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Beschluss

13 C 19/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0328.13C19.11.00
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Tenor

Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Beschwerden der Antragsteller ¬gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Aachen vom 13. Dezember 2010 werden auf Kosten des jeweiligen An¬trag¬stellers zurückgewiesen.

Der Streitwert für das jeweilige Beschwerdeverfah¬ren wird auf 5.000, Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerden der Antragsteller ¬gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Aachen vom 13. Dezember 2010 werden auf Kosten des jeweiligen An¬trag¬stellers zurückgewiesen. Der Streitwert für das jeweilige Beschwerdeverfah¬ren wird auf 5.000, Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Senat entscheidet über die auf dasselbe Ziel gerichteten Begehren der Antragsteller in gemeinsamer Entscheidung (§ 93 Satz 1 VwGO). Die zulässigen Beschwerden, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen der Antragsteller befindet, sind unbegründet. Die angefochtenen Beschlüsse sind in diesem Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge auf vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im 1. Fachsemester zu Recht abgelehnt. Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass die Kapazitäten für das erste Fachsemester voll ausgelastet sind. Das Lehrangebot ist nach Maßgabe der Kapazitätsverordnung zutreffend bestimmt worden. Insbesondere kommt den von den Antragstellern angesprochenen Arbeitsverhältnissen von wissenschaftlichen Mitarbeitern und der tarifrechtlichen Anknüpfung keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Die Antragsteller machen hierzu geltend, die bisherige Berechnung des Krankenversorgungsabzugs sei unzulässig, weil die arbeitsrechtlichen Veränderungen für medizinische Mitarbeiter gravierende Auswirkungen auf den Krankenversorgungsabzug hätten. Dieser Auffassung folgt der Senat auch unter Berücksichtigung der Neuregelung durch den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 30. Oktober 2006 und des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 28. März 2011 nicht. Den von den Antragstellern angesprochenen Befristungen von Arbeitsverhältnissen von wissenschaftlichen Mitarbeitern der Antragsgegnerin und die in diesem Zusammenhang angeführten arbeits- und tarifrechtlichen sowie besoldungsrechtlichen Fragen kommen für die Berechnung der Kapazität nach der KapVO keine Bedeutung zu. Es kann daher offenbleiben, ob die Anwendung des TV-Ärzte, der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 voraussetzt, dass Ärzte an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen, nicht eher eine Erhöhung des Krankenversorgungsabzugs begründen könnte. Der pauschale Krankenversorgungsabzug von 30 % ist aber, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, nach wie vor nicht zu beanstanden, vgl. Beschlüsse vom 4. Februar 2009 - 13 C 4/09 -, vom 4. März 2009 13 C 9/09 -, und vom 15. April 2010 13 C 133/10 u. a. -, jeweils juris, und eine Veränderung des ambulanten Krankenversorgungsabzugs ist weder erforderlich noch geboten. Der Abzug von 30 % für die ambulante Krankenversorgung ist für die Universitäten nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. c) KapVO bindend geregelt. Der Verordnungsgeber hat den zugrundezulegenden Personalbedarf, bei dem es sich um einen Annäherungswert und keine exakt errechenbare Größe handeln kann, pauschal und einheitlich festgelegt. Hierdurch sollten umständliche und im Einzelfall schwierige Ermittlungen zu der tatsächlichen und ständigen Schwankungen unterliegenden Inanspruchnahme jeder einzelnen Lehrperson für die ambulante Krankenversorgung vermieden werden. Es ist (auch bei Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsteller) nicht erkennbar, dass der Verordnungsgeber bei dieser Festlegung seinen normativen Gestaltungsspielraum überschritten hätte oder dass der festgelegte Wert aufgrund einer erheblichen Veränderung der tatsächlichen Umstände anzupassen wäre. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Annahmen des Normgebers ersichtlich unzutreffend wären oder dass seit der Festlegung des Pauschalwerts nennenswerte Verschiebungen der auf die Krankenversorgung und auf die Lehrtätigkeit entfallenden Anteile zugunsten der Ausbildung stattgefunden hätten. Vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 11. März 2010 7 CE 10.10075 -, juris. Die Kapazitätsverordnung auf der Lehrangebotsseite ist zudem geprägt vom sog. Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO). Dieses beruht auf der Vorstellung des Normgebers, dass die personelle Aufnahmekapazität einer Lehreinheit weniger durch die tatsächlich erbrachten oder zu erbringenden Lehrleistungen der Lehrpersonen als durch die Zahl der ihr zugewiesenen Stellen bestimmt wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. April 1990 - 7 C 74.87 -, juris, und vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, 360. Danach ist in die Kapazitätsberechnung die der Stelle der jeweiligen Stellengruppe aus ihrem Amtsinhalt abgeleitete Regellehrverpflichtung unabhängig von ihrer Besetzung oder der Qualifikation ihres Stelleninhabers und seinem tatsächlichen Lehraufwand einzubringen. Auf eine arbeitsrechtliche Betrachtung kommt es insoweit primär nicht an. In Bezug auf wissenschaftliche Mitarbeiter gilt zudem, dass diese Stellen der Lehreinheit anders als bei den übrigen Stellen des hauptberuflichen Lehrpersonals nicht zur Erhöhung des Angebots an ausbildungstragender selbstständiger Lehre zustehen, sondern lediglich zu dem Zweck, die selbständige Lehre im erforderlichen Umfang um unselbständige Lehre zu ergänzen. Nur dann kann nach der Rechtsprechung des Senats von dem Regellehrdeputat abgewichen werden, wenn die Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat, und dadurch der Stelle faktisch einen anderen, dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2009 - 13 C 264/08 u. a. , vom 8. Juli 2009 - 13 C 93/09 u. a , vom 22. September 2009 - 13 C 398/09 u. a. -, vom 2. März 2010 - 13 C 11/10 u. a. -, und vom 9. Juni 2010 13 C 254/10 -, jeweils juris. Eine solche Konstellation ist hier nicht ersichtlich. Nach der geltenden Lehrverpflichtungsverordnung (LVV), die auf einer Empfehlung der Kultusministerkonferenz beruht und der daher ein bedeutender Orientierungswert zukommt, ist für wissenschaftliche Mitarbeiter eine Lehrverpflichtung von 4 Lehrveranstaltungsstunden vorgesehen. Dem entsprechen die Arbeits-Vereinbarungen der wissenschaftlichen Mitarbeitern. Für die kapazitätsrechtliche Bewertung des hier anstehenden Wintersemesters 2010/2011 kann zudem in Bezug auf die angeführten wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht von einer bewussten dauerhaft höheren Stellenbesetzung durch die Universität ausgegangen werden oder davon, dass über die ermittelte Studienplatzzahl hinaus weitere Studienplätze zur Verfügung stehen, die von den Antragstellern belegt werden könnten. Soweit die Antragsteller hinsichtlich der Wissenschaftlichen Mitarbeiterin Dr. E. vortragen, sie könne nach dem nordrhein-westfälischen Beamtenrecht aufgrund ihres Alters nicht mehr verbeamtet werden, kann ein solcher Umstand keine rechtliche Bedeutung für die Kapazitätsberechnung nach dem abstrakten Stellenprinzip haben. Maßgeblich ist die Regellehrverpflichtung, die von der Besetzung der Stelle oder der Qualifikation ihres Inhabers und seinem tatsächlichen Lehraufwand unabhängig ist. Auf eine beamtenrechtliche Betrachtung kommt es insoweit primär nicht an. Zum sog. Stellenprinzip und dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. März 2010 - 13 C 11/10 u. a. -, und vom 9. Juni 2010 13 C 254/10 -, a. a. O. Auch soweit die Antragsteller von einem "Missbrauch des Rechtsinstituts Akademischer Rat auf Zeit" sprechen, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Da solche Beschäftigten - etwa die Akademische Rätin auf Zeit Dr. E. überwiegend in der Krankenversorgung tätig seien und im Vergleich zu der Vergütung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters eine deutlich höhere Vergütung nach dem TV-Ärzte erhielten, wobei die Lehrverpflichtung von hier 4 LVS auf einer individuellen Vereinbarung basiere, müsse die Lehrverpflichtung ungekürzt in die Kapazitätsberechnung eingehen. Dieser Auffassung folgt der Senat aber bereits deshalb nicht, weil die Lehrverpflichtung Akademischer Räte in einem Beamtenverhältnis auf Zeit unabhängig von einer individuellen Vereinbarung aus § 3 Abs. 1 Nr. 8 LVV folgt, wonach eine Lehrverpflichtung von 4 LVS besteht. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang Frau Dr. H. anführen, die "eine A14-Stelle auf Zeit" besetze, merkt der Senat an, dass in ihrem Arbeitsvertrag zwar eine Lehrverpflichtung von 4 LVS bestimmt ist, in die Kapazitätsberechnung indes (gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV) ein Lehrdeputat von 7 LVS eingegangen ist. Auch wenn die Stelle eines Beamten auf Zeit mit einer angestellten Person besetzt ist, sind in die Stellenberechnung die von der Lehrverpflichtungsverordnung geforderten Deputatstunden einzubringen und nicht nur die arbeitsvertraglich festgelegten Lehrverpflichtungen. Hinsichtlich des Beschäftigten Dr. S. , der im Stellenbesetzungsplan sowohl als Angestellter auf Zeit als auch auf Dauer geführt wird und zweimal mit einem entsprechenden Deputat (4 und 8 LVS) bei der Kapazitätsberechnung berücksichtigt wird, zieht der Senat keine kapazitätsrechtlichen nachteiligen Folgen für die Antragsteller, sondern belässt es bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für das Studienjahr 2010/2011. Dass die Kapazitätsunterlagen hinsichtlich des Arbeitsvertrags des Dr. H1. , worauf die Antragsteller hingewiesen haben, fehlerhaft sortiert sind, hat die Antragsgegnerin eingeräumt und ausgeführt, es sei insoweit eine falsche Zuordnung zu den Studiengängen der Human- und Zahnmedizin erfolgt. Kapazitätsrechtliche Folgen kommen diesem Umstand nicht zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.