86 2. Fachsemester 160 3. Fachsemester 161 4.Fachsemester 160. 87 Eingeschrieben sind im Wintersemester 2011/2012 bei der Antragsgegnerin im 88 2. Fachsemester 155, im 3. Fachsemester 163 und im 4. Fachsemester 174. 89 Studierende, wobei in diesen Zahlen beurlaubte Studierende nicht enthalten sind. 90 Zwar unterschreitet die Zahl der tatsächlich im 2. Fachsemester eingeschriebenen Studierenden die Zulassungszahl. Diese im 2. Fachsemester frei gebliebenen Studienplätze sind gemäß § 25 Abs. 3 VergabeVO NRW jedoch mit der Überlast im 3. und 4. Semester zu verrechnen. Somit stehen auch in den höheren Semestern des vorklinischen Studienabschnitts freie Studienplätze nicht zur Verfügung. 91 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 92 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Sie entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 02.03.2009 - 13 C 278/08 -, juris), der sich die Kammer anschließt.